Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte: Grundsätze – Rechtsirrtum Orientierungssatz Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Selbst eine zu Recht erteilte Abmahnung ist aus der Personalakte zu entfernen, wenn kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an deren Verbleib in der Personalakte besteht, vergleiche BAG, Urteil vom 20. Januar 2015 - 9AZR 860/13 -. (Rn.50) Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen, 17. Mai 2017, 3 Ca 13/17, Urteil Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 17. Mai 2017, Az. 3 Ca 13/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch über die Berechtigung einer Abmahnung (Nr. 1) wegen unentschuldigten Fehlens. Randnummer 2 Die 1965 geborene Klägerin ist seit Oktober 1998 bei der Beklagten, die eine Radiologische Gemeinschaftspraxis betreibt, im Bereich der Computer- und Kernspintomographie sowie des konventionellen Röntgens zu einem Monatsgehalt von € 2.006,03 brutto in Teilzeit beschäftigt. In der Praxis sind 26 Arbeitnehmer angestellt. Randnummer 3 Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 15.07.2011 ist ua. folgendes geregelt: Randnummer 4 "§ 2 Arbeitsverhältnisses Randnummer 5 Die regelmäßige Arbeitszeit richtet sich nach den praxisüblichen Sprechstundenzeiten. Randnummer 6 Sie beträgt zurzeit 38,5 Stunden in der Woche ohne die Berücksichtigung von Pausen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, aus dringenden betrieblichen Erfordernissen eine Änderung der Arbeitszeiteinteilung vorzunehmen. Der Arbeitnehmer erklärt sich bereit, im Falle betrieblicher Notwendigkeit im erforderlichen Rahmen auch Überstunden zu leisten. Der Arbeitgeber wird den Arbeitnehmer im Falle einer derartigen Maßnahme rechtzeitig in Kenntnis setzen. Randnummer 7 … Randnummer 8 § 5 Arbeitszeit Randnummer 9 Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach der betriebsüblichen Zeit und beträgt derzeit wöchentlich 38,5 Stunden ohne Berücksichtigung von Pausen.“ Randnummer 10 In einer Zusatzvereinbarung vom 01.02.2012 heißt es ua. Randnummer 11 "Ab 1. Februar 2012 zahlt der Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn folgende Zuschläge: Randnummer 12 I. Für Arbeitszeiten, die in der Zeit von 6:00 Uhr bis 7:00 Uhr (Frühdienst) anfallen: Randnummer 13 … Randnummer 14 II. Für Arbeitszeiten, die in der Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr (Spätdienst) anfallen: Randnummer 15 … Randnummer 16 III. Für Arbeitszeiten, die an Samstagen anfallen: Randnummer 17 · Zuschlagbonus von 25 % pro Stunde auf Basis des monatlichen aktuellen Grundgehaltes. Dieser Zuschlag ist aufgrund gesetzlicher Vorschriften steuer- und sozialversicherungspflichtig. Randnummer 18 · Zeitgutschrift von 25 % der angefallenen Arbeitszeit an einem Samstag auf einem separat geführten Arbeitszeitkonto. Randnummer 19 Diese Zuschläge werden freiwillig bis auf weiteres bezahlt. …" Randnummer 20 Ab 01.05.2013 verkürzten die Parteien die Arbeitszeit der Klägerin von 38,5 auf 35 Wochenstunden. In die Zusatzvereinbarung vom 29.04.2013 (Bl. 103 d.A.) wurde folgende Zeile handschriftlich hinzugefügt: Randnummer 21 "1 pro Monat Samstg bis 14 h" Randnummer 22 Ende Juli 2016 beantragte die Klägerin ab 01.01.2017 eine Verringerung ihrer Arbeitszeit auf 20 Stunden wöchentlich. Die Beklagte lehnte diesen Antrag aus betrieblichen Gründen ab. Die Klägerin war vom 11.11. bis 02.12.2016 drei Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben. Anschließend nahm sie bis 09.12.2016 eine Woche Urlaub sowie am 12.12. und 13.12.2016 Freizeitausgleich. Am 14.12.2016 erschien sie wieder zum Dienst. Sie stellte fest, dass sie von der Beklagten laut Dienstplan für Samstag, den 17.12.2016 von 8:00 bis 14:00 Uhr am Kernspintomographen (MRT) zum Dienst eingeteilt worden war. Am 15.12.2016 teilte sie der Beklagten mit, dass sie diesen Dienst nicht leisten werde. Zur Begründung führte sie aus, sie sei wegen einer bereits seit längerem geplanten "Gedenkfeier" privat unabkömmlich. Am 17.12.2016 erschien die Klägerin - wie angekündigt - nicht zum Dienst. Die Arbeitnehmerin R., die den Dienst am 17.12.2016 an Stelle der Klägerin verrichtete, war jedenfalls bis Freitag, den 16.12.2016 