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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer 2 Sa 243/16 Urteil Rückzahlung geleisteter Vergütung § 615 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, § 818 Abs 3 BGB

Rückzahlung geleisteter Vergütung Orientierungssatz 1. Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem Vergleich, das Arbeitsverhältnis bis zu dessen Beendigung "ordnungsgemäß abzurechnen", wird hierdurch

§ 615Nr.

108) . Im Hinblick darauf, dass der Beklagte im vorgenannten Verfahren mit Schriftsatz vom 31. Januar 2012 die Feststellung beantragt hatte, dass sich der Kläger in Annahmeverzug befindet, und der auch diesen Antrag erledigende Vergleich gleichwohl hierzu keine Regelung enthält, ergibt sich, dass der Kläger nicht auf eine solche Einwendung verzichtet hat. Im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses am 7. März 2012 bezog sich die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abrechnung des Arbeitsverhältnisses auf die Zeit bis zu dem in der Zukunft liegenden Beendigungszeitpunkt am 31. März 2012. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit der übernommenen Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abrechnung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. März 2012 einen selbständigen Schuldgrund schaffen oder auf bestimmte Einwendungen verzichten wollte, liegen nicht vor ( vgl. LAG Rheinland-Pfalz 2. Februar 2015 - 2 Sa 490/14 - Rn. 56 , juris ). Die Frage, ob und inwieweit ein Rechtsgrund für die vom Kläger in der Vergangenheit geleistete Entgeltfortzahlung bestand, ist nicht Gegenstand des Vergleichs vom 7. März 2012. Eine Abgeltungsklausel, die einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung bereits geleisteter Vergütung bzw. Entgeltfortzahlung ausschließen könnte, haben die Parteien nicht vereinbart. Randnummer 65 3. Der Bereicherungsanspruch des Klägers ist nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen. Randnummer 66

  1. a)Nach § 814 Alt. 1 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Erforderlich ist die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung. Nicht ausreichend ist die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. Der Leistende muss wissen, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet. Ein Bereicherungsanspruch ist nach § 814 BGB nur ausgeschlossen, wenn der Bereicherungsgläubiger positive Kenntnis von der Nichtschuld hat, aus den ihm möglicherweise bekannten Umständen mithin im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre auch die richtigen Schlüsse gezogen hat ( BAG 20. März 2014 - 8 AZR 269/13 - Rn. 44, NZA 2015, 189; BAG 13. Oktober 2010 - 5 AZR 648/09 - Rn. 14 NZA 2011, 219 ). Zweifel daran, dass die Voraussetzungen des Einwands aus § 814 BGB vorliegen, gehen zu Lasten des darlegungs- und beweispflichtigen Leistungsempfängers ( BGH 17. Oktober 2002 - III ZR 58/02 - Rn. 11, NJW 2002, 3772 ). Randnummer 67
  2. b)Der Kläger hat unwiderlegt vorgetragen, dass er zum Zeitpunkt der vorgenommenen Zahlungen noch davon ausgegangen sei, dass dem Beklagten ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zustehe, und er gezahlt habe, um seinen Verpflichtungen aus dem Teilvergleich vom 9. November 2011 nachzukommen. Er habe aus der seit dem 12. Juli 2011 bestehenden Arbeitsunwilligkeit des Beklagten nicht die rechtliche Folge abgeleitet, dass er auch nicht nach § 3 EFZG zur Zahlung verpflichtet gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Vergütung für die Monate August und September 2011 in Kenntnis der Nichtschuld geleistet hat, sind von dem hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht vorgetragen worden. Randnummer 68 4. Der Beklagte hat den von ihm eingewandten Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) nicht dargelegt. Randnummer 69 Er hat lediglich pauschal unter Verweis auf die ihm bewilligte Prozesskostenhilfe behauptet, dass er nicht mehr bereichert sei, was zur Darlegung des Bereicherungseinwands nicht genügt. Randnummer 70 Der Bereicherte hat den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB zu beweisen, da es sich um eine rechtsvernichtende Einwendung handelt. Will der Empfänger rechtsgrundlos erhaltener Gehaltsbezüge geltend machen, nicht mehr bereichert zu sein, so muss er deshalb im Einzelnen die Tatsachen darlegen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass die Bereicherung weggefallen ist, er also weder Aufwendungen erspart hat, die er ohnehin gemacht hätte, noch Schulden getilgt und dadurch seinen Vermögensstand verbessert hat ( BAG 23. Mai 2001 - 5 AZR 374/99 - Rn. 17,

§ 812Nr.

