(2)Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder nach Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche gilt die Verfallfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.“ Randnummer 7 Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete aufgrund außerordentlicher Kündigung der Klägerin zum 17. Oktober 2013. Randnummer 8 Die Ehefrau des Beklagten erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 14. Februar 2012 ein Anwesen. Der Beklagte teilte über das soziale Netzwerk Facebook auf der von ihm betriebenen Seite am 13. Februar 2012 über sich mit "….bin am Bau…", am 04. März 2012 "…. wird Papa und gerade am Bauen…" und am 31. März 2012 "…heute Küche fertiggeplant und bestellt, jetzt sind wir arm! Wer uns mögt??? bitte spenden….." (Bl. 16 d. A.). Randnummer 9 Die Klägerin behauptet, dem Beklagten ein Darlehen über 30.000,00 EUR auf Grundlage des Darlehensvertrages vom 15. Juni 2012 (Bl. 19 d. A.) gewährt zu haben. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin forderte den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 5. November 2013 (Bl. 20 f. d. A.) zur Rückzahlung von 30.000,00 €, zur Zahlung bis dahin aufgelaufener Zinsen in Höhe von 801,67 € sowie zur Zahlung von Anwaltsgebühren in Gesamthöhe von 1.141,90 € bis zum 15. November 2013 auf. Der Beklagte stellte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 22. November 2013 (Bl. 23 f. d. A.) in Abrede, den fraglichen Darlehensvertrag geschlossen und die Darlehensvaluta erhalten zu haben und zahlte nicht. Hierauf beantragte die Klägerin beim Amtsgericht Mayen den Erlass eines Mahnbescheides über 30.000,00 €, Verfahrenskosten, Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeiten in Höhe von 1.121,90 € und Zinsen. Der auf am 19. November 2013 beim Amtsgericht Mayen eingegangenen Antrag erlassene Mahnbescheid wurde dem Beklagten am 22. November 2013 zugestellt. Randnummer 10 Mit Anwaltsschreiben vom 22. November 2013 (Bl. 81 f. d. A.), Schriftsatz vom 12. August 2014 (Bl. 80 d. A.) sowie vom 28. November 2014 (Bl. 109 d. A.) focht der Beklagte den Darlehensvertrag hilfsweise und vorsorglich wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB an. Randnummer 11 Der Beklagte legte am 2. Dezember 2013 Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein. Das Verfahren wurde nach Einlegung des Widerspruchs am 13. Januar 2014 an das von der Klägerin benannte Landgericht Landau in der Pfalz abgegeben. Randnummer 12 Die Klägerin kündigte das Darlehen rein vorsorglich wegen Überschreitung des Rückzahlungsziels außerordentlich fristlos mit Schriftsatz vom 29. Januar 2014, dem Beklagtenvertreter zugestellt am 5. Februar 2014. Randnummer 13 Das Landgericht Landau erklärte den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit durch Beschluss vom 2. Juni 2014, Az. XXX, an das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein. Randnummer 14 Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, Randnummer 15 der Beklagte habe sich im Mai 2012 an den Zeugen G. gewandt und berichtet, der Hausbau werde teurer als geplant und es gebe Probleme mit der Finanzierung, da ein Bausparvertrag erst im Juni 2013 zugeteilt werde. Der Beklagte habe den Zeugen G. nach der Möglichkeit gefragt, ein Darlehen zur Zwischenfinanzierung erhalten zu können. Der Zeuge G. habe mit ihr Rücksprache gehalten. Sie habe sich bereit erklärt, dem Beklagten ein Darlehen über 30.000,00 € zu gewähren. Ihr Prozessbevollmächtigter sei mit der Erstellung eines Darlehensvertrags beauftragt worden. Dieser Entwurf sei am 4. Juni 2012 per E-Mail (Bl. 17 f. d. A.) an den Zeugen G. übermittelt worden. Randnummer 16 Am 15. Juni 2012 sei es gegen Mittag in ihren Geschäftsräumen zu einem Treffen gekommen, bei dem der zuvor von ihr unterzeichnete Darlehensvertrag vom Beklagten gegengezeichnet und die Darlehenssumme von 30.000,00 € bar an ihn ausgezahlt worden sei. Neben dem Zeugen G. seien auch die Zeugen F. und E. zugegen gewesen. Randnummer 17 Das Darlehen über 30.000,00 € sei aus ihrer Handkasse gezahlt worden. Ihr Prozessbevollmächtigter habe den Zeugen G. im Rahmen der Beauftragung, den Darlehensvertrag zu erstellen, auf das Risiko eines Forderungsausfalls hingewiesen und Sicherungsmöglichkeiten genannt. Sie habe jedoch davon abgesehen, von dem Beklagten Kreditsicherheiten zu verlangen, weil man freundschaftlich verbunden gewesen sei und sie ihm vertraut habe. Beim Handel mit Gebrauchtfahrzeugen sei die Barzahlung nicht die Ausnahme, sondern die Regel. Randnummer 18 Der Beklagte habe nicht nur den Darlehensvertrag vom 15. Juni 2012, sondern daneben noch eine weitere Quittung unterschrieben, mit der er den Erhalt von 30.000,00 € bestätigt habe (Bl. 105 d. A. in Fotokopie, Original vor Blatt 1 d. A.). Diese Quittung habe sich zusammen mit den weiteren Unterlagen bei ihrem Steuerberater befunden und sei erst im Oktober 2014 zurückgegeben worden. Die Existenz der Quittung sei ihr nicht mehr geläufig gewesen, so dass sie erst mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2014 in den Prozess habe eingeführt werden können. Randnummer 19 Die Klägerin hat bestritten, dass der Beklagte Blankounterschriften geleistet habe, weder für Urlaubsanträge, noch für irgendwelche anderen Zwecke. Randnummer 20 Auch dem Beklagten sei der Umgang mit größeren Mengen Bargeld nicht unbekannt, so sei noch am 6. November 2013 auf dessen Facebook-Seite ein Photo mit mehreren tausend Euro Bargeld zu sehen gewesen. Randnummer 21 Sie machte mit dem Klageantrag zu Ziffer 1 die Rückzahlung der Darlehenssumme nebst bezifferter Zinsen für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 sowie weiterer Zinsen ab dem 1. Januar 2015 geltend. Mit dem Antrag zu Ziffer 2 begehrte sie die Zahlung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst bezifferter Zinsen vom 16. November 2013 bis 31. Dezember 2014 sowie weiterer Zinsen ab 1. Januar 2015. Vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2014 seien auf die Hauptforderung 3.342,29 Zinsen € ausweislich der Forderungsaufstellung, Bl. 124 d. A., angefallen. Randnummer 22 Bei dem geltend gemachten Darlehensrückzahlungsanspruch handele es sich nicht um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis und auch nicht um einen Anspruch, der mit dem Arbeitsvertrag in Verbindung stehe. Außerdem gelte die Verfallsfrist entsprechend § 14 Abs. 1 S. 2 des Arbeitsvertrages nicht für Haftungsansprüche aus vorsätzlichen Pflichtverletzungen. Eine vorsätzliche Pflichtverletzung sei das Bestreiten der Echtheit des Darlehensvertrages sowie das Bestreiten, den Darlehensbetrag erhalten zu haben. Randnummer 23 Der Beklagte könne keine Erstattung der Kosten verlangen, die ihm vor dem Landgericht Landau entstanden seien, da diese dem hiesigen Rechtsstreit zugerechnet würden und es im ersten Rechtszug keinen Kostenerstattungsanspruch für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten gebe. Randnummer 24 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 25 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 30.000,00 € zuzüglich 3.342,29 € Zinsen nebst weiterer Zinsen in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz der EZB aus 30.000,00 € seit dem 1. Januar 2015 zu zahlen, Randnummer 26 2. den Beklagten zu verurteilen, ihr vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.141,90 € zuzüglich 55,85 € Zinsen nebst weiterer Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz der EZB aus 1.141,90 € seit dem 1. Januar 2015 zu zahlen. Randnummer 27 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 28 1. die Klage abzuweisen, Randnummer 29 2. der Klägerin die durch die zunächst erfolgte Anrufung des Landgerichts Landau in der Pfalz entstandenen Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Randnummer 30 Er hat vorgetragen, Randnummer 31 er habe im Mai 2012 nicht den Zeugen G. nach der Möglichkeit gefragt, ein Darlehen zur Zwischenfinanzierung von ihm zu bekommen. Er habe den streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht unterzeichnet und auch keine 30.000,00 € erhalten. Den Zeugen F. kenne er nicht. Der Beklagte hat ausdrücklich bestritten, dass er seine Unterschrift unter den Vertragstext gesetzt habe und dass er den Erhalt in bar bestätigt habe. (Nur) in der Anfangszeit des Arbeitsverhältnisses sei man von Seiten der Geschäftsleitung an ihn herangetreten mit der Bitte, Unterschriften auf Blanko-DIN A 4-Blättern zu leisten, da diese für Urlaubsanträge benötigt werden würden. Es liege daher die Vermutung nahe, dass die Blankoformulare abrede-/zweckwidrig verwendet worden seien. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe der Zeuge G. gegenüber ihm sinngemäß geäußert, dass noch Zettel mit seiner Unterschrift vorhanden wären und er so schlau nicht gewesen sei. Ihm sei allerdings keinesfalls erinnerlich, dass er jemals auf einem Dokument zwei solcher Unterschriften geleistet habe. Er habe Blankounterschriften auf einem leeren Blatt geleistet. Er habe allerdings in diesen Fällen stets nur eine Unterschrift geleistet. Es könne sein, dass er die untere Unterschrift unter dem Darlehensvertrag vom 15. Juni 2012 auf einem leeren Zettel geleistet habe. Die obere Unterschrift stamme nicht von ihm. Randnummer 32 Er habe genauso wenig den Empfang des streitgegenständlichen Betrags quittiert. Es ergebe keinen Sinn, den Empfang eines bestimmten Geldbetrages zweimal zu quittieren. Sein Name sei falsch geschrieben. Eine Quittung mit einem derart falsch geschriebenen Namen hätte er niemals unterzeichnet. Zwei oder drei der Quittungen habe er blanko unterzeichnet, weil er gelegentlich Ersatzteile an die Klägerin veräußert habe und nach Auszahlung des Kaufpreises die vorunterzeichneten Quittungen als Zahlungsnachweis hätten Verwendung finden sollen. Sollte es sich - was er bestreite - bei der Unterschrift auf der Quittung vom 15. Juni 2012 um seine Unterschrift handeln, so müsse es sich insoweit um eine von ihm blanko unterzeichnete Quittung handeln, die von der Klägerin abredewidrig verwendet würde. Randnummer 33 Da die Klägerin überhaupt keine Kenntnisse über den betrieblichen Ablauf in ihrer Firma habe und tatsächlich an betrieblichen Entscheidungen nicht teilnehme, erscheine es objektiv gesehen höchst unglaubhaft, dass der Zeuge G. vortrage, mit der Klägerin Rücksprache gehalten zu haben. Randnummer 34 Seine Ehefrau bzw. deren Familie verfüge über ausreichende eigene Mittel zur Finanzierung des Anwesens. Den Eintragungen in dem sozialen Netzwerk Facebook sei allenfalls zu entnehmen, dass er am Bau mitgeholfen habe und Vater geworden sei. Die Eintragung " Jetzt sind wir arm! Wer uns mögt!! Bitte spenden ", habe er "nur so daher gesagt" und diese habe auch nur "als Spaß" verstanden werden sollen. Randnummer 35 Den klägerischen Vortrag mache bereits unglaubhaft, dass die Klägerin sich keine Sicherungshypothek habe eintragen lassen. Im Übrigen habe der Zeuge G. des Öfteren darüber geklagt, dass er kein Geld habe. Es sei schon rein objektiv betrachtet nicht nachvollziehbar, wieso er dann 30.000,00 € in bar verleihe. Randnummer 36 Höchst unglaubwürdig sei, dass man einen Betrag in Höhe von 30.000,00 € in bar ausgezahlt habe. Habe die Klägerseite diesen Betrag tatsächlich aus der Handkasse entnommen, müsse dies für die Klägerin belegbar sein. Auch hätten entsprechende Buchungsbelege vorgelegt werden müssen. Im Übrigen stelle sich die Frage, weshalb der Zeuge G. oder die Klägerin ihn nicht schon beginnend mit dem 1. Juli 2013 wegen der angeblichen Rückzahlung der Darlehenssumme gemahnt hätten. Die Klägerseite habe sich dann immerhin 4 Monate Zeit gelassen und in diesem Zeitraum nie etwas davon erwähnt. Von diesem vermeintlichen Rückzahlungsanspruch habe er erstmalig mit anwaltlichem Schreiben vom 5. November 2013 erfahren. Randnummer 37 Er bestreite den Zinsanspruch für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 1. Dezember 2014 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach und dass die Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.141,90 € tatsächlich bezahlt worden seien. Randnummer 38 Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche seien verfallen, da sie nicht innerhalb der zweiten Stufe der vertraglich vereinbarten zweimonatigen Verfallfrist gemäß § 14 Abs. 2 des Arbeitsvertrages, welche am 19. November 2013 begonnen habe, geltend gemacht worden seien. Die gerichtliche Geltendmachung hätte beim zuständigen Arbeitsgericht zu erfolgen gehabt. Randnummer 39 Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, am 15. Juni 2012 sei der Darlehensvertrag von der Beklagten gegengezeichnet und die Darlehenssumme von 30.0000,00 € an ihn ausgezahlt worden, durch Vernehmung der Zeugen G., F. und E.. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Kammertermins erster Instanz vom 7. Mai 2015 (Bl. 153 ff. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 40 Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein hat den Beklagten durch Urteil vom 7. Mai 2015 verurteilt, an die Klägerin 30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 1. Januar 2015 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Kosten, die durch die Anrufung des Amtsgerichts Mayen sowie des Landgerichts Landau entstanden sind, hat es der Klägerin auferlegt. Randnummer 41 Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, der Beklagte müsse an die Klägerin 30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 1. Januar 2015 zahlen. Weitergehende Zahlungsansprüche der Klägerin bestünden nicht. Es könne dahinstehen, ob die Parteien am 15. Juni 2012 den in der Akte befindlichen Darlehensvertrag geschlossen hätten. Insbesondere sei ohne Belang, ob die auf dem Darlehensvertrag befindliche obere Unterschrift, die den Namenszug des Beklagten wiedergebe, tatsächlich von dem Beklagten stamme. Sofern zwischen den Parteien am 15. Juni 2012 der in der Akte befindliche Darlehensvertrag geschlossen worden sei, beruhe der Rückzahlungsanspruch der Klägerin auf § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sofern dieser Darlehensvertrag nicht zustande gekommen sei, weil die obere Unterschrift, die die Klauseln des Darlehensvertrages abschließe, nicht von dem Beklagten stamme, beruhe der Rückzahlungsanspruch auf § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte aus dem Vermögen der Klägerin 30.0000,00 € am 15. Juni 2012 erhalten habe. Der Zeuge E. habe den Vortrag der Klägerin, wonach der Beklagte am 15. Juni 2012 aus dem Vermögen der Klägerin von dem Zeugen G. 30.000,00 € erhalten habe, bestätigt. Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Zeugen E. hege das Gericht nicht. Jedenfalls aufgrund der Aussage des Zeugen E. sei nicht bewiesen, dass der Beklagte den hier streitgegenständlichen Darlehensvertrag am 15. Juni 2012 selbst unterschrieben habe. Der Zeuge F. habe zu dem Geschehen vom 15. Juni 2012 keine entscheidenden Angaben machen können. Der Zeuge G. habe den Vortrag der Klägerin voll umfänglich bestätigt. Der von der Klägerin geltend gemachte Darlehensrückzahlungsanspruch sei nicht gemäß § 14 des Arbeitsvertrages vom 1. Juni 2011 verfallen. Bei dieser Forderung handele es sich weder um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis noch um einen solchen, der mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehe. Dies ergebe eine Auslegung dieser Verfallklausel. Weitere Zahlungsansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten bestünden nicht. Die Ausführungen der Klägerin zu dem geltend gemachten Zinsanspruch in Höhe von 3.348,29 € seien unzureichend. Auch hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.141,90 € netto sei der diesbezügliche Sachvortrag der Klägerin unzureichend. Die Klägerin habe die Kosten, die durch die Anrufung des Amtsgerichts Mayen sowie des Landgerichts Landau entstanden seien, zu tragen, wozu auch die gesetzlichen Gebühren und Kosten des Anwalts gehörten. Randnummer 42 Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein (Bl. 175 ff. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 43 Das genannte Urteil ist der Klägerin am 14. September 2015 zugestellt worden. Die Klägerin hat hiergegen mit einem am 30. September 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 29. September 2015 Berufung eingelegt. Sie hat diese innerhalb der durch Beschluss vom 13. November 2015 bis zum 16. Dezember 2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 14. Dezember 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Randnummer 44 Dem Beklagten ist das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein ebenfalls am 14. September 2015 zugestellt worden. Er hat gegen dieses mit am 6. Oktober 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese innerhalb der durch Beschluss vom 6. November 2015 bis zum 14. Dezember 2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 14. Dezember 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Randnummer 45 Der Beklagte macht nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 14. Dezember 2015 sowie der Schriftsätze vom 19. Februar 2016, 24. Mai 2016, 8. Juli 2016, 15. August 2016, 1. September 2016, 5. Oktober 2016, 14. November 2016, 5. Dezember 2016, 23. Dezember 2016, 24. Mai 2017, 13. September 2017 und 22. September 2017, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 223 ff., 154 ff., 264 f., 286, 294, 298, 304, 317 f., 330, 354, 436 ff., 475 und 481 d. A.), zusammengefasst geltend, Randnummer 46 das erstinstanzliche Gericht habe die Zeugenaussagen falsch gewürdigt. Nach der gesamten Aussage des Zeugen E. gelte keinesfalls als erwiesen, dass an ihn der vermeintliche Betrag in Höhe von 30.000,00 € übergeben worden sei. Auch wenn der Zeuge E. angebe, bei der vermeintlichen Geldübergabe dabei gewesen zu sein, so könne er nicht zuverlässig beweisen, welcher Geldbetrag damals angeblich übergeben worden sein solle. Auch im Übrigen seien die Aussagen des Zeugen E. nicht zuverlässig und sicher. Randnummer 47 Der Zeuge F. habe sehr wohl entscheidende Angaben machen können. Schließlich ergäben sich aufgrund dessen