-. Randnummer 4 Des Weiteren verwies er auf eine zuvor in der Gemeinderatssitzung mündlich geäußerte Stellungnahme. Hiernach habe er den Jahresabschlüssen nicht zustimmen können, da zum einen gegen die gesetzlich vorgesehenen Fristen ( § 108 Abs. 4
und § 114 Abs. 1
) sowie gegen § 114 Abs. 2
verstoßen worden sei und die Rechnungsabschlüsse zum anderen der in § 113
geforderten Vorstellung einer geordneten Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Klägerin widersprächen. Insbesondere würden Schulden mit Schulden bezahlt und es sei nicht absehbar, dass diese Schulden jemals getilgt würden. Seine Aufforderung, diese Verstöße in das Protokoll zur Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses aufzunehmen, sei von der Mehrheit der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses abgelehnt worden. Zudem habe er festgestellt, dass die bei der Angelegenheit „Stichstraße O...“ anfallenden Kosten im Gemeinderat auf ... Euro beziffert worden seien. Zum
auszusetzen. Zur Begründung führte sie aus, die seitens der Klägerin vorgebrachten Gründe könnten die Verweigerung der Feststellung der Jahresabschlüsse sowie der Entlastung nicht rechtfertigen. Bei § 114 Abs. 1
handele es sich nicht um eine Ausschlussfrist. Die Verzögerungen bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse seien auf die Einführung der kommunalen Doppik zurückzuführen. Auch gäben die Jahresabschlüsse die tatsächlichen Verhältnisse der Ortsgemeinde L... wieder. Das Gesamtbild der finanziellen Gegebenheiten zeige, dass die Klägerin ihre Haushaltswirtschaft in den vergangenen Jahren nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ausgeführt habe. Ferner lägen keine sonstigen schwerwiegenden Verstöße vor, welche dienstrechtliche Maßnahmen und Schadensersatzansprüche notwendig machen und daher die Beschlüsse rechtfertigen könnten. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 2. Februar 2016 setzte der Bürgermeister der Verbandsgemeinde die Beschlüsse vom 25. Juni 2015 zur Feststellung der Jahresabschlüsse 2011 und 2012 sowie der Verweigerung der Entlastung unter Berufung auf § 42 Abs. 1
aus und forderte den Gemeinderat dazu auf, sich in der nächsten Sitzung nochmals mit der Angelegenheit zu befassen und eine erneute Beschlussfassung herbeizuführen. Zur Begründung wiederholte er die Erwägungen der Kreisverwaltung. Randnummer 7 In der Folge stimmte der Gemeinderat der Klägerin am
) zu betrachten. Randnummer 9 In der Folge beriet der Gemeinderat der Klägerin am 19. Mai 2016 erneut über die streitbefangenen Beschlüsse. Im Ergebnis blieb er mit 6 „Ja"- und 4 „Nein"- Stimmen bei seinen Beschlüssen vom 25. Juni 2015. Randnummer 10 Nach entsprechender Mitteilung durch die Verbandsgemeinde erließ die Kreisverwaltung am 13. Oktober 2016 den streitgegenständlichen Bescheid - gerichtet an den Ortsbürgermeister der Klägerin -, mit welchem sie die Beschlüsse des Gemeinderates vom 25. Juni 2015, 22. Februar 2016 und 19. Mai 2016 über die Feststellung der Jahresabschlüsse 2011 und 2012 sowie die Entlastung beanstandete, den Gemeinderat aufforderte, die Beschlüsse aufzuheben und erneut unter Beachtung der ihm gesetzlich obliegenden öffentlichrechtlichen Pflichten - „siehe nachfolgende Rechtsauffassung der Kommunalaufsicht“ -
, denn eine entsprechende Anordnung könne nur getroffen werden, wenn eine der Körperschaft obliegende Verpflichtung verletzt werde. Dies sei hier nicht der Fall, denn durch das Versagen der Entlastung würden allenfalls innerorganschaftliche Rechtsstellungen beeinträchtigt. Die Entlastung habe bisher nicht erteilt werden können, da die Verbandsgemeinde der Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung die zur Klärung des Sachverhaltes angeforderten Akten nicht übermittelt habe. Schließlich sei weder das Entschließungs- noch das Auswahlermessen sachgerecht ausgeübt worden. Es sei nicht erkennbar, ob und inwieweit geprüft worden sei, ob als relativ milderes Mittel eine Beratung der Klägerin und das Drängen auf Klärung des Sachverhaltes ausgereicht hätten. Randnummer 12 Im Februar 2017 beantragte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten bei der Verbandsgemeinde Akteneinsicht in die Verwaltungsakten betreffend die Angelegenheiten „Jugendplatz“ und „Stichstraße O...“. Die Akten zur Stichstraße O... wurden am
