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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer 5 Sa 305/17 Urteil Entgeltfortzahlung bei flexibler Arbeitszeit - Arbeitsleistung als absolute Fixschul

Obsah (7)§ 17§ 64§ 6§ 16§ 4§ 134§ 97

Entgeltfortzahlung bei flexibler Arbeitszeit - Arbeitsleistung als absolute Fixschuld im Schichtbetrieb - Mehrarbeit Orientierungssatz 1. In einem Schichtbetrieb mit Dreischichtsystem zu leistende Bri

holung der Arbeit als einer sog. absoluten Fixschuld ausgeschlossen. (Rn.62) 2. Für die

geholte Mehrarbeit ist der Arbeitnehmer gemäß § 16 Ziff 4 des Manteltarifvertrages zwischen dem Arbeitgeberverband der deutschen Glasindustrie und der Industriegewerkschaft BCE vom 02.12.2002 (MTV 2) in entsprechendem Umfang bezahlt von der Arbeit freizustellen. (Rn.61) 3. Regelungen einer Betriebsvereinbarung zum Schichtbetrieb, aufgrund derer ein Arbeitnehmer die durch Krankheit ausgefallenen Bringeschichten

arbeiten soll, um am Ende des relevanten Jahreszeitraums seine Soll-Arbeitszeit zu erfüllen, verstoßen gegen das Entgeltfortzahlungsgesetz. (Rn.64) 4. Bei der Berechnung des

§ 17

Ziff 2b des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Hohlglaserzeugungsindustrie, Landesgruppe Rhein-Weser, i.d.F. vom 04.07.1992 (MTV 1) fortzuzahlenden Bruttoverdienstes sind auch die Zuschläge für Schichtarbeit zu berücksichtigen. (Rn.66) Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen,

  1. April 2017, 6 Ca 961/16, Urteil Tenor
  2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom
  3. April 2017, Az. 6 Ca 961/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
  4. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über Freizeitausgleich und eine sog. Krankheitspauschale im Zusammenhang mit krankheitsbedingt ausgefallenen Bringeschichten. Randnummer 2 Der 1963 geborene Kläger ist seit 1985 bei der Beklagten als Prüfmechaniker im Dreischichtbetrieb beschäftigt. Er ist Mitglied des Betriebsrats im Werk A-Stadt. Die Beklagte beschäftigt in diesem Werk ca. 290 Arbeitnehmer. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Hohlglaserzeugungsindustrie, Landesgruppe Rhein-Weser, idF. vom 04.07.1992 (MTV 1) Anwendung. Weiter ist der Manteltarifvertrag zwischen dem Arbeitgeberverband der deutschen Glasindustrie und der Industriegewerkschaft BCE vom 02.12.2002 (MTV 2) auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. Die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit beträgt 36,2 Stunden. Randnummer 3 In einer Betriebsvereinbarung vom 26.10.2015 zum "VK-5-Schichtbetrieb mit einer 36,2 Stundenwoche"(BV Schichtbetrieb), die am 01.11.2015 in Kraft getreten ist, ist auszugsweise folgendes geregelt: Randnummer 4 "… Randnummer 5
  5. Geltungsbereich Randnummer 6 Diese Betriebsvereinbarung gilt … für alle Mitarbeiter in vollkontinuierlicher Arbeitsweise im Werk A-Stadt, … Randnummer 7
  6. Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung Randnummer 8 Die Umsetzung der tariflichen Arbeitszeitverkürzung erfolgt im Rahmen eines 5-Schichtsystems mit dem vorwärtsrollierenden Rhythmus 2 Frühschichten, 2 Spätschichten, 2

tschichten auf der Basis von 33,6 Stunden/Woche. Randnummer 9 Die Einteilung der Mitarbeiter auf die jeweiligen Schichten erfolgt durch die Werkleitung in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat. Randnummer 10

