Eingruppierung eines Waffenmechanikermeisters bei der Bundespolizei Orientierungssatz
(2)1Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälft Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe zu erfüllen. 3Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zB vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 5Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 2 oder 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 6Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eines Voraussetzung in der Person der/der Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. Randnummer 33 Protokollerklärung zu Abs. 2: Randnummer 34
- 1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (zB. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Randnummer 35 … Randnummer 36 Die EntgeltO Bund enthält in ihrem Teil III Entgeltgruppen 8 und 9a Teil III Abschnitt 32 Anlage 1 folgende, für den Streitfall bedeutsame Festlegungen für geprüfte Meisterinnen und Meister. Randnummer 37 „
- Geprüfte Meisterinnen und Meister Randnummer 38 Vorbemerkung Randnummer 39 Aufgabenspezifische Sonderausbildungen sind Ausbildungen von Handwerkerinnen und Handwerkern oder Facharbeiterinnen und Facharbeitern im militärisch fachlichen Meisterlehrgang der Bundeswehr in der Materialerhaltung von Luftfahrtgerät sowie Ausbildungen in gleichwertigen Ausbildungsgängen für Handwerkerinnen oder Handwerker oder Facharbeiterinnen und Facharbeiter. Randnummer 40 … Randnummer 41 Entgeltgruppe 9a Randnummer 42
- Beschäftigte in der Entgeltgruppe 8, Randnummer 43 die große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerkerinnen und Handwerker oder Facharbeiterinnen und Facharbeiter beschäftigt sind. Randnummer 44
- Beschäftigte der Entgeltgruppe 8, Randnummer 45 die an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind. Randnummer 46 Entgeltgruppe 8 Randnummer 47 Geprüfte Meisterinnen und Meister mit entsprechender Tätigkeit sowie Meisterinnen und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung und entsprechender Tätigkeit.“ Randnummer 48
- Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a Nr. 2 Teil III Abschnitt 32 Anlage 1 EntgeltO Bund. Er hat dargelegt, dass seine gesamte auszuübende Tätigkeit iSd. § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD/Bund den dort von der Entgeltgruppe 9a Nr. 2 geforderten Anforderungen entspricht, da die seine Gesamtarbeitszeit ausfüllenden Arbeitsvorgänge im tariflich geforderten zeitlichen Umfang von mindestens der Hälfte der Gesamtarbeitszeit die Anforderungen der dort genannten Tätigkeitsmerkmale erfüllen. Randnummer 49 2.
- Bei der Prüfung ist von dem von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Dabei handelt es sich um eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleiben dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (vgl. insgesamt zur Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT BAG
- Dezember 2015 - 4 AZR 11/13 - Rn. 15 mwN, zitiert nach juris). Die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit kann einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen können zusammengefasst werden. Nicht zusammengefasst werden können jedoch Bearbeitungen, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind, sofern die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vorneherein - sei es aufgrund der Schwierigkeit oder anderer Umstände - auseinandergehalten werden. Dafür reicht jedoch nicht die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, solange sie als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person übertragen sind. Tatsächlich trennbar sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., zB BAG
- Mai 2017 - 4 AZR 798/14 - Rn. 16;
- Oktober 2016 - 4 AZR 727/14 - Rn. 15 mwN; grdl.
- September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN, jeweils zitiert nach juris). Randnummer 50 2.
