r Kostentragung im Rahmen einer Ersatzvornahme auf Grundlage des § 17 Abs. 3 IfSG bei mehreren Verantwortlichen (hier: Desinfektion bzw. Dekontaminierung eines mit Lassa-Erregern behafteten Containers
r Aufbewahrung von Leichen). (Rn.68) 2.
r Ausübung des Ermessens der Behörde hinsichtlich der Störerauswahl bei der Durchführung von Maßnahmen der Gefahrenabwehr und deren Vollstreckung gemäß § 17 Abs. 1, 3 IfSG sowie eines anschließenden Kostenbescheids. (Rn.53)
mindest möglicher Adressat der dort geregelten behördlichen Anordnungen anzusehen ist (vgl.
SG: BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2005 – 3 B 129/04 –, juris, Rn. 6). Es ist dementsprechend auf die allgemeinen Vorschriften des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes
rückzugreifen. (Rn.53) 2. Im Rahmen des § 17 Abs 1 und 3 IfSG ist speziell
beachten, dass die Vorschrift von ihrem Sinn und Zweck her an Gefahren anknüpft, die von Sachen ausgehen. Das Ermessen ist hier daher aufgrund der gesetzgeberischen Wertung dahingehend intendiert, dass im Regelfall der
standsstörer die Gefahr am effektivsten abwehren kann. (Rn.56) Tenor Der Bescheid der Beklagten vom
r Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils
vollstreckenden Betrags. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen Maßnahmen des beklagten Landkreises auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Randnummer 2 Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen, das sich auf die Durchführung internationaler Überführungen von Leichnamen einschließlich der damit
sammenhängenden Transport- und Serviceleistungen sowie die hygienische und thanatopraktische Versorgung der Verstorbenen spezialisiert hat. Randnummer 3 Am 26. Februar 2016 verstarb der US-amerikanische Staatsangehörige T. in C. Das XXX Bestattungsinstitut P. beauftragte die Klägerin, den Verstorbenen von der Totenhalle des Friedhofs in C. nach S.
überführen. Randnummer 4 Die Klägerin verbrachte den Leichnam am 3. März 2017
nächst
einem im Eigentum der Klägerin stehenden Container nach B., in dem der Leichnam bis
m
r Ansteckung einer Kontaktperson mit dem Virus. Daraufhin barg eine Spezialeinheit des Arbeiter-Samariter-Bundes e. V. (ASB) den Leichnam im Container und verbrachte ihn mit einem Fahrzeug des ASB
m Krematorium. Randnummer 5 Der Beklagte erließ gegenüber der Klägerin – nach telefonischer Anhörung des Geschäftsführers – mit Bescheid vom
lassen. Eine Liste entsprechender Fachbetriebe ist dem Schreiben beigefügt. Randnummer 7 2. Sofern Sie dieser Anordnung nicht oder nicht vollständig nachkommen, wird nach § 63 Abs. 1 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) die Desinfektion auf Kosten des Vollstreckungsschuldners durch die Vollstreckungsbehörde beauftragt. “ Randnummer 8 Die Leiche des Herrn T., der nachweislich am Lassa-Virus erkrankt gewesen sei, habe sich mehrere Tage in dem im Eigentum der Klägerin stehenden Container befunden. Nachdem eine Kontaktperson ebenfalls positiv getestet worden sei, habe nicht weiter
gewartet werden können. Die Klägerin sei Eigentümerin des Containers und daher als
standsstörerin bezüglich der vorgefundenen Verhältnisse verantwortlich. Vom betreffenden Container gehe eine Gefahr der Weiterverbreitung von Krankheitserregern und daher von Krankheiten aus, was nicht hinnehmbar sei. Ein Einschreiten der Behörde sei daher
r Verhinderung der Gefahr nach § 17 Abs. 2 und 3 IfSG geboten. Der Geschäftsführer der Klägerin habe in einem Telefonat am
gang am
r Verhütung der Übertragung vom Lassafieber wird ihr Container, der sich derzeit auf dem Gelände des Bestattungsinstituts F., XXX Straße, B. befindet, am 31.03.2016 ab 9.00 Uhr im Rahmen der Ersatzvornahme durch einen sachkundigen Desinfektor der Fachfirma Y. unter S4-Bedingungen desinfiziert. Randnummer 12 2. Die Desinfektionsmaßnahmen sind
