Beendigung seiner Tätigkeit als Gerichtsvollzieher weiterhin auf das Gerichtsvollzieher-Dienstkonto Zugriff nimmt sowie gegen die Regeln der Arbeitszeiterfassung verstößt, ist aus dem Dienst zu entfernen. (Rn.81) (Rn.167) (Rn.175) Tenor Der Beklagte wird aus dem Dienst entfernt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wird
gelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger betreibt die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst. Randnummer 2 Der am ... geborene Beklagte steht als Justizhauptsekretär im Dienst des klagenden Landes.
dem Besuch von Grund–, Haupt- und Berufsfachschule in der Zeit von 1974 bis 1985 wurde der Beklagte am
erfolgreicher Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst vom
vorheriger Anhörung und Beteiligung des Bezirkspersonalrats bei der Generalstaatsanwaltschaft ... und der Bezirksvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen für den nichtrichterlichen Dienst vorläufig des Dienstes enthoben. Von einer Einbehaltung eines Teils der monatlichen Dienstbezüge wurde unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Beklagten abgesehen. Randnummer 11 Strafrechtlich ist der Beamte bis auf die hier angeschuldigten Verfehlungen nicht in Erscheinung getreten. Randnummer 12 Disziplinarrechtlich ist der Beklagte insoweit vorbelastet, als gegen ihn mit Verfügung vom 5. Juli 2007 durch den Direktor des Amtsgerichts ... eine Geldbuße i.H.v. 600 Euro verhängt wurde. Gegenstand des Disziplinarverfahrens war vor allem die verzögerte oder unrichtige Bearbeitung von Zwangsvollstreckungsaufträgen. Zudem hatte der Beklagte im Rahmen von Dienstaufsichtsbeschwerden vom Direktor des Amtsgerichts ... gesetzte Erledigungsfristen mehrfach überschritten und erbetene dienstliche Stellungnahmen nicht oder erst verspätet abgegeben. Ferner waren angeforderte Zwangsvollstreckungsakten gar nicht oder erst
nochmaliger Aufforderung vorgelegt worden. Darüber hinaus lag ein Vorfall im Rahmen der ordentlichen Geschäftsprüfung am
seiner Versetzung in den Innendienst zulasten des von ihm bei der ... Bank ... eG mit Sitz in ... eingerichteten Gerichtsvollzieher–Dienstkontos in unberechtigter Weise Verfügungen in Gestalt einer Barabhebung i.H.v. 1300 Euro und in Gestalt von Online-Banking-Überweisungen i.H.v. 1200 Euro und 1000 Euro auf sein Privatkonto vorgenommen habe.
6 GVO a.F. hätten diese Verfügungen nur durch den früheren Dienstvorgesetzten im Gerichtsvollzieherdienst erfolgen dürfen. Der Beklagte wurde über seine Rechte belehrt und ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Randnummer 14 Mit Verfügung vom 9. November 2009 wurde das Disziplinarverfahren mit Blick auf das sachgleiche Ermittlungsverfahren mit dem Az.: ... bei der Staatsanwaltschaft ... ausgesetzt. Randnummer 15 Ein weiteres gegen den Beklagten unter dem Az. ... wegen des Verdachts des Betruges in seiner Funktion als Gerichtsvollzieher zulasten der Firma Umzüge ... GmbH anhängig gewordenes Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft ... wurde wegen Sachzusammenhangs mit dem zuvor genannten Ermittlungsverfahren verbunden. Gegenstand waren drei Rechnungen für Umzüge, die nur teilweise und zwei weitere Rechnungen, die überhaupt nicht beglichen worden waren. Bezüglich zweier Rechnungen aus den Jahren 2003 und 2004 war bereits zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung Strafverfolgungsverjährung eingetreten, in einem Fall konnte anhand der Aktenlage
vollzogen werden, dass am 27. Juni 2006 2500 Euro von den Gläubigern auf das Dienstkonto des Beamten als Kostenvorschuss für eine vom Umzugsunternehmen ... durchzuführende Räumung eingezahlt worden waren. Die Rechnungen wurden jedoch nicht beglichen. In einem weiteren Fall ging es um eine Rechnung für einen Privatumzug, die hinsichtlich eines Restbetrages i.H.v. 362,12 € nicht beglichen worden war. Bezüglich des letzten Falls (Rechnung in Höhe von insgesamt 2497,10 €) sollte noch ermittelt werden, ob anhand der Bewegungen auf dem Dienstkonto eine unberechtigte Entnahme