zudem gerechtfertigt gewesen. Überdies greife der Entscheidungstenor nicht unverhältnismäßig in die Rechte der Klägerin ein, da ihr weiterhin Handlungsspielraum in Bezug auf die Feststellung der Jahresabschlüsse eröffnet werde. Auch der eindeutige Entscheidungstenor in Bezug auf die Entlastungserteilung sei nicht ermessensfehlerhaft, da die Beschlussfassung über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses nur im Zusammenhang mit der Entlastung zu sehen sei. Die Entlastung sei insoweit nur eine Folgeentscheidung, dass die Rechnungsprüfung abgeschlossen sei. Zudem unterlägen auch Handlungen der Gemeindeorgane dem aufsichtsbehördlichen Anordnungsrecht, denn die Gemeinde sei nur durch ihre Organe handlungsfähig. Im Übrigen handele es sich bei der Feststellung der Jahresabschlüsse und der Erteilung der Entlastung um keine rein internen Angelegenheiten, da beides Außenwirkung für das gesamte Haushaltswesen entfalte. Randnummer 14 Nach voriger entsprechender Beschlussfassung des Gemeinderates vom 4. September 2017 hat die Klägerin am 6. September 2017 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihre Ausführungen aus der Widerspruchsbegründung. In Ergänzung führt sie aus, der Bürgermeister der Verbandsgemeinde habe die Entscheidung des Gemeinderates der Klägerin wegen eigener Betroffenheit/Befangenheit nicht aussetzen dürfen. Auch müsse sich die Entlastung an das Organ und nicht an den Amtsinhaber persönlich richten, weshalb die Abstimmung bereits fehlerhaft sei. Die Voraussetzungen des § 122
lägen nicht vor, denn nach dem Wortlaut des streitgegenständlichen Bescheides handele es sich eher um eine Beanstandung nach § 121
. Mit Blick auf § 122
fehle es bereits an einem Unterlassen der Klägerin, da diese über Entlastung und Feststellung entschieden habe und keine Pflicht zur Entlastung bestehe. Randnummer 15 Während des laufenden Klageverfahrens hat der Rechnungsprüfungsausschuss der Klägerin - nachdem zwischenzeitlich am
-), gerichtete Bescheid entfaltet gegenüber der Gemeinde Außenwirkung, da er diese in ihrem Selbstverwaltungsrecht in Gestalt ihrer kommunalen Finanzhoheit (Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, Art. 49 Abs. 1, 3 der Landesverfassung für Rheinland- Pfalz, Gesetz vom 18. Mai 1947 (VOBl. 1947, 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.05.2015 (GVBl. S. 35) - LV -) betrifft (vgl. BVerwG, NJW 1965, 317, beck-online). Randnummer 25 Richtigerweise wendet sich die Gemeinde als Körperschaft im Klagewege gegen den streitgegenständlichen Bescheid, denn dem Gemeinderat kommt insofern kein eigenes Klagerecht zu. Insbesondere resultiert ein solches nicht aus § 42 Abs. 2 S. 2
, denn Streitgegenstand ist nicht die Aussetzung der Gemeinderatsbeschlüsse durch den Verbandsbürgermeister, sondern allein die aufsichtsbehördliche Maßnahme des Beklagten. Randnummer 26 Die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis der Gemeinde folgt aus der Möglichkeit einer Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts in Gestalt der kommunalen Finanzhoheit aus Art. 28 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 49 Abs. 1 und 3 LV infolge der aufsichtsbehördlichen Anordnung gegenüber ihrem Organ. Randnummer 27 Klagegegner ist gemäß § 78 Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. dem Rechtsträgerprinzip das Land Rheinland- Pfalz, denn die Kreisverwaltung Trier-Saarburg hat in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde gemäß § 118 Abs. 1 S. 1
als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung gehandelt, § 55 Abs. 2 Nr. 1 der rheinland- pfälzischen Landkreisordnung (in der Fassung vom
genannten Ausnahmen - nach § 62 Abs. 3 VwGO im gerichtlichen Verfahren gesetzlicher Vertreter der Klägerin ist, hat die auf dem Gemeinderatsbeschluss vom
, denn die Kreisverwaltung hat sich nicht auf die Kassation der streitgegenständlichen Gemeinderatsbeschlüsse beschränkt, sondern darüber hinaus positiv angeordnet, dass der Gemeinderat erneut - unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kommunalaufsicht - über die Feststellung der Jahresabschlüsse beschließen und die Entlastung erteilen soll. Randnummer 31 Hierbei ist unschädlich, dass die Kreisverwaltung im Bescheid vom
an keiner Stelle des Bescheids Erwähnung findet, sondern ausschließlich die Voraussetzungen des § 122
