Außerordentliche Kündigung einer Eisverkäuferin - Umgehung des Bonsystems - Videoüberwachung Orientierungssatz 1. Vom Arbeitnehmer zu Lasten des Arbeitgebers gegangene Eigentums- oder Vermögensdelikte
Art. 1Abs.
1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer Partei kann sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren allein aus der Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung des Prozessrechts ergeben (BAG, Urteil vom
- Juli 2017 - 2 AZR 681/16 – NZA 2017, 1327, 1328 Rz. 16; vom
- Oktober 2016 – 2 AZR 395/15 – NJW 2017, 1193 Rz. 15; vom
- September 2016 – 2 AZR 848/15 – NZA 2017, 112, 113 Rz. 20). Weder die ZPO noch das ArbGG enthalten Vorschriften zur prozessualen Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Erkenntnisse oder Beweise. Vielmehr gebieten der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) grundsätzlich die Berücksichtigung des Sachvortrags der Parteien und der von ihnen angebotenen Beweismittel. Dementsprechend bedarf es für die Annahme eines Beweisverwertungsverbots einer besonderen Legitimation und gesetzlichen Grundlage. Dies gilt nicht anders für ein etwaiges Sachvortragsverwertungsverbot (BAG, Urteil vom
- Oktober 2016 – 2 AZR 395/15 – NJW 2017, 1193 Rz. 15 f. m. w. N.). Randnummer 111 Das durch Art. 2 Abs.
Art. 1Abs.
1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt in seiner speziellen Ausprägung als Recht am eigenen Bild die Befugnis eines Menschen, selbst darüber zu entscheiden, ob Filmaufnahmen von ihm gemacht und möglicherweise gegen ihn verwendet werden dürfen (BAG, Urteil vom
- September 2016 – 2 AZR 848/15 – NZA 2017, 112, 113 Rz. 23 m. w. N.). Neben der Privat- und Intimsphäre und seiner speziellen Ausprägung als Recht am eigenen Bild schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses garantiert die Befugnis, selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu befinden. Der Achtung dieses Rechts dient zudem Art. 8 Abs. 1 EMRK (BAG, Urteil vom
- Oktober 2016 – 2 AZR 395/15 – NJW 2017, 1193, 1194 Rz. 18 m. w. N.). Es trägt auch den informationellen Schutzinteressen desjenigen Rechnung, der sich in die Öffentlichkeit begibt (für die Videoüberwachung vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Februar 2007 – 1 BvR 2368/06 – NVwZ 2007, 688, 690). Randnummer 112 Das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis wird allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Eingriffe in dieses können durch die Wahrnehmung schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein. Bei einer Kollision des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit den Interessen des Arbeitgebers ist somit durch eine Güterabwägung im Einzelfall zu ermitteln, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Vorrang verdient. Dabei ist im Rahmen der Abwägung zu beachten, dass das Grundgesetz einer wirksamen Rechtspflege eine besondere Bedeutung beimisst (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG). Allerdings reicht allein das allgemeine Interesse an einer funktionsfähigen Zivilrechtspflege nicht aus, um im Rahmen der Abwägung stets von einem gleichen oder gar höheren Gewicht ausgehen zu können, als es dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zukommt. Gleiches gilt für das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern. Vielmehr müssen weitere Aspekte hinzutreten, die trotz der Persönlichkeitsbeeinträchtigung eine bestimmte Informationsbeschaffung und Beweiserhebung als schutzbedürftig qualifizieren. Im Zivilprozess kann es insbesondere Situationen geben, in denen sich der Beweisführer in einer Notwehrsituation oder einer notwehrähnlichen Lage befindet (BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 2002 – 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98 – NJW 2002, 3619, 3624; BAG, Urteil vom
