Haftungsausschluss bei Arbeitsunfall Orientierungssatz 1. Auch wenn dem Arbeitgeber eine, seiner Weisung innewohnende, Unfallgefahr bewusst ist, belegt dies noch keinen bedingten Vorsatz. (Rn.43) 2. Die Annahme des Arbeitgebers "es werde schon gut gehen", trotz Kenntnis von der Möglichkeit einer Verletzung des Arbeitnehmers, begründet lediglich eine bewusste, grobe Fahrlässigkeit, die den Haftungsausschluss der §§ 104 f. SGB 7 unberührt lässt. (Rn.43) (Antrag eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZA 7/18) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 5. Juli 2016, 8 Ca 247/16, Urteil nachgehend BAG, 2. August 2018, 8 AZA 7/18, Beschluss: PKH abgelehnt (nicht dokumentiert) Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 5.7.2016 - 8 Ca 247/16 - wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. II. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz. Randnummer 2 Der Kläger war bei der Beklagten zu 1., die ein Bauunternehmen betreibt, als Bauhelfer beschäftigt. Der Beklagte zu 2. ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Bei dem Beklagten zu 3. handelt es sich um einen bei der Beklagten zu 1. als Vorarbeiter beschäftigter Arbeitnehmer. Randnummer 3 Am 18.05.2015 stürzte der Kläger beim Bau einer Garage und dem Aufbringen einer Fertigteildecke aus einer - von ihm behaupteten - Höhe von 3,40 Metern herunter und verletzte sich dabei schwer. Die Einzelheiten des Unfallhergangs sind zwischen den Parteien streitig. Der Kläger erlitt bei dem Unfall einen Berstungsspaltbruch am 12. Brustwirbelkörper, einen Flexionsbruch am 7. Brustwirbelkörper sowie einen Kompressionsbruch am 8. Brustwirbelkörper. Darüber hinaus erlitt er neben einer Hinterkopfplatzwunde eine Fraktur des Brustbeins mit der Folge einer beidseitigen Lungenkontusion und Pneumothorax. Vom 18.05. bis 16.07.2015 sowie vom 21.07. bis zum 01.09.2015 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung. Seitdem befindet er sich in ambulanter Behandlung einschließlich regelmäßig durchzuführender Krankengymnastik. Randnummer 4 Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft hat den Unfall als Arbeitsunfall und als Versicherungsfall anerkannt. Randnummer 5 Mit seiner am 19.02.2016 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Beklagten zu 1. und zu 2. sowie mit Schriftsatz vom 27.04.2016 auch den Beklagten zu 3. als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch genommen. Randnummer 6 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 05.07.2016 (Bl. 68 bis 72 d. A.). Randnummer 7 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 8 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen; Randnummer 9 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeden materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Arbeitsunfall vom 18.08.2015 entstanden ist oder entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder übergehen wird. Randnummer 10 Die Beklagten haben beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 05.07.2016 dem Klageantrag zu 2. stattgegeben und den Klageantrag zu 1. abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 9 dieses Urteils (= Bl. 75-75 d. A.) verwiesen. Randnummer 13 Gegen das ihnen am 09.08.2016 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 01.09.2016 Berufung eingelegt und diese am 29.09.2016 begründet. Randnummer 14 Der Kläger hat mit am Montag, dem 05.09.2016 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz, dem eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen beigefügt war, beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für eine gegen das ihm am 03.08.2016 zugestellte Urteil gerichtete Berufung zu bewilligen. Mit Beschluss vom 23.11.2016 wurde diesem Antrag entsprochen. Am 01.12.2016 hat der Kläger sodann gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt, diese zugleich begründet und beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Randnummer 15 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei der Arbeitsunfall vom 18.05.2015 von den Beklagten vorsätzlich verursacht worden. Entgegen § 12 Abs. 1 UVV Bauarbeiten sei an der Garage keine Absturzsicherung angebracht worden. Der Beklagte zu 2. habe die Gestellung eines Baugerüsts ausschließlich mit dem Ziel der Gewinnmaximierung zu Gunsten der Beklagten zu 1. unterlassen. In dem mit dem Bauherrn geschlossenen Vertrag sei nämlich geregelt gewesen, dass die Kosten für ein Gerüst nicht vom Bauherrn zu übernehmen seien. Es treffe zwar zu, dass vor dem Garagendach ein