geprüft werden. Randnummer 32 Ebenso unterliegt es keinen Bedenken, dass die Kreisverwaltung den Gemeinderat zugleich zur Aufhebung der Gemeinderatsbeschlüsse aufgefordert hat. Es ist der Aufsichtsbehörde nicht verwehrt, der Gemeinde im Rahmen einer Anordnung aufzugeben, entgegenstehende Beschlüsse aufzuheben, da die Vorschaltung einer eigenständigen Beanstandung aufgrund der damit einhergehenden Verzögerungen die aufsichtsbehördliche Kontrolle wesentlich erschweren würde (vgl. PdK RhPf B- 1,
1.1., beck-online). Randnummer 33 Überdies ist der Erlass einer aufsichtsbehördlichen Anordnung nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil der Bürgermeister der Verbandsgemeinde die Beschlüsse des Gemeinderates der Klägerin zuvor nach § 42 Abs. 1
ausgesetzt hat. Ohne dass die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens im vorliegenden Rechtsstreit einer Entscheidung bedürfte, hindert die vorige Aussetzung durch den Bürgermeister die Aufsichtsbehörde nicht am Erlass einer Anordnung nach § 122
, da es sich um zwei selbstständige Verfahren unterschiedlicher Art handelt (vgl. PdK RhPf B-1,
, Ziff. 4.1., beck-online; vgl. OVG RP, Urteil vom 12. September 1995 - 6 A 11146/95.OVG -, ESOVG). Randnummer 34 Schließlich führt auch die Möglichkeit der Beigeladenen, im Kommunalverfassungsstreit auf die Erteilung der Entlastung zu klagen, nicht zu einem Ausschluss der Anordnungsbefugnis der Aufsichtsbehörde. Die Zuerkennung einer eigenen Klagebefugnis dient dem Schutz der Beigeladenen, hat jedoch nicht den Verlust der aufsichtsbehördlichen Anordnungsbefugnis zur Folge, da andernfalls, sofern die Beigeladenen keine Klage erheben, ein rechtsfreier Raum entstehen würde. Dies liefe Sinn und Zweck der Aufsicht nach § 117
zuwider. Randnummer 35 Der von der gemäß § 118 Abs. 1 S. 1
zuständigen Kreisverwaltung Trier-Saarburg erlassene, formell rechtmäßige Bescheid ist auch in materiell- rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Randnummer 36
erfüllt. Die Gemeinde ist den ihr gesetzlich obliegenden Pflichten, die Jahresabschlüsse für die Jahre 2011 und 2012 gemäß § 114 Abs. 1 S. 1
positiv festzustellen, sowie für die entsprechenden Jahre die Entlastung der Beigeladenen zu erteilen, nicht nachgekommen. Randnummer 38 a. Bei der Verpflichtung zur Feststellung des Jahresabschlusses gemäß § 114 Abs. 1 S. 1
handelt es sich der Sache nach um eine Pflicht der Gemeinde. Der entsprechende Gemeinderatsbeschluss entfaltet nicht lediglich im Innenverhältnis zwischen dem Gemeinderat und den zu entlastenden Organen Wirkung, sondern bringt nach Außen mit Wirkung für die Gemeinde zum Ausdruck, dass der Jahresabschluss unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Rechnungsprüfung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde vermittelt (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1
) und daher gemäß § 108 Abs. 1 S. 1
als Nachweis für das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres dienen soll. Letztlich korreliert die Feststellung des Jahresabschlusses als Schlussakt im Verfahren der §§ 108 ff.
mit der Verpflichtung der Gemeinde zur Aufstellung des Jahresabschlusses gemäß § 108 Abs. 1 S. 1
und schafft mit Blick auf etwaige überörtliche Prüfungen sowie durch die Bekanntmachung nach § 114 Abs. 2
im Verhältnis zu den Bürgern der Gemeinde Klarheit über den Zustand des gemeindlichen Haushalts. Randnummer 39 Diese Erwägungen machen zugleich deutlich, dass die Gemeinde zu einer positiven Entscheidung über die Feststellung des Jahresabschlusses verpflichtet ist, sofern dieser unter Berücksichtigung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften ein zutreffendes Bild von der Finanz-, Vermögens- und Ertragslage der Gemeinde vermittelt ( § 108 Abs. 1 S. 3
; hierzu PdK RhPf B-1,
1, beck-online). Das mit der Aufstellung des Jahresabschlusses verfolgte Ziel, das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres unter Anlegung der in § 108
genannten, objektiven Maßstäbe nachzuweisen, würde konterkariert, wenn die Gemeinde bei der Beschlussfassung gemäß § 114 Abs. 1 S. 1
aus sonstigen (politischen) Wertungsgesichtspunkten die abschließende Feststellung des Jahresabschlusses verweigern könnte. Auch sofern Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Haushaltsführung mit den gesetzlichen Vorschriften aus dem Handelsgesetzbuch, der Gemeindehaushaltsverordnung (Gesetz vom