- Dezember 2007 – 2 AZR 537/06 – NJW 2008, 2732, 2735 Rz. 36 m. w. N.). Randnummer 113 Ein möglicher, durch die Berücksichtigung des Sachvortrags der Parteien perpetuierter rechtswidriger Eingriff in rechtlich geschützte Positionen der Klägerin würde im vorliegenden Fall nicht so schwer wiegen, dass der Anspruch der Beklagten Gehör zu finden zurücktreten müsste. Der Schutz des Arbeitnehmers vor einer - unterstellt - rechtswidrigen Videoüberwachung verlangt nicht, auch solche Tatsachen außer Acht zu lassen, die dem Arbeitgeber nicht nur durch die Videoaufzeichnung bekannt geworden sind (BAG, Urteil vom
- Dezember 2010 – 2 AZR 485/08 – NZA 2011, 571, 574 Rz. 35). Zwar hat die Klägerin erst aufgrund der Videoaufzeichnung zu dem Vorgang am
- Juni 2015 ab 13:22 Uhr vorgetragen. Weiter ist die Beklagte auf die Zeugin E. erst durch die Videoaufzeichnung und den Vortrag der Klägerin hierzu „gestoßen“. Der Zeugenbeweis als solcher war der Beklagten aber auch unabhängig von dem Videobeweis zugänglich. Damit kommt einer möglichen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin kein solches Gewicht zu, dass unter Berücksichtigung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs ein Außerachtlassen der Zeugenaussage gerechtfertigt wäre. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte im Rahmen ihrer Aufklärungsbemühungen ohnehin auf die Zeugin gestoßen wäre. Vielmehr kann einer Prozesspartei die Möglichkeit, für sie günstige Tatsachen mit rechtlich unbedenklichen Mitteln nachzuweisen, nicht deshalb versagt werden, weil sie das Wissen von der Geeignetheit eines solchen Mittels auf rechtswidrige Weise erlangt hat (BAG, Urteil vom
- Dezember 2010 – 2 AZR 485/08 – NZA 2011, 571, 574 Rz. 40; zustimmend: Reitz , NZA 2017, 273, 277 f.; Stamer/Kuhnke in: Plath , BDSG/DSGVO,
- Aufl. 2016, § 32 BDSG Rn. 142). Dies gilt umso mehr, als es im vorliegenden Fall um den Nachweis eines schwerwiegenden Vertrauensbruchs und einer gegen das Vermögen der Beklagten gerichteten Tat geht. Randnummer 114
(2)Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch In-Augenschein-Nahme der Videoaufzeichnungen steht zur Überzeugung der Kammer weiter fest, dass die Klägerin auch in weiteren Fällen Bestellvorgänge nicht gebongt und dadurch der Beklagten zustehende Gelder als Trinkgeld erhalten hat. So hat die Klägerin am 14. Juni 2015 zwischen 12:55 Uhr und 13:00 Uhr, am 14. Juni 2015 zwischen 13:44 und 13:52 Uhr, am 23. Juni 2015 nach 13:04:58 Uhr sowie am 23. Juni 2015 ab 14:09:41 Uhr Bestellungen entgegengenommen und gefertigt, ohne dass sie diese gebongt hat. Im Einzelnen: Randnummer 115 (
- a)In der Videosequenz vom 14. Juni 2015 zwischen 12:55 Uhr und 13:00 Uhr war zu sehen, dass die Klägerin hinter den Thekenbereich geht, einen Eisbecher anfertigt und diesen um 13:00 Uhr ohne Bon serviert. Während dieses gesamten Zeitraums ist kein Bon aus dem Bondrucker gekommen. Randnummer 116 Auch in der Videosequenz vom 14. Juni 2015 zwischen 13:44 bis 13:52 Uhr fertigte die Klägerin zwei Eisbecher ohne dass ein Bon erschienen ist. Die Klägerin hat sich nicht zu dem Bongerät umgeblickt. Randnummer 117 Da das von der Beklagten verwendete Bonsystem grundsätzlich so funktioniert, dass bei einer Eingabe einer Bestellung in das Bongerät ein Bon aus dem Drucker kommt, ist aus dem Nichterscheinen eines Bons zu schließen, dass die Klägerin die von ihr angefertigte und servierte Bestellung nicht zuvor in das Bongerät eingegeben hat. Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass der Bondrucker defekt gewesen wäre. Wie auf den Videosequenzen zu erkennen war, erschienen an diesem Tag um 13:42 Uhr zwei Bons, die die Klägerin aus dem Drucker entnahm. Der Drucker funktionierte zu diesem Zeitpunkt. Auf den Videoaufzeichnungen war weiter erkennbar, dass die Klägerin weder bei ihrer Rückkehr in den Thekenbereich noch zu Beginn der Anfertigung der Bestellung noch vor dem Servieren im Drucker nach einem Bon gesehen hat. Dies wäre jedoch bei einem vorübergehenden Defekt des Druckers zu erwarten gewesen. Dabei musste sie um 13:49:51 Uhr sogar Soßen über die Eisbecher geben, wobei die Schüssel mit der Soße neben dem Drucker stand. Die Klägerin hat sich vielmehr so verhalten, als erwarte sie überhaupt keinen Bonausdruck. Auch konnte die Klägerin um 13:45 Uhr unter Zuhilfenahme ihres Bongeräts einen Zahlvorgang ab-wickeln. Bei der Demonstration des Bongeräts in der mündlichen Verhandlung vor dem LAG war jedoch das Gerät blockiert, nachdem mangels Drucker ein Bonausdruck nicht möglich war. Randnummer 118 Am 23. Juni 2015 kam die Klägerin nach 13:04:58 Uhr von einer Vierergruppe im hinteren Bereich der Eisdiele zurück in den Thekenbereich, fertigte Eisbecher und brachte die fertigen Eisbecher zu der Gruppe. Im Drucker erschienen bis 13:20:41 Uhr keine Bons, die Bestellungen wurden ohne Bon serviert. In diesem Fall ist ebenfalls davon auszugehen, dass die Bestellung von der Klägerin zuvor nicht in das Bongerät eingegeben worden war. Andernfalls hätten nicht nur ein oder mehrere Bons im Drucker erscheinen müssen, die Klägerin hätte auch nach dem Drucker sehen und die Ursache eines etwaigen Defekts wie beispielsweise fehlendes Papier klären müssen, nachdem noch zuvor um 13:04:58 Uhr bei der Nutzung des Bongeräts durch die Klägerin unmittelbar ein Bon erschienen war. Auf einer kurze Zeit später gemachten Videoaufzeichnung (13:23:50 Uhr) ist wiederum ein Bon erschienen, nachdem die Klägerin sich mit ihrem Handgerät beschäftigt hatte. Randnummer 119 Am 23. Juni 2015 hat die Klägerin ab 14:09:41 Uhr Bestellungen für Kunden im hinteren Bereich des Cafés gefertigt und um 14:14:39 Uhr serviert, ohne dass ein Bon erschienen wäre oder die Klägerin diesen mit der Bestellung serviert hätte. Auch in diesem Fall funktionierte der Drucker um 13:34:50 Uhr und sodann wieder kurz nach 14:14:39 Uhr. Hinsichtlich der Bestellung der Gruppe im hinteren Bereich des Lokals hat die Klägerin nicht nach einem Defekt des Druckers gesehen, obwohl sie bei der Anfertigung der Bestellung sogar über den Drucker greifen musste. Randnummer 120 Ein Versehen oder ein Irrtum der Klägerin infolge Hektik ist nach Auffassung der Kammer ausgeschlossen. Die Klägerin stand bei den Bestell- und Kassiervorgängen, die Gegenstand der Beweisaufnahme waren, unter keinem erkennbaren Zeitdruck. Randnummer 121 (
- b)Ein wichtiger Grund wegen einer erheblichen Pflichtverletzung der Klägerin ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich die Beklagte nicht auf die durch die Videoüberwachung gewonnenen Erkenntnisse stützen könnte. Randnummer 122 Ein Verwendungs- und Verwertungsverbot kommt nach den oben (unter B. I. 1.
