gelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger betreibt die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst. Randnummer 2 Der am A...in B...geborene Beklagte steht als Polizeikommissar im Dienst des klagenden Landes.
der Hauptschule besuchte er von 1993 bis 1995 die Berufsfachschule C... Am 1. September 1995 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Polizeianwärter des Landes Rheinland-Pfalz eingestellt.
seiner Ausbildung erfolgte am
einem Dienstunfall am
, wenn es darum ging, die getroffenen Maßnahmen und Sachverhalte zu Papier zu bringen. Meist wurden die schriftlichen Arbeiten von POK´in H... erledigt. Hier gab es erhebliche Defizite. Dies führte dazu, dass ich die Anordnung vom 08.12.2012 schreiben musste und ihm gegen Unterschrift aushändigte. Randnummer 12 Bemerkenswert war auch die Anzahl seiner Krankheitstage. Vom 01.01.2012 bis 31.07.2013 waren es insgesamt 707 Krankstunden. Auffallend bei den „Krankheiten“ war der Umstand, dass er die gleichen Krankheiten aufwies, die zuvor jemand aus der Dienstgruppe bzw. seine Streifenpartnerin hatte. Randnummer 13 Anzumerken war auch der Umstand, dass die Krankheitstage meist auf Tage fielen, an denen er frei wollte, es aus dienstlichen Gründen nicht ging. Hier muss aber angefügt werden, dass PK G... fast für alle Krankentage ein Attest vorlegte. Randnummer 14 Durch die Kollegen wurde im Laufe der Zeit ermittelt, dass er öfters an seinen kranken Tagen zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin, die eine Hundeschule betrieb, unterwegs war. Er hat regelmäßig per facebook diese Ausflüge dokumentiert. Randnummer 15 Durch permanente Aufsicht und Druck von mir konnten bis Juli 2013 seine Minusstunden fast vollständig abgebaut werden. Dies gelang dadurch, dass er bei „frei“ seine Urlaubsstunden einsetzen musste oder er halt krank wurde. Randnummer 16 Sein Verhalten innerhalb der Schicht würde ich als „asozial“ bezeichnen. Die anderen waren ihm mehr oder weniger egal, solange er „sein“ Ding machen konnte. Er bedurfte einer permanenten Aufsicht. Randnummer 17 Zuletzt machte ihm seine „Schilddrüse“ zu schaffen, was dazu führte, dass er seit Dezember 2013 in den Krankenstand ging. Für die Kollegen, die ihn kannten, war klar, dass das Ereignis in I... irgendwann für ihn ein Thema sein wird. Sein Verhalten
dem Vorfall war mehr oder weniger normal. Es konnten keine außergewöhnlichen Feststellungen bezüglich seines Verhaltens oder Person getroffen werden. Eine „Krankmeldung“ wegen der Explosion in I... ist nur die logische Konsequenz aus den vorher gezeigten Verhaltensmustern. Randnummer 18 Eine Besonderheit von PK G... war auch die Tatsache, dass es ihm gelang, völlig ungepflegt und in nicht dienstlich gelieferter Kleidung herumzulaufen. Meist war seine Kleidung mit Hundehaaren übersät.....“ Randnummer 19 Disziplinarrechtlich ist der Beamte nicht vorbelastet. Gegen ihn ist bei der Staatsanwaltschaft J... derzeit ein Strafverfahren wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen anhängig (Az.: K...). Der strafrechtliche Sachverhalt ist Gegenstand der Disziplinarklage. Randnummer 20 Mit Verfügung vom
einer Bedenkzeit ab. Randnummer 27 Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten mit Schreiben vom 25. Juni 2015 mitgeteilt. Der Beamte wurde über seine Rechte belehrt.
Ablauf einer gewährten Fristverlängerung zur Stellungnahme äußerte der Beklagte sich persönlich per E-Mail - beim Kläger eingegangen am 3. August 2015 –. Randnummer 28 Dem Beklagten wurde mit Schreiben vom 7. August 2015 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, Disziplinarklage mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Dienst zu erheben. Auf die Möglichkeit, die Mitbestimmung des Personalrates zu beantragen, wurde hingewiesen. Mit Schreiben vom 18. August 2015 wurde dem Beklagten abermals Gelegenheit zur Stellungnahme und Beantragung weiterer Ermittlungen gegeben. Eine Äußerung des Beklagten erfolgte erst mit E-Mail vom 5. November 2015. Randnummer 29 Am 3. September 2015 hat der Kläger die vorliegende Disziplinarklage erhoben, mit der er die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst betreibt. Dem Beamten werden folgende Verfehlungen vorgehalten: Randnummer 30 1. In der Zeit ab Mitte 2011 eine Nebentätigkeit ohne Genehmigung auch während einer von ihm angegebenen Dienstunfähigkeit ausgeübt zu haben. Randnummer 31 Der Beklagte habe gemeinsam mit seiner früheren Lebensgefährtin Frau M... das von ihr am 30. August 2012 unter der damaligen gemeinsamen Wohnadresse in N..., angemeldete Gewerbe für Hundesporttätigkeiten, Verkauf von Hundezubehör und Hundefutter, betrieben. Im Internet hätten beide die Hundeschule unter O... präsentiert. Bei zahlreichen Hundesportvereinen habe der Beklagte regelmäßig als Trainer gearbeitet und hierbei, zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin M..., auch Unterordnungs- und Schutzdiensttrainingsseminare gegen Entgelt oder geldwerten Vorteil veranstaltet bzw. durchgeführt. Zusätzlich habe der Beklagte Akquise bei zahlreichen, auch weiter entfernten Hundesportvereinen betrieben und hierbei auch längere Anreisen mit seinem PKW zurückgelegt: Randnummer 32
einem Umzug
Z... in den HSV A1... eingetreten. In der Folgezeit hätten beide dort Hundetrainings sowohl mit Vereinsmitgliedern als auch externen Personen (Privatkunden) durchgeführt. Der Beklagte habe über einen vereinseigenen Schlüsselbund verfügt, so dass er das Trainingsgelände sowie die Einrichtungen des Vereinsheims jederzeit habe nutzen können. Mit Frau M... sei ein Unkostenbeitrag für die Benutzung des Übungsplatzes i.H.v. 5 Euro für jeden privaten Kunden der Hundeschule vereinbart worden. Der Verein habe letztlich jedoch kein Geld erhalten. Nicht ermittelbar sei gewesen, ob Frau M... oder der Beklagte für diese Trainingsstunden Geld erhalten hätten. Randnummer 40
t hinein, ausgeführt. Randnummer 44 Für die ausgeübte Nebentätigkeit habe der Beklagte keine Genehmigung besessen. Hierdurch habe er schuldhaft nicht nur formell, sondern infolge der Ausübung der Nebentätigkeit u.a. während Zeiten seiner angegebenen Krankheit auch in materieller Hinsicht gegen das für ihn geltende Nebentätigkeitsrecht, gleichzeitig gegen seine Hingabepflicht und seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, insbesondere in Ausprägung der besonderen Wohlverhaltenspflicht der Polizeibeamten, verstoßen. Allein hierdurch habe der Beklagte bereits einen endgültigen Vertrauensbruch bewirkt. Randnummer 45
Einleitung des Disziplinarverfahrens am