verpflichtet, durch ihren Gemeinderat die Feststellung der Jahresabschlüsse der Jahre 2011 und 2012 zu beschließen. Der Beklagte hat in zutreffender Weise festgestellt, dass die von der Gemeinde vorgetragenen Gründe die Verweigerung der Feststellung der streitgegenständlichen Jahresabschlüsse nicht rechtfertigen konnten. Andere, der Feststellung des Jahresabschlusses entgegenstehende Gründe sind im für Anfechtungsklagen zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Urteil vom
vorausgegangen, ohne dass hierbei Bedenken gegen die Richtigkeit der Jahresabschlüsse erhoben wurden. Randnummer 42 Maßgeblich für die Entstehung der positiven Indizwirkung ist, dass der Rechnungsprüfungsausschuss mehrheitlich die Feststellung der Jahresabschlüsse empfohlen hat, denn Beschlüsse eines aus dem Gemeinderat gebildeten Ausschusses bedürfen gemäß § 44 Abs. 4 S. 1 i. V. m. § 40 Abs. 1 S. 1
lediglich der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, sofern - wie hier - gesetzlich keine andere Bestimmung vorgesehen ist. Randnummer 43 Demgegenüber ist es für den Eintritt der Indizwirkung unerheblich, dass das Ratsmitglied ... der Auffassung ist, die Grundlage für seine Unterzeichnung des Protokolls sei nachträglich entfallen, da die Ausschussvorsitzende entgegen ihrer Zusage davon abgesehen habe, in der Folgezeit Akteneinsicht in die Akte „Stichstraße O...“ zu beantragen. Zum einen verkennt er, dass bei der Entscheidung des Gemeinderates über die Feststellung der Jahresabschlüsse allein der Beschluss des Prüfungsausschusses über die Empfehlung von Relevanz ist, während das Protokoll diesen Beschluss lediglich dokumentiert. Selbst wenn das Ratsmitglied ... das Protokoll nicht unterschrieben hätte, würde dies nichts an der erfolgten Beschlussfassung ändern. Zum anderen ist nicht erkennbar, dass die Beschlussfassung des Rechnungsprüfungsausschusses anders ausgefallen wäre, wenn das Ratsmitglied ... nicht auf die Beantragung von Akteneinsicht durch die Ausschussvorsitzende vertraut hätte, denn er hat ohnehin gegen die Erteilung der Empfehlungen zur Feststellung des Haushaltes und zur Erteilung der Entlastung gestimmt. Gleiches gilt, soweit die Klägerin bemängelt, dass Bedenken, die das Ratsmitglied ... in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses geäußert habe, nicht protokolliert seien, denn auch insofern ist ausschlaggebend, dass die Mehrheit der Ausschussmitglieder diese Bedenken nicht geteilt und daher von einer Protokollierung abgesehen hat. Gleichfalls wird die erfolgte Beschlussfassung nicht dadurch tangiert, dass nicht sämtliche anwesende Gemeinderatsmitglieder im Protokoll aufgeführt werden. Randnummer 44 Des Weiteren ist der Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses nicht deshalb fehlerhaft, weil den Ausschussmitgliedern in rechtswidriger Weise Akteneinsicht verweigert worden wäre. Vielmehr haben die Ausschussmitglieder nach - in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert bestrittener - Mitteilung der Kreisverwaltung am
auf die zeitlich vor der Beschlussfassung des Gemeinderates stattfindende Prüfung des Jahresabschlusses, denn Zweck der Rechnungsprüfung durch den Prüfungsausschuss ist es, eine tragfähige Grundlage für die Entscheidung des Gemeinderates zu bilden (vgl. PdK RhPf B-1,
Auf dieser Grundlage trifft der Gemeinderat gemäß § 114 Abs. 1 S. 1
eine abschließende Entscheidung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten. Ungeachtet der Frage, inwiefern der Prüfungsausschuss seine Beschlussfassung vor der Entscheidung des Gemeinderates revidieren kann, fehlt es insoweit jedenfalls an gesetzlichen Anknüpfungspunkten, welche einer erneuten Prüfung und Änderung der Empfehlung durch den Prüfungsausschuss nach erfolgter Beschlussfassung des Gemeinderates im Hinblick auf den bereits ergangenen Beschluss Bedeutung beimessen würden. Eine solche Wirkung nachträglicher Beschlüsse des Prüfungsausschusses liefe Sinn und Zweck des § 114
, welcher das den Haushalt des Vorjahres betreffende Verfahren bis zum Ende des darauffolgenden Jahres zum Abschluss bringen soll, erkennbar zuwider, da in diesem Fall jederzeit mit einer Wiederholung der Gemeinderatsbeschlüsse zur Feststellung und Entlastung gerechnet werden müsste. Randnummer 47 Soweit nachträglich Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Jahresabschlüsse in das Protokoll zum