- Ausgehend hiervon nimmt die entscheidende Kammer mit der Berufung auf der Basis der vom Kläger vorgelegten Tätigkeitsdarstellung vom
- Dezember 2014 an, dass die Gesamttätigkeit des Klägers sich aufgrund der tatsächlichen Trennbarkeit der Tätigkeiten aus zwei Arbeitsvorgängen zusammensetzt. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die in der Tätigkeitsdarstellung vom
- Dezember 2014 genannten Aufgaben die tatsächlich vom Kläger auszuübende Tätigkeit hinsichtlich seiner Gesamt- und Teiltätigkeiten vollumfänglich abbildet. Damit steht für die Berufungskammer zur Überzeugung fest, dass der Kläger im Wesentlichen zwei Arbeitsergebnisse schuldet: Zum einen trägt er - mit einem Zeitanteil von 70 % - die Verantwortung für allgemeine Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten und die regelmäßigen Untersuchungen von Waffen und technischem Gerät. Hierbei übt der Kläger eine Leitungs- und Aufsichtsfunktion gegenüber ihm unterstellten Mitarbeitern aus, indem er Abläufe und Prozesse organisiert und leitet, sowie Mitarbeiter anleitet und fortbildet; zugleich ist er jedoch in die regelmäßigen Untersuchungs- und Beratungsprozesse auch selbst eingebunden, ohne dass hierbei organisatorisch eine Abgrenzung ersichtlich oder möglich wäre. Zum anderen führt der Kläger außerhalb der Regeluntersuchungen - mit einem Zeitanteil von 30 % - selbst Prüfungen und komplexere Instandhaltungsarbeiten an Waffen und Gerät in Schadensfällen oder bei schwierigen Instandsetzungen durch. Als Bearbeitungsobjekte gesondert zugeordnet sind den einzelnen Arbeitsvorgängen lediglich die Waffe P30 CM und die Einsatzfeuerlöscher (Arbeitsvorgang 1), sowie die vollautomatischen Waffen und Einsatzküchen/ Sonderwagen und Peripheriegerät (Arbeitsvorgang 2). Im Übrigen bezieht sich die Tätigkeit des Klägers grundsätzlich in beiden Arbeitsvorgängen auf sämtliche Waffen und Geräte, die in den Zuständigkeitsbereich der Regionalen Bereichswerkstatt B fallen, beim zweiten Arbeitsvorgang voraussetzend, dass umfangreiche oder schwierige Arbeiten anfallen. Randnummer 51 2.
- Die dem Kläger übertragene Tätigkeit erfüllt in beiden Arbeitsvorgängen die Anforderungen der Entgeltgruppe 9a Nr. 2 Teil III Abschnitt 32 Anlage 1 EntgeltO Bund. Er ist - insoweit zwischen den Parteien unstreitig - Beschäftigter in der Entgeltgruppe 8 Teil III Abschnitt 32 Anlage 1 EntgeltO iVm. der entsprechenden Vorbemerkung. Darüber hinaus ist der Kläger an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt. Randnummer 52 a) Der Kläger ist entgegen der Auffassung der Beklagten an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte beschäftigt. Randnummer 53 aa) Eine besonders wichtige Arbeitsstätte im tariflichen Sinne liegt dann vor, wenn sie gegenüber den sonstigen Arbeitsstätten eines geprüften Meister oder einem Meister oder Meisters mit aufgabenspezifischer Sonderausbildung für den Arbeitgeber von außerordentlicher, überdurchschnittlicher Bedeutung ist (vgl. zu VergGr. VI b Fallgruppe 27 BAT Anl. 1a: BAG
- September 1971 - 4 AZR 405/70 - Rn. 22, zitiert nach juris) . Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Aufgabenstellung an der Arbeitsstätte außergewöhnlich oder besonders bedeutsam ist, wenn besonders wertvolle oder komplizierte Anlagen oder Maschinen zu bedienen sind oder wenn beim Ausfall der Anlagen oder der Versäumung einer baldigen Wiederingangsetzung für den Arbeitgeber, Dritte oder die Allgemeinheit wesentliche Nachteile oder Gefährdungen eintreten können (vgl. zu VergGr. V c BAT Fallgruppe 2: BAG