krankgeschrieben. Randnummer 23 Die Klägerin reichte in erster Instanz exemplarisch einen Dienstplan für Samstagsarbeit für die Zeit von Januar bis März 2017 zur Akte, der wie folgt überschrieben ist: Randnummer 24 " Wer möchte/könnte an folgenden Samstagen arbeiten??? Randnummer 25 Bitte in Liste eintragen!!!" Randnummer 26 Die Beklagte erteilte der Klägerin mit Datum vom 04.01.2017 zwei Abmahnungen. Die Abmahnung (Nr. 1), die Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, hat folgenden Wortlaut: Randnummer 27 "Sie waren für den 17.12.2016 von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr am Kernspintomographen im Krankenhaus H. zum Dienst eingeteilt. Obgleich Ihnen diese Diensteinteilung bekannt war, haben Sie Ihre Drohung, an diesem Samstag nicht zur Arbeit zu erscheinen, tatsächlich umgesetzt. Sie sind ohne eine telefonische Mitteilung und ohne eine Entschuldigung zum Dienst am 17.12.2016 einfach nicht erschienen. Ein derartiges Fehlverhalten verursacht einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden. Randnummer 28 Ein sechsstündiger Stillstand eines Kernspintomographen und der damit verursachte Ausfall von circa 15 Patientenuntersuchungen kostet unsere Praxis über € 25.000. Hinzu kommen bedingt durch das Fernbleiben einer eingeteilten Arbeitskraft von der Arbeit, zusätzliche Arbeitszeitkosten für den umsonst anwesenden Arzt und für die erforderliche Umbestellung der nicht untersuchten Patienten. Berücksichtigt werden muss ferner, dass damit ein nicht zu unterschätzender Imageschaden für die Praxis verbunden ist. Eine kurzfristige Absage von Untersuchungsterminen führt zu nachvollziehbaren Verärgerungen der betroffenen Personen. Einige der zum Teil schwerkranken Patienten können wegen des Ausfalls der dringend erforderlichen Diagnostik erst verzögert oder vielleicht sogar erst zu spät behandelt werden. Randnummer 29 Sie haben ihre arbeitsvertraglichen Pflichten in grober Art und Weise verletzt. Wir sind nicht bereit, solche Verstöße weiterhin hinzunehmen und mahnen Sie daher arbeitsrechtlich ab. Wir fordern Sie dringend auf, sich künftig an Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu halten. Bitte beachten Sie, dass weitere Verstöße dieser oder ähnlicher Art Auswirkungen auf Ihr Arbeitsverhältnis bis hin zur fristlosen Kündigung haben können. Randnummer 30 Diese Abmahnung wird zur Personalakte genommen." Randnummer 31 Die Klägerin hat ursprünglich mit ihrer am 07.01.2017 zugestellten Klageschrift vom 30.12.2016 eine Verringerung ihrer Wochenarbeitszeit auf 20 Stunden begehrt. Mit ihrer am 11.01.2017 zugestellten Klageerweiterung verlangte sie erstinstanzlich zuletzt die Entfernung beider Abmahnungen vom 04.01.2017. Randnummer 32 Im einstweiligen Verfügungsverfahren (Az. 3 Ga 1/17) haben sich die Parteien am 11.01.2017 in einem gerichtlichen Vergleich auf eine Verringerung der Arbeitszeit ab 01.10.2017 auf 20 Wochenstunden geeinigt. Außerdem wurde in dem Vergleich festgehalten, dass die Klägerin bei Bedarf einmal im Monat auch an einem Samstag bis 14:00 Uhr eingesetzt werden kann. Inzwischen hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis am 27.11.2017 fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Dagegen wehrt sich die Klägerin in einem Kündigungsschutzverfahren (Az. 3 Ca 1947/17), das noch nicht abgeschlossen ist. Randnummer 33 Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, die beiden Abmahnungen vom 04.01.2017 seien die Reaktion der Beklagten auf ihr durch Klage nebst einstweiliger Verfügung verfolgtes Teilzeitbegehren. Eine Verpflichtung zur Samstagsarbeit bestehe nicht. Im Arbeitsvertrag vom 15.07.2011 sei von Samstagsarbeit nicht die Rede. Diese sei erst vor rund vier Jahren auf freiwilliger Basis eingeführt worden. Dies folge bspw. aus den gesonderten Dienstplänen für Samstage, in die sich jeder Mitarbeiter bereits Wochen vorher eintragen könne, der samstags arbeiten möchte. Diese Samstagsdienste seien ausweislich der Zusatzvereinbarung vom 01.02.2012 gesondert zu honorieren. Unabhängig davon habe sich die Beklagte verpflichtet, im Falle betrieblicher Notwendigkeit etwa zu leistende Überstunden rechtzeitig anzukündigen. Am 15.12.2016, einen Tag nach