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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer 7 Sa 340/17 Urteil Entgegenstehende Rechtskraft - kein individualvertraglicher Anspruch auf Vergütung n

Entgegenstehende Rechtskraft - kein individualvertraglicher Anspruch auf Vergütung nach höherer Entgeltgruppe Entgegenstehende Rechtskraft - kein individualvertraglicher Anspruch auf Vergütung nach höherer Entgeltgruppe Orientierungssatz Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 06.12.2017, 7 Sa 339/17 , das vollständig dokumentiert ist. Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz,

  1. Juni 2017, 12 Ca 2477/16, Urteil Tenor
  2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom
  3. Juni 2017, Az. 12 Ca 2477/16, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
  4. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach dem Firmenbezogenen Verbandstarifvertrag für die C. vom
  5. Mai 2014 (im Folgenden: FVTV) in Verbindung mit dem Überleitungstarifvertrag zwischen der C. und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vom
  6. Mai 2014 (im Folgenden: Ü-TV). Randnummer 2 Die Beklagte ist auf dem Gebiet der Verarbeitung und Entwicklung hochwertiger flexibler Packstoffe tätig und führender Erzeuger von Verpackungen für Lebensmittel und Hersteller von Folien. Sie beschäftigt am Standort A-Stadt circa 250 Mitarbeiter. Im dortigen Betrieb existiert ein Betriebsrat. Randnummer 3 Der Kläger ist seit 1980 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Betriebsschlosser beschäftigt. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag gibt es nicht. Er wurde bis Juli 2002 nach der Entgeltgruppe E 07 des Bundesentgelttarifvertrages für die chemische Industrie West (im Folgenden: BETV) vergütet und ab August 2002 nach der Entgeltgruppe E
  7. Randnummer 4 Im Jahr 2013 führte die Beklagte Verhandlungen mit der IG BCE zu den künftigen tariflichen Regelungen. Unter dem
  8. Mai 2014 schlossen der Bundesarbeitgeberverband Chemie e. V. und der Arbeitgeberverband Chemie Rheinland-Pfalz e. V. einerseits und die IG BCE und die IG BCE, Landesbezirk Rheinland-Pfalz/Saarland, andererseits sodann rückwirkend ab dem
  9. Dezember 2013 den FVTV für die Beklagte, der bis zum
  10. Dezember 2018 Geltung haben soll. Dieser sieht unter anderem vor, dass für die Beschäftigen der Beklagten ein um 9 % abgesenkter Tarif zur Anwendung kommt (vgl. § 4 Abs. 1). Zudem soll sich die Zuweisung der Tätigkeiten auf die im BETV definierten Entgeltgruppen aus der Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur vom
  11. Mai 2014 zwischen dem Betriebsrat und der Beklagten ergeben (§ 3). Wegen des Inhalts des FVTV im Übrigen wird auf Bl. 11 ff. d. A. Bezug genommen. An demselben Tag schlossen die Beklagte und die IG BCE zur weiteren Ergänzung den Ü-TV mit Wirkung zum
  12. Dezember
  13. Zur Anpassung der Eingruppierung der Mitarbeiter der Beklagten schlossen die Beklagte und der Betriebsrat der Beklagten schließlich am
  14. Juni 2014 mit Wirkung zum
  15. Mai 2014 die Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur (im Folgenden: BV) ab. Wegen deren Inhalts wird auf Bl. 14 ff. d. A. Bezug genommen. Randnummer 5 Die Beklagte informierte mit Schreiben vom Mai 2014 ihre Mitarbeiter über die Geltung des neuen firmenbezogenen Tarifvertrages. Dem Schreiben waren individuelle Vertragsergänzungsangebote zur Eingruppierung entsprechend der BV sowie zur Geltung des neuen Tarifvertrages beigefügt. Danach sollte der Kläger ab dem
  16. Juni 2014 bei unveränderter Tätigkeit unter Zugrundelegung der Entgeltgruppe E 07 weiter arbeiten. Die Vertragsangebote unterschrieb er nicht. Gleichwohl wurde der Kläger nach dem BETV in Verbindung mit den sich aus dem FVTV und dem Ü-TV ergebenden Modifikationen und Entgeltgruppe E 07 vergütet. Die seit