vollzogen werden konnte. Randnummer 16 Mit Verfügung vom
zu erwartende Strafe eingestellt. Randnummer 18 Im letztgenannten Verfahren stellte die Staatsanwaltschaft ... am 18. Juli 2011 einen Strafbefehlsantrag einerseits wegen der unterbliebenen Weiterleitung eines Räumungskostenvorschusses und andererseits wegen der Verfügungen über das Dienstkonto
Versetzung in den Innendienst. Der Strafbefehlsantrag wurde mit Verfügung vom
rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 10. April 2014 fortgesetzt. Gleichzeitig wurde das Verfahren ausgedehnt auf die Handlungen, bezüglich der die Firma Umzüge ... GmbH bei der Staatsanwaltschaft ... im Ermittlungsverfahren mit dem Az.: ... (später verbunden zu dem Ermittlungsverfahren mit dem Az.: ...) ebenfalls Strafanzeige wegen Betruges erstattet hatte, deren strafrechtliche Überprüfung jedoch aus verschiedenen Gründen (Strafverfolgungsverjährung etc.) eingestellt worden war, sowie auf etwaige gleich gelagerte Fälle während der früheren Tätigkeit des Justizhauptsekretärs im Gerichtsvollzieherdienst. Der Beklagte erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Randnummer 21
folgend wurde Justizinspektor ... beim Amtsgericht ... mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Bewertung der vorgehaltenen Fälle (außerhalb des Strafverfahrens) und des Vorwurfs in der Einleitungsverfügung beauftragt. Vom Sachverständigen wurden ca. 100 Dienstakten aus den Jahren 2004 bis 2008 begutachtet. Randnummer 22 Mit Verfügung vom 12. August 2014 wurde das Disziplinarverfahren auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens vom 5. August 2014 ausgedehnt. Randnummer 23
Übermittlung des Sachverständigengutachtens an den Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten erhob dieser wegen der neuerlichen Ausdehnung des Disziplinarverfahrens die Einrede der Verjährung. Randnummer 24 Mit Verfügung vom
Abgabe des Disziplinarverfahrens an den Generalstaatsanwalt ... wurde der Beklagte mit Verfügung vom 26. November 2015
vorheriger Anhörung und Mitbestimmung des Bezirkspersonalrates vorläufig des Dienstes enthoben. Von der Einbehaltung eines Teils der monatlichen Dienstbezüge wurde unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Beklagten abgesehen. Randnummer 28 Auf Antrag stimmte der Bezirkspersonalrat der Erhebung der Disziplinarklage am
Beendigung der Gerichtsvollziehertätigkeit seien Dienstakten in größerem Umfang nicht abgeliefert oder aus einem anderen Grund nicht zum Amtsgericht ... gelangt. Ca. 100 Dienstakten aus den Jahren 2004 bis 2008 seien begutachtet worden. Schon hieraus habe sich ergeben, dass der Beklagte mit dem ihm anvertrauten Treuhandvermögen nicht sachgemäß entsprechend seiner Funktion als Gerichtsvollzieher umgegangen sei. Auf das umfassende, sich bei den Disziplinarakten 2030 E – 4/09 befindliche Gutachten sowie die ebenfalls bei den Disziplinarakten befindlichen geprüften Zwangsvollstreckungsvorgänge werde Bezug genommen. Im Einzelnen seien exemplarisch folgende Fallüberprüfungen zu nennen:
Abzug der Kosten der Zwangsvollstreckung unverzüglich an den Gläubiger abzuliefern und zudem genaue Formvorschriften einzuhalten habe, damit die Kassenbücher den
weis des Eingangs und der Verwendung aller Einnahmen, die bei der Erledigung der in den Dienstregistern verzeichneten Aufträge erwachsen seien, führen könnten. Zudem habe der Sachverständige ... festgestellt, dass in einigen Fällen Wegegelder in den Gebührenberechnungen aufgenommen und vor Weiterleitung von den Schuldnergeldern an die Gläubiger in Abzug gebracht worden seien, ohne dass die entsprechenden Auslagentatbestände