mehrmaligen Aufforderungen an die ZMU übersandt. Randnummer 51
gekommen. Randnummer 53 d) Einen Erklärungsvordruck zum Familienzuschlag habe er trotz mehrmaliger Aufforderung bis zum heutigen Tag nicht vorgelegt. Randnummer 54 Durch dieses Fehlverhalten habe der Beklagte gegen seine Pflicht zur vollen Hingabe sowie seine Gehorsamspflicht verstoßen. Außerdem habe
2 S. 2 LBG die Pflicht bestanden, sich der geforderten amtsärztlichen Untersuchung zeitnah zu unterziehen. Schließlich habe er durch die Äußerung von Unwahrheiten gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen. Randnummer 55
Ablauf von Arbeitsunfähigkeitsfristen seien neue Arztbesuche häufig erst
mehreren Wochen wahrgenommen worden. Randnummer 57 Hierdurch habe er gegen seine Gehorsamspflicht i.V.m. § 81 S. 2 und S. 3 LBG verstoßen. Randnummer 58 5. Durch das Gesundheitsamt für erforderlich gehaltene und durch den Dienstherrn angeordnete Therapiemaßnahmen nicht bzw. verspätet durchgeführt zu haben. Randnummer 59
anhaltender Erkrankung des Beklagten ab dem
weise über die vom Gesundheitsamt für erforderlich erachteten Therapien zur Stabilisierung seines Gesundheitszustandes bis spätestens 25 April 2014 vorzulegen. Bescheinigungen seien jedoch trotz erneuter Anmahnung und Fristsetzung nicht vorgelegt worden. Erst
Aufforderung vom
frage des Kollegen POK H1... habe der Beklagte wahrheitswidrig angegeben, dass ihm der Dienstgruppenleiter, PHK I1..., Dienstbefreiung genehmigt habe. Randnummer 71 Der Beklagte habe gegen seine Dienstleistungspflicht
1 S. 1 LBG sowie seine Hingabepflicht verstoßen. Weiterhin habe er erneut seine Wahrheitspflicht verletzt. Randnummer 72 Unter Berücksichtigung aller Umstände sowie der Schwere des Dienstvergehens sei von einer endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses auszugehen. Bereits die Ausübung der Nebentätigkeit über mehrere Jahre, teilweise auch während der längerfristig andauernden Erkrankung und während Kurzzeiterkrankungen, die Werbung mit seinem Polizeiberuf sowie der Umstand, dass die Erkrankung des Beklagten einer Vielzahl von Personen bekannt gewesen sei, rechtfertige die Verhängung der Höchstmaßnahme. Die übrigen Dienstpflichtverletzungen bestätigten, dass der Beamte sich derart weit vom Dienst entfernt habe, dass eine weitere dienstliche Verwendung bei der Polizei überhaupt nicht mehr möglich sei. Insbesondere sei sein
wie vor uneinsichtiges Verhalten
Einleitung und Ausdehnung des Disziplinarverfahrens belegt durch weiterhin eingegangene Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sowie die Tatsache, dass aktuell für den Zeitraum vom
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt Verhandlungsunfähigkeit dann vor, wenn der Beamte nicht in der Lage ist, die Bedeutung des Disziplinarverfahrens und der einzelnen Verfahrensvorgänge zu erkennen und sich sachgemäß zu verteidigen. Verhandlungsfähigkeit des Beamten setzt allerdings nicht notwendig die Fähigkeit voraus, selbst Argumentations- und Verhandlungsstrategien zu entwickeln, weil dies in erster Linie Aufgabe eines Prozessbevollmächtigten ist (BVerwG, Urteil vom
Maßgabe der Prozessgesetze gegebenenfalls durch die Bestellung eines Prozesspflegers zu begegnen, um dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht des Beamten auf rechtliches Gehör und dem Gebot des fairen Verfahrens Rechnung zu tragen (BVerwG, Urteil vom
weis von Tatsachen geht, zu denen sich nur der Beamte selbst aufgrund seiner höchstpersönlichen Wahrnehmung des angeschuldigten Geschehens infolge unmittelbaren Erlebens äußern kann, wird die Verhandlungsunfähigkeit im Regelfall zu einem verfassungsrechtlich geforderten Maßnahmeverbot führen (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009, a.a.O.). Randnummer 85 Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze bestehen vorliegend zunächst keine konkreten Anhaltspunkte, die für eine Verhandlungsunfähigkeit des Beklagten sprechen könnten, so dass das Gericht auch
Amtsermittlungsgrundsätzen nicht gehalten ist, der Frage der Verhandlungsfähigkeit durch Einholung eines fachärztlichen Gutachtens
zugehen. Eine die aktuelle Verhandlungsunfähigkeit auch nur nahelegende attestierende ärztliche Bescheinigung hat der Beklagte nicht vorgelegt. Die in der Vergangenheit vorgelegten ärztlichen Atteste, die beim Beklagten u.a. eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostizieren, verhalten sich ebenso nicht zur Frage einer daraus resultierenden Verhandlungsunfähigkeit. Der Bevollmächtigte des Beklagten hat auch weder im Vorfeld der Verhandlung noch in der Verhandlung selbst von der prozessualen Möglichkeit, bei aktueller Verhandlungsunfähigkeit eine Terminverlegung oder –aufhebung zu beantragen, Gebrauch gemacht. Randnummer 86 Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung auf eine Medikation des Beklagten hingewiesen hat, die möglicherweise Einfluss auf die Verhandlungsfähigkeit des Beamten haben könnte, handelt es sich um eine Mutmaßung, die im Laufe der Verhandlung aufgrund des persönlichen Eindrucks, den sich das Gericht von der Person des Beklagten verschaffen konnte, durch nichts bestätigt werden konnte. Auf
frage war der Beklagte jeweils in der Lage, das gegen ihn vorliegende Belastungsmaterial durch entsprechende Einlassungen zu kommentieren und Vorhaltungen entgegen zu treten. Mithin war das Gericht auch nicht von Amts wegen gehalten, die Verhandlung zu vertagen. Randnummer 87 Schließlich war
den gegebenen Umständen die Feststellung eines objektiven Dienstvergehens im vorliegenden Einzelfall auch ohne Durchführung einer Beweisaufnahme und damit ohne wesentliche Mitwirkung des angeschuldigten Beamten allein aufgrund der Ermittlungen des Klägers im Disziplinarverfahren möglich, so dass sich eine Verhandlungsunfähigkeit auch nicht auf die dem Disziplinarmaß zugrunde zu legende Tatsachenfeststellung ausgewirkt hätte. Vorliegend hat der Beklagte sich zudem noch
Erhebung der Disziplinarklage schriftlich per E-Mail vom 5. November 2015 umfassend zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen eingelassen und entlastende Gesichtspunkte vorgetragen, die in die Gesamtwürdigung des Gerichts mit einbezogen wurden, jedoch nicht geeignet waren, von der Höchstmaßnahme abzusehen. Randnummer 88 In der Sache steht aufgrund der Ermittlungen im behördlichen Disziplinarverfahren und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und des Inhalts der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen fest, dass der Beklagte sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht hat.
