zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Widerspruchsklage der Klägerin sei teilweise begründet. Randnummer 37 Die Beklagten seien passivlegitimiert. Die Widerspruchsklage gemäß § 115 Abs. 1 S. 2 ZVG i. V. m. § 878 Abs. 1 S. 1
habe sich gegen alle am Verteilungsverfahren beteiligten Gläubiger, die von dem Widerspruch betroffen seien und diesen nicht anerkannt haben, zu richten. Der Widerspruch der Klägerin im Verteilungstermin vom 06.12.2016 habe sich gegen die Erlöszuteilung an die Beklagten gerichtet, welche den Widerspruch nicht anerkannt hätten. Die Beklagten seien als Rechtsnachfolger gemäß § 1922 Abs. 1 BGB vollumfänglich in die Rechtsstellung des verstorbenen Rechtsvorgängers eingetreten. Randnummer 38 Der Klägerin stehe teilweise ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Versteigerungserlös im Verhältnis zu den Beklagten zu. Randnummer 39 Ein solches Recht bestehe nicht nur dann, wenn die vom Rechtspfleger bei der Aufstellung des Verteilungsplans angenommene Rangfolge auf einer unrichtigen Beurteilung der Rechtslage beruhe. Vielmehr ermögliche die Klage gemäß § 878
auch die Korrektur von Rangpositionen, die die Beklagten zwar formal wirksam erlangt hätten, nach den Maßstäben der materiellen Gerechtigkeit im Verhältnis zur Klägerin aber zu Unrecht. Randnummer 40 Der Verteilungsplan stehe im Widerspruch zur Rechtslage. Randnummer 41 Die Beklagten machten Rechte aus einer Grundschuld geltend, die nach der Sicherungsabrede Forderungen aus bankmäßigen Geschäftsverbindungen sichere. Des Weiteren sei der Sicherungsnehmer verpflichtet, die Grundschuld bei Zahlung eines Dritten auf diesen zu übertragen. Randnummer 42 Danach sichere die Grundschuld nur noch eine Forderung der Beklagten in Höhe von 22.720,94 €. Der Rechtsvorgänger der Beklagten habe in zeitlichem Zusammenhang mit der Grundschuldabtretung an die Volksbank H. eG 57.213,99 € zur Tilgung einer Darlehensforderung der Volksbank H. eG gegen die Vollstreckungsschuldnerin gezahlt. Dies ergebe sich aus dem vorgelegten Bankbeleg. Hiervon sei der bereits zugeteilte Versteigerungserlös in Höhe von € 34.493,05 in Abzug zu bringen. Dies ergebe eine Restforderung in Höhe von 22.720,94 €. Randnummer 43 Der Rechtsvorgänger der Beklagten habe als Dritter auf die gesicherte Forderung, das Darlehen, gezahlt. Da er nicht ablöseberechtigt gewesen sei, habe die Leistung auf die Forderung zur Folge, dass diese nach § 362 Abs. 1 BGB erlösche. Für die Grundschuld bedeute dies, dass sie Fremdgrundschuld bleibe, der Rückgewähranspruch aber unbedingt werde. Dieser Rückgewähranspruch stehe dem Rechtsvorgänger der Beklagten zu. Dies ergebe sich aus der Zweckabrede der Grundschuld, wonach bei Zahlungen eines Dritten die Grundschuld auf diesen übertragen werde. Die Grundschuld sichere dann weiter den vom Verstorbenen geleisteten Betrag auf die Forderung. Der Sicherungszweck sei demnach nicht in vollem Umfang entfallen. Randnummer 44 Zum gleichen Ergebnis komme man, wenn man in der Abtretung der Grundschuld auch eine konkludente Abtretung der Forderung sehe. Dafür spreche der zeitliche Zusammenhang mit der Zahlung, die Sicherungsabrede, nach der die Volksbank H. eG die Grundschuld nur zusammen mit der Forderung verkaufen dürfe und der Wortlaut der Abtretungsurkunde, nach der Hypothekenforderungen mit abgetreten würden. Randnummer 45 Die übrigen vom Beklagten geltend