- Januar 1985 - 4 AZR 14/84 - Rn. 37, zitiert nach juris). Randnummer 54 bb) Nach diesen Grundsätzen liegen beim Kläger die tariflichen Voraussetzungen einer Beschäftigung an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte vor. Randnummer 55
(2)Unabhängig davon ist auch deshalb von einer Beschäftigung des Klägers an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte im Tarifsinne auszugehen, weil in den Zuständigkeitsbereich der Regionalen Bereichswerkstatt B unstreitig die Betreuung einer nicht unerheblichen Zahl von Sonderwaffen fällt, die sich am für die Flugsicherung zuständigen Außenstandort F befinden. Randnummer 57 (2.1.) Der Bereich der Sonderwaffen ist nicht bereits deshalb außer Relevanz, weil der Kläger originär dem Standort B zugeordnet ist und die Sonderwaffen zum Standort F gehören. Auch die Beklagte geht davon aus, dass der Kläger, der eine unmittelbare Zuständigkeit behauptet, jedenfalls fallweise in Vertretung ohne Fachaufsicht für den Außenstandort F und damit auch für die Sonderwaffen zuständig ist. Damit ist dem Kläger diese Vertretung nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer übertragen. Hierbei ist nicht erforderlich, dass die zeitliche Lage und der Umfang der Tätigkeit bereits im Einzelnen bestimmt sind und es feststeht, wann und wie oft Vertretungsfälle eintreten, sondern maßgebend ist vielmehr, ob der Arbeitgeber zu irgendeinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht hat, der Arbeitnehmer solle nicht nur in dem einzelnen, konkreten Vertretungsfall tätig werden, sondern darüber hinaus auch in weiteren zu erwartenden Vertretungsfällen (vgl. hierzu BAG - 4 AZR 261/13 - Rn. 25 mwN, zitiert nach juris) . Dies ist vorliegend der Fall. Dass der Kläger die Vertretungstätigkeit am Standort F nur zeitlich begrenzt ausüben sollte, behauptet auch die Beklagte nicht. Da der Kläger - ungeachtet der Frage, ob er auch die Fachaufsicht in F auszuüben hat - jedenfalls vertretungsweise für die regelmäßige Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten, wie auch für die Prüfung und komplexere Instandsetzungsarbeiten an Sonderwaffen zuständig ist, verrichtet er im Rahmen der festgestellten Arbeitsvorgänge in rechtlich relevantem Umfang Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Sonderwaffen, ohne die insoweit ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte (vgl. hierzu BAG 16. März 2016 - 4 AZR 502/14 - Rn. 37, BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43, jeweils zitiert nach juris). Randnummer 58 (2.2.) Der Berücksichtigung der Zuständigkeit der Regionalen Bereichswerkstatt B für eine nicht unerhebliche Anzahl von Sonderwaffen am Außenstandort F im Rahmen der Prüfung der besonderen Wichtigkeit der klägerischen Arbeitsstätte steht nicht entgegen, dass auch andere Bereichswerkstätten der Bundespolizei für Sondertechniken zuständig sind. Die Tatsache, dass die von der Beklagten zuletzt angeführten Bereichswerkstätten B, D und B unter den insgesamt 16 Standorten (inklusive der Außenstellen) ebenfalls auf Sondertechniken spezialisiert sind, mindert die Bedeutung der Spezialisierung der Bereichswerkstatt B in Bezug auf die Sonderwaffen für die Beklagte nicht. Davon, dass die Zuständigkeit für Sonderwaffen überwiegend üblich ist, vermochte die Berufungskammer jedenfalls nicht auszugehen. Randnummer 59
- b)Der Kläger ist im Rahmen der ihm übertragenen Tätigkeit auch mit einem höheren Maß an Verantwortung beschäftigt. Randnummer 60