1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) – BeamtStG - begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es
den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Zu den elementaren und im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbaren beamtenrechtlichen Verhaltensgeboten gehört die sich aus § 34 S. 1 BeamtStG ergebende Pflicht des Beamten, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen, wozu die Dienstleistungspflicht und die Pflicht gehört, zur Wiederherstellung einer beeinträchtigten Arbeitskraft infolge Erkrankung, die notwendigen Maßnahmen zur Genesung zu ergreifen.
S. 3 dieser Vorschrift muss ferner das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Hierzu zählt insbesondere die Pflicht zu gesetzmäßigem Verhalten. Eine besondere Ausprägung entfaltet diese Pflicht
Oktober 2010 (GVBl S. 319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2013 (GVBl S. 359), – LBG – für Beamte im Polizeidienst. Randnummer 89
1 LBG bedarf der Beamte zur Übernahme jeder Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung des Dienstherrn. Darüber hinaus ist der Beamte verpflichtet, dienstliche Anordnungen der Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen (§ 35 S. 2 BeamtStG). Gegen diese Dienstpflichten hat der Beklagte über einen langen Zeitraum in unterschiedlicher Ausprägung und mit einer derartigen Beharrlichkeit verstoßen (I.), dass dem Dienstherrn eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist. Der Beamte hat sich für den öffentlichen Dienst als untragbar erwiesen (II.). Gründe, die geeignet wären, im Einzelfall von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen, hat der Beamte nicht geltend gemacht und sind
den gegebenen Umständen auch nicht ersichtlich. I. Randnummer 90 Dieser Würdigung legt das erkennende Gericht folgenden Sachverhalt zu Grunde: Randnummer 91
ts gedauert. Insgesamt hat er einen Personenkreis von etwa 20 Personen mehr oder weniger regelmäßig trainiert. Bei den Teilnehmern handelte es sich um Freunde und Bekannte des Beklagten und seiner ehemaligen Lebensgefährtin oder um Vereinsmitglieder des HSV P... Dabei hat sich der Beklagte wahrheitswidrig als polizeilicher Diensthundeführer ausgegeben. Erst auf Intervention der Vereinsvorsitzenden, der Zeugin Q..., hat er dies unterlassen. U.a. diese hat sich über die längeren Abwesenheitszeiten des Beklagten von der Dienststelle gewundert. Randnummer 95
Beendigung des Seminars in bar ausbezahlt worden. Der Verein hat hiervon jeweils zehn Euro pro Teilnehmer als Unkostenbeitrag einbehalten. Während des Seminars haben beide in ihrem mitgeführten Wohnwagen übernachtet. Sie haben kostenfrei die Einrichtungen des Vereinsheimes (Bad, Küche etc.) benutzen können. Dem Verein war bekannt, dass es sich bei dem Beklagten um einen Polizeibeamten handelt. Randnummer 98
1 LBG bedarf der Beamte zur Übernahme jeder Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 84 Abs. 1 LBG genannten und für solche, zu deren Wahrnehmung er verpflichtet ist (§ 82 Abs. 1 LBG), einer Genehmigung. Eine Genehmigung hat der Beklagte zu keinem Zeitpunkt beantragt. Randnummer 106 Von der Notwendigkeit einer Genehmigung war vorliegend auch nicht aus dem Grund abzusehen, dass die Tätigkeiten des Beklagten unter den Begriff der Freizeitgestaltung und nicht unter den der Nebentätigkeit zu subsumieren sind. Die Abgrenzung zwischen einer Hobbybetätigung und einer Nebentätigkeit bewegt sich im Spannungsfeld der von Art. 2 des Grundgesetzes – GG - geschützten Freizeitgestaltung einerseits und der Frage, wann eine genehmigungspflichtige, insbesondere gewerbliche Nebentätigkeit, die dem Regelungsgehalt des Art. 33 Abs. 5 GG unterfällt, vorliegt. Die maßgeblichen Vorschriften des Beamtenrechts sowie die Nebentätigkeitsverordnung beantworten die hier streitige Frage nicht. § 82 Abs. 1 LBG definiert als Nebentätigkeit das Nebenamt und die Nebenbeschäftigung. Aus § 83 Abs. 1 LBG ergibt sich, dass eine gewerbliche Tätigkeit, selbst dann, wenn sie unentgeltlich ausgeübt wird, nicht genehmigungsfrei ist.
VO - ist Nebenbeschäftigung jede nicht zu einem Haupt- oder Nebenamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. Eine weitergehende Abgrenzung zur hier relevanten Hobbybetätigung enthält das Gesetz nicht. Daher ist ergänzend auf Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Vorschriften abzustellen. Danach muss eine Nebentätigkeit im beamtenrechtlichen Sinne eine gewisse Parallelität zum Beamtendienst aufweisen, die typischerweise im Erwerbsstreben zu sehen ist. Eine Nebentätigkeit liegt demnach grundsätzlich bei einer wirtschaftlichen Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht vor, wobei egal ist, ob auch tatsächlich
Abzug der Kosten ein Gewinn erzielt wird (BVerwG, Urteil vom
außen dokumentiert wird. Von einer gewerblichen Nebentätigkeit wird in der Regel dann auszugehen sein, wenn erkennbar allmählich ein Zweitberuf aufgebaut werden soll (vgl. VG Koblenz, Urteil vom
Aussagen der Zeugen Zeiten, zu denen sich der Beklagte ausschließlich zum privaten Training auf den jeweiligen Übungsplätzen aufgehalten hat. Bereits den Trainingseinheiten war eine auf Dauer und Regelmäßigkeit ausgelegte Struktur immanent, die einem gewerbsmäßig geführten Betrieb nahe kommt. Diese Trainingszeiten haben den Beklagten auch zeitlich vergleichbar einer regelmäßig ausgeübten Beschäftigung an festen Wochentagen und über mehrere Stunden in Anspruch genommen (HSZ P1..., regelmäßige Trainingszeiten: freitags, samstags und sonntags von 17:00 Uhr bis ca. 2/3:00 Uhr
ts, 5-6 komplette Arbeitstage für die Vorbereitung der Mitglieder des Hundesportvereins V... auf den Landesgruppenausscheid Pinscher – Schnauzer, regelmäßige Trainingszeiten beim Schäferhundeverein OG B1...: mittwochs samstags und sonntags sowie die mehrtägigen Seminare). Zudem verfügte der Beklagte über die für das angebotene Schutzdiensttraining erforderliche Ausrüstung. Randnummer 108 Zwar konnte eine Vergütung dieser Tätigkeiten in Geld oder zumindest geldwerten Vorteilen nicht in jedem Einzelfall
gewiesen werden, jedoch wird dieser Umstand dadurch kompensiert, dass die Trainingseinheiten in der Gesamtschau der außerdienstlichen Beschäftigung des Beklagten darauf ausgerichtet waren, in den jeweiligen Vereinen zumindest zunächst einmal Fuß zu fassen, sich den Vereinsvorständen und Mitgliedern – sei es auch durch Begutachtung eines Hundes im Falle einer Kaufabsicht – als Fachmann vorzustellen, um sodann dort auch entgeltliche Unterordnungs- und Schutzdiensttrainingsseminare anbieten zu können. Dass eine solche Anbahnungsabsicht bestand, ergibt sich unschwer daraus, dass der Beklagte an verschiedene Vereine gezielt mit dem Anliegen, dort Schutzdiensttrainingseinheiten anbieten zu können, herangetreten ist, tatsächlich Seminare u.a. in verschiedenen Vereinen durchgeführt wurden, der Beklagte in den Vereinen gezielt das Schutzdiensttraining für sich beansprucht hat, obwohl hierfür Trainer zur Verfügung standen, und nicht zuletzt daraus, dass der Beklagte unter erheblichen finanziellen Problemen gelitten hat, wie sich unter anderem auch aus den disziplinarrechtlichen Ermittlungen ergibt, und er – wie von ihm eingeräumt -
