holung der Arbeit als einer sog. absoluten Fixschuld ausgeschlossen. (Rn.62) 2. Für die
geholte Mehrarbeit ist der Arbeitnehmer gemäß § 16 Ziff 4 des Manteltarifvertrages zwischen dem Arbeitgeberverband der deutschen Glasindustrie und der Industriegewerkschaft BCE vom 02.12.2002 (MTV 2) in entsprechendem Umfang bezahlt von der Arbeit freizustellen. (Rn.61) 3. Regelungen einer Betriebsvereinbarung zum Schichtbetrieb, aufgrund derer ein Arbeitnehmer die durch Krankheit ausgefallenen Bringeschichten
arbeiten soll, um am Ende des relevanten Jahreszeitraums seine Soll-Arbeitszeit zu erfüllen, verstoßen gegen das Entgeltfortzahlungsgesetz. (Rn.64) 4. Bei der Berechnung des
Ziff 2b des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Hohlglaserzeugungsindustrie, Landesgruppe Rhein-Weser, i.d.F. vom 04.07.1992 (MTV 1) fortzuzahlenden Bruttoverdienstes sind auch die Zuschläge für Schichtarbeit zu berücksichtigen. (Rn.66) Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen,
tschichten auf der Basis von 33,6 Stunden/Woche. Randnummer 9 Die Einteilung der Mitarbeiter auf die jeweiligen Schichten erfolgt durch die Werkleitung in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat. Randnummer 10
t am: 12.07.15
t am: 24.07.15 Früh am: 11.08.15 Mittag am: 22.08.15 Mittag am: 09.10.15
t am: 10.10.15
t am: 30.10.15 Mittag Randnummer 41 Bringeschichten in Absprache mit dem MA eingeteilt. Randnummer 42 Datum: 28.11.14 Vorgesetzter: (Unterschrift) Mitarbeiter: (Unterschrift)" Randnummer 43 Der Kläger erkrankte am 09.10.und 10.10.2015 arbeitsunfähig, so dass er die am 28.11.2014 im Formblatt eingetragenen Bringeschichten nicht leisten konnte. Die Beklagte plante für ihn deshalb am 01.
Ziff. 4 durch bezahlte Freizeit einschließlich des Mehrarbeitszuschlags von 25% auszugleichen sei. Mit seinem Klageantrag zu 2) verlangt er für drei Krankheitstage jeweils eine Pauschale ("Mehrverdienst Krank"), weil er wegen seiner Erkrankungen am 09.
zuholen. Durch die Festlegung der Bringeschichten im November 2014 sei die Arbeitspflicht des Klägers konkretisiert worden. Wegen des Fixschuldcharakters der Arbeitsleistung sei eine
holung nicht zulässig. Der Hinweis der Beklagten auf eine vermeintlich gegenteilige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 13.02.2002 - 5 AZR 470/00) verfange nicht. Die erbrachte Arbeitszeit des Klägers am 01.
nicht streitige Pauschalabgeltung für die wegen Arbeitsunfähigkeit entfallenen Schichtzulagen gem. § 17 MTV 1 zu. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 25.04.2017 Bezug genommen. Randnummer 51 Gegen das am 19.05.2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 19.06.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 21.08.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit einem am 21.08.2017 eingegangenen Schriftsatz begründet. Randnummer 52 Sie macht geltend, die Klage sei unbegründet. Ein Anspruch des Klägers auf bezahlte Freistellung für geleistete Mehrarbeit bestehe nicht. Der Kläger habe keine Stunden geleistet, die über die von ihm zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit hinausgingen. Die von ihm am 01.