dem KV–GVKostG vorgelegen hätten. Hierdurch habe der Beklagte bei den jeweiligen Gläubigern einen Vermögensnachteil in Höhe des negativen Saldo des Auskehrbetrages bewirkt. Randnummer 32 Es handle sich bei den Verfehlungen auch nicht nur um ein fahrlässiges Außerachtlassen von Dienstvorschriften, sondern um die systematische, wissentlich und willentlich begangene und damit vorsätzliche Verletzung von Dienstvorschriften und Beamtenpflichten über Jahre hinweg, mit dem Ziel, unberechtigte Privatentnahmen aus den Dienstgeldern vorzunehmen und diese gegenüber dem Dienstvorgesetzten und dem Prüfungsbeamten zu verschleiern. Es liege zudem der Verdacht nahe, dass der Beklagte Unterlagen bewusst dem Zugriffsbereich der unmittelbaren Dienstvorgesetzten entzogen habe, um den
weis von Dienstpflichtverletzungen zu erschweren bzw. unmöglich zu machen. Randnummer 33 Mit dem strafrechtlich abgeurteilten Verhalten der Untreue und dem weiteren Fehlverhalten im Gerichtsvollzieherdienst habe der Beklagte in disziplinarrechtlicher Hinsicht in gravierender Weise gegen seine Pflicht zu achtungs– und vertrauenswürdigem Verhalten, wozu insbesondere die Pflicht gehöre, bei der Amtsführung nicht gegen Strafgesetze zu verstoßen, seine Pflicht zur uneigennützigen und gewissenhaften Amtsführung und gegen die Pflicht zu vollem persönlichem Einsatz verstoßen. Schließlich liege ein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht vor, da der Beklagte verbindliche Geschäftsanweisungen missachtet habe. 2. Pflichtverletzungen
Versetzung in den Innendienst Randnummer 34 Der Beklagte habe
seiner Versetzung in den Innendienst am
Versetzung des Beklagten in den Innendienst seien ohne vorherige Abrechnung bzw. Festsetzung der Dienstbehörde erfolgt und damit unberechtigterweise unter Verstoß gegen § 73 Nr. 6 S. 1 GVO a.F bzw. § 56 Abs. 1 S. 1 GVO n.F.. Dem Beklagten sei aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Gerichtsvollzieher die Vorschriftenlage auch bekannt gewesen. Damit habe er abermals gegen die oben genannten Dienstpflichten verstoßen.
weis für die Beendigung der Arbeitszeit am nächsten Tag
geholt. In einem gewissen zeitlichen Abstand hierzu habe er sodann für den jeweiligen Tag die „Kommt“–Buchung vorgenommen. Randnummer 37 Vermutlich habe der Beklagte durch Zufall oder eigene Recherche entdeckt, dass man durch dieses Verhalten die Arbeitszeiterfassung „überlisten“ könne. Die Auswertung der manipulierten Tage habe ergeben, dass der darauf folgende Arbeitstag immer mit der Erfassung des fehlenden Dienstendes beginne. In diesem Fall werde dem Beamten durch das zum fraglichen Zeitpunkt eingesetzte Zeiterfassungssystem eine berechnete und damit vergütete Anwesenheit
dem voreingestellten Arbeitszeitrahmen bis 18:30 Uhr bescheinigt, auch wenn er am Vortag zu einem (nicht mehr
vollziehbaren) früheren Zeitpunkt gegangen sei. Randnummer 38 Durch dieses Verhalten habe der Beklagte wiederum vorsätzlich in schwerwiegender Weise gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, zur Wahrhaftigkeit und Aufrichtigkeit sowie zur Befolgung der für ihn maßgeblichen Arbeitszeitverordnung bzw. Dienstvereinbarung verstoßen. Randnummer 39 Sofern der Beklagte sich auf ein Versehen berufe, sei dies bereits deswegen auszuschließen, da er in einem Gespräch mit dem damaligen Geschäftsstellenleiter am 4. März 2011 eingeräumt habe, er habe festgestellt, dass am nächsten Arbeitstag im Arbeitszeiterfassungsprogramm der Eintrag für die Beendigung des Dienstes
geholt werden könne und dass in diesem Fall das Arbeitszeitende des Vortages mit 18:30 Uhr angenommen werde. Diesen Gesprächsinhalt habe Justizrechtsrat a.D. ... im Rahmen seiner Zeugenvernehmung am 9. Juli 2015 bestätigt, ohne dass der anwesende Beklagte dem entgegengetreten sei. Auch die Häufigkeit der Fälle lasse kein einmaliges Versehen oder Versagen als Entschuldigungsgrund zu, zumal
Erkennen eines Erfassungsfehlers seitens des Beamten wegen einmaligen Versagens auch eine Buchungskorrektur sanktionslos möglich gewesen wäre. Es sei zu sehen, dass zwischen der “Geht“-Buchung und der „Kommt“-Buchung jeweils ein gewisser zeitlicher Abstand gelegen habe. Der Beklagte habe seine Buchungen bewusst vorgenommen.