einer weiteren Einnahmequelle gesucht hat. Randnummer 109 Dass die Beschäftigung darüber hinaus – wie von ihm geltend gemacht - auch dem persönlichen Training seiner eigenen Hunde gedient hat, lässt den Charakter einer beachtlichen Nebentätigkeit nicht entfallen, da diesem Umstand lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommt, wie beispielsweise die Aussage des Zeugen N1...(Blatt 364ff der Disziplinarakte) belegt. Dieser konnte angeben, dass der Beklagte im Laufe der festen Trainingszeiten mittwochs, samstags und sonntags, an denen der Beklagte zunächst nur als normaler Teilnehmer anwesend war, über mehrere Stunden sukzessive fast das gesamte Schutzdiensttraining übernommen hat, was letztlich auch zu Unstimmigkeiten in dem Verein führte. Unbeachtet lässt das erkennende Gericht in Anbetracht der Hobbyinteressen des Beklagten jedoch seine Aktivitäten in dem Hundesportverein A1..., in den er im Frühjahr 2014 gemeinsam mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin als Mitglied eingetreten ist. Ebenso nicht berücksichtigt wird der Vorwurf, in der Hundeschule in S... tätig gewesen zu sein, da der Kläger eigenen Ausführungen zufolge davon ausgeht, dass der Beklagte Frau M... zu diesen Trainings lediglich begleitet habe, ohne selbst aktiv gewesen zu sein. Schließlich sieht es das Gericht unter Berücksichtigung der hierzu durchgeführten Ermittlungen nicht als erwiesen an, dass der Beklagte im Schäferhundeverein Y... aktiv tätig geworden ist. Insgesamt gesehen lässt dieser Umstand den Vorwurf der Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit jedoch nicht entfallen. Randnummer 110 Der Beklagte hat die von ihm ausgeübte Tätigkeit weder angezeigt noch hierfür die Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung beantragt. Damit hat er nicht nur formal, sondern auch in materieller Hinsicht gegen das Nebentätigkeitsrecht verstoßen. Die Nebentätigkeit war materiell – rechtlich nicht genehmigungsfähig.
2 LBG ist die Genehmigung zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Der Begriff der dienstlichen Interessen ist verwaltungsgerichtlich voll
prüfbar und durch die Aufzählung wesentlicher Versagungsgründe in § 83 Abs. 2 S. 2 LBG konkretisiert, ohne abschließend zu sein, wie es sich aus der Verwendung des Begriffs „insbesondere“ ergibt. Randnummer 111
2 Nr. 1 LBG ist eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu versagen, wenn die Tätigkeit des Beamten
Art und Umfang so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann. Diese Voraussetzung ist in der Regel erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch die genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeit 8 Stunden in der Woche bzw. ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Dies war vorliegend unter Berücksichtigung der regelmäßigen Trainingszeiten in den Vereinen HSZ P1... ab November 2011 bis Anfang/Mitte 2013, Schäferhundeverein OG B1... in der Zeit von März bis August 2014 sowie den darüber hinaus angebotenen Vorbereitungstrainings für Prüfungen und den durchgeführten mehrtägigen Seminaren der Fall. Randnummer 112 Daneben ist
2 Nr. 5 LBG eine Nebentätigkeit auch dann zu unterbinden, wenn die Tätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann. Insoweit ist relevant, ob die Tätigkeit des Betreffenden geeignet ist, aus der Sicht eines objektiven Dritten dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung zu schaden. Von der Öffentlichkeit kann kein Verständnis dafür erwartet werden, dass ein Beamter nicht nur ungenehmigt außerdienstliche Nebentätigkeiten ausübt und hierdurch den Anschein erweckt, er sei in seinem Hauptberuf nicht ausgelastet, sondern diese auch in Zeiten wahrnimmt, in denen er andererseits nicht in der Lage ist, seinen alimentierten Pflichten als Beamter
zukommen. Wie die Ermittlungen im Disziplinarverfahren belegen, hat der Beklagte seine Nebentätigkeit in einer Vielzahl von Fällen in Zeiten kurzfristiger Erkrankungen aber auch durchgängig in der Zeit ab dem 15. Dezember 2013, dem Beginn seiner
wie vor andauernden Dauererkrankung, ausgeübt. Während Zeiten der Erkrankung hat sich der Beamte aller Tätigkeiten zu enthalten, die auch nur im Ansatz den Eindruck erwecken könnten, der Beamte werde zu Unrecht voll alimentiert oder, dass eine Erkrankung tatsächlich nicht vorliegt. Randnummer 113 Diese zu unterbindende Gefahr der Ansehensbeeinträchtigung bestand unzweifelhaft im Fall des Beklagten mit seinem außenwirksamen Auftreten. Einer Vielzahl von Zeugen war nicht nur der Umstand seines Beamtenstatus sondern auch seiner Erkrankung bekannt. Seine umfangreiche Beschäftigung in den Vereinen wurde demzufolge teilweise bereits mit Unverständnis zur Kenntnis genommen (Zeugen Q... und W...), so dass sich die geschilderte Gefahr, die durch das Erfordernis der Genehmigung zu verhindern gilt, auch realisiert hat. Randnummer 114 Der Verstoß gegen das formelle und materielle Nebentätigkeitsrecht – insbesondere wegen des Verstoßes gegen § 83 Abs. 2 Nr. 5 LBG - indiziert zugleich einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Pflicht des Beklagten, sich mit vollem persönlichen Einsatz
StG seinem Beruf zu widmen. Im Beamtenverhältnis als öffentlich–rechtliches Dienst- und Treueverhältnis werden die Beteiligten umfassend in Anspruch genommen. Einerseits ist der Beamte verpflichtet, sich seinem Beruf hinzugeben und von daher seine Arbeitskraft grundsätzlich voll dem Dienstherrn zu widmen. Im Gegenzug ist der Dienstherr verpflichtet, dem Beamten in Gestalt von Dienst- und Versorgungsbezügen eine angemessene Alimentation zu leisten. Ausgehend hiervon steht dem Dienstherrn – gewährleistet durch die Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts – eine Prüfungs- und Entscheidungsmöglichkeit zu, wenn ein Beamter durch eine nicht dienstlich veranlasste Nebentätigkeit seine Arbeitskraft auch außerhalb des beruflichen Pflichtenkreises nutzbar machen will. Diesem Interesse dient die Notwendigkeit der Zustimmung des Dienstherrn zu der beabsichtigten Tätigkeit; der Dienstherr soll in dem berechtigten Interesse an einer vollwertigen, nicht durch anderweitige Verausgabung der körperlichen oder psychischen Arbeitskraft beeinträchtigten Dienstleistung des Beamten geschützt werden (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1990, BVerwGE 84, 299 ff; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Januar 2002 – 3 A11578/01.OVG). Dies schließt das berechtigte Interesse des Dienstherrn mit ein, dass der Beamte im Fall einer Dienstunfähigkeit seine Kräfte auf eine