  17. Februar 2014 geltende Tariflohnerhöhung von 3,7 % zahlte die Beklagte nicht. Die Gehaltsdifferenz zwischen der Entgeltgruppe E 08 und der Entgelt-gruppe E 07 nach dem BETV in Verbindung mit den sich aus dem FVTV und Ü-TV ergebenden Modifikationen beträgt beim Kläger rund 420 € brutto monatlich. Randnummer 6 Der Kläger hat bereits Klage vor dem Arbeitsgericht Koblenz mit dem Az. 12 Ca 2442/14 erhoben und dort unter anderem beantragt, „ festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger auch über den
  18. Juni 2014 hinaus nach Entgeltgruppe E 08 des jeweils einschlägigen Entgelttarifvertrages für die chemische Industrie, zuletzt des Bundesentgelttarifvertrages für die chemische Industrie West vom
  19. Juni 1987 in der Fassung vom
  20. September 2004 in Verbindung mit dem für das Land Rheinland-Pfalz geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag, zu vergüten “. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde durch Urteil vom
  21. Juli 2016 (Az. 7 Sa 274/15) als unzulässig verworfen. Randnummer 7 Der Kläger hat vorgetragen, Randnummer 8 im März 2002 habe er sich an seinen damaligen Vorgesetzten Herrn Z. gewandt. Hintergrund sei gewesen, dass er immer wieder auch auswärts für die Beklagte tätig gewesen sei, dies beispielsweise in deren Werk in Y-Stadt, in Russland und in Polen. Teils hätten die Arbeitseinsätze nur einen Tag, oft aber auch eine Woche gedauert. Auch im Übrigen habe er überdurchschnittlichen Einsatz für die Beklagte gezeigt. Er habe die Beklagte durch seinen Vorgesetzten insoweit um eine Entgelterhöhung gebeten. Auf Grund seiner besonderen Leistungen habe die Beklagte ihm dann eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe E 08 für den Zeitraum ab dem
  22. August 2002 bewilligt. Seine Tätigkeit habe sich nicht geändert. Es habe in diesem Zusammenhang auf der Hand gelegen, dass die Beklagte nicht eine tarifliche Eingruppierung entsprechend der Tarifautomatik habe durchführen wollen. Insbesondere sei die Zusage der höheren Entgeltgruppe durch die Beklagte mit keinerlei Merkmalen der höheren Entgeltgruppe E 08 begründet. Dies wäre auch nicht möglich gewesen. Vielmehr sei es der Beklagten ersichtlich um eine Belohnung seiner guten Arbeit und um eine Motivation zur Erbringung weiterhin guter Arbeitsleistungen sowie darum gegangen, ihn an das Unternehmen zu binden. Randnummer 9 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 10 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn über den
  23. Juni 2014 hinaus nach der Entgeltgruppe E 08 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie West in Verbindung mit dem für das Land Rheinland-Pfalz geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag mit den sich aus dem firmenbezogenen Verbandstarifvertrag für die C. vom
  24. Mai 2014 in Verbindung mit dem Überleitungstarifvertrag zwischen der C. und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vom
  25. Mai 2014 ergebenden Modifikationen zu vergüten. Randnummer 11 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie hat vorgetragen, Randnummer 14 die Klage sei bereits wegen entgegenstehender materieller Rechtskraft unzulässig, da das vorangegangene Verfahren vor dem Arbeitsgericht Koblenz denselben Streitgegenstand wie dieses Verfahren enthalte. Randnummer 15 Die neu erfolgte Eingruppierung (Umgruppierung) entspreche nunmehr der tatsächlichen Tätigkeit des Klägers. Randnummer 16 Die Beklagte hat bestritten, dass dem Kläger eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe E 08 im Rahmen einer Besprechung im Jahr 2002 von seinem Vorgesetzten oder einem anderen Unternehmensvertreter zugesagt worden sei. Es fehle bereits an der Angabe einer diesbezüglich vertretungsberechtigten Person. Unklar bleibe, wann genau eine Zusage erfolgt sein solle. Sollte eine Zusage erfolgt sein, sei davon auszugehen, dass die Parteien darüber einig gewesen seien, dass eine erneute Änderung der Tätigkeit auch eine erneute Änderung der Eingruppierung nach sich ziehe. Für die Annahme eines tarifwidrigen Verhaltens lägen keine Anhaltspunkte vor. Sie sei als Mitglied des Arbeitgeberverbandes gehalten, auch bei der Eingruppierung tariftreu vorzugehen. Randnummer 17 Dass ihre Rechtsvorgängerin nicht von einer Zusage außerhalb des maßgeblichen Tarifgefüges ausgegangen sei, zeige sich bereits an der fehlenden Schriftform der vom Kläger behaupteten und von ihr bestrittenen Vereinbarung. Randnummer 18 Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage durch Urteil vom