Wiederaufnahme ihrer Arbeit, habe sie zufällig festgestellt, für den bevorstehenden Samstag von der Beklagten zum Dienst eingeteilt worden zu sein. Sie habe dem Gesellschafter Dr. G. unverzüglich erklärt, dass sie sich zu diesem Samstagsdienst nicht gemeldet habe und wegen einer seit längerem geplanten privaten Feier am 17.12.2016 nicht arbeiten könne. Der von der Beklagten behauptete Personalengpass habe nicht vorgelegen. Ihre Arbeitskollegin R. habe sich am 16.12.2016 - trotz eines Trauerfalls - bereit erklärt, den Dienst am 17.12.2016 zu übernehmen. Randnummer 34 Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, Randnummer 35 die Beklagte zu verurteilen, die beiden Abmahnungen vom 04.01.2017 zurückzunehmen und aus ihrer Personalakte zu entfernen. Randnummer 36 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 37 die Klage abzuweisen. Randnummer 38 Von einer weiteren Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 17.05.2017 Bezug genommen. Randnummer 39 Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat die Beklagte mit Urteil vom 17.05.2017 -insoweit rechtskräftig - verurteilt, die Abmahnung (Nr. 2) wegen der Ankündigung am 17.12.2016 nicht zur Samstagsarbeit zu erscheinen, zurückzunehmen und aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen. Die Klage gegen die Abmahnung (Nr. 1) wegen unentschuldigten Fehlens am 17.12.2016 hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Gegen das am 30.08.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin bereits mit einem am 23.08.2017 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 12.10.2017 eingegangenen Schriftsatz begründet. Randnummer 40 Die Klägerin macht geltend, sie sei nicht verpflichtet gewesen, am besagten Samstag zu arbeiten, weil es sich nach ihrem Rechtsverständnis um Überstunden auf der Basis der Freiwilligkeit gehandelt habe. Nach § 2 des ursprünglichen Arbeitsvertrags richte sich die regelmäßige Arbeitszeit nach den "praxisüblichen Sprechstundenzeiten", die bei der Beklagten nicht an Samstagen stattfänden. An Samstagen gebe es vielmehr nur - und lediglich auf besondere Vereinbarung - MRT-Termine. Ausweislich der Zusatzvereinbarung vom 01.02.2012 handele es sich bei Samstagsdiensten - ebenso wie bei den Diensten vor 7:00 Uhr und nach 20:00 Uhr - nicht um die regelmäßige Arbeit, sondern um sogar zusätzlich vergütete Überstunden. Im einstweiligen Verfügungsverfahren (Az. 3 Ga 1/17) habe sie sich im Vergleich vom 11.01.2017 erneut verpflichtet, ab 01.10.2017 - trotz der vereinbarten Reduzierung der Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden - bei Bedarf einmal im Monat auch samstags bis 14:00 Uhr zu arbeiten. Unter dem 28.08.2017 habe ihr die Beklagte das Angebot unterbreitet, außerhalb der regulären Fünf-Tage-Woche die Verpflichtung einzugehen oder zu erneuern, einen Samstagsdienst pro Woche zu übernehmen. All diese Zusatzvereinbarungen und -verpflichtungen wären überflüssig, wenn die Samstage zu den regulären Arbeitstagen in der Praxis der Beklagten zählten. Außerdem habe die Beklagte im einstweiligen Verfügungsverfahren am 06.01.2017 an Eides statt versichert, dass in der Praxis in einer Art Dreischichtbetrieb von 6:00 bis 20:00 Uhr "und teilweise auch am Samstag" zu arbeiten sei. Schließlich ergebe sich aus der langjährig geübten Praxis, dass die zusätzlich honorierte Samstagsarbeit jeweils auf freiwilliger Basis abgeleistet werde. Hierfür existiere ein Dienstplan, der jeweils für ein volles Quartal erstellt werde, und in den sich die Arbeitnehmer frühzeitig eintragen könnten, die am Samstagsdienst interessiert seien. Die Abmahnung (Nr. 1) sei auch in tatsächlicher Hinsicht falsch. Darin werde der Eindruck erweckt, sie habe am 15.12.2016 damit gedroht, am 17.12.2016 nicht zur Arbeit zu erscheinen, nachfolgend sei sie dann ohne Entschuldigung zum Samstagsdienst einfach nicht erschienen. Das sei allenfalls die halbe Wahrheit. Richtig sei, dass sie nach einer längeren Krankheit bzw. urlaubsbedingten Abwesenheit erst am 14.12.2016 ihren Dienst wieder aufgenommen und bereits am 15.12.2016 dem Mitgesellschafter Dr. G. klar und eindeutig erklärt habe, wegen einer seit langem feststehenden privaten Veranstaltung nicht in der