gemachten Darlehensforderungen würden von der Sicherungsabrede nicht umfasst. Es handele sich nicht um Forderungen aus bankmäßigen Geschäftsverbindungen. Insoweit könne offenbleiben, ob und in welcher Höhe den Beklagten weitere Forderungen gegen die Vollstreckungsschuldnerin zustünden. Die Sicherungsabrede sei auch nicht nachträglich erweitert worden. Eine solche Abrede mit der Vollstreckungsschuldnerin wäre auch anfechtbar. Randnummer 46 Da mit der Grundschuld gemäß Sicherungsvertrag vom 27.11.2007 (Bl. 57 f. d. A.) lediglich Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zwischen Vollstreckungsschuldnerin und Volksbank H. eG gesichert werden sollten, handele es sich vorliegend um eine Sicherungsgrundschuld gemäß § 1192 Abs. 1a BGB. Randnummer 47 Allerdings sei auch die Sichergrundschuld nicht akzessorisch zu der zu sichernden Forderung. Ansonsten bestünde zur Hypothek kein rechtsdogmatischer Unterschied mehr. Randnummer 48 Im Unterschied zu einer Grundschuld ohne Sicherungsabrede werde die Sicherungsgrundschuld auf schuldrechtlicher Ebene durch den Sicherungsvertrag mit der zu sichernden Forderung verknüpft und der Gläubiger als treuhänderischer Sicherungsnehmer verpflichtet. Der Sicherungsvertrag stelle damit den Rechtsgrund für die Bestellung bzw. Übertragung des Grundpfandrechts an den Sicherungsnehmer dar und binde nur die Vertragspartner. Randnummer 49 Der Klägerin sei zuzustimmen, dass mit der streitgegenständlichen Sicherungsgrundschuld kraft Sicherungsabrede grundsätzlich nur Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsbeziehungen gesichert werden könnten. Dies gelte allerdings nur im Innenverhältnis zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer. Dies sei hier ausreichend, da die Klägerin auch die Ansprüche auf Rückübertragung der Grundschuld gepfändet habe. Randnummer 50 Die Vollstreckungsschuldnerin habe auch in Höhe der Restforderung von 22.720,94 € keine anfechtbare Rechtshandlung vorgenommen, welche die Klägerin benachteiligt, § 3 AnfG. Eine Unterlassung stehe dabei einer Rechtshandlung gleich, § 1 Abs. 2 AnfG. Randnummer 51 Nach dem Vortrag der Klägerin resultiere die anfechtbare Handlung aus der unterlassenen Geltendmachung eines Rückgewähranspruchs der Vollstreckungsschuldnerin gegen die Beklagten bzw. gegen deren Rechtsvorgänger bezüglich der streitgegenständlichen Grundschuld. Der Rückgewähranspruch würde deshalb bestehen, da den Beklagten keine sicherbare Forderung gegen die Vollstreckungsschuldnerin zustünde. Dies sei mit Verweis auf obige Schilderungen in Höhe von 22.720,94 € nicht der Fall. Randnummer 52 Von dem streitigen Betrag stünden daher 22.720,94 € den Beklagten zu. Der Restbetrag sei an die Klägerin auszuzahlen. Randnummer 53 Das Urteil wird von beiden Parteien angegriffen. Randnummer 54 Die Klägerin trägt nunmehr unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor, das Landgericht habe im Wesentlichen korrekte Feststellungen getroffen. Fehl gingen jedoch die Ausführungen des Landgerichts, wonach die an F. S. als Rechtsvorgänger der Beklagten abgetretene Grundschuld eine Forderung der Beklagten in Höhe von 22.720,94 € absichern solle. Dies ergebe sich nach dem Landgericht zum einen daraus, dass sich aus der Zweckabrede der Grundschuld ergebe, dass die Grundschuld trotz ausdrücklich festgestelltem Erlöschen der Darlehensforderungen durch die Zahlung