haltige Genesung verwendet und den Gesundungsprozess nicht durch eine Nebentätigkeit behindert oder verzögert. In einer derartigen Situation muss der Beamte auf die Wahrnehmung außerdienstlicher Tätigkeiten verzichten, ohne dass es eines konkreten medizinischen
weises bedarf, dass die ausgeübte Nebentätigkeit den Gesundungsprozess des Beamten behindert oder verzögert. Das entscheidende disziplinarische Gewicht erhält die Nebentätigkeit allein dadurch, dass der Beamte die Nebentätigkeit in einer Zeit ausübt, in der er krankgeschrieben ist und seine Kräfte nicht schont, sondern sie zu eigenen Erwerbszwecken einsetzt (BVerwG, Urteil vom
zusuchen, um dem Dienstherrn im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes die Möglichkeit einer Steuerung zu geben. Randnummer 116 Gleichfalls hat der Beklagte seine Gehorsamspflicht (§ 35 S. 2 BeamtStG) sowie seine Pflicht, sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert (§ 34 S. 3 BeamtStG), verletzt. Ein Beamter, der die für ihn geltende nebentätigkeitsrechtliche Rechtslage aus eigennützigen Motiven außer Acht lässt, verstößt gegen dieses Gebot. Dies gilt umso mehr, wenn der Beamte seiner angezeigten Krankheit zum Trotz
außen sichtbar Tätigkeiten ausübt, die von der Allgemeinheit als Arbeitsleistung aufgefasst werden können, wie bereits ausgeführt. Randnummer 117 Hinsichtlich der vorgenannten Pflichtenverstöße ist dem Beklagten Vorsatz insofern vorzuhalten, als er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin im November 2011 in P..., vom
gekommen, hätte in diesem Zusammenhang auch geklärt werden können, inwieweit nicht nur generell Trainertätigkeiten in dem hier ausgeübten Umfang genehmigungsfrei sind, sondern es hätte insbesondere zudem die Frage
der Genehmigungspflicht von geschäftsanbahnendem Verhalten geklärt werden können. Da er all dies unterlassen hat, hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und das unbeachtet gelassen, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Es liegt ein unentschuldbares Fehlverhalten vor, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (VGH Mannheim, Urteil vom 19. Februar 1991 – 4 S 2895/90 –; BGH, Urteil vom 29 Januar 2003 – IV ZR 173/01 –, Urteil vom 8. Juli 1992 – IV ZR 223/91 –, juris) Randnummer 119 2. Pflichtwidrige Schuldenwirtschaft Randnummer 120 Der Beklagte hat eine pflichtwidrige Schuldenwirtschaft an den Tag gelegt. Dabei sind Gegenstand des disziplinarrechtlichen Vorwurfs ausschließlich die Tatsachen, die Gegenstand der Einleitungs- und der Ausdehnungsverfügungen sowie des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen waren: Randnummer 121
StG LBG verstoßen. Zwar kann ein Beamter grundsätzlich – wie jeder andere Bürger – Schulden machen, ohne dass seine beamtenrechtlichen Pflichten davon betroffen werden. Dienstvergehensqualität erhält ein Verhalten in diesem Zusammenhang erst dann, wenn der Leichtfertigkeit der Eingehung einer Verpflichtung eine Abwicklungsstörung folgt, die
den Umständen vorhersehbar ist, wenn sich der Beamte beim Eingehen oder Abwickeln der Verbindlichkeiten unlauter oder unredlich verhält oder wenn er seine Schulden nicht mit der ihm möglichen, gebotenen und zumutbaren Sorgfalt tilgt und dadurch die Gefahr gerichtlicher Maßnahmen gegen ihn heraufbeschwört (vgl. BVerwG, Urteil vom
einem Polizeieinsatz anlässlich eines Großbrandes am 28. September 2013 beruft, ist er zunächst darauf zu verweisen, dass zumindest die unter
dem 28. September 2013 wurde dem Beklagten privatärztlicherseits eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, die
Aussage des Dr. A2..., Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie, Chefarzt des Klinikums für Psychosomatik, Psychotherapie, ..., dazu geführt habe, dass der Beklagte nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine persönlichen Angelegenheiten zu regeln und insbesondere Rechnungen zu bezahlen. Unabhängig davon, ob der Diagnose der Posttraumatischen Belastungsstörung überhaupt zu folgen ist, bestehen jedoch zumindest anhand des tatsächlichen Verlaufs der vorwerfbaren Schuldenwirtschaft Bedenken an der von Seiten des Facharztes vermuteten Kausalität zwischen der diagnostizierten Krankheit und den daraus resultierenden Folgen für den täglichen Lebensablauf. Jedenfalls ergeben sich aus den vorgelegten privatärztlichen Attesten u.a. des Dr. A2... vom Dezember 2014,
Auffassung des Gesundheitsamtes durchzuführen seien. Ausdrücklich wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Therapiemaßnahmen „
unserem Eindruck auch von Herr G... selbst angestrebt werden“, und dass aus Sicht des Gesundheitsamtes ihm diese nicht als Auflage gemacht werden müssen. Die ZMU bescheinigt dem Beklagten am
gekommen. Randnummer 145 a) Mit Schreiben seines Dienstherrn vom
erneuter Zusendung des Anamnesebogens und Rücksendung durch den Beklagten wurde ein Untersuchungstermin für den 11. August 2014 vereinbart. Diesen Termin nahm der Beklagte jedoch nicht wahr. Vielmehr ging die Terminvorladung als unzustellbar an die ZMU zurück. Aufgrund des letzten vorgelegten Attestes ging man sodann davon aus, dass der Beklagte
B2... Z..., C2..., umgezogen war. Eine Meldung des Umzugs war nicht erfolgt. Erst am
untersuchung bei der ZMU veranlasst worden sei. Er wurde darauf hingewiesen, dass der Anamnesebogen innerhalb von zehn Tagen an die ZMU zurückzusenden sei. Unter dem
diesem Termin an. Gegen 13:45 Uhr meldete er sich erneut bei seinem Vorgesetzten und gab an, die gesamte Zeit bei seinem behandelnden Arzt gewesen zu sein. Tatsächlich war der Beklagte lediglich um 11:11 Uhr am Haupteingang der Praxis des Herrn Dr. D2...H1... und warf etwas in den Briefkasten. Bereits um 11:12 Uhr fuhr er mit seinem Auto zurück in Richtung Ortsmitte E2... Randnummer 149 e) Anlässlich der Übergabe der Disziplinarverfügung am 16. Februar 2014 wurde der Beklagte aufgefordert, binnen drei Tagen in einem ihm zugeteilten Vorgang (Tgb.-Nr. F1...) noch dringend einen Bericht zu fertigen. Dieser Aufforderung kam der Beklagte trotz der ausdrücklichen Weisung nicht
. Randnummer 150 f) Die Oberfinanzdirektion F2... teilte dem Kläger mit Schreiben vom
. Mit Schreiben vom