Gerüstbock gestanden habe. Dieser habe sich jedoch nicht unterhalb der Stelle befunden, von der er - der Kläger - abgestürzt sei. Im Übrigen habe es sich bei dem Gerüstbock keineswegs um eine ausreichende Absturzsicherung gehandelt. Den Beklagten zu 2. und 3. sei von Anfang an erkennbar gewesen, dass der Gerüstbock nicht geeignet sei, einen Sturz von der Garage zu verhindern. Auch der Beklagte zu 3. sei als Vorarbeiter für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich gewesen. Die Beklagten hätten somit den Unfall zumindest billigend in Kauf genommen. Der Beklagte zu 3. habe zwischen den zwischen der Bodenplatte der Garage und der Decke aufgestellten Bausprießen einfachste, nach vorn aus dem Bauvorhaben herausragende Dachlatten (ca. 24 mm hoch und ca. 48 mm breit) eingespannt und auf diese ein ca. 5 cm dickes und ca. 3,5 m langes Brett gelegt, auf welches er - der Kläger - sich auf Weisung des Beklagten zu 3. habe stellen müssen, um mit einem Brecheisen eine mittels Kran hereingehobene Betonplatte zu justieren. Hierbei sei die Dachlattenkonstruktion gebrochen mit der Folge, dass er in die Tiefe gestürzt sei. Die Beklagten in Person des Beklagten zu 3., hätten unter keinem Gesichtspunkt darauf vertrauen können, dass die errichtete Vorrichtung zum einen seinem eigenen Gewicht, zum anderen auch der Hebelwirkung durch das Justieren der Betonplatte mittels eines Brecheisens standhalten würde. Der Beklagte zu 3. habe erkennen müssen, dass es nur von einem glücklichen Zufall abhänge, dass er - der Kläger - bei der Ausführung der auferlegten Arbeit nicht zu Schaden komme. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, Randnummer 17 1. ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; Randnummer 18 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen; Randnummer 19 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeden materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Arbeitsunfall vom 18.08.2015 entstanden ist oder entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder übergehen wird. Randnummer 20 Die Beklagten beantragen, Randnummer 21 1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen; Randnummer 22 2. das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 23 Die Beklagten machen im Wesentlichen geltend, eine vorsätzliche Verursachung des Arbeitsunfalls und der dadurch eingetretenen Verletzungen des Klägers sei ihnen nicht vorwerfbar. Unzutreffend sei die Behauptung des Klägers, zwischen den Bausprießen und der Garagendecke seien lediglich nach vorne aus der Garage herausragende Dachlatten eingespannt worden. Tatsächlich habe es sich um Kanthölzer gehandelt. Dem Kläger sei auch nicht die Anweisung erteilt worden, sich auf das auf den Kanthölzern liegende Brett zur Justierung der Betonplatte zu begeben. Vielmehr sei der Kläger - wie bereits erstinstanzlich vorgetragen - aus eigenen Motiven von der Decke der Garage auf den darunter befindlichen Gerüstbock gesprungen. Dieser sei wegen des Gewichts des Klägers durchgebrochen, sodass dieser sodann aus einer Höhe von weniger als zwei Metern abgestürzt sei. Im Hinblick auf die Höhe, in der tatsächlich die Arbeiten durchzuführen gewesen seien, sei die Gestellung eines Gerüstbocks tatsächlich ausreichend gewesen. Selbst wenn gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen worden sei, so begründe dies nicht den Vorwurf einer vorsätzlichen Herbeiführung des Unfalls. Es sei jedenfalls nicht damit zu rechnen gewesen, dass der Kläger waghalsig vom Garagendach herabspringen würde. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht dem Klageantrag zu 2. stattgegeben. Durch die gesetzliche Haftungsprivilegierung der §§ 104 ff. SGB VII seien sämtliche Schadensersatzansprüche anlässlich eines Personenschadens ausgeschlossen, mithin auch sämtliche materiellen Schäden, hinsichtlich derer das Arbeitsgericht in Ziffer 1. seines Urteilstenors eine Ersatzpflicht festgestellt habe. Randnummer 24 Der Kläger beantragt, Randnummer 25 die Berufung der Beklagte zurückzuweisen. Randnummer 26 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 01.12.2016 (Bl. 172-178 d. A.) sowie auf dessen Schriftsätze vom 04.11.2016 (Bl. 161 f. d. A.) und vom 22.06.2017 (Bl. 221-227 d. A.) sowie auf die Berufungsbegründungsschrift der Beklagten vom 29.09.2016 (Bl. 138-146 d. A.) und deren Schriftsätze vom 14.03.2017 (Bl. 193 f. d. A.) und vom 03.07.2017 (Bl. 244-246 d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I.
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