Lage zu sein, so kurzfristig am folgenden Samstag zu arbeiten, zumal sie sich selbst nicht in den Dienstplan eingetragen und damit freiwillig zur Samstagsarbeit verpflichtet habe. Tatsächlich habe Dr. G. ohne Weiteres umdisponieren können. Das Verhalten der Beklagten verstoße auch gegen das Übermaßverbot. Selbst wenn man unterstelle, sie habe sich hinsichtlich ihrer Verpflichtung zur Samstagsarbeit in einem Rechtsirrtum befunden, sei es aufgrund ihrer 18-jährigen Betriebszugehörigkeit allenfalls vertretbar, es bei einer Ermahnung oder Verwarnung zu belassen, anstatt sofort zum Mittel der Abmahnung zu greifen. Inzwischen habe die Beklagte - wohl als Reaktion auf ihre Berufung - eine Ermahnung, eine weitere Abmahnung und schließlich am 27.11.2017 eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung erklärt. Randnummer 41 Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 42 das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 17.05.2017, Az. 3 Ca 13/17, teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, auch die Abmahnung Nr. 1 vom 04.01.2017 zurückzunehmen und aus ihrer Personalakte zu entfernen. Randnummer 43 Die Beklagte beantragt, Randnummer 44 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 45 Sie ist der Ansicht, die Berufung sei bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Sie sei kraft ihres Direktionsrechts berechtigt gewesen, die Klägerin zur Samstagsarbeit am 17.12.2016 einzuteilen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin meine, durch Arbeit an Samstagen eine freiwillige Leistung zu erbringen, zumal in der Zusatzvereinbarung vom 29.04.2013 geregelt worden sei, dass sie einmal pro Monat samstags bis 14:00 Uhr arbeiten soll. Randnummer 46 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 47 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Eine Berufungsbegründung muss gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Die Klägerin hat - gerade noch - ausreichend dazu vorgetragen, in welchen Punkten das angefochtene Urteil aus ihrer Sicht fehlerhaft ist. Sie setzt sich mit der tragenden Argumentation des Arbeitsgerichts, sie sei verpflichtet gewesen, am 17.12.2016 zu arbeiten, - wenn auch rudimentär - auseinander. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann nicht verlangt werden. II. Randnummer 48 In der Sache hat die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die gegen die Abmahnung Nr. 1 vom 04.01.2017 (wegen unentschuldigten Fehlens am 17.12.2016) gerichtete Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entfernung dieser Abmahnung aus ihrer Personalakte. Sie ist nicht zu Unrecht abgemahnt worden. Randnummer 49 1. Der Klageantrag ist zulässig. Er bedarf allerdings der Auslegung. Nach dem Wortlaut des Antrags verlangt die Klägerin neben der Entfernung der Abmahnung Nr. 1 vom 04.01.2017 aus der Personalakte auch deren „Rücknahme“. Das soll aber ersichtlich lediglich das Entfernungsverlangen unterstreichen und kein eigenständiges Begehren darstellen. Bei einem individualrechtlich erstrebten Abmahnungsentfernungsanspruch wird die mit dem Klageantrag verlangte „Rücknahme und Entfernung“ der Abmahnung regelmäßig als einheitlicher Anspruch auf Beseitigung der durch die Abmahnung erfolgten Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts verstanden (st. Rspr., zB BAG 19.07.2012 - 2 AZR 782/11 - Rn. 15 mwN). Dies hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend dargelegt, ohne dass die Berufung dem entgegengetreten wäre. Randnummer 50 2. Der Antrag ist unbegründet. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, können Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen. Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, und auch dann, wenn selbst bei einer zu Recht erteilten Abmahnung kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an deren Verbleib in der Personalakte besteht (st. Rspr., zB BAG 20.01.2015 - 9 AZR 860/13 - Rn. 31; BAG 19.07.2012 - 2 AZR 782/11 - Rn. 13 mwN). Randnummer 51 3. Keine dieser Voraussetzungen ist im Streitfall erfüllt. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen. Die Berufungskammer schließt sich dem an. Randnummer 52
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