Gefährdung des Straßenverkehrs: Voraussetzungen einer konkreten Gefährdung und eines rücksichtslosen Handelns; Anforderungen an die Urteilsgründe bei Anschluss des Gerichts an das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens Leitsatz 1. Eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs ist anzunehmen, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung aufgrund objektiv nachträglicher Prognose die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache von bedeutendem Wert durch das Verhalten des Täters so stark beeinträchtigt ist, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob die Rechtsgutverletzung eintritt oder nicht. (Rn.23) 2. Wegen ungenügender Aussagekraft reichen zur Feststellung wertende Begriffe wie z.B. "Notbremsung", "Vollbremsung" oder "scharfes Abbremsen" nicht aus. (Rn.23) 3. Will sich das Gericht dem Ergebnis eines zu einer bestimmten Frage eingeholten Sachverständigengutachtens ohne Angabe eigener Erwägungen anschließen, müssen in den Urteilsgründen zumindest die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen wiedergegeben werden, damit das Revisionsgericht die Schlüssigkeit des Gutachtens prüfen kann. (Rn.27) 4. Nach der Rechtsprechung handelt rücksichtslos im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB, wer sich zwar seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer bewusst ist, sich aber aus eigensüchtigen Gründen darüber hinwegsetzt, oder wer sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise gar nicht erst aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seiner Fahrweise darauf losfährt. (Rn.33) 5. In subjektiver Hinsicht darf die Rücksichtslosigkeit des Täters nicht allein aus dem äußeren Tatgeschehen geschlossen werden. Bedeutung gewinnen können der Grad der objektiven Verkehrswidrigkeit, vorangehendes oder nachfolgendes Verhalten des Täters und der Ausschluss entlastender subjektiver Faktoren, wie ein mögliches Augenblicksversagen, Schreck, Eile aus nachvollziehbaren Gründen. (Rn.33) Verfahrensgang vorgehend LG Trier, 4. April 2017, 7 Ns 8043 Js 9394/14 Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Trier vom 4. April 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Trier zurückverwiesen. Gründe I. Randnummer 1 Das Amtsgericht Trier hat den Angeklagten durch Urteil vom 7. September 2015 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung „infolge grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen falschen Überholens mit fahrlässiger Herbeiführung der Gefahr“ zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 60 Euro verurteilt und ihm für die Dauer eines Monats untersagt, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen (§§ 315c Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 2, 44 StGB). Randnummer 2 Durch Urteil vom 4. April 2017 hat das Landgericht Trier auf die unbeschränkte Berufung des Angeklagten das erstinstanzliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 45 Euro verurteilt wird und das erstinstanzlich angeordnete Fahrverbot entfällt. Randnummer 3 Die Berufungskammer hat zum Tatgeschehen folgenden Sachverhalt festgestellt: Randnummer 4 „Am 08.03.2014 war der Angeklagte gegen 19:40 Uhr berechtigter Führer und Fahrer des Pkw's der Marke Skoda Fabia RS mit dem amtlichen Kennzeichen …. Es handelt sich hierbei um einen Kleinwagen mit Schrägheck, dessen Dieselmotor eine Leistung von 96 kW bzw. 130 PS erbringt. Die Höchstgeschwindigkeit ist mit 206 km/h angegeben. Der Angeklagte befuhr an diesem Abend die B 53 aus Richtung ...[X] kommend in Fahrtrichtung ...[Y]. Vor ihm fuhr das von dem Zeugen ...[A] geführte Fahrzeug der Marke BMW mit dem amtlichen Kennzeichen …. Es handelte sich um einen BMW 328, der über eine Leistung von 142 kW bzw. 193 PS verfügt. Die beiden Fahrzeuge fuhren zunächst hintereinander , und zwar in dem Bereich der B 53, der durch Verkehrszeichen auf 70 km/h begrenzt ist. Nach der Abfahrt nach ...