Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch - Schwerbehinderter Bewerber - Offensichtliche fachliche Nichteignung Orientierungssatz Lassen bereits die Bewerbungsunterlagen zweifelsfrei erkennnen, dass die durch das Anforderungsprofil zulässig vorgegebenen fachlichen Kriterien (hier zwei Jahre Berufstätigkeit) nicht erfüllt werden, besteht für den öffentlichen Arbeitgeber keine Verpflichtung, den schwerbehinderten Menschen zum Vorstellungsgespräch einzuladen. (Rn.85) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz, 8. März 2017, 2 Ca 1836/16, Urteil Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.03.2017 - 2 Ca 1836/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger infolge einer erfolglosen Bewerbung bei der Beklagten ein Entschädigungsanspruch aus einer Benachteiligung auf Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zusteht. Randnummer 2 Der 1987 geborene ledige Kläger, der keine Unterhaltspflichten zu erfüllen hat, ist mit einem Grad der Behinderung von 60 als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Im Mai 2015 (Zeugnis vom 27.05.2015 (Bl. 23 d. A.) hat der Kläger an der Hochschule für Technik in B. die Abschlussprüfung zum Bachelor im Studiengang Mechatronik abgeschlossen. Seit dem ist er weiterhin an der Hochschule für Technik eingeschrieben, um seinen Master im Fachbereich Mechatronik (Master of Engineering) zu erreichen. Randnummer 3 Ausbildungsbegleitend (Schule und Studium) hat der Kläger verschiedene Arbeitstätigkeiten ausgeübt; insoweit wird auf Bl. 19 d. A. Bezug genommen. Zuletzt ist er seit dem Januar 2014 durchgängig als Kfz-Sachverständiger tätig. Ausbildungsbegleitend hat er verschiedene Praktika (vgl. Bl. 20 d. A.) ausgeübt. Randnummer 4 Die Beklagte hat im Jahr 2016 eine Stellenausschreibung veröffentlicht, hinsichtlich deren weiteren Inhalts auf Bl. 11-13 d. A. Bezug genommen wird und die auszugsweise folgenden Inhalt hatte: Randnummer 5 "Für den Präventionsdienst B. suchen wir einen/eine Ingenieur/in (Bachelor/FH) der Fachrichtungen Elektrotechnik, Metallurgie, Verfahrenstechnik, Mechatronik oder verwandter Fachrichtungen als Aufsichtsperson. Randnummer 6 Zu Ihren Aufgaben zählen Randnummer 7 · Beratung und Überwachung von Unternehmen und Versicherten in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Randnummer 8 · Lehrtätigkeit in berufsgenossenschaftlichen Seminaren Randnummer 9 · Ermittlung der Ursachen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Randnummer 10 Die dazu erforderlichen fachlichen und methodischen Kompetenzen vermitteln wir Ihnen im Rahmen einer zweijährigen internen Ausbildung, die mit einer Prüfung abschließt. Randnummer 11 Wir erwarten Randnummer 12 · nach dem Studium mindestens zwei Jahre praktische und aktuellen Erfahrungen in betrieblichen Fertigungs- oder Entwicklungsbereichen Randnummer 13 · die Fähigkeit zum analytischen und lösungsorientierten Arbeiten Randnummer 14 · Einfühlungsvermögen, Kontaktfähigkeit und Kritikfähigkeit Randnummer 15 · Bereitschaft zur überwiegenden, auch mehrtägigen Außendiensttätigkeit in Betrieben, in Ausbildungsstätten und auf Baustellen; eine PKW-Fahrerlaubnis wird vorausgesetzt Randnummer 16 · eine kontinuierliche Fortbildungsbereitschaft Randnummer 17 Für das Dienstverhältnis geltend die Bestimmungen für Beamte/innen des Bundes analog. Frauen werden besonders aufgefordert, sich zu bewerben. Über Bewerbungen schwerbehinderter Menschen freuen wird uns sehr." Randnummer 18 Der Kläger hat sich mit Anschreiben vom 14.07.2016, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts nebst Anlagen auf Bl. 16-42 d. A. Bezug genommen wird, unter Beifügung einer Kopie seines Schwerbehindertenausweises, unter Angabe seines GdB von 60 sowie seines Lebenslaufes im Hinblick auf schulische, berufliche sowie Hochschulausbildung beworben. Randnummer 19 Mit Schreiben vom 26.08.2016, hinsichtlich des weiteren Inhalts auf Bl. 44 d. A. Bezug genommen wird, hat die Beklagte die Bewerbung abgelehnt, ohne diese Entscheidung dem Kläger gegenüber zu begründen. Randnummer 20 Mit Schreiben vom 09.09.2016, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 