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VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer 4 K 962/17.NW Urteil Verjährung des Anspruchs auf Erstattung von Zahlungen, die auf einen nichtigen Abgabenbescheid

Verjährung des Anspruchs auf Erstattung von Zahlungen, die auf einen nichtigen Abgabenbescheid geleistet werden; Beginn der Zahlungsverjährungsfrist mit Ablauf des Zahlungsjahres Leitsatz

  1. Der Anspruch auf Erstattung von Zahlungen, die auf einen nichtigen Abgabenbescheid geleistet werden, unterliegt gemäß § 3 Abs 1 Nrn 2 und 5 KAG (juris: KAG RP) i.V.m. §§ 228, 37 Abs 2 AO (juris: AO 1977) einer fünfjährigen Zahlungsverjährungsfrist. (Rn.15)
  2. Da Erstattungsansprüche wegen Zahlungen auf nichtige Abgabenbescheide mit der Zahlung entstehen, beginnt die Zahlungsverjährungsfrist in diesen Fällen gemäß § 229 Abs 1 S 1 AO (juris: AO 1977) mit Ablauf des Zahlungsjahrs. (Rn.16) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit eines Beitragsbescheids der Beklagten. Randnummer 2 Mit Bescheid vom
  3. Oktober 1988 zog die Beklagte die Mutter des Klägers für deren Grundstücke Flurstück-Nr. 1 und 2 zu einem einmaligen Abwasserbeseitigungsbeitrag in Höhe von 8.284,47 DM heran, den diese auch bezahlte. Dabei entfiel auf das 440 m² große Grundstück Flurstück-Nr. 1, das mit einem Wohnhaus bebaut ist (A-Straße 26), ein Betrag von 2.439,36 DM und auf das benachbarte, unbebaute und 1054 m² große Grundstück Flurstück-Nr. 2 ein Betrag von 5.845,11 DM. Randnummer 3 Im Dezember 2012 verstarb die Mutter des Klägers und wurde vom Kläger und dessen Bruder beerbt. Im Wege der Erbauseinandersetzung erlangte dann der Kläger Alleineigentum an den Grundstücken Flurstück-Nrn. 2 und
  4. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
  5. April 2017 machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Nichtigkeit des Beitragsbescheids vom
  6. Oktober 1988 geltend. Da die Beklagte dem nicht folgte, hat der Kläger am
  7. August 2017 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Randnummer 5 Für das Dorfgemeinschaftshaus der Beklagten, das vom Landkreis Kusel mit Bescheid vom
  8. November 1982 rechtswidrig genehmigt worden sei, habe der Abwasserkanal in der A-Straße erneuert bzw. verlängert werden müssen. Seine Mutter sei dann für die Erneuerung bzw. den Ausbau der Abwasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten mit Bescheid vom
  9. Oktober 1988 zur Zahlung von 8.284,47 DM herangezogen worden. Dabei sei die gesamte Fläche des unbebauten Grundstücks Flurstück-Nr. 2 veranlagt worden, obwohl es im Außenbereich liege und deshalb nicht bebaubar sei. Ziel der Klage sei die Rückzahlung des wegen der (Teil-)Nichtigkeit des Bescheids zu viel erhobenen und von seiner Mutter gezahlten Abwasserbeitrags. Zudem bestehe eine Wiederholungsgefahr bezüglich künftiger Beiträge für das Grundstück Flurstück-Nr.
  10. Randnummer 6 Der Kläger beantragt, Randnummer 7 die Nichtigkeit des Beitragsabrechnungsbescheids für die öffentliche Abwassereinrichtung der Beklagten – Abrechnungsbereich B. – vom
  11. Oktober 1988 betreffend das Grundstück Flurstück-Nr. 2 in … B. festzustellen. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Sie hält den Kläger nicht für klagebefugt. Außerdem weist sie darauf hin, dass die Mutter des Kläger Bedenken gegen den Beitragsbescheid vom
  12. Oktober 1988 in einem Widerspruchsverfahren hätte geltend machen können. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und auf die Verwaltungsakten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Klage mit dem Ziel, die Nichtigkeit des gegenüber der Mutter des Klägers ergangenen Beitragsbescheids der Beklagten vom
  13. Oktober 1988 betreffend das Grundstück Flurstück-Nr. 2 festzustellen, ist unzulässig. Randnummer 13 Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts durch Klage nur begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. An dieser Voraussetzung fehlt es der Feststellungsklage des Klägers. Randnummer 14 Ein Feststellunginteresse ergibt sich insbesondere nicht aus dem vom Kläger benannten Ziel der Klage, nämlich der Rückzahlung der von seiner Mutter an die Beklagten für das Grundstück Flurstück-Nr. 2 gezahlten Beitrags, denn ein solcher Rückzahlungsanspruch wäre verjährt und damit gemäß § 232 AO erloschen. Randnummer 15 Der Anspruch auf Erstattung von Zahlungen, die auf einen nichtigen Abgabenbescheid geleistet werden, unterliegt gemäß § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 KAG i.V.m. §§ 228, 37 Abs. 2 AO einer fünfjährigen Zahlungsverjährungsfrist. Diese Frist beginnt nach § 229 Abs. 1 Satz 1 AO grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Fällig wird der Anspruch gemäß § 220 Abs. 2 Satz 1 AO, wenn es wie hier an einer besonderen gesetzlichen Regelung fehlt, grundsätzlich mit seiner Entstehung. Da Erstattungsansprüche wegen Zahlungen auf nichtige Abgabenbescheide mit der Zahlung entstehen, beginnt daher die Zahlungsverjährungsfrist in diesen Fällen mit Ablauf des Zahlungsjahrs (vgl. Finanzgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom
  14. September 2012 - 3 K 427/11 - m.w.N., juris). § 229 Abs. 1 Satz 2 AO ist auf diese Erstattungsansprüche hingegen nicht anwendbar (vgl. BayVGH, Beschluss vom
  15. April 2003 - 6 ZB 99.3347 -, juris). Randnummer 16 Im vorliegenden Fall wäre daher - die vom Kläger behauptete Nichtigkeit des Beitragsbescheids vom
  16. Oktober 1988 unterstellt - ein Erstattungsanspruch der Mutter des Klägers seit vielen Jahren verjährt und erloschen, weil die fünfjährige Zahlungsverjährungsfrist mit dem Ablauf des Zahlungsjahres - 1988 oder 1989 - begann und daher spätestens mit dem Ende des Jahres 1994 ablief. Randnummer 17 Auch der Umstand, dass das Grundstück des Klägers Flurstück-Nr. 2 künftig von der Beklagten zu kommunalen Beiträgen herangezogen werde könnte, rechtfertigt kein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung der - vom Kläger behaupteten - Nichtigkeit des Beitragsbescheids vom
  17. Oktober
  18. Einer solchen Nichtigkeitsfeststellung könnte nämlich schon mit Blick auf den seither vergangenen langen Zeitraum und die damit verbundene Änderung der Sach- und Rechtslage keine maßgebliche Bedeutung für künftige Abgabentatbestände zukommen. Randnummer 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf den §§ 167 Abs. 1, 708 Nr. 11 ZPO. Beschluss Randnummer 19 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.988,56 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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