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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer 3 Sa 380/17 Urteil Arbeitnehmereigenschaft eines Kurierfahrers § 611 BGB, § 611a BGB, § 612a BGB, § 84

Obsah (10)§ 611§ 5§ 233§ 2§ 626§ 242§ 612§ 1Art. 9§ 14

Arbeitnehmereigenschaft eines Kurierfahrers Orientierungssatz 1. Kann die vertraglich vereinbarte Tätigkeit typologisch sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch selbständig erbracht werden, ist die

§ 611BGB Arbeitnehmerbegriff Nr.

78, 80, 84, 87; 20.08.2003, NZA 2004, 39; Reiserer/Freckmann NJW 2003, 180 ff.). Für die Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft werden zahlreiche Einzelmerkmale verwendet, die zur Feststellung der persönlichen Abhängigkeit herangezogen werden, in der das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses gesehen wird (BAG 13.01.1983, 1991

§ 611Arbeitnehmerbegriff Nr. 26, 27, 38; LAG Rheinland-Pfalz 02.05.2004 - 2 Ta 81/04 - Arbu

R 2005, 161 LS; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Arbeitsrechts, DLW/Dörner, 14. Auflage 2018, Kap. 1 Rz. 46 ff.). Randnummer 42 Dagegen gibt es für die Abgrenzung z. B. von Arbeitnehmern und "freien Mitarbeitern" kein Einzelmerkmal, das aus der Vielzahl möglicher Merkmale unverzichtbar vorliegen muss (BAG 23.04.1980

§ 611BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 21; LAG Rheinland-Pfalz 02.05.2004 - 2 Ta 81/04 - Arbu

R 2005, 161 LS). Randnummer 43 Maßgeblich ist in materieller Hinsicht darauf abzustellen, inwieweit durch Fremdbestimmung der Arbeit in fachlicher, zeitlicher, örtlicher und organisatorischer Hinsicht eine persönliche Abhängigkeit des Dienstleistenden gegeben ist (LAG Rheinland-Pfalz 12.05.2004 - 2 Ta 81/04 - ArbuR 2005, 161 LS; zum europäischen Arbeitnehmerbegriff gem. Art. 45 AEUV s. EuGH 17.07.2008, NZA 2008, 995; 11.11.2010, NZA 2011, 143; Oberthür NZA 2011, 253 ff.). Randnummer 44 Insoweit sind im Einzelnen folgende Kriterien maßgeblich: Randnummer 45 fachliche Weisungsgebundenheit Randnummer 46 Örtliche und zeitliche Weisungsgebundenheit (vgl. BAG 30.09.1998, 19.11.1997

§ 611BGB Arbeitnehmerbegriff Nr.

74, 63; 14.03.2007

§ 611BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr.

9), d. h. Weisungsrecht des Auftraggebers hinsichtlich Ort und Zeit der Arbeitsleistung und Pflicht zum regelmäßigen Erscheinen am Arbeitsort; Randnummer 47 Eingliederung in den Betrieb (BAG 06.05.1998

§ 611BGB Arbeitnehmerbegriff Nr.

66). Randnummer 48 Angewiesensein auf fremdbestimmte Organisation, d. h. Einbindung in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation und Benutzung der betrieblichen Einrichtung (Arbeitsgeräte), Unterordnung bzw. Überordnung bezüglich andere im Dienste des Auftraggebers stehender Personen, Pflicht zur Übernahme von Vertretungen. Randnummer 49 Andererseits begründen Organisationsanweisungen, die den Ablauf von dritter Seite getragener Veranstaltungen regeln, nicht die Annahme eines Arbeitsverhältnisses. Diese sind von arbeitsvertraglichen Weisungen zu unterscheiden. Dem selbständigen Tätigwerden steht auch nicht entgegen, dass bei der Bewirtung von Pausen- und Getränkeständen in einer Veranstaltungshalle die Ein- und Verkaufspreise für die von dem Betreiber der Halle vorgegeben werden. Denn damit werden keine arbeitsvertraglichen Weisungen erteilt, sondern nur wirtschaftliche Rahmenbedingungen geschaffen (BAG 12.12.2011

§ 611BGB Arbeitnehmerbegriff Nr.

87); Randnummer 50 Leistungserbringung nur in eigener Person (BGH 21.10.1998

§ 5Arb

GG 1979 Nr. 30, BAG 12.12.2001

§ 611BGB Arbeitnehmerbegriff Nr.

87); die tatsächliche Beschäftigung Dritter spricht regelmäßig gegen as Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft. Dies gilt grds. auch für die - nur vertraglich vereinbarte - Berechtigung, Dritte einzuschalten. Randnummer 51 Verpflichtung, angebotene Aufträge anzunehmen, bzw. Freiheit bei der Annahme von Aufträgen (BAG 16.06.1998

§ 611BGB Arbeitnehmerbegriff Nr.

65); Randnummer 52 Ausübung weiterer Tätigkeiten (BAG 30.09.1998

§ 611BGB Arbeitnehmerbegriff Nr.

74); Randnummer 53 Aufnahme in einen Dienstplan, der ohne vorherige Absprache mit dem Mitarbeiter erstellt wird (BAG 16.02.1994, 16.03.1994,

§ 611BGB Arbeitnehmerbegriff Nr.

52, 53); Randnummer 54 Die Übernahme des Unternehmerrisikos (z.B. durch Vorhandensein eigenen Betriebskapitals, einer eigenen Betriebsstätte, eines Kundenstammes, eigener Mitarbeiter, unternehmerischer Entscheidungsbefugnisse, der Marktorientierung, Gewinnerzielung und Haftung) ist unerheblich (BAG 25.05.2005

§ 611BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr.