geholt werden können. Dies sei nicht der Fall. Die Bringeschichten am 09.10. und 10.10.2015 seien nicht deshalb zu einer absoluten Fixschuld geworden, weil sie bereits im November 2014 verplant worden seien. In der Verplanung der Bringeschichten liege keine Ausübung ihres Direktionsrechts. Die Annahme des Arbeitsgerichts, durch die Verplanung der Bringeschichten seien die Pflichten des Klägers konkretisiert worden, so dass eine
holung der Arbeitsleistung wegen des Fixschuldcharakters ausgeschlossen sei, verkenne den Charakter der BV Schichtbetrieb und lasse außer Acht, dass die Bringeschichten nicht allein durch sie (die Beklagte) festgelegt worden seien. Der Zeitpunkt, zu dem die Bringeschichten zu leisten seien, werde nicht einseitig festgelegt, sondern sei das Ergebnis eines Abstimmungsprozesses zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite. Der Arbeitnehmer habe dabei laut BV Schichtbetrieb ausdrücklich das Recht, Vorschläge zurückzuweisen. Erst wenn der Arbeitnehmer zwei Vorschläge zurückgewiesen habe, könne der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Bringeschicht einseitig festlegen. Vorliegend sei es - auch
den Feststellungen des Arbeitsgerichts - nicht zu einer einseitigen Bestimmung des Leistungszeitpunkts für die Bringeschichten gekommen. Vielmehr seien diese einvernehmlich auf den 09.10. und 10.10.2015 festgelegt worden. Deshalb sei die Feststellung des Arbeitsgerichts falsch, sie habe die Leistungspflicht konkretisiert, die zwei Bringeschichten seien vielmehr gemeinsam festgelegt worden. Schon aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Ziff. 6.0.6 BV Schichtbetrieb ergebe sich, dass die Bringeschichten auch
der Verplanung keine absolute, sondern lediglich eine relative Fixschuld darstellten. In Ziff. 6.0.6 sei geregelt, dass Mitarbeiter ihre Schichten und Bringeschichten grundsätzlich tauschen können. Durch diese Regelung werde der Wille beider Parteien deutlich, die Arbeit für beide Seiten flexibel zu regeln und die Möglichkeit zu schaffen, Bringeschichten innerhalb des relevanten Jahreszeitraums
zuholen. Es sei deshalb auch unbeachtlich, ob sie (die Beklagte) die geplanten Bringeschichten zwischenzeitlich aufgehoben habe oder nicht. Das Arbeitsgericht verkenne durchgehend, dass die Parteien die Möglichkeit, Bringeschichten
zuholen, vorgesehen und gewünscht haben. So sei es Zweck der BV Schichtbetrieb, eine flexible Handhabung der Arbeitszeit sicherzustellen. Da es sich bei den Bringeschichten auch
deren Verplanung um eine relative Fixschuld handele, sei die Arbeitsleistung erst dann iSv. § 275 BGB unmöglich geworden, wenn sie innerhalb des Jahreszeitraums nicht mehr
geholt werden könne. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Für die Annahme einer relativen Fixschuld spreche auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 13.02.2002 - 5 AZR 470/00 - Rn. 81). Das Bundesarbeitsgericht habe festgestellt, dass Bringeschichten im Grundsatz
geholt werden können. Es handele sich mithin bei den Bringeschichten innerhalb des relevanten Jahreszeitraums um relative Fixschulden. Aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ergebe sich nicht, dass dem Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit während der Zeitschuldenphase entsprechend der konkret ausgefallenen Arbeit eine auszugleichende Zeitschuld zustehe. Dies sei
den Feststellungen des Bundesarbeitsgerichts in der og. Entscheidung vielmehr nur deshalb der Fall gewesen, weil die Zusatzschichten und Schichtverlängerungen von vornherein im Einzelnen feststanden. Vorliegend sei es so, dass die Bringeschichten innerhalb des Jahreszeitraums
dem Parteiwillen auch dann
geholt werden können, wenn sie bereits fest verplant worden seien. Dass eine solche Regelung im Allgemeinen zulässig sei und insbesondere keine Benachteiligung des Arbeitnehmers darstelle, habe das Bundesarbeitsgericht in der og. Entscheidung festgehalten. Dem Kläger seien die im Oktober 2015 ausgefallenen Arbeitszeiten demnach auch nicht
den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes gutzuschreiben. Der Zweck der BV Schichtbetrieb spreche gegen eine Qualifizierung der Bringeschichten als absolute Fixschuld. Hintergrund der BV Schichtbetrieb sei, dass sie (die Beklagte) etwaige Ausfälle von Arbeitnehmern aufgrund von Urlaub oder Krankheit nur durch ein flexibles Schichtsystem und den ungestörten Betriebsablauf gewährleisten könne. Dies habe sich auch den Arbeitnehmern erschlossen. Deshalb habe sie sich mit dem Betriebsrat auf das Schichtsystem geeinigt, dass in der BV Schichtbetrieb geregelt sei.
