← Deutschland

OLG Koblenz 2. Strafsenat 2 Ws 140/17 Beschluss Strafrestaussetzung zur Bewährung: Kostentragungspflicht für Sachverständigenkosten und gerichtliche Z

Obsah (6)§ 19§ 66§ 71§ 454§ 462a§ 1

Strafrestaussetzung zur Bewährung: Kostentragungspflicht für Sachverständigenkosten und gerichtliche Zuständigkeit für die Erinnerung des Verurteilten Leitsatz 1. Die vor der Strafvollstreckungskammer

§ 19Abs.

2 Satz 1 GKG werden diese Kosten von der Staatsanwaltschaft angesetzt. Zur Entscheidung über die Erinnerung des Verurteilten ist

§ 66Abs.

1 Satz 2 GKG das Gericht des ersten Rechtszugs und nicht die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die Freiheitsstrafe gegen den Verurteilten vollstreckt wird, zuständig. (Rn.21) Orientierungssatz Zitierung zu Leitsatz 1: Entgegen OLG Hamm,

  1. September 2000, 2 Ws 189/00, NStZ 2001,
  2. Verfahrensgang vorgehend LG Koblenz,
  3. Januar 2016, 3s AR 10/15 Tenor
  4. Das Verfahren wird dem Senat übertragen.
  5. Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Einzelrichters der
  6. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom
  7. Januar 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Kostenansatz der Staatsanwaltschaft Trier vom
  8. September 2015 um 5,00 Euro herabgesetzt wird.
  9. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Gründe I. Randnummer 1 Die
  10. große Strafkammer des Landgerichts Koblenz hat den Beschwerdeführer durch Urteil vom
  11. Januar 2011, rechtskräftig seit dem
  12. August 2011, unter Freispruch im Übrigen wegen vier Fällen der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt, soweit er nicht freigesprochen worden ist. Randnummer 2 Die Gesamtfreiheitsstrafe verbüßt der Beschwerdeführer seit dem
  13. Oktober 2011 in der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen. Das Strafende ist auf den
  14. September 2017 notiert. Er ist als Vorarbeiter in der Anstaltswäscherei und als Hausarbeiter beschäftigt. Nach der Haftentlassung beabsichtigt er, wieder in G. Wohnsitz zu nehmen und - wie vor seiner Inhaftierung - im Bereich des Innenausbaus selbständig zu sein (vgl. VH Bl. 60, 62). Mit dieser Tätigkeit hatte er in Freiheit zuletzt ein Nettoeinkommen von 2.000 - 3.500 Euro monatlich erzielt (vgl. UA S. 3, VH Bl. 3). Die aus seiner später geschiedenen Ehe hervorgegangenen Kinder sind 26, 25 und 23 Jahre alt. Die jüngste, einer anderen Beziehung entstammende Tochter ist 19 (aaO). Randnummer 3 Vor Erreichen des Zweidritteltermins am
  15. September 2015 hatte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen ein schriftliches Prognosegutachten des psychiatrischen Sachverständigen D. O. in E. in Auftrag gegeben (VH Bl. 68), das dieser am
  16. August 2015 mit negativer Prognosebeurteilung vorgelegt hatte (VH Bl. 69 ff.) und dem Verurteilten mit Verfügung vom
  17. September 2015 übermittelt wurde (VH Bl. 104). Im Termin zur mündlichen Anhörung vom
  18. September 2015 nahm der Verurteilte seine zuvor erteilte Einwilligung in eine Reststrafaussetzung (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB) zurück (VH Bl. 113). Eine Entscheidung über die Reststrafaussetzung wurde daraufhin nicht getroffen. Randnummer 4 Am
  19. September 2015 setzte die Staatsanwaltschaft Koblenz über die mit Kostenrechnung vom
  20. September 2011 in Ansatz gebrachten und vollständig beglichenen Verfahrenskosten hinaus weitere 2.325,33 Euro an (VH vor Bl. I). Es handelt sich um die Gebühr Nr. 3450 KV-GKG für den am
  21. Januar 2013 vom Landgericht Mainz auf Kosten des Verurteilten als unzulässig verworfenen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (rechtskräftig seit dem
