(1)So ist zunächst der Wortlaut des § 16 WeinV offen dafür, die Zulassung der Süßung von Qualitäts- oder Prädikatswein „nur mit Traubenmost“ nicht bloß handlungsbezogen (den Vorgang des „Süßens“ betreffend), sondern auch erfolgsbezogen im Sinne der Herstellung eines Weins mit einem erhöhten (Rest-) Zuckergehalt zu verstehen. Randnummer 39 Für das produktbezogene Verständnis der Süßungsanforderungen spricht schon der zentrale Inhalt des Weinbegriffs, wie er dem europäischen Recht zugrundeliegt. Nach Anhang VII Teil II Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72 (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 bezeichnet der Ausdruck „Wein“ das Erzeugnis, „das ausschließlich durch vollständige oder teilweise alkoholische Gärung der frischen, auch eingemaischten Weintrauben oder des Traubenmostes gewonnen wird“. Nach diesem Verständnis ist Wein das aus der alkoholischen Gärung der Weintrauben erzeugte (Natur-) Produkt. Eingriffe in diesen natürlichen Vorgang sind nur im Rahmen der zugelassenen Behandlungsverfahren erlaubt. Nach dem Grundverständnis des Weinbegriffs soll die Süße des Weins auf dem Restzucker der verarbeiteten Weintrauben beruhen. Randnummer 40 Nach der § 16 WeinV zugrundeliegenden Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom
- Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen sind die zugelassenen önologischen Verfahren in Anhang I A festgelegt, die Bedingungen für die Süßung in Anhang I D (Art. 3 Abs. 1 und 5 Verordnung (EG) Nr. 606/2009). Randnummer 41 Nach Anhang I D Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 ist die Süßung von Wein nur zulässig, wenn sie mit Traubenmost, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat erfolgt. Der Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Weines darf dabei um nicht mehr als 4 % Vol. erhöht werden. Unter dem Gesamtalkoholgehalt ist die Summe des vorhandenen und des potentiellen Alkoholgehaltes zu verstehen. Der vorhandene Alkoholgehalt definiert sich als die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind. Bei dem potentiellen Alkoholgehalt handelt es sich um die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers bei dieser Temperatur gebildet werden können (Anhang II Teil IV Nrn. 13 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013). Randnummer 42 Die hiernach zulässige Süßung von Wein darf nach den genannten Vorschriften nicht durch den Zusatz von Saccharose erfolgen. Randnummer 43
(2)Für das produktbezogene Verständnis der Süßungsanforderungen spricht vor allem auch der Umstand, dass der Verbrauchererwartung bei der Interpretation der weinrechtlichen Bestimmungen eine besondere Bedeutung zukommt. Randnummer 44 Die Verbraucherwartung als bestimmender Faktor bei den weinrechtlichen Vorschriften kommt in den Erwägungsgründen zu der Verordnung (EU) 1308/2013 zum Ausdruck. So wird die Verbrauchererwartung in Erwägungsgrund 70 als maßgeblicher Gesichtspunkt benannt, der bei delegierten Rechtsakten über Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu berücksichtigen ist. Nach Art. 80 Abs. 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist dafür Sorge zu tragen, „dass die natürlichen wesentlichen Merkmale erhalten bleiben und sich die übliche Zusammensetzung des betreffenden Erzeugnisses nicht erheblich ändert“. Zudem sollen die Vermarktungsnormen dem Risiko Rechnung tragen, dass die Verbraucher aufgrund ihrer Erwartungen und Wahrnehmungen irregeführt werden könnten. Nach Erwägungsgrund 71 sollen die Vermarktungsnormen gewährleisten, dass normgerechte Erzeugnisse von zufriedenstellender Qualität problemlos auf den Markt gelangen. Randnummer 45 Ist hiernach insbesondere bei der Zulassung önologischer Verfahren die Verbrauchererwartung in besonderer Weise in den Blick zu nehmen, so handelt es sich aus Sicht des Verbrauchers bei dem Wein um ein Erzeugnis, das im Wesentlichen geschmacklich durch die verarbeiteten Trauben und – ergänzend – durch Produkte geprägt wird, die aus Trauben hergestellt werden. Dies gilt insbesondere für die das Geschmacksbild