1 ZPO an den Gläubiger abzuliefern. Verstoße ein Gerichtsvollzieher gegen diese Kernpflichten, zerstöre er in der Regel die für die geordnete Vollstreckung unabdingbare Vertrauensgrundlage, weshalb er im Regelfall nicht mehr Beamter bleiben könne. Dies gelte umso mehr, wenn eine unwiederbringliche Beseitigung oder Unterdrückung von Sonderakten, die für die Gläubiger und Schuldner von herausragender Bedeutung seien und sensible Daten des Zwangsvollstreckungsverfahrens enthielten, mit der Verfehlung einhergingen. Randnummer 43 Milderungsgründe, die zu Gunsten des Beklagten in die Maßnahmebemessung einzustellen seien, seien nicht ersichtlich. Der Beklagte könne sich nicht auf eine dienstliche Überlastung berufen. Er habe sich bis zuletzt vehement gegen seine Versetzung in den Justizfachwirtedienst zum 1. August 2008 gewehrt,
dem sein Gerichtsvollzieherreferat ohne
haltigen Erfolg zuvor bereits mehrfach verkleinert und eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden sei. Im Übrigen habe die vorgebrachte Überlastung nicht nur zu Mängeln in der strukturellen Arbeitsorganisation und Fehlern in der Arbeitsweise geführt, sondern zu einer mehr oder weniger systematisch praktizierten Zweckentfremdung dienstlich vereinnahmter Gelder. Dies widerlege den Vortrag der Überlastung und belege ein zielgerichtetes Handeln. Randnummer 44 Infolgedessen könne er sich auch nicht auf eine mangelnde Dienstaufsicht berufen. Eine erkennbare Überforderung des Beklagten habe nicht vorgelegen, vielmehr habe er die eingeschränkte Kontrolle zu seinem Fehlverhalten ausgenutzt und habe sich in einem Fall sogar durch Flucht vor der Prüfungsbeamtin einer Kontrolle entzogen. Randnummer 45 Die gesundheitliche Situation vermöge ihn nicht zu entlasten. Der Hinweis auf eine Erkrankung aus dem Jahr 2007 sei nicht
vollziehbar. Es handle sich insoweit um eine neurologische Erkrankung einer oder beider Hände des Beamten. Ein unmittelbarer Bezug zur Tätigkeit als Gerichtsvollzieher sei nicht erkennbar. Dies habe im Übrigen eine gutachterliche Stellungnahme des zuständigen Amtsarztes vom 28. August 2007 bestätigt, aus der sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit für den Gerichtsvollzieherdienst ergeben hätten. Im Übrigen könnten selbst Diagnosen wie Burn-out-Syndrom oder depressive Verstimmungen für sich genommen keine eingeschränkte Schuldfähigkeit belegen. Randnummer 46 Ein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs liege nicht vor, da die
Landesdisziplinargesetz gesetzten Fristen durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens am 30. September 2009 gehemmt worden seien. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das Disziplinarverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens mehr als fünf Jahre ausgesetzt gewesen sei. Im Übrigen gelte diese Vorschrift nicht für die Verhängung der Höchstmaßnahme. Randnummer 47 Auch der Hinweis auf ein Disziplinarmaßnahmeverbot infolge der bereits erfolgten strafrechtlichen Sanktionierung
Randnummer 48 Die Entfernung aus dem Dienst sei auch aufgrund des dem Beklagten zurechenbaren Verhaltens verhältnismäßig. Dies gelte auch mit Blick auf die bereits erfolgte Versetzung in den Justizfachwirtedienst (Innendienst), da der Beklagte auch noch
diesem Zeitpunkt über sein früheres Dienstkonto verfügt, Arbeitszeitmanipulationen vorgenommen und Posteingänge nicht ordnungsgemäß bearbeitet habe. Randnummer 49 Der Kläger beantragt, Randnummer 50 den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen. Randnummer 51 Der Beklagte beantragt, Randnummer 52 die Klage abzuweisen. Randnummer 53 Hinsichtlich der vorgehaltenen Verfügungen vom 12. August 2009, 4. September 2008 und 30. September 2008 über das Gerichtsvollzieherkonto trägt der Beklagte vor, die Barabhebung am 12. August 2009 i.H.v. 1300 Euro sei erfolgt, weil bis zum Erhalt der Kontoauszüge
seiner Versetzung in den Innendienst keine Abrechnung seiner letzten Tätigkeiten als Gerichtsvollzieher erfolgt sei. Hierüber habe er den Amtsgerichtsdirektor
träglich unterrichtet.