6), weil sich Arbeitnehmer und Selbständige nach dem Grad der persönlichen Abhängigkeit unterscheiden; Randnummer 55 Art der Vergütung (BAG 30.10.1991, 16.07.1997

§ 611BGB Arbeitnehmerbegriff Nr.

44, 61); Randnummer 56 Einheitliche Behandlung von Arbeitnehmern, die mit gleichartigen Aufgaben betraut sind; Randnummer 57 Berichterstattungspflichten (Verhaltens- und Ordnungsregeln; Überwachung; BAG 19.11.1997 a. a. O.); Randnummer 58 soziale Schutzbedürftigkeit; Randnummer 59 Fremdnützigkeit der Arbeitsleistung, d. h. Arbeitnehmer z. B. von Rundfunk und Fernsehen können ihre Arbeitskraft nicht wie ein Unternehmer nach selbstgesetzten Zielen unter eigener Verantwortung und mit eignem Risiko am Markt verwerten. Sie sind vielmehr darauf angewiesen, ihre Arbeitsleistung fremdnützig dem Arbeitgeber zur Verwertung in der Rundfunkanstalt nach dem Programmplan zu überlassen (BAG 15.03.1978, 23.04.1980

§ 611BGB Arbeitnehmerbegriff Nr.

16, 17, 21). Randnummer 60 Entscheidend für die Abgrenzung ist die praktische Durchführung des Rechtsverhältnisses (BAG 08.06.1967 AP § 611 BGB Abhängigkeit Nr. 6; LAG Schleswig-Holstein 19.09.2005, 08.04.2005, NZA-RR 2005, 656), wenn die Parteien ein Vertragsverhältnis nicht als Arbeitsverhältnis, sondern z. B. als freies Dienstverhältnis bezeichnen, der Beschäftigte jedoch tatsächlich weisungsgebundene Tätigkeiten verrichtet (BAG 25.01.2007,

§ 233ZPO 2002 Nr.

6). Randnummer 61 Der Status eines Beschäftigten richtet sich also danach, wie die Vertragsbeziehung nach ihrem Geschäftsinhalt objektiv einzuordnen ist. Wird der Vertrag abweichend von der ausdrücklichen Vereinbarung vollzogen, so ist i.d.R. die tatsächliche Durchführung maßgebend (BAG 03.04.1990,

§ 2

HAG Nr: 1; 20.07.1994,

§ 611BGB Arbeitnehmerbegriff Nr.

54; LAG Schleswig-Holstein 19.09.2005 - 2 Ta 189/05 -

-SD 22/2005, S. 9 LS; LAG Hamm 07.02.2011, LAGE § 5 ArbGG 1979 Nr. 15; a.A. LAG Köln 21.11.1997, NZA-RR 1998, 394). Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Wille der Vertragsschließenden unbeachtlich ist. Haben die Vertragsparteien deshalb ihr Rechtsverhältnis, das die Erbringung von Diensten gegen Entgelt zum Inhalt hat, ausdrücklich als Arbeitsverhältnis bezeichnet, so genügt es grundsätzlich, wenn der Vertragsinhalt die für einen Arbeitsvertrag typischen Regelungen enthält. Es müssen keine Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass ein für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erforderliches Maß an persönlicher Abhängigkeit gegeben ist (LAG Nürnberg 12.01.2004, NZA-RR 2004, 400). Denn die Parteien können auch unabhängig von der tatsächlichen Vertragsdurchführung ein Arbeitsverhältnis vereinbaren (BAG 09.03.2005,

§ 611BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr.

3). Unbeachtlich ist lediglich, auf Grund fehlender Dispositionsmöglichkeiten über die Rechtsfolgen, eine sog. Falschbezeichnung. Eine solche liegt nur dann vor, wenn die Vertragsbezeichnung dem Vertragsinhalt oder der tatsächlichen Handhabung widerspricht, d. h. z. B. der Handhabung ein anderer Wille entnommen werden muss als er in der Vertragsbezeichnung seinen Niederschlag gefunden hat (Bauer/Baeck/Schuster Scheinselbständigkeit, Rz. 23, s.u. Rn. 79 f). Randnummer 62 Kommt nach den objektiven Gegebenheiten für die vertraglich vereinbarte Tätigkeit typologisch sowohl ein Arbeitsverhältnis als auch ein Rechtsverhältnis als freier Mitarbeiter (freier Dienstvertrag) oder die Beschäftigung im Rahmen eines Werkvertrages in Betracht, so entscheidet der im Geschäftsinhalt zum Ausdruck gekommene Wille der Vertragsparteien darüber, ob ein Arbeitsverhältnis oder ein Dienstvertragsverhältnis als freier Mitarbeiter besteht. Folglich ist die Entscheidung der Vertragsparteien für einen bestimmten Vertragstypus im Rahmen der bei jeder Statusbeurteilung erforderlichen Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BAG 09.06.2010,

§ 611BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr.

18. s. a. BAG 14.09.2011,

§ 611BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr.

19; Dienstverhältnis durch Verwaltungsakt). Randnummer 63 Haben die Parteien ein Rechtsverhältnis ausdrücklich als "Arbeitsverhältnis" vereinbart, so ist es dann in aller Regel auch als solches einzuordnen; ob dies auch dann gilt, wenn die Dienstleistung nicht im Rahmen einer fremdbestimmten Arbeitsorganisation erbracht wird, hat das BAG (21.04.2005,

§ 626BGB 2002 Nr.