  1. Erreichung der tariflichen Arbeitszeit Randnummer 11 Zur Erreichung der tariflichen Arbeitszeit von 36,2 Stunden ist es notwendig, je Mitarbeiter im VK-Bereich, 17 Bringeschichten zusätzlich zu dem unter Ziffer 3 genannten vorwärts rollierenden Rhythmus abzuleisten. Randnummer 12
  2. Bringeschichten und Urlaubsanspruch Randnummer 13 Die zur Erreichung der tariflichen Arbeitszeit von 36,2 Stunden notwendigen 17 Bringeschichten aus Ziffer 4 werden um 3 zusätzlich bezahlte Freischichten gemäß "Tarifvertrag über zusätzlich bezahlte Freischichten" sowie um 2 Tage Tarifurlaub gemindert, so dass 12 Bringeschichten und 28 Tage Tarifurlaub für die Planung verbleiben. Randnummer 14 … Randnummer 15 Spätestens bis zum
  3. November ist der Urlaubsplan zu erstellen und dabei mindestens 24 Tage des Jahresurlaubs im Voraus zu planen. Randnummer 16
  4. Umgang mit Bringeschichten Randnummer 17 6.0 Grundsätzliches Randnummer 18 6.0.1 Die Verplanung der Bringeschichten erfolgt durch einen Ausschuss der Schichtleiter mit Unterstützung des Betriebsrates. Randnummer 19 6.0.2 Zusammen mit der Jahresurlaubsplanung des Mitarbeiters werden 5 der Bringeschichten von vorneherein gegen Urlaub eingetauscht und mit verplant. Siehe hierzu Punkt
  5. Randnummer 20 6.0.3 Sollten sich beide Parteien über die Ableistung von Bringeschichten nicht einigen können, so sind Betriebsrat und Werkleitung zu informieren. Diese entscheiden dann gemeinsam verbindlich. Randnummer 21 6.0.4 Es wird sichergestellt, dass die Bringeschichten, die zu leisten sind, innerhalb des Kalenderjahres erbracht werden können. Sollte es aus krankheitsbedingten Gründen ausnahmsweise zum Jahresende noch zu leistende Zusatzschichten geben, werden diese auf das Folgejahr übertragen. Die Bringeschichten aus dem Vorjahr sind bis spätestens zum 28.
  6. des Folgejahres zu leisten und werden durch den jeweiligen Schichtleiter verplant. Randnummer 22 6.0.5 … Randnummer 23 6.0.6 Die Mitarbeiter können in Absprache mit ihrem Vorgesetzten unter Berücksichtigung der jeweiligen Qualifikation untereinander Schichten und Bringeschichten tauschen. Randnummer 24 6.
  7. Langfristige Verplanung (Jahresplanung) Randnummer 25 … Randnummer 26 6.
  8. Kurzfristige Verplanung (Bedarfsplanung) Randnummer 27 … Randnummer 28 6.3 Krankheit Randnummer 29 Sollte ein Mitarbeiter durchgehend für 18 schichtplanmäßig anfallende Arbeitstage wegen Krankheit ausfallen, so wird eine nicht verplante Bringeschicht als erstes als erbracht verrechnet. Randnummer 30 …" Randnummer 31 In der im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerregelung vom 15.04.2013, die am 01.01.2014 in Kraft getreten ist, war auszugsweise folgendes geregelt: Randnummer 32 " 6.
  9. Langfristige Verplanung (Jahresplanung) Randnummer 33 6.1.1 Mindestens 8 Bringeschichten müssen je Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Urlaubsplanung fest verplant werden. Randnummer 34 … Randnummer 35 6.
  10. Kurzfristige Verplanung (Bedarfsplanung) Randnummer 36 6.2.1 Um kurzfristige Ausfälle von Mitarbeitern (z.B. Krankheit, Urlaubswunsch etc.) kompensieren zu können, bleiben max. 4 Bringeschichten bei der Jahresplanung je Mitarbeiter stehen. Randnummer 37 …" Randnummer 38 Im November 2014 wurden auf einem Formblatt Urlaubstage für das Jahr 2015 vom Kläger beantragt und vom Vorgesetzten genehmigt. Im unteren Teil des Blattes finden sich folgende Eintragungen: Randnummer 39 " Zu leistende Bringeschichten : Randnummer 40 am: 14.01.15 Früh am: 15.01.15 Früh am: 11.07.15

t am: 12.07.15

t am: 24.07.15 Früh am: 11.08.15 Mittag am: 22.08.15 Mittag am: 09.10.15

t am: 10.10.15

t am: 30.10.15 Mittag Randnummer 41 Bringeschichten in Absprache mit dem MA eingeteilt. Randnummer 42 Datum: 28.11.14 Vorgesetzter: (Unterschrift) Mitarbeiter: (Unterschrift)" Randnummer 43 Der Kläger erkrankte am 09.10.und 10.10.2015 arbeitsunfähig, so dass er die am 28.11.2014 im Formblatt eingetragenen Bringeschichten nicht leisten konnte. Die Beklagte plante für ihn deshalb am 01.

