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OLG Koblenz 10. Zivilsenat 10 U 1008/16 Beschluss Leibrentenversicherungsvertrag: Erläuterungsbedürftigkeit des Begriffs Textform in einer Widerrufsbe

Leibrentenversicherungsvertrag: Erläuterungsbedürftigkeit des Begriffs Textform in einer Widerrufsbelehrung; Erkennbarkeit des Widerrufsadressaten; Berechnung des Mindestrückkaufswerts Leitsatz

  1. Der Begriff Textform in einer Widerrufsbelehrung ist nicht erläuterungsbedürftig. Denn ohne die gesetzliche Erläuterung in § 126b BGB kennen zu müssen, kann der Versicherungsnehmer diesem Begriff ohne Weiteres entnehmen, dass er den Widerruf in letztlich lesbarer Form dem Versicherer übermitteln und als Urheber erkennbar sein muss (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom
  2. Juni 2015, IV ZR 105/13, VersR 2015, 1271 ff., juris Rn. 11 und Koch, BGH: Begriff "Textform" selbstredend, LMK 2015, 371071).
  3. Für die Erkennbarkeit des Widerspruchs- bzw. Widerufsadressaten mit der vollständigen Anschrift reicht aus, wenn sich dies aus dem Briefkopf des Policenbegleitschreibens ergibt.
  4. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Mindestrückkaufswert in Höhe der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals ohne Stornoabzug gilt lediglich für die Lebensversicherungsverträge, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen worden sind, nicht aber für einen Leibrentenversicherungsvertrag aus dem Jahre 2008 (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom
  5. Mai 2011, IV ZR 121/00, BGHZ 147, 373 ff. = NJW 2001, 2014 ff; Urteil vom
  6. September 2013, IV ZR 17/13, BGHZ 198, 195 ff. = NJW 2013, 3240 ff.). Verfahrensgang vorgehend OLG Koblenz
  7. Zivilsenat,
  8. Juni 2017, 10 U 1008/16, Beschluss vorgehend LG Koblenz,
  9. Juli 2016, 16 O 359/15 Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der
  10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom
  11. Juli 2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Randnummer 1 Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit der durch die Klägerin geltend gemachten Rückabwicklung eines Leibrentenversicherungsvertrages, den die Parteien im Jahr 2008 abgeschlossen haben und gegen den die Klägerin am 05.11.2015 den Widerspruch erklärte (vgl. Anlage K 3, Bl. 14 GA). Randnummer 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung seines Urteils ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Prämien und Nutzungen zu, da keine rechtsgrundlose Leistung der Klägerin vorliege, da der zwischenzeitlich gekündigte und 2014 abgewickelte Vertrag nicht durch einen wirksamen Widerruf der Klägerin erloschen sei. Denn die Widerspruchsbelehrung (vgl. Anlage BLD 3, Bl. 47 GA) sei ordnungsgemäß gewesen und habe dem Versicherungsnehmer gut verständlich alle erforderlichen Informationen zum Widerspruchsrecht vermittelt. Randnummer 3 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung und beantragt nunmehr, Randnummer 4
  12. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.992,28 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; Randnummer 5
  13. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.597,46 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen; Randnummer 6
  14. hilfsweise, Randnummer 7 die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 8 a. in prüfbarer und - soweit für die Prüfung erforderlich - belegter Form darüber Auskunft zu erteilen, wie sich die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals und der Rückkaufswert im Sinne der versprochenen Leistungen darstellen und mit welchen Abschlusskosten und mit welchem Stornoabzug die Beklagte die Auszahlungsbeträge für den abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag belastet hat; Randnummer 9 b. die von der Beklagten erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen; Randnummer 10 c. gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides Statt zu versichern und Randnummer 11 d. zur Zahlung eines Betrages in einer nach der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit; Randnummer 12 des Weiteren beantragt die Klägerin, Randnummer 13 die Sache gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV dem EuGH mit folgender Fragestellung vorzulegen: Randnummer 14
  15. Sind Art. 31 Abs. 1 und Anhang II. A der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie 92/96 EWG bzw. Art. 36 Abs. 1 und Anhang III. A der konsolidierten Lebensversicherungsrichtlinie 2002/83/EG dahin auszulegen, dass diese Vorschriften einer Regelung - wie § 5 a Abs. 1 VVG a. F. - entgegenstehen, nach der ein Versicherungsnehmer die vorgeschriebenen vorvertraglichen Informationen erst nach Abgabe einer Willenserklärung und somit erst nach seiner Wahl eines Versicherers erhält? Randnummer 15
  16. Falls die erste Frage zu bejahen ist, ist das unionsrechtliche Verbot des Rechtsmissbrauchs dahin auszulegen, dass einem Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Übermittlung der Verbraucherinformationen nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften - wie § 242 BGB - wegen widersprüchlichen Verhaltens die Berufung auf die Unwirksamkeit des Versicherungsvertrags versagt werden darf, weil er den Vertrag jahrelang durchgeführt hat, oder verstößt ein solcher Ausschluss gegen Sinn und Zweck der vorvertraglichen Informationspflichten (Art. 31 Abs. 1 und Anhang II. der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie Art. 92/96 EWG bzw. Art. 36 Abs. 1 und Anhang III. A der konsolidierten Lebensversicherungs-Richtlinie 2002/93/EG) sowie die praktische Wirksamkeit des Rücktrittsrechts (Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Lebensversicherungs-Richtlinie 90/619 bzw. Art. 35 Abs. 1 der konsolidierten Lebensversicherungsrichtlinie 2002/83/EG)? Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO). II. Randnummer 19 Die Berufung ist nicht begründet. Randnummer 20 Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom
  17. Juni 2017 (Bl. 267 ff. GA) darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderten sowie dass eine mündliche Verhandlung nicht geboten sei. Randnummer 21 Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 02.11.2017 (Bl. 290 f. d. A.) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen geben dem Senat zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. Randnummer 22 Die Klägerin beschränkt sich mit ihrer Argumentation darauf auszuführen, dass es sich vorliegend nicht um einen Fall handele, der nach § 522 Abs. 2 ZPO zu behandeln sei, da die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 5 a VVG auf das neue VVG nicht anwendbar sei. Insbesondere sei der notwendige Zeitpunkt der Belehrung noch nicht höchstrichterlich geklärt. Konkrete Angriffe gegen die Ausführungen des Senats, wie im Hinweisbeschluss vom
  18. Juni 2017 (Bl. 267 ff. GA) dargelegt, werden von der Berufung nicht geführt. Randnummer 23 Wie bereits im Hinweisbeschluss vom
  19. Juni 2017 (Bl. 267 ff. GA) ausgeführt, sieht der Senat nicht die Notwendigkeit der Vorlage des Falles an den Europäischen Gerichtshof in Bezug auf die Frage der Vereinbarkeit des Policenmodells mit den europarechtlichen Bestimmungen. Randnummer 24 Der Fall hat auch keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung, weil der vorliegende Leibrentenversicherungsvertrag unter der Ägide des VVG 2008 nach dem Antragsmodell und gerade nicht nach dem Policenmodell zustande gekommen ist. Zu den Anforderungen an eine wirksame Widerrufsbelehrung hat der BGH bereits in zahlreichen Entscheidungen Stellung genommen. Eine Revisionszulassung ist daher nicht angezeigt. Randnummer 25 Die Berufung der Klägerin war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO. Randnummer 27 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 19.000,00 € festgesetzt.

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