  22. Januar 2013) in Höhe von 35,00 Euro und die Gebühr Nr. 9005 KV-GKG für das schriftliche Sachverständigengutachten in Höhe von 2.290,33 Euro, die der Sachverständige mit Rechnung vom
  23. August 2015 liquidiert hatte (VH Bl. 112) und an ihn ausgezahlt worden waren (VH Bl. 110 f.). Randnummer 5 Nach Erhalt der Kostenrechnung wandte sich der Verurteilte mit am
  24. Oktober 2015 eingegangenem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Koblenz und bat „um eine Aufstellung der Kosten von Schlüssel 9005 und von wann diese Sachverständigenauslagen sind“ (VH Bl. 141). Daraufhin wurde ihm eine Kopie der Rechnung des Sachverständigen vom
  25. August 2015 und der Auszahlungsanordnung übermittelt (VH Bl. 142). Randnummer 6 Mit Schreiben vom
  26. Oktober 2015 wandte er sich gegen den Ansatz der Gutachterkosten, da der Sachverständige vom Landgericht Essen und nicht von ihm beauftragt worden sei (VH Bl. 144). Die Kostenbeamtin der Staatsanwaltschaft wertete die Eingabe als Erinnerung, half dieser nicht ab und leitete die Akte dem Bezirksrevisor des Landgerichts Koblenz zu (VH Bl. 146), der sie mit dem Antrag, die Erinnerung gegen die in der Kostenrechnung vom
  27. September 2015 zusätzlich aufgenommenen Kosten zurückzuweisen, der
  28. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vorlegte (VH Bl. 147 f.). Randnummer 7 Mit Beschluss vom
  29. Januar 2016 verwarf der Einzelrichter der
  30. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom
  31. September 2015 (VH Bl. 151 f.) mit der Begründung, die durch die Begutachtung „angefallenen Kosten in Höhe von 2.325,33“ seien im Vollstreckungsverfahren entstanden und zählten damit zu den Kosten des Strafverfahrens. Die Entscheidung wurde dem Verurteilten formlos übersandt (VH Bl. 150R, 153). Randnummer 8 Nachdem der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen als Drittschuldner ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Landesjustizkasse Rheinland-Pfalz vom
  32. März 2016 über insgesamt 2.383,58 Euro zugestellt worden war (vgl. VH Bl. 164 f.), unterrichtete diese den Verurteilten davon und teilte ihm mit, dass er derzeit über 80,99 Euro pfändbares Eigengeld verfüge (aaO). Seither wird ihm - nach seinen Angaben - monatlich das Eigengeld gepfändet (vgl. VH Bl. 157). Er wandte sich an die Anstaltsleitung, die sich mit Schreiben vom
  33. Oktober 2016 (VH Bl. 158 f.) unter Beifügung eines weiteren vom Verurteilten selbst verfassten Schreibens (VH Bl. 157), in dem er sich gegen die Gutachterkosten wendet, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen wandte, weil nach ihrer - vom Oberlandesgericht Hamm (Beschl. V. 04.09.2000, NStZ 2001, 167) geteilten - Auffassung die Kosten einer Begutachtung nach § 454 Abs. 2 StPO nicht vom Verurteilten zu tragen seien. Die Eingaben wurden Anfang Dezember 2016 an die Staatsanwaltschaft Koblenz weitergeleitet (VH Bl. 155). Randnummer 9 Mit an das Landgericht Essen gerichtetem Schriftsatz seines zwischenzeitlich beauftragten Verfahrensbevollmächtigten vom
  34. Dezember 2016 beantragte der Verurteilte, die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für unzulässig zu erklären, weil eine gesetzliche Grundlage für die Auferlegung der Gutachterkosten und weiterer im Zusammenhang mit dem „Verfahren nach § 57 StGB“ entstandener Kosten nicht ersichtlich sei (VH Bl. 162 f.). Die Auferlegung entsprechender Kosten widerspreche der - bereits von der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen genannten - Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm und derjenigen der Strafkammer II des Landgerichts Essen in einem Parallelverfahren (Beschl. 22 Ks-70 Js 21/99 V-2/99 v. 02.03.2016, VH Bl. 165 f.). Randnummer 10 Auf diese Eingabe teilte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen dem Verfahrensbevollmächtigten am