  1. und 19.12.2015 zwei Bringeschichten, die der Kläger auch leistete. Wäre der Kläger nicht erkrankt, hätte er bis 30.11.2015 alle 12 Bringeschichten für das Jahr 2015 bereits geleistet. Am Jahresende 2015 wurden für den Kläger auf einem Formblatt für das Jahr 2016 erneut 10 Bringeschichten geplant, ua. eine Schicht am 28.03.2016 (Mittag). Am 28.03.2016 war der Kläger arbeitsunfähig krank. Randnummer 44 Mit seinem Klageantrag zu 1) verlangt der Kläger für die am 01.
  2. und 19.12.2015 geleistete Arbeit einen bezahlten Freizeitausgleich von 2,5 Tagen, weil er iSv. § 6 Ziff. 3 MTV 2 Mehrarbeit geleistet habe, die

Ziff. 4 durch bezahlte Freizeit einschließlich des Mehrarbeitszuschlags von 25% auszugleichen sei. Mit seinem Klageantrag zu 2) verlangt er für drei Krankheitstage jeweils eine Pauschale ("Mehrverdienst Krank"), weil er wegen seiner Erkrankungen am 09.

  1. und 10.10.2015 sowie am 28.03.2016 keine Schichtzulagen verdient hat (2 x € 45,86, 1 x € 50,17). Randnummer 45 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 46
  2. die Beklagte zu verurteilen, ihn 2,5 Arbeitstage für geleistete Mehrarbeit bezahlt freizustellen, Randnummer 47
  3. die Beklagte zu verurteilen, ihm € 141,89 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 48 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 49 die Klage abzuweisen. Randnummer 50 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 25.04.2017 stattgegeben und die Berufung zugelassen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, dem Kläger stehe gem. § 6 Ziff. 4 MTV 2 der geltend gemachte Freizeitausgleich zu. Er habe am 01.
  4. und 19.12.2015 Mehrarbeit geleistet. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, die Bringeschichten vom 09.
  5. und 10.10.2015, die er infolge seiner Arbeitsunfähigkeit nicht geleistet habe,

zuholen. Durch die Festlegung der Bringeschichten im November 2014 sei die Arbeitspflicht des Klägers konkretisiert worden. Wegen des Fixschuldcharakters der Arbeitsleistung sei eine

holung nicht zulässig. Der Hinweis der Beklagten auf eine vermeintlich gegenteilige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 13.02.2002 - 5 AZR 470/00) verfange nicht. Die erbrachte Arbeitszeit des Klägers am 01.

  1. und 19.12.2015 stelle mithin Mehrarbeit iSd. § 6 Ziff. 3 MTV 2 dar. Da der Kläger am 09.
  2. und 10.10.2015 sowie am 28.03.2016 erkrankt gewesen sei, stehe ihm die der Höhe

nicht streitige Pauschalabgeltung für die wegen Arbeitsunfähigkeit entfallenen Schichtzulagen gem. § 17 MTV 1 zu. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 25.04.2017 Bezug genommen. Randnummer 51 Gegen das am 19.05.2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 19.06.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 21.08.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit einem am 21.08.2017 eingegangenen Schriftsatz begründet. Randnummer 52 Sie macht geltend, die Klage sei unbegründet. Ein Anspruch des Klägers auf bezahlte Freistellung für geleistete Mehrarbeit bestehe nicht. Der Kläger habe keine Stunden geleistet, die über die von ihm zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit hinausgingen. Die von ihm am 01.