dulden. Randnummer 13 3. Sie haben dafür Sorge
tragen, dass der Container
gänglich gemacht wird. Randnummer 14 4. Bei der Desinfektion kann angeordnet werden, dass Gegenstände im Container vernichtet werden. Dies haben sie ebenfalls
dulden. Randnummer 15 5. Die sofortige Vollziehung der Maßnahme wird angeordnet. “ Randnummer 16
r Begründung wiederholte der Beklagte im Wesentlichen diejenige des Bescheids vom 16. März 2016 und führte ergänzend aus, dass die Klägerin geäußert habe, keinen geeigneten Desinfektor gefunden
haben, der die Desinfektion in ihrem Auftrag durchführen wolle. Ein Einschreiten sei nach § 17 Abs. 1 IfSG geboten. Die Klägerin habe darüber hinaus
gesagt, dem Beklagten
gang
m Container durch einen ihrer Mitarbeiter
verschaffen. Randnummer 17 Am
gang am
gang am selben Tage, Widerspruch erhoben. Randnummer 21 Die Klägerin trug
r Begründung ihrer Widersprüche im Wesentlichen wie folgt vor: Es sei bei der Inanspruchnahme der Klägerin nicht berücksichtigt worden, dass die Universitätsklinik C. die Situation maßgeblich
verantworten habe. Diese sei ihrer Pflicht nicht nachgekommen, das Lassa-Virus
melden und habe eine falsche Bescheinigung ausgestellt, in der das Infektionsrisiko verneint worden sei. Bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände hätte die Klägerin den Transport erst gar nicht durchgeführt. Die Universitätsklinik C. habe die Gefahr durch die Verletzung ihrer Meldepflicht verursacht. Außerdem wäre sie viel besser in der Lage gewesen, mit der Krankheit und den daraus resultierenden Gefahren umzugehen. Als Klinik sei sie damit vertraut. Der Beklagte habe sein Auswahlermessen dahingehend nicht ausgeübt. Randnummer 22 Die Verhandlung über den Widerspruch fand am
gestellt mittels Postzustellungsurkunde am Donnerstag, den 10. November 2016,
rückgewiesen. Randnummer 24 Die Widersprüche gegen die Bescheide vom
machen. Die betreffenden Verwaltungsakte hätten sich damit erledigt, sodass ein Widerspruch unzulässig sei. Randnummer 25 Der Widerspruch gegen den Kostenbescheid sei zwar
lässig, aber unbegründet. Ermächtigungsgrundlage sei § 63 Abs. 1 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) . Der Grundverwaltungsakt sei rechtmäßig. Die Anordnung der Desinfektion des Containers gegenüber der Klägerin habe aufgrund des § 17 Abs. 2 und 3 IfSG ergehen können. Da der im Container gelagerte Verstorbene am Lassa-Virus erkrankt gewesen sei, hätte eine große Ansteckungsgefahr bestanden. Solche Krankheitserreger müssten durch fachkundige Personen beseitigt werden. Es sei daher erforderlich gewesen, dass die Behörde die notwendigen Maßnahmen anordnet. Nur durch die Desinfektion des Containers habe die Weiterverbreitung des Virus endgültig verhindert werden können. Die Maßnahme war auch angemessen, da es sich um eine hochansteckende Krankheit handele, die unter Umständen auch
m Tod führen könne. Randnummer 26 Die Klägerin sei auch die richtige Adressatin des Grundverwaltungsakts, da sie als Eigentümerin des Containers
standsstörerin sei und die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit darauf hatte. Der Einwand, dass die Universitätsklinik C. ebenfalls als Störer im Rahmen des Auswahlermessens in Betracht
ziehen gewesen sei, greife nicht durch. Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung habe der Beklagte nichts von einem zweiten Störer gewusst. Die falsche Ausstellung der Bescheinigung habe sich ihr auch nicht aufdrängen müssen. Im Bereich der Gefahrenabwehr habe die Behörde unter Umständen, wie hier, unverzüglich
reagieren, um die Gefahr effektiv abwehren
können. Ein Ermessensfehler liege daher nicht vor.