25 ). Hierzu hat der Beklagte keine Angaben gemacht. Allein der bloße Verweis auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe begründet nicht den Einwand einer Entreicherung. Es handelt sich vorliegend auch nicht um eine gleichbleibend geringe Überzahlung des laufenden Arbeitsentgelts, bei der eine Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast in Betracht kommt ( vgl. hierzu BAG 8. November 2006 - 5 AZR 706/05 - Rn. 48, NZA 2007, 321 ). Vielmehr hat der Kläger die gesamte Nettovergütung für den Monat August 2011 sowie für den Monat September 2011 jeweils erst mehrere Monate später gezahlt, wonach der Beklagte bis dahin anderweitig seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Hat der Bereicherungsschuldner den rechtsgrundlos erlangten Gegenstand verbraucht, besteht die Bereicherung trotzdem fort, wenn der Empfänger und Bereicherungsschuldner sich damit einen noch vorhandenen Vermögensvorteil verschafft hat. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn er durch die Verwendung des Erlangten Ausgaben erspart hat, die er notwendig auch sonst gehabt hätte. Jedenfalls reicht zur Darlegung des "endgültigen" Wegfalls der Bereicherung der bloße Verweis auf eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht aus. Randnummer 71 5. Der Klageanspruch auf Rückzahlung der für die Monate August und September 2011 geleisteten Vergütung ist auch nicht verjährt. Randnummer 72

  1. a)Der Klageanspruch unterliegt nach § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Randnummer 73 Der Beklagte hat die Vergütung für den Monat August 2011 in Höhe von 1.645,30 EUR netto am 18. November 2011 und die Vergütung für den Monat September 2011 in Höhe von 1.370,83 EUR am 22. Dezember 2011 geleistet. Der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch für diese beiden Monate ist mithin im Jahr 2011 entstanden, so dass der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2011 begonnen hat. Randnummer 74
  2. b)Die Verjährung ist vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist durch die vom Kläger im Vorprozess erhobene Widerklage mit dem am 4. April 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. Die Hemmung hat nach der im Termin vom 6. Mai 2014 erfolgten Rücknahme der Widerklage erst mit Ablauf der sechsmonatigen Nachfrist gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB geendet. Rechtzeitig vor Ablauf der dementsprechend gemäß § 209 BGB verlängerten Verjährungsfrist ist die im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 20. Juli 2015 erhobene bezifferte Leistungsklage beim Arbeitsgericht eingegangen (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Randnummer 75
  3. aa)Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung eines Anspruchs auch durch die Erhebung einer Klage auf Feststellung des Anspruchs gehemmt. Die Unbestimmtheit des Feststellungsantrags steht der Verjährungshemmung nicht entgegen. Der Lauf der Verjährungsfrist wird auch durch eine zwar unzulässige, aber dennoch wirksame Klage gehemmt. Eine mit einem nicht hinreichend bestimmten Antrag erhobene Klage hemmt daher die Verjährung, wenn sie die Richtung und den Umfang des Klagebegehrens individualisiert und den Streitgegenstand in ausreichendem Maße erkennen lässt ( BGH 8. Mai 2014 - I ZR 217/12 - Rn. 55, BGHZ 201, 129 ). Randnummer 76 In dem vor dem Arbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 8 Ca 2426/12 geführten Vorprozess der Parteien hat der Kläger (dortiger Beklagter) zunächst mit Schriftsatz vom 24. Mai 2013 Widerklage erhoben und die Feststellung beantragt, dass durch die Vortäuschung, es würde eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 05. bis 15. August 2013 vorliegen, ein Schaden entstanden ist, der vom Beklagten (dortiger Kläger) zu ersetzen ist, und hierzu den Beklagten (dortiger Kläger) zu verurteilen, diesen Rückzahlungsanspruch, welcher in der Höhe erst nach Klärung einzelner Sachverhalte genau zu bestimmen ist, an ihn auszuzahlen. