Grundbucheintragung eines Eigentumswechsels: Anforderungen an die Auslegung einer Vollmacht Orientierungssatz Das Grundbuchamt hatte die Wirksamkeit der Vollmacht und den Umfang der Vertretungsmacht selbstständig als Eintragungsvoraussetzung zu prüfen (OLG Saarbrücken, 9. Juli 2014, 5 W 40/14). Bei Zweifeln über den Umfang der Vollmacht ist diese der Auslegung zugänglich. Zur Auslegung heranziehen kann das Grundbuchamt auch solche Äußerungen der Kaufvertragsparteien, die nicht der Form des § 29 GBO entsprechen. (Rn.13) Tenor Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Bernkastel-Kues wird aufgehoben. Die Rechtspflegerin wird angewiesen, den Antrag vom 20. April 2017 auf Eintragung der Eigentumsänderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin begehrt die Eintragung eines Eigentumswechsels. Randnummer 2 Die Beteiligten zu 1 und 2 verkauften mit Notarvertrag vom 22. November 2016 (UR-Nr. …….) ihre im Rubrum näher bezeichnete Eigentumswohnung an die Beteiligte zu 3. Vertreten wurden sie hierbei aufgrund notariell beglaubigter Vollmacht vom 15. September 2016 von Herrn W…. H…. Die Vollmacht erteilten die Verkäufer zum Verkauf der näher bezeichneten Eigentumswohnung „zu einem Mindestkaufpreis von 80.000 €“ sowie zur Auflassung und Belastung gemäß § 800 ZPO. Randnummer 3 Im Kaufvertrag wurde dann auch ein Kaufpreis von 80.000 € festgelegt, wobei in Ziff. I Nr. 4 vereinbart wurde, dass „mitverkauft und im nachstehend vereinbarten Kaufpreis mit einem Teilbetrag von 9.500 € enthalten sind“ verschiedene Möbel wie Esszimmer-, Wohnzimmer-, Kinderzimmer- und Schlafzimmereinrichtung. Außerdem ging die Instandhaltungsrücklage von 2.301,54 € als im Kaufpreis enthalten auf die Käuferin als neue Eigentümerin über. Die Verkäufer schlossen die Haftung für die mitverkauften beweglichen Gegenstände aus. Randnummer 4 Die Auflassungsvormerkung für die Käuferin wurde am 29. November 2016 eingetragen. Randnummer 5 Den Antrag vom 20. April 2017 auf Umschreibung des Grundbesitzes hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamts nach Zwischenverfügung vom 2. Mai 2017 und Korrespondenz mit dem Notar und der Verkäuferin hierzu schließlich zurückgewiesen. Randnummer 6 Zur Begründung führte sie aus, dass der Abschluss des Kaufvertrages in seiner konkreten Ausgestaltung nicht von der Vollmacht gedeckt gewesen sei. Die Vollmacht ermächtige den Vertreter, das Wohnungseigentum zu einem Mindestkaufpreis von 80.000 € zu verkaufen. Die Vollmacht enthalte keine Angaben dazu, dass auch Inventar mitveräußert werden solle. Eine dahingehende Auslegung sei ausgeschlossen, da der Wortlaut eindeutig sei. Zwar sei ein Kaufpreis von 80.000 € vereinbart worden, indes sei darin Inventar mit einem Teilbetrag von 9.500 € enthalten, so dass das Eigentum für lediglich 70.500 € veräußert worden sei und somit unter dem Mindestkaufpreis. Eine nachträgliche Genehmigung habe die Verkäuferin verweigert, so dass die Eintragungsvoraussetzungen endgültig nicht vorlägen. Randnummer 7 Mit ihrer Beschwerde begehrt die Beschwerdeführerin weiter die Eintragung des Eigentumswechsels. Der beurkundende Notar führt zur Begründung aus, keine Bedenken gegen die Aufteilung des Kaufpreises gehabt zu haben, weil er die Vollmacht dahin verstanden habe, dass insgesamt, also für den Grundbesitz und alle im Zusammenhang hiermit veräußerten Gegenstände ein Kaufpreis von mindestens 80.000 € erzielt werden müsse. Vor der Beurkundung habe er den Kaufvertragsentwurf an den Vertreter zur Weiterleitung an die Verkäufer gesandt. In der folgenden Korrespondenz habe die Verkäuferin der Aufteilung des Kaufpreises zunächst widersprochen. Die Möbel sollten schenkweise überlassen werden. Die Verkäuferin habe befürchtet, eine Gewährleistungshaftung für die Möbel übernehmen zu müssen. Nach Erläuterung des Gewährleistungsausschlusses durch den Notar habe der Vertreter dem Notar mitgeteilt, dass die Verkäufer mit dem Haftungsausschluss einverstanden seien und die Beurkundung in der entworfenen Fassung des Vertrages wünschten. Bei Eintragung der Auflassungsvormerkung habe das Grundbuchamt keine Bedenken an der Wirksamkeit des Vertrages gehabt. Auch hätten die Käufer den Kaufpreis erhalten, die Käuferin bewohne die Wohnung bereits. Randnummer 8 Dieser Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen, die Sache vielmehr dem Senat vorgelegt. II. Randnummer 9 Die nicht fristgebundene Beschwerde ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthaft, formgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Der Senat ist gemäß §§ 72 GBO, 119 Abs. 1 Nr. 1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.