dem greife der Grundsatz der Amtsermittlung hier nicht, da die Behörde keine Nachforschungen anstellen müsse, die aus dem Sachverhalt heraus nicht ersichtlich seien und aus Dringlichkeitsgründen nicht in Frage kämen. Ferner habe der Amtsermittlungsgrundsatz seine Grenze in der Mitwirkungspflicht des Betroffenen. Der Klägerin wäre vorzuwerfen gewesen, dass die betreffenden Unterlagen nicht vorgelegt worden seien, obwohl sie gewusst habe, dass diese vor Ort vorhanden waren. Dann hätte eine andere Ausgangslage vorgelegen. Randnummer 27 Die Androhung der Ersatzvornahme sei ebenfalls rechtmäßig. Der Grundverwaltungsakt sei auch vollstreckbar im Sinne des § 2 Abs. 2 LVwVG in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG. Da die Klägerin nicht imstande gewesen sei, selbst eine Fachfirma
beauftragen, sei die Ersatzvornahme vor dem Hintergrund der mit der gefährlichen Krankheit verbundenen Eilbedürftigkeit auch verhältnismäßig gewesen. Das Vorhandensein eines zweiten Störers sei der Beklagten
m Zeitpunkt der Ersatzvornahme ebenfalls noch nicht bekannt gewesen. Randnummer 28 Darüber hinaus setzte der Beklagte mit Bescheid vom
sätzlich habe eine Bescheinigung der Universitätsklinik C., Institut für Pathologie, vorgelegen. Randnummer 30 In dem zwingend nach dem Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen (BestG NRW) mitzuführenden Todesbescheinigung auf dem für Nordrhein-Westfalen gültigen Formular werde unter der Rubrik Ziffer 16 ausdrücklich bestätigt, dass keine besonderen Verhaltensmaßnahmen bei der Aufbewahrung, Einsalbung, Beförderung und Bestattung
beachten seien. In dem
sätzlich beigefügten Begleitdokument des Instituts für Pathologie der Universitätsklinik C. werde ausdrücklich bescheinigt, dass bei dem Verstorbenen nach erfolgter innerer Leichenschau (Obduktion) kein Infektionsrisiko bestehe. Dieses Dokument sei unterzeichnet von Herrn „Prof. Dr. med. A.“ und dem Leiter des Sektionsbereichs, Herrn „Prof. Dr. med. D.“. Randnummer 31 Der Beklagte übersehe, dass die Ermessensausübung falsch sei, weil er
Unrecht von nur einem möglichen Störer ausgegangen sei. Er übersehe, dass die Universitätsklinik C. Verhaltensstörer sei. Nach § 8 Abs. 1 Ziff. 1 IfSG obliege im Falle des § 6 IfSG dem feststellenden Arzt in Krankenhäusern oder anderen Einrichtungen der stationären Pflege die gesetzliche Meldepflicht. Dieser sei die Universitätsklinik C. nicht nachgekommen, sondern habe falsche Bescheinigungen ausgestellt. Der Grund dafür sei nicht bekannt. Fest stehe jedoch, dass der Transport bei Kenntnis der wahren Todesursache von der Klägerin nicht durchgeführt worden wäre. Für virale hämorrhagische Fieber, auch ohne sicheren Erregernachweis, bestehe eine Meldepflicht nach § 6 IfSG. Außerdem bestehe eine Labormeldepflicht nach § 7 IfSG für den Nachweis u.a. auch von Lassa-Viren und allgemein für alle Viren, die hämorrhagische Fieber auslösen können. Die Verletzung dieser Meldepflicht löse eine Verhaltensstörerschaft der Universitätsklinik C. aus (Verweis auf: BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 – 3 B 106/99). Die Leiche sei mit ordnungsgemäßen Papieren transportiert worden. Die Feststellung der Verhaltensstörerschaft sei dem Beklagten auch leicht möglich gewesen. Da sie dies nicht getan habe, sei der Amtsermittlungsgrundsatz verletzt. Randnummer 32 Der Amtsermittlungsgrundsatz beinhalte, dass die Behörde diejenigen Tatsachen
ermitteln habe, die für die Entscheidung über den konkreten Lebenssachverhalt erheblich und maßgeblich seien. Dieser Verpflichtung sei der Beklagte offensichtlich nicht nachgekommen, denn er habe noch nicht einmal diejenigen Papiere, die bei Transport des Leichnams von Gesetzes wegen mitzuführen seien, kontrolliert oder gar
m Verwaltungsvorgang genommen. Randnummer 33 Hier sei § 17 IfSG die maßgebliche Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Desinfektion. Dabei lege die Norm selbst nicht den Adressaten fest, sondern dies richte sich nach den allgemeinen polizei- und ordnungsrechtlichen Vorschriften. Daher sei es auch bei solchen Maßnahmen prinzipiell möglich, Maßnahmen gegenüber einem Verhaltensstörer anzuordnen. Randnummer 34 Die Klägerin beantragt, Randnummer 35 1. die in den Verfügungen des Beklagten vom 16. März 2016, 29. März 2016 und 21. April 2016 enthaltenen Verwaltungsakte in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 28. Oktober 2016 sowie den Kostenbescheid vom 09. November 2016 aufzuheben; Randnummer 36 2. die
ziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig
erklären. Randnummer 37 Der Beklagte beantragt, Randnummer 38 die Klage abzuweisen. Randnummer 39 Sie verweist auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren sowie den Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2016 und trägt vertiefend vor, dass der Container im Eigentum der Klägerin stehe und auf einem dauerhaft von der Firma F. angemieteten Stellplatz in B. abgestellt gewesen sei. Randnummer 40 Es komme für die durchgeführten Maßnahmen nicht darauf an, wie die infizierte Leiche in den Container nach B. gelangt sei. Bei der Beurteilung der Sachlage komme es nicht auf die Umstände an, die
der Verseuchung geführt haben. Dieser Vortrag des Klägers sei insoweit unerheblich. Das Fehlverhalten Dritter als Ursache für die Verseuchung sei
dem erst im Nachhinein von der Klägerin behauptet und vorgetragen worden. Nach den §§ 16 und 17 IfSG hätten sich Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt
richten. Ein mögliches Fehlverhalten Dritter habe daher im Rahmen der Abwägung keinen Raum.