genügen, hat die Klägerin bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom
nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufgestellt wurden, führt dies weder zur Unrichtigkeit, noch zur Unwirksamkeit der Jahresabschlüsse. Es handelt sich bei § 108 Abs. 4
nicht um eine Ausschlussfrist, sondern bloß um eine Regelung zur Verfahrensbeschleunigung. Wird diese nicht eingehalten, ist die Gemeinde gleichwohl zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet. Gleiches gilt hinsichtlich der in § 114 Abs. 1 S. 1
angeordneten Frist zur Beschlussfassung über die Feststellung (vgl. PdK RhPf B-1,
3.5, beck-online). Von vornherein irrelevant ist im Rahmen der Entscheidung des Gemeinderates gemäß § 114 Abs. 1 S. 1
, ob die Bekanntmachung nach § 114 Abs. 2
umgehend nach Ablauf des auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres erfolgt - oder wie hier notwendigerweise ebenfalls verzögert ist -, denn die Bekanntmachung betrifft lediglich das auf den Gemeinderatsbeschluss folgende weitere Verfahren. Randnummer 51 Ebenso führen die vorstehend bereits aufgeführten Vorgänge in und um die Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 4. März 2015 nicht zur Unrichtigkeit der Jahresabschlüsse, denn diese betreffen nur die der Aufstellung des Jahresabschlusses nachgelagerte Prüfung (vgl. § 113
). Randnummer 52 Auch das Vorbringen zum Fehlbetrag im Jahr 2011 in Höhe von ... Euro, zur Aufnahme eines Kassenkredites in Höhe von ... Euro sowie die darauf aufbauende Schlussfolgerung, es würden „Schulden mit Schulden" bezahlt, lassen nicht erkennen, dass die Darstellungen im Jahresabschluss diese Vorgänge unzutreffend wiedergeben. Vielmehr richten sich die entsprechenden Ausführungen erkennbar gegen die Kreditaufnahme als solche. Die politische Bewertung der Vorgänge, welche zu den im Jahresabschluss dargestellten Zahlen führen, ist jedoch gemäß vorstehenden Ausführungen nicht Gegenstand der Entscheidung des Gemeinderates über die Feststellung der Jahresabschlüsse, da diese ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten erfolgt. Gleiches gilt, soweit in der Stellungnahme des Ratsmitglieds ... die allgemeine Verschuldung der Gemeinde beanstandet wird, denn dieser Einwand richtet sich der Sache nach gegen die haushaltspolitischen Entscheidungen des Gemeinderates. Randnummer 53 Des Weiteren liegen mit Blick auf den Ausbau der Stichstraße O... keine Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten der Jahresabschlüsse vor. Soweit das Gemeinderatsmitglied ... darlegt, die Kosten seien mit ... Euro höher gewesen als ursprünglich veranschlagt, weshalb seiner Auffassung nach gegen Grundsätze der Einleitung eines Vergabeverfahrens verstoßen worden sei, betrifft dies das Bauvorhaben als solches, nicht jedoch die Darstellung im Jahresabschluss. Gleiches gilt hinsichtlich seiner Ausführungen, wonach im Zusammenhang mit dem Ausbau der Stichstraße O... Beschlüsse oft nur in Form einer Kopie vorgelegen hätten und ein Protokoll zu einem Bürgergespräch fehle. Substantiierte Ausführungen dazu, welche Darstellungen im Jahresabschuss insofern unrichtig sein sollen, finden sich demgegenüber nicht - obwohl die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses bereits am
(Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Gemeindeordnung vom
VV -), wonach der Rechnungsprüfungsausschuss ohne vorigen Antrag nach § 33 Abs. 3
zur Akteneinsicht berechtigt ist, lässt sich ein derartiger Anspruch nicht herleiten, da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Akte gemäß dem Schreiben vom 23. Juni 2017 und den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Auftrag der Ortsgemeinde, nicht aber im Auftrag des Rechnungsprüfungsausschusses angefordert hat. Randnummer 58 Überdies kann die Klägerin vorliegend aus § 33 Abs. 3
kein Recht auf Einsicht in die Akte „Jugendplatz“ herleiten. Ein solcher Anspruch scheitert bereits daran, dass aus den vorliegenden Verwaltungsakten nicht hervorgeht, dass das durch den Prozessbevollmächtigen geäußerte Akteneinsichtsverlangen auf dem Verlangen eines Viertels der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder beruht. Auch auf Nachfrage des Gerichts nach einer Befassung des Gemeinderates mit dem Akteneinsichtsgesuch in der mündlichen Verhandlung hat der Ortsbürgermeister lediglich ausgeführt, dass der Prozessbevollmächtigte von der Ortsgemeinde beauftragt worden sei, ohne die Beteiligung des Gemeinderates zu konkretisieren. Randnummer 59 Ungeachtet dessen konnte die Klägerin sich im Zusammenhang mit der Feststellung der Jahresabschlüsse 2011 und 2012 sowie der Erteilung der Entlastung ohnehin nicht auf ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht in die Akte „Jugendplatz“ berufen. Zwar kommt dem Gemeinderat im Rahmen der Rechnungsprüfung grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Akten, die zu den Zahlungsvorgängen des jeweiligen Rechnungsjahres entstanden sind, zu (vgl. OVG RP, Urteil vom 4. Oktober 2013 - 10 A 10631/13.OVG -, ESOVG). Will die Gemeinde ein derartiges berechtigtes Interesse daraus herleiten, dass sie zur Entscheidung über die Feststellung der Jahresabschlüsse und die Erteilung der Entlastung zunächst Akteneinsicht nehmen muss, um eine tragfähige Entscheidungsgrundlage zu erlangen, obliegt es ihr jedoch, das Akteneinsichtsgesuch im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu der Beschlussfassung des Gemeinderates zu stellen. Unterlässt sie dies und entscheidet - wie hier - mehrfach über die Feststellung und Entlastung, ohne dass die betreffende Akte überhaupt Erwähnung findet, bringt die Gemeinde selbst zum Ausdruck, dass die Akteneinsicht zur Entscheidungsfindung gerade nicht erforderlich ist - und ein berechtigtes Interesse jedenfalls im Zusammenhang mit der Rechnungsprüfung der betreffenden Jahresabschlüsse nicht besteht. Randnummer 60 Im Übrigen wurde seitens der Klägerin in Bezug auf die Angelegenheit „Jugendplatz“ ebenfalls nicht substantiiert vorgetragen, inwiefern der Jahresabschluss mangelbehaftet sein soll. Soweit die Klägerin vorträgt, es sei ungeklärt, ob und in welcher Höhe der Bodenaushub von der Gemeinde bezahlt worden sei, ist eine Unrichtigkeit des Jahresabschlusses nicht feststellbar, denn aus den zur Akte gereichten Unterlagen der Verbandsgemeinde ergibt sich, dass der Klägerin hierbei keine Kosten entstanden sind. Der Einwand, es sei nicht bekannt, ob eine Baugenehmigung vorläge, betrifft abermals nicht die Richtigkeit des Jahresabschlusses, sondern das zugrundeliegende Bauvorhaben. Randnummer 61 Fehlt es nach alledem im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an verifizierbaren Anhaltspunkten für Unrichtigkeiten der Jahresabschlüsse 2011 und 2012, war die Klägerin verpflichtet, deren Feststellung positiv zu beschließen, denn es bleibt insofern bei der aus der Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses resultierenden Vermutung, wonach die Jahresabschlüsse die Finanz-, Vermögensund Ertragslage der Gemeinde zutreffend wiedergeben. Randnummer 62 b. Darüber hinaus war die Klägerin verpflichtet, die Entlastung des ehemaligen Ortsbürgermeisters, des Bürgermeisters und der Beigeordneten zu erteilen. Randnummer 63 Ebenso wie die Feststellung des Jahresabschlusses nach § 114 Abs. 1 S. 1
obliegt die Verpflichtung zur Entscheidung über die Entlastung gemäß § 114 Abs. 1 S. 2
der Gemeinde als Körperschaft, welche hierbei durch ihr Organ, den Gemeinderat, handelt. Dies wird deutlich, wenn man das Wesen der Entlastung im Gesamtkontext der gemeindlichen Haushaltsführung in den Blick nimmt. Randnummer 64 Hierbei kommt der Entlastung eine Doppelwirkung zu. Zum einen stellt sie den Schlusspunkt des in den §§ 108 ff.
geregelten Verfahrens zur Bewertung der Haushaltsführung des Vorjahres dar. Grundlage der Haushaltsführung sind die Aufstellung des Haushaltsplanes und der Haushaltssatzung. Diese obliegt nach den §§ 93 Abs. 1 S. 1, 95 Abs. 1
der Gemeinde als Körperschaft. Haushaltsplan und -satzung werden sodann während des Haushaltsjahres durch den Ortsbürgermeister, den Bürgermeister und die Beigeordneten ausgeführt. Bei der Entscheidung über die Erteilung der Entlastung wird schließlich geprüft, ob hierbei die im Haushaltsplan sowie der Haushaltssatzung getroffenen Bestimmungen eingehalten wurden und keine Verstöße gegen die die Haushaltsführung betreffenden Vorschriften der
, des Handelsgesetzbuches sowie der GemHVO vorliegen. Wird die Entlastung erteilt, bedeutet dies, dass hinsichtlich der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung keine Bedenken bestehen (Ziff. 3.
VV zu § 114
) und daher gegen die Haushaltsführung des abgelaufenen Rechnungsjahres keine Einwendungen erhoben werden (PdK RhPf B-1,
3.1.1., beck-online). Darin liegt zugleich die Genehmigung von Haushaltsüberschreitungen, soweit diese erkennbar sind (vgl. PdK RhPf B-1,
3.1.4, beck-online; VGH München, Urteil vom
3.2, Rn. 6, beck-online). Ebenso beinhaltet die Entlastung keinen Verzicht auf etwaige Schadensersatz- oder Regressansprüche. Auch Fragen der disziplinarischen Verfolgung etwaiger Pflichtverletzungen sowie strafrechtliche Konsequenzen liegen außerhalb des auf die Haushaltsführung bezogenen Entscheidungsrahmens (vgl. VGH München, Urteil vom 11. Januar 1994, a. a. O.; PdK Rh Pf B-1,
K RhPf B-1,
3.1.1, beck-online), denn die Feststellung, dass keine Einwendungen gegen die Haushaltsführung erhoben werden, stellt gegenüber den zu entlastenden Organen ein Vertrauensvotum des Gemeinderates dar. Dieses Vertrauensvotum ist Grundlage für die weitere Zusammenarbeit der mit der Haushaltsführung befassten Organe (vgl. VGH München, Urteil vom
ordnungsgemäß zu führen. Nachdem ihr als juristischer Person die Haushaltsführung ihrer Organe zugerechnet wird, obliegt es der Gemeinde, am Ende des Haushaltsjahres zu prüfen, ob die tatsächliche Haushaltsführung ordnungsgemäß war. Wird dies festgestellt und die Entlastung erteilt, übernimmt die Gemeinde hiermit im Ergebnis die Verantwortung für die Haushaltsführung und schafft auf diese Weise Rechtsklarheit. Randnummer 68 Dieser Systematik läuft die Auffassung der Klägerin, wonach die Verpflichtung zur Erteilung der Entlastung ausschließlich dem Gemeinderat als solchem obliegt, zuwider. Der Gemeinderat wäre, sofern er nicht zugleich für die Gemeinde handeln würde, schon nicht berechtigt, durch die Erteilung der Entlastung verbindlich festzustellen, dass keine Einwände gegen die Haushaltsführung erhoben werden und etwaige geringfügige Überschreitungen der Haushaltssatzung zu genehmigen, denn derartige Einwendungen stünden nicht dem Gemeinderat, sondern der gemäß § 93
für die Haushaltsführung verantwortlichen Gemeinde zu. Randnummer 69 Auch soweit die Erteilung der Entlastung ein Vertrauensvotum beinhaltet, wäre dies obsolet, wenn hierdurch nicht die Gemeinde im Ganzen gebunden würde. Andernfalls könnte z. B. der Bürgermeister als weiteres Organ der Gemeinde trotz erteilter Entlastung jederzeit Einwände gegen die Haushaltsführung durch die Beigeordneten erheben. Dies liefe Sinn und Zweck des § 114 Abs. 1 S. 2
entgegen, da durch den Beschluss über die Entlastung und dessen Bekanntmachung nach § 114 Abs. 2
die Haushaltsprüfung zum Vorjahr zum Abschluss gebracht und auf diesem Wege letztlich Rechtsklarheit geschaffen werden soll. Randnummer 70 Eine andere Wertung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die zu Entlastenden ihren Anspruch auf Erteilung der Entlastung klageweise gegen den Gemeinderat als Organ geltend machen können (hierzu VGH München, Urteil vom
die Rechtsprechung des rheinland-pfälzischen OVG (Urteil vom
VV zu § 110
, wonach die Entlastung zu erteilen ist, wenn Gründe, die die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung betreffen, ausgeräumt sind, sowie die Gesetzesbegründung zu § 114 Abs. 2
, ausweislich derer die Begründungspflicht sicherstellen soll, dass die Entlastung nicht von unsachlichen Motiven beeinflusst wird (Lt-Drucks. 7/1884, S. 104). Randnummer 73 Hiernach war die Klägerin verpflichtet, hinsichtlich der Jahre 2011 und 2012 die Entlastung des ehemaligen Ortsbürgermeisters, des Bürgermeisters sowie der Beigeordneten zu erteilen, denn zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids lagen keine zur Verweigerung der Entlastung berechtigenden Gründe vor. Randnummer 74 Ausgangspunkt sind auch hier die Beschlüsse des Rechnungsprüfungsausschusses aus der Sitzung vom 4. März 2015, denn die Empfehlung zur Erteilung der Entlastung indiziert, dass keine durchgreifenden Einwände gegen die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung - nachfolgend „Haushaltsführung" - der Beigeladenen in den Jahren 2011 und 2012 vorliegen. Hinsichtlich des Entstehens der Indizwirkung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Unschädlich ist, dass der Rechnungsprüfungsausschuss lediglich die Entlastung des ehemaligen Ortsbürgermeisters und der ehemaligen Beigeordneten, die ihn vertreten haben, nicht jedoch des Verbandsbürgermeisters, empfohlen hat. Hierbei handelt es sich erkennbar um ein Versehen, da sich dem Protokoll zur Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses keinerlei Anhaltspunkte für Bedenken an der ordnungsgemäßen Haushaltsführung durch den Verbandsbürgermeister entnehmen lassen. Randnummer 75 Die somit bestehende Vermutung einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung der Beigeladenen hat die Klägerin nicht widerlegt. Randnummer 76 Soweit Verstöße gegen die in § 108 Abs. 4
und § 114 Abs. 1 S. 1
enthaltenen Fristen gerügt werden, handelt es sich schon nicht um Tatsachen, welche die Haushaltsführung betreffen, sondern um das nachfolgende Verfahren zur Abbildung der Haushaltsführung im Jahresabschluss. Doch selbst wenn man hinsichtlich der Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses nach § 108 Abs. 4
einen ausreichenden Zusammenhang zur Haushaltsführung bejahte, könnte der Fristverstoß die Verweigerung der Entlastung nicht rechtfertigen, da es sich jedenfalls nicht um einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Haushaltsführung handelt. Zum einen stellt § 108 Abs. 4
gemäß den obigen Erläuterungen keine Ausschlussfrist dar; zum anderen hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass die Verzögerungen nicht auf ein Fehlverhalten der Beigeladenen, sondern auf die Einführung der kommunalen Doppik zurückzuführen sind. Randnummer 77 Des Weiteren berechtigt der vom Ratsmitglied ... infolge der Inanspruchnahme des Kassenkredites i. H. v. ... Euro erhobene Vorwurf, Schulden würden mit Schulden bezahlt, nicht zur Verweigerung der Entlastung, denn er richtet sich im Kern nicht gegen die Haushaltsführung der Beigeladenen, sondern gegen die Entscheidung über die Inanspruchnahme des Kassenkredites. Diese (politische) Entscheidung unterfällt indes nicht dem bei der Entscheidung über die Entlastung anwendbaren Prüfungsrahmen, denn sie obliegt nicht den zu Entlastenden, sondern ist Teil der Beschlussfassung des Gemeinderates über die Haushaltssatzung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1
, da die Aufnahme von Kassenkrediten nach § 105 Abs. 2 S. 1
einen Ansatz in der Haushaltssatzung voraussetzt. Mithin könnte die Entlastung allenfalls verweigert werden, wenn die Beigeladenen bei der Inanspruchnahme der Kassenkredite den in der Haushaltssatzung vorgesehenen Höchstbetrag überschritten hätten. Dies ist allerdings nicht der Fall, denn der in der Stellungnahme des Ratsmitgliedes ... genannte Betrag von ... Euro war ausweislich des Rechenschaftsberichts zum Jahr 2011 (S.1) in dieser Höhe in der Haushaltssatzung vorgesehen. Randnummer 78 Zur Verweigerung der Entlastung berechtigt ebenso wenig, dass sich die Finanzlage der Klägerin aus Sicht des Ratsmitglieds ... dramatisch darstellt und eine Lösung nicht in Sicht sei. Diesem Vorwurf lassen sich mangels Substantiierung bereits keine Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten der Beigeladenen entnehmen. Vielmehr ist die finanzielle Situation der Gemeinde Resultat der haushaltspolitischen Entscheidungen des Gemeinderates, zu deren Kontrolle die Entscheidung über die Entlastung nicht missbraucht werden darf. Randnummer 79 Ferner sind im Zusammenhang mit der Angelegenheit „Stichstraße O...“ keine schwerwiegenden Verstöße der Beigeladenen gegen ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Haushaltsführung feststellbar. Soweit das Ratsmitglied ... der Auffassung ist, hierbei sei gegen die Grundsätze der Einleitung eines Vergabeverfahrens verstoßen worden, berechtigt dies nicht zur Verweigerung der Entlastung, denn der Einwand richtet sich der Sache nach gegen die Auftragsvergabe durch die Gemeinde. Die Entscheidung hierüber unterfällt jedoch der Zuständigkeit des Gemeinderates, da es sich angesichts der erheblichen finanziellen Auswirkungen nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung nach § 47 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
handelt. Trifft der Gemeinderat selbst eine derartige Entscheidung, kann er (auch in geänderter personeller Besetzung) die Entlastung der den Beschluss ausführenden Personen nicht aus diesem Grund verweigern. Andernfalls würde dem Bürgermeister und den Beigeordneten die politische Verantwortung für Beschlüsse des Gemeinderates zugeschrieben - was nach obigen Ausführungen - mit Sinn und Zweck der Entlastung nicht vereinbar ist. Randnummer 80 Im Übrigen ist ein Verstoß gegen die Regelungen zur Einleitung eines Vergabeverfahrens nicht erkennbar, denn die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, durch welches konkrete Verhalten gegen welche Regelungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge verstoßen sein soll. Insbesondere lässt sich der Stellungnahme des Ratsmitglieds ... entnehmen, dass tatsächlich - wie in § 22 Abs. 1 GemHVO vorgeschrieben - eine Ausschreibung durchgeführt wurde. Randnummer 81 Bei dem am
zum Erlass der streitgegenständlichen Anordnung berechtigt, denn die Klägerin hat durch ihre mehrfachen Weigerungen ihre Verpflichtung zur Feststellung der Jahresabschlüsse der Jahre 2011 und 2012 und zur Entlastung der Beigeladenen verletzt. Randnummer 85 Dabei hat der Beklagte das durch § 122
eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Anordnung verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, denn angesichts der wiederholten ablehnenden Gemeinderatsbeschlüsse wäre eine bloße Beanstandung nach § 121
aller Voraussicht nach wirkungslos geblieben. Überdies greift die Anordnung nicht in unverhältnismäßiger Weise in das Selbstverwaltungsrecht der Klägerin aus Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 49 LV in Gestalt der Finanzhoheit ein, denn dieser verblieb gemäß obigen Ausführungen bei der Entscheidung über die Feststellung der Jahresabschlüsse und Entlastung der Beigeladenen ohnehin kein Entscheidungsspielraum. III. Randnummer 86 Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hiernach trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, weil diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich daher keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO). IV. Randnummer 87 Die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. V. Randnummer 88 Gründe, die Berufung zuzulassen, bestehen nicht (§§ 124, 124 a VwGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.