Rücknahme einer Einbürgerung; einstweiliger Rechtsschutz; tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung Leitsatz 1. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die sofortige Vollziehung der Rücknahme einer Einbürgerung ist der besonderen Bedeutung der Statusentscheidung über die Staatsangehörigkeit für den Betroffenen im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung Rechnung zu tragen. Bei einem nicht vollständig aufgeklärten Sachverhalt können deshalb bereits begründete Zweifel an der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer sofortigen Vollziehung entgegenstehen. (Rn.19) 2. Zum Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG (juris: RuStAG). (Rn.14) Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2017 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der zulässige Antrag ist begründet. Randnummer 2 Der auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2017 gerichtete Antrag des Antragstellers ist nach § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft und auch ansonsten zulässig. Randnummer 3 Der Antrag ist auch begründet, da auf der Grundlage der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden kann, ob der Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2017 offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, und das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Randnummer 4 I. Für die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist hier die Bedeutung der Statusentscheidung über die Staatsangehörigkeit für den Antragsteller besonders zu berücksichtigen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6.8.2010 – 7 B 10849/10.OVG –, ESOVG). Randnummer 5 Der Staatsangehörigkeitsstatus ist seiner Natur nach für den Einzelnen und für die Gemeinschaft von grundlegender Bedeutung (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.5.2006 – 2 BvR 669/04 –, BVerfGE 116, 24 und juris Rn. 75 m.w.N.; OVG RP, Beschluss vom 6.8.2010 – 7 B 10849/10.OVG –, ESOVG; VGH BW, Urteil vom 17.9.2007 – 13 S 2794/06 –, juris Rn. 27). Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu in seinem Urteil vom 24. Mai 2006 aus: Randnummer 6 „Er bestimmt seine staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. Der Grundrechtsschutz hat besonderes Gewicht, da er nicht graduell austariert werden kann, sondern für den Betroffenen immer eine Entscheidung über "Alles oder Nichts" darstellt. Die Staatsangehörigkeit als Rechtsinstitut hat über den subjektiven Gewährleistungsgehalt hinaus zugleich rechtsstaatliche und demokratische Bedeutung, denn der bürgerschaftliche Status betrifft die konstituierenden Grundlagen der Rechtsordnung und des Gemeinwesens: Über ihn wird die Staatsgewalt – vermittelt über das Wahlrecht – legitimiert.“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.5.2006 – 2 BvR 669/04 –, BVerfGE 116, 24 und juris Rn. 75 m.w.N.) Randnummer 7 Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz betont in seinem Beschluss vom 6. August 2010: Randnummer 8 „Regelungen und Maßnahmen, die in den Bestand der Staatsangehörigkeit eingreifen, berühren das Zugehörigkeitsverhältnis, durch das das Staatsvolk als solches konstituiert wird (vgl. BVerfGE 43, 37, 51 = NJW 1991, 162), und damit zugleich den Bestand aller Rechte und Pflichten, die an das Zugehörigkeitsverhältnis anknüpfen. Zu den speziellen Eigenheiten der Staatsangehörigkeit gehören die Vielfalt, personelle Reichweite und teilweise existenzielle Bedeutung der daran anknüpfenden Rechtsfolgen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006, 2 BvR 669/04, Votum der Richter Broß, Osterloh, Lübbe-Wolff und Gerhard, Rn. 90, NVwZ 2006, 807).“ (OVG RP, Beschluss vom 6.8.2010 – 7 B 10849/10.OVG –, ESOVG) Randnummer 9 Bereits eine von den Gerichten bestätigte Abweichung von der im Gesetz in § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs stellt deshalb einen selbständigen Eingriff in ein solch gewichtiges Recht dar, der nur unter strengen Voraussetzungen zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6.8.2010 – 7 B 10849/10.OVG –, ESOVG). Randnummer 10 Zwar mag es zutreffen, dass die Schutzwürdigkeit des Staatsbürgers im Hinblick auf den – auch nur vorübergehenden – Erhalt dieses existenzbedeutsamen Status in Fällen einer „erschlichenen Einbürgerung“ zurücktritt, da es sich insoweit um eine nur angemaßte, nicht verdiente, Rechtsposition handelt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6.8.2010 – 7 B 10849/10.OVG –, ESOVG). Insoweit hat auch das Bundesverfassungsgericht herausgestellt, dass demjenigen, der nachweislich selbst durch Täuschung seine Einbürgerung herbeiführte, kein schützenswertes Vertrauen zusteht, so dass bei einer zeitnahen Rücknahme das rechtsstaatliche Interesse an der rückwirkenden Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände regelmäßig überwiegt (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.5.2006 – 2 BvR 669/04 –, BVerfGE 116, 24 und juris Rn. 51 und 76; auch VGH BW, Urteil vom 17.9.2007 – 13 S 2794/06 –, juris Rn. 27). Diese Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts beziehen sich indes auf die Ermessensabwägung im Rahmen der eigentlichen Rücknahmeentscheidung, die die Nachweislichkeit bzw. das Feststehen des gesetzlichen Rücknahmetatbestands voraussetzt. Nur auf der Grundlage eines aufgeklärten Sachverhalts und einer abschließenden Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen könnte demnach auch das Gericht den öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände den Vorzug vor den gewichtigen persönlichen Interessen des Antragstellers am – einstweiligen – Erhalt seines Status als Staatsbürger einräumen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, dem sich die Kammer anschließt, verlangt hierfür im Eilverfahren eine mehr als nur summarische Prüfung, wobei eine Abwägung zugunsten des öffentlichen Interesses allenfalls bei einem vollständig aufgeklärten Sachverhalt und dem Fehlen von Zweifeln an einem Offensichtlichkeitsurteil hinsichtlich der Erfüllung des rechtlichen Tatbestands naheliegen soll; die Fallgestaltung müsse insoweit gleichsam den Missbrauch auf der Stirn tragen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6.8.2010 – 7 B 10849/10.OVG –, ESOVG; Beschluss vom 8.1.2008 – 7 B 11180/07.OVG –, ESOVG; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 19.6.2002 – 5 CS 02.1101 –, juris Rn. 3, wonach die Veränderung des bestehenden Zustandes im Wege des Sofortvollzugs vor Bestandskraft des Bescheids bei Statusfragen wie der Staatsangehörigkeit grundsätzlichen unzulässig sein soll; VGH BW, Beschluss vom 26.8.1993 – 13 S 2019/93 –, juris Rn. 1, wonach es bei der Rücknahme der Einbürgerung um eine Statusfrage gehe, die ihrer Natur nach nur einer endgültigen Klärung fähig sei; a.A. wohl HambOVG, Beschluss vom 28.8.2001 – 3 Bs 102/01 –, juris Rn. 30; VG Saarland, Beschluss vom 29.9.2016 – 2 L 1039/16 –, juris Rn. 11 im Hinblick auf die weitreichenden Folgen, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit verbunden sind). Randnummer 11 II. Daran gemessen bestehen auf der Grundlage der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung derzeit zumindest Zweifel daran, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2017 offensichtlich rechtmäßig ist; eine Entscheidung darüber muss einer umfassenden Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Randnummer 12 1. Rechtsgrundlage für die in Ziffer 1 des Bescheids vom 11. Dezember 2017 angeordnete (rückwirkende) Rücknahme der Einbürgerung des Antragstellers durch die Antragsgegnerin ist § 35 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes – StAG –. Danach kann eine rechtswidrige Einbürgerung nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist. Voraussetzung ist also, dass die am 12. Dezember 2012 erfolgte Einbürgerung des Antragstellers rechtswidrig ist und der Erlass in einer der vorgenannten Formen erwirkt worden ist. Randnummer 13 In Betracht kommt hier, dass die Einbürgerung durch arglistige Täuschung oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihren Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist. Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Ausländer den maßgeblichen Bediensteten der Behörde in seiner Entscheidung beeinflusst, indem er bei diesem einen Irrtum über entscheidungserhebliche Tatsachen hervorruft, deren Unrichtigkeit der Ausländer kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.3.2016 – 19 A 2330/11 –, juris Rn. 69). Dabei muss insbesondere auch die Loyalitätserklärung jedenfalls hinsichtlich der in ihr enthaltenen Tatsachenerklärungen der Sache nach vollständig und wahrheitsgemäß abgegeben werden, wobei wahrheitswidrige Erklärungen eines Einbürgerungsbewerbers zu den Ausschlussgründen des § 11 StAG – gleichsam als Anknüpfungspunkt für eine Täuschung im Sinne des § 35 Abs. 1 StAG – die Rücknahme der Einbürgerung rechtfertigen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.7.2016 – 1 B 78/16 –, juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 17.3.2016 – 19 A 2330/11 –, juris Rn. 71 ff.). Randnummer 14 Die Rechtswidrigkeit der am 12. Dezember 2012 vollzogenen Einbürgerung des Antragstellers könnte sich aus § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ergeben. Danach ist eine Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. In Betracht kommt hier ein Verfolgen oder Unterstützen von Bestrebungen, die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Der Antragsteller hätte dann mit seiner Unterschrift unter die (erweiterte) Loyalitätserklärung vom 8. November 2012 im Sinne des § 35 Abs. 1 StAG die objektiv unzutreffende Erklärung abgegeben, keine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 StAG zu verfolgen oder zu unterstützen. Randnummer 15 