  35. Dezember 2016 mit, dass die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom
  36. September 2015 durch Beschluss des Landgerichts Koblenz vom
  37. Januar 2016 als unbegründet zurückgewiesen und ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss nicht eingelegt worden sei. Zugleich wurde auf die vom Oberlandesgericht Hamm abweichende Rechtsprechung hingewiesen (VH Bl. 167). Randnummer 11 Mit an das Landgericht Essen gerichtetem Schriftsatz vom
  38. Januar 2017 teilte der Verfahrensbevollmächtigte mit, dem Verurteilten sei der Beschluss des Landgerichts Koblenz vom
  39. Januar 2016 nicht bekannt. Dieses sei zu einer Entscheidung auch nicht berufen. Zuständig sei das Landgericht Essen als Vollstreckungsgericht (VH Bl. 172). Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen leitete die Akten daraufhin dem Landgericht Koblenz zu. Der Einzelrichter der
  40. großen Strafkammer veranlasste daraufhin am
  41. Februar 2017 die förmliche Zustellung seines Beschlusses vom
  42. Januar 2016 (VH Bl. 178R), der dem Verfahrensbevollmächtigten am
  43. und dem Verurteilten am
  44. Februar 2017 - offensichtlich mit der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung „sofortige Beschwerde“ - zuging (VH Bl. 181, 187). Randnummer 12 Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom
  45. Februar 2017 legte der Verurteilte „sofortige“ Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Koblenz vom
  46. Januar 2016 ein und behielt sich deren Begründung vor (VH Bl. 182). Der Einzelrichter der
  47. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz leitete die Akten mit Verfügung vom
  48. Februar 2017 an das Oberlandesgericht weiter (VH Bl. 184R). Sie wurden am
  49. März 2017 durch die Generalstaatsanwaltschaft vorgelegt (VH Bl. 189). Randnummer 13 Mit Schriftsatz vom
  50. März 2017 begründete der Verfahrensbevollmächtigte des Verurteilten das Rechtsmittel. Er führt aus, das Verfahren sei bereits Ende August/Anfang September 2015 beim Landgericht Essen anhängig gewesen, weil ihm zu dieser Zeit von dort das schriftliche Sachverständigengutachten und auch die Kostenrechnung des Sachverständigen mitgeteilt worden seien. Bereits hierauf habe der Verurteilte gegenüber dem Landgericht Essen die Inrechnungstellung gerügt. Da das Verfahren bereits beim Landgericht Essen anhängig gewesen sei, habe dem Landgericht Koblenz am
  51. Januar 2016 die Entscheidungsbefugnis gefehlt. Im Übrigen stünden sich die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Hamm (2 Ws 189/00 v. 04.09.2000) und Koblenz (2 Ws 274/05 v. 04.05.2005) diametral entgegen. Deshalb sei die Vorlage an den Bundesgerichtshof geboten (VH Bl. 192). Randnummer 14 Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Koblenz hat am
  52. April 2017 Stellung genommen und beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen (VH Bl. 195 f.). Der Verfahrensbevollmächtigte des Verurteilten hat hierzu mit Schriftsatz vom
  53. April 2017 Stellung genommen. Er hält daran fest, dass das Landgericht Koblenz nicht zur Entscheidung berufen gewesen sei, weil das Verfahren bzgl. der Kostenfrage zuerst beim Landgericht Essen anhängig gewesen sei (VH Bl. 198). II. Randnummer 15 Die Einzelrichterin hat das Verfahren