eines nicht ablösungsberechtigten Dritten den vom Verstorbenen geleisteten Betrag sichern solle. Gleichzeitig sei es nicht nur zu der schriftlich fixierten (isolierten) Grundschuldabtretung vom 06./07.09.07.2015 (Anlage K 7, Bl. 59 ff. d. A.) gekommen, sondern im Rahmen dessen auch zu einer konkludenten Abtretung der eigentlich erloschenen Darlehensforderungen an F. S., wofür der zeitliche Zusammenhang mit der Zahlung spreche, die Verpflichtung der Volksbank H. N. eG, die Grundschuld nur zusammen mit der Forderung zu verkaufen und der Wortlaut der Abtretungsurkunde, wonach Hypothekenforderungen mit abgetreten werden. Gegen diese nicht haltbaren Feststellungen des Landgerichts richte sich die Berufung der Klägerin. Im Übrigen habe das Landgericht korrekt für Recht erkannt, dass die übrigen von den Beklagten ohne jeden Nachweis eines entsprechenden Vertragsschlusses behaupteten Darlehensforderungen gegenüber der Vollstreckungsschuldnerin jedenfalls nicht von der Sicherungsabrede der Grundschuld umfasst seien, so dass dahinstehen könne, ob diese vermeintlichen Forderungen überhaupt bestünden. Randnummer 55 Die Beklagten könnten jedoch weder Rechte in Höhe von 22.720,94 € noch in Höhe von 34.493,05 € gegenüber der Vollstreckungsschuldnerin aus den an F. S. abgetretenen Grundschulden geltend machen. Es handele sich vielmehr um eine Sicherungsgrundschuld im Sinne des § 1192 Abs. 1 a BGB und die zu sichernde Darlehensforderung der Volksbank H. eG gegenüber der Vollstreckungsschuldnerin sei am 30.06.2015 erloschen. Dies ergebe sich aus dem von den Beklagten als Anlage B 5 (vgl. Anlage B 5, Bl. 32 d. A.) vorgelegten Schreiben vom 05.01.2016 und dem Kontoauszug des F. S. vom 05.07.2015 (Anlage B 2, Bl. 120 d. A.). Da F. S. diese Zahlungen nicht als ablösungsberechtigter Dritter im Sinne des § 268 Abs. 1 BGB vorgenommen habe, sondern als Dritter im Sinne des § 267 BGB, seien die Darlehensforderungen der Volksbank H. eG gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen, was das Landgericht zutreffend erkannt habe; ebenso sei die Feststellung des Landgerichts zutreffend, dass der schuldrechtliche Anspruch der Vollstreckungsschuldnerin gegenüber der Volksbank H. eG auf Rückübertragung der Sicherungsgrundschuld durch das Erlöschen der Darlehensforderungen unbedingt geworden sei. Weiter habe das Landgericht erkannt, dass die Klägerin eben diesen Rückübertragungsanspruch der Vollstreckungsschuldnerin gegenüber der Volksbank H. eG gepfändet habe. Demzufolge stehe der Rückübertragungsanspruch einzig und allein der Klägerin zu, was sie insoweit zur Berechtigten im Rahmen des Teilungsplans nach erfolgter Zwangsversteigerung mache. Randnummer 56 Entgegen dieser eindeutigen Rechtsfolgen der Zahlung des F. S., Rechtsvorgänger der Beklagten, auf die Darlehensforderungen der Volksbank H. eG als Dritter im Sinne des § 267 BGB auf der einen Seite und der wirksamen Pfändung des Anspruchs auf Rückübertragung der Sicherungsgrundschuld durch die Klägerin auf der anderen Seite habe das Landgericht allerdings in bedenklicher Art und Weise für Recht erkannt, dass der Rückgewähranspruch der Vollstreckungsschuldnerin bezüglich der Grundschulden nunmehr F. S., dem Rechtsvorgänger der Beklagten, zustehe. Diese Feststellung habe das Landgericht in Kenntnis des Umstands getroffen, dass nach der als Anlage K 7 (Bl. 59 d. A.) vorgelegten Grundschuldabtretung