8, s. a. LAG Nürnberg 21.12.2011 - 4 Ta 180/11 -

-SD 4/2012 S. 9 Ls) allerdings offen gelassen. Denn es ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Parteien auch unabhängig von der tatsächlichen Vertragsdurchführung ein Arbeitsverhältnis vereinbaren können (BAG 09.03.2005,

§ 611BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr.

3). Nicht entscheidend ist die gewünschte Rechtsfolge oder eine Bezeichnung des Vertrages, die dem Geschäftsinhalt tatsächlich nicht entspricht (BAG 13.01.1983

§ 611Arbeitnehmerbegriff Nr.

26; zur Bedeutung von Statusvereinbarungen vgl. Stoffels NZA 2000, 690 ff.). Maßgeblich ist, ob das, was die Parteien vertraglich vereinbart haben, auch tatsächlich durchgeführt wurde. Bestehen zwischen Vertrag und Durchführung keine Differenzen, ist der aus dem Vertrag ermittelte Wille der Parteien maßgeblich. Bestehen Differenzen, ist der Wille primär anhand der tatsächlichen Vertragsdurchführung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, ist wieder auf den Willen abzustellen, der der Vertragsurkunde zu entnehmen ist. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt. So ist es z.B. nicht möglich, in den Vertrag weitgehende Pflichten und Kontrollrechte aufzunehmen und später zu argumentieren, diese seien tatsächlich nicht ausgeübt worden. Denn Kontrollrechte sind Rechte, die auch dann bestehen, wenn sie tatsächlich längere Zeit nicht ausgeübt werden; dies genügt (vgl. BAG 12.09.1996,

§ 611BGB Arbeitnehmerbegriff Nr.

58; Bauer/Baeck/Schuster Scheinselbständigkeit, Rz. 24 ff.; Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, DLW - Dörner, Handbuch des Arbeitsrechts, 14. Auflage 2018 Rz. 42 ff). Randnummer 64 Nach Maßgabe dieser Kriterien ist das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien mit dem Arbeitsgericht nicht als Arbeitsverhältnis anzusehen. Randnummer 65 Das Arbeitsgericht hat dies unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien inhaltlich damit begründet, dass der Kläger die behauptete Gebundenheit nach Zeit und Ort - Anwesenheitspflicht von 09.00 bis 17.00 Uhr in W. - nicht hinreichend dargelegt hat. Es fehlt danach jede Angabe dazu, wer ihn wann entsprechend angewiesen haben soll. Dieser Beurteilung folgt die Kammer hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens. Randnummer 66 Bei der notwendigen Entscheidung anhand der zahlreichen in Betracht kommenden Einzelmerkmale im konkreten Einzelfall ist zu beachten, dass es kein Einzelmerkmal gibt, das aus der Vielzahl möglicher Merkmale vorliegen muss (BAG 23.04.1980

§ 611BGB Arbeitnehmerbegriff Nr.

21). Abstrakte, für alle Arbeitsverhältnisse geltende Kriterien lassen sich nicht aufstellen. Auch gibt es keine einheitlichen, festen Merkmale, die in allen Fällen die gleichen Bedeutung haben; Weisungen oder Absprachen, die in dem einen Fall noch unschädlich sind, können im nächsten die Arbeitnehmereigenschaft begründen (Bauer/Baeck/Schuster Scheinselbstständigkeit, Rn. 15). Randnummer 67 Entscheidend ist vielmehr die Eigenart der jeweiligen Tätigkeit (BAG 15.03.1978

§ 611BGB Arbeitnehmerbegriff Nr.

17). Die meisten Tätigkeiten können sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden. Umgekehrt gibt es Tätigkeiten, die regelmäßig nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden können. Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses kann also auch aus Art oder Organisation der Tätigkeit folgen. Bei Tätigkeiten, die sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses erbracht werden können, gilt der Grundsatz, dass bei untergeordneten, einfachen Arbeiten eher eine Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation anzunehmen ist als bei gehobenen Tätigkeiten. Das entspricht auch der Verkehrsanschauung. Bei einfachen Tätigkeiten, insbes. manchen mechanischen Handarbeiten, bestehen von vornherein nur geringe Gestaltungsmöglichkeiten. Daher können schon wenige organisatorische Weisungen den Beschäftigten in der Ausübung der Arbeit so festlegen, dass von einer im Wesentlichen freien Gestaltung der Tätigkeit nicht mehr die Rede sein kann. In derartigen Fällen kann die Arbeitnehmereigenschaft auch nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass der Dienstgeber die wenigen erforderlichen Weisungen bereits in den Vertrag aufnimmt (BAG 16.07.1997

§ 611BGB Arbeitnehmerbegriff Nr.

61). Randnummer 68 Bei der Abgrenzung abhängiger Beschäftigung von freier Mitarbeit sind somit die das jeweilige Rechtsverhältnis prägenden charakteristischen Merkmalen gegeneinander abzuwägen, wie sie sich aus dem Inhalt des Beschäftigungsvertrages (vgl. instr. LAG Nds. 28.01.2000 NZA-RR 2000, 315) sowie insbes. der praktischen Durchführung und Gestaltung der Vertragsbeziehungen ergeben (BAG 09.05.1984