§ 66Abs.

6 Satz 2 GKG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache dem Senat übertragen. Die maßgebliche Rechtsfrage, ob die Kosten für ein nach §§ 454 Abs. 2 StPO, 57 StGB eingeholtes kriminalprognostisches Gutachten Verfahrenskosten nach § 464a Abs. 1 Satz 2 StPO sind, hat der Senat zuletzt 2005 beantwortet, als er abweichend besetzt war. III. Randnummer 16 Das als Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Verurteilten, ist zulässig (§ 66 Abs. 2 Satz 1 GKG). Es hat jedoch lediglich einen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet. Randnummer 17 1. Erfolg hat die Beschwerde, soweit die Staatsanwaltschaft Koblenz als Gebühr für den erfolglosen Wiederaufnahmeantrag 35,00 Euro, statt zutreffend 30,00 Euro angesetzt hat. Die Kostenrechnung ist deshalb um 5,00 Euro herabzusetzen. Randnummer 18 a)

§ 19Abs.

2 Satz 1 GKG werden die Kosten in Strafsachen bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, wenn eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist. Da der Beschwerdeführer durch das Landgericht Koblenz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, ist die Staatsanwaltschaft Koblenz als zuständige Vollstreckungsbehörde zum Kostenansatz berufen. Das gilt auch für die Gerichtsgebühr des durch Beschluss des Landgerichts Mainz vom

  1. Januar 2013 (rechtskräftig seit dem
  2. Januar 2013) auf Kosten des Verurteilten als unzulässig verworfenen Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Denn aufgrund eines Wiederaufnahmeverfahrens ändert sich die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungsbehörde oder des Gerichts zum Kostenansatz erst nach Aufhebung des rechtskräftigen Urteils (LG Passau, JurBüro 1986, 78), zu der es hier nicht gekommen ist. Randnummer 19 b)

§ 71Abs.

2 GKG ist allerdings nicht die erst seit dem

  1. August 2013 35,00 Euro betragende Gebühr Nr. 3450 KV-GKG für den erfolglosen Wiederaufnahmeantrag in Ansatz zu bringen, sondern die nach der früheren Fassung des Kostenverzeichnisses zum GKG geltende Gebühr von 30,00 Euro. Randnummer 20
  2. Soweit die Staatsanwaltschaft darüber hinaus in der Kostenrechnung vom
  3. September 2015

Nr. 9005 KV-GKG die Auslagen für das im Verfahren zur Prüfung der Reststrafaussetzung von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen

§ 454Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 St

PO in Auftrag gegebene Gutachten in Höhe 2.290,33 Euro in Ansatz gebracht hat, ist die Beschwerde unbegründet. Randnummer 21 a) Auch zum Ansatz dieser Kosten war die Staatsanwaltschaft Koblenz

§ 19Abs.

2 Satz 1 GKG zuständig. Ungeachtet der Frage, an welches Gericht oder welche Behörde sich der Verurteilte zur Beanstandung der Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft zuerst gewandt hatte (nach Aktenlage war das entgegen seiner Behauptung die Staatsanwaltschaft Koblenz, was auch plausibel ist, weil von ihr die Kostenrechnung stammt), war

§ 66Abs.

1 Satz 2 GKG das Gericht des ersten Rechtszugs und nicht die Strafvollstreckungskammer in deren Bezirk die Freiheitsstrafe gegen den Verurteilten vollstreckt wird, dafür zuständig, über die als Erinnerung zu wertende Eingabe des Verurteilten zu entscheiden (vgl. BGH, 2 ARs 418/99 v. 10.11.1999, juris Rn 5, NJW 2000, 1128 f., in einem Zuständigkeitsstreit zwischen dem Landgericht Koblenz als erkennendem Gericht und der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold). Denn die Kosten des Sachverständigengutachtens, das die

§ 462aAbs. 1 Satz 1 St

PO für die Entscheidung nach § 454 StPO zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen eingeholt hat, sind gerichtliche Auslagen in einem Verfahren vor einem ordentlichen Gericht (BGH aaO). In einem solchen Verfahren nach der Strafprozessordnung werden nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 GKG (zur Zeit der BGH-Entscheidung § 1 Abs. 1 lit. a GKG) Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben (BGH aaO). Selbst wenn der Verurteilte sich wegen der Sachverständigenkosten zunächst an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen gewandt hätte, wäre diese für die Entscheidung nicht zuständig gewesen und hätte den Vorgang der Staatsanwaltschaft Koblenz zuleiten müssen, die nach Prüfung etwaiger Abhilfe die Sache der

