← Deutschland

OLG Koblenz 2. Strafsenat 2 OLG 4 Ss 54/17 Beschluss Nötigung und Beleidigung: Überraschende Handlung als Nötigungshandlung; Gewaltanwendung bei Führe

Nötigung und Beleidigung: Überraschende Handlung als Nötigungshandlung; Gewaltanwendung bei Führen der Hand des Tatopfers zur Vornahme sexueller Handlungen; Beleidigung durch sexuelle Handlung; Beweis

§ 177Rn. 14 mw

N). So liegt der Fall hier. Für den Zeitraum, nachdem die Zeugin geäußert hatte, dass sie nicht massiert werden wolle, hat das Amtsgericht nicht festgestellt, ob der Angeklagte weiterhin auf ihr sitzen geblieben ist und sie massiert hat oder sie auch nur durch Sitzenbleiben daran gehindert hat, sich aufzusetzen, obwohl er erkannt hatte, dass sie aufstehen wollte. Randnummer 14 Im zweiten Handlungsteil ist schon keine Gewaltanwendung i. S. d. § 240 Abs. 1 StGB festgestellt. Das bloße „Führen der Hand“ an den erigierten Penis ist keine Gewalt, wenn hierdurch kein körperlicher Zwang ausgeübt wird (BGH, 2 StR 318/13 v. 31.07.2013, juris Rn. 3, BGHR StGB § 177 Abs 1 Gewalt 17;

§ 177Rn.

6). Dass die Zeugin gegen das Führen ihrer Hand vor deren Wegziehen Widerstand geleistet hätte, ist nicht festgestellt. Aus demselben Grund ist - ungeachtet fehlender näherer Feststellungen zur Frage der Erheblichkeit der sexuellen Handlung i.S.d. § 184h Nr. 1 StGB (vgl. dazu

§ 184hRn. 6 f.) - auch eine sexuelle Nötigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 1 St

