Zumutbarkeit des von einem Schulsportplatz ausgehenden Lärm Leitsatz Zur Zumutbarkeit eines Schulsportplatzes. (Rn.18) Orientierungssatz 1. Der Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Lärms auf einem Schulsportplatz ergibt sich aus § 22 BImSchG. (Rn.17) 2. Die Zumutbarkeit des Lärms durch eine Schulsportnutzung eines Platzes ist ohne Rückgriff auf die Immissionsrichtwerte der Sportanlagen-Lärmschutzverordnung (18. BImSchV), aber auch ohne Rückgriff auf das Toleranzgebot für Kinderlärm nach § 22 Abs. 1a BImSchG zu ermitteln. (Rn.18) 3. Die Nutzung eines Sportplatzes in der Form der ausschließlichen Nutzung für den Schulsport unter Aufsicht, einschließlich der Nachmittagsbetreuung, aber ohne Inanspruchnahme in Freistunden ist bei entsprechender Ausstattung (z.B. Ballfangzaungitter in geräuschdämmender Kunststoffhalterung) zumutbar, wenn sich dies aus der Vorprägung des Grundstücks der Nachbarn durch die unmittelbare Nachbarschaft zum Schulgelände einerseits und der Bedeutung des Sportunterrichts für die körperliche, aber auch die soziale Entwicklung der Schüler andererseits ergibt. (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, 18. September 2017, 5 K 60/17.NW, Urteil Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße vom 18. September 2017 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Randnummer 2 Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor. I. Randnummer 3 Das Verwaltungsgericht hat die wegen der Lärmbeeinträchtigungen durch die Nutzung des dem Anwesen des Klägers benachbarten Sportplatzes des L.-Gymnasiums in N. erhobenen Klage im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Das Begehren auf Schließung des Sportplatzes außerhalb des Schulsportunterrichts (Klageanträge zu 1 und 2) sei bereits unzulässig. Insofern fehle es an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse, da eine außerschulische Nutzung derzeit nicht stattfinde. Im Übrigen sei die auf Lärmminderungsmaßnahmen bezüglich der Ballfangzäune und der Fußball- und Basketball-Aluminiumtore gerichtete Klage (Klageanträge zu 3 und 4) unbegründet. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch lägen nicht vor. Der Kläger werde durch die Schulsportnutzung des Platzes nicht unzumutbar beeinträchtigt. Dies ergebe sich aufgrund einer Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles. Die Vorschrift über die Privilegierung von Kinderlärm gemäß § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG sei hier nicht einschlägig, da der Platz nicht nur von Kindern unter 14 Jahren benutzt werde. Die Sportanlagen-Lärmschutzverordnung (18. BImSchV) sehe eine Privilegierung des Schulsports vor. Der durch den Schulsport verursachte Lärm müsse bei der Ermittlung der Geräuschimmissionen außer Betracht bleiben. Für die Duldungspflicht des Klägers spreche vor allem, dass sein Grundstück durch die Nachbarschaft zum Schulgelände vorgeprägt sei. Außerdem sei die lärmintensive Nutzung zeitlich auf die Stunden des Schulbetriebes beschränkt. Auch wenn das Aufprallen von Bällen auf den Ballfangzaun oder auf die Metalltore nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung durchaus als störend empfunden werden könne, sei die Schulsportnutzung insgesamt nicht als unzumutbar zu werten. Sollte der Kläger sich durch eine ungewöhnlich intensive Benutzung der Sportanlage besonders gestört fühlen, stehe ihm frei, sich für diese Zeit in seine Wohnung zurückzuziehen. II. Randnummer 4 An der Richtigkeit dieses Urteils bestehen weder ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weist die Rechtssache rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Denn es lässt sich bereits jetzt feststellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts der rechtlichen Überprüfung standhält, ohne dass die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich wäre. In diesem Fall scheidet auch die Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aus (vgl. hierzu Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124, Rn. 108). Randnummer 5 1. Zunächst hat das Verwaltungsgericht die auf die Untersagung einer außerschulischen Nutzung des Sportplatzes gerichtete Klage zu Recht mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Randnummer 6 Ein Kläger hat nur dann einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung, wenn er mit seiner Klage ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, vor § 40, Rn 30). Bei dem hier geltend gemachten Begehren auf Unterlassung eines hoheitlichen Handelns ist dies nur zu bejahen, wenn die Handlung, deren Unterlassung begehrt wird, von dem Beklagten aktuell vorgenommen wird und/oder in Zukunft droht. Dies ist hier im Hinblick auf die außerschulische Nutzung des Sportplatzes nicht der Fall. Randnummer 