  1. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz als dem Gericht des ersten Rechtszugs hätte vorlegen müssen. Randnummer 22 b) Die Gutachtenkosten sind auch zu Recht angesetzt worden. Randnummer 23 Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (2 Ws 189/00 v. 04.09.2000, juris Rn. 15 ff., NStZ 2001, 167) und der Strafkammer II des Landgerichts Essen (22 Ks-70 Js 21/99 V-2/99 v. 02.03.2016, VH Bl. 165 ff.) sind die vor der Strafvollstreckungskammer für eine Begutachtung nach § 454 Abs. 2 StPO entstehenden Auslagen Vollstreckungskosten i.S.d. § 464a Abs. 1 Satz 2 StPO, die der Verurteilte als ihm nach § 465 Abs. 1 StPO im Urteil auferlegte Verfahrenskosten zu tragen hat (Senat, 2 Ws 274/05 v. 04.05.2005, juris Rn. 9 ff., JR 2006, 83 mit abl. Anm. Eisenberg JR 2006, 57 ff.; 2 Ws 576/01 v. 16.07.2001 und 06.09.2001; 2 Ws 731/93 v. 03.12.1993, juris; OLG Koblenz,
  2. Strafsenat, 1 Ws 575/02 v. 24.10.2002 und 14.11.2002; 1 Ws 135/97 v. 10.03.1997, NStZ-RR 1997, 224; KG, 3 Ws 36/00 v. 02.02.2000, juris Rn. 2; OLG Karlsruhe, 1 Ws 229/02 v. 17.03.2003, juris Rn. 13 ff., NStZ-RR 2003, 350 f.; OLG Köln, 2 Ws 466/04 v. 10.12.2004, juris Rn.6; OLG Düsseldorf, 4 Ws 446/06 v. 14.09.2006, juris Rn. 8 f., JR 2007, 129 f.; OLG Frankfurt, 2 Ws 134/09 v. 17.06.2010, juris Rn. 9 f., NStZ-RR 2010, 719 mit abl. Anm. Oelbermann, NStZ 2011, 600; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO,
  3. Aufl., § 464a Rn. 3; KK-StPO/ Grieg ,
  4. Aufl., § 464a Rn. 5). Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich zwar nicht, mit welchen einzelnen Kosten der Verurteilte im konkreten Fall belastet werden darf. Dies folgt aber aus den Kostenvorschriften, insbesondere dem Gerichtskostengesetz. Wie zur Zuständigkeit ausgeführt, dürfen

§ 1Abs.

1 Nr. 5 GKG für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nach der Strafprozessordnung Gebühren und Auslagen nur nach diesem Gesetz erhoben werden. Da die Prüfung der Frage, ob ein Verurteilter nach § 57 Abs. 1 StGB bedingt entlassen werden kann, im gerichtlichen Verfahren nach § 454 StPO erfolgt, ist § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 anzuwenden, wobei sich die Erstattungspflicht der Gutachtenkosten aus Nr. 9005 KV-GKG ergibt. Die abweichende Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (aaO) findet im Gesetz keine Stütze. Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung des § 464a Abs. 1 Satz 2 StPO lassen sich dem Wortlaut „Kosten der Vollstreckung der Rechtsfolge einer Tat“ nicht entnehmen. Auch der Wille des Gesetzgebers und die Auslegung der Bestimmungen nach Sinn und Zweck führen zu keinem anderen Ergebnis. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat dazu in seiner Entscheidung 1 Ws 229/02 vom

  1. April 2003 folgendes ausgeführt (aaO juris Rn. 17 ff.): Randnummer 24 „So war … dem Gesetzgeber durchaus bewusst, dass die Vollstreckung einer Strafe neben den bis zum Urteil angefallenen Gerichtskosten und notwendigen Auslagen zu einer weiteren finanziellen Belastung eines Verurteilten führen kann. Aus diesem Grunde hat er bestimmte Kostenpunkte den Zielsetzungen des Strafvollzuges untergeordnet, indem er deren „Erhebung“ von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht hat (vgl. Keck NStZ 1989 309 ff.; Oestreich Rpfleger 1982, 462 ff.) So wird bei einem Strafgefangenen ein Haftkostenbeitrag nicht erhoben, wenn er lediglich Bezüge nach dem Strafvollzugsgesetz erhält, ohne sein Verschulden nicht arbeiten kann oder nicht arbeitet, weil er hierzu nicht verpflichtet ist (§ 50 StVollzG id.F. des Art. 11 Nr. 1 des Gesetzes vom 10.12.2001; zum Umfang der Erhebung von Kosten der Untersuchungshaft nach rechtskräftiger Verurteilung: OLG Nürnberg NStZ-RR 1999, 190 ff.). Die Ableistung von Arbeit eröffnet einem Verurteilten daher, ohne dass er hierzu i.S.d. Art. 12 Abs. 2 und 3 GG gezwungen wäre, die Möglichkeit, der ansonsten auf ihn zukommenden Kostentragungspflicht zu entgehen (BVerfG NStZ 1999, 255 f.). Randnummer 25 Eine entsprechende kostenrechtliche Bestimmung hat der Gesetzgeber aber beim Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.01.1998 (BGBl. I, 160), durch welches die Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 454 Abs. 2 StPO auch über die Fälle lebenslanger Freiheitsstrafe auf die Katalogtaten des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB ausgedehnt wurde, nicht getroffen. Soweit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25.09.1997 (BT-Drucks. 13, 8586 Seite 2; vgl. ebenso der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU vom 11.03.1997: BT-Drucks. 13/7163, Seite 2), zu entnehmen ist, dass durch die Einholung zusätzlicher Gutachten bei den Ländern Mehrkosten anfallen werden, lässt sich Gegenteiliges nicht schließen. Der Hinweis trägt vielmehr den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung, dass eine Beitreibung der von der Staatskasse verauslagten Kosten bei diesen Probanden in aller Regel nicht erfolgsversprechend sein dürfte. Randnummer 26 Die Auferlegung der Gutachterkosten trägt auch dem Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 465, 464a Abs. 1 Satz 2 StPO und dem ihnen innewohnenden Verursacherprinzip Rechnung. Dies verkennt die Ansicht, welche solche Auslagen nicht mehr als unmittelbare Folge des Urteils des erkennenden Gerichts ansehen will und deshalb eine Kostentragungspflicht des Verurteilten ablehnt (vgl. OLG Hamm NStZ 2001, 167 f). Gerade die Entscheidung nach § 57 StGB steht mit der im Urteil ausgesprochene Rechtsfolge der Tat in direktem Zusammenhang, denn von der dort zu treffenden Prognoseentscheidung hängt die Dauer der zu verbüßenden Haftzeit maßgeblich ab. Dass hierüber ein anderer Spruchkörper zu entscheiden hat, ist demgegenüber ohne Belang, zumal die Vorgaben des Urteils auch im Strafvollstreckungsverfahren zu beachten sind. Hingegen haben die Entscheidungen nach dem Strafvollzugsgesetz einen von der Verurteilung nur mittelbar abhängigen, zumeist die Ausgestaltung der Haft betreffenden Regelungsgegenstand, weshalb die Vorschrift des § 121 StVollzG, die in Strafvollzugssachen eine eigenständige Kostenentscheidung vorsieht, durchaus als sachgerecht anzusehen ist und mit dem Regelungsgehalt der Bestimmungen der §§ 465, 464 a Abs.1 Satz 2 StPO in Einklang steht.“ Randnummer 27 Der Senat schließt sich diesen zutreffenden Ausführungen an. Sie haben auch nach Inkrafttreten der Landesjustizvollzugsgesetze (vgl. z.B. § 71 LJVollzG RLP, § 47 JStVollzG NRW) Gültigkeit. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Entscheidungen 2 BvR 1392/02 vom