. Randnummer 151 Dieser Sachverhalt steht ausweislich der Ermittlungen fest und wird vom Beklagten nicht in Abrede gestellt. Randnummer 152 Aufgrund des geschilderten Verhaltens hat der Beklagte gegen seine Dienstpflichten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 34 S. 1 BeamtStG) sowie Anordnungen und allgemeine Richtlinien der Vorgesetzten zu befolgen (§ 35 S. 2 BeamtStG), verstoßen. Die an den Beklagten gerichteten dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten waren jeweils klar verständlich und inhaltlich eindeutig. Ebenso bestehen keine Bedenken an deren Rechtmäßigkeit. Randnummer 153 Aus der Pflicht zu vollem persönlichem Einsatz folgt die Pflicht des Beamten, dem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst die Pflicht, die Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn nicht nur zu erhalten, sondern die beschränkte oder verlorene Arbeitskraft best- und schnellstmöglich wieder herzustellen. Zur Wiederherstellung seiner Arbeitskraft muss er alle ihm angebotenen und zumutbaren Möglichkeiten nutzen. Randnummer 154 Vorliegend war der Beklagte aufgrund einer länger andauernden Erkrankung auf Weisung des Dienstherrn verpflichtet, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen (§ 81 Abs. 2 S. 2 LBG). Dieser Pflicht hat der Beklagte sich beharrlich über einen nicht unerheblichen Zeitraum verweigert. Randnummer 155 Die Pflicht,
Aufforderung des Dienstherrn, zu einem Personalgespräch zu erscheinen, gehört zu den Kernpflichten eines jeden Beamten. Stünde das Befolgen derartiger Anordnungen im Belieben eines jeden Beamten, wäre die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung erheblich infrage gestellt. Randnummer 156 Mit den genannten Verstößen gegen die Gehorsamspflicht (§ 35 S. 2 BeamtStG) geht ein Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 S. 3 BeamtStG) einher, da der Beklagte die Nichtwahrnehmung der Termine mit einer vorgetäuschten Ortsabwesenheit, seiner Erkrankung und einem nicht stattgefundenen Arzttermin zu entschuldigen versucht hat. Mit der vorgenannten Pflicht ist es grundsätzlich unvereinbar, dass der Beamte gegenüber seinem Vorgesetzten die Unwahrheit äußert.
den Umständen des Einzelfalls liegt auch kein Ausnahmefall von der Wahrheitspflicht vor. Weder befand der Beklagte sich in einer besonderen Konfliktsituation, die ein Abweichen von der Wahrheit menschlich verständlich erscheinen lässt, noch liegt ein Fall der geforderten Selbstbezichtigung im Disziplinarverfahren vor. Randnummer 157 Ebenso ergingen die Weisungen, eine dienstlichen Stellungnahme sowie den Erklärungsvordruck zum Familienzuschlag abzugeben, zu Recht. Auch diesen Weisungen hat der Beklagte sich beharrlich entzogen. Randnummer 158 Hinsichtlich der Pflichtverstöße ist dem Beklagten ein vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen. Soweit der Beklagte sich auch insoweit auf eine Posttraumatische Belastungsstörung beruft, ist auch hier auf die vorgenannten Ausführungen zur Schuldenwirtschaft zu verweisen. Randnummer 159
Ablauf von Arbeitsunfähigkeitsfristen neue Arztbesuche erst
mehreren Wochen wahrgenommen wurden. Randnummer 161 Dieser Sachverhalt steht
den Ermittlungen fest und wird von dem Beklagten nicht bestritten. Randnummer 162 Durch dieses Gebaren hat der Beklagte gegen seine Dienstpflicht
StG i.V.m. § 81 S. 2 und 3 LBG verstoßen, wonach eine Dienstunfähigkeit infolge Erkrankung spätestens am folgenden Arbeitstag unter Angabe der Dauer der Erkrankung gegenüber dem Vorgesetzten anzuzeigen ist. Dies gilt sowohl bezüglich einer erstmaligen Erkrankung als auch bezüglich einer weiteren Dienstunfähigkeit
bereits attestierter Erkrankung. Ohne Einhaltung dieser Dienstpflicht ist ein funktionsfähiger Ablauf der Dienstgeschäfte nicht möglich. Randnummer 163 In Bezug auf diese Pflichtverletzung ist dem Beklagten ebenso unbeschadet der ihm attestierten Posttraumatischen Belastungsstörung ein Verschulden in Gestalt eines vorsätzlichen Verhaltens vorzuwerfen. Auf die vorangegangenen Ausführungen wird verwiesen. Randnummer 164 5. Der Beklagte hat die durch das Gesundheitsamt für erforderlich gehaltenen und durch den Dienstherrn angeordneten Therapiemaßnahmen nicht bzw. verspätet durchgeführt. Randnummer 165
anhaltender Erkrankung des Beklagten ab dem
Auskunft des Hausarztes weitere fachärztliche und therapeutische Schritte geplant seien (nervenärztlich bzw. psychiatrisch bzw. psychosomatisch bzw. psychotherapeutisch), die zunächst ambulant,
fachärztlichem Dafürhalten dann eventuell auch stationär durchzuführen seien. Diese Therapiemaßnahmen hat das Gesundheitsamt auch für erforderlich gehalten, um die Dienstfähigkeit des Beklagten zu verbessern bzw. wieder herzustellen. Mit Schreiben vom 10. April 2014 wurde der Beklagte aufgefordert,
weise über bereits begonnene Therapien zur Stabilisierung seines Gesundheitszustandes, wie in dem Gutachten formuliert, dem zuständigen Referat PV 3 bis spätestens 25 April 2014 vorzulegen. Auf seine dienstlichen Pflichten und die Folgen einer Pflichtverletzung wurde er hingewiesen. Mit Schreiben vom 13. Mai 2014 wurde er erneut auf seine beamtenrechtlichen Pflichten hingewiesen und die Vorlage der
weise wurde bis zum 23. Mai 2014 angemahnt. Randnummer 166 Bescheinigungen sind jedoch in der Folgezeit nicht eingegangen. Die
folgende Untersuchung bei der ZMU hat ausweislich des Gutachtens vom
gewiesen werden und bis zum
Aktenlage und wird vom Beklagten nicht bestritten. Randnummer 174 Aufgrund dieses Verhaltens hat der Beklagte gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 S. 3 BeamtStG) sowie gegen seine Gehorsamspflicht (§ 35 S. 2 BeamtStG) i.V.m. § 8 Landesdatenschutzgesetz sowie Nr. 2.2 der Dienstvereinbarung über Datenschutz und Datensicherheit bei der Polizei H2... und Ziff. 5.2 der Rahmendienstanweisung für den Datenschutz und Sicherheit bei der Aufbewahrung von Akten mit personenbezogenen Daten verstoßen, wonach es einem Beamten untersagt ist, dienstliche Daten zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder unbefugt zu offenbaren. Schützenswert sind sowohl die Daten des BPA als auch der Einsatzbefehl. Bei der Einstufung „VS-Nur für den Dienstgebrauch, VS-VfD“ handelt es sich um eine so genannte Geheimhaltungsvorschrift (MinBl. 1996, S. 66, hier: Geringste Geheimhaltungsstufe). Randnummer 175 Dem Beklagten ist dahingehend ein vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen, da ihm als langjährigem Beamten die entsprechenden Obliegenheiten bekannt waren und er die Ablichtung des BPA erkennbar bewusst zu Belustigungszwecken weitergeleitet hat. Ebenso war ihm bewusst und bekannt, dass Dokumente, die der Geheimhaltung unterliegen, nicht offen in Privaträumlichkeiten aufbewahrt werden dürfen. Randnummer 176