dem wäre es nicht zielführend und völlig sachfremd gewesen, bei unklarer Rechts- und Verschuldensfrage eine Verfügung gegen die Universitätsklinik C.
richten. Randnummer 41 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 42 Die Klage hat teilweise Erfolg. Die Klage ist überwiegend
lässig und aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Randnummer 43 I. Die Klage ist insoweit
lässig, als die Klägerin die Aufhebung der Bescheide vom
gänglich (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz,
machen. Jedoch stellen die Vollziehung und die ihr
grundeliegenden Verwaltungsakte weiterhin eine Grundlage für den ebenfalls angefochtenen Kostenbescheid vom
sätzlichen isolierten Anfechtung des Kostenfestsetzungsbescheids vom
m Ausdruck kommende isolierte bzw.
sätzliche Anfechtung dieses Kostenfestsetzungsbescheids daher insoweit unzulässig. Gleichwohl wird mit Aufhebung des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheids gleichzeitig einer verwaltungsverfahrensrechtlichen Kostenfestsetzung „die Grundlage entzogen“ (BVerwG, Urteil vom
stellung des Widerspruchsbescheids am Donnerstag, den
dem bezieht sich die Begründung der Bescheide durch den Beklagten von vornherein auch stets auf Gefahren, die von dem mit Krankheitserregern behafteten Container ausgehen – nicht hingegen spezifisch auf „Gesundheitsschädlinge“. Randnummer 51 Gemäß § 17 Abs. 1 IfSG hat die
ständige Behörde, wenn Gegenstände mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet sind oder wenn das anzunehmen ist und dadurch eine Verbreitung der Krankheit
befürchten ist, die notwendigen Maßnahmen
r Abwendung der hierdurch drohenden Gefahren
treffen. Sofern die Durchführung einer angeordneten Maßnahme besondere Sachkunde erfordert, kann die
ständige Behörde gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 IfSG anordnen, dass der Verpflichtete damit geeignete Fachkräfte beauftragt. Randnummer 52 Nach den tatsächlichen – unstreitigen – Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Der im Eigentum der Klägerin stehende Container war mit Krankheitserregern (Lassa-Virus) behaftet. Es war eine Verbreitung der Krankheit
befürchten. Eine Dekontaminierung des Containers war damit unumgänglich. Randnummer 53 Zwischen den Beteiligten steht letztlich im Streit, wer als „Verpflichteter“ im Sinne des § 17 Abs. 1 IfSG anzusehen ist. Dabei enthalten § 17 Abs. 1 und 3 IfSG keine unmittelbare Regelung, wer als Verantwortlicher und damit als
mindest möglicher Adressat der dort geregelten behördlichen Anordnungen anzusehen ist (vgl.
SG: BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2005 – 3 B 129/04 –, juris, Rn. 6). Es ist dementsprechend auf die allgemeinen Vorschriften der §§ 4 und 5 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG)
rückzugreifen (vgl.