GB in der bis zum

  1. November 2016 geltenden Fassung, nunmehr strafbar gemäß § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB, nicht gegeben. Randnummer 15 Auch der Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB ist auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen nicht erfüllt. Eine Strafbarkeit nach § 185 StGB kommt nur dann in Betracht, wenn der Täter durch sein Verhalten (die sexuelle Handlung) zum Ausdruck bringt, der Betroffene weise einen seine Ehre mindernden Mangel auf. Eine solche Kundgabe ist in der sexuellen Handlung allein regelmäßig nicht zu sehen und sie erfüllt deshalb auch nicht den Tatbestand des § 185 StGB (BGHSt 36, 145, 150; BGHR StGB § 185 Ehrverletzung 4). Randnummer 16
  2. Auch die der Verurteilung zugrundeliegende Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand (§ 261 StPO). Sie ist lückenhaft (vgl. BGH, 4 StR 305/12 v. 23.08.2012, juris Rn. 6, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 38; Senat, 2 OLG 4 Ss 32/16 v. v. 02.05.2016, juris Rn. 4; 2 OLG 3 Ss 2/15 v. 03.02.2015; 2 Ss 62/14 v. 13.06.2014). Randnummer 17 Da nach der Urteilsdarstellung gegen die Einlassung des Angeklagten außer der Aussage der Zeugin V. W. keine weiteren belastenden Indizien sprechen, ist eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation gegeben (vgl. BGH, 2 StR 101/15 v. 02.09.2015, juris Rn. 7, BGH NStZ-RR 2016, 87; 1 StR 94/98 v. 29.07.1998, juris Rn. 13, BGHR StPO 261 Beweiswürdigung 15; Senat, 2 OLG 4 Ss 32/16 v. v. 02.05.2016, juris Rn. 4). Die Entscheidung hängt also allein davon ab, wem das Tatgericht glaubt. In einem solchen Fall stehen dem Angeklagten über das Bestreiten hinaus nur wenig Verteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung (vgl. BGH, 5 StR 316/12 v. 10.10.2012, juris Rn. 16, NStZ 2013, 57; Senat aaO Rn. 5 mwN). Steht Aussage gegen Aussage, muss der Tatrichter daher im Wege einer umfassenden Gesamtwürdigung alle möglicherweise entscheidungsbeeinflussenden Umstände darstellen und in seine Überlegungen einbeziehen (vgl. BGH, 2 StR 94/14 v. 07.07.2014, juris Rn. 7, NStZ 2014, 667; 5 StR 394/12 v. 30.08.2012, juris Rn. 2, NStZ-RR 2013, 19; 4 StR 472/14 v. 19.11.2014, juris Rn. 7, NStZ-RR 2015, 86; 4 StR 305/12 v. 23.08.2012, juris Rn. 6, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 38; Senat aaO mwN); insbesondere ist die Aussage des einzigen Belastungszeugen einer sorgfältigen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen (vgl. BGH, 2 StR 101/15 v. 02.09.2015, juris Rn. 7, BGH NStZ-RR 2016, 87; 1 StR 94/98 v. 29.07.1998, BGHSt 44, 153 <159>; Senat aaO mwN). Hierfür können die zur Beurteilung der Zuverlässigkeit einer Aussage verwendeten Elemente der Aussageanalyse (Qualität, Konstanz, Aussageverhalten), der Persönlichkeitsanalyse und der Fehlerquellen- bzw. Motivationsanalyse herangezogen werden (vgl. hierzu BGH, 1 StR 582/99 v. 30.05.2000, BGHR StPO § 244 Abs. 4 S. 1 Sachkunde 11 = NStZ 2011, 45; zu den Grundprinzipien der Glaubhaftigkeitsüberprüfung vgl. auch BGH, 1 StR 618/98 v. 30.07.1999, juris Rn. 12 ff., BGHSt 45, 164; Senat aaO). Darüber hinaus muss regelmäßig auf Genese und Entwicklung der Aussage des einzigen Belastungszeugen näher eingegangen werden (vgl. Senat, 2 OLG 4 Ss 2/17 v. 06.02.2017; 2 OLG 4 Ss 100/16 v. 14.09.2016; 2 OLG 4 Ss 32/16 v. 02.05.2016). Der Entstehungsgeschichte einer Aussage kommt bei der Bewertung von belastenden Zeugenaussagen in der Beweiskonstellation Aussage-gegen-Aussage eine besondere Bedeutung zu (vgl. BGH, 5 StR 113/14 v. 24.04.2014, juris Rn. 6, NStZ-RR 2014, 219). Von Relevanz ist insbesondere, ob der Zeuge aus freien Stücken ausgesagt hat oder durch Dritte oder besondere Umstände hierzu gedrängt wurde. Auch muss sich aus dem Urteil ergeben, was der Zeuge bei früheren Vernehmungen zum Tatvorwurf bekundet hat. Dem Revisionsgericht ist eine Überprüfung der Entscheidung nur dann möglich, wenn die Aussage des einzigen Belastungszeugen insbesondere zur Beurteilung der Aussageentwicklung und Aussagekonstanz wiedergegeben und erörtert wird (vgl. BGH, 5 StR 63/12 v. 14.03.2012, juris Rn. 5; StV 2013, 7; 4 StR 15/14 v. 13.03.2014, juris Rn. 11, StV 2014, 723; Senat, 2 OLG 4 Ss 2/17 v. 06.02.2017). Dies gilt auch für die entscheidenden Teile früherer Aussagen (vgl. BGH, 2 StR 94/14 v. 07.07.2014, juris Rn. 11, NStZ-RR 2015, 120; 2 StR 92/14 v. 22.10.2014, NStZ-RR 2015, 52; 2 StR 101/15 v. 02.09.2015, NStZ-RR 2016, 87 <88>; Senat, 2 OLG 4 Ss 2/17 v. 06.02.2017; 2 OLG 4 Ss 32/16 v. 02.05.2016). Randnummer 18 Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Amtsgerichts nicht gerecht. Wie die Aussage der einzigen Belastungszeugin V. W. zustande kam und wie diese bei ihrer polizeilichen Vernehmung ausgesagt hat, bleibt offen. Dass das Urteil sich mit einem einzigen Widerspruch zur Frage, welche Kleidung der Angeklagte bei der Tat getragen hat, beschäftigt, genügt nicht. Damit ist nicht festgestellt, dass im Übrigen keinerlei Differenzen bestehen. Da die Zeugin - wie der Angeklagte - in einer betreuenden Einrichtung für psychisch kranke Menschen untergebracht war, bestand auch Anlass, sich mit ihrer Aussagetüchtigkeit näher auseinanderzusetzen. Randnummer 19 Darüber hinaus hat die Strafkammer als Anzeichen für die Richtigkeit ihrer Schilderung gewertet, dass die Zeugin sich gut erinnern konnte und ohne Belastungseifer berichtet hat. Dies lässt besorgen, dass die Strafkammer der Aussage der einzigen Belastungszeugin nur deshalb, weil sie die Geschädigte war, ein schon im Ansatz ausschlaggebend höheres Gewicht beigemessen hat als den bestreitenden Angaben des Angeklagten. Maßgebend ist aber nicht allein die formelle Stellung des Aussagenden im Verfahren, sondern der „innere Wert“ der Aussage, also deren Glaubhaftigkeit. Es ist demnach in einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, ob einer solchen Zeugenaussage gefolgt werden kann (vgl. BGH, 1 StR 379/03 v. 21.01.2004, juris Rn. 25, NStZ 2004, 635; Senat, 2 OLG 4 Ss 2/17 v. 06.02.2017). Randnummer 20 Schließlich spricht auch nicht als Indiz für die Schuld des Angeklagten und damit für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Belastungszeugin, dass - wie das Amtsgericht außerhalb der Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der Strafzumessung ausgeführt hat -, ein weiteres gegen den Angeklagten geführtes Strafverfahren im Jahr 2016 wegen eines „gleichartigen Vorfalls“ gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Das wäre nur dann nicht zu beanstanden, wenn die jenem Strafverfahren zugrundeliegende Tat prozessordnungsgemäß festgestellt worden wäre (BGH, 5 StR 270/16 v. 07.07.2016, juris Rn. 8 mwN, zu § 154 StPO). Randnummer 21
  3. Auch der Rechtsfolgenausspruch ist wegen strafschärfender Wertung des gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahrens trotz fehlender prozessordnungsgemäßer Feststellung nicht rechtsfehlerfrei. Randnummer 22 Zu beanstanden ist ferner, dass das Amtsgericht allein deshalb besondere Umstände i.S.d. § 47 StGB angenommen hat, weil es sich bei der Tat um einen Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung gehandelt hat. Bestimmte Deliktgruppen dürfen nicht schematisch als solche behandelt werden, bei denen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB stets oder nie vorliegen (

§ 47Rn.

6a). Randnummer 23 4. Das Urteil unterliegt aufgrund der den Schuldspruch und die ihm zugrundeliegenden Feststellungen betreffenden sachlich-rechtlichen Fehler insgesamt der Aufhebung und Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts (§§ 353 Abs. 1 und 2, 354 Abs. 2 StPO).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.