[Z] (in Höhe der Firma ...[B]) wird die Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben. Die B 53 stellte sich am Tattag so dar, dass zunächst dichter Bewuchs rechtsseitig den Blick auf die Mosel versperrte. Im weiteren Verlauf ist es so, dass die B 53 eine langgezogene Rechtskurve beschreibt. Innerhalb der Kurve ist der Bewuchs rechtsseitig deutlich gemindert. Randnummer 5 Wegen der Einzelheiten der Streckenbeschreibung wird auf die zu den Akten gereichten Übersichtsaufnahmen von der Strecke Bezug genommen. Randnummer 6 Unmittelbar nach Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h setzte der Angeklagte, der sich alleine in seinem Fahrzeug befand, zum Überholen des vor ihm fahrenden Fahrzeugs des Zeugen ...[A] an. Hierbei war dem Angeklagten nicht nur bewusst, dass er die vom (Anm. des Senats: gemeint ist „von ihm“) benötigte Überholstrecke von 300 - 330 m nicht annähernd einsehen konnte, da die Sicht maximal 250 m betrug, sondern auch, dass das Fahrzeug des Zeugen ...[A] über eine erhebliche Beschleunigung verfügen musste. In seiner höchst eigensinnigen Art, die grundsätzlich dadurch gekennzeichnet wird, dass der Angeklagte meint, sich über Interessen anderer Verkehrsteilnehmer hinwegsetzen zu dürfen, aber auch um des schnelleren Fortkommens willens (Anm. des Senats: richtig: willen), überholte der Angeklagte das Fahrzeug des Zeugen ...[A]. Dies stellte sich allerdings als schwierig dar, da auch der Zeuge ...[A] zum Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung sein Fahrzeug voll beschleunigte. Obwohl der Angeklagte dies zwanglos erkannte, setzte er seinen Überholvorgang munter unter Außerachtlassung jedweder Sorgfalts- und Rücksichtspflichten fort und versuchte weiterhin das Fahrzeug des Zeugen ...[A] „auf Teufel komm raus“ zu überholen, wobei der Angeklagte Bedenken gegen seine Fahrweise nicht aufkommen ließ. Nach ca. 200 m erkannte der Angeklagte, dass ihm Gegenverkehr entgegenkam und er daher den Überholvorgang nicht fortsetzen konnte, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. All dies interessierte den Angeklagten jedoch nicht. Er beabsichtigte weiterhin, sein vermeintliches Überholrecht durchzusetzen und dem Zeugen ...[A] in selbstsüchtiger und bedenkenloser Manier mit aller Gewalt zu zeigen, wie er, der Angeklagte, den Überholvorgang eiskalt und berechnend ohne Rücksicht auf Verluste fortsetzt und schneller als der Zeuge vorankommt. Der Angeklagte zog daher mit seinem Fahrzeug in Kenntnis der absoluten Gefährlichkeit seines Tuns nach rechts auf die Fahrspur des Zeugen herüber. Hierbei war dem Angeklagten nicht nur bewusst, dass (Anm. des Senats: zu ergänzen ist „er“) das Fahrzeug des Zeugen schneiden musste, um nach rechts ziehen zu können, sondern auch dass der Zeuge durch das Lenkmanöver gezwungen sein würde, sein Fahrzeug nach rechts zu ziehen und abzubremsen. Der Angeklagte zog wie von ihm beabsichtigt in der vorbeschriebenen Art brutal und bedenkenlos nach rechts, so dass der Zeuge ...[A] durch des Lenkmanövers (Anm. des Senats: gemeint ist „das Lenkmanöver“) des Angeklagten gezwungen wurde, sein Fahrzeug weiter nach rechts zu lenken und darüber hinaus, um dem Angeklagten ein Einscheren zu ermöglichen, sein Fahrzeug unverzüglich sehr stark auf ca. 30 km/h abzubremsen. Dies tat der Zeuge auch. Wäre der Zeuge ...[A] unvermindert weitergefahren, wäre es zwangsläufig zu einem Zusammenstoß nicht nur mit dem entgegenkommenden Fahrzeug, sondern auch mit dem Fahrzeug des Zeugen ...[A] gekommen, wobei neben erheblichen Sachschäden auch Personenschäden (Zeuge ...[A] und seine damalige Ehefrau als Beifahrerin) zu erwarten gewesen wären. Randnummer 7 ...[A] setzte anschließend seine Fahrt fort; es gelang ihm auch, auf das Fahrzeug des Angeklagten erneut aufzuschließen. In der Zwischenzeit hatte die Ehefrau des Zeugen ...