- a)aa)
(1)(b)) dargelegten Grundsätzen in Betracht, wenn durch die Videoaufnahmen und ihre Verwertung Persönlichkeitsrechte der Klägerin erheblich verletzt worden wären. Randnummer 123 Die Bestimmungen des BDSG konkretisieren und aktualisieren den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung und am eigenen Bild (§ 1 Abs. 1 BDSG). Sie regeln, in welchem Umfang im Anwendungsbereich des Gesetzes Eingriffe durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen im Sinn des § 1 Abs. 2 BDSG in diese Rechtspositionen zulässig ist. Dem Normenbestand ist jedoch für sich genommen kein an die Gerichte adressiertes Verbot zu entnehmen, datenschutzrechtswidrig erhobene, verarbeitete und genutzte Daten im Verfahren zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom
- Juli 2017 – 2 AZR 681/16 – NZA 2017, 1327, 1329 Rz. 17; vom
- Oktober 2016 – 2 AZR 395/15 – NJW 2017, 1193 Rz. 17; vom
- September 2016 – 2 AZR 848/15 – NZA 2017, 112, 113 Rz. 22). Ein Beweisverwertungsverbot oder ein Verbot, selbst unstreitigen Sachvortrag zu verwerten, kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn dies aufgrund einer verfassungsrechtlich geschützten Position einer Prozesspartei zwingend geboten ist. Ist die Datenverarbeitung allerdings gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer nach den Vorschriften des BDSG zulässig, liegt insoweit keine Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und am eigenen Bild vor (BAG, Urteil vom
- Juli 2017 – 2 AZR 681/16 – NZA 2017, 1327, 1329 Rz. 17; vom
- Juni 2017 – 2 AZR 597/16 – NZA 2017, 1179, 1181 Rz. 22). Randnummer 124 Zwar hat die Beklagte durch die Einrichtung der präventiven Videoüberwachung noch nicht in das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs.
Art. 1Abs.
1 GG) eingegriffen. Ein Eingriff in dieses Recht ist jedoch durch die Einsichtnahme in die nach § 6b BDSG angefertigten Videoaufzeichnungen zu einem Zeitpunkt, als diese längst gelöscht hätten sein müssen, erfolgt. Für den Eingriff in den Schutzbereich dieses Recht ist es ohne Bedeutung, ob die Datenerhebung in verdeckter Form oder für den Arbeitnehmer erkennbar erfolgt (BAG, Urteil vom
- Juli 2017 – 2 AZR 681/16 – NZA 2017, 1327, 1329 Rz. 22). Randnummer 125 Das legitime Interesse des Arbeitgebers an einer präventiven Videoüberwachung kann dabei bereits mit der Gefahrgeneigtheit der Betriebsstätte vorliegen. Insoweit sind die widerstreitenden Interessen des Arbeitgebers am Schutz seiner Rechtsgüter insbesondere aus Art. 12 und 14 GG durch eine Videoüberwachung und das Persönlichkeitsrecht der automatisch mitüberwachten Arbeitnehmer abzuwägen. Bei einem Eiscafé, wie dem von der Beklagten betriebenen, mit Verkaufstheke und Sitzgelegenheiten im Außenbereich in einer Fußgängerzone besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit von Randalismus und gegen das Eigentum sowie Vermögen des Betreibers gerichteten Delikten von Kunden und Dritten. Dies gilt insbesondere wenn in der Vergangenheit oder in der Nähe bereits Straftaten begangen wurden. Zwar hat die Beklagte in ihrem Eiscafé nicht nur eine, sondern mehrere Überwachungskameras installiert, mit denen sie große Teile des Innen- und Außenbereichs überwachen kann. Die Kameras sind jedoch fest installiert und nehmen einen sich nicht verändernden Bereich auf. Die Überwachung erfolgt offen. Sie ist durch Aushänge bekannt gemacht und der Klägerin zusätzlich am
- Januar 2015 vor Beginn der Saison zusätzlich schriftlich mitgeteilt worden. Die Klägerin konnte daher ihr Verhalten auf die Überwachung einrichten. Nichtöffentliche Teile des Eiscafés wie beispielsweise der Keller werden nicht videoüberwacht. Das Interesse der beklagten Arbeitgeberin an der Videoüberwachung überwiegt daher. Randnummer 126 In das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung ist jedoch dadurch eingegriffen worden, dass die Beklagte die Videoaufzeichnungen nicht unverzüglich gelöscht hat und sie diese erst circa 1,5 Monate später angesehen hat. Randnummer 127 Videomaterial, das