  26. Juni 2017, Az. 12 Ca 2477/16, abgewiesen. Die Klage sei zulässig. Bereits der hiesige Klageantrag sei ein anderer und nicht ein „Weniger“ zu den bereits rechtskräftig abge-wiesenen Anträgen in dem Rechtsstreit mit dem Az. 12 Ca 2442/
  27. Wie das Arbeitsgericht in seinen Entscheidungsgründen hierzu ausgeführt habe, habe der Kläger mit seinem vorangegangenen Feststellungsantrag bereits die Anwendbarkeit des FVTV, des Ü-TV und der BV für seine richtige Eingruppierung gänzlich in Abrede gestellt. Insoweit gehe die Beklagte fehl in der Annahme, der Kläger verlange in beiden Rechtsstreiten mit seinem Feststellungsantrag im Ergebnis die Vergütung und Eingruppierung nach dem BETV. Die Klage sei aber unbegründet. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 08 des BETV in Verbindung mit den sich aus dem FVTV in Verbindung mit dem Ü-TV ergebenden Modifikationen. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus den kollektivrechtlichen Regelungen noch aus einer für den Kläger günstigeren individualvertraglichen Vereinbarung. Der Kläger habe weitere Umstände, aus denen sich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Individualzusage entnehmen lassen würden, nicht vorgetragen. Soweit der Kläger auf ein Gespräch mit seinem Vorgesetzten Z. im Jahr 2002 abstelle und behaupte, er habe aufgrund seines überdurchschnittlichen Einsatzes für die Beklagte um eine Gehaltserhöhung gebeten, die dann auch zum August 2002 ohne besondere Hinweise auf tarifliche Merkmale gewährt worden sei, seien die Angaben zum Ort, zum Zeitpunkt und zum Inhalt des Gesprächsverlaufs nach dem Bestreiten der Beklagten nicht weiter substantiiert dargelegt worden, obwohl es dem insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger oblegen habe, nach § 138 Abs. 2 ZPO zu dem Sachverhalt „einzelvertragliche Zusage“ unter Berücksichtigung der dezidierten Einlassungen der Beklagten und deren Bestreiten weiter vorzutragen. Abgesehen davon verweise die Beklagte mit Blick auf die zahlreichen Auslandseinsätze des Klägers darauf, dass dieser geänderte Tätigkeitsschwerpunkt Anlass für dessen Höhergruppierung gewesen sei. Der Anlass des Gesprächs aus Klägersicht könne daher ein anderer gewesen sein als der Anlass der Gehaltserhöhung aus Beklagtensicht, die zudem zeitlich viel später erfolgt sei als das Gespräch. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 175 ff. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 19 Das genannte Urteil ist dem Kläger am
  28. Juni 2017 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am
  29. Juli 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese mit am
  30. Juli 2017 eingegangenem Schriftsatz vom
  31. "August" 2017 begründet. Randnummer 20 Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom
  32. Dezember 2017, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 258 d. A.), zusammengefasst geltend, Randnummer 21 das Arbeitsgericht habe die Anforderungen an einen Sachvortrag als Grundlage eines Beweisangebotes überspannt. Er sei im Jahr 2002 als Betriebsschlosser eingesetzt gewesen. Da er im Vergleich zu anderen Betriebsschlossern einen erheblichen Einsatz und eine überobligatorische Flexibilität gezeigt habe, auch in Bezug auf Einsätze in auswärtigen Betrieben etc., habe er sich an seinen Vorgesetzten, den Zeugen Z., gewandt, und diesen um eine Lohnerhöhung gebeten. Das Gespräch habe im Büro des Zeugen Z. in der Werkstatt der Beklagten stattgefunden. Er habe ausdrücklich um eine Lohnerhöhung, in keiner Weise um eine Höhergruppierung wegen Erfüllung von Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe gebeten. Der Zeuge Z. habe ihm gegenüber in diesem Gespräch erwidert, dass er während des anstehenden Urlaubs schauen werde, ob er für den Kläger bei der