SG: BVerwG, a.a.O.). Das ergibt sich bereits aus einer systematischen Interpretation des § 17 Abs. 3 IfSG, der in Satz 1 allgemein vom „Verpflichteten“ spricht, während in Satz 3 derjenige gesondert erwähnt wird, der „ein Recht an dem Gegenstand oder die tatsächliche Gewalt hat“. Dieser Satz 3 wäre überflüssig, wenn stets nur der
standsstörer in Anspruch genommen werden könnte, da er letztlich diejenigen erfasst, die ansonsten als
standsstörer im Sinne des § 5 POG eingeordnet werden. Randnummer 54 Die Anordnung der Desinfektion durfte grundsätzlich gegenüber der Klägerin als Eigentümerin des Containers und Inhaberin der tatsächlichen Sachherrschaft ergehen. Es ist insoweit davon auszugehen, dass ein Mitarbeiter der Klägerin vor Ort war und
gang
dem Container hatte. Die Klägerin war damit
standsstörerin im Sinne des § 5 Abs. 1, 2 POG . Daneben war sie auch Verhaltensstörerin im Sinne des § 4 Abs. 1 POG . Sie hat durch das Verbringen des Leichnams in den Container dessen Kontamination unmittelbar verursacht. Auf ein Verschulden oder sonstige subjektive Elemente kommt es insoweit im Gefahrenabwehrrecht nicht an. Die Klägerin war damit sog. „Doppelstörerin“ (vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1994 – 10 A 1753/9 –, NVwZ-RR 1995, 635). Randnummer 55 Hinsichtlich der Auswahl der Klägerin als
standsverantwortliche
r Beseitigung der Gefahrenlage, hier die Anordnung der Desinfektion des Containers, liegen keine Ermessensfehler vor, die
einer Aufhebung des Verwaltungsaktes führen. Bei der Abwehr von Gefahren (sog. Primärebene) hat sich die Behörde bei ihrer Ermessensausübung in erster Linie am Maßstab einer möglichst effektiven, schnellen und kostengünstigen Abwehr der Gefahrenlage
orientieren ( OVG RP, Beschluss vom
standsstörer oder umgekehrt (OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1994 – 10 A 1753/9 –, NVwZ-RR 1995, 635). Es ist vielmehr primär am oben dargelegten Maßstab im jeweiligen Einzelfall
entscheiden. Es ist insoweit eine ex ante Betrachtung
grunde
legen (OVG RP, Beschluss vom 15. Juli 2011 – 7 B 10594/11.OVG –, BeckRS 2011, 52635). Im Rahmen des § 17 Abs. 1 und 3 IfSG ist allerdings speziell
beachten, dass die Vorschrift von ihrem Sinn und Zweck her an Gefahren anknüpft, die von Sachen ausgehen. Das Ermessen ist hier daher aufgrund der gesetzgeberischen Wertung auf der Primärebene dahingehend intendiert, dass im Regelfall der
standsstörer die Gefahr am effektivsten abwehren kann (sog. „intendiertes Ermessen“, vgl. dazu allgemein Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz,
grundeliegende Sachverhalt hinreichend ermittelt und darüber hinaus eine Auswahlentscheidung getroffen wird, die sich an dem maßgeblichen Kriterium einer effektiven Gefahrenabwehr orientiert (HessVGH, Beschluss vom
r Gefahrenabwehr herangezogen werden (OVG LSA, Beschluss vom
schaffen. Eine solche Mitwirkungspflicht kann sich aus § 26 Abs. 2 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG ergeben. Sie schränkt die Sachverhaltsermittlungspflicht der Behörde ein (vgl. BVerwG, Urteil vom
mindest unzureichenden Ausstellung der Bescheinigungen durch die bei ihr tätigen Mitarbeiter hat die Universitätsklinik – nach der üblichen polizei- und ordnungsrechtlichen Kausalitätsdogmatik – wohl noch nicht selbst die Gefahrenschwelle im konkreten Fall unmittelbar überschritten, sog. Theorie der unmittelbaren Verursachung (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 26. Januar 2012 – 8 A 11081/11.OVG –, BeckRS 2012, 06251). Dies kann jedenfalls aber für die Klägerin angenommen werden, die den infizierten Leichnam schließlich in den streitgegenständlichen Container verbrachte. Die Universitätsklinik hatte hiernach nur eine abstrakte Gefahrenlage verursacht, die sich allerdings sodann
der hier streitgegenständlichen konkreten Gefahrenlage – der Kontaminierung des Containers – durch das eigenverantwortliche Dazwischentreten der Klägerin verdichtete. Erst mit Durchführung des Transports und der anschließenden Verbringung in den Container wurde die konkrete Gefahrenschwelle unmittelbar überschritten. Die Universitätsklinik ist allerdings dennoch als Verhaltensstörerin einzuordnen. Im Rahmen der im Gefahrenabwehrrecht gebotenen wertenden Betrachtungsweise kann auch ein lediglich mittelbarer Verursacher als Störer eingeordnet werden, wenn dessen Handlung zwar nicht unmittelbar die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschritten hat, aber mit der durch den Verursacher unmittelbar herbeigeführten Gefahr oder Störung eine natürliche Einheit bildet, die die Einbeziehung des Hintermanns in die Polizeipflicht rechtfertigt (OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2007 – 7 A 678/07 –, NVwZ-RR 2008, 12; OVG RP, a.a.O.). Dieser enge
sammenhang soll in der überwiegenden Rechtsprechung der Obergerichte
mindest dann bestehen, wenn der Betreffende die unmittelbare Störung „gezielt ausgelöst“, sie jedenfalls billigend in Kauf genommen hat (vgl.