Aussage erhebliche Zweifel an den Angaben der Zeugen E. und G.. Randnummer 48 Der Zeuge G. sei, da er rein tatsächlich Chef der klägerischen Firma sei, kein geeigneter und glaubwürdiger Zeuge. Zumindest hätte das Arbeitsgericht diesem Einwand gerade vor dem Hintergrund der höchst unsicheren und zweifelhaften Aussage des Zeugen E. Beachtung schenken müssen. Bereits aufgrund des erstinstanzlichen Vortrages hätten ausreichend Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass der Zeuge G. in der Verhandlung widersprüchliche Angaben gemacht habe. Aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Frankenthal habe sich das Gericht ein Bild über die haltlosen Vorwürfe des Zeugen G. zu Lasten des Beklagten verschaffen. können Erhebliche Zweifel habe das Gericht betreffend der Aussage des Zeugen G. im Hinblick darauf hegen müssen, dass der Zeuge ausgesagt habe, dass er, der Beklagte, das Geld in der Hand gehabt habe und mit dem Geld rausgelaufen sei. Es solle sich doch um einige Stapel Geld gehandelt haben, so dass nicht nachvollziehbar sei, wie er das Anwesen der Klägerin verlassen haben solle, ohne von anderen - auch vom Zeugen F. - gesehen zu werden. Es sei nicht glaubhaft, dass man so viel Bargeld „in einer Hosentasche“ verschwinden lassen könne. Randnummer 49 Von Seiten des ehemaligen Arbeitgebers sei tatsächlich verlangt worden, dass er Unterschriften leiste, damit diese für Kaufverträge und dergleichen verwendet würden. Dazu seien ihm nicht nur Quittungsblöcke, sondern auch DIN A4-Blätter vorgelegt worden, auf denen allerdings kein Text vorhanden gewesen sei. Randnummer 50 Das Büro der Klägerin habe sich im Zeitpunkt Juni 2012 im Erdgeschoss befunden. Die Räumlichkeiten oben seien nur als Lagerraum genutzt worden. Das Büro sei erst nach oben verlegt worden, als die Mieträume unten von der Fahrschule genutzt worden seien. Randnummer 51 Der Beklagte ist der Ansicht, der Zinsantrag sei in zweiter Instanz unzulässig. Dieser könne nicht dahingehend abgeändert werden, als die Klägerin nunmehr Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten bereits seit dem 1. Juli 2013 fordere. Randnummer 52 Der Beklagte beantragt, Randnummer 53 das am 7. Mai 2015 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen/Rhein, zugestellt am 14. September 2015, Aktenzeichen 1 Ca 1484/14, dahingehend abzuändern, als die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird. Randnummer 54 Die Klägerin beantragt, Randnummer 55 1. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, Randnummer 56 2. das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 7. Mai 2015, Az. 1 Ca 1484/14, zugestellt am 14. September 2015, aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen und ihr Kosten auferlegt wurden, und Randnummer 57 den Beklagten zu verurteilen, ihr 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 30.000,00 € seit 1. Juli 2013 zu zahlen, Randnummer 58 Der Beklagte beantragt, Randnummer 59 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen/Rhein vom 7. Mai 2015, Az. 1 Ca 1484/14, und die Berufungsanträge zurückzuweisen. Randnummer 60 Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 26. Januar 2016 sowie der Schriftsätze vom 13. Juni 2016, 29. Juni 2016, 20. Juli 2016, 27. Juli 2016, 19. August 2016, 23. September 2016, 20. Oktober 2016, 25. Oktober 2016, 15. Dezember 2016, 28. März 2017, 4. April 2017, 31. Mai 2017, 13. September 2017 und 18. September 2017 (Bl. 250 ff., 271 f., 285, 289, 292 f., 297, 303, 312, 314, 350 f., 425 f., 430, 443 ff., 475 und 479 d. A.). Es sei lebensfremd anzunehmen, dass der Zeuge E. als unbeteiligter Dritter das Bargeld habe in die Hand nehmen und zählen sollen. Dies wäre vom Zeugen G. unterbunden worden. Gerade der Umstand, dass der Zeuge E. unumwunden angegeben habe, das Geld nicht gezählt zu haben und die Information über die Höhe des Geldbetrags von einem anderen, nämlich dem Zeugen G., erhalten zu haben, mache dessen Aussage glaubhaft und schlüssig. Wenn also der Zeuge E. ausgesagt habe, es habe "eine Menge Geld" auf dem Tisch gelegen, die der Beklagte erhalten habe, dann stütze dies die Aussage des Zeugen G. und beweise die Bargeldübergabe. Auch der Umstand, dass der Zeuge F. den Beklagten nicht mit dem Bargeld gesehen habe, ändere nichts an der Glaubwürdigkeit der anderen Zeugenaussagen, denn es erscheine wahrscheinlich, dass der Beklagte das Bargeld in einer Hosentasche habe verschwinden lassen, nachdem er die Bürotür geschlossen, aber bevor er die Treppe zum Zeugen F. herabgestiegen sei. Laut wikipedia.de hätten Eurobanknoten eine einheitliche Stärke von 0,10 mm. Selbst wenn der gesamte Darlehensbetrag in 100,00 €-Scheinen übergeben worden wäre, habe der Beklagte diesen 3 cm hohen Stapel bequem in der Hosen- oder Jackentasche seiner Arbeitskleidung "verschwinden" lassen können. Randnummer 61 Zur Begründung der Berufung macht die Klägerin nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 14. Dezember 2015, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 217 ff. d. A.), zusammengefasst geltend, aus Kostengründen werde nur noch der gesetzliche Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2013 verfolgt. Entsprechend Ziffer 2 des Darlehnsvertrages habe der Beklagte bei Nichtzahlung ab dem 1. Juli 2013 in Verzug geraten sollen, ohne dass es hierfür einer Mahnung bedurft hätte. Randnummer 62 Der Beklagte sei in erster Instanz in der Hauptsache vollständig unterlegen gewesen, was zur Folge habe, dass sie ihm auch nicht die durch die Anrufung des Amtsgerichts Mayen sowie des Landgerichts Landau entstehenden Kosten zu erstatten habe. Randnummer 63 Das Landesarbeitsgericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 22. Juni 2016 Beweis erhoben über die Übereinstimmung der beiden Unterschriften auf dem Darlehensvertrag mit Datum vom 15. Juni 2012 sowie der Unterschrift auf der Quittung vom 15. Juni 2012 mit Originalunterschriften des Beklagen sowie darüber, ob diese Unterschriften bereits vor vor dem übrigen Text des Darlehensvertrages bzw. der Quittung geleistet worden sind, durch Einholung eines schriftlichen Schriftgutachtens des Dipl-Verwaltungswirts (FH) Z.. Im Hinblick auf in dieser vorhandene Vergleichsunterschriften wurde die Akte der Staatsanwaltschaft Frankenthal mit dem Az. XXX beigezogen. Wegen des Inhalts des Gutachtens wird auf Bl. 366 ff. d. A. Bezug genommen. Randnummer 64 Weiter hat das Landesarbeitsgericht aufgrund des Beweisbeschlusses vom 30. August 2017 durch Vernehmung der Zeuge E., F. und G. Beweis darüber erhoben, ob am 15. Juni 2012 vom Beklagten im Büro der Klägerin ein auf den gleichen Tag datierter Darlehensvertrag unterzeichnet worden ist und ob dem Beklagten vom Zeugen G. Bargeld in Höhe von 30.000,00 € übergeben worden ist. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 18. Oktober 2017, Bl. 485 ff. d. A., Bezug genommen. Randnummer 65 Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Sitzungen vom 22. Juni 2016, 30. August 2017 sowie vom 18. Oktober 2017 (Bl. 275 ff., 447 ff., 485 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 66 Die Berufung des Beklagten ist zwar zulässig, aber unbegründet. I. Randnummer 67 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. II. Randnummer 68 In der Sache hat die Berufung des Beklagten aber keinen Erfolg. Randnummer 69 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Rückzahlung eines ihm von der Klägerin auf Zeit gewährten Darlehens in Höhe von 30.000,00 € gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest (§ 286 ZPO), dass die Parteien am 15. Juni 2012 einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben, in dem die Klägerin sich verpflichtete, dem Beklagten für die Zeit bis zum 30. Juni 2013 ein zinsloses Darlehen in Höhe von 30.000,00 € zu gewähren. Weiter steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Zeuge G. dem Kläger diesen Darlehensbetrag am 15. Juni 2012 in bar übergeben hat. Das Darlehen ist zur Rückzahlung fällig. Randnummer 70
- a)Die Parteien haben einen Darlehensvertrag geschlossen, nämlich die Überlassung von Geld auf Zeit vereinbart (§ 488 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge (§§ 491 ff. BGB) finden vorliegend keine Anwendung. Zwar hat die Klägerin als Unternehmerin dem Beklagten als Verbraucher ein Darlehen gewährt. Es handelt sich jedoch um einen Vertrag, der von der Klägerin als Arbeitgeberin mit ihrem Arbeitnehmer als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zinslos abgeschlossen worden ist und anderen Personen nicht angeboten wird. Ein solcher Vertrag ist gemäß §§ 491 Abs. 2 Nr. 4 BGB a. F., Art. 229 § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGBEG kein Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Sinn des § 491 Abs. 1, 2 S. 1 BGB. Randnummer 71 Das Zustandekommen dieses Darlehensvertrages steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest. Die Klägerin hat einen Darlehensvertrag vom 15. Juni 2012 im Original zur Gerichtsakte gereicht, auf dem sich an zwei Stellen der handschriftliche Namenszug des Beklagten befindet: zum einen auf einer Unterschriftenzeile unterhalb des Textes des " Darlehensvertrages " sowie der Ort und Datumsangabe " A-Stadt, den 15.06.2012 " sowie neben dem handschriftlichen Namenszug der Klägerin (Unterschrift " X1 ") und zum anderen unter den Zeilen " Den Darlehensbetrag in Höhe von EUR 30.000,00 (in Worten: dreißigtausend 0/100 Euro) habe ich in bar erhalten. A-Stadt, den 15.06.2012 " (Unterschrift " X2 "). Randnummer 72 Bei diesem Darlehensvertrag handelt es sich um eine Privaturkunde, § 416 ZPO. Die Klägerin hat zur Überzeugung der Kammer den Beweis ihrer Echtheit geführt, § 440 Abs. 1 ZPO. Der Sachverständige ist in seinem schriftlichen Gutachten vom 19. März 2017 aufgrund einer stereomikroskopischen, einer Infrarot-Reflexion-, Infrarot-Lumineszenz- und Ultraviolett-Fluoreszenzprüfung, einer Untersuchung auf latente Druckrillen und einer Kongruenzprüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei der Unterschrift " X1 " " mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine authentische Unterschrift " aus den Händen des Beklagten und bei der Unterschrift " X2 " " mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine authentische Unterschrift " aus Händen des Beklagten handelt. Der Sachverständige ist bei der Erstattung seines Gutachtens von dem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen und hat nur solche Vergleichsunterschriften zugrunde gelegt, die von beiden Parteien als vom Beklagten stammende Unterschriften angesehen werden. Er hat die Beweisfragen vollständig erfasst und beantwortet. Vorzeichnungsspuren oder abgelagerte Partikel von Pauspapieren, wie sie für indirekte Pausfälschungen symptomatisch wären, konnte der Sachverständige bei der ersten mikroskopischen Gesamtschau im Umfeld der Unterschriften nicht feststellen. Es handelte sich auch um primäre Schreibleistungen und nicht um Farbkopien, Scannerprodukte oder Faksimilestempel. Deckungsgleichheiten, die für das Vorliegen von Pausfälschungen gesprochen hätten, konnte der Sachverständige nicht feststellen. Die schriftvergleichende Analyse führte ebenfalls nicht zur Feststellung von Merkmalen wie sie für langsam vollzogene Freihandfälschungen oder direkte Pausfälschungen (Gegenlichtpausen) symptomatisch sind. Der Gutachter kommt hinsichtlich der drei zu beurteilenden Unterschriften im Hinblick auf die Beantwortung der Untersuchungsfrage zur Urheberschaft von „ X1 “ – „ X3 “ zu einer differenzierten Betrachtung der schriftvergleichenden Untersuchungen und zeigt die Grenzen der Beurteilungsmöglichkeiten durch einen Sachverständigen auf. Das Gutachten ist frei von Widersprüchen, die von ihm gezogenen Folgerungen sind schlüssig. Anhaltspunkte für Zweifel an der fachlichen Eignung und forensischen Erfahrung des Sachverständigen für Forensische Handschriftenuntersuchung Dipl-Verww. (FH) sowie an seiner Unvoreingenommenheit bestehen nicht. Auch keine der Parteien hat diesbezüglich Zweifel geäußert. Randnummer 73 