des Weines unmittelbar prägende Süße. Eine durch Saccharose wesentlich mit beeinflusste Süße des Weines wäre mit der gewohnten Wahrnehmung des Produktes durch die Verbraucher nicht zu vereinbaren. Randnummer 46 bb. Diese Vorgaben für die Süßung von Wein werden auch durch die Regelungen zur Anreicherung von Wein nicht eingeschränkt. Randnummer 47 Entgegen der Auffassung des Klägers ist der nach einer Anreicherung im Wein verbliebene (Rest-) Zuckergehalt nicht von vorneherein von den Süßungsbedingungen ausgenommen. Soweit die Anreicherung durch die Zugabe von Saccharose (Kristallzucker) erfolgt, erlauben die einschlägigen Vorschriften vielmehr nur eine solche Behandlung, die eine Erhöhung des Alkoholgehalts und nicht eine Erhöhung des (Rest-) Zuckergehalts im Wein bezweckt. Randnummer 48 Zur Anreicherung bestimmt § 15 Abs. 2 WeinV, dass der im gärfähig befüllten Behältnis festgestellte natürliche Alkoholgehalt unter anderem von Jungwein, soweit dieser zur Erzeugung von Qualitätswein geeignet ist, nach Maßgabe des Anhangs VIII Teil I Abschnitt A und B der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhöht werden darf. Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sieht die Zulassung der Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes des Jungweines vor. Dabei wird diese Erhöhung in der Weinbauzone A, zu der alle deutschen Weinanbaugebiete außer Baden gehören, auf 3 % Vol. beschränkt (Nr. 2). In Abschnitt B des Anhangs VIII Teil 1 werden die zur Erreichung dieses Zweckes zugelassenen Anreicherungsverfahren genannt. Nach Nr. 1 Buchstabe a darf die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes bei Jungwein durch die Zugabe von Saccharose, konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat erfolgen. Jungwein ist dabei nach Anhang VII Teil II Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 das Erzeugnis, dessen alkoholische Gärung noch nicht beendet ist und der noch nicht von seiner Hefe getrennt ist. Randnummer 49 Süßung und Anreicherung des Weines sind Behandlungsmethoden, die unterschiedlichen Zwecken dienen und daher strikt voneinander zu trennen sind (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom
- März 1998 – 1 Ss 205/97 –, juris, Rn. 30). Beide Methoden bewirken eine Veränderung des Geschmacksbildes des fertigen Weines. Während die Süßung den Geschmack des Weines unmittelbar dadurch verändert, dass der (Rest-) Zuckergehalt des Weines erhöht wird und ein süßerer Wein entsteht, wirkt die Anreicherung indirekt auf das Geschmacksbild ein. Durch eine Erhöhung des Alkoholgehaltes des Weins soll eine den Erwartungen an einen Qualitätswein entsprechende geschmackliche Harmonie erzeugt werden. Damit soll ausgeglichen werden, dass durch klimatisch bedingte Widrigkeiten etwa in den deutschen Anbaugebieten die natürlichen Grundlagen nicht gegeben sind, um den bei Qualitätsweinen gewünschten Alkoholgehalt zu erreichen. Zudem soll der aufgrund dieser Bedingungen den Geschmack störende Säureüberschuss durch eine Erhöhung des Alkoholgehalts eingebunden werden. Dies geschieht dadurch, dass der zugesetzte Zucker mit dem natürlichen Zucker in den Trauben vergoren wird (vgl. zum Vorstehenden: Koch, a.a.O., Stichwort: Anreicherung, Anm. 2; Boch, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, a.a.O., § 15 WeinG, Rn. 9). Durch die Zugabe von Saccharose vor der Gärung wird der Alkoholgehalt des Weines erhöht und der Säuregehalt merklich verringert. Das Erzeugnis enthält chemisch die gleichen Produkte (Alkohol, Kohlensäure, Glycerin), wie sie bei der Vergärung traubeneigenen Zuckers entstehen (vgl. Koch, a.a.O., Stichwort: Anreicherung, Anm. 4). Randnummer 50 Der Interpretation des Klägers, dass jede Zuckerzugabe, die während der Gärphase und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften erfolgt (in zeitlicher Hinsicht also vor dem
