Strafvollzug in Rheinland-Pfalz: Nichtgewährung von Vollzugslockerungen in der Vollzugsplanfortschreibung; Kostenentscheidung bei Erledigung einer Rechtsbeschwerde gegen die Nichtgewährung von Vollzugslockerungen Leitsatz 1. Die Fortschreibung des Vollzugsplans führt dazu, dass sich ein gegen die vorausgegangene Fortschreibung gerichtetes Rechtsschutzbegehren erledigt, es sei denn, die angegriffenen Regelungen sind in der weiteren Fortschreibung unverändert geblieben. (Rn.11) 2. Eine Feststellung der Erledigung verbunden mit einer Kostenentscheidung nach § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG ist auch dann veranlasst, wenn das erledigende Ereignis nach der erstinstanzlichen Entscheidung während des Verfahrens über die Rechtsbeschwerde eintritt. (Rn.12) 3. Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen sind der Staatskasse aufzuerlegen, wenn die ablehnende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer aus Rechtsgründen der Aufhebung unterlegen hätte. (Rn.13) 4. "Besondere Gründe" für eine Ausführung im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 LJVollzG können auch dann vorliegen, wenn Ausführungen zur Vorbereitung einer Lockerungsgewährung oder zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit erforderlich sind und aus den in § 45 Abs. 2 LJVollzG genannten Gründen Vollzugslockerungen noch nicht gewährt werden können. (Rn.19) 5. Bei langjährig Inhaftierten kann, auch wenn eine konkrete Entlassungsperspektive sich noch nicht abzeichnet und weitergehenden Lockerungen eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr entgegensteht, zumindest die Gewährung von Ausführungen geboten sein. (Rn.22) Verfahrensgang vorgehend LG Koblenz, kein Datum verfügbar, 7c StVK 90/15 Tenor 1. Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. 2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Staatskasse zur Last. 3. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 1. Der Antragsteller befindet sich seit dem 8. März 2013 zur Vollstreckung mehrerer Restfreiheitsstrafen in der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt X.. Das Strafende ist auf den 23. Juni 2020 vorgemerkt. Der Strafvollzug erfolgt derzeit vorübergehend in der Justizvollzugsanstalt Y., in der der Antragsteller eine Ausbildung zum Medientechnologen absolviert, die voraussichtlich bis Juni 2017 andauert. Randnummer 2 Am 23. Juli 2015 hat die Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt X. den Vollzugs- und Eingliederungsplan für den Antragsteller fortgeschrieben (Bl. 7 ff. d.A.). Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels wurden ihm nicht zuerkannt, da wegen bestehender Flucht- und Missbrauchsgefahr nicht verantwortet werden könne, ihn in begleiteten Ausgängen zu erproben. Unbegleitete Ausgänge, Langzeitausgang oder Freigang kämen wegen der gegenüber den Begleitausgängen erhöhten Flucht- und Missbrauchsgefahr erst recht nicht in Betracht (Ziff. 17, Bl. 16 ff. d.A.). Randnummer 3 Eine Teilnahme an einzel- oder gruppentherapeutischen Maßnahmen sei nicht angezeigt. Es bestehe hierfür kein Behandlungsbedarf. Der Antragsteller könne sich mit konkreten Anliegen an den psychologischen Dienst wenden. Die Teilnahme an Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz sei nicht sinnvoll möglich. Sie erfordere zunächst eine Veränderung seiner inneren Einstellung zum Erkennen, Akzeptieren und Einhalten von Regeln sowie eine kritische Selbstreflexion seines wiederholt delinquenten Verhaltens (Bl. 14 f. d.A.). Randnummer 4 Auch die Notwendigkeit von Ausführungen gemäß § 48 Abs. 1 LJVollzG wurde verneint (Ziff. 16, Bl. 15 f. d.A.). Randnummer 5 2. Der erkennbar gegen die Nichtgewährung von Vollzugslockerungen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in X. vom 11. November 2015 zurückgewiesen (Bl. 72 ff. d.A.). Randnummer 6 Gegen den seinem Bevollmächtigten am 27. November 2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 15. Dezember 2015 Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Randnummer 7 Am 4. Juli 2016 hat die Justizvollzugsanstalt Z. den Vollzugs- und Eingliederungsplan für den Antragsteller fortgeschrieben (Bl. 73 d.A.). Dort ist festgelegt, dass er sukzessive in Vollzugslockerungen erprobt werde. Ihm wurde die Eignung für Begleitausgang zugesprochen sowie die Eignung für Außenbeschäftigung im Rahmen der Berufsausbildung in Aussicht gestellt, sobald er sich in fünf Begleitausgängen und mindestens einem Langzeitausgang bewährt hat. Randnummer 8 Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30. Juli 2016 hat der Antragsteller die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die neue Vollzugsplanfortschreibung für erledigt erklärt und beantragt, der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Randnummer 9 Das Ministerium der Justiz hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen. Eine Erledigung habe nicht eintreten können, da das Rechtsmittel bereits bei Einlegung unzulässig gewesen sei. II. Randnummer 10 Eine Entscheidung in der Hauptsache ist nicht mehr zu treffen, da das Verfahren insoweit durch die Vollzugsplanfortschreibung vom 4. Juli 2016 Erledigung gefunden hat. Die sich aus der vorherigen Vollzugsplanfortschreibung ergebende Beschwer des Antragstellers ist nachträglich weggefallen. Randnummer 11 1. Der Senat hat im Einklang mit der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. OLG Celle, 1 Ws 553/10 [StrVollz] v. 28.02.2013, juris; vgl. auch BVerfG, 2 BvR 166/11 v. 19.12.2012, NStZ-RR 2013, 120) entschieden (2 Ws 374/13 v. 13.03.2014, juris), dass die Fortschreibung des Vollzugsplans dazu führt, dass sich ein gegen die vorausgegangene Fortschreibung gerichtetes Rechtsschutzbegehren erledigt, es sei denn, die angegriffenen Regelungen sind auch in der weiteren Fortschreibung unverändert geblieben. Dies gilt dann, wenn das erledigende Ereignis vor der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer erfolgt. Randnummer 12 Eine Feststellung der Erledigung verbunden mit einer Kostenentscheidung nach § 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG ist - mangels Feststellungsantrag nach § 115 Abs. 3 StVollzG - auch dann veranlasst, wenn das erledigende Ereignis - wie vorliegend - nach der erstinstanzlichen Entscheidung und während des Verfahrens über die Rechtsbeschwerde eintritt. Die in § 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG vorgesehene Kostenregelung gilt nicht nur für das Instanzgericht sondern auch für das Rechtsbeschwerdegericht mit der Folge, dass entsprechend der Rechtslage im Zivilprozess und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 91a ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO) bei Erledigung der Hauptsache erst im Rechtsbeschwerdeverfahren - die Zulässigkeit des Rechtsmittels (§§ 118, 116 StVollzG) vorausgesetzt - unter Berücksichtigung seiner Erfolgsaussicht ohne das erledigende Ereignis über die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden ist (OLG München NStZ 1986, 96; Schwind/Böhm, StVollzG, 6. Aufl. 2013, § 121 Rn. 5; Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, 7. Aufl. 2017, § 121 Rn. 7). Randnummer 13 2. Dies führt zur Auferlegung der Verfahrenskosten und der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse, weil die ablehnende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer aus Rechtsgründen der Aufhebung unterlegen hätte. Randnummer 14
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