45, 46 d. A. Bezug genommen wird, hat der Kläger bei der Beklagten Schadensersatzansprüche beruhend auf § 15 AGG in Höhe von insgesamt 18.936,00 € geltend gemacht. Die Beklagte hat dies mit Schreiben vom 20.09.2016 (Bl. 48, 49 d. A.) zurückgewiesen, insbesondere da der Kläger die in der Ausschreibung geforderten zwei Jahre praktische berufliche Bildung nach Studienabschluss nicht aufweise und daher nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes aus dem Jahre 2013 (= Bl. 49 d. A.) objektiv nicht geeignet sei. Randnummer 21 Mit der beim Arbeitsgericht am 08.12.2016 eingegangenen Klage macht der Kläger folglich nunmehr Schadenersatz geltend, den er in das Ermessen des Gerichtes stellt, der jedoch nicht unter 19.005,00 € liegen soll. Randnummer 22 Der Kläger hat vorgetragen, Randnummer 23 die Beklagte als öffentlicher Arbeitgeber habe ihrer Verpflichtung, den Kläger gemäß § 82 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, nicht entsprochen. Auch enthalte die Ablehnung keinerlei Begründung, warum der Kläger im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt worden sei. Mit Schreiben vom 20.09.2016 erst habe die Beklagte den Schadensersatz abgelehnt und behauptet, er sei objektiv nicht geeignet, ohne dass dies näher begründet worden sei. Es sei auch nicht so, dass die fachliche Eignung offensichtlich fehle. Der Kläger habe im Rahmen seines Bachelorstudiums die Schwerpunkte Produktionstechnik, formgebende Technologien, Mechanik und mechatronische Systeme etc. erfolgreich abgeschlossen. Er verfüge über exzellente Kenntnisse im Hinblick auf die ausgeschriebene Stelle. Darüber hinaus verfüge er seit dem Jahr 2003 über jahrelange praktische Berufserfahrung und habe diverse Praktika studienbegleitend, insbesondere beim F.Institut XY, mit herausragendem Praktikumszeugnis abgeleistet und am ABC Institut der TU B. seine Bachelorarbeit gefertigt. Außerdem sei er z. Zt. Kfz-Sachverständiger, dies seit Januar 2014. Folglich sei davon auszugehen, dass er auch entsprechende praktische Erfahrung ausreichend aufweise. Randnummer 24 Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung sei darauf hinzuweisen, dass nach Auskunft des Internetportals "GEHALT.de" sich das bruttomonatliche Gehalt einer Aufsichtsperson der Berufsgenossenschaft im Bereich Berlin auf 6.335,00 € belaufe. Randnummer 25 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 26 die beklagte Partei zu verurteilen, an den Kläger eine Entschädigung nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins gemäß § 247 BGB seit dem 21.09.2016 zu zahlen. Die Höhe der Entschädigung wird in das Ermessen des Gerichts gestellt, sollte aber 19.005,00 € nicht unterschreiten. Randnummer 27 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 28 die Klage abzuweisen. Randnummer 29 Die Beklagte hat vorgetragen, Randnummer 30 der Kläger sei nicht zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen gewesen, da ihm offensichtlich die fachliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle fehle. Die Beklagte habe ihrem öffentlichen Auftrag nach ein Anforderungsprofil für die Stelle festgelegt und nachvollziehbar dokumentiert. Nach diesem sei, neben dem erfolgreichen Abschluss eines Ingenieurstudiums mit dem Grad des Bachelor, zumindest zwei Jahre praktische berufliche Erfahrung nach Studienabschluss gefordert. Der Kläger, der im Mai 2015 seinen Bachelorabschluss erworben und sich im Juli 2016 beworben habe, könne nur 14 Monate berufliche Erfahrung nach Abschluss aufweisen. In dieser Zeit habe der Kläger auch nicht im Bereich betrieblicher Fertigung und Entwicklung gearbeitet, sondern sei nur als selbständiger Kfz-Gutachter studienbegleitend tätig gewesen. Randnummer 31 Die Festlegung der zweijährigen hauptberuflichen Tätigkeit nach Abschluss des Studiums sei sachlich nachvollziehbar und nicht von sachfremden Erwägungen getragen. Randnummer 32 Zudem habe sich die Beklagte bei diesem Anforderungsmerkmal an die Definition des Anforderungsprofiles der Richtlinien für den Dienst bei der Berufsgenossenschaft Holz und Metall gehalten (§ 21 Abs. 1 der Richtlinie). Die Dienstordnung der Beklagten