Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse: Benutzerkennung bei Auseinanderfallen von Netzbetreiber und Endkundenanbieter; Beweisverwertungsverbot für eine Verkehrsdatenauskunft Orientierungssatz Bei Auseinanderfallen von Netzbetreiber und Endkundenanbieter führt allein die vom Netzbetreiber erteilte Auskunft über die Zuordnung der dynamischen IP-Adresse zu einer Benutzerkennung und nicht die Auskunft des Netzbetreibers über Namen und Anschrift des Inhabers des der Benutzerkennung zugeordneten Internetanschlusses. Die Verwertung der von dem Internetaccessprovider nach § 101 Abs. 9 UrhG erlangten Auskünfte kommt im Rechtsstreit um eine Urheberrechtsverletzung an einem Computerspiel durch dessen Anbieten über eine Internet-Tauschbörse nicht in Betracht. Soweit Netzbetreiber und Endkundenanbieter nicht identisch sind, ist am Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG der allein als Vertragspartner des Anschlussinhabers in Erscheinung tretende Accessprovider („Reseller“) zu beteiligen; ohne ein solches Verfahren erlangte Daten unterliegen in einem späteren Verfahren gegen den Anschlussinhaber regelmäßig einem Beweisverwertungsverbot (Festhaltung LG Frankenthal, 6. Juli 2015, 6 S 70/15). (Rn.34) Verfahrensgang vorgehend AG Frankenthal, 23. November 2015, 3b C 323/15 nachgehend BGH, 13. Juli 2017, I ZR 193/16, Urteil Tenor I. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 26. April 2016 bleibt aufrechterhalten. II. Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil kann ohne Sicherheitsleistung erfolgen. Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung kommenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Parteien streiten um Schadensersatz und Erstattung außergerichtlicher Kosten wegen einer Urheberrechtsverletzung. Randnummer 2 Mit Schreiben vom 08. Dezember 2011 wurde die Beklagte wegen einer von der Klägerin geltend gemachten Urheberrechtsverletzung bezogen auf das Anbieten des Computerspiels „B" abgemahnt. Im Rahmen der Abmahnung wurde die Beklagte aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und einen Betrag zur Klaglosstellung in Höhe von 1.500,00 € zu bezahlen. Die Beklagte gab lediglich die Unterlassungserklärung ab. Randnummer 3 Zuvor hatte das Landgericht Köln mit Beschluss vom 20.09.2011 (Az.: 226 O 287/11) der C AG gestattet, Auskunft über diejenigen IP-Adressen und Verbindungszeitpunkte (Verkehrsdaten) zu erteilen, die sich aus einer vorgelegten Anlage in diesem Verfahren ergaben. Mit weiterem Beschluss des Landgerichts Köln vom 10.10.2011 (Bl. 172 - 176 d.A.) wurde der C AG gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung der Verkehrsdaten im Sinne des TKG Auskunft zu erteilen über deren Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer. Randnummer 4 Die vertraglichen Verbindungen der Beklagten bestanden jedoch mit einem Drittanbieter, der Firma D Internet AG, welche vorliegend nach den Beschlüssen gegenüber der C AG entsprechende Auskünfte erteilte. Randnummer 5 Die Klägerin begehrt in dem vorliegenden Verfahren die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten über 859,80 €, anteilige Kosten des Auskunftsverfahrens über 19,80 € sowie Schadensersatz in Höhe von 500,00 €. Randnummer 6 Die Klägerin hat in erster Instanz behauptet, Randnummer 7 sie sei Inhaberin der Urheberrechte an dem streitgegenständlichen Computerspiel. Die Beklagte habe über ihren Rechner dieses Computerspiel zum Download angeboten. Die Ermittlung der Urheberrechtsverletzung sei mittels eines eingesetzten Programms ordnungsgemäß ermittelt worden. Ein Verstoß gegen datenrechtliche Bestimmungen komme nicht in Betracht. Randnummer 8 Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, Randnummer 9 I. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 859,50 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Dezember 2011 zu zahlen; Randnummer 10 II. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 19,80 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; Randnummer 11 III. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag über 500,00 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 20. Dezember 2011 zu zahlen. Randnummer 12 Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Die Beklagte hat dazu vorgetragen, Randnummer 15 das streitgegenständliche Computerspiel sei nicht über ihren PC heruntergeladen und zum Upload bereitgestellt worden. Sie habe zum damaligen Zeitpunkt ein gesichertes WLAN-Netz eingerichtet gehabt. Es werde bestritten, dass das von der Klägerin eingesetzte Programm zur Ermittlung der Urheberrechtsverletzung die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Hinzu komme, dass die IP-Adresse unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen an die Klägerin weitergegeben worden sei, was zu einem Verwertungsverbot der Auskünfte führe. Provider sei nicht die Deutsche Telekom AG, sondern die Firma D Internet AG gewesen. Im Übrigen habe sie zum fraglichen Zeitpunkt mit ihrem minderjährigen Sohn, dem die Teilnahme an Tauschbörsen ausdrücklich verboten gewesen sei, im Haushalt gelebt. Da dieser die Urheberrechtsverletzung in Abrede stelle, müsse eine ordnungsgemäße Ermittlung und Zuordnung zu ihrem Internetanschluss bestritten werden. Randnummer 16 Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) hat in erster Instanz die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, dass vorliegend die Klägerin beweisfällig geblieben sei. Die erlangten Daten bezüglich der Beklagten seien widerrechtlich erlangt worden und es liege danach ein Beweisverwertungsverbot vor. Im Übrigen war das Amtsgericht der Ansicht, Randnummer 17 dass die Beklagte ihrer Darlegungslast nachgekommen sei. Auch lägen die Voraussetzungen einer Störerhaftung nicht vor. Randnummer 18 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie die erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 23.11.2015 wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 30.11.2015 (Empfangsbekenntnis Bl. 217 d.A.) und den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 30.11.2015 (Empfangsbekenntnis Bl. 216 d.A.) zugestellt. Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2015 - bei Gericht eingegangen am 30. Dezember 2015 (Bl. 220 ff. d.A.) legte die Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 23. November 2015 Berufung ein. Randnummer 19 Zur Begründung trägt sie vor, ihr stünden die geltend gemachten Ansprüche zu. Das Amtsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Soweit das Amtsgericht seine Begründung hauptsächlich auf die Problematik eines Beweisverwertungsverbots stütze, könne dem nicht gefolgt werden. Die Auskunft der C AG sei rechtmäßig, ebenso die Auskunft der D Internet AG über den Inhaber der Benutzerkennung. Bei der Auskunft des Resellers handele es sich um eine Bestandsdatenauskunft, für welche ein richterlicher Beschluss nicht erforderlich sei. Im Übrigen verkenne das Erstgericht die Voraussetzungen der sekundären Beweislast. Daneben komme eine Haftung der Beklagten als Störer in Betracht, da insoweit keine ordnungsgemäße Belehrung des angeblich im Haushalt lebenden Sohnes erfolgt bzw. substantiiert unter Beweisantritt dargetan sei. Randnummer 20 In der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2016 war für die Berufungsklägerin niemand erschienen. Es erging daraufhin ein Versäumnisurteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 26. April 2016 (Bl. 310/311 d.A.), welches den Prozessbevollmächtigten der Berufungsklägerin am 04. Mai 2016 (Empfangsbekenntnis Bl. 313 d.A.) zugestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2016 (Bl. 315 ff. d.A.) - bei Gericht eingegangen am gleichen Tage - legten die Prozessbevollmächtigten der Berufungsklägerin Einspruch ein. Randnummer 21 Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren: Randnummer 22 unter Aufhebung des Versäumnisurteils der 6. Zivilkammer vom 27.04.2016 und Abänderung des am 23. November 2015 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) - Az.: 3b C 323/15 - die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 23
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