für den Beobachtungszweck nicht mehr benötigt wird, ist unverzüglich zu löschen. Aber auch Videomaterial, das für den Beobachtungszweck noch benötigt wird, etwa weil aufklärungsbedürftige Vorkommnisse erfasst wurden, darf nur gespeichert bleiben, wenn schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen und solange es zur Erreichung des Beobachtungszwecks erforderlich ist. Aus dieser zweifachen Ausrichtung des Löschungsgebots folgt die Verpflichtung der verantwortlichen Stelle, die Prüfung angefallenen Videomaterials zur Bedarfsklärung unverzüglich, das heißt in der Regel innerhalb von ein bis zwei Arbeitstagen, vorzunehmen. Am wirksamsten wird dem Löschungsgebot durch eine automatisierte periodische Löschung, etwa durch Selbstüberschreiben zurückliegender Aufnahmen, entsprochen. Dem Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit (§ 3a BDSG) kommt in diesem Zusammenhang maßgebliche Bedeutung zu. Nach der in kurzer Frist zu erfolgenden Bedarfsklärung darf daher nach Absatz 1 gewonnenes Videomaterial nur noch insoweit vorhanden sein, als es sich um relevante Aufnahmen handelt, die für den Beobachtungszweck weiter benötigt werden und deren Speicherung schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegen stehen. Ein sich anschließendes Verfahren zur Aufklärung oder Verfolgung von Vorkommnissen ist zügig zu betreiben, um die Löschung der verbliebenen Daten nicht unangemessen zu verzögern (BT-Drs. 14/5793, S. 62 f.). Randnummer 128 Die Klägerin hat zwar unter dem
- Januar 2015 eine Erklärung unterzeichnet, in der sich bestätigt hat, dass sie darüber informiert worden sei, dass das Eiscafé aus Sicherheitsgründen kameraüberwacht wird und somit Aufnahmen ihrer Person gemacht würden. Sie hat weiter erklärt, dass sie „ dagegen nichts einzuwenden habe “. Die Klägerin hat jedoch nicht gemäß § 4a BDSG in die unbegrenzte Aufbewahrung dieser Videoaufnahmen oder in die Einsichtnahme in diese zur Überprüfung ihres Arbeitsverhaltens eingewilligt. Randnummer 129 Die Einsichtnahme in die Videoaufnahmen war im vorliegenden Fall aber nach § 32 Abs. 1 BDSG erlaubt. Zum Zeitpunkt der Einsichtnahme bestand der durch konkrete Tatsachen begründete Anfangsverdacht einer Straftat oder einer anderen schweren Pflichtverletzung. Die Maßnahme wurde von der Beklagten nicht nur aufgrund bloßer Mutmaßungen ergriffen. Randnummer 130 Gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zur Durchführung gehört die Kontrolle, ob der Arbeitnehmer seinen Pflichten nachkommt, zur Beendigung im Sinn der Kündigungsvorbereitung die Aufdeckung einer Pflichtverletzung, die die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann. Sofern nach § 32 Abs. 1 S. 1 oder S. 2 BDSG zulässig erhobene Daten den Verdacht einer solchen Pflichtverletzung begründen, dürfen sie für die Zwecke und unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG auch verarbeitet und genutzt werden. Der Begriff der Beendigung umfasst dabei die Abwicklung eines Beschäftigungsverhältnisses. Der Arbeitgeber darf deshalb alle Daten speichern und verwenden, die er benötigt, um die ihm obliegende Darlegungs- und Beweislast in einem potentiellen Kündigungsschutzprozess zu erfüllen (BAG, Urteil vom
- Juli 2017 – 2 AZR 681/16 – NZA 2017, 1327, 1330 Rz. 28 m. w. N.). Randnummer 131 Nach § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur zur Aufdeckung von Straftaten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind. Eine Maßnahme, die hinsichtlich der Intensität des durch sie bewirkten Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers mit einer (verdeckten) Videoüberwachung vergleichbar ist, stellt sich als unverhältnismäßig dar, wenn sie aufgrund bloßer Mutmaßungen ergriffen wird (BAG, Urteil vom
- Juli 2017 – 2 AZR 681/16 – NZA 2017, 1327, 1330 Rz. 30). Ergreift der Arbeitgeber solche Maßnahmen „ins Blaue hinein“, stellen sie sich als jedenfalls nicht verhältnismäßig im engeren Sinn dar (BAG, Urteil vom