§ 611BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 30; s. Arb

G Bln. 24.11.2011 - 1 Ca 12084/11, AuR 2012, 82 LS). Randnummer 69 Auch vor diesem Hintergrund lässt sich mit dem Arbeitsgericht im Hinblick auf das erstinstanzliche Vorbringen der Parteien das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses nicht feststellen. Randnummer 70 Etwas anderes folgt vorliegend auch nicht aus dem unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff (Art. 45 AEUV). Randnummer 71 Das Eingreifkriterium für viele Bestimmungen der arbeitsrechtlichen EU-Richtlinien ist der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff. Dieser ist nicht nach innerstaatlichem Recht, sondern vielmehr nach objektiven Kriterien unionsrechtlich zu definieren, um eine einheitliche Rechtsanwendung innerhalb der EU zu gewährleisten. Der Arbeitnehmerbegriff wird als zentrale Vorschrift des Unionsrechts und zur Gewährleistung einer effektiven Rechtsanwendung weit ausgelegt (EuGH NZA 2010, 213; Oberthür NZA 2011, 254). So verlangt z. B. Art 10 der (Mutterschutz-)RL 92/85/EWG, dass die Mitgliedsaaten ein - in seinen Voraussetzungen und Ausnahmen näher beschriebenes - Kündigungsverbot für "schwangere Arbeitnehmerinnen" vorsehen. Der Begriff der Arbeitnehmerin im Sinne der Richtlinie entspricht insoweit dem allgemeinen unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff zur Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 Abs. 1 AEUV). Umfasst sind alle weisungsabhängig Beschäftigten, die eine Arbeitsleistung gegen Entgelt für eine bestimmte Zeit erbringen (EuGH 11.11.2010 NZA 2011, 143). Da es sich um einen autonomen europäischen Begriff handelt, spielt es keine Rolle, wie das nationale Recht eines Mitgliedstaats Arbeitnehmer von Selbständigen abgrenzt (EuGH 11.11.2010 NZA 2011, 143; s. Junker NZA 2011, 950 ff.; Oberthür NZA 2011, 254; Dörner/ Luczak/ Wildschütz, a. a. O., Kap. 1 Rz. 100 ff.). Randnummer 72 Der Unterschied zum nationalen Arbeitnehmerbegriff zeigt sich insbesondere bei der Einordnung von Organmitgliedern, hier vor allem von Fremdgeschäftsführern. Die Eigenschaft einer Mitarbeiterin als Mitglied der Unternehmensleitung - Fremdgeschäftsführerin - einer Kapitalgesellschaft schließt, so der EuGH (11.11.2010 NZA 2011, 134), es nicht per se aus, dass sie in einem für das Arbeitsverhältnis typischen Unterordnungsverhältnis zur Gesellschaft steht. Für die Zwecke der RL 92/85/EWG ist die Arbeitnehmereigenschaft eines Mitglieds der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft zu bejahen, "wenn es seine Tätigkeit für eine bestimmte Zeit nach der Weisung oder unter der Aufsicht eines anderen Organs dieser Gesellschaft ausübt und als Gegenleistung für die Tätigkeit ein Entgelt erhält". Selbst wenn sie über einen Ermessensspielraum bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügt, muss sie gegenüber dem Aufsichtsrat Rechenschaft über ihre Geschäftsführung ablegen und mit diesem zusammenarbeiten, also einem Organ, das von ihr jedenfalls nicht kontrolliert wird und das jederzeit gegen ihren Willen entscheiden kann (EuGH 11.11.2010 NZA 2011, 143). Diese Formulierungen sind so weit, dass schwer zu erkennen ist, wie der Sachverhalt beschaffen sein muss, damit eine Geschäftsführerin nicht unter den Arbeitnehmerbegriff fällt; damit kann eine rein gesellschaftsrechtlich begründete Weisungsunterworfenheit den Arbeitnehmerstatus begründen (instr. Junker NZA 2011, 950 ff.; Rebhahn, EuZW 2012, 27). Randnummer 73 Daraus wird gefolgert, dass der EuGH in allen EU-Vorschriften, in denen es z. B. um die Arbeitnehmereigenschaft von GmbH-Fremdgeschäftsführern geht, die unionsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft bejaht wird. Theoretisch ist es danach möglich, für EU-induziertes Recht und für rein deutsches Recht zu unterschiedlichen Ergebnissen zu kommen (s. Oberthür NZA 2011, 254). Auf die Dauer wird sich jedoch die Rechtsprechung des EuGH insgesamt auch für das deutsche Recht durchsetzen (so Wank EWiR Art. 10 Richtlinie 92/85/EWG 1/2011 S. 27 f.; s. a. Rebhahn EuZW 2012, 27 ff.; Fischer NJW 2011, 2329 ff.). Randnummer 74 Selbst wenn die Entscheidung des EuGH (11.11.2010 a. a. O.) keine unmittelbaren Auswirkungen auf den innerstaatlichen Arbeitnehmerbegriff hat, liegt es jedenfalls nahe, davon auszugehen, der Fremdgeschäftsführer einer GmbH sei in richtlinienkonformer Auslegung als Arbeitnehmer i. S. v. § 6 Abs. 1 AGG zu behandeln (Meyer/Wilsing DB 2011, 341 ff.; ErfK/Schlachter § 6 AGG, Rz. 5). Das muss aber dann konsequenterweise auch für Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer gelten, die keinen bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben können, so dass sich die vollständige Anwendung des AGG auf Fremd- und Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer unmittelbar aus § 6 Abs. 1 i.V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG ergibt (Stegat NZA-RR 2011, 617 ff.; s. a. Fischer NJW 2011, 2329 ff.). Randnummer 75 Unabhängig davon, wie sich diese Diskussionslinie um den unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff auf das nationale Arbeitsrecht auswirken wird, folgen daraus allenfalls Anhaltspunkte dafür, dass auch Organe juristischer Personen, eher als bisher angenommen, Arbeitnehmer im Sinne arbeitsrechtlicher Vorschriften sein können. Dies ist für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit aber nicht maßgeblich. Randnummer 76 Gründe dafür, die oben ausführlich dargestellten und angewendeten Einzelkriterien insoweit wegen des im Hinblick auf das europaweite Grundrecht der Freizügigkeit entwickelten unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff abweichend zu interpretieren, sind nicht ersichtlich. Randnummer 77 Aus dem unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff lassen sich also keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass abweichend von der Bewertung nach dem nationalen Arbeitnehmerbegriff die Tätigkeit des Klägers als die eines Arbeitnehmers zu qualifizieren wäre. Randnummer 78 Dieses Rechtsverhältnis ist durch die Erklärung des Beklagten vom 30.09.2016 gemäß § 17 des Subunternehmervertrages vom 20.06.2016 zum 31.10.2016 beendet worden. Randnummer 79 Selbst wenn man hinsichtlich der Einordnung des Rechtsverhältnisses anderer Auffassung wäre, würde sich die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung des Beklagten entgegen der Auffassung des Klägers gleichwohl auch nicht aus § 612 a BGB ergeben. Randnummer 80 Auch davon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen. Randnummer 81 Das in § 612 a BGB geregelte Benachteiligungsverbot soll den Arbeitnehmer in seiner Willensfreiheit schützen, wenn er Rechte wahrnimmt. Der Arbeitnehmer soll seine Rechte ohne Furcht vor wirtschaftlichen oder sonstigen Repressalien des Arbeitgebers ausüben können (BAG 21.09.2011 NZA 2012, 317). § 612 a BGB ist unabdingbar und gewährleistet einen umfassenden Schutz, der sich nicht nur auf die aus dem Arbeitsvertrag folgenden Rechte beschränkt, sondern sich auf jede Form der Rechtsausübung erstreckt. Es handelt sich um ein allgemeines Benachteiligungsverbot und einen Sonderfall der Sittenwidrigkeit (BAG 22.05.2003