Personalleitung eine Lohnerhöhung erreichen könne. Nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub habe der Zeuge Z. ihm mitgeteilt, dass es mit der angefragten Lohnerhöhung geklappt habe. Diese sei bewilligt worden, er solle einmal auf seine nächste Lohnabrechnung schauen. Seine Tätigkeit als Betriebsschlosser sei vor und nach dieser Entgelterhöhung unverändert geblieben. Das Bestreiten der Beklagten in Bezug auf die Umstände und den Inhalt seines Gesprächs mit seinem Vorgesetzten im März 2002 sei rechtlich unerheblich, da es unsubstantiiert sei. Es gehe vorliegend um Tatsachen aus dem eigenen Kenntnisbereich der Beklagten. Randnummer 22 Der Kläger beantragt, Randnummer 23 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom
  33. Juni 2017 zum Az. 12 Ca 2477/16 abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn auch über den
  34. Juni 2014 hinaus nach der Entgeltgruppe E 08 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie West in Verbindung mit dem für das Land Rheinland-Pfalz geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag mit den sich aus dem Firmenbe-zogenen Verbandstarifvertrag für die C. vom
  35. Mai 2014 in Verbindung mit dem Überleitungstarifvertrag zwischen der C. und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vom
  36. Mai 2014 ergebenden Modifikationen zu vergüten. Randnummer 24 Die Beklagte beantragt, Randnummer 25 die Berufung zurückzuweisen . Randnummer 26 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom
  37. Oktober 2017, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 215 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Randnummer 27 Die Klage sei jedoch bereits wegen entgegenstehender materieller Rechtskraft unzulässig. Das vorhergehende Verfahren vor dem Arbeitsgericht Koblenz mit dem Az. 12 Ca 2442/14 betreffe denselben Streitgegenstand wie das vorliegende Verfahren. Randnummer 28 Der Kläger könne keine Argumente ins Feld führen, die für eine günstigere einzelvertragliche Zusage sprächen. Insbesondere sei der - bestrittene - Vortrag des Klägers nicht ausreichend substantiiert, er habe aufgrund seines überdurchschnittlichen Einsatzes für die Beklagte um eine Gehaltszusage gebeten. Die zahlreichen Auslandseinsätze des Klägers sprächen viel eher für einen konkreten Anlass für die Tariferhöhung. Sollte die Höhergruppierung erfolgt sein, obwohl sich dies aus der Tarifsystematik des BETV streng genommen nicht ergeben hätte, so würde aus diesem Irrtum nicht zu folgern sein, dass damit eine Zusage auf zeitlich unbegrenzte Gewährung der Entgeltgruppe E 08 bestehe. Der Anlass für ein Gespräch könne aus Klägersicht daher ein anderer gewesen sein als aus Beklagtensicht. Selbst wenn das Gespräch wie vom Kläger dargestellt stattgefunden haben sollte, wäre es irrelevant, wenn der Kläger nicht ausdrücklich um eine Höhergruppierung wegen Erfüllung von Tätigkeitsmerkmalen gebeten habe. Ferner zeige der vom Kläger geschilderte Ablauf, dass der Vorgesetzte selbst keinerlei Zusagen habe machen können. Zur Frage, welchen Hintergrund diese angebliche Zusage bei der Personalabteilung gehabt habe, könne der Vorgesetzte keine Aussage treffen. Randnummer 29 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom
  38. Dezember 2017 (Bl. 261 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 30 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. B. Randnummer 31 In der Sache hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist die Klage zwar zulässig, jedoch unbegründet. I. Randnummer 32 Die Klage ist insbesondere nicht wegen entgegenstehender materieller Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) unzulässig. Im vorliegenden Rechtsstreit wird nicht derselbe Streitgegenstand erneut zur Entscheidung gestellt, der Gegenstand der Entscheidungen im Rechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit dem Az. 7 Sa 274/15 bzw. dem Arbeitsgericht Koblenz mit dem Az. 12 Ca 2442/14 war. Die rechtskräftige Klageabweisung in dem Vorprozess steht der neuen Klage mit einem anderen Streitgegenstand nach Auffassung der Kammer nicht ent-gegen. Randnummer 33 Anknüpfungspunkt für die objektiven Grenzen der Rechtskraft ist ausschließlich der Streitgegenstand, über den im Erstprozess tatsächlich entschieden wurde. Wird dieser in einem neuen Verfahren als Vor- oder Hauptfrage erneut zur Entscheidung gestellt, so hindert die Rechtskraft das Gericht an einer abweichenden Beurteilung bzw. macht den Prozess unzulässig (ne bis in idem; BGH, Urteil vom