vom 06.07/09.07.2015 F. S. Grundschuldgläubiger geworden sei. Randnummer 57 Die vom Landgericht angenommene Vereinigung der Gläubigerstellung des F. S. und des Rückgewähranspruchs bezüglich der erstrangigen Grundschuld führe zu einer Konfusion, weil Schuldner und Gläubiger des Anspruchs auf Rückübertragung personenidentisch seien. Diese Konfusion in Bezug auf den Rückgewähranspruch führte nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dazu, dass der hiervon betroffene schuldrechtliche Anspruch erlösche. Angesichts der klaren und eindeutigen gesetzlichen Regelungen in §§ 267, 268 Abs. 1und 3 BGB bedürfe es für eine hiervon abweichende vertragliche Abrede einer ausdrücklichen Regelung zwischen der Bank und dem leistenden Dritten, die hier nicht ersichtlich sei. F. S. sei durch seine Zahlung vom 30.06.2015 gemäß §§ 267, 268 Abs. 1 und 3 BGB gerade nicht Inhaber der Darlehensforderungen der Volksbank H. eG geworden. Randnummer 58 Anderweitige Ansprüche des F. S. im Zusammenhang mit seiner Zahlung an die Volksbank H. N. eG seien in dem angegriffenen Urteil nicht festgestellt. Den der Vollstreckungsschuldnerin zustehenden Rückübertragungsanspruch bezüglich der nicht valutierenden erstrangigen Grundschuld habe die Klägerin weiterhin wirksam gepfändet und könne ihn daher aus eigenem Recht den Beklagten als Rechtsnachfolger des F. S. auch und gerade im Rahmen der Erlösverteilung nach durchgeführter Zwangsversteigerung entgegenhalten. Jedenfalls könnten die Beklagten, welche die Grundschulden in jedem Fall zurück zu gewähren hätten, keinerlei Rechte an dem Erlös aus diesen Grundschulden herleiten. Randnummer 59 Die Klägerin beantragt nunmehr, Randnummer 60 1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts M. vom 24.07.2017 zum Aktenzeichen 4 O 1/17 ist der von der Klägerin gegen den Teilungsplan des Amtsgerichts M. vom 06.12.2016 im Verteilungsverfahren im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahren gegen E. S. zu dem Aktenzeichen 260 K 22/14 erhobene Widerspruch vollumfänglich begründet; Randnummer 61 2. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts M. vom 24.07.2017 zum Aktenzeichen 4 O 1/17 wird der Teilungsplan zu dem Zwangsversteigerungsverfahren des Amtsgerichts M. mit dem Aktenzeichen 260 K 72/14 dahingehend abgeändert, dass die Klägerin über den erstinstanzlich zugesprochen Betrag von 110.302,14 € hinaus mit einer Forderung von insgesamt 133.023,08 € zu befriedigen ist. Randnummer 62 Die Beklagten beantragen, Randnummer 63 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen Randnummer 64 und mit ihrer eigenen Berufung Randnummer 65 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Randnummer 66 Die Beklagten tragen nunmehr vor, das Landgericht habe zu Unrecht den Teilungsplan des Amtsgerichts M. vom 06.12.2016 in Widerspruch zur materiellen Rechtslage gesehen, soweit eine Erlöszuteilung von mehr als 22.720,94 € in Frage stehe. Den Beklagten stünde der volle im Teilungsplan ihnen zuerkannte Erlös zu, auch soweit er nicht auf der Ablösung eines Darlehens der Vollstreckungsschuldnerin bei der Volksbank H. eG in Höhe von 57.213,99 € durch den Rechtsvorgänger der Beklagten, F. S., beruhe. Den Beklagten stünden als Erben und damit Rechtsnachfolger des F. S. gegen die Vollstreckungsschuldnerin Forderungen in Höhe von 249.840,62 € aus Darlehens- und Aufwendungsersatzansprüchen