§ 242BGB 2002 Kündigung Nr.

2; 21.09.2011 NZA 2012, 317 vgl. DLW/Dörner, 14. Aufl., Kap. 3 Rz. 2434 ff); es gilt für alle denkbaren Fälle, in denen Arbeitnehmer zulässigerweise seine Rechte ausübt (BT-Drs. 8/3317 S. 10; BR-Drs. 353/79 S.1). Indem die Vorschrift dem Arbeitgeber untersagt, bei Vereinbarungen oder Maßnahmen den Umstand zum Nachteil des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausgeübt hat, schränkt sie die Vertrags- und Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers ein. Wie aus dem auf Arbeitnehmer beschränkten Anwendungsbereich der Bestimmung deutlich wird, beruht sie auf dem für Arbeitsverhältnisse typischen Ungleichgewicht, das sich durch Weisungsrechte des Arbeitgebers und Weisungsunterworfenheit des Arbeitnehmers auszeichnet (BAG 21.09.2011 NZA 2012, 317). Erfasst wird auch die Ausübung von Grundrechten durch den Arbeitnehmer, soweit sie im Verhältnis zum Arbeitgeber rechtserheblich sind, insbesondere Art. 5 Abs. 1, 9 Abs. 3 S. 1, 2 GG, Art. 10 MRK (BAG 21.09.2011 NZA 2012, 317). Das geltend gemachte "Recht" muss zudem nicht die Qualität einer Anspruchsgrundlage erreichen. Es reicht aus, wenn es verständlich und vernünftig ist und dessen Verweigerung durch den Arbeitgeber sich als treuwidrig darstellt (ErfK/ Preis § 612 a BGB Rz. 2). Eine Rechtsausübung kann also nicht nur in der Geltendmachung von Ansprüchen bestehen, sondern auch in der Wahrnehmung sonstiger Rechtspositionen (BAG 21.09.2011 NZA 2012, 317). Randnummer 82 Über § 612 a BGB ist nicht nur die unmittelbare, sondern auch die mittelbare Benachteiligung untersagt. Daher liegt ein Verstoß nicht nur dann vor, wenn Arbeitnehmer eine Einbuße erleiden, sondern auch dann, wenn Vorteile vorenthalten werden, die der Arbeitgeber anderen Arbeitnehmern gewährt, wenn diese entsprechende Rechte nicht ausgeübt haben (BAG 12.06.2002

§ 612a BGB Nr.

2; 07.11.2002

§ 612a BGB 2002 Nr.

1). Betroffene Arbeitnehmer können verlangen, dass die rechtswidrige Benachteiligung durch den Arbeitgeber unterbleibt (ErfK/Preis § 612 a BGB Rz. 2). Randnummer 83 Nach dem Gesetzeswortlauf greift der Schutz des § 612 a BGB nur dann ein, wenn das geltend gemachte Recht tatsächlich besteht und in zulässiger Weise ausgeübt wird (KR/Pfeiffer § 612 a BGB Rn. 6). § 612 a BGB ist auch anwendbar, wenn Arbeitnehmer deshalb benachteiligt werden, weil der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht in zulässiger Weise ausübt; die bloße Nichteinigung über eine Vergünstigung genügt dafür aber nicht (BAG 18.09.2007

§ 1Betr

AVG Gleichbehandlung Nr. 30). Es reicht nicht aus, dass der Arbeitnehmer nicht fahrlässig vom Bestehen des geltend gemachten Rechts ausgehen durfte. Wenn allerdings für den Arbeitgeber erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer gutgläubig von einem vermeintlichen Recht ausgeht, entspricht es seiner Fürsorgepflicht, den Arbeitnehmer vor einer belastenden Maßnahme anzuhören. War dagegen das Verhalten des Arbeitnehmers rechtmäßig, besteht das Maßregelungsverbot unabhängig davon, ob sich der Arbeitgeber dessen bewusst war (ErfK/Preis § 612 a BGB Rz.5). Randnummer 84 Ob die Rechtsausübung zulässig ist, beurteilt sich nach der Rechtsordnung als ganzer (KR/ Pfeiffer § 612 a BGB Rz 6). Zu den eigenen Rechten des Arbeitnehmers gehört trotz des kollektiven Charakters auch die Streikteilnahme (BAG 11.08.1992

Art. 9GG Arbeitskampf Nr.