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass ein Anspruch auf Arbeitslohn oder Entgeltfortzahlung nur dann bestehe, wenn auch eine Arbeitswilligkeit vorliege. Aufgrund der Äußerung des Beklagten vom 12. Juli 2011, dass er nie mehr für ihn arbeiten würde, habe dieser seine Arbeitsunwilligkeit zum Ausdruck gebracht, so dass er weder einen Anspruch auf Lohnzahlung noch einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung habe. Im vorgenannten Verfahren hat der Kläger (dortiger Beklagter) mit seinem weiteren Schriftsatz vom 4. April 2014 u.a. auch die Feststellung beantragt, dass der Beklagte (dortiger Kläger) durch seine Arbeitsverweigerung seinen Entgeltfortzahlungsanspruch vernichtet hat und daher keinen Anspruch auf Lohnzahlung mehr geltend machen kann und die zu Unrecht erhaltenen Beträge herauszugeben hat. Aus dem Vortrag des Klägers zur Begründung seiner Widerklage im Verfahren 8 Ca 2426/12 und dem mit Schriftsatz vom 4. April 2014 formulierten Feststellungsantrag ergibt sich mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass er vom Beklagten die Rückzahlung aller nach dem 12. Juli 2011 geleisteten Beträge mit Begründung verlangt, dass es aufgrund der behaupteten Arbeitsverweigerung vom 12. Juli 2011 seit diesem Zeitpunkt an dem erforderlichen Arbeitswillen des Beklagten gefehlt habe. Das reicht zur Individualisierung des mit dem Feststellungsantrag verfolgten Widerklagebegehrens aus ( vgl. hierzu BGH 8. Mai 2014 - I ZR 217/12 - Rn. 55, BGHZ 201, 129 ). Die Hemmung der Verjährung setzt lediglich voraus, dass die erhobenen Forderungen in der Weise individualisiert sind, dass der Schuldner selbst erkennen kann, um welche konkreten Forderungen es geht ( vgl. BGH 25. April 2017 - VIII ZR 217/16 - Rn. 12, juris ). Für den Beklagten war ohne weiteres erkennbar, dass der Kläger mit seiner Widerklage aufgrund der von ihm angeführten Arbeitsunwilligkeit seit dem 12. Juli 2011 die Rückzahlung der an ihn in den Folgemonaten geleisteten Beträge verlangt. Dabei ist unerheblich, dass das Arbeitsgericht im Verfahren 8 Ca 2426/12 den am 4. April 2014 eingegangenen Schriftsatz des Klägers (dortiger Beklagter) vom gleichen Tag nicht förmlich zugestellt, sondern formlos an den Prozessbevollmächtigen des Beklagten (dortiger Kläger) übersandt hat. Im Verfahren 8 Ca 2426/12 vor dem Arbeitsgericht hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten (dortiger Kläger) den Schriftsatz vom 4. April 2014 erhalten und hierzu mit Schriftsatz vom 16. April 2014 auch Stellung genommen. Die Verjährung wird auch dann gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 189 ZPO gehemmt, wenn der Gegner den Schriftsatz mit einem Widerklageantrag lediglich aufgrund einer formlosen Übersendung durch das Gericht erhalten hat; auf den fehlenden Willen des Gerichts, eine förmliche Zustellung vorzunehmen, kommt es nicht an ( vgl. BGH 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09 - BGHZ 188, 128 ). Die Verjährungshemmung ist danach gemäß § 167 ZPO rückwirkend mit Eingang des Schriftsatzes vom 4. April 2014 am gleichen Tag eingetreten. § 167 ZPO erfasst nämlich auch