dem er schriftlich zur Rückzahlung aufgefordert worden sei, habe er den Betrag unverzüglich wieder zurücküberwiesen. Randnummer 54
den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ... (..., Bl. 53) habe ihm aus dem weiterhin entnommenen Betrag i.H.v. 3500,00 Euro ein Guthabensbetrag i.H.v. 1502,84 Euro zugestanden. Zum Zeitpunkt der Entnahme sei er davon ausgegangen, dass er hierzu berechtigt sei. Randnummer 55 Im Hinblick auf die beinahe sechsjährige Aussetzung des Disziplinarverfahrens bestehe hinsichtlich dieser Verfehlungen ein Disziplinarmaßnahmeverbot
Abzustellen sei auf die letzte disziplinarrechtlich relevante Handlung in diesem Kontext am
Dies verstoße gegen Art. 6 EMRK. Randnummer 60 In dem Verfahren DR II 849/05 sei ihm zu Unrecht vorgeworfen worden, dass er dieses über einen Zeitraum von drei Jahren betrieben habe. Immerhin sei eine Vollzahlung erreicht worden. Theoretisch sollten die Verfahren
6 bis 8 Monaten abgeschlossen sein. In der Praxis dauerten die Vollstreckungsverfahren jedoch deutlich länger. Wegegelder seien entstanden, da die Zustellungen persönlich erfolgt seien. Die Gläubigerseite habe mehrfach um Terminverlegung gebeten. Des Weiteren habe
dem Schreiben der Gläubigerseite vom
über zehn Jahren könne er sich nicht mehr erklären, wieso die beiden Vorgänge 586/05 und 849/05 vermischt worden seien. Randnummer 62 Im Verfahren DR II 1130/05 sei der Sachverhalt vom
Sachstandsanfrage der Gläubigervertreter habe das Verfahren seinen Fortgang genommen. Jedenfalls habe ein Vollstreckungsversuch stattgefunden, da ansonsten die Feststellung, dass der Schuldner unbekannt verzogen sei, nicht hätte getroffen werden können. Ein Wegegeld von 2,50 Euro sei bei der Abrechnung des Kostenvorschusses am
Eingang des Titels kurz vor dem
vollziehbar. Es fehlten Vollstreckungsaufträge, Kontoauszüge, Kassenbücher und Abrechnungsschreiben. Angesichts der Schwere des Verstoßes könne ein pauschaler Verweis auf die vom Sachverständigen festgestellten Unregelmäßigkeiten nicht ausreichen. Eine Sanktionierung verstoße im Übrigen gegen Art. 6 EMRK. Randnummer 66 Soweit ihm die aufgefundenen Aktenbestandteile vorgeworfen würden, bestreite er, dass die Dokumente in dem privaten Bereich seines Arbeitsplatzes aufbewahrt worden seien. Er habe keinen privaten Bereich besessen. Zum Zeitpunkt der Einbeziehung dieses Vorwurfs in das Disziplinarverfahren sei er bereits mehrere Monate arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Sämtliche in der Ablage verbliebenen Dokumente seien von geringer Relevanz und hätten lediglich in das Archiv zu den bereits abgelegten Akten weitergeleitet werden müssen. Randnummer 67 Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes macht der Beklagte geltend, dass er an einer chronisch, entzündlich–rheumatischen Erkrankung leide. Sie führe zu einer allmählichen Verknöcherung der Weichteile zwischen den Wirbelkörpern. Stress, wie Arbeitsbelastung und psychischer Stress seien potentielle Auslöser der Krankheitssymptome. Die Einnahme von Methotrexat habe bereits 2006/2007 Depressionen bei ihm hervorgerufen. Die behandelnde Neurologin habe im April 2014 die Diagnose „gesichert mittelgradige depressive Episode“ gestellt. Sein Fehlverhalten während der Tätigkeit als Gerichtsvollzieher sei krankheitsbedingt erfolgt. Randnummer 68