105). Als unzulässige Rechtsausübung kommt jede Verletzung arbeitsvertraglicher Haupt- und Nebenpflichten des Arbeitnehmers in Betracht, etwa der Treue- oder Schweigepflicht oder der Dienstleistungspflicht durch die unverholene Drohung mit "Krankfeiern" (KR/ Pfeiffer § 612 a BGB Rz. 6). Daran anknüpfende Sanktionen des Arbeitgebers (Beanstandung, Abmahnung, Kündigung usw.) unterfallen nicht dem Schutz des § 612 a BGB. Die Form der Ausübung ist unerheblich, ob schriftlich, mündlich oder durch tatsächliche Handlungen, ob gerichtlich oder außergerichtlich, individuell oder kollektiv über Interessenvertretungen (Betriebsrat oder Gewerkschaften); auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts kommt in Betracht (KR/ Pfeiffer § 612 a BGB Rz.5). Randnummer 85 Der Begriff der Maßnahme ist weit zu verstehen (ErfK/ Preis § 612 a BGB Rz. 8). Darunter fallen auch betriebsinterne Diskriminierungen, z. B. die Beschäftigung mit sinnlosen Arbeiten oder das Verlangen persönlicher An- und Abmeldung trotz vorhandener Stempeluhr nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage (LAG Schleswig-Holstein 25.07.1989 LAGE § 612 a BGB Nr. 4) oder die Nichtgewährung einer übertariflichen Gratifikation wegen der Geltendmachung tariflicher Rechte (LAG Nd. 21.01.1998 LAGE § 611 BGB Gratifikation Nr. 51). Randnummer 86 Ob eine Benachteiligung des Arbeitnehmers vorliegt, ist durch einen Vergleich der Situation des Arbeitnehmers vor und nach der Maßnahme oder Vereinbarung zu beurteilen. Ein Nachteil ist stets gegeben, wenn sich die bisherige Rechtsposition des Arbeitnehmers verschlechtert, seine Rechte also verkürzt werden (BAG 21.09.2011, NZA 2012, 317); insoweit kommt auch der Ausspruch einer Kündigung in Betracht (BAG 23.04.2009

§ 611BGB 2002 Persönlichkeitsrecht Nr.

9). Eine Benachteiligung kann auch in der Vorenthaltung von Vorteilen zu sehen sein (BAG 31.05.2005 a. a. O.; 14.03.2007

§ 242BGB 2002 Gleichbehandlung Nr.

12), z. B. bei der Gewährung einer Prämie an nichtstreikende Arbeitnehmer. Sachliche Gründe der (Un-) Gleichbehandlung begründen keine Benachteiligung (BAG 17.03.2010

§ 242BGB 2002 Gleichbehandlung Nr.

22). Ob die Benachteiligung der zulässigen Rechtsausübung nachfolgt oder vorangeht, ist unerheblich (ErfK/Preis § 612 a BGB Rz. 10; offen gelassen v. BAG 31.05.2005 a. a. O.). Randnummer 87 Die Prüfung der Kausalität zwischen Benachteiligung und Rechtsauübung erfolgt analog § 613 a Abs. 4 S. 1 BGB (BAG 02.04.1987

§ 612a BGB Nr.

1; KR/ Pfeiffer § 612 a BGB Rn. 7). Danach muss die Rechtsausübung z. B. für die Kündigung nicht nur in irgendeiner Weise auch ursächlich und nicht nur deren äußerer Anlass, sondern der für die Kündigung tragende Beweggrund, d. h. das wesentliche tragende Motiv gewesen sein (BAG 21.09.2011 NZA 2012, 317; 14.03.2007

§ 242BGB 2002 Gleichbehandlung Nr.

12). Ist weitergehend die Kündigung ausschließlich durch die zulässige Rechtsausübung bestimmt gewesen, ist es unerheblich, ob sie auch auf einen anderen Sachverhalt hätte gestützt werden können, weil sich dieser nicht kausal ausgewirkt hat und deshalb kein bestimmendes Motiv für die Kündigung war (BAG 25.11.1993

§ 14KSch

G Nr. 3; 16.09.2004

§ 242BGB 2002 Kündigung Nr. 5; Erf

K/ Preis § 612 a BGB Rz. 11). Randnummer 88 Den Arbeitnehmer trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er wegen seiner Rechtsausübung vom beklagten Arbeitgeber benachteiligt wurde. Er hat einen Sachverhalt vorzutragen, der auf einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Maßnahme des Arbeitgebers und einer vorangegangenen zulässigen Ausübung von Rechten hindeutet. Der Arbeitgeber muss sich nach § 138 Abs. 2 ZPO im Einzelnen zu diesem Vortrag erklären. Sind entscheidungserhebliche Behauptungen des Arbeitnehmers streitig, sind grundsätzlich die von ihm angebotenen Beweise zu erheben (BAG 22.05.2003

§ 242BGB 2002 Kündigung Nr.

2; 23.04.2009

§ 611BGB 2002 Persönlichkeitsrecht Nr.