  1. und 19.12.2015 geleisteten Bringeschichten seien geschuldet gewesen, um die arbeits- und tarifvertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu erfüllen. Seine Arbeitsleistung am 01.
  2. und 19.12.2015 könne mithin keine Mehrarbeit iSd. § 16 Ziff. 3 MTV 2 darstellen. Der Umstand, dass der Kläger sowohl am 09.
  3. als auch am 10.10.2015 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, ändere daran nichts. Dem Kläger sei die Erbringung seiner vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nicht unmöglich geworden. Von einer Unmöglichkeit der Arbeitsleistung wäre nur dann auszugehen, wenn die vom Kläger geschuldete Arbeitsleistung als absolute Fixschuld zu qualifizieren sei oder die Arbeitsleistung im vereinbarten Erfüllungszeitraum nicht hätte

geholt werden können. Dies sei nicht der Fall. Die Bringeschichten am 09.10. und 10.10.2015 seien nicht deshalb zu einer absoluten Fixschuld geworden, weil sie bereits im November 2014 verplant worden seien. In der Verplanung der Bringeschichten liege keine Ausübung ihres Direktionsrechts. Die Annahme des Arbeitsgerichts, durch die Verplanung der Bringeschichten seien die Pflichten des Klägers konkretisiert worden, so dass eine

holung der Arbeitsleistung wegen des Fixschuldcharakters ausgeschlossen sei, verkenne den Charakter der BV Schichtbetrieb und lasse außer Acht, dass die Bringeschichten nicht allein durch sie (die Beklagte) festgelegt worden seien. Der Zeitpunkt, zu dem die Bringeschichten zu leisten seien, werde nicht einseitig festgelegt, sondern sei das Ergebnis eines Abstimmungsprozesses zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite. Der Arbeitnehmer habe dabei laut BV Schichtbetrieb ausdrücklich das Recht, Vorschläge zurückzuweisen. Erst wenn der Arbeitnehmer zwei Vorschläge zurückgewiesen habe, könne der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Bringeschicht einseitig festlegen. Vorliegend sei es - auch

den Feststellungen des Arbeitsgerichts - nicht zu einer einseitigen Bestimmung des Leistungszeitpunkts für die Bringeschichten gekommen. Vielmehr seien diese einvernehmlich auf den 09.10. und 10.10.2015 festgelegt worden. Deshalb sei die Feststellung des Arbeitsgerichts falsch, sie habe die Leistungspflicht konkretisiert, die zwei Bringeschichten seien vielmehr gemeinsam festgelegt worden. Schon aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Ziff. 6.0.6 BV Schichtbetrieb ergebe sich, dass die Bringeschichten auch

der Verplanung keine absolute, sondern lediglich eine relative Fixschuld darstellten. In Ziff. 6.0.6 sei geregelt, dass Mitarbeiter ihre Schichten und Bringeschichten grundsätzlich tauschen können. Durch diese Regelung werde der Wille beider Parteien deutlich, die Arbeit für beide Seiten flexibel zu regeln und die Möglichkeit zu schaffen, Bringeschichten innerhalb des relevanten Jahreszeitraums

zuholen. Es sei deshalb auch unbeachtlich, ob sie (die Beklagte) die geplanten Bringeschichten zwischenzeitlich aufgehoben habe oder nicht. Das Arbeitsgericht verkenne durchgehend, dass die Parteien die Möglichkeit, Bringeschichten

zuholen, vorgesehen und gewünscht haben. So sei es Zweck der BV Schichtbetrieb, eine flexible Handhabung der Arbeitszeit sicherzustellen. Da es sich bei den Bringeschichten auch

deren Verplanung um eine relative Fixschuld handele, sei die Arbeitsleistung erst dann iSv. § 275 BGB unmöglich geworden, wenn sie innerhalb des Jahreszeitraums nicht mehr

geholt werden könne. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Für die Annahme einer relativen Fixschuld spreche auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 13.02.2002 - 5 AZR 470/00 - Rn. 81). Das Bundesarbeitsgericht habe festgestellt, dass Bringeschichten im Grundsatz

geholt werden können. Es handele sich mithin bei den Bringeschichten innerhalb des relevanten Jahreszeitraums um relative Fixschulden. Aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ergebe sich nicht, dass dem Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit während der Zeitschuldenphase entsprechend der konkret ausgefallenen Arbeit eine auszugleichende Zeitschuld zustehe. Dies sei

den Feststellungen des Bundesarbeitsgerichts in der og. Entscheidung vielmehr nur deshalb der Fall gewesen, weil die Zusatzschichten und Schichtverlängerungen von vornherein im Einzelnen feststanden. Vorliegend sei es so, dass die Bringeschichten innerhalb des Jahreszeitraums

