Strafverfahren: Verletzung des Akteneinsichtsrechts bei Nichtfertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls im Fall einer ausgesetzten Hauptverhandlung Orientierungssatz 1. Die Unterlassung der Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls unterläuft das Akteneinsichtsrecht der Verteidigung, da das Protokoll erst mit seiner Fertigstellung Bestandteil der Akten wird und gemäß § 147 Abs. 1 StPO eingesehen werden kann. (Rn.12) 2. Das Hauptverhandlungsprotokoll ist auch dann gemäß § 271 StPO fertig zu stellen, wenn die Hauptverhandlung ausgesetzt wird und neu zu beginnen hat. (Rn.14) Tenor Auf die Beschwerde des Angeklagten W. wird die Verfügung des Vorsitzenden der 12. Strafkammer - Staatsschutzkammer - vom 14. Dezember 2017 aufgehoben, soweit darin die Fertigstellung des Protokolls für die vom 20. August 2012 bis zum 5. April 2017 andauernde Hauptverhandlung abgelehnt wurde. Das Protokoll dieser Hauptverhandlung ist gemäß § 271 StPO fertigzustellen. Anschließend ist den Verfahrensbeteiligten, soweit sie dies beantragen, Akteneinsicht zu gewähren. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Angeklagten W. insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Gründe I. 1. Randnummer 1 Am 14. Juni 2012 erhob die Staatsanwaltschaft gegen die Angeklagten L., W., [...] und neun weitere Beschuldigte, gegen die das Verfahren bereits abgeschlossen ist, Anklage zur 12. großen Strafkammer - Staatsschutzkammer - des Landgerichts Koblenz. Den Angeklagten werden Gründung einer bzw. mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 StGB sowie weitere Straftaten zur Last gelegt. Durch Beschluss vom 6. August 2012 hat die Strafkammer die Anklage im Wesentlichen zugelassen und das Hauptverfahren gegen die Angeklagten eröffnet. Randnummer 2 Eine erste Hauptverhandlung begann am 20. August 2012 und dauerte bis zum 5. April 2017 an, wobei an 337 Tagen verhandelt wurde. Gegen vier geständige, nach Jugendstrafrecht zu beurteilende Angeklagte wurde das Verfahren abgetrennt und durch Urteil vom 21. November 2013 abgeschlossen. Gegen fünf weitere Angeklagte stellte die Kammer das Verfahren im Zeitraum von Februar 2014 bis Oktober 2016 auf Antrag bzw. mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach strafprozessualen Ermessensvorschriften ein. Randnummer 3 Am 2. Mai 2017 setzte die Kammer die Hauptverhandlung gemäß § 228 Abs. 1 Satz 1 StPO im Hinblick auf das mit Ablauf des Monats Juni 2017 bevorstehende Ausscheiden des Vorsitzenden Richters wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze aus. Mit Beschluss vom 29. Mai 2017 stellte die Strafkammer das Verfahren gemäß § 206a StPO wegen überlanger Verfahrensdauer ein. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat der Senat die Verfahrenseinstellung aufgehoben und angeordnet, dass das Verfahren fortzusetzen und eine neue Hauptverhandlung durchzuführen ist (Beschl. 2 Ws 406 - 419/17 v. 04.12.2017). 2. Randnummer 4 Das Protokoll für die bis zum 5. April 2017 durchgeführte Hauptverhandlung ist nicht fertig gestellt. Bislang liegen für die einzelnen Sitzungstage lediglich von den jeweiligen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle hergestellte, zum Teil unterzeichnete Entwürfe vor, die - mit Ausnahme einiger Tagesprotokolle - noch nicht von dem hierfür zuständigen Richter unterzeichnet sind. Folglich ist auch der Tag der Fertigstellung nicht angegeben. Randnummer 5 Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2017 haben die Verteidiger des Angeklagten W. beantragt, „ein ordnungsgemäßes Hauptverhandlungsprotokoll mit Urkundsqualität zu erstellen“ und im Wege der Akteneinsicht zugänglich zu machen. Der Vorsitzende der Strafkammer hat am 14. Dezember 2017 mitgeteilt, dass eine Notwendigkeit zur Fertigstellung des Protokolls nach Aussetzung der Hauptverhandlung nicht mehr bestehe, und den Antrag abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte W. mit seiner Beschwerde vom 21. Dezember 2017. Randnummer 6 Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. II. Randnummer 7 Das Rechtsmittel ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 1. Randnummer 8 Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft ist der Angeklagte durch die Versagung der beantragten Fertigstellung des Protokolls beschwert. Die vor der Fertigstellung des Gesamtprotokolls hergestellten Protokollteile und sonstigen Aufzeichnungen haben lediglich Entwurfscharakter und werden erst mit der Fertigstellung Bestandteil der Akten mit der Folge, dass sich das Einsichtsrecht des Verteidigers gemäß § 147 Abs. 1 StPO darauf erstreckt (vgl. BGHR StPO § 271 Abs. 1 Fertigstellung 1 <Rn. 7 n. juris>; BGHSt 29, 394; bei Dallinger, MDR 1975, 725; MüKo-StPO/Valerius, § 271 Rn. 33). Da vorher ein Anspruch auf Akteneinsicht in das Hauptverhandlungsprotokoll nicht besteht, werden die Rechte des Angeklagten durch eine Unterlassung der Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls unmittelbar berührt und beeinträchtigt. Randnummer 9 Es handelt sich bei der angegriffenen Verfügung auch nicht um eine der Urteilsfällung vorausgehende, dem Beschwerderecht entzogene Entscheidung des Gerichts im Sinne von § 305 Satz 1 StPO. Der Ausschluss der Beschwerde gilt entsprechend dem Gesetzeszweck nur, wenn das Urteil selbst anfechtbar ist und auch nur für solche Entscheidungen, die in einem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung stehen, ausschließlich ihrer Vorbereitung dienen, bei der Urteilsfällung der nochmaligen Prüfung des Gerichts unterliegen und keine weiteren Verfahrenswirkungen äußern (vgl. Meyer-Goßner/Schmidt, StPO, 60. Aufl. § 305 Rn. 1 mwN.). Die hier offensichtlich von verfahrensökonomischen Erwägungen getragene, von § 271 Abs. 1 StPO nicht gedeckte Unterlassung dient ersichtlich nicht der Vorbereitung des noch zu fällenden Urteils. Sie entfaltet aus den nachfolgend dargestellten Gründen auch eine Verfahrenswirkung, die das Recht der Angeklagten auf eine effektive Verteidigung beeinträchtigt. 2. Randnummer 10 Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Verteidigung des Angeklagten W. hat Anspruch auf Akteneinsicht in ein gemäß den Vorschriften der Strafprozessordnung erstelltes und fertig gestelltes Protokoll der am 2. Mai 2017 ausgesetzten Hauptverhandlung. Randnummer 11
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