seiner Versetzung in den Innendienst würden ihm lediglich die Manipulation der Arbeitszeiterfassung sowie eine nicht ordnungsgemäße Ablage von Poststücken vorgeworfen. Der Schweregrad dieses Fehlverhaltens sei als gering einzustufen. Auch relativiere der Zeitraum der Verfehlung von 2004 bis 2013 die Schwere der Verfehlung. Die geforderte Sanktion sei unverhältnismäßig. Durch die Versetzung in den Innendienst sei den Verstößen im Umgang mit Vermögenswerten bereits ausreichend Rechnung getragen. Eine Entfernung aus dem Dienst habe für ihn zur Konsequenz, dass er keiner Bürotätigkeit mehr
gehen könne. Wegen seiner gesundheitlichen Situation sei ihm eine körperliche Tätigkeit nicht mehr möglich. Randnummer 69 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Personal– und Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese lagen dem Gericht ebenso wie die Akte der Staatsanwaltschaft ... mit dem Az.: ... vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 70 Der Beklagte hat sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht, das unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Umfangs, in dem er seine Pflichten verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit beeinträchtigt hat, sowie unter angemessener Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes die Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht (§§ 11, 3 Nr. 5, 8 Landesdisziplinargesetz vom 2. März 1998 (GVBl S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz (Artikel 7) vom 15. Juni 2015 (GVBl. S. 93) – LDG –. Randnummer 71 Das der Disziplinarklage vorangegangene förmliche Disziplinarverfahren weist keinen wesentlichen Mangel auf. Randnummer 72 Sofern der Beklagte geltend macht, dass das Disziplinarverfahren in einer für ihn unzumutbaren Form betrieben worden sei, da es immer wieder auf neue Vorwürfe ausgedehnt worden sei, ist er darauf zu verweisen, dass der Dienstherr
dem Legalitätsgrundsatz verpflichtet ist, bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die ein Dienstvergehen begründen könnten, ein Disziplinarverfahren einzuleiten ( § 22 LDG ) und dass er dieses bis zu einer Abschlussentscheidung jederzeit auf neue Handlungen ausdehnen kann, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen ( § 24 Abs. 1 LDG ). Randnummer 73 Demgegenüber leidet die Klageschrift hinsichtlich einzelner Anschuldigungspunkte an einem Verfahrensmangel ( §§ 61 Abs. 2, 64 LDG ), den das erkennende Gericht jedoch
pflichtgemäßem Ermessen unberücksichtigt lässt, da er sich
den gegebenen Umständen nicht als wesentlich erweist. Randnummer 74
2 LDG muss die Klageschrift die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, müssen aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben sowie die Geschehensabläufe
vollziehbar beschrieben werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich der Beamte gegen die disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann. Auch tragen die gesetzlichen Anforderungen an die Klageschrift dem Umstand Rechnung, dass sie Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis festlegen. Denn
2 LDG dürfen nur Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beklagten in der Klage oder der
tragsklage als Dienstvergehen zur Last gelegt worden sind. Aus der Klageschrift muss bei verständiger Lektüre deshalb eindeutig hervorgehen, welche konkreten Handlungen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden (BVerwG, Urteil vom
Maßgabe des § 64 Abs. 3 LDG bedurfte es vorliegend nicht, da sich die aufgezeigten Mängel aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht als wesentlich