9; 21.09.2011 NZA 2012, 317). Randnummer 89 Ist eine zulässige Rechtsausübung des Arbeitnehmers das tragende Motiv des Arbeitgebers, mit dem Arbeitnehmer nach dem Ende eines befristeten Arbeitsvertrages kein unbefristetes Folgearbeitsverhältnis zu begründen, handelt es sich um eine verbotene Maßregelung i. S. v. § 612 a BGB. Der Arbeitgeber übt nicht lediglich in zulässiger Weise seine Vertragsfreiheit aus. Sein Beweggrund dafür, dem Arbeitnehmer wegen der zulässigen Ausübung von Rechten den Vorteil eines unbefristeten Arbeitsvertrages vorzuenthalten, wird von der Rechtsordnung missbilligt. Das gilt gleichermaßen für vorangehende sachgrundlose Befristungen wie für Befristungen mit Sachgrund (BAG 21.09.2011 NZA 2012, 317). Randnummer 90 Nach Maßgabe dieser Grundsätze und unter Berücksichtigung des tatsächlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug hat das Arbeitsgericht das Vorliegen dieser Voraussetzungen wie folgt verneint: Randnummer 91 "Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm trägt der Arbeitnehmer. Dieser Darlegungslast hat der Kläger nicht entsprechen können. Randnummer 92 Zunächst fehlt es schon an einer näheren Darlegung dessen, was genau der Schriftverkehr der Parteien enthält. Es lässt sich also durch die Kammer schon nicht feststellen, ob der Kläger etwa mit seiner E-Mail vom 26.07.2016 in zulässiger Weise seine Rechte ausgeübt hat und ihm demgemäß sein Wille, davon nicht abrücken zu wollen, nicht zu einem Nachteil gereichen durfte. Randnummer 93 Darüber hinaus lässt sich aber - unterstellt, der Kläger habe in zulässiger Weise Rechte im Sinne von § 612 a BGB ausgeübt - nicht erkennen, dass dies kausal für den Ausspruch der Kündigung gewesen ist. Die E-Mail des Klägers, an deren Inhalt der Kläger nach seiner Behauptung nicht festhalten sollte, um weiterhin Aufträge zu erhalten, stammt vom 26.07.