  39. Januar 2008 - VII ZR 46/07 - NJW-RR 2008, 762 Rz. 13; Zöller/Vollkommer , ZPO,
  40. Aufl. 2017, Vorbem. zu § 322 Rn. 35, jeweils m. w. N.). Unzulässig ist deshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist. Randnummer 34 Der Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist mit dem des Vorprozesses nicht identisch. Randnummer 35 Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den dort gestellten Antrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch ge-nommene Rechtsfolge konkretisiert, (Klageantrag) und den ihm zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, (Klagegrund) bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom
  41. Juli 1993 - VIII ZR 103/92 - NJW 1993, 2684, 2685). Der Streitgegenstand erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet hat (BAG, Urteil vom
  42. Juni 2013 - 5 AZR 428/12 - NZA 2013, 1262, 1264 Rn. 16; vom
  43. Dezember 2011 - 1 AZR 508/10 - NZA 2012, 876, 877 Rz. 21, jeweils m. w. N.). Ob die einzelnen Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht und ob die Parteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten oder hätten vortragen können, ist nicht erheblich. Infolgedessen gehört zur Rechtskraftwirkung nicht nur die Präklusion der im Vorprozess vorgetragenen Tatsachen, sondern auch die der nicht vorgetragenen Tatsachen, sofern diese nicht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Prozess entstanden sind, sondern bei natürlicher Anschauung zu dem im Vorprozess vorgetragenen Lebenssachverhalt gehören (BGH, Urteil vom
  44. Januar 2008 - VII ZR 46/07 - NJW-RR 2008, 762 Rz. 15, jeweils m. w. N.). Der zugrundeliegende Lebenssachverhalt ist nicht identisch mit dem Tatbestand des Urteils (§ 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Dieser muss nämlich einerseits nicht alles vorprozessuale Geschehen enthalten, das zum Sachverhalt gehört, während er andererseits die Anträge und Prozessgeschichte wiedergibt, die nicht zum Sachverhalt gehören. Randnummer 36 Ein klageabweisendes Urteil nach einer Leistungs- oder positiven Feststellungsklage stellt fest, dass die streitige Rechtsfolge unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt aus diesem Lebenssachverhalt hergeleitet werden kann, mag auch das Gericht die rechtlichen Gesichtspunkte nicht vollzählig geprüft haben. Zu einer Einschränkung der Rechtskraft kann es aber ausnahmsweise dann kommen, wenn das Gericht in der klageabweisenden Entscheidung ausdrücklich sagt, dass es einen oder mehrere rechtliche Gesichtspunkte nicht geprüft hat, etwa weil der Kläger verlangt hatte, die streitgegenständliche Rechtsfolge nur unter ganz bestimmten Gesichtspunkten zu prüfen oder sie unter bestimmten Gesichtspunkten nicht zu prüfen. Stets ist es aber erforderlich, dass das Gericht einen rechtlichen Gesichtspunkt bewusst ausgespart hat ( Zöller/Vollkommer , ZPO,
  45. Aufl. 2017, Vorbem. zu § 322 Rn. 42). Ein solches Aussparen kann sich auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt im Einzelfall im Wege der Auslegung des Urteils ergeben. Randnummer 37 Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren formal keinen identischen, sondern einen anderen Klageantrag gestellt als im vorangegangenen Rechtsstreit. Dem neuen Klageantrag liegt außerdem nicht nur der bisherige, sondern ein erweiterter und damit anderer Lebenssachverhalt zugrunde. Randnummer 38 Im vorangegangenen Rechtsstreit mit dem Az. 12 Ca 2442/14 (ArbG Koblenz) hat der Kläger zuletzt unter anderem beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn auch über den