die erst durch eine (insgesamt noch "demnächst" erfolgende) Heilung wirksam gewordene Zustellung, da die Fiktion des § 189 ZPO sämtliche Rechtsfolgen einer wirksamen Zustellung herbeiführt ( BGH 12. März 2015 - III ZR 207/14 - Rn. 19, BGHZ 204, 26 ). Mithin ist die Hemmung der Verjährung aufgrund der im Verfahren 8 Ca 2426/12 erhobenen Widerklage des Klägers (dortiger Beklagter) jedenfalls mit dem am 4. April 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag eingetreten, nach dem der Streitgegenstand der Widerklage auch die vorliegend streitgegenständlichen Rückzahlungsansprüche umfasst hat. Randnummer 77
  4. bb)Zwar hat der Kläger seine Widerklage im Verfahren 8 Ca 2426/12 im Termin vom 6. Mai 2014 vor dem Arbeitsgericht zurückgenommen. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist dadurch aber die Hemmung der Verjährung nicht etwa rückwirkend entfallen, sondern hat gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB erst sechs Monate nach Rücknahme der Widerklage geendet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt das Gesetz für eine Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung grundsätzlich nicht, dass der Kläger eine für ihn günstige Sachentscheidung erstreitet. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollte der mit der Hemmung verbundene bloße Aufschub des Verjährungslaufs unabhängig vom Ausgang des jeweiligen Verfahrens sein. Daher hemmt eine unzulässige Klage die Verjährung. Die Hemmung ist nicht einmal an irgendeine Entscheidung der angerufenen Stelle gebunden, sondern tritt grundsätzlich auch dann ein, wenn der Gläubiger den Antrag im Laufe des Verfahrens zurücknimmt ( BGH 6. Dezember 2007 - IX ZR 143/06 - Rn. 24, NJW 2008, 519; BGH 28. September 2004 - IX ZR 155/03 - Rn. 12, NJW 2004, 3772 ). Die Frist von sechs Monaten ab Beendigung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB gilt mithin auch dann, wenn das Verfahren durch Rücknahme des Antrags endet ( Palandt BGB 76. Aufl. § 204 Rn. 33 ). Entgegen der Ansicht des Beklagten begründet allein der Umstand, dass der Kläger seine unzulässige Widerklage nach Hinweis des Gerichts im Verfahren 8 Ca 2426/12 zurückgenommen hat, noch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben, der eine Berufung auf die Hemmung der Verjährung als unzulässige Rechtsausübung erscheinen lässt. Im Hinblick darauf, dass auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers eine unzulässige Klage die Verjährung hemmt und die Hemmung grundsätzlich auch dann eintritt, wenn der Gläubiger den Antrag im Laufe des Verfahrens zurücknimmt, kann allein hierin keine unzulässige Rechtsausübung liegen. Randnummer 78
  5. cc)Mithin war im Streitfall die mit Ablauf des Jahres 2011 begonnene Verjährung aufgrund der im Verfahren 8 Ca 2426/12 erhobenen Widerklage vom 4. April 2014 bis sechs Monate nach der im Termin vom 6. Mai 2014 erklärten Rücknahme der Widerklage, d. h. bis zum 6. November 2014 und damit mehr als sieben Monate gehemmt. Noch vor Ablauf der dementsprechend verlängerten Verjährungsfrist (§ 209 BGB) hat der Kläger im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 20. Juli 2015, beim Arbeitsgericht Koblenz am gleichen Tag eingegangen und dem Beklagten am 28. Juli 2015 förmlich zugestellt, eine bezifferte Leistungsklage auf Rückzahlung der streitgegenständlichen Beträge erhoben und damit die Verjährung rechtzeitig gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Randnummer 79 II. Der Klageanspruch auf Rückzahlung der für den Monat Dezember 2011 geleisteten