der getroffenen Regelung solle die "Ist"-Arbeitsleistung der Arbeitnehmer am Ende des einjährigen Erfüllungszeitraums dem tarifvertraglich vorgegebenen "Soll" an zu leistender Arbeitszeit entsprechen. Leiste der Arbeitnehmer hingegen keine Bringeschichten, sei sein Saldo an Arbeitszeit negativ. Dabei solle ein Teil der zu leistenden Bringeschichten bereits langfristig verplant werden. Komme es jedoch vor, dass ein Arbeitnehmer diese Bringeschichten aufgrund von Krankheit nicht wahrnehmen könne, werde dieser Fall durch die kurzfristig planbaren Bringeschichten eines anderen Arbeitnehmers aufgefangen. Damit das Soll an Arbeitszeit am Ende des Abrechnungszeitraums durch den krankheitsbedingt ausgefallenen Arbeitnehmer dennoch erfüllt sei, habe er die krankheitsbedingt nicht wahrgenommene Bringeschicht
zuholen. Andernfalls würde der Arbeitnehmer, dessen Bringeschicht krankheitsbedingt von Kollegen übernommen wurde, am Ende die gleiche Vergütung wie seine Kollegen erhalten, obwohl er die tarifliche Arbeitszeit gerade nicht erfüllt habe. Auch der Wortlaut der BV Schichtbetrieb mache deutlich, dass die
holung von Arbeitszeit vorgesehen sei. So sei in Ziff. 6.3 BV Schichtbetrieb geregelt, dass Bringeschichten erst
einem krankheitsbedingten Arbeitsausfall von durchgehend 18 Schichten erlassen werden. Sofern also umgekehrt kein Arbeitsausfall über einen Zeitraum von durchgehend 18 Schichten vorliege, würden zu leistende Bringeschichten nicht erlassen. Dieser Umkehrschluss sei offensichtlich. Schließlich werde gem. Ziff. 6.0.4 BV Schichtbetrieb sichergestellt, dass die Bringeschichten, die zu leisten seien, innerhalb des Kalenderjahres erbracht werden können. Lediglich wenn ausnahmsweise am Jahresende aus Krankheitsgründen noch zu leistende Zusatzschichten offen seien, würden diese auf das Folgejahr übertragen. Dh. nichts anderes, als dass Bringeschichten
zuarbeiten seien, wenn ein Arbeitnehmer daran gehindert sei, sie zum geplanten Zeitpunkt zu leisten. Lege man die Klausel zutreffend aus, ergebe sich, dass die Parteien die
arbeitung von Bringeschichten, die aufgrund von Krankheit ausgefallen seien, für so wichtig erachtet haben, dass sie sogar einen Übertrag in das Folgejahr geregelt haben, für den Fall, dass eine
arbeitung innerhalb des Jahreszeitraums nicht möglich sein sollte. Im Übrigen spreche auch die tatsächliche Handhabung der Bringeschichten dafür, dass mit diesen die arbeitsvertraglichen Pflichten des Klägers erfüllt und keine Mehrarbeit geleistet werden sollte. Weder sei das betriebsinterne Verfahren zur Genehmigung von Überstunden eingehalten noch seien die Arbeitszeiten am 01.und 19.12.2015 im Zeitjournal als Mehrarbeit ausgewiesen worden. Der Kläger habe zudem bereits in dem für den Monat Oktober ausgehändigten Zeitjournal erkennen können, dass die ursprünglich für den 09.10. und 10.10.2015 verplanten Bringeschichten noch nicht abgeleistet waren. Dem Kläger stehe auch keine sog. Krankheitspauschale zu. Dies wäre nur dann der Fall, wenn er gehindert gewesen wäre, seine Arbeit zu einem bestimmten Tag zu erfüllen und es ihm nicht möglich gewesen wäre, die Arbeitsleistung
zuholen. Randnummer 53 Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 54 das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 25.04.2017, Az. 6 Ca 961/16, abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 55 Der Kläger beantragt, Randnummer 56 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 57 Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Randnummer 58 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 59 Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist
GG statthaft, weil sie im Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden. II. Randnummer 60 In der Sache hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger sowohl einen bezahlten Freizeitausgleich für 2,5 Tage als auch die sog. Krankheitspauschale für drei Tage beanspruchen kann. Randnummer 61 1. Der Kläger hat gem. § 16 Ziff. 4 MTV 2 einen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für geleistete Mehrarbeit im Umfang von 2,5 Tagen.