  46. Juni 2014 hinaus nach Entgeltgruppe E 08 des jeweils einschlägigen Entgelttarifvertrags für die chemische Industrie, zuletzt des BETV in Verbindung mit dem für das Land Rheinland-Pfalz geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag zu vergüten. Demgegenüber beantragt er im vorliegenden Rechtsstreit zuletzt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn auch über den
  47. Juni 2014 hinaus nach der Entgeltgruppe E 08 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie West in Verbindung mit dem für das Land Rheinland-Pfalz geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag mit den sich aus dem FVTV in Verbindung mit dem Ü-TV ergebenden Modifikationen zu vergüten. Randnummer 39 Diese zuletzt beantragte Feststellung ist auch nicht lediglich ein "Weniger" zu den im vorangegangenen Verfahren abgewiesenen Anträgen. Der Kläger hat auch nicht nur ohne Veränderung des Streitgegenstands eine wechselnde Anspruchsbegründung vorgenommen. Im Vorprozess hat der Kläger lediglich seine Eingruppierung in Entgeltgruppe E 08 nach dem BETV verlangt und die Anwendbarkeit des FVTV, des Ü-TV und der BV gänzlich in Abrede gestellt. Die Feststellung seiner Eingruppierung nach dem FVTV in Verbindung mit dem Ü-TV hat er erstinstanzlich bereits formal nicht einmal hilfsweise beantragt. Randnummer 40 Der FVTV regelt auch nicht nur eine Entgeltabsenkung (§ 4 FVTV), sondern enthält in seinem § 3 weiter die Regelung, dass sich die für die Beklagte, Standort A-Stadt und das Lager in X-Stadt jetzt und zukünftig geltende Zuweisung der Tätigkeiten auf die im BETV definierten Entgeltgruppen aus der BV ergibt. Die Eingruppierung richtet sich damit nach einem abweichenden Tarifsystem und ist nicht nur an den Vorgaben des BETV zu messen, sondern auch an denjenigen des FVTV (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  48. April 2016 - 7 Sa 281/15 - BeckRS 2016, 69976 Rz. 43). Die Tarifsituation hat sich geändert, so dass die materielle Rechtskraft des Urteils im Vorprozess einer neuen und gegebenenfalls anderslautenden gerichtlichen Entscheidung darüber nicht entgegensteht, ob die Tätigkeit des Klägers der Entgeltgruppe E 08 des BETV mit den Modifikationen durch den FVTV, den Ü-TV und der BV entspricht (vgl. zur Reichweite der materiellen Rechtskraft BAG, Urteil vom
  49. Mai 1977 - 4 AZR 18/76 - AP BAT §§ 22, 23 Nr. 97). Zwar verbleibt es bei den im BETV definierten Entgeltgruppen. Gemäß § 3 FVTV soll sich aus der BV jedoch die " jetzt und zukünftig geltende Zuweisung der Tätigkeiten " auf diese Entgeltgruppen ergeben. Im Zuge dessen haben Arbeitgeber und Betriebsrat sich auch auf genauer definierte Stellenbeschreibungen, die darauf aufbauende Eingruppierungsrichtlinie und eine Überleitung der jetzigen Entgelte auf die neue Struktur (Präambel der BV) geeinigt. Randnummer 41 Außerdem hat das Arbeitsgericht im vorangehenden Verfahren klargestellt, dass es die Frage der zutreffenden Eingruppierung nicht geprüft hat: " Die Klägerseite kann nicht die Feststellung verlangen, nach der Entgeltgruppe E 08 des Entgelt-tarifvertrages für die chemische Industrie Vergütung zu erhalten. Sie hat bereits keinen Anspruch auf die tarifvertragliche Vergütung einschließlich der Entgelterhöhung von 3,7 %, da ein derartiger Vergütungsanspruch durch die Tarifabsenkung gemäß § 4 Abs. 1 des FVTV in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Ü-TV in Höhe von 9 % rückwirkend zum 01.02.2014 gekürzt wurde. Insoweit finden die Bundestarifverträge und die Bezirksentgelttarifverträge gerade keine uneingeschränkte Anwendung, sondern kommen gemäß § 2 FVTV nur insoweit zur Anwendung, wie in den Bestimmungen des FVTV hiervon nicht abgewichen wird. Da der mit dem Klageantrag zu 1 verfolgte Anspruch bereits aus diesem Grund unschlüssig ist, kommt es auf die weitere Frage der richtigen Eingruppierung nicht mehr an " (S. 13 f. in 12 Ca 2442/14 vom
  50. Mai 2015). Randnummer 42 Das Landesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom
  51. April 2016 (7 Sa 274/15) die Berufung als unzulässig verworfen. II. Randnummer 43 Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Randnummer 44 Wie das Arbeitsgericht zu Recht - und von dem Kläger mit der Berufung nicht angegriffen - festgestellt hat, ist der Kläger nach den auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren kollektivrechtlichen Regelungen zutreffend in die Entgeltgruppe E 07 eingruppiert. Randnummer 45 Er hat auch nicht aufgrund einer für ihn günstigeren individualvertraglichen Zusage Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E
  52. Randnummer 46 Haben die Arbeitsvertragsparteien eine eigenständige Entgeltregelung über die maßgebende Entgeltgruppe getroffen, ist diese Entgeltgruppe insoweit vorrangig (vgl. BAG, Urteil vom
  53. August 2013 - 4 AZR 656/11 - NZA 2014, 561, 564 Rz. 31). Randnummer 47 Ein individualrechtlicher Anspruch des Klägers auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 08 ergibt sich nicht aus einer Zusage aus dem Jahr
  54. Randnummer 48 Auch nach dem - bestrittenen - Vortrag des Klägers hat ihm sein Vorgesetzter Z. in einem Gespräch vor dem Urlaub keine Zusage erteilt., sondern dem Kläger gegenüber lediglich erwidert, dass er während des anstehenden Urlaubs schauen werde, ob er für den Kläger bei der Personalleitung eine Lohnerhöhung erreichen könne. Nach dem Urlaub soll er dem Kläger - nach dessen bestrittenem Vortrag - ebenfalls lediglich mitgeteilt haben, dass es mit der angefragten Lohnerhöhung geklappt habe, diese sei bewilligt worden. Der Kläger solle einmal auf seine nächste Lohnabrechnung schauen. Randnummer 49 Auch der Abrechnung der Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe E 08 ist nach Auffassung der Kammer keine individualvertragliche Zusage einer Vergütung nach Entgeltgruppe E 08 unabhängig von der Tätigkeit des Klägers und der tariflichen Entwicklung zu entnehmen. Randnummer 50 Ob eine Äußerung oder ein Verhalten als Willenserklärung oder lediglich als Wissenserklärung zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch. Diese Grundsätze sind auch anzuwenden bei der Frage, ob ein bestimmtes willentliches Verhalten eine Willens- oder eine bloße Wissenserklärung darstellt (vgl. BAG, Urteil vom
  55. Dezember 2016 – 7 AZR 717/14 - juris , Rz. 17; vom
  56. Juli 2014 – 9 AZR 1066/12 – NZA 2014, 1330, 1331 Rz. 13 m. w. N.). Randnummer 51 Die Bezeichnung der Vergütungsgruppe in einem Arbeitsvertrag, in einer Eingruppierungsmitteilung oder einer Entgeltabrechnung kann grundsätzlich nicht als so genannte konstitutive Entgeltvereinbarung ausgelegt werden, wenn sich nach dem Arbeitsvertragsinhalt mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, allein die tarifliche oder andere in Bezug genommene Eingruppierungsbestimmungen und nicht die angegebene Entgeltgruppe sollten für die Ermittlung der zutreffenden Entgelthöhe maßgebend sein (vgl. für den Bereich des öffentlichen Dienstes BAG, Urteil vom
  57. August 2013 - 4 AZR 656/11 - NZA 2014, 561 Rz. 14 m. w. N.). Die Angabe einer unzutreffenden höheren Vergütungsgruppe führt ohne besondere Umstände nicht zu einem höheren Entgelt als demjenigen, welches sich in der Anwendung der Vergütungsordnung ergibt. Sie ist in der Regel nur als Wissenserklärung anzusehen. Randnummer 52 Unstreitig fanden auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien die Tarifverträge der chemischen Industrie Anwendung. Der Kläger wurde nach den tariflichen Bestimmungen entlohnt. Bei der Eingruppierung nach einer tariflichen Ver-gütungsordnung gilt in der Regel der Grundsatz der sogenannten Tarifautomatik. Der Arbeitnehmer "wird" nicht durch eine Handlung des Arbeitgebers eingruppiert, sondern "ist" allein aufgrund der Geltung der Vergütungsordnung für sein Arbeitsverhältnis und der von ihm auszuübenden Tätigkeit automatisch in die einschlägige Entgeltgruppe eingruppiert (BAG, Urteil vom