- Juli 2017 – 2 AZR 681/16 – NZA 2017, 1327, 1330 Rz. 27). Randnummer 132 Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat durch die Klägerin. Wie der Zeuge U. erstinstanzlich ausgesagt hat, hatte die Mitarbeiterin Q. die Beklagte nach deren Urlaubsrückkehr Ende Juli 2015 mit der Beklagten über die Geschehnisse mit der Klägerin gesprochen. Er wisse zwar nicht, was genau die Mitarbeiterin der Beklagten gesagt habe, er habe aber gehört, dass Bons nicht gebucht worden sein sollen. Daraufhin habe die Beklagte auf den Videos nachgesehen. Randnummer 133 Unmaßgeblich ist, dass die Beklagte die tatsächlichen Anhaltspunkte, die aus ihrer Sicht den Verdacht des strafbaren Verhaltens der Klägerin begründeten, nicht im Sinn von § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG dokumentiert hat. Ein solches Versäumnis führt weder zu einer Präklusion mit Vortrag zu den Verdachtsmomenten im Prozess noch begründet es für sich genommen die Unverwertbarkeit der aus der Maßnahme gewonnenen Erkenntnisse. Die Vorgabe, die Tatsachen zu dokumentieren, auf die sich ein Anfangsverdacht gründet, verfolgt den Zweck, dem hiervon erfassten Personenkreis die nachträgliche Rechtmäßigkeitskontrolle zu erleichtern. Aus ihr kann ein prozessuales Verwertungsverbot jedenfalls dann nicht abgeleitet werden, wenn der Arbeitgeber den Verdacht von Straftaten spätestens im Rechtsstreit durch konkrete Tatsachen untermauert und dadurch eine Rechtmäßigkeitskontrolle gesichert ist (BAG, Urteil vom
- Juli 2017 – 2 AZR 681/16 – NZA 2017, 1327, 1331 Rz. 37; vom
- Oktober 2016 – 2 AZR 295/15 – NJW 2017, 1193, 1195 Rz. 33, jeweils m. w. N.). Randnummer 134 Die Einsichtnahme in die Videoaufzeichnungen war das einzig der Beklagten verbliebene Mittel, Unregelmäßigkeiten in der Vergangenheit in Bezug auf die Erfassung der Bestellungen durch die Klägerin aufzuklären. Die Beklagte konnte insbesondere nicht darauf verwiesen werden, weitere Unregelmäßigkeiten der Klägerin abzuwarten und ihr Vermögen weiteren Pflichtverletzungen der Klägerin auszusetzen. Wegen der bereits vorhandenen offenen Videoüberwachung ist eine weitere verdeckte Videoüberwachung nicht erfolgversprechend und würde weitergehend in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingreifen. Angesichts der auf Heimlichkeit angelegten Vorgehensweise der Klägerin ist eine Aufdeckung durch eine Beobachtung durch die Beklagte, weitere Angestellte oder Dritte nicht zielführend. Randnummer 135 Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn ist gewahrt. Die Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der Art und Weise des Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG ergibt, dass die Schwere des Eingriffs nicht außer Verhältnis zum Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe steht. Die Eingriffsintensität ist im Streitfall nicht so hoch zu bewerten, dass eine Berücksichtigung des Sachverhalts zu unterbleiben hätte, zumal es vorliegend um eine Aufklärungsmaßnahme im Hinblick auf den Verdacht eines gravierenden Verstoßes in Form eines Abrechnungsbetruges ging. Randnummer 136 Danach besteht im vorliegenden Fall kein Verwertungsverbot hinsichtlich der Videoaufzeichnungen. Randnummer 137 cc) Die außerordentliche Kündigung ist bereits wegen des Vorfalls am
- Juni 2015, ab 13:22 Uhr auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Streitfalls und nach Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien gerechtfertigt. Randnummer 138 Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Als mildere Reaktionsmöglichkeiten sind insbesondere Abmahnung und ordentliche Kündigung anzusehen. Sie sind dann alternative Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - die Vermeidung des Risikos zukünftiger Störungen – zu erreichen (vgl. nur BAG, Urteil vom
- Dezember 2010 – 2 AZR 485/08 – NZA 2011, 571, 573 Rz. 24). Einer Abmahnung bedarf es in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist. Dies gilt grundsätzlich auch bei Störungen im Vertrauensbereich. Randnummer 139