- März des Folgejahres [Anhang VIII Teil I Abschnitt D Nr. 6 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013]), im Hinblick auf den im Wein verbleibenden Restzuckergehalt stets unbedenklich ist, kann nicht gefolgt werden. Randnummer 51 Eine solche Sichtweise würde dem Sinn und Zweck der Anreicherungsbestimmungen nicht gerecht. Sie würde die Abgrenzung zwischen Anreicherung und Süßung unterlaufen und eine missbräuchliche Handhabung erleichtern. Randnummer 52 Die Zuckerung mit Saccharose ist lediglich ein Mittel, um die Erhöhung des Alkoholgehaltes zu ermöglichen. Sie stellt eines von mehreren in Abschnitt B des Anhangs VIII Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zugelassenen Verfahren dar, um die von den weinrechtlichen Vorschriften in Abschnitt A zugelassene Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes des Weines, die Anreicherung, zu erreichen. Wäre es dem Verordnungsgeber lediglich um die Erhöhung des Zuckergehaltes des Mostes gegangen, ohne dass dieser zwingend zu Alkohol weiterverarbeitet wird, hätte es ausgereicht, die Zugabe von Saccharose und damit die Zuckerung als solche zu ermöglichen. In diesem Fall hätte es der Einschätzung des Winzers oblegen, in welchem Umfang er den insgesamt vorhandenen Zucker des Weines vergären lässt. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass jedenfalls die Anreicherung durch Zugabe von Saccharose nur bei Erzeugnissen zulässig ist, bei denen die alkoholische Gärung noch nicht abgeschlossen ist. Der Systematik der Anreicherungsbestimmung in Teil I des Anhangs VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 liegt daher die Vorstellung zugrunde, dass der zur Anreicherung eingesetzte Zucker vollständig zu Alkohol vergoren wird. Randnummer 53 Dieses Verständnis der Anreicherungsbestimmungen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beklagte bei ihren Weinkontrollen einen auf Saccharose zurückführbaren Restzuckergehalt im Wein toleriert, soweit der zugesetzte Kristallzucker zumindest „weit überwiegend“ zu Alkohol vergoren ist. Zwar bleibt die Beklagte mit dieser Praxis hinter den Anforderungen der gesetzlichen Anreicherungsbestimmungen zurück. Nach ihrem eigenen Vorbringen ist dieses Vorgehen aber letztlich Gründen der Verwaltungspraktikabilität und des ökonomischen Einsatzes der Kontrollressourcen geschuldet. Es sollen diejenigen Fälle beanstandet werden, bei denen das gesetzlich vorgegebene Ziel in besonders evidenter Weise und leicht nachweisbar verfehlt wird. Keineswegs soll damit der Inhalt der Anreicherungsbestimmungen relativiert werden. Randnummer 54 Eine abweichende Sichtweise ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis des Klägers auf die Begriffsbestimmung für den „natürlichen Alkoholgehalt“ in Anhang II Teil IV Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/
- Der natürliche Alkoholgehalt wird definiert als der Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Erzeugnisses, also die Summe des vorhandenen und des potentiellen Alkoholgehaltes, vor jeglicher Anreicherung. Diese Definition kann indessen nicht zur Umschreibung des Begriffes der Anreicherung herangezogen werden. Vielmehr greift sie den Begriff der Anreicherung selbst auf und setzt damit ein bestimmtes Verständnis dieses Begriffes voraus. Randnummer 55 Eine konsequente Beschränkung der Anreicherung auf die Erhöhung des Alkoholgehaltes trägt zudem dem Erfordernis Rechnung, einem Missbrauch zugelassener önologischer Verfahren vorzubeugen. Hiermit wird verhindert, dass der Zusatz der Saccharose nur deshalb erfolgt, um dem Wein einen „süßeren Geschmack“ zu verleihen. Dies kann etwa dann praktisch werden, wenn gleichzeitig mit dem Zuckerzusatz die Gärung des Weines unterbrochen wird (vgl. Koch, a.a.O., Stichwort Anreicherung, Anm. 11). Randnummer 56 Die Zugabe von Saccharose (Kristallzucker) in der Gärphase des Weins soll daher dem Zweck dienen, den Alkoholgehalt zu erhöhen und soll gerade nicht (gewollt oder gebilligt) eine Süßung des Weines bewirken. Randnummer 57 Die Ausrichtung der Anreicherung auf eine Erhöhung des Alkoholgehaltes und die klare Abgrenzung zur Süßung erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Vielmehr hat der Winzer ausreichend Möglichkeiten, eine vollständige Vergärung