[A] die Polizei telefonisch über den Vorfall verständigt. ...[A] fuhr eine Zeitlang hinter dem Angeklagten her, der entgegen seiner ursprünglichen Absicht nicht direkt zum Ladengeschäft ...[C] fuhr, sondern durch mehrere Seitenstraßen fuhr, um schließlich auf dem Parkplatz des Geschäftes ...[C] in den ...[W] in ...[Y] anzuhalten. Dort kam es zu einem verbalen Disput zwischen dem Zeugen ...[A] und dem Angeklagten, indem der Zeuge ...[A] dem Angeklagten lautstark sein Fehlverhalten vorhielt, was der Angeklagte in seiner eigensinnigen Art jedoch schlichtweg in Abrede stellte. Randnummer 8 Unmittelbar nach diesem Vorfall begab sich der Zeuge ...[A] mit seiner damaligen Ehefrau zur Polizeiinspektion ...[Y], um den Vorfall zur Anzeige zu bringen. Der Angeklagte seinerseits erstattete noch am selben Abend schriftlich Anzeige gegen den Zeugen ...[A], in der er dem Zeugen vorwarf, dass er ihn nicht habe überholen lassen und stark beschleunigt habe. Hintergrund war, dass wer (Anm. des Senats: richtig „er“) zu Hause von Polizeibeamten aufgesucht worden war und Kenntnis von der Anzeige gegen ihn hatte.“ Randnummer 9 Die Einlassung des Angeklagten, erst in der Kurvenmitte bei einer Sichtweite von etwa 900 m mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von etwa 90 km/h zum Überholen angesetzt zu haben und nahezu am überholten Fahrzeug vorbeigewesen zu sein, als dieses offensichtlich voll beschleunigt habe, um ihn nicht wieder einscheren zu lassen, hat die Strafkammer aufgrund der Aussagen des Fahrers und der Beifahrerin des überholten Fahrzeugs für widerlegt erachtet, die von dem Verkehrssachverständigen als technisch nachvollziehbar und möglich bezeichnet worden seien. Die die Einlassung des Angeklagten stützende Aussage seines Bruders hat die Strafkammer als Falschaussage bewertet. Randnummer 10 In der rechtlichen Würdigung hat die Strafkammer folgendes ausgeführt: Randnummer 11 „Zu Gunsten des Angeklagten geht die Kammer zunächst davon aus, dass der Angeklagte die durch ihn herbeigeführte Gefahr nur fahrlässig verursacht hat, da er, wenn auch grob fahrlässig, darauf vertraute, dass kein Gegenverkehr kommen würde, als er seinen Überholvorgang begann und nicht sehenden Auges mit direktem Vorsatz sich in eine solche Verkehrssituation begeben. Der Angeklagte hat indes grob verkehrswidrig überholt. Randnummer 12 Gemäß § 5 Abs. 2 StVO darf nur derjenige überholen, der übersehen kann, dass während des gesamten Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen, darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt. Das Überholen beginnt spätestens mit dem Ausscheren nach links. Beendet ist das Überholen mit dem Wiedereinordnen nach rechts mit ausreichendem Abstand. Der Überholer muss grundsätzlich überblicken können, dass der gesamte Vorgang vom Ausscheren bis zum Wiedereinscheren mit richtigem Abstand unter Berücksichtigung etwaigen Gegenverkehrs für einen durchschnittlichen Fahrer ohne irgendein Wagnis gefahr- und behinderungslos möglich sein werde. Randnummer 13 Dies war nicht der Fall. Randnummer 14 Der Angeklagte konnte die von ihm benötigte Strecke zum Überholen nicht annähernd übersehen. Er hat auch direkt angesetzt zu überholen, ohne sich darüber zu vergewissern, ob er tatsächlich eine deutlich höhere Geschwindigkeit als der zu Überholende fuhr. Das gesamte Verhalten wertet die Kammer als grob verkehrswidrig, da es sich um ein besonders gefährliches Abweichen vom pflichtgemäßen Verhalten gehandelt hat. Randnummer 15 Die Kammer wertet das Verhalten des Angeklagten darüber hinaus auch als rücksichtslos. Rücksichtslos handelt grundsätzlich, wer sich entweder eigensinnig über bekannte Pflichten hinwegsetzt oder sich aus Gleichgültigkeit auf seine Fahrerpflichten nicht besinnt und unbekümmert um mögliche Folgen drauf los fährt. Das Merkmal der Rücksichtslosigkeit will hierbei nur „extrem“ verwerfliche Verfehlungen, bzw. geradezu „unverständliche“ Nachlässigkeiten treffen, nicht durchschnittliches Fehlverhalten. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist Rücksichtslosigkeit als subjektives Merkmal schlechthin in der Regel nicht aus dem äußeren Hergang allein zu folgern; jedoch ist das äußere Tatgeschehen erster und bei schweigenden oder lügenden Angeklagten - wie hier - oftmals einzigster Anknüpfungspunkt, sodass es zur Überzeugung der Kammer zur Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte rücksichtslos gehandelt hat, mit herangezogen werden kann. Randnummer 16 Für ein rücksichtsloses Verhalten des Angeklagten spricht hier die Tatsache, dass er unmittelbar nach Beginn der Aufhebung der 70er Zone mit seinem Überholvorgang begonnen hat, obwohl er weder die weitere Strecke übersehen konnte, noch bis dahin das Fahrverhalten des zu Überholenden annähernd einschätzen konnte. Das Merkmal der Rücksichtslosigkeit folgert die Kammer allerdings auch aus dem Verhalten des Angeklagten im Rahmen der Berufungshauptverhandlung. Der Angeklagte hat sich als unbelehrbarer Verkehrsteilnehmer gezeigt, der jegliches Fehlverhalten von sich weist, dies auch keiner kritischen Prüfung unterzieht, sondern Fehlverhalten ausschließlich bei den anderen Verkehrsteilnehmern sucht. So hat er beispielsweise den Zeugen ...[A] beschuldigt, ein testosterongesteuertes Fahrverhalten an den Tag zu legen. Auch der Umstand, dass der Angeklagte, sofort nachdem er von der Anzeige des Zeugen ...[A] erfahren hat, eine im Ergebnis falsche Gegenanzeige gegen den Zeugen erstattet hat, belegt sein rücksichtsloses und skrupelloses Vorgehen mit anderen Personen. Die Tatsache, dass die Zeugin ...[A] bei der Polizei angerufen hat, hat der Angeklagte sogar so gedeutet, dass der Zeuge und seine ehemalige Ehefrau die Anzeige erstatten mussten, da sie bereits zuvor bei der Polizei angerufen hatten. Der Angeklagte hat es im Rahmen der Berufungshauptverhandlung schließlich verstanden, jedes Argument so zu drehen, dass hieraus ein Fehlverhalten des Zeugen ...[A] konstruiert wird, welches von seinem Fehlverhalten ablenken sollte. Randnummer 17 Dies ist bei dem Angeklagten ein offensichtlich allgemein verfestigter Charakterzug, aus dem die Kammer schließt, dass der Angeklagte diesen auch im Straßenverkehr zeigt und sich bei jeder sich bietenden Gelegenheit seine eigenen Interessen, wie schnelleres Fortkommen, Beweisen (Anm. des Senats: gemeint sein dürfte „beweisen muss“), dass man mit einem kleinen Fahrzeug auch in unmöglichen Situationen überholen kann, Überholen, auch wenn andere dafür ausweichen müssen usw., über die Interessen anderer Verkehrsteilnehmer setzt. Aus diesen Merkmalen und dem äußeren Verhalten schließt die Kammer auf ein besonders rücksichtsloses Verhalten des Angeklagten i.S. des § 315c StGB.“ Randnummer 18 Innerhalb der Ausführungen zum Entfallen des Fahrverbots hat die Strafkammer demgegenüber ausgeführt, für ein solches sei kein Raum mehr, weil die Tat bereits längere Zeit zurückliege und der Angeklagte seither offensichtlich unbeanstandet am Straßenverkehr teilnehme. Randnummer 19 Gegen das Berufungsurteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Gestützt auf die Verfahrensrüge der Mitwirkung eines abgelehnten Richters (§ 338 Nr. 3 StPO) und die teilweise näher ausgeführte Sachrüge beantragt sein Verteidiger, das Berufungsurteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Trier zurückzuverweisen. II. Randnummer 20 Der zulässigen Revision kann auf die Sachrüge ein zumindest vorläufiger Erfolg nicht versagt bleiben. Auf die in zulässiger Weise erhobene Verfahrensrüge kommt es deshalb nicht an. Randnummer 21 1. Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch nicht. Randnummer 22
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