Zwar handelt es sich bei der hinsichtlich der Unterschrift „ X1 “ durch den Sachverständigen vorgenommenen Bewertung " mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine authentische Unterschrift " nicht um den höchsten, sondern um den dritthöchsten Wahrscheinlichkeitsgrad einer elfstufigen Skala. Bei der die Unterschrift „ X2 “ betreffenden Bewertung " mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine authentische Unterschrift " handelt es sich um den vierthöchsten Wahrscheinlichkeitsgrad der elfstufigen Skala. Damit hat der Sachverständige die beiden Unterschriften aber deutlich als urheberidentisch eingestuft. Zu berücksichtigen ist nach Auffassung der Kammer insoweit auch, dass sich die beiden Unterschriften auf einem Papier befinden. Randnummer 74 Die Ergebnisse des Sachverständigen werden durch das Ergebnis der Zeugeneinvernahme bestätigt. Der Zeuge G. hat sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht bekundet, der von seiner Ehefrau bereits unterzeichnete Darlehensvertrag sei vom Beklagten an zwei Stellen unterzeichnet worden, wobei die eine Unterschrift dem Darlehensvertrag gegolten und die zweite den Empfang des Darlehensvertrages bestätigt habe. Zwar ist der Zeuge G. der Ehegatte der Klägerin und unstreitig der die Fachwerkstatt leitende Geschäftsführer. Er hat damit – ähnlich einer Partei – ein großes Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits. Seine Aussage war dennoch nach Auffassung der Kammer glaubhaft. Der Zeuge G. hat in erster und zweiter Instanz im Wesentlichen widerspruchsfrei und plausibel das Zustandekommens des Darlehensvertrages, die Unterzeichnung des Darlehensvertrages und die Übergabe des Darlehens sowie die zugrunde liegenden Überlegungen geschildert. Er hat erläutert, dass er sich für die Gewährung des Darlehens entschieden habe, da es sich bei dem Beklagten um einen guten, zuverlässigen Mitarbeiter gehandelt habe und auch private Kontakte zwischen den Familien bestanden hätten. Der Beklagte habe ihn gefragt, ob er einen Kredit bekommen könne. Er habe renovieren wollen oder so. Er habe etwas davon erzählt, das er Bausparersparnisse in ein paar Monaten von der Bank ausgezahlt bekommen sollte. Den Verzicht auf Sicherheiten hat der Zeuge im Rahmen seiner Zeugenvernehmung damit begründet, dass ihm genug Sicherheit gewesen sei, dass der Beklagte ein Haus über die Schwiegereltern gekauft gehabt habe. Auch habe er den Beklagten gekannt, gewusst, dass seine Frau gearbeitet habe und er habe die Schwiegerleute des Beklagten gekannt, die ebenfalls ein Haus in Y.-Stadt hätten. Von dem Beklagten im Hinblick auf die Übergabe von Bargeld in Höhe von 30.000,00 € geäußerte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen, hat dieser durch Hinweis auf die Üblichkeit von Bargeschäften im Geschäftsbereich Motorradhandel ausgeräumt. Vor dem Landesarbeitsgericht hat er außerdem demonstriert, dass er auch am Sitzungstag Bargeld größerer Menge in verschiedenen Scheinen in der Hosentasche mit sich führte. Schließlich hat der Beklagte ein - zwischenzeitlich gelöschtes - Bild von sich selbst mit Geldscheinen auf Facebook gepostet. Das zeigt, dass auch der Beklagte Umgang mit einer größeren Summe Bargeld hatte, dies also im Umfeld der Parteien nicht völlig ungewöhnlich war. Randnummer 75 Soweit der Zeuge G. vor dem Landesarbeitsgericht zunächst geschildert hat, er habe den Entwurf des Darlehensvertrages „gegoogelt“, während dieser nach dem Vortrag der Klägerin vom Klägervertreter per E-Mail übersandt worden sein soll, vermag dies keine entscheidenden Zweifel an der Gesamtaussage des Zeugen G. zu begründen. Der Zeuge G. hat auf Fragen der Beklagtenvertreterin vor dem Landesarbeitsgericht klargestellt, dass er wegen des Vertrages gegoogelt habe, dann seinen Anwalt angerufen und den Vertrag selbst ausgedruckt habe. Zu berücksichtigen ist auch, dass zwischen der behaupteten Erstellung und Unterzeichnung des Darlehensvertrages im Jahr 2012 und der Aussage vor dem Landesarbeitsgericht mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Randnummer 76 Der Glaubhaftigkeit des Zeugen G. steht – entgegen der Ansicht des Beklagten – nicht entgegen, dass der Zeuge in seiner zweitinstanzlichen Vernehmung davon gesprochen hat, dass der Beklagte in Y.-Stadt wohnt, während der Beklagte postalisch seinen Wohnsitz in C-Stadt hat. Die Ortsgemeinde C-Stadt gehört zur Verbandsgemeinde Y.-Stadt. Randnummer 77 Soweit der Beklagte die Glaubwürdigkeit aller Zeugen mit dem Hinweis in Frage stellt, das Büro der Klägerin habe sich im Juni 2012 nicht im Obergeschoss des Hauses, sondern noch im Erdgeschoss befunden, haben alle Zeugen unabhängig voneinander geschildert, dass das Gespräch im Obergeschoss stattgefunden hat. Einen Nachweis dafür, dass dies nicht zutreffend sein kann, weil sich seinerzeit im Obergeschoss kein Büro befunden hätte, hat der Beklagte nicht erbracht. Randnummer 78 Die lebhafte und detailreiche Schilderung der Vorgänge und des Verhältnisses der Parteien durch den Zeugen G. spricht nach dem Gesamteindruck der Kammer insgesamt eher für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass es zwischen dem Zeugen G. und dem Beklagten in der Vergangenheit zu Unstimmigkeiten gekommen ist, die in ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft F. mündeten. Randnummer 79 Die Aussage des Zeugen G. wird nach Ansicht der Kammer durch die Aussagen des weiteren Zeugen E. bestätigt. Der Zeuge E. hat vor dem Arbeitsgericht ausgesagt, der Beklagte habe vor der Geldübergabe den Darlehensvertrag unterzeichnet. Er habe diesen nicht selbst gelesen, ihn jedoch gesehen. Der in der Akte befindliche Darlehensvertrag sehe dem Dokument, dass er am 15. September 2012 gesehen habe, jedenfalls ähnlich. Auch vor dem Landesarbeitsgericht hat der Zeuge ausgesagt, er wisse noch, dass der Beklagte einen Darlehensvertrag unterschrieben habe. Den Inhalt des unterschriebenen Schriftstücks habe er nicht gelesen. Der Beklagte habe zweimal unterschrieben, einmal auf dem sogenannten