sei als autonomes Satzungsrecht im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB IV zu qualifizieren. Gemäß § 3 Abs. 2 der Dienstordnung orientiere sich sowohl die Einstellung als auch die Anstellung, Beförderung sowie der Aufstieg allein an Eignung, Befähigung und Leistung des Angestellten. Die Richtlinien für die berufsgenossenschaftlichen Dienste seien Bestandteil der Dienstordnung. Randnummer 33 Für die Beklagte habe keine Pflicht bestanden, die ablehnende Entscheidung gegenüber dem Kläger gemäß § 81 Abs. 1 Satz 9 SBG IX zu begründen. Die Beklagte genüge ihrer Verpflichtung aus § 71 Abs. 1 SGB IX, da sie im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung die Beschäftigungsquote nach § 71 Abs. 1 SGB IX erfüllt habe. Randnummer 34 Schließlich sei auch die vom Kläger geltend gemachte Höhe der Entschädigung unangemessen. Aus der Ausschreibung sei ersichtlich, dass auf die ausgeschriebene Stelle das Bundesbesoldungsrecht Anwendung finde. Die Stelle, auf die sich der Kläger beworben habe, sei eine solche der Besoldungsgruppe A 10 BBesO. Der Beschäftigte habe grundsätzlich Anspruch auf ein Grundgehalt der Stufe 1 der Besoldungsgruppe A 10, was 2.824,48 € nach der Besoldungstabelle der Besoldungsgruppe A BBesO ausmache. Ein Familienzuschlag sei vorliegend, da der Kläger ledig und kinderlos sei, nicht erhöhend zu berücksichtigen. Randnummer 35 Darauf hat der Kläger abschließend wie folgt repliziert, Randnummer 36 er habe keine Kenntnis, davon, dass es sich bei der Stelle um eine Stelle des gehobenen technischen Dienstes entsprechend der Besoldungsgruppe A 10 gehandelt habe. Aus der Ausschreibung sei nur ersichtlich, dass ein Bewerber als Aufsichtsperson unter Hinweis auf eine interne zweijährige Ausbildung gesucht werde. Randnummer 37 Die Beklagte verwende unterschiedliche Begriffe inhaltlich fehlerhaft. Sie verwechsle objektive Ungeeignetheit mit offensichtlich fehlender fachlicher Eignung. Der Kläger scheine von seinem gesamten Anforderungsprofil her, insbesondere im Hinblick auf seinen Ausbildungsverlauf, zu 100 % auf das Schema der Ausschreibung zu passen. Wenn die Beklagte meine, dass eine fehlende praktische Erfahrung von zehn Monaten dazu führe, dass die fachliche Eignung offensichtlich fehle, sei dies nicht nachvollziehbar. Gerade vorliegend werde der Zweck des Gesetzes, dem Kläger im Bewerbungsgespräch die Gelegenheit zu geben, seine praktischen beruflichen Erfahrungen näher zu erläutern, ausgehebelt. Auch § 21 Abs. 1 der Richtlinien für den berufsgenossenschaftlichen Dienst ergäben nichts anderes. Ob sich die Diskriminierung des Arbeitnehmers allein aus der Stellenbeschreibung oder aus internen Ausschreibungsrichtlinien ergebe, sei irrelevant. Aus der Dienstordnung lasse sich nicht entnehmen, dass die Ablehnungsentscheidung nicht mit einer Diskriminierung des Klägers im Zusammenhang stehe. Randnummer 38 Letztlich verkenne die Beklage die Beweislastsituation. Die Tatsache, dass kein Bewerbungsgespräch stattgefunden habe, sei ein eindeutiges Indiz der Diskriminierung. Das Gegenteil habe die Beklagte zu beweisen. Auch aus der mangelnden Begründung der Ablehnungsentscheidung ergebe sich eine Indizwirkung für die Diskriminierung. Inwieweit die Beklagte die Beschäftigungsquote nach § 71 Abs. 1 SGB IX erfülle, könne der Kläger nicht wissen und bestreite dies folglich mit Nichtwissen. Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Entschädigung habe sich der Kläger bezüglich der Vergütung einer Aufsichtsperson erkundigt und das entsprechende Ergebnis zum Gegenstand seiner Schadensberechnung gemacht. Randnummer 39 Das Arbeitsgericht Mainz hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 08.03.2017 - 2 Ca 1836/16 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 102 - 116 d. A. Bezug genommen. Randnummer 40 Gegen das ihm am 06.04.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 04.05.2017 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am (Pfingstdienstag), 06.06.