7 Zwar ist der Sportplatz früher unstreitig auch außerschulisch benutzt worden. Hierfür war auch eine Platzordnung mit folgenden Nutzungszeiten erlassen worden: Randnummer 8 - Nach Schulschluss ab 15:00 Uhr bis längstens 18:30 Uhr, Randnummer 9 - In den Schulferien und an Samstagen von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr und ab 15:00 Uhr bis längstens 18:30 Uhr. Randnummer 10 Diese außerschulische Nutzung ist jedoch nach dem Scheitern des Vergleichsangebots des Oberbürgermeisters der Beklagten mit Schreiben vom 10. Juni 2016 (Bl. 47 der Behördenakte – BA –) aufgegeben worden. Bereits mit Schreiben vom 12. Mai 2016 (Bl. 45 BA) hatte die Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers bestätigt, dass der mittlerweile komplett eingehauste Platz außerhalb der Schulzeit abgeschlossen sei. Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte sodann mit Schriftsatz vom 12. September 2017 (Bl. 44 der Gerichtsakte – GA –) ausgeführt: Randnummer 11 „Seit 2015 findet [die Platzordnung] jedoch keine Anwendung, da der Platz komplett verschlossen ist. Der Zugang ist nur mit Schlüssel möglich. Schlüssel haben der Hausmeister, die Sportlehrer des LG sowie die Vereine. Die Lehrer und Vereine wurden aber darauf hingewiesen, außerhalb der Schulzeiten den Platz nicht zu nutzen. Dies wird so auch eingehalten und regelmäßig durch den Hausmeister ... kontrolliert.“ Randnummer 12 Diese Erklärung haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht noch einmal bestätigt (vgl. das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2017 [Bl. 45 ff. GA]: Nutzung nur durch die Schule, keine außerschulische Nutzung, keine Nutzung von Schülern während der Freistunden, Nutzung während der Nachmittagsbetreuung ab 14:00 Uhr, Basketballspiel nur etwa zweimal in der Woche). Randnummer 13 Angesichts dieser Festlegungen zur geänderte Nutzungspraxis für die Schulsportanlage bestand für den Kläger jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein schutzwürdiges Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichts zu einer Unterlassungspflicht der Beklagten hinsichtlich der außerschulischen Nutzung des Platzes. Randnummer 14 2. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Randnummer 15 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, für die auf dem Gelände nach dem aktuellen Nutzungskonzept allein stattfindende schulische Nutzung unter Aufsicht von dazu angehaltenen Vertretern der Schule (vgl. hierzu die E-Mail des Schulleiters an den Kläger vom 20. September 2016 [Bl. 48 BA]) weitere Maßnahmen zur Reduzierung der Geräuscheinwirkungen durch die Ballfangzäune und die Fußball- und Basketball-Aluminiumstore zu ergreifen. Randnummer 16 Als Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt allein der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch in Betracht. Mit diesem Anspruch, der aus dem grundrechtlichen Abwehranspruch nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder aus einer analogen Anwendung der §§ 1004 und 906 BGB hergeleitet wird, kann sich der Betroffene gegen eine Beeinträchtigung zur Wehr setzen, die Folge eines schlicht hoheitlichen Handelns der Verwaltung ist und sich als unzumutbar erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1998 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197 und juris Rn. 17; OVG RP, Urteil vom 23. Januar 2010 – 8 A 10357/10.OVG –, ESOVGRP; Beschluss vom 17. März 2011 – 8 A 11279/10.OVG –; Urteil vom 24. Oktober 2012 – 8 A 10301/12.OVG –, UPR 2013, 77 und juris, Rn. 16 ). Der Kläger wendet sich hier gegen die Nutzung des auf dem Nachbargrundstück zu seinem Anwesen vorhandenen Schulsportplatzes. Randnummer 17 Der Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Lärms ergibt sich aus § 22 BImSchG. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind; unvermeidbare Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Schädliche Umwelteinwirkungen sind solche Geräusche, die geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Geräusche die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen überschreiten, also eine erhebliche Belästigung für die Nachbarschaft darstellen, ist aufgrund einer situationsbezogener Abwägung anhand der jeweils besonderen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 18; OVG RP, Urteil vom 24. Oktober 2012, a.a.O., juris, Rn. 17). Randnummer 18 Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Zumutbarkeit des Lärms durch die Schulsportnutzung des Platzes hier ohne Rückgriff auf die Immissionsrichtwerte der Sportanlagen-Lärmschutzverordnung (18. BImSchV), aber auch ohne Rückgriff auf das Toleranzgebot für Kinderlärm nach § 22 Abs. 1a BImSchG zu ermitteln ist. Randnummer 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.