2 LDG erweisen. Ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens ist dann wesentlich, wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass er sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann. Hingegen kommt es für die Frage der Wesentlichkeit eines Mangels weder darauf an, ob er behebbar ist noch darauf, ob und gegebenenfalls wie intensiv schutzwürdige – insbesondere grundrechtsbewehrte – Rechtspositionen Betroffener durch den Mangel berührt worden sind. Maßgeblich ist wegen der Funktion des Disziplinarverfahrensrechts, bei der Prüfung und Ahndung von Dienstvergehen gesetzmäßige Ergebnisse zu erzielen, vielmehr die Ergebnisrelevanz. Nur solche Mängel sind wesentlich und bedürfen einer Korrektur oder führen zur Einstellung des Verfahrens
3 S. 5 LDG , bei denen nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, dass sie sich auf das Ergebnis des Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben können. Wann ein Mangel in diesem Sinne wesentlich ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Eine inhaltlich nicht ausreichend bestimmte Klageschrift weist grundsätzlich einen wesentlichen Mangel auf, weil sie die sachgerechte Verteidigung des Beamten gegen die disziplinaren Vorwürfe erschwert (vgl. BVerwG, Beschluss vom
diesem Zeitpunkt: § 47 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern vom
seiner Versetzung in den Innendienst sowie die Arbeitszeitverstöße hat der Beklagte schuldhaft die ihm
StG obliegenden Dienstpflichten verletzt. Danach ist der Beamte verpflichtet, sich mit vollem persönlichen Einsatz/voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig
bestem Gewissen wahrzunehmen und sein Verhalten so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert, d.h. dass er insbesondere nicht gegen Strafgesetze verstößt.
StG sind Beamte zudem verpflichtet, dienstliche Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen (I.). Gegen diese Dienstpflichten hat der Beklagte in einem solchen Maß verstoßen, dass seine Entfernung aus dem Dienst unausweichlich ist (II.). I.
Beendigung seiner Gerichtsvollziehertätigkeit zum 31.07.2008 nicht übergeben worden. Diese Akte wurde auch im weiteren Verlauf trotz Aufforderung dem Direktor des Amtsgerichts ... nicht vorgelegt. Anhand der Historie des vom Angeklagten genutzten EDV–Gerichtsvollzieherprogramms konnte nicht geklärt werden, welche Verwendung die bar abgehobenen 2.500 Euro gefunden haben. Die vom Angeklagten 2006/2007 benutzten Überweisungslisten für das erste Quartal 2007 waren bei den von ihm bei Beendigung seiner Gerichtsvollziehertätigkeit an den Direktor des Amtsgerichts ... übergebenen Aktenunterlagen nicht mitenthalten. Überlassen wurden allerdings die abgehefteten Kontoauszüge des Gerichtsvollzieher–Dienstkontos des Angeklagten bei der ... Bank .... Randnummer 90 Ausweislich der eingesehenen Auszüge des Gerichtsvollzieher–Dienstkontos mit der Kto.Nr. bei der ... Bank ... sind im
der Barabhebung, nahm die Prüfungsbeamtin des Landgerichts ... in den Geschäftsräumen des Angeklagten eine ordentliche und angekündigte Prüfung vor. Bei der Prüfung ergab sich ein Bargeldbestand von 9.330,00 Euro. Der Stand des Dienstkontos des Angeklagten bei der ... Bank ..., Kto.Nr. ... wurde im Prüfungsbericht anhand des Kontoauszugs vom 19.03.2007 mit 21.707,19 Euro festgehalten. Unter Absetzung noch nicht abgebuchter Aufträge ergab sich ein Kassen–Istbestand von 30.651,58 Euro. Diesem stand ein Kassen–Sollbestand – festgestellt