Darlehensvertrag und einmal auf der sogenannten Quittung. Zwar konnte der Zeuge vor dem Landesarbeitsgericht keine detaillierten Angaben machen, insbesondere auch nicht mehr zeitlich genau angeben, wann er seine Fahrschule eröffnet hat, auch nicht in welchem Monat. Insoweit hat die Kammer aber die große Zeitspanne zwischen dem Geschehen und der Zeugenaussage berücksichtigt. Die ungenauen Angaben hinsichtlich der Fahrschule können daneben auch darauf zurückzuführen sein, dass sich die Eröffnung der Fahrschule wegen notwendiger Genehmigungen hingezogen hat. Randnummer 80 Andererseits hat der Zeuge Erinnerungslücken offen eingeräumt. Anlass dafür, dass der Zeuge E. den Darlehensvertrag und die Quittung genau in Augenschein nahm und durchlas, bestand - entgegen der Ansicht des Beklagten - ebenso wenig wie dafür, das Geld selbst zu zählen oder genau mitzuzählen. Schließlich befand sich der Zeuge nach eigenen Angaben und nach Angaben des Zeugen G. zufällig zum Kaffeetrinken im Büro des Zeugen G. und war nicht hingezogen worden, um zu einem späteren Zeitpunkt den Vertragsabschluss und die Geldübergabe zu bezeugen. Die Aussage des Zeugen E. vor dem Arbeitsgericht war entsprechend dem Zeitablauf zwischen den beiden Aussagen detailreicher als diejenige vor dem LAG. Randnummer 81 Zwar beabsichtigten der Zeuge G. und der Zeuge E. in der Vergangenheit die gemeinsame Gründung einer Fahrschule und der Zeuge E. hat sich in der Vergangenheit schon einmal bei der Klägerin Geld geliehen und zurückgezahlt, zum Zeitpunkt der Aussagen des Zeugen vor Gericht bestand jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Zeugen E. und der Klägerin bzw. dem Zeugen G.. Zum Zeitpunkt der Vernehmung vor dem Landesarbeitsgericht war auch das frühere Mietverhältnis zwischen der Klägerin und dem Zeugen E. beendet. Der Zeuge hat auf Nachfrage deutlich gemacht, von was er selbst Kenntnis erlangt hat und was er aus den Umständen geschlossen hat oder nicht mehr genau in Erinnerung hat. Der Zeuge E. ist nach dem von der Kammer im Rahmen der Beweisaufnahme gewonnenen Gesamteindruck glaubwürdig, seine Aussagen glaubhaft. Randnummer 82 Der Beklagte hat auch nicht behauptet, in einem anderen Zusammenhang im Büro der Klägerin in Anwesenheit des Zeugen E. Schriftstücke unterzeichnet und eine Menge Geldscheine ausgehändigt bekommen zu haben. Randnummer 83 Der Darlehensvertrag als Privaturkunde begründet, da er von den Parteien als Ausstellern unterzeichnet ist, den vollen Beweis dafür, dass die in ihm enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind, § 416 ZPO. Er beweist daher, dass die Parteien den Darlehensvertrag abgeschlossen haben. Randnummer 84
- b)Der Kläger hat den Darlehensvertrag nicht wirksam gemäß § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung durch Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 22. November 2013 (Bl. 81 d. A.), durch Schriftsatz vom 12. August 2014 (dort S. 3) oder durch Schriftsatz vom 28. November 2014 (dort S. 3) angefochten. Randnummer 85 Der für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 BGB darlegungspflichtige Beklagte hat nicht darlegt und bewiesen, dass die Klägerin bewusst, das heißt vorsätzlich, einen Irrtum des Beklagten erregt oder aufrecht erhalten hat, indem sie ihm falsche Tatsachen vorgespiegelt oder wahre Tatsachen unterdrückt hat, um diesen vorsätzlich zur Abgabe einer bestimmten Willenserklärung zu veranlassen. Insbesondere hat die Klägerin nach der Überzeugung der Kammer den Beklagten nicht zur Abgabe von Blankounterschriften veranlasst, um diese zu einem späteren Zeitpunkt abredewidrig auszufüllen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen kann ausgeschlossen werden, dass es sich bei den beiden Unterschriften „ X1 “ und „ X2 “ auf dem mit „Darlehensvertrag“ unterschriebenen Schriftstück um Blankounterschriften handelt, die ohne Unterschriftenlinie auf dem leeren Schriftgutträger erfolgten. Dies folgt unter anderem daraus, dass der Sachverständige im Verlauf einer stereomikroskopischen Untersuchung der Kreuzungsbereiche zwischen diesen Unterschriften „ X1 “/“ X2 “ und den darunter befindlichen Unterschriftenlinien Farbunterschiede/“Bronzeeffekte“ festgestellt hat. Diese Glanzlichter/Bronzeeffekte im Kreuzungsbereich zur Tonerschrift treten nur dann auf, wenn die Paste im Rahmen des Schreibaktes auf eine bereits vorliegende Tonerschicht aufgebracht wird. Randnummer 86 Auch aufgrund der Aussagen der Zeugen G. und F. steht zur Überzeugung der Kammer - wie dargelegt - fest, dass der Kläger den Darlehensvertrag eigenhändig unterschrieben hat. Schließlich hat der Beklagte im Kammertermin erster Instanz ausgeführt, dass er in den Fällen, die denen er Blankounterschriften auf einem leeren Blatt geleistet habe stets nur eine Unterschrift geleistet habe. Blankounterschriften auf einer vorgedruckten Linie hat der Kläger noch erstinstanzlich nicht behauptet. Randnummer 87
- c)Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurden zur Überzeugung der Kammer am 15. Juni 2012 30.000,00 € an den Beklagten durch den Zeugen G. ausgezahlt. Das ergibt sich zum einen unter Berücksichtigung des schriftlichen Sachverständigengutachtens zum anderen aus den Aussagen der Zeugen G., F. und E.. Randnummer 88 Der Sachverständige ist in dem schriftlichen Sachverständigengutachten zum Ergebnis gekommen, die Unterschrift „ X2 auf dem Blatt mit dem Darlehensvertrag unter dem Satz „ Den Darlehensbetrag in Höhe von EUR 30.000,00 (in Worten: dreißigtausend 0/100 Euro) habe ich bar erhalten “ und über dem Namen „ C. “ sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine authentische Unterschrift aus den Händen des Beklagten. Wie dargelegt, handelt es sich insoweit um den vierthöchsten Wahrscheinlichkeitsgrad einer elfstufigen Skala. Dass die Unterschrift vom Beklagten stammt und es sich auch nicht um ein abredewidrig ausgefülltes Blankoformular handelt, wird nach Ansicht der Kammer dadurch bestätigt, dass sich auf der Seite zwei Unterschriften des Beklagten