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 41 Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, er wisse nicht, ob die Beklagte die Beschäftigungsquote nach § 71 Abs. 1 SGB IX erfülle. Den Nachweis für das Gegenteil könne er nicht erbringen; dies sei ihm unmöglich. Die Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch stelle ein Indiz für eine Diskriminierung dar. Er, der Kläger, sei nicht offensichtlich fachlich ungeeignet, denn es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er unzweifelhaft nicht dem Anforderungsprofil der zu vergebenden Stelle entspreche. Insoweit sei davon auszugehen, dass gewisse Zweifel an der fachlichen Eignung es nicht rechtfertigten, von einer Einladung zum Vorstellungsgespräch abzusehen, weil sich solche Zweifel in einem Vorstellungsgespräch gerade ausräumen lassen. Das insoweit 10 Monate an praktischen Zeiten im Anschluss an das Studium verglichen mit dem Anforderungsprofil der Stellenausschreibung fehlten, möge Zweifel an der Eignung begründen. Offensichtliche Zweifel seien dies aber nicht. Der Gesetzgeber wolle behinderten Menschen als Nachteilsausgleich einen gewissen Vorteil verschaffen, sich in einem Vorstellungsgespräch präsentieren zu können. Nur in krassen Ausnahmefällen, wenn nämlich der Bewerbung von vorneherein anzusehen sei, dass eine Person überhaupt nicht ins Anforderungsprofil passe, mache es in der Tat keinen Sinn, jemand zu einem Vorstellungsgespräch zu laden. Vorliegend fehle dem Kläger jedoch lediglich ein kleiner Teil der geforderten praktischen Berufserfahrung. Randnummer 42 Zur weiteren Darstellung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 06.06.2017 (Bl. 137 - 141 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 43 Der Kläger beantragt, Randnummer 44 unter Abänderung des am 06.04.2017 zugestellten Urteil des Arbeitsgerichts Mainz zum Az.: 2 Ca 1836/16 vom 08.03.2017 die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Kläger und Berufungskläger eine Entschädigung nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins gemäß § 247 BGB seit dem 21.09.2016 zu zahlen. Die Höhe der Entschädigung wird in das Ermessen des Gerichts gestellt, sollte aber 19.005,00 € nicht unterschreiten. Randnummer 45 Die Beklagte beantragt, Randnummer 46 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 47 Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Beklagte sei vorliegend nicht zu einer Begründung der Ablehnung der Einstellung des Klägers verpflichtet gewesen; im Übrigen sei dem Kläger eine Begründung vor Klageerhebung übermittelt worden. Die Schwerbehindertenvertretung sei mit der Entscheidung, den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, unstreitig einverstanden gewesen. Zudem sei die Beschäftigungsquote nach § 71 Abs. 1 SGB IX erfüllt; insoweit hat die Beklagte im Berufungsverfahren ihre Meldung bei der Agentur für Arbeit nach § 80 Abs. 2 SGB IX für das Jahr 2016 in Kopie vorgelegt. Insoweit wird auf Bl. 171 - 175 d. A. Bezug genommen. Randnummer 48 Im Hinblick auf das geforderte Anforderungsprofil sei der öffentliche Arbeitgeber gehalten, dieses ausschließlich nach objektiven Kriterien, d. h. unter Berücksichtigung der Anforderungen der auszuübenden Tätigkeit festzulegen. Da der Kläger die geforderten zwei Jahre Berufstätigkeit nach Abschluss des Studiums nicht aufweise, fehle ihm offensichtlich die fachliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle. Es handele sich keineswegs um eine Voraussetzung, die entbehrlich sei und durch andere Qualitäten des Klägers, auf die er im Vorstellungsgespräch habe hinweisen können, ausgeglichen werden könne. Erforderlich seien praktische berufliche Erfahrungen, denn theoretische und praktische Kenntnisse, wie sie im Rahmen eines Studiums vermittelt würden, seien bereits von der Stellenanforderung des abgeschlossenen Ingenieurs (Bachelor-FH) der Fachrichtung Elektrotechnik, Metallogie, Verfahrenstechnik, Mechatronik und verwandte Fachrichtungen als Aufsichtsperson erfasst. Über solche - die Ausbildungskenntnisse übersteigende - Erfahrungen und Kenntnisse verfüge der Kläger jedoch nach den vorgelegten Bewerbungsunterlagen nicht. Dem genüge insbesondere das zweimonatige Praktikum am F. Institut nicht. Nichts anderes gelte für die weiteren Praktika, das sind zum einen