Vergütung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist in Bezug auf die Zeit vom 1. bis 22. Dezember 2011 unbegründet, für die Zeit vom 23. bis 31. Dezember 2011 in Höhe von 493,59 EUR (1.645,30 EUR x 9/30) hingegen begründet. Randnummer 80 1. Der Kläger kam durch den Ausspruch der von ihm als unwirksam anerkannten außerordentlichen Kündigung vom 9. November 2011 in Annahmeverzug, ohne dass es hierzu gemäß § 296 BGB eines Angebots des Beklagten bedurfte ( vgl. BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 12, NZA 2012, 971 ). Der Annahmeverzug des Klägers endete erst am 22. Dezember 2011. Mit seinem Schreiben vom 22. Dezember 2011, das dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am gleichen Tag zugegangen ist, hat der Kläger anerkannt, dass die fristlose Kündigung vom 9. November 2011 unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis des Beklagten deshalb nicht fristlos beendet worden ist, sondern aufgrund der von ihm aufrechterhaltenen hilfsweisen ordentlichen Kündigung vom 9. November 2011 zum 31. März 2012 beendet wird. Gleichzeitig hat der Kläger den Beklagten aufgefordert, dass er seine Arbeit im obst- und weinbaulichen Betrieb unverzüglich wieder antritt und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ordnungsgemäß nachkommt. Ist der Arbeitgeber nach einer unwirksamen Kündigungserklärung mit der Annahme der Dienste des Arbeitnehmers in Verzug geraten, so muss er zur Beendigung des Annahmeverzugs die versäumte Arbeitsaufforderung nachholen und dies mit der Erklärung verbinden, dass er die Arbeitsleistung als Erfüllung des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses annimmt ( BAG 7. November 2001 - 2 AZR 650/00 - Rn. 16,

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98 ). Eine Arbeitsaufforderung in diesem Sinne ist mit dem Schreiben des Klägers vom 22. Dezember 2011 erfolgt. Randnummer 81 Entgegen der Ansicht des Klägers kann im Streitfall nicht angenommen werden, dass der Beklagte auch in der Zeit vom 1. bis 22. Dezember 2011 leistungsunwillig (§ 297 BGB) war. Der Beklagte hat nach der vom Kläger behaupteten Eigenkündigung Klage auf Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses erhoben. Die Parteien haben am 9. November 2011 einen Vergleich geschlossen, nach dem zwischen ihnen Einigkeit besteht, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht. Zwar muss der leistungsunwillige, die Arbeit verweigernde Arbeitnehmer einen wieder gefassten Leistungswillen nach außen gegenüber dem Arbeitgeber kundtun, wozu allein die Erhebung der Kündigungsschutzklage bzw. ein "Lippenbekenntnis" nicht ausreicht; vielmehr ist es regelmäßig erforderlich, den neu gewonnenen Leistungswillen im Rahmen des Zumutbaren durch ein tatsächliches Arbeitsangebot zu dokumentieren ( BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 249/11 - Rn. 27, BAGE 141, 34 ). Der Beklagte hat aber seinen Leistungswillen dadurch dokumentiert, dass er mit dem Kläger einen Vergleich abgeschlossen hat, der auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist und seinen wieder gefassten Leistungswillen belegt. Der Kläger hätte aufgrund des im Vergleich einvernehmlich festgelegten Fortbestands des Arbeitsverhältnisses den Beklagten zur Arbeit einsetzen können und müssen, um sich vom Leistungswillen des Beklagten, den dieser mit dem abgeschlossenen Vergleich ihm gegenüber kundgetan hat, ein Bild machen zu können. Stattdessen hat er unmittelbar nach dem Vergleichsabschluss noch im Termin dem Beklagten eine fristlose Kündigung übergeben. Danach war es dem Beklagten