dem Parteiwillen auch dann

geholt werden können, wenn sie bereits fest verplant worden seien. Dass eine solche Regelung im Allgemeinen zulässig sei und insbesondere keine Benachteiligung des Arbeitnehmers darstelle, habe das Bundesarbeitsgericht in der og. Entscheidung festgehalten. Dem Kläger seien die im Oktober 2015 ausgefallenen Arbeitszeiten demnach auch nicht

den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes gutzuschreiben. Der Zweck der BV Schichtbetrieb spreche gegen eine Qualifizierung der Bringeschichten als absolute Fixschuld. Hintergrund der BV Schichtbetrieb sei, dass sie (die Beklagte) etwaige Ausfälle von Arbeitnehmern aufgrund von Urlaub oder Krankheit nur durch ein flexibles Schichtsystem und den ungestörten Betriebsablauf gewährleisten könne. Dies habe sich auch den Arbeitnehmern erschlossen. Deshalb habe sie sich mit dem Betriebsrat auf das Schichtsystem geeinigt, dass in der BV Schichtbetrieb geregelt sei.

der getroffenen Regelung solle die "Ist"-Arbeitsleistung der Arbeitnehmer am Ende des einjährigen Erfüllungszeitraums dem tarifvertraglich vorgegebenen "Soll" an zu leistender Arbeitszeit entsprechen. Leiste der Arbeitnehmer hingegen keine Bringeschichten, sei sein Saldo an Arbeitszeit negativ. Dabei solle ein Teil der zu leistenden Bringeschichten bereits langfristig verplant werden. Komme es jedoch vor, dass ein Arbeitnehmer diese Bringeschichten aufgrund von Krankheit nicht wahrnehmen könne, werde dieser Fall durch die kurzfristig planbaren Bringeschichten eines anderen Arbeitnehmers aufgefangen. Damit das Soll an Arbeitszeit am Ende des Abrechnungszeitraums durch den krankheitsbedingt ausgefallenen Arbeitnehmer dennoch erfüllt sei, habe er die krankheitsbedingt nicht wahrgenommene Bringeschicht

zuholen. Andernfalls würde der Arbeitnehmer, dessen Bringeschicht krankheitsbedingt von Kollegen übernommen wurde, am Ende die gleiche Vergütung wie seine Kollegen erhalten, obwohl er die tarifliche Arbeitszeit gerade nicht erfüllt habe. Auch der Wortlaut der BV Schichtbetrieb mache deutlich, dass die

holung von Arbeitszeit vorgesehen sei. So sei in Ziff. 6.3 BV Schichtbetrieb geregelt, dass Bringeschichten erst

einem krankheitsbedingten Arbeitsausfall von durchgehend 18 Schichten erlassen werden. Sofern also umgekehrt kein Arbeitsausfall über einen Zeitraum von durchgehend 18 Schichten vorliege, würden zu leistende Bringeschichten nicht erlassen. Dieser Umkehrschluss sei offensichtlich. Schließlich werde gem. Ziff. 6.0.4 BV Schichtbetrieb sichergestellt, dass die Bringeschichten, die zu leisten seien, innerhalb des Kalenderjahres erbracht werden können. Lediglich wenn ausnahmsweise am Jahresende aus Krankheitsgründen noch zu leistende Zusatzschichten offen seien, würden diese auf das Folgejahr übertragen. Dh. nichts anderes, als dass Bringeschichten

zuarbeiten seien, wenn ein Arbeitnehmer daran gehindert sei, sie zum geplanten Zeitpunkt zu leisten. Lege man die Klausel zutreffend aus, ergebe sich, dass die Parteien die

arbeitung von Bringeschichten, die aufgrund von Krankheit ausgefallen seien, für so wichtig erachtet haben, dass sie sogar einen Übertrag in das Folgejahr geregelt haben, für den Fall, dass eine