StG, 81 Abs. 1 S. 1 LBG verstoßen, da er ungenehmigt vom Dienst ferngeblieben ist. Weiterhin hat er erneut seine Wahrheitspflicht verletzt (§ 34 S. 3 BeamtStG). Randnummer 185 Der Beklagte handelte vorsätzlich, da er sich bewusst durch eine geäußerte Unwahrheit eine unberechtigte Dienstbefreiung erschlichen hat. II. Randnummer 186 Welche Disziplinarmaßnahme für das
dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens zu würdigende Fehlverhalten erforderlich ist, richtet sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 LDG
dessen Schwere unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Randnummer 187 Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der disziplinaren Maßnahme ist demnach die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen
Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale). Zum anderen
Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie
den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere
der Höhe des entstandenen Schadens. Randnummer 188 Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild“ des Beamten erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor und
der Tat. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Einen Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt auch tätige Reue dar, wie sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt. Randnummer 189 Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Randnummer 190 Aus den gesetzlichen Vorgaben des § 11 Abs. 1 LDG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu befinden, ob der Beamte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird, oder ob die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Beeinträchtigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen ist. Ergibt die prognostische Gesamtwürdigung, dass ein endgültiger Vertrauensverlust noch nicht eingetreten ist, haben die Verwaltungsgerichte diejenige Disziplinarmaßnahme zu verhängen, die erforderlich ist, um den Beamten zur Beachtung der Dienstpflichten anzuhalten und der Ansehensbeeinträchtigung entgegenzuwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom
ihren objektiven und subjektiven Merkmalen ebenso nicht nur ein erhebliches Gewicht, sondern zeugt insgesamt von einer Persönlichkeit, die nicht nur im dienstlichen, sondern auch im privaten Bereich die wesentlichen Gepflogenheiten eines sozialen Miteinander verlassen hat. Den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern und seiner geschiedenen Ehefrau ist der Beklagte wiederholt und ohne Rücksicht der damit für seine Familie verbundenen Folgen nicht
gekommen. Obwohl ihm ein Beihilfeanspruch gegen das Land Rheinland-Pfalz zum Zwecke der Begleichung von Arztkosten zugestanden hat, hat der Beklagte seit mehreren Jahren keine Beihilfeanträge mehr gestellt und die von ihm in Anspruch genommenen Ärzte wegen ihrer Forderungen in gerichtliche Mahnverfahren laufen lassen. Selbst die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen, Haftbefehle und schließlich seine Verhaftung vermochten den Beklagten nicht eines Besseren zu belehren und ihn zu einem Umlenken seines Verhaltens zu bewegen. Dementsprechend ließ der Beklagte es auch noch
Einleitung des Disziplinarverfahrens wegen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen in vier Fällen noch zu weiteren 13 zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens gemachten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen kommen, womit er seiner durch Gleichgültigkeit geprägten Pflichtvergessenheit erheblich
druck verleihen hat. Randnummer 195 Im dienstlichen Bereich setzte sich seine Unbelehrbarkeit darin fort, dass er sich trotz längerfristiger Erkrankung zunächst über Monate der vom Dienstherrn geforderten amtsärztlichen Untersuchung und schließlich auch den angeordneten Therapiemaßnahmen versperrte. Damit boykottierte er nicht nur seine Genesung, sondern auch das immer wieder bekundete Interesse seines Dienstherrn, ihn bei der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu unterstützen. Die von ihm praktizierte Vorlage der Krankmeldungen zeigt zudem deutlich, dass er sich – sogar
dem der Einbehalt von Dienstbezügen festgestellt worden war - an seine dienstlichen Obliegenheiten nicht mehr gebunden fühlt. Die Interessen an einer ordnungsgemäßen Dienstplanung sowie diejenigen seiner Kollegen, die immer wieder für ihn, infolge verspäteter Krankmeldung auch kurzfristig, einspringen mussten, waren ihm offenkundig gleichgültig. Der Umstand, dass der Beklagte im gleichen Zeitraum in der Lage war, sich mit höchster Konzentration der von ihm ausgeübten Nebentätigkeit zu widmen, belegt umso mehr, dass der Beamte sich von seinem beruflichen Pflichtenkreis und seinem Dienstherrn unumkehrbar und endgültig gelöst hat. Randnummer 196 Demzufolge war es dem Beamten auch gleichgültig, dass seine Bezüge mangels der mehrfach angemahnten Vorlage des Erklärungsvordrucks zum Familienzuschlag nicht aktualisiert werden konnten, dass er geheimhaltungsbedürftige Unterlagen nicht in der dafür vorgesehenen Form in seinen privaten Räumlichkeiten aufbewahrt, und dass er seine Zeugenpflichten missachtet und damit möglicherweise die Rechtspflege behindert hat. Darüber hinaus schreckte er nicht davor zurück, zum Zwecke der Verfolgung eigennütziger Motive gegenüber seinem Dienstherrn und auch Kollegen gezielt die Unwahrheit zu äußern. Das gezeigte Verhalten stimmt folglich mit der im Disziplinarverfahren abgegebenen Leistungseinschätzung seines Vorgesetzten und der darin zum Ausdruck gekommenen Charakterstruktur des Beklagten überein, nämlich dass es dem Beklagten wesensimmanent ist, dass er ohne Rücksicht auf andere und die damit verbundenen Folgen im dienstlichen und - wie durch das Disziplinarverfahren belegt - privaten Bereich vordergründig „sein Ding“ machen will. Entsprechend der Prognose seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten ging der durch die Vorhaltungen im Disziplinarverfahren schließlich in Erklärungsnot geratene Beklagte dann auch dazu über, das Ereignis in I... als Schuldausschlussgrund für fast alle ihm vorgehaltenen Verfehlungen vorzuschieben, ohne dass die Richtigkeit dieser Behauptung von ihm
gewiesen wurde. All dies belegt, dass der Beamte nicht gewillt ist, eine Verantwortlichkeit gegenüber sich selbst, seinen Kollegen, seinem Dienstherrn und auch gegenüber der Allgemeinheit zu übernehmen. Das Zurückziehen in eine Opferrolle ist