(1)Eine Abmahnung war den Umständen des Falls nach entbehrlich. Es bedurfte keiner Klarstellung der vertraglichen Pflichten durch die Beklagte. Eine Hinnahme des unterlassenen Erstellens eines Bons und damit der abrechnungstechnischen Erfassung der Bestellung war durch die Beklagte offensichtlich – auch für die Klägerin erkennbar – ausgeschlossen. Die Vermögensschädigung der Beklagten lag auf der Hand. Randnummer 140
(2)Die fristlose Kündigung ist auch unter Einbeziehung der Interessen beider Vertragsteile gerechtfertigt. Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Randnummer 141 Der Beklagten war selbst das Zuwarten bis zum Saisonende unzumutbar. Bei einer zu berücksichtigenden Beschäftigungsdauer von nach Auffassung der Beklagten sechs Monaten, nach Auffassung der Klägerin von 5 ½ Jahren, einem Alter der Klägerin im Kündigungszeitpunkt von 45 Jahren ist unter Beachtung des Gewichts der in Rede stehenden Pflichtverletzung von einem überwiegenden Interesse der Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszugehen. Randnummer 142 Auch wenn die Kammer lediglich von dem durch die Vernehmung der Zeugin E. erwiesenen Verstoß vom
- Juni 2015 ausgeht, kommt diesem Verstoß angesichts der Vertrauensstellung der Klägerin und der eingeschränkten Kontrollmöglichkeiten der Beklagten eine so gravierende Bedeutung zu, dass der Beklagten jegliche Weiterbeschäftigung der Klägerin nicht zuzumuten ist. Auch hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am
- Oktober 2017 deutlich gemacht, dass sie es nicht nur für unnötig, sondern sogar für einen lästigen, überflüssigen Aufwand hält, die Bestellungen mit Bons zu servieren. Die Bons würden nur wegfliegen und müssten wieder aufgeräumt werden. Randnummer 143 Bei Berücksichtigung der weiteren durch die In-Augenscheinnahme der Videoaufzeichnungen erwiesenen Verstößen ergibt sich erst recht das Überwiegen des Interesses der Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer Frist gegenüber demjenigen der Klägerin an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumindest bis zum
- Oktober
- Randnummer 144 Die außerordentliche Kündigung wurde innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen. Nach § 626 Abs. 2 BGB kann eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt, sobald der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis vom Kündigungssachverhalt hat, die ihm die Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen eine Kündigung sprechenden Umstände (BAG, Urteil vom
- Juli 2014 – 2 AZR 407/13 – NZA 2015, 621, 623 Rn. 39 m. w. N.). Der Kündigungsberechtigte, der bislang nur Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen begänne. Dies gilt allerdings nur so lange, wie er aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile Ermittlungen durchführt, die ihm eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts verschaffen sollen (BAG, Urteil vom
- März 2014 – 2 AZR 1037/12 – NZA 2014, 1015, 1016 Rz. 14 m. w. N.). Randnummer 145 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Arbeitsgericht hat die Beklagte erst durch erstmalige Einsichtnahme in die Überwachungsvideos ab dem
- Juli 2015 Kenntnis vom Kündigungssachverhalt erlangt. Zuvor habe die Beklagte die Videos nicht betrachtet. Der Zeuge U. hat vor dem Arbeitsgericht erklärt, er und die Klägerin seien freitags am
- Juli 2015 aus dem Urlaub in Italien gekommen. Danach habe die Mitarbeiterin Q. die Beklagte informiert. Dann habe die Beklagte auf den Videos nachgeschaut und ihm ein Video auf sein Handy geschickt, auf dem die Klägerin zu sehen gewesen sei. Die Beklagte habe dazugeschrieben, er solle mal gucken, was da passiert sei. Der Zeuge U. hat weiter bekundet, dass die Beklagte sich die Videos generell nicht anschaue, sondern nur dann, wenn zum Beispiel der Türsteher von der Diskothek gegenüber darüber informiere, dass jemand am Eiscafé gewesen sei oder wenn sie sonst einen Fall von Vandalismus hätten. Er gehe deshalb davon aus, dass die Beklagte sich die Videos sonst nicht ansehe. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Arbeitsgerichts geben würden, liegen nicht vor. Die Aussage des Zeugen U. war – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch nicht deshalb unergiebig, weil er sich in allen wesentlichen Bereichen ausschließlich auf die Angaben der Beklagten ihm gegenüber beziehen würde. So konnte der Zeuge insbesondere angeben, wann genau die Beklagte ihn durch die Übersendung des Videos auf sein Handy über die Vorwürfe gegenüber der Klägerin informiert hat. Die Aussage des Zeugen U. wird schließlich auch durch die SMS der Beklagten an die Klägerin vom