arbeitung innerhalb des Jahreszeitraums nicht möglich sein sollte. Im Übrigen spreche auch die tatsächliche Handhabung der Bringeschichten dafür, dass mit diesen die arbeitsvertraglichen Pflichten des Klägers erfüllt und keine Mehrarbeit geleistet werden sollte. Weder sei das betriebsinterne Verfahren zur Genehmigung von Überstunden eingehalten noch seien die Arbeitszeiten am 01.und 19.12.2015 im Zeitjournal als Mehrarbeit ausgewiesen worden. Der Kläger habe zudem bereits in dem für den Monat Oktober ausgehändigten Zeitjournal erkennen können, dass die ursprünglich für den 09.10. und 10.10.2015 verplanten Bringeschichten noch nicht abgeleistet waren. Dem Kläger stehe auch keine sog. Krankheitspauschale zu. Dies wäre nur dann der Fall, wenn er gehindert gewesen wäre, seine Arbeit zu einem bestimmten Tag zu erfüllen und es ihm nicht möglich gewesen wäre, die Arbeitsleistung

zuholen. Randnummer 53 Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 54 das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 25.04.2017, Az. 6 Ca 961/16, abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 55 Der Kläger beantragt, Randnummer 56 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 57 Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Randnummer 58 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 59 Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist

§ 64Abs. 2 Buchst. a Arb

GG statthaft, weil sie im Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden. II. Randnummer 60 In der Sache hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger sowohl einen bezahlten Freizeitausgleich für 2,5 Tage als auch die sog. Krankheitspauschale für drei Tage beanspruchen kann. Randnummer 61 1. Der Kläger hat gem. § 16 Ziff. 4 MTV 2 einen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für geleistete Mehrarbeit im Umfang von 2,5 Tagen.

§ 6Ziff.

3 MTV 2 gelten alle Stunden als Mehrarbeit, die über die im Manteltarifvertrag geregelte wöchentliche Arbeitszeit unter Beachtung der betrieblichen Arbeitszeitregelungen hinausgehen.

§ 16Ziff.

4 wird Mehrarbeit durch bezahlte Freistellung von der Arbeit ausgeglichen. Erfolgt der Freizeitausgleich - wie hier - nicht innerhalb von sechs Monaten, so soll er einschließlich des Mehrarbeitszuschlags von 25 % in Freizeit ausgeglichen werden. Randnummer 62 Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger am 01.12. und 19.12.2015 Mehrarbeit geleistet hat. Entgegen der Ansicht der Berufung war der Kläger nicht verpflichtet, die zwei Bringeschichten, die er am 09.10. und 10.10.2015 krankheitsbedingt nicht leisten konnte,

zuarbeiten. Dem Kläger ist die Leistung dieser Schichten infolge Arbeitsunfähigkeit unmöglich geworden, so dass er gem. § 275 BGB von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei geworden und die

holung der Arbeit als einer sog. absoluten Fixschuld ausgeschlossen war. Randnummer 63 Entgegen der Ansicht der Berufung war die Arbeitspflicht am 09.10. und 10.10.2015 absolute Fixschuld. Die zwei Bringeschichten waren im Voraus verplant (Jahresplanung) und zeitlich exakt festgelegt; nicht nur der Tag, sondern auch der Arbeitsbeginn: Früh-, Mittag- oder

tschicht. Dies hat zur Folge, dass die zu einer fest bestimmten Zeit geschuldete und wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit am 09.10. und 10.10.2015 nicht erbrachte Leistung als nicht

holbar endgültig unmöglich geworden ist. Der Kläger und sein Vorgesetzter haben am 28.11.2014 auf dem dafür vorgesehenen Formblatt mit ihren Unterschriften bestätigt, dass der Kläger ua. am 09.10. und 10.10.2015 jeweils eine

tschicht zu leisten hat. Der Kläger war zu diesen Bringeschichten hinsichtlich des zeitlichen Einsatzes verpflichtet. Nicht anders ist der Satz: "Bringeschichten in Absprache mit dem MA eingeteilt" unter der Festlegung der einzelnen Schichten zu verstehen. Dabei ist unerheblich, dass die Zuordnung der Schichten in Absprache und im Einverständnis mit dem Kläger erfolgt ist. Es ist auch unerheblich, dass die Mitarbeiter