- aa)Soweit für die Tätigkeit ein „höheres Maß von Verantwortlichkeit" vorausgesetzt wird, erfordert dies eine Verantwortung, die die von einem geprüften Meister oder einem Meister mit aufgabenspezifischer Sonderausbildung regelmäßig zu tragende Verantwortung, wie sie begriffsnotwendig schon Entgeltgruppe 8 Teil III Abschnitt 32 Anlage 1 EntgeltO enthalten ist, deutlich wahrnehmbar übersteigt; dies kann sich z.B. aus den Auswirkungen der Tätigkeit im Behördenapparat, einer leitenden Funktion, aber auch der besonderen Schwierigkeit einzelner Aufgaben ergeben, wenn damit bedeutsame Auswirkungen auf die Belange des Dienstherrn oder die Allgemeinheit wie die Lebensverhältnisse Dritter verbunden sein können (vgl. zu V c BAT Fallgruppe 2 und VI b Fallgruppe 1 BAT: BAG 27. November 1985 - 4 AZR 267/84 - Rn. 67 mwN, zitiert nach juris). Randnummer 61
- bb)Ausgehend hiervon bejaht auch die Berufungskammer bezüglich der Tätigkeit des Klägers ein im Tarifsinne höheres Maß an Verantwortlichkeit. Stellt man allein auf die Tatsache ab, dass der Kläger - jedenfalls vertretungsweise - auch für die Betreuung von Sonderwaffen am Standort F zuständig ist, ergibt sich das höhere Maß an Verantwortlichkeit selbst bei einem Binnenvergleich allein innerhalb der Bundespolizei gegenüber den Waffenmechanikermeistern ohne Zuständigkeit für Sonderwaffen bereits zwanglos aus dieser Verantwortung für besondere Waffen. Darüber hinaus fordert die Tätigkeit des Klägers auch deshalb ein höheres Maß an Verantwortlichkeit, weil der Kläger unstreitig eine leitende Funktion im Rahmen der allgemeinen Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten und regelmäßigen Untersuchungen von Waffen und technischem Gerät ausübt. Entgegen der Auffassung der Beklagten bleibt die leitende Funktion des Klägers nicht deshalb unberücksichtigt, weil eine Leitungsfunktion ohnehin zum regelmäßigen Aufgabenbild eines geprüften Meisterin/ eines geprüften Meisters bzw. einer Meisterin/ eines Meisters mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung iSd. Entgeltgruppe 8 Teil III Abschnitt 32 Anlage 1 EntgeltO gehört. Bei einer Meistertätigkeit kann es sich um eine leitende, beaufsichtigende, überwachende Tätigkeit handeln oder um eine Tätigkeit mit besonderen fachlichen Qualifikationen, die durch die Meisterprüfung nachgewiesen werden (BAG 23. Januar 1985 - 4 AZR 14/84 - Rn. 32, 14. März 1984 - 4 AZR 14/82 - Rn. 41, jeweils zitiert nach juris). Vor diesem Hintergrund ist die leitende Funktion des Klägers als Heraushebungsmerkmal in Bezug auf seine Verantwortlichkeit geeignet. Ob der Kläger - wie in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer erstmals von ihm geltend gemacht, ohne dass der Beklagten eine Äußerung hierzu möglich gewesen wäre - ein höheres Maß an Verantwortlichkeit jedenfalls seit Juni 2017 hat, weil ihm zu diesem Zeitpunkt die kommissarische Leitung der Waffenwerkstatt übertragen worden ist, kann dahinstehen. Randnummer 62 3. Da dem Kläger bereits Vergütung nach Entgeltgruppe 9a infolge Vorliegens der tariflichen Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9a Nr. 2 Teil III Abschnitt 32 Anlage 1 EntgeltO Bund zusteht, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Tätigkeit des Klägers auch die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9a Nr. 1 Teil III Abschnitt 32 Anlage 1 EntgeltO Bund erfüllt, weil er eine große Arbeitsstätte zu beaufsichtigen hat, in der Handwerkerinnen und Handwerker oder Facharbeiterinnen und Facharbeiter beschäftigt sind. B Randnummer 63 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 64 Gründe für die Zulassung der Revision sind mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben.