Prämienanspruch eines freigestellten Mitglieds der Betriebsvertretung Orientierungssatz Das Benachteiligungsverbot des § 8 BPersVG umfasst auch freiwillige Zuwendungen, die der Arbeitgeber seinen Beschäftigten gewährt. (Rn.43) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZN 966/17) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 25. Oktober 2016, 8 Ca 801/16, Urteil nachgehend BAG, 27. März 2018, 7 AZN 966/17, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25.10.2016 - 8 Ca 801/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert: 1) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Leistungsprämie zu zahlen, die sich berechnet aus dem Durchschnitt der an die Arbeitnehmer Traudel B. und Jürgen M. im Jahr 2014 gezahlten Leistungsprämien nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.1.2015. 2) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Leistungsprämie zu zahlen, die sich berechnet aus dem Durchschnitt der an die Arbeitnehmer Traudel B. und Jürgen M. im Jahr 2015 gezahlten Leistungsprämien nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2015. 3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat 1/3 und die Beklagte 2/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Prämien. Randnummer 2 Der Kläger ist seit dem 06.04.1984 bei den US-Streitkräften in der Dienststelle "R." als sogenannter Ermittlungsbeamter bei der Militärpolizei beschäftigt. Zu der betreffenden Dienststelle gehören u. a. die Einheiten X.th US Forces Police und X.th Security Police, wobei der Kläger der erstgenannten Einheit zugeordnet und in die Gehaltsgruppe ZB 7 des TVAL II, der aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, eingruppiert ist. Randnummer 3 Der Kläger ist seit 2002, zunächst als Mitglied der örtlichen Betriebsvertretung, und danach seit dem 01.08.2006 als Mitglied der Hauptbetriebsvertretung von der Arbeit freigestellt. Randnummer 4 Im vorliegend maßgeblichen Zeitraum von 2012 bis 2015 waren in der Einheit des Klägers zwei weitere Arbeitnehmer, nämlich Frau B. und Herr M., ebenfalls in die Gehaltsgruppe ZB 7 eingruppiert und als Ermittler bei der Militärpolizei beschäftigt. Randnummer 5 Die US-Streitkräfte vergeben an ihre Zivilbeschäftigte, deren persönliche Leistung nach Auffassung ihrer Vorgesetzten besonders gut war, in der Regel jährlich Auszeichnungen (Awards), die mit Zuwendungen verbunden sein können. Dabei handelt es sich u. a. um den "Sustained Superior Performance Award (SSPA)". Die mit dieser Auszeichnung verbundene Zuwendung kann zwischen 1 % und 10 % des Grundgehaltes eines Mitarbeiters betragen, wobei jedoch auch - anstelle der Auszahlung eines Geldbetrages - eine zusätzliche Freistellung von der Arbeit gewährt werden kann. Sämtliche Zuwendungen neben einem Award stehen jedoch unter dem Vorbehalt, dass bei den US-Streitkräften ein entsprechendes Budget vorhanden ist. Randnummer 6 Beurteilungszeitraum für die Entscheidung, ob dem einzelnen Arbeitnehmer eine Auszeichnung, verbunden mit einer Zuwendung bzw. Prämie gewährt wird, ist jeweils der 16. Mai bis zum 15. Mai des Folgejahres. Die Auszahlungen erfolgen sodann jeweils im September. Randnummer 7 Der Kläger erhielt bis zu seiner Freistellung, mit Ausnahme des Jahres 1997, jährlich einen Sustained Superior Performance Award, verbunden mit der Auszahlung einer Prämie bzw. einer Freizeitgewährung. Seine Nichtberücksichtigung im Jahr 1997 beruhte auf dem Umstand, dass er im selben Jahr höhergruppiert wurde. Randnummer 8 Eine entsprechende Prämie in Form einer Geldzahlung oder Freizeitgewährung erhielten - jedenfalls auch für die Jahre 2012 und 2014 - auch die in der Einheit des Klägers als Ermittlungsbeamte beschäftigten Arbeitnehmer B. und M.. Im Jahr 2014 wurden solche Prämien wegen einer bei den US-Streitkräften bestehenden Haushaltssperre nicht gewährt. Randnummer 9 Mit seiner am 12.01.2015 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von Prämien ab dem Jahr 2012 in Anspruch genommen. Randnummer 10 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25.10.2016 (Bl. 90-94 d. A.). Randnummer 11 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 12 1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Leistungsprämie für das Jahr 2012 zu zahlen, welche sich berechnet aus dem Durchschnitt der an die Vergleichspersonen Traudel B. und M. gezahlten Leistungsprämien für 2012 aus dem Referenzzeitraum 01.07.2011 bis 30.06.2012 und ab dem 01.08.2014 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Randnummer 13 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Leistungsprämie für das Jahr 2014 zu zahlen, welche sich berechnet aus dem Durchschnitt der an die Vergleichspersonen Traudel B. und M. gezahlten Leistungsprämien für 2014 aus dem Referenzzeitraum 01.07.2013 bis 30.06.2014 und ab dem 01.08.2014 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Randnummer 14 3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Leistungsprämie für das Jahr 2015 zu zahlen, welche sich berechnet aus dem Durchschnitt der an die Vergleichspersonen Traudel B. und Jürgen M. gezahlten Leistungsprämien für 2015 aus dem Referenzzeitraum 01.07.2014 bis 30.06.2015 und ab dem 01.08.2015 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Randnummer 15 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.10.2016 abgewiesen und den Streitwert auf 6.000,00 € festgesetzt. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 f. dieses Urteils (= Bl. 94 f. d. A.) verwiesen. Randnummer 18 Gegen das ihm am 22.11.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.12.2016 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 24.01.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 23.02.2017 begründet. Randnummer 19 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, sein Zahlungsanspruch ergebe sich aus den allgemeinen Vorschriften über die Benachteiligungsverbote von freigestellten Betriebsrats- bzw. Personalratsmitgliedern. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei es ohne Belang, dass es sich bei den geltend gemachten Prämien um freiwillige Leistungen handele. Auch bezüglich solcher Leistungen greife das Benachteiligungsverbot ein. Um festzustellen, ob ein Amtsträger benachteiligt werde, müsste sein beruflicher Werdegang ohne die Freistellung nachgezeichnet werden. Durch eine solche fiktive Nachzeichnung dürfe der Amtsträger weder besser noch schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer Arbeitnehmer. Insoweit sei vorliegend maßgeblich, dass er - der Kläger - bis zu seiner Freistellung - mit Ausnahme des Jahres 1997 wegen einer Höhergruppierung - jährlich den betreffenden Award bzw. die betreffende Prämie erhalten habe. Daraus ergebe sich, dass er in der Regel überdurchschnittliche Ergebnisse erzielt und aufgrund dessen von seinem Vorgesetzen im Rahmen der persönlichen individuellen Bewertung überdurchschnittlich eingeschätzt worden sei. Diese Historie lasse eine Prognose dahingehend zu, dass er auch in den Zeiten seiner Freistellung überobligatorische Leistungen erbracht hätte, die bei der Ermessensentscheidung des Arbeitgebers über eine Prämiengewährung hätten berücksichtigt werden müssen. Randnummer 20 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 20.02.2017 (Bl. 139 - 144 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 21 Der Kläger beantragt (zuletzt), Randnummer 22 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und Randnummer 23 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Leistungsprämie zu zahlen, welche sich berechnet aus dem Durchschnitt der an die Arbeitnehmer Traudel B. und Jürgen M. im Jahr 2012 gezahlten Leistungsprämien nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2014 Randnummer 24 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Leistungsprämie zu zahlen, welche sich berechnet aus dem Durchschnitt der an die Arbeitnehmer Traudel B. und Jürgen M. im Jahr 2014 gezahlten Leistungsprämien nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2014 Randnummer 25 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Leistungsprämie zu zahlen, welche sich berechnet aus dem Durchschnitt der an die Arbeitnehmer Traudel B. und Jürgen M. im Jahr 2015 gezahlten Leistungsprämien nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2015. Randnummer 26 Die Beklagte beantragt, Randnummer 27 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 28 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 07.04.2017 (Bl. 160 - 164 d. A.). Entscheidungsgründe I. Randnummer 29 Die Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache überwiegend Erfolg. II. 1. Randnummer 30 Die Klage ist zulässig. Randnummer 31 Bei den vom Kläger zuletzt gestellten Anträgen handelt es sich um sogenannte Elementenfeststellungsklagen, für die vorliegend auch das notwendige Feststellungsinteresse besteht, weil durch eine positive Entscheidung über die Anträge der Streit zwischen den Parteien insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien insoweit abschließend geklärt wäre, da die konkrete Bezifferung der dem Kläger zustehenden Prämien dann lediglich noch eine Rechenaufgabe darstellen würde (BAG v. 25.03.2015 - 5 AZR 874/12 - EzA § 612 BGB 2002 Nr. 17). Eine etwa gegebene Möglichkeit, die Anträge zu beziffern, steht dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse ebenfalls nicht entgegen. Von der Beklagten kann nämlich erwartet werden, dass sie einem gegen sie ergangenem Feststellungsurteil nachkommen und die sich daraus ergebenden Zahlungsansprüche erfüllen wird (BAG v. 13.08.2002 - 6 AZR 330/08 - AP Nr. 4 zu § 241 BGB). 2. Randnummer 32 Die Klage ist zum Teil begründet. Randnummer 33 Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von Leistungsprämien, die aus dem Durchschnitt der an die Arbeitnehmer B. und M. in den Jahren 2014 und 2015 gewährten Leistungsprämien zu berechnen sind. Dabei müssen in die Berechnung der den beiden Arbeitnehmern zugeflossenen Leistungsprämien nicht nur die in Geld ausgezahlten Prämien, sondern auch der unschwer zu berechnende Geldwert der in Form bezahlter Freizeit gewährten Prämien einfließen. Randnummer 34 Der auf das Kalenderjahr 2012 bezogene Antrag (Berufungsantrag zu 1.) ist jedoch unbegründet.
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