Um Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 StAG handelt es sich bei solchen politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, Gewalt als Mittel der Durchsetzung seiner politischen Belange einzusetzen. Dabei werden nicht nur gewaltanwendende oder vorbereitende Bestrebungen gegen Personen oder Sachen im Bundesgebiet oder außerhalb des Bundesgebietes gegen Deutsche oder deutsche Einrichtungen erfasst, sondern auch die Anwendung von Gewalt außerhalb des Bundesgebietes gegen Nichtdeutsche; bei einer exilpolitischen Betätigung muss die Eignung hinzutreten, die Beziehung der Bundesrepublik Deutschland zu einem ausländischen Staat zu belasten oder zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.3.2012 – 5 C 1/11 –, BVerwGE 142, 132 und juris Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 17.3.2016 – 19 A 2330/11 –, juris Rn. 33). Randnummer 16 Ein Unterstützen liegt in jeder Handlung eines Ausländers, die für Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft ist, d.h. sich in irgendeiner Weise für diese positiv auswirkt. Dies muss für den Ausländer erkennbar sein und er muss zum Vorteil der genannten Bestrebung handeln wollen, wobei einzelne Unterstützungshandlungen der Einbürgerung nur dann als tatsächliche Anhaltspunkte entgegenstehen, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sind, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen zu indizieren; dies ist aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.3.2012 – 5 C 1/11 –, BVerwGE 142 und juris Rn. 19 f.; OVG NRW, Urteil vom 17.3.2016 – 19 A 2330/11 –, juris Rn. 55), wobei der Antragsgegnerin insoweit kein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.12.2009 – 5 C 24/08 –, BVerwGE 135, 302 und juris Rn. 17). Randnummer 17 Jedenfalls bei der HAMAS und der Islamischen Gemeinschaft in Deutschland e.V. – IGD – handelt es sich um Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG (vgl. zur HAMAS: BVerwG, Urteil vom 3.12.2004 – 6 A 10/02 –, DVBl 2005, 590 und juris Rn. 14 ff. zu § 3 VereinsG i.V.m. Art. 9 Satz 2 GG; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.3.2012 – OVG 5 N 24.11 –, juris Rn. 10; siehe auch Beschluss (GASP) 2017/1426 des Rates vom 4.8.2017; zur IGD: HessVGH, Urteil vom 21.11.2017 – 5 A 2126/16 –, juris Rn. 23; VG Berlin, Urteil vom 29.11.2005 – 2 A 100.04 –, juris Rn. 17 ff.). Beide Organisationen sind auch in der von der Erklärung des Antragstellers vom 8. November 2012 in Bezug genommenen Liste extremistischer Organisationen aufgeführt. Für eine unmittelbare Tätigkeit des Antragstellers in oder für diese Organisationen – etwa als Funktionär, Mitglied oder Spender – hat die Antragsgegnerin indes nichts vorgetragen. Sie hat vielmehr verschiedene mittelbare Verdachtsmomente dafür vorgebracht, dass Verbindungen des Antragstellers zur HAMAS bestehen, die jedenfalls auf Unterstützungshandlungen des Antragstellers im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 StAG schließen ließen, wie etwa die (Funktionärs-)Tätigkeit des Antragstellers für andere palästinensische Organisationen, seine Beteiligung an diversen Konferenzen und Kontakte zu HAMAS- und IGD-Funktionären. Randnummer 18 2. Dies reicht im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung für das erforderliche Offensichtlichkeitsurteil hinsichtlich der Erfüllung des rechtlichen Tatbestands indes hier nicht aus. Randnummer 19 Zwar ist die Rücknahmeentscheidung nicht erst dann rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG sicher nachgewiesen sind. Vielmehr verlagert § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG den Schutz der dort aufgeführten Schutzgüter vor, so dass bereits das Vorliegen eines durch konkrete Tatsachen begründeten (personenbezogenen) Verdachts ausreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.12.2009 – 5 C 24/08 –, BVerwGE 135, 302 und juris Rn. 14 f.; BVerwG, Urteil vom 20.3.2012 – 5 C 1/11 –, BVerwGE 142, 132 und juris Rn. 20; OVG RP, Urteil vom 24.5.2005 – 7 A 10953/04 –, UA S. 18; HessVGH, Urteil vom 21.11.2017 – 5 A 2126/16 –, juris Rn. 22; BT-Drucks 14/533 S. 18 f. zu § 86 AuslG a.F.). Ein Verdacht im Sinne der Norm rechtfertigt sich dabei schon aus dem Vorliegen eines Umstandes, der bei objektiver und vernünftiger Sicht auf eine Unterstützung von gegen die genannten Schutzgüter gerichteten Bestrebungen hinweist (vgl. OVG RP, Urteil vom 24.5.2005 – 7 A 10953/04 –, UA S. 18). Randnummer 20 Trotz dieses herabgesenkten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs und der verschiedenen von der Antragsgegnerin aufgeführten Verdachtsmomente verbleiben für die Kammer aber noch Zweifel sowohl an der Rechtswidrigkeit der Einbürgerung als auch an deren Erwirkung durch arglistige Täuschung oder vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihren Erlass gewesen sind. Randnummer 21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.