des F. S. zu. Die Vollstreckungsschuldnerin habe im August 2015 eine Zweckerklärung gegenüber F. S. abgegeben, wonach Forderungen des F. S. in Höhe von 498.142,74 € aus Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Objekt Altmünstercenter II mit den zugunsten der Volksbank H. eG eingetragenen Grundschulden, soweit sie nicht mehr valutierten, abgesichert sein sollten. Auf das als Anlage BB 1 überreichte Schuldanerkenntnis vom 01.08.2015 werde Bezug genommen. Diese Zweckerklärung sei vor der Zustellung des von der Klägerin erwirkten Pfändungsbeschlusses vom 29.11.2016 erfolgt. Randnummer 67 Die Angriffe der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil, soweit dieses den Beklagten eine vorrangige Forderung in Höhe von 22.720,94 € zuerkannt habe, gingen fehl. Dass die Forderung mit abgetreten worden sei, ergebe sich aus der Grundschuldzweckerklärung. Randnummer 68 Die Klägerin ihrerseits beantragt, Randnummer 69 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 70 Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1
). II. Randnummer 71 Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten sind unbegründet. Randnummer 72 1) Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Randnummer 73 a) Zutreffend führt das Landgericht aus, dass die zulässige, insbesondere nach § 115 Abs. 1 S. 2 ZVG i. V. m. § 878 Abs. 1
binnen der Monatsfrist fristgerecht eingelegte Widerspruchsklage der Klägerin, nur teilweise begründet ist (vgl. Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 21. Auflage 2016, § 115 Rn. 1 ff.). Randnummer 74 b) Die Widerspruchsklage hat sich gegen alle am Verteilungsverfahren beteiligten Gläubiger, die von dem Widerspruch betroffen sind und diesen nicht anerkannt haben, zu richten (vgl. Zöller/Seibel,
, 32. Auflage 2018,
5). Die Klägerin richtete im Verteilungsverfahren ihren Widerspruch gegen die Verteilung des Erlöses an die Beklagten, die den Widerspruch der Klägerin nicht anerkannten. Randnummer 75 c) Der Klägerin steht hier teilweise ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Versteigerungserlös zu. Die Widerspruchsklage kann nicht nur gegen die vom Rechtspfleger im Verteilungsverfahren angenommene Rangfolge erhoben werden, die auf einer unrichtigen Beurteilung der Rechtslage beruht, sondern auch gegen eine vorgenommene Rangfolge, die ein Begünstigter zwar formell wirksam erlangt hat, aber nach materiellen Grundsätzen zu Unrecht erfolgt ist (Zöller/Seibel, aaO,
12). Randnummer 76 Zutreffend führt das Landgericht aus, dass der Teilungsplan vom 06.12.2016 im Verteilungsverfahren im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahren gegen die Vollstreckungsschuldnerin E. S. zu dem Aktenzeichen 260 K 72/14 teilweise im Widerspruch zu dem materiellen Recht stehe. Randnummer 77
mit der Vorlage dieses neuen Beweismittels ausgeschlossen, das sie ohne Nachlässigkeit bereits in erster Instanz hätten vorlegen können (vgl. hierzu Zöller/Heßler, aaO,
29). Randnummer 103 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 i. V. m. § 97 Abs. 1
Randnummer 104 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711
. Randnummer 105 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 133.022,99 €(110.302,00 € + 22.720,99 €) festgesetzt. Randnummer 106 Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, § 543 Abs. 1
.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.