des zugesetzten Zuckers zu erreichen. Im Rahmen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geschilderten „guten fachlichen Praxis“ kann er die Anreicherung zu einem frühen Zeitpunkt der Weinbereitung vornehmen, etwa vor oder kurz nach Beginn der Gärung. Aber auch, wenn er sich – wie hier – für einen besonders späten Zeitpunkt der Zuckerzugabe entscheidet, hat der Winzer ausreichend Möglichkeiten, eine vollständige – oder jedenfalls weit überwiegende – Vergärung zu erreichen. Hierfür stehen ihm die von der Beklagten angeführten Möglichkeiten zur Verfügung, eine schleppende oder steckengebliebene Gärung wieder zu aktivieren (Einsatz von Reinzuchthefe, Zusatz von Hefenährsalzen, Erwärmung). Randnummer 58 b. Der Beklagten ist der Umstand einer unzulässigen Süßung des Weines, für den die Prüfungsnummer erteilt worden ist, auch nachträglich bekannt geworden. Entgegen der Auffassung des Klägers hatte sie nicht bereits bei Bescheiderlass von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis. Randnummer 59 Die Rücknahme ist nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinV auch dann gerechtfertigt, wenn ein Umstand, der die Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Erteilung einer Prüfungsnummer zur Folge hat, im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde zwar bereits vorlag, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt geworden ist (vgl. Rathke, a.a.O., § 27 WeinV, Rn. 6). Die Rücknahmevoraussetzungen entfallen nicht allein deshalb, weil der entsprechende Umstand bereits den Angaben in dem Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer hätte entnommen werden können. Vielmehr ist die sichere Kenntnis der Behörde von dem maßgeblichen Umstand sowie die Erkenntnis erforderlich, dass er der Erteilung einer Prüfungsnummer entgegengestanden hätte und damit zur Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung führt (vgl. zur Kenntnis der Behörde im Falle des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG: BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom
- Dezember 1984 – GrSen 1/84 und 2/84 –, BVerwGE 70, 356 und juris, Rn. 19; Urteil vom
- Januar 2001 – 8 C 8.00 –, BVerwGE 112, 360 und juris, Rn. 10). Die Erkenntnis, dass möglicherweise eine unzulässige Süßung des betroffenen Weines vorlag, weil die aus einer Anreicherung stammende Saccharose nicht vollständig vergoren war, hatte die Beklagte indessen erst durch eine Betriebskontrolle am
- Juli 2015 und die hierdurch veranlasste Analyse des Weines durch das Landesuntersuchungsamt am
- August
- Randnummer 60 c. Liegen hiernach die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Erteilung einer Prüfungsnummer vor, so erweist sich die Entscheidung der Beklagten auch nicht als ermessensfehlerhaft. Randnummer 61 Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen erkannt und darauf abgestellt, dass der Verbraucherschutz höher zu bewerten sei als das Interesse des Klägers an der Vermarktung seines Weines. Der Kläger hat insoweit auch keine weiteren Gesichtspunkte angeführt, die zu seinen Gunsten hätten berücksichtigt werden können. Randnummer 62 Der Schriftsatz des Klägers vom
- März 2018 enthält zu den angesprochenen Fragen keine neuen Gesichtspunkte. Randnummer 63 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 64 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Randnummer 65 Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da der Frage, ob die unvollständige Vergärung eines zur Anreicherung einem Jungwein zugefügten Zuckerzusatzes als unzulässige Süßung anzusehen ist, grundsätzliche Bedeutung zukommt. Randnummer 66 Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 und 3 GKG, zugleich unter Abänderung des Beschlusses vom
- Mai 2017 für das erstinstanzliche Verfahren, auf 45.480,00 € festgesetzt, wobei sich die Bedeutung der Sache für den Kläger aus der Menge des betroffenen Weines und dem hierfür zu erzielenden Kaufpreis (3790 Flaschen à 12,00 €) ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.05.2007 - 3 C 8.06 -, Jurion Recht).