m sog. „Zweckveranlasser“: OVG NRW, Beschluss vom
r Verhütung der hier gegenständlichen Gefahrenlagen
(vgl. dazu HessVGH, Urteil vom 25. März 2009 – 6 A 2131/08 –, juris, Rn. 56 f.). Der frühzeitige Hinweis auf gefährliche Krankheitserreger soll gerade den unbedachten oder sorglosen Umgang mit infizierten (hier: verstorbenen) Personen verhindern und damit eine Ausbreitung der Erreger und Ansteckungen Dritter verhindern. Durch das –
mindest ex-post betrachtet – objektiv unrichtige Ausstellen der vorgenannten Bescheinigungen hat die Universitätsklinik veranlasst, dass es überhaupt
einem – ungesicherten – Transport durch die Klägerin kommen konnte. Inwieweit dies auf ein schuldhaftes Verhalten der jeweiligen Mitarbeiter der Klinik
rückzuführen ist, bedarf insoweit keiner näheren Betrachtung. Es kann an dieser Stelle –
mindest aus polizei- und ordnungsrechtlicher Sicht – eine objektive Pflichtverletzung in Bezug auf §§ 6, 8 IfSG angenommen werden. Damit war die jedenfalls konkret in B. entstandene Gefahrenlage der Universitätsklinik
mindest objektiv
rechenbar, da die Kontaminierung von Gegenständen die typische Folge eines ungeschützten Transports infektiöser Leichen ist. Es ist insoweit auch von der Klägerin glaubhaft dargelegt worden, dass ansonsten ein Transport unterblieben wäre oder jedenfalls weitere Schutzmaßnahmen vorgenommen worden wären. Vor dem Hintergrund der Meldepflichten des IfSG ist die Universitätsklinik jedenfalls als mittelbare Verursacherin für die konkrete Gefahrenlage – neben der Klägerin – im polizeirechtlichen Sinne (mit-)verantwortlich. Randnummer 61 Es kann hier allerdings im Ergebnis dahinstehen, ob dem Beklagten
m Zeitpunkt der Anordnung bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass die Universitätsklinik C. (
mindest möglicherweise) als weiterer Verantwortlicher in Betracht kommt. Selbst wenn der Beklagte eine Verhaltensverantwortlichkeit der Universitätsklinik C. angenommen hätte, bestehen nach Überzeugung der Kammer keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Klägerin auch dann –
mindest auf der Primärebene – als Adressatin der Maßnahme ausgewählt worden wäre. Denn nur die Klägerin war als Eigentümerin und Inhaberin der tatsächlichen Sachherrschaft in der Lage die betreffende Gefahr möglichst effektiv und zeitnah abzuwehren. Randnummer 62
dem hätte auch bei näheren Ermittlungen in der Kürze der vorhandenen Zeit nicht mit Sicherheit festgestellt werden können, ob die Universitätsklinik tatsächlich gegen eine Meldepflicht verstoßen hatte. Dementsprechend wären ein etwaiger Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz und ein möglicherweise daraus folgender Ermessensfehler auf Grundlage des Rechtsgedankens von § 46 VwVfG im Ergebnis unbeachtlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom
r Androhung eigenständigem Regelungsgehalt (vgl. OVG RP, Beschluss vom
ständige Behörde kann gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 und 3 IfSG selbst geeignete Fachkräfte mit der Durchführung beauftragen, wenn das
r wirksamen Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten oder Krankheitserreger oder der Gesundheitsschädlinge notwendig ist und der Verpflichtete diese Maßnahme nicht durchführen kann oder einer Anordnung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 IfSG nicht nachkommt oder nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen ist, dass er einer Anordnung nach Satz 1 nicht rechtzeitig nachkommen wird. Wer ein Recht an dem Gegenstand oder die tatsächliche Gewalt darüber hat, muss die Durchführung der Maßnahme dulden. Damit regelt das IfSG die Ersatzvornahme teilweise selbst. Allerdings ist ergänzend auf die §§ 61 ff. LVwVG
rückzugreifen, sofern das IfSG keine abschließende Regelung trifft. Randnummer 65 Die Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme war rechtmäßig. Der Grundverwaltungsakt, hier die Anordnung der Desinfektion vom
nächst nicht
beanstanden (s.o. Ziff. II. 1.). Dort ist aufgrund des behördlichen Handlungsdrucks und der vor allem in diesem Fall bestehenden Eilbedürftigkeit maßgeblich, dass die Gefahr aus einer ex-ante Betrachtung heraus möglichst schnell und effektiv beseitigt wird. Anders ist die Sache gelagert, wenn es um die Frage der gerechten Kostentragung geht, die sog. Sekundärebene (vgl. VGH BW, Urteil vom
r Störerauswahl müssen daher auch nicht mit denen auf der Primärebene identisch sein (vgl. VGH BW, Urteil vom 24. Januar 2012 − 10 S 1476/11 –, NVwZ-RR 2012, 387 [388 f.]). Randnummer 69 Unabhängig hiervon steht der Heranziehung der Klägerin
r Kostentragung bereits § 69 Abs. 1 Nr. 5 IfSG als spezielle Regelung der Kostentragung bei behördlicher Ersatzvornahme auf Grundlage des IfSG entgegen. Dieser sieht vor, dass Kosten aus öffentlichen Mitteln
bestreiten sind, soweit nicht die von der Maßnahme betroffene Person oder Dritte