jedenfalls nicht zumutbar, den mit dem abgeschlossenen Vergleich dokumentierten Leistungswillen auch noch durch ein tatsächliches Arbeitsangebot zu untermauern. Allein der Umstand, dass der Beklagte nach der Rücknahme der fristlosen Kündigung ab dem 23. Dezember 2011 der Arbeitsaufforderung nicht nachgekommen ist, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass der Beklagte auch in der Zeit davor trotz des geschlossenen Vergleichs leistungsunwillig war. Randnummer 82 2. Hingegen bestand in der Zeit ab 23. Dezember 2011 kein Annahmeverzugslohn- bzw. Entgeltfortzahlungsanspruch des Beklagten aufgrund der von ihm ab diesem Zeitpunkt offenbarten fehlenden Leistungsbereitschaft mehr, so dass der Kläger die auf diesen Zeitraum entfallende Vergütung in Höhe von 493,59 EUR netto (1.645,30 EUR x 9/30) ohne Rechtsgrund an den Beklagten geleistet hat. Randnummer 83

  1. a)Der Beklagte hat ab dem 23. Dezember 2011 seinen fehlenden Leistungswillen dadurch offenbart, dass er auf die Arbeitsaufforderung des Beklagten vom 22. Dezember 2011 zunächst jede Reaktion unterließ und dann sowohl mit Schreiben vom 12. Januar 2012 als auch mit seinem Schriftsatz vom 31. Januar 2012 im Kündigungsschutzverfahren (Arbeitsgericht Koblenz - 6 Ca 4055/11 -) auf den seiner Ansicht nach weiterhin bestehenden Annahmeverzug verwies. Im Verfahren 6 Ca 4055/11 hat sich der Beklagte (dortiger Kläger) mit seinem Schriftsatz vom 31. Januar 2012 darauf berufen, dass sich der Kläger (dortige Beklagte) ausdrücklich von der Kündigung distanzieren und diese unmissverständlich zurücknehmen müsse, um den Annahmeverzug zu beenden. Abgesehen davon, dass der Kläger mit seinem Schreiben vom 22. Dezember 2011 sogar die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 9. November 2011 anerkannt hat und danach mit der gleichzeitigen Arbeitsaufforderung der Annahmeverzug beendet war, steht der Leistungsbereitschaft entgegen, wenn der Arbeitnehmer - wie hier der Beklagte - die Forderung nach einem Verzicht auf die Wirkungen der Kündigung zur Bedingung der Arbeitsaufnahme macht ( BAG 13. Juli 2005 - 5 AZR 578/04 - Rn. 34, NZA 2005, 1348 ). Der Arbeitnehmer hat kein berechtigtes Interesse daran, bei einer Ungewissheit über die Unwirksamkeit der Kündigung seine Arbeitsbereitschaft davon abhängig zu machen, dass der Arbeitgeber seinen Rechtsstandpunkt insgesamt aufgibt. Bietet der Arbeitgeber trotz einer Kündigung der Art nach vertragsgemäße Arbeit an, kann die fehlende Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers deutlich werden, auch wenn der Arbeitgeber die Kündigung nicht "zurücknimmt" ( BAG 13. Juli 2005 - 5 AZR 578/04 - Rn. 34, NZA 2005, 1348 ). Soweit der Beklagte sowohl im Verfahren 8 Ca 2426/12 als auch im vorliegenden Verfahren erklärt hat, dass er seiner Ansicht nach auch nach der mit Schreiben des Klägers vom 22. Dezember 2011 anerkannten Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen sei, liegt darin die unrichtige rechtliche Bewertung, Leistungsbereitschaft setze eine Verpflichtung zur Arbeit voraus ( vgl. BAG 13. Juli 2005 - 5 AZR 578/04 - Rn. 35, NZA 2005, 1348) . Im Hinblick darauf, dass der Beklagte nach der mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 erfolgten Aufforderung zum Wiederantritt seiner Arbeit seine fehlende Leistungsbereitschaft offenbarte und diese mit dem - unzutreffenden - Verweis auf einen nach wie vor bestehenden Annahmeverzug zum Ausdruck gebracht hat, hat in der Zeit vom 23. bis 31. Dezember 2011 weder ein Vergütungsanspruch nach §§ 611 Abs. 1, 615 BGB noch ein Entgeltfortzahlungsanspruch bestanden. Unerheblich ist daher auch, dass der Kläger seinen Betrieb zwischen den Jahren ab dem 25. Dezember geschlossen hat. Randnummer 84