  2. Juni 2006 (juris, JR 2006, 480 ff.) und 2 BvR 1596/01 vom
  3. Juni 2006 (juris, Rpfleger 2007, 107 ff.) die gegen die unveröffentlichten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Koblenz 1 Ws 775/02 vom
  4. Oktober 2002 und 14.11.2002 und 2 Ws 576/01 vom
  5. Juli 2001 und
  6. September 2001 eingelegten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Nach seiner Ansicht ist die herrschende Auffassung zur Kostentragungspflicht des Verurteilten für ein kriminalprognostisches Gutachten nach § 454 Abs. 2 StPO verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch nach Einschätzung des Verfassungsgerichts kann sich die Auffassung vor allem auf den Wortlaut des § 464a Abs. 1 Satz 2 StPO, den Standort dieser Bestimmung im
  7. Abschnitt des siebten Buches der Strafprozessordnung, der als umfassende Regelung der Kostentragung verstanden werden kann, und das Argument des in §§ 465, 464a Abs. 1 Satz 2 StPO zum Ausdruck kommenden Verursacherprinzips stützen (2 BvR 1392/02 juris Rn. 70; 2 BvR 1596/01 juris Rn. 65). Dem verfassungsrechtlich verankerten Resozialisierungsgebot kann auf der Grundlage des geltenden Rechts, insbesondere § 10 Abs. 1 Kostenverfügung, Rechnung getragen werden (2 BvR 1392/02 juris Rn. 26, 28; 2 BvR 1596/01 juris Rn. 22, 24), der die Möglichkeit des Absehens vom Kostenansatz eröffnet und über seinen Wortlaut hinaus bei verfassungskonformer Auslegung nicht nur Geltung beansprucht, wenn der Kostenschuldner dauernd unvermögend ist, sondern auch dann, wenn die Resozialisierung gefährdet ist (2 BvR 1392/02 juris Rn. 28; 2 BvR 1596/01 juris Rn. 24). Randnummer 28 Mangels offenkundigen oder sich aus den Akten ergebenden Zahlungsunvermögens des Verurteilten - er hat die mit Kostenrechnung vom
  8. September 2011 angesetzten 3.638,82 Euro beglichen, obwohl er sich seit dem
  9. Oktober 2011 in Strafhaft befindet, arbeitet im Strafvollzug, verfügt regelmäßig über pfändbares Eigengeld und strebt nach der am
  10. September 2017 bevorstehenden Haftentlassung an, in die Selbständigkeit im Innenausbau zurückzukehren, mit der er vor seiner Inhaftierung ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 bis 3.500 Euro erzielt hat - war die Kostenbeamtin der Staatsanwaltschaft nicht gehalten, vom Kostenansatz nach der Verwaltungsvorschrift des § 10 Abs. 1 Kostenverfügung abzusehen. Derzeit ist nicht ersichtlich, dass dem Verurteilten Nachteile entstehen, namentlich nicht unter dem Aspekt des Resozialisierungsgebots. Sollte sich seine Lebenssituation künftig anders als erwartet gestalten, kann seinen Interessen noch im Beitreibungsverfahren sachgerecht Rechnung getragen werden (vgl. BVerfG, 2 BvR 1392/02 v. 27.06.2006, juris Rn. 29; 2 BvR 1596/01 juris Rn. 25; BGH, 5 StR 648/12 v. 07.08.2013, juris Rn. 2). IV. Randnummer 29 Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof, wie vom Verfahrensbevollmächtigten des Verurteilten beantragt, scheidet aus. Sie ist nur unter den Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG möglich, die hier nicht vorliegen. Es handelt sich weder um ein Revisionsverfahren oder eine Rechtsbeschwerde nach dem StVollzG bzw. § 92 Abs. 2 JGG noch um eine Beschwerdeentscheidung über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung. Randnummer 30

§ 66Abs.

3 Satz 2 GKG ist eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof gegen den Kostenansatz unstatthaft. Eine Klärung durch den Bundesgerichtshof ist daher nicht möglich.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.