- August 2015 gestützt, in dem die Beklagte gegenüber der Klägerin von "Geld was fehlt sonst geht heute noch eine Anzeige raus" schreibt. In der SMS vom
- Juli 2015 war hingegen nur die von der Beklagten angezweifelte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin Gegenstand. Randnummer 146 Einer weiteren Beweisaufnahme zum Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe regelmäßig, wenn sie nicht im Objekt gewesen sei, das Verhalten der Mitarbeiter überwacht, bedurfte es nach Auffassung der Kammer nicht. Selbst wenn die Beklagte in - von der Klägerin nicht substantiiert dargelegten - Fällen den Mitarbeitern telefonisch einen Hinweis hinsichtlich der Spülmaschine oder bezüglich eines vorzeitigen Arbeitsendes gegeben haben sollte, ließe sich hieraus nicht folgern, dass die Klägerin sämtliche Videoaufnahmen oder zumindest die Videoaufnahmen vom
- und
- Juni 2015 in ihrer Wohnung mitverfolgt hätte. Anders als das Aufräumen des Eiscafés bei dessen Schließung ist das Nichterstellen eines Bons auch nicht bereits bei einem flüchtigen Blick auf Überwachungsaufnahmen ersichtlich, sondern erfordert das konzentrierte Beobachten der Abläufe über einen längeren Zeitraum. Am
- Juni 2015 war darüber hinaus zu sehen, dass die Beklagte das Eiscafé zwischen 13:03:51 und 13:04:58 verließ, um 13:29:03 Uhr von hinten ins Café kam und es erneut zwischen 13:33:14 und 13:34:50 Uhr nach rechts verlassen hat. Das spricht dagegen, dass die Beklagte den vollständigen Vorgang vom 13:04:58 Uhr bis 13:34:50 Uhr in ihrer Wohnung „live“ mitverfolgt hätte. II. Randnummer 147 Da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom
- August 2015 aufgelöst worden ist, stehen der Klägerin auch keine Vergütungsansprüche für die Zeit vom
- bis
- August 2015 zu. Die Berufung hat insoweit ebenfalls keinen Erfolg. III. Randnummer 148 Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteilstenors war dahingehend zu berichtigen, dass der Klägerin Zinsen „ab dem
- September 2015“ zustehen. Insoweit liegt eine offensichtliche Auslassung im Sinn des § 319 ZPO vor, für deren Berichtigung von Amts wegen das Landesarbeitsgericht als das mit der Sache befasste Rechtsmittelgericht zuständig ist (vgl. BAG, Urteil vom
- September 2015 – 9 AZR 170/14 – NZA 2016, 37, 39 Rz. 19; BGH, Urteil vom
- Juli 1996 - VIII ZR 221/95 - NJW 1996, 2574, 2575 m. w. N.; Zöller/Feskorn , ZPO,
- Aufl. 2017, § 319 ZPO Rn. 22). C. Randnummer 149 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 150 Soweit nach Ziffer 6 des Tenors des arbeitsgerichtlichen Urteils die Kosten des Rechtsstreits (erster Instanz) die Klägerin zu 66 % und die Beklagte zu 34 % zu tragen hat, liegt ebenfalls eine offenbare Unrichtigkeit vor, die gem. § 319 Abs. 1 ZPO jederzeit von Amts wegen - auch vom Rechtsmittelgericht - berichtigt werden kann. Nach den Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils war die Klägerin ausgehend von dem mit 22.182,17 € angegebenen Streitwert im Hinblick auf den Klageantrag zu
- (4.342,14 €), den Klageantrag zu 4 in Höhe von 244,90 €, den Klageantrag zu 5 (1.044,75 €), den Klageantrag zu
- (1.447,38 €) sowie den Klageantrag zu 8 (385,00 €) unterlegen. Hieraus ergibt sich rechnerisch ein Unterliegen der Klägerin im Umfang von 34 %, gegenüber einem Unterliegen der Beklagten in Höhe von 66 %. Ziffer 6 des erstinstanzlichen Tenors war deshalb wie geschehen zu berichtigen. Randnummer 151 Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.