  2. b)Dem Bereicherungsanspruch des Klägers auf Rückzahlung der auf die Zeit vom 23. bis 31. Dezember 2011 entfallenden Vergütungszahlung in Höhe von 493,59 EUR netto (1.645,30 EUR x 9/30) steht weder § 814 BGB noch § 818 Abs. 3 BGB entgegen. Der Kläger hat die Vergütung für den Monat Dezember 2011 in Höhe von 1.645,30 EUR an den Beklagten ausweislich des vorgelegten Kontoauszugs (Bl. 101 d. A.) ausdrücklich "unter Vorbehalt" gezahlt. Mit der Erklärung eines solchen Vorbehalts wird der Empfänger auf die Möglichkeit der Rückforderung hingewiesen. Widerspricht er dem vom Leistenden erklärten Vorbehalt nicht, so haftet er in zumindest entsprechender Anwendung des § 820 Abs. 1 BGB verschärft. § 814 BGB ist bei Erklärung eines Vorbehalts nicht anwendbar ( BAG 27. März 1996 - 5 AZR 336/94 - Rn. 30, NZA 1997, 45 ). Randnummer 85
  3. c)Gemäß den obigen Ausführungen hat der Kläger auch nicht durch den Abschluss des Vergleichs vom 7. März 2012 im vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren - 6 Ca 4055/11 - darauf verzichtet, den Einwand der fehlenden Leistungsbereitschaft als eine dem Annahmeverzugslohn- und Entgeltfortzahlungsanspruch entgegenstehende Einwendung zu erheben ( vgl. hierzu auch LAG Rheinland-Pfalz 2. Februar 2015 - 2 Sa 490/14 - Rn. 55 und 56, juris ). Der zuvor im Verfahren 6 Ca 3512/11 abgeschlossene Teil-Vergleich vom 9. November 2011 bezieht sich nicht auf den Monat Dezember 2011 und schafft gemäß den obigen Ausführungen ohnehin keinen Rechtsgrund für eine von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängige Entgeltfortzahlungspflicht des Klägers. Randnummer 86
  4. d)Der Bereicherungsanspruch des Klägers auf Rückzahlung der für die Zeit vom 23. bis 31. Dezember 2011 geleisteten Vergütung ist auch nicht verjährt. Der Kläger hat die Vergütung für den Monat Dezember 2011 am 19. Januar 2012 geleistet. Vor einer Zahlung der Vergütung kann ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der Vergütung nicht entstehen. Mithin ist der Bereicherungsanspruch erst im Januar 2012 entstanden und hätte daher erst zum 31. Dezember 2015 verjähren können (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Mit der Klageerweiterung vom 20. Juli 2015, die dem Beklagten am 28. Juli 2015 zugestellt worden ist, ist die Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung der am 19. Januar 2012 geleisteten Zahlung gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), so dass der für die Zeit vom 23. bis 31. Dezember 2011 begründete Bereicherungsanspruch nicht verjährt ist. Randnummer 87 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Bei der Verteilung der Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens war zu berücksichtigen, dass der erstinstanzlich unterlegene Kläger seine Klageansprüche im Berufungsverfahren gemäß dem Berufungsantrag nur in Höhe von 4.661,43 EUR weiterverfolgt hat. Als Verteilungsmaßstab für die Kostenverteilung nach Maßgabe des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens gemäß § 92 Abs. 1 ZPO ist für das erstinstanzliche Verfahren der vom Arbeitsgericht im Urteil festgesetzte Streitwert von 7.998,82 EUR und für das Berufungsverfahren der sich nach dem Berufungsantrag ergebende Streitwert in Höhe von 4.661,43 EUR zugrunde gelegt worden. Randnummer 88 Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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