  1. Das Gespräch, in dem diese Forderung erhoben worden sein soll, soll "daraufhin" erfolgt sein, also noch im Juli
  2. Mithin wären zwischen der maßgeblichen "Rechtsausübung" und der "Maßregelung" - der Kündigung - gute zwei Monate vergangen. Schon dieser Zeitablauf spricht dagegen, die Kündigung als Reaktion auf das Schreiben des Klägers vom 26.07.2016 bzw. sein Festhalten daran zu sehen (vgl. zum zeitlichen Zusammenhang nur Fandel/Kock in: Herberger/Martinek/Rüssmann u. a. juris PK-BGB
  3. Auflage 2017 612 a BGB Rz. 38). Auch der vom Kläger selbst vorgetragene Umstand, dass er nochmals angerufen worden sei, weil man weiter mit ihm zusammenarbeiten wollte, lässt nicht auf eine Kausalität zwischen einer Rechtsanwendung Ende Juli und der Kündigung Ende September schließen. Warum sollte der Beklagte, der durch seine Mitarbeiter immer noch das Gespräch mit dem Kläger suchen ließ, plötzlich weiteren Gesprächen die Kündigung vorziehen?" Randnummer 94 Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer vollinhaltlich an, stellt dies hiermit ausdrücklich fest und nimmt darauf gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug. Randnummer 95 Mit dem Arbeitsgericht ist schließlich auch davon auszugehen, dass dem Kläger weder Annahmeverzugsentgeltansprüche zustehen noch Entgeltansprüche für die Zeit, in der er noch für den Beklagten tätig gewesen ist. Randnummer 96 Das Arbeitsgericht hat insoweit ausgeführt: Randnummer 97 "Ansprüche auf Annahmeverzugsentgelt nach § 615, 293 ff. BGB kommen - abgesehen von der Einordnung des Rechtsverhältnisses - schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht ersichtlich ist, dass der Kläger seine Arbeit wenigstens auch nur schriftlich angeboten hätte. Anders als im gekündigten Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist ist im bestehenden Arbeitsverhältnis ein wenigstens schriftliches Arbeitsangebot, auch wenn der Arbeitgeber die Leistung abgelehnt haben sollte, erforderlich. Tatsachen dazu sind nicht vorgetragen. Randnummer 98 Soweit der Kläger darüber hinaus Ansprüche geltend gemacht hat im Wege der Klageerweiterung auch für den Monat Juli 2016 - also die Zeit, während derer noch Tätigkeiten für den Beklagten erbracht wurden - fehlt es an nachvollziehbarer Darstellung der Höhe der Ansprüche. Der Kläger ermittelt einen Anspruch, der weder mit der von ihm gestellten Rechnung noch etwa mit der Leistungsübersicht des Beklagten, mit dem der die Rechnung wohl teilanerkennt, überein. Davon abgesehen wäre für die Kammer auch nicht nachvollziehbar, inwieweit die in Rechnung gestellten Beträge dem Kläger zustehen, nachdem es insoweit an jeglicher Erläuterung und Bezugnahme auf vereinbarte Entgeltvorschriften fehlt." Randnummer 99 Auch diesen Ausführungen schließt sich die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich an und stellt dies hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich fest, mit der Maßgabe, dass es sich begrifflich um ein wörtliches, nicht um ein schriftliches Angebot handeln muss. Randnummer 100 Auch das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht insgesamt vielmehr lediglich - wenn auch aus der Sicht des Klägers heraus verständlich - deutlich, dass er mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht, dem die Kammer vollinhaltlich folgt, nicht einverstanden ist. Soweit der Kläger (Seite 3 der Berufungsbegründungsschrift vom 20.09.2017 (Bl. 173 d. A.) geltend macht, die Klage habe nicht vollständig abgewiesen werden dürfen, weil der Beklagte auf die anerkannte Vergütung für die Fahrt nach England nicht gezahlt habe, ist mit dem Arbeitsgericht darauf hinzuweisen, dass es an einer nachvollziehbaren Darstellung der Höhe der Ansprüche fehlt. Das Vorbringen des Klägers lässt insoweit ihre Schlüssigkeit vermissen. Randnummer 101 Insoweit genügt eine Partei ihrer Darlegungslast grundsätzlich, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und förderlich sind, die daraus abgeleitete Rechtsfolge zu tragen (BGH NJW 2012, 1647). Bei schlüssiger Klagebegründung ist die Angabe näherer Einzelheiten, die Zeit, Ort und Umstände bestimmte Ereignisse betreffen, nur dann nötig, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind, wenn der Vortrag in Folge der Einlassung des Gegners unklar wird oder wenn die Angabe weiterer Umstände erforderlich ist, um dem Gegner die Nachprüfung der behaupteten Tatsachen und den Antritt von Gegenbeweisen zu ermöglichen (BGH Versicherungsrecht 1999, 1279). In welchem Maße die Partei ihr Vorbringen durch die Darlegung konkreter Einzeltatsachen substantiieren muss, hängt vom Einzelfall ab. Dabei beurteilt sich die Schlüssigkeit einer Klage nach dem Vorbringen des Klägers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung. Eine Partei ist daher nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen. Hat eine Partei die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch unzureichend vorgetragen, kann sie diese jederzeit in den Prozess einführen. Der Umfang der sekundären Darlegungslast richtet sich einerseits nach der Intensität des Sachvortrags der beweisbelasteten Partei und findet andererseits eine Grenze in der Zumutbarkeit der den Prozessgegner treffenden Offenbarungspflicht (vgl. Prütting/Gehrlein, Hrsg. ZPO,
  4. Aufl., 2017, Geisler, § 253 Rdnr. 47 ff. m.w.N.). Randnummer 102 Insoweit hat der Kläger lediglich einen Anspruch ermittelt, der weder mit der von ihm gestellten Rechnung noch etwa mit der Leistungsübersicht des Beklagten übereinstimmt. Davon abgesehen ist nicht nachvollziehbar, inwieweit die in Rechnung gestellten Beträge dem Kläger zustehen sollen, nachdem es an jeglicher Erläuterung und Bezugnahme auf die vereinbarten Entgeltvorschriften fehlt. Demgegenüber enthält das Berufungsvorbringen des Klägers keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen. Randnummer 103 Nichts anderes gilt für die rechtliche Einordnung des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses. Im Hinblick auf die zuvor ausführlich dargestellten Einzelkriterien wird pauschal und ohne nähere Substantiierung zu einzelnen Merkmalen im Ansatz Sachvortrag geleistet. Warum diese - nicht näher substantiierten - Umstände aber nicht zugleich und ohne notwendige Einordnung des Rechtsverhältnisses als Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des schriftlich zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages realisiert worden sein können, bleibt offen. Hinreichende Anhaltspunkte für eine vom schriftlich abgeschlossenen Vertrag abweichende praktische Durchführung des Rechtsverhältnisses bestehen nicht. Dass der Kläger sich z. B. zu bestimmten Uhrzeiten in W. aufgehalten haben will, ist insoweit ambivalent. Für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses würde dies jedoch nur dann sprechen, wenn der Beklagte entsprechendes Verhalten des Klägers verlangt hätte, obwohl der Kläger dazu vertraglich gar nicht verpflichtet gewesen wäre. Dazu verhält sich das Vorbringen des Klägers aber nicht, auch nicht im Rahmen der Berufungsbegründungsschrift (Bl. 174 ff d. A.), jedenfalls nicht mit der erforderlichen Substantiierung. Gleiches gilt für die weiteren dort genannten Einzelkriterien, zu dem der Kläger lediglich im Allgemeinen, nicht aber hinreichend substantiiert vorträgt. Randnummer 104 Soweit der Kläger sodann (Seite 11 ff der Berufungsbegründungsschrift = Bl. 181 ff d. A.) die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu den Zahlungsansprüchen beanstandet, ist lediglich darauf hinzuweisen, dass das Arbeitsgericht vom Fehlen eines wörtlichen (nicht: schriftlichen) Angebot ausgegangen ist. Insoweit lässt sich aber auch der Berufungsbegründungsschrift (Seite 12 ff = Bl. 182 ff d. A.) kein hinreichend substantiiertes Vorbringen bezogen auf das Vorliegen eines entsprechenden wörtlichen Angebots des Klägers entnehmen. Gemäß § 295 S. 1 BGB genügt ein wörtliches Angebot des Schuldners, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde. Selbst wenn nach dem unsubstantiierten Sachvortrag des Klägers in beiden Rechtszügen die Voraussetzungen des § 295 S. 1 BGB im Hinblick auf das ausnahmsweise Ausweichen eines wörtlichen Angebots gegeben wären, so hätte es doch, wie vom Arbeitsgericht zutreffend angenommen, des substantiierten Behauptens des Vorliegen eines wörtlichen Angebots des Klägers bedurft. Daran fehlt es jedoch. Randnummer 105 Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 106 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 107 Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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