noch vor dem Beginn des Studiums zum Sommersemester 2010 und zum andern kurz nach Beginn des Studiums durchgeführt worden seien. Es handele sich nicht um aktuelle einschlägige Berufserfahrung nach Abschluss des Studiums, die ausweislich der Stellenbeschreibung gefordert seien. Randnummer 49 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 04.07.2017 (Bl. 165 - 170 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 171 - 177 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 50 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Randnummer 51 Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 07.08.2017. Entscheidungsgründe I. Randnummer 52 Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Randnummer 53 Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 54 Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage des Klägers vollständig unbegründet und daher abzuweisen ist; die Berufung des Klägers ist folglich zurückzuweisen. Randnummer 55 Das Arbeitsgericht hat insoweit ausgeführt: Randnummer 56 "Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG i. V. m. §§ 7, 1 AGG wegen Diskriminierung aufgrund seiner anerkannten Schwerbehinderung. Eine derartige Diskriminierung seitens der Beklagten im Bewerbungsverfahren ist vorliegend nicht feststellbar. Randnummer 57 1) Der Antrag auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG i. V. m. § 7, 1 AGG setzt einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot voraus und ist grundsätzlich verschuldensunabhängig. Randnummer 58 Das Benachteiligungsverbot § 7 Abs. 1 AGG verbietet im Anwendungsbereich des AGG eine Benachteiligung, u. a. wegen der Behinderung (§ 1 AGG). Zudem dürfen Arbeitgeber nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, der gemäß § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX die Regelung des AGG für anwendbar erklärt, schwerbehinderte Menschen nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Randnummer 59 § 7 Abs. 1 AGG verbietet sowohl unmittelbare als mittelbare Benachteiligung, wobei eine unmittelbare Benachteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG in Betracht kommt, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, insbesondere wegen einer Behinderung, eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine Person in vergleichbarer Situation dies erfahren hätte oder erfahren würde. Randnummer 60 Der Anwendungsbereich des AGG ist auch dann eröffnet, wenn ein Arbeitsverhältnis noch nicht zustande gekommen ist, da nach § 6 Abs. 1 Satz 2 als Beschäftigte auch Bewerberinnen und Bewerber gelten, die sich um ein Beschäftigungsverhältnis bemühen. Randnummer 61 Die Beklage ist gemäß § 6 Abs. 2 AGG Arbeitgeber, da sie als juristische Person unstreitig Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Der Kläger hat sich, dies ist unstreitig, vorliegend am 14.07.2016 auf die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle beworben. Randnummer 62 2) Die Entschädigungsklage des Klägers scheitert nicht daran, dass i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG wegen fehlender objektiver Eignung für die ausgeschriebene Stelle schon keine vergleichbare Situation vorläge. Das Bundesarbeitsgericht hat seine bisher bestehende Rechtsprechung, dass die objektive Eignung Voraussetzung für die vergleichbare Situationen in § 3 AGG sei (BAG 19.05.2016 - 8AZR 470/14 - juris) aufgegeben. Randnummer 63 3) Eine Benachteiligung im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens und einer Auswahlentscheidung ist bereits dann anzunehmen, wenn der Bewerber als Beschäftigter i. S. v. § 6 AGG nicht in die Auswahl einbezogen, sondern vorab ausgeschieden wird. Die Benachteiligung liegt hier in der Versagung einer Chance (BAG 22.08.2013 - 8 AZR 563/12, Juris). Sind daher bereits die Chancen eines Bewerbers durch ein diskriminierendes Verfahren beeinträchtigt worden, ist es grundsätzlich irrelevant, ob eine nach § 1 AGG verbotene Anknüpfung an ein Diskriminierungsmerkmals, noch in der dann anschließenden Einstellungsentscheidung eine nachweisbare Rolle gespielt hat. Randnummer 64
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