  58. November 1967 – 4 AZR 48/67 - BeckRS 9998, 148534). Die zutreffende Eingruppierung hängt nicht von der subjektiven Bewertung durch den Arbeitgeber ab, sondern allein von der Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der begehrten Vergütungsgruppe. Randnummer 53 Es ist daher nach Auffassung der Kammer zunächst davon auszugehen, dass der Kläger nach der Entgelterhöhung nach der seinerzeit für zutreffend erachteten tariflichen Entgeltgruppe E 08 vergütet wurde. Randnummer 54 Im vorliegenden Fall liegt auch keine ausdrückliche schriftliche Zusage der Vergütung des Klägers nach der Entgeltgruppe E 08 vor. Dies spricht bereits im Hinblick auf die Bedeutung einer solchen Zusage entscheidend gegen das Vorliegen einer entsprechenden individualvertraglichen Vereinbarung, zumal gerichtsbekannt ist, dass im Betrieb der Beklagten üblicherweise "Personal-Veränderungen" schriftlich festgehalten wurden. Randnummer 55 Soweit der Kläger vorgetragen hat, seine Tätigkeit habe sich im Jahr 2002 nicht verändert, hat er selbst vorgetragen, er sei seinerzeit immer wieder auch auswärts als Betriebsschlosser für die Beklagte tätig gewesen so in deren Werk in Y-Stadt, in Russland und in Polen. Zu berücksichtigen ist insoweit ebenfalls, dass nach der Entgeltgruppe E 08 beispielsweise Arbeitnehmer " mit technischen Tätigkeiten " vergütet werden, " die über die Anforderungsmerkmale der Gruppe E 7 hinaus erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen und nur allgemeiner Aufsicht bedürfen ", während nach der Entgeltgruppe E 07 zu vergütende Tätigkeiten " in der Regel nach allgemeinen Anweisungen " ausgeführt werden. Eine Höhergruppierung von der Entgeltgruppe E 07 in die Entgeltgruppe E 08 musste daher auch nicht mit einer deutlich nach außen erkennbaren Änderung der Tätigkeit der Klägerin verbunden gewesen Randnummer 56 Soweit der Kläger vorgetragen hat, er habe im März 2002 vor seinem Urlaub um eine Entgelterhöhung gebeten und nach seinem Urlaub von seinem Vorgesetzten die Mitteilung erhalten, es habe mit der angefragten Lohnerhöhung geklappt und er solle einmal auf seine nächste Lohnabrechnung schauen, bleibt unklar, warum der Kläger dann erst ab August 2002 nach der Entgeltgruppe E 08 vergütet worden ist. Aber auch dann, wenn der Kläger um eine Lohnerhöhung gebeten hätte, ergäbe sich hieraus nicht, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihm eine - von Änderungen beispielsweise seiner Tätigkeit und den tariflichen Voraussetzungen unabhängige - Vergütung nach Entgeltgruppe E 08 zugesagt hätte. Eine solche Bitte des Klägers um eine Lohnerhöhung hätte sowohl durch die Gewährung einer übertariflichen Zulage als auch durch die Annahme einer höheren Entgeltgruppe erfüllt werden können. Hierbei könnte die Annahme einer höheren Entgeltgruppe zum einen das Ergebnis der Überprüfung und nach Auffassung der Beklagten vorzunehmenden Korrektur der bisherigen Eingruppierung sein zum anderen aber auch die Zusage der höheren Vergütungsgruppe durch die Beklagte in Kenntnis, dass deren Voraussetzungen nicht gegeben sind. Dafür, dass der Beklagten seinerzeit bekannt gewesen wäre, dass der Kläger richtigerweise in Entgeltgruppe E 07 eingruppiert gewesen wäre und sich die Beklagte über diese zutreffende Eingruppierung hinweggesetzt hätte, liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Da die Rechtsvorgängerin der Beklagten als Mitglied des Arbeitgeberverbandes verpflichtet war, den Tarifvertrag umzusetzen und zutreffend anzuwenden, ist vielmehr davon auszugehen, dass sie nicht ohne zwingende Gründe von diesem - auch für zukünftige Änderungen bindend - abgewichen wäre. Es hätte vielmehr nahegelegen, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger auf die Bitte um eine Lohnerhöhung statt der Zusage einer höheren Vergütungsgruppe zunächst die Gewährung einer übertariflichen, auf künftige Tariflohnerhöhungen anrechenbaren Zulage angeboten hätte, wenn nicht bereits aufgrund einer Überprüfung nunmehr eine höhere Entgeltgruppe zu bejahen gewesen wäre. Randnummer 57 Die Berufung des Klägers hatte daher keinen Erfolg. C. Randnummer 58 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

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