Ziff. 6.0.6 der BV Schichtarbeit

Absprache mit ihrem Vorgesetzten untereinander Schichten und Bringeschichten tauschen können, wenn ihre zeitliche Lage bereits festgelegt worden ist. Der Kläger hat von der Regelung zum Schichttausch keinen Gebrauch gemacht, so dass er verpflichtet war, am 09.10. und 10.10.2015 seine Arbeitsleistung in der verbindlich festgelegten

tschicht zu erbringen. Diese Arbeitsleistung ist ihm aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit unmöglich geworden, so dass er sie nicht

holen muss. Randnummer 64 An diesem Ergebnis ändert auch die von der Berufung zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 13.02.2002 - 5 AZR 470/00) nichts. Die Beklagte rekurriert auf die in dieser Entscheidung formulierten Sätze (Rn. 81): " Daß der während angeordneter Zusatzschichten arbeitsunfähig kranke Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, Zeitschulden auszugleichen, stellt, soweit der Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn" reicht, keine unberechtigte Benachteiligung dieses Arbeitsnehmers dar. Ein späterer Zeitausgleich durch andere Zusatzarbeit […] bleibt immerhin regelmäßig möglich ". Die Ansicht der Beklagten, dass der Kläger die durch Krankheit ausgefallenen Bringeschichten vom 09.10. und 10.10.2015 aufgrund der Regelungen der BV Schichtbetrieb am 01.12. und 19.12.2015

arbeiten musste, um am Ende des relevanten Jahreszeitraums seine Soll-Arbeitszeit zu erfüllen, verstößt gegen das Entgeltfortzahlungsgesetz.

den Ausführungen der Berufung soll mit den Regelungen in der BV Schichtbetrieb wirtschaftlich bezweckt werden, dass der Arbeitnehmer, dessen Bringeschicht krankheitsbedingt von Kollegen übernommen wurde, am Ende nur dann die gleiche Vergütung wie seine Kollegen erhält, wenn er die Bringeschicht

holt. Dieses Verständnis steht mit dem Entgeltfortzahlungsgesetz nicht im Einklang. Für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gilt

§ 4Abs.

1 EFZG ein modifiziertes Entgeltausfallprinzip (vgl. BAG 16.07.2014 - 10 AZR 242/13 - Rn. 16). Der Arbeitnehmer soll grundsätzlich diejenige Vergütung erhalten, die er

der für ihn maßgeblichen Arbeitszeit erzielt hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig krank geworden wäre, sondern gearbeitet hätte. § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG erlaubt, durch Tarifvertrag - nicht durch Betriebsvereinbarung - eine von § 4 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 3 EFZG abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festzulegen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zwingend (§ 12 EFZG). Randnummer 65 Eine Betriebsvereinbarung, die von einem Arbeitnehmer verlangt, die durch Arbeitsunfähigkeit ausgefallene Arbeitszeit

zuarbeiten, verstößt gegen § 12 EFZG und ist

§ 134BGB nichtig (vgl.

BAG 26.09.2001 - 5 AZR 539/00). Deshalb muss die Zeitgutschrift für die am 09.10. und 10.10.2015 krankheitsbedingt ausgefallene Arbeitszeit des Klägers aus der Regelung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erfolgen (vgl. BAG 13.02.2002 - 5 AZR 470/00 - Rn. 82 ff). Dem Arbeitnehmer ist

dem in den § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 EFZG angelegte Grundsatz die Vergütung zu sichern, die er verdient hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig krank gewesen wäre. Randnummer 66

  1. Die Beklagte ist auch verpflichtet, an den Kläger die sog. Krankheitspauschale für den 09.
  2. und 10.10.2015 sowie den 28.03.2016 iHv. insgesamt € 141,89 brutto zu zahlen.

§ 17Ziff.

2b MTV 1 hat die Beklagte bei Arbeitsunfähigkeit den Bruttoverdienst während des Berechnungszeitraums zu zahlen. Bei der Berechnung des fortzuzahlenden Bruttoverdienstes sind auch die Zuschläge für Schichtarbeit zu berücksichtigen, die bei der Beklagten pauschaliert und in der Entgeltabrechnung unter der Bezeichnung "Mehrverdienst Krank" abgerechnet werden. Diese Pauschale betrug

den durch Vorlage von Abrechnungen belegten Angaben des Klägers, die von der Beklagten nicht bestritten wurden, im Jahr 2015 € 45,86 und im Jahr 2016 € 50,17 pro Krankheitstag mit Entgeltfortzahlung, so dass sich eine Summe von € 141,89 brutto ergibt. Der Anspruch des Klägers auf Prozesszinsen folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. III. Randnummer 67 Die Beklagte hat

§ 97Abs.

1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. Randnummer 68 Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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