r Kostentragung verpflichtet sind. Das gilt unter anderem für Maßnahmen nach § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, soweit sie von der
ständigen Behörde angeordnet worden sind und die Notwendigkeit der Maßnahmen nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde. Randnummer 70 Basierend auf § 69 Abs. 2 IfSG ist in § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Landesverordnung
r Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. 2010, 55) geregelt, dass der jeweilige Landkreis die öffentlichen Mittel für die Durchführung einer solchen Maßnahme aufzubringen hat. Da in § 69 Abs. 1 Nr. 5 IfSG explizit ein Verweis auf die in § 17 Abs. 3 IfSG spezialgesetzlich normierte Ersatzvornahme erfolgt, kann in § 63 Abs. 2 LVwVG keine allgemeine davon abweichende gesetzliche Vorschrift gesehen werden. Ansonsten wäre die in § 69 Abs. 1 Nr. 5 IfSG getroffene Kostenregelung hinsichtlich des dort enthaltenen Vorsatzerfordernisses obsolet. Randnummer 71 Dabei bezieht sich der Vorsatz auf die Herbeiführung der Gefahrensituation, also die Kontaminierung des Gegenstandes. Gerade in diesen Fällen ist es gerechtfertigt, von der aufgestellten Grundregel des § 69 IfSG abzuweichen. Derjenige, der vorsätzlich die Kontaminierung von Gegenständen mit Krankheitserregern herbeiführt, also eine solche
mindest billigend in Kauf nimmt, ist nicht schutzwürdig. Insoweit kann jedenfalls vorsätzliches Handeln der Klägerin und ihrer Mitarbeiter nach Überzeugung der Kammer ausgeschlossen werden. Randnummer 72 Der in der Literatur anzutreffende Einwand, dass durch eine derartige Norminterpretation derjenige schlechter gestellt würde, der Abwehrmaßnahmen zeitnah und freiwillig –
nächst auf eigene Kosten – einleitet (vgl. Erdle, IfSG, 4. Auflage 2013, § 69, Ziff. 3), verfängt nicht. Insoweit ist auch für § 69 Abs. 1 Nr. 5 IfSG anzuerkennen, dass für Desinfektionsmaßnahmen –
mindest nach behördlicher Anordnung – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, ein Erstattungsanspruch als subjektiv-rechtliche Ausformung des § 69 IfSG besteht (vgl.
SG: VG Trier, Urteil vom 7. April 2014 – 6 K 1342/13 –, BeckRS 2014, 54760). Insoweit wäre im Ergebnis derjenige, der zwar die Gefahrensituation nicht vorsätzlich verursacht hat, aber sich im Nachgang in Kenntnis der Gefahr weigert, den behördlichen Anordnungen Folge
leisten, nicht zwingend besser gestellt als der freiwillig der behördlichen Anordnung Folgende. Auch wenn der Bezugspunkt des Vorsatzes in der Nichterfüllung der behördlichen Anordnung
sehen wäre, also in der Notwendigkeit einer Ersatzvornahme, sprechen hier wesentliche Anhaltspunkte dafür, dass diese Nichterfüllung der behördlichen Anordnung der Klägerin jedenfalls nicht vorwerfbar wäre. Randnummer 73 Selbst wenn § 69 Abs. 1 Nr. 5 IfSG einer Heranziehung der Klägerin nicht prinzipiell entgegenstünde, läge
mindest ein beachtlicher Ermessensfehler bei der Auswahl des richtigen Kostenschuldners vor. Spätestens
m Zeitpunkt des Erlasses des Kostenbescheids hätte der Beklagte nämlich ermitteln müssen, wer ggf. neben der Klägerin (mit-)verantwortlich war, oder es hätte
mindest die Möglichkeit der Existenz weiterer Verantwortlicher in die Ermessenserwägungen mit einbezogen werden müssen. Jedenfalls im Widerspruchsverfahren lagen dem Beklagten die betreffenden Bescheinigungen vor, die auf eine
mindest objektiv pflichtwidrige (Mit-) Verursachung durch die Universitätsklinik C. hindeuteten. Dennoch beschränkte sich der Widerspruchsbescheid dahingehend auf die Feststellung, dass die Kosten der Ersatzvornahme der Klägerin als Vollstreckungsschuldnerin aufzuerlegen seien. Im Kostenbescheid selbst ist keine Begründung enthalten. Auch im gerichtlichen Verfahren lässt der Beklagte keine Ermessensausübung
einer Störerauswahl hinsichtlich der Kostentragung erkennen. Es wird unter anderem im Schriftsatz vom
mindest unzureichenden Ausstellung der Todesbescheinigung vom 26. Februar 2016 und der Bescheinigung eines fehlenden Infektionsrisikos eine Gefahrenlage (mit-)verursacht,
deren Verhinderung sie durch ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Meldepflichten nach §§ 6, 8 IfSG beitragen soll. Der Beklagte hat sich bei allen Bescheiden ohne Unterscheidung zwischen Primär- und Sekundärebene von vornherein auf die Klägerin als verantwortliche Adressatin festgelegt. Während diese Vorgehensweise im Bereich der Gefahrenabwehr noch unbeachtlich war, führt sie im Rahmen der Ermessensentscheidung hinsichtlich der Kostentragung
einem beachtlichen Ermessensfehler. An dieser Stelle greift nicht mehr die Argumentation des Beklagten, dass eine besondere Eilsituation vorgelegen habe, die eine weitere Abwägung und Nachforschung obsolet machte. Gerade auf der Ebene der Kostentragung bestand für den Beklagten hinreichende Zeit für weitere Ermittlungen und Abwägung von Verursachungsbeiträgen,
denen er sich spätestens nach dem Vortrag der Klägerin im Widerspruchsverfahren veranlasst gesehen haben müsste.