den Feststellungen im behördlichen Disziplinarverfahren durch nichts gerechtfertigt und bestätigt wesentlich seine fehlende Integrationsfähigkeit und -willigkeit in die geordneten Strukturen des öffentlichen Dienstes, die für dessen Funktionsfähigkeit unerlässlich ist. Der Beklagte hat sich über Jahre hinweg mit stoischer Beharrlichkeit seinen Dienstpflichten entzogen und damit das Vertrauen des Dienstherrn und auch der Allgemeinheit in seine Integrität verloren. Zugleich hat er in der Öffentlichkeit einen derart erheblichen Ansehensschaden bewirkt, der mit einer Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst nicht mehr wiedergutzumachen ist. Randnummer 197 Mildernde Gesichtspunkte, die es dennoch ausnahmsweise rechtfertigen könnten, von der Höchstmaßnahme abzusehen, sind nicht ersichtlich. Zwar wurden dem Beklagten ausweislich der Anlassbeurteilung vom 5. März 2010 noch gute Leistungen („B“) bescheinigt. Diese ließen jedoch bereits ab dem Jahr 2011 ausweislich der im Disziplinarverfahren eingeholten Leistungseinschätzung
haltig
. Randnummer 198 Sonstige Umstände, die geeignet wären, das Dienstvergehen in einem wesentlich milderen Licht erscheinen zu lassen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere vermag der Beklagte sich nicht auf eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit infolge einer Posttraumatischen Belastungsstörung zu berufen. Zwar kann die Frage danach, ob der Beamte im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit ein Dienstvergehen begangen hat,
der von den Bemessungsvorgaben des §§ 11 Abs. 1 LDG geforderten Prognoseentscheidung nicht schematisch als unbeachtlich behandelt werden. Jedoch bietet der vorgehaltene Sachverhalt bereits keinen hinreichenden Anlass dazu, von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten auszugehen. (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9/06 –, juris). Randnummer 199 Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder
dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und
der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne des § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab. Randnummer 200 Dies vorausgeschickt, bestehen keine Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Persönlichkeitsveränderung des Beklagten im Tatzeitraum, die zu einer erheblichen Verminderung seiner Schuldfähigkeit geführt hat. Die vom Beklagten geltend gemachte Posttraumatische Belastungsstörung, die durch ein Ereignis am 28. September 2013 ausgelöst worden sein soll, kann den Beklagten ohnehin nur hinsichtlich der
diesem Zeitpunkt begangenen Verfehlungen entlasten. Mithin entfaltet dieser Umstand keinerlei Relevanz für den wesentlichen Zeitraum der Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit. Auch die vorwerfbare Schuldenwirtschaft stellte sich beim Beklagten bereits vor seiner angeblichen Erkrankung in wesentlichen Grundzügen und in nicht unerheblichem Ausmaß ein. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Vorwurfs, den Erklärungsvordruck zum Familienzuschlag nicht vorgelegt zu haben, vertrauliche Daten unberechtigt weitergeleitet und dienstliche Unterlagen in Privaträumen aufbewahrt zu haben. Randnummer 201 Unbeschadet dessen, vermag der Beklagte sich aber auch hinsichtlich der übrigen Verfehlungen nicht auf diesen Milderungsgrund zu berufen. Denn selbst wenn
dem Grundsatz in dubio pro reo aufgrund der privatärztlicherseits diagnostizierten „komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung“ seit der Brandkatastrophe in I... am 28. September 2013 von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen wäre, hätte diese in seinem Fall
den vorgenannten Grundsätzen nicht die Grenze zur Erheblichkeit überschritten. Hierfür sprechen
der vom Disziplinargericht vorzunehmenden Würdigung der Gesamtumstände seine Persönlichkeit und sein Erscheinungsbild vor, während und
den Verfehlungen, die Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten sowie die konkreten Tatumstände. Randnummer 202 Wie dargelegt, hat der Beklagte sich auch schon vor dem 28. September 2013 in vielfältiger Form resistent gegen seine dienstlichen Pflichten erwiesen, wie insbesondere seine
haltig gleichgültige Schuldenwirtschaft und die Ausübung nicht genehmigter Nebentätigkeiten auch während seiner Erkrankung belegen. Infolgedessen ist dem Beklagten vorzuhalten, dass er in Fortführung seiner Pflichtvergessenheit und Gleichgültigkeit und mithin offenkundig ohne wesentlichen Einfluss des die diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung angeblich auslösenden Ereignisses weiterhin Pflichtverletzungen begangen hat. Im Übrigen handelt es sich bei den in die Zeit
diesem Ereignis fallenden Pflichtenverstößen vorwiegend um Weisungsverstöße und Verstöße gegen die Vorlagepflicht von Attesten, mithin um leicht einsehbare Kernpflichten, deren Erfüllung auch bei Vorliegen einer eingeschränkten Einsichts- und Steuerungsfähigkeit von einem Beamten erwartet werden kann, dies zumal der Beamte seine Nebentätigkeit im gleichen Zeitraum unter Einsatz seiner vollen geistigen und körperlichen Kräfte bewerkstelligen konnte. Randnummer 203 Da das Gericht sich im Termin zur mündlichen Verhandlung zudem davon überzeugen konnte, dass es dem Beklagten an Einsicht, Reue und vor allem an Verantwortungsbewusstsein hinsichtlich der von ihm begangenen Verfehlungen fehlt, kann dem Beamten insgesamt keine positive Zukunftsprognose gestellt werden. Dem Dienstherrn ist eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beklagten nicht mehr zuzumuten. Die Entfernung aus dem Dienst ist unausweichlich. Randnummer 204 Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt vor diesem Hintergrund auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei sind in das Verhältnis zu setzen die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die zu verhängende Disziplinarmaßnahme. Hat ein Beamter – wie hier – durch vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage und damit die wesentliche Voraussetzung für eine Fortdauer des Beamtenverhältnisses zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, dass durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf ihm zurechenbarem Verhalten (stg. Rspr. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1997 – 1 D 60/97 –, juris). Randnummer 205 Anhaltspunkte für eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Feststellung des Unterhaltsbeitrages sind nicht ersichtlich ( §§ 8 Abs. 2, 70 LDG ). Randnummer 206 Die Kostenentscheidung folgt aus § 99 Abs. 1 LDG . Verfahren
dem Landesdisziplinargesetz sind gebührenfrei ( § 109 Abs. 1 LDG ). Randnummer 207 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 21 LDG i.V.m. §§ 167 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.