7 GVO - von 28.689,57 Euro gegenüber. Rechnerisch ergab sich ein Überschuss von 1.962,01 Euro. Hierzu erklärte der Angeklagte ausweislich des von der Prüfungsbeamtin gefertigten Prüfungsprotokolls, dass es sich hierbei um noch nicht entnommene Gebührenanteile und Auslagen handle. Dass der Kassen–Istbestand am Prüfungstag wegen der Barabhebung von 2.500 Euro am 19.03.2007, der erst im Kontoauszug vom 22.03.2007 ausgeführt wurde, tatsächlich niedriger war, als dies von der Prüfungsbeamtin zugrunde gelegt wurde, darüber erklärte der Angeklagte die Prüfungsbeamtin nicht auf. Ebenso wenig klärte er von sich aus darüber auf, was es mit dem im Kassenbuch II am 19.03.2007 ausgebuchten Betrag von 2.500 Euro (s.KB I Nr. 17) für ein Bewenden hat. Da die ausgebuchten 2.500 Euro weder an die Vollstreckungsgläubigerin zurückgezahlt wurden noch hiermit auf die Rechnung des Umzugsunternehmens zumindest teilweise gezahlt wurde, hätte sich am 21.03.2007 bei der ordentlichen Prüfung einer Erhöhung des Kassen–Sollbestandes um 2.500 Euro ergeben müssen, so dass dieser nicht 28.689,57 Euro sondern 31.189,57 Euro (28.689,57 plus 2500 Euro) betragen hätte. Hieraus hätte sich eine Unterdeckung von 537,99 Euro (31.189,57 – 30.651,58 Euro) ergeben. Dabei ist zu Gunsten des Angeklagten unterstellt, dass sich der bar abgehobene Betrag von 2.500 Euro zum Zeitpunkt der ordentlichen Geschäftsprüfung im Bargeldbestand des Gerichtsvollziehers befand. Denn ansonsten würde sich der Unterdeckungsbetrag noch entsprechend vergrößern, da die Barabhebung von 2500 Euro am 19.03.2007, die erst auf dem Kontoauszug vom 22..03.2007 ausgewiesen wurde, bei der Bestimmung des Ist–Kassenbestandes am 21.03.2007 nicht als Rechnungsposten von der Prüfungsbeamtin berücksichtigt wurde. IV. Randnummer 93 … Randnummer 94 Der Angeklagte bestreitet das Ergebnis, sich betrügerisch oder im Sinne einer Untreue strafbar gemacht zu haben. Eine Täuschungsabsicht habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Er führe es nur auf ein Versehen zurück, dass das Umzugsunternehmen ... bis zum heutigen Tage die in Rechnung gestellten Umzugskosten nicht erhalten habe. Grund hierfür sei möglicherweise der Umstand, dass er zahlreiche Krankheitstage in den Jahren 2006/2007 zu verzeichnen gehabt habe, die auch der Grund seien für die vielen Dienstaufsichtsbeschwerden, die gegen ihn erhoben worden seien (die eingesehene Urlaubskartei des Angeklagten 2007 weist 104 Krankheitstage auf). Was es mit der Barabhebung von 2500 Euro für ein Bewenden habe, das könne er aus der Erinnerung nicht sagen. Der Angeklagte verweist insoweit auf die Akte DR II 482/06 aus der dies sicherlich zu ersehen sein müsste. Zum Verbleib dieser Akte äußerte er die Vermutung, dass sich diese bei den übrigen von ihm bei Beendigung seiner Tätigkeit als Gerichtsvollzieher überlassenen Akten, die im Amtsgericht .../Zweigstelle ... gelagert seien, befinden müsste. Möglicherweise habe er vorgehabt, die 2500 Euro bar an das Umzugsunternehmen ... zu zahlen. Möglich sei auch, dass die bar abgehobenen 2500 Euro auf eine ihm zustehende Privatentnahme zurückzuführen sei, die er
einem Kassensturz und einer erfolgten Überschussrechnung hätte vornehmen können. Ein solcher Kassensturz vor der Entnahme von Gebühren/Auslagen/Wegegeldern diene nur der Selbstkontrolle und werde nicht weiter dokumentiert. Ein Zusammenhang zwischen der Barabhebung von 2500 Euro und den am gleichen Tag im Vorgang DR II 482/06 in KB II ausgebuchten 2500 Euro bestehe nicht. Randnummer 95 Die Einlassung des Angeklagten wertet die Kammer auf dem Hintergrund der durchgeführten Beweisaufnahme im Ergebnis als reine Schutzbehauptung. Hierbei ergab die Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmungen folgendes Bild: … Randnummer 96 Es verbleibt damit im Ergebnis allein die Möglichkeit, dass der Angeklagte in manipulativer Handhabung der Buchung im Kassenbuch II betreffend Vollstreckungsvorgang DR 482/06 die Möglichkeit einer Barabhebung von 