mindest die im Widerspruchsverfahren aufgeworfenen Aspekte hätte der Beklagte
m Anlass nehmen müssen, die Fokussierung auf die Klägerin als Kostenschuldnerin einer kritischen Würdigung
unterziehen. Der Beklagte hat es jedenfalls versäumt, auf der Ebene der Kostentragung (sog. Sekundärebene) die Ermessensausübung vorrangig am Gebot der gerechten Lastenverteilung auszurichten und eine dahingehend gebotene Sachverhaltsaufklärung
betreiben. Randnummer 75 Der Kostenbescheid vom 21. April 2016 war daher aufzuheben. Randnummer 76 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO.
r Bestimmung des Ausmaßes des Unterliegens ist ein Vergleich zwischen Obsiegen und Gesamtstreitgegenstand anzustellen (Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Auflage 2014, § 155, Rn. 1). Die Kostenquote errechnet sich dann nach dem Verhältnis der Verlustquote
m Gebührenstreitwert, hier insgesamt 10.763,77 € (Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung,
r Hälfte, da der Festsetzungsbescheid vom
r Kostentragung hinsichtlich der Ersatzvornahme in der vorgenannten Höhe verpflichtet ist. Randnummer 77 Die
ziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Der Bürger ist grundsätzlich berechtigt,
r Wahrung seiner Rechte auch im Vorverfahren einen rechtskundigen Bevollmächtigten
beauftragen (BVerwG, Urteil vom
bejahen, wenn die
ziehung eines Bevollmächtigten aus der Sicht einer verständigen Partei nicht überflüssig und willkürlich, sondern zweckdienlich erscheint (OVG RP, a.a.O.). Die Notwendigkeit der
ziehung eines Bevollmächtigten schon im Vorverfahren ist daher anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Beteiligten nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht
mutbar war, das Vorverfahren selbst
führen ( OVG RP, Beschluss vom
mutbar, das Vorverfahren ohne anwaltliche Vertretung durchzuführen. Vor allem vor dem Hintergrund der komplexen Rechtsfragen hinsichtlich der Ermessensausübung und des Infektionsschutzgesetzes insgesamt als Spezialmaterie des Polizei- und Ordnungsrechts durfte die Klägerin als juristische Person des Privatrechts die Beauftragung eines Rechtsanwalts bereits im Vorverfahren für erforderlich halten. Randnummer 79 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Randnummer 80 Der Streitwert wird auf 10.763,77 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2, 3 GKG). Randnummer 81 Die Anordnung der Dekontamination vom 16. März 2016 stellt einen selbstständigen Streitgegenstand dar, für den gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert von 5.000 € festzusetzen ist. Die Festsetzung des Zwangsmittels vom 29. März 2016 und der Kostenbescheid vom 21. April 2016 bilden einen einheitlichen Streitgegenstand, da die Festsetzung ohnehin inzident im Rahmen der Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheids
prüfen gewesen wäre. Dafür ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG ein einheitlicher Wert von 5.311,67 € anzusetzen. Der von der Klägerin
sätzlich angefochtene Bescheid vom 9. November 2016, mit dem die Kosten des Widerspruchsverfahrens der Höhe nach festgesetzt worden sind, stellt einen eigenständigen Streitgegenstand dar, dessen Wert gemäß § 52 Abs. 3 GKG mit 452,10 €
bemessen ist. Diese drei eigenständigen Streitgegenstände mit jeweils eigenem materiellen Gehalt sind
addieren, sodass sich ein Gesamtstreitwert von 10.763,77 € ergibt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.