befinden, von denen die obere vom Sachverständigen sogar als eine „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ authentische Unterschrift des Beklagten eingestuft wurde. Der Beklagte selbst hat unter anderem im Kammertermin erster Instanz zu Protokoll erklärt, er habe Blankounterschriften geleistet, allerdings in diesem Fällen stets nur eine Unterschrift. Im Fall des Darlehensvertrages könne es sein, dass er die untere Unterschrift blanko auf einem leeren Zettel geleistet habe, die obere Unterschrift stamme nicht von ihm. Da der Sachverständige jedoch hinsichtlich der oberen Unterschrift zu dem überzeugenden Ergebnis gekommen ist, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit von dem Beklagten stammt, spricht dies dafür, dass der Beklagte auch mit der unteren Unterschrift bestätigt hat, das Geld erhalten zu haben. Der Beklagte hat nicht plausibel erklärt, wie die beiden Unterschriften, die nach den Ausführungen des Sachverständigen mit hoher bzw. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von ihm stammen, auf das Blatt mit dem Darlehensvertrag gekommen sein sollen. Randnummer 89 Soweit die Klägerin behauptet hat, der Beklagte habe eine weitere Quittung hinsichtlich des Erhalts des Geldes unterzeichnet, war für den Sachverständigen nicht entscheidbar, ob es sich um eine authentische Unterschrift aus den Händen des Beklagten handelt. Auf den ersten Blick scheint auch der Schreibfehler auf dieser Quittung dagegen zu sprechen, dass diese vom Beklagten selbst unterzeichnet wurde. Andererseits spricht der Schreibfehler auch gegen eine Fälschung, die so sorgfältig vorgenommen worden sein müsste, dass sie für den Sachverständigen nicht eindeutig als solche erkennbar ist. Ein Motiv dafür, neben dem vorliegenden Darlehensvertrag mit zwei Unterschriften des Beklagten und neben dem Vorhandensein von Zeugen eine Unterschrift auf einer weiteren Quittung zu fälschen, ist nicht ersichtlich. Die Zeugen G. und E. haben außerdem glaubhaft bestätigt, dass der Beklagte eine weitere Quittung unterzeichnet hat. Insofern hat der Zeuge E. vor dem Landesarbeitsgericht ausgesagt, er könne sich an diesen Umstand deshalb erinnern, weil er diese Vorgehensweise (Unterzeichnung einer Quittung bei Geldübergabe) danach selbst im Umgang mit seinen Mitarbeitern übernommen habe. Wenn er seinen Mitarbeitern was auszahle, lasse er sich jetzt auch nochmal eine Quittung unterschreiben, sicher ist sicher. Vor dem Arbeitsgericht hat er – zeitlich näher am streitigen Geschehen – plastisch geschildert, der Zeuge G. habe auf die Frage, warum noch eine Quittung unterschrieben werde, erklärt: „Sicher ist sicher“. Der Zeuge G. hat bekundet, der Beklagte habe noch eine extra Quittung unterschrieben. Diese Quittung habe die Klägerin selbst ausgefüllt. Randnummer 90 Schließlich haben die Zeugen G., E. und F. die Geldübergabe vom Zeugen G. an den Beklagten bestätigt. Der Zeuge E. hat sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch dem Landesarbeitsgericht geschildert, er habe den Zeugen G. besucht und mit ihm in seinem Büro Kaffee getrunken. Der Zeuge G. habe viel Bargeld auf seinem Schreibtisch gehabt. Der Beklagte sei hinzugekommen und der Zeuge F. habe kurz hereingeschaut. Der Zeuge G. habe das Geld dem Beklagten vorgezählt. Er glaube, der Beklagte habe es selbst noch einmal nachgezählt. Der Beklagte habe dann unterschrieben. Dieser habe das Geld mitgenommen. Randnummer 91 Der Zeuge F. hat glaubhaft bestätigt, dass er hinzugekommen ist, als der Zeuge G. im Büro der Klägerin Geld in der Hand hielt, während sich der Beklagte und der Zeuge E. im Büro befanden. Dass es sich um eine größere Geldmenge handelte, hat der Zeuge F. im Rahmen der Beweisaufnahme erster Instanz dadurch bestätigt, dass er ausgesagt hat, er habe den Zeugen G. spaßhaft gefragt, ob jemand den Laden gekauft habe. Der Zeuge G. habe ihm später, als er heruntergekommen sei, gesagt, er habe Geld an den Beklagten verliehen. Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge F. nicht mehr weiß, wie der Zeuge G. das Geld gezählt hat und nach eigenen Angaben auch nicht darauf geachtet hat, ob der Beklagte, als er die Treppe herunterkam, irgendetwas in der Hand hatte. Dass der Zeuge G. dem Beklagten einen Stapel Geldscheine übergeben hat, bedeutet nicht, dass der Beklagte das Geldbündel so offen in der Hand die Treppe heruntergetragen hat, dass es dem Zeugen F. auffallen und in Erinnerung hätte bleiben müssen. Der Beklagte könnte das Geld bereits im Büro der Klägerin oder im oberen Stockwerk in seiner Kleidung, beispielsweise in seinen Arbeitshosen verstaut haben. Der Zeuge F. ist glaubwürdig. Er ist weder bei der Klägerin beschäftigt noch steht er im privaten Kontakt zum Geschäftsführer der Klägerin, dem Zeugen G., noch hat er sich schon einmal von dem Zeugen Geld geliehen. Seine Aussage war in sich widerspruchsfrei und glaubhaft. Randnummer 92 Der Zeuge G. hat schließlich geschildert, dass er dem Beklagten das Geld nach übergeben habe. Das Geld hätten sie fast 30.000,00 € im Tresor gehabt, er habe dann noch ein paar tausend Euro von der Bank abgehoben. Das Meiste seien Fünfhunderter, aber auch Hunderter und Fünfzig-Euro-Scheine gewesen. Er nehme das Bargeld immer so, wie er es von den Kunden bekomme und tue es in den Tresor. Im Hinblick auf die Stückelung der Banknoten stimmt seine Aussage mit der vor dem Arbeitsgericht gemachten Aussage des Zeugen E. überein, der von in Stapeln geordnetem Bargeld gesprochen hat. Randnummer 93
- d)Gemäß der im Darlehnsvertrag getroffenen Vereinbarung der Parteien war der Rückerstattungsanspruch bis zum 30. Juni 2013 befristet und am Ende der Laufzeit in einer Summe zurückzuzahlen (Ziffer 2 S. 2 des Darlehensvertrages). Randnummer 94
- e)Der Anspruch der Klägerin auf Darlehensrückzahlung ist nicht wegen Versäumung der in § 14 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vom 1. Juni 2011 vereinbarten zweistufigen Ausschlussfrist verfallen. Die Fristen des § 14 des Arbeitsvertrages sind gewahrt. Randnummer 95