3 MTV 2 gelten alle Stunden als Mehrarbeit, die über die im Manteltarifvertrag geregelte wöchentliche Arbeitszeit unter Beachtung der betrieblichen Arbeitszeitregelungen hinausgehen.
4 wird Mehrarbeit durch bezahlte Freistellung von der Arbeit ausgeglichen. Erfolgt der Freizeitausgleich - wie hier - nicht innerhalb von sechs Monaten, so soll er einschließlich des Mehrarbeitszuschlags von 25 % in Freizeit ausgeglichen werden. Randnummer 62 Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger am 01.12. und 19.12.2015 Mehrarbeit geleistet hat. Entgegen der Ansicht der Berufung war der Kläger nicht verpflichtet, die zwei Bringeschichten, die er am 09.10. und 10.10.2015 krankheitsbedingt nicht leisten konnte,
zuarbeiten. Dem Kläger ist die Leistung dieser Schichten infolge Arbeitsunfähigkeit unmöglich geworden, so dass er gem. § 275 BGB von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei geworden und die
holung der Arbeit als einer sog. absoluten Fixschuld ausgeschlossen war. Randnummer 63 Entgegen der Ansicht der Berufung war die Arbeitspflicht am 09.10. und 10.10.2015 absolute Fixschuld. Die zwei Bringeschichten waren im Voraus verplant (Jahresplanung) und zeitlich exakt festgelegt; nicht nur der Tag, sondern auch der Arbeitsbeginn: Früh-, Mittag- oder
tschicht. Dies hat zur Folge, dass die zu einer fest bestimmten Zeit geschuldete und wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit am 09.10. und 10.10.2015 nicht erbrachte Leistung als nicht
holbar endgültig unmöglich geworden ist. Der Kläger und sein Vorgesetzter haben am 28.11.2014 auf dem dafür vorgesehenen Formblatt mit ihren Unterschriften bestätigt, dass der Kläger ua. am 09.10. und 10.10.2015 jeweils eine
tschicht zu leisten hat. Der Kläger war zu diesen Bringeschichten hinsichtlich des zeitlichen Einsatzes verpflichtet. Nicht anders ist der Satz: "Bringeschichten in Absprache mit dem MA eingeteilt" unter der Festlegung der einzelnen Schichten zu verstehen. Dabei ist unerheblich, dass die Zuordnung der Schichten in Absprache und im Einverständnis mit dem Kläger erfolgt ist. Es ist auch unerheblich, dass die Mitarbeiter
Ziff. 6.0.6 der BV Schichtarbeit
Absprache mit ihrem Vorgesetzten untereinander Schichten und Bringeschichten tauschen können, wenn ihre zeitliche Lage bereits festgelegt worden ist. Der Kläger hat von der Regelung zum Schichttausch keinen Gebrauch gemacht, so dass er verpflichtet war, am 09.10. und 10.10.2015 seine Arbeitsleistung in der verbindlich festgelegten
tschicht zu erbringen. Diese Arbeitsleistung ist ihm aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit unmöglich geworden, so dass er sie nicht
holen muss. Randnummer 64 An diesem Ergebnis ändert auch die von der Berufung zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 13.02.2002 - 5 AZR 470/00) nichts. Die Beklagte rekurriert auf die in dieser Entscheidung formulierten Sätze (Rn. 81): " Daß der während angeordneter Zusatzschichten arbeitsunfähig kranke Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, Zeitschulden auszugleichen, stellt, soweit der Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn" reicht, keine unberechtigte Benachteiligung dieses Arbeitsnehmers dar. Ein späterer Zeitausgleich durch andere Zusatzarbeit […] bleibt immerhin regelmäßig möglich ". Die Ansicht der Beklagten, dass der Kläger die durch Krankheit ausgefallenen Bringeschichten vom 09.10. und 10.10.2015 aufgrund der Regelungen der BV Schichtbetrieb am 01.12. und 19.12.2015
arbeiten musste, um am Ende des relevanten Jahreszeitraums seine Soll-Arbeitszeit zu erfüllen, verstößt gegen das Entgeltfortzahlungsgesetz.
den Ausführungen der Berufung soll mit den Regelungen in der BV Schichtbetrieb wirtschaftlich bezweckt werden, dass der Arbeitnehmer, dessen Bringeschicht krankheitsbedingt von Kollegen übernommen wurde, am Ende nur dann die gleiche Vergütung wie seine Kollegen erhält, wenn er die Bringeschicht
holt. Dieses Verständnis steht mit dem Entgeltfortzahlungsgesetz nicht im Einklang. Für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gilt
1 EFZG ein modifiziertes Entgeltausfallprinzip (vgl. BAG 16.07.2014 - 10 AZR 242/13 - Rn. 16). Der Arbeitnehmer soll grundsätzlich diejenige Vergütung erhalten, die er
der für ihn maßgeblichen Arbeitszeit erzielt hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig krank geworden wäre, sondern gearbeitet hätte. § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG erlaubt, durch Tarifvertrag - nicht durch Betriebsvereinbarung - eine von § 4 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 3 EFZG abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festzulegen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zwingend (§ 12 EFZG). Randnummer 65 Eine Betriebsvereinbarung, die von einem Arbeitnehmer verlangt, die durch Arbeitsunfähigkeit ausgefallene Arbeitszeit
zuarbeiten, verstößt gegen § 12 EFZG und ist
BAG 26.09.2001 - 5 AZR 539/00). Deshalb muss die Zeitgutschrift für die am 09.10. und 10.10.2015 krankheitsbedingt ausgefallene Arbeitszeit des Klägers aus der Regelung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erfolgen (vgl. BAG 13.02.2002 - 5 AZR 470/00 - Rn. 82 ff). Dem Arbeitnehmer ist
dem in den § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 EFZG angelegte Grundsatz die Vergütung zu sichern, die er verdient hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig krank gewesen wäre. Randnummer 66
2b MTV 1 hat die Beklagte bei Arbeitsunfähigkeit den Bruttoverdienst während des Berechnungszeitraums zu zahlen. Bei der Berechnung des fortzuzahlenden Bruttoverdienstes sind auch die Zuschläge für Schichtarbeit zu berücksichtigen, die bei der Beklagten pauschaliert und in der Entgeltabrechnung unter der Bezeichnung "Mehrverdienst Krank" abgerechnet werden. Diese Pauschale betrug
den durch Vorlage von Abrechnungen belegten Angaben des Klägers, die von der Beklagten nicht bestritten wurden, im Jahr 2015 € 45,86 und im Jahr 2016 € 50,17 pro Krankheitstag mit Entgeltfortzahlung, so dass sich eine Summe von € 141,89 brutto ergibt. Der Anspruch des Klägers auf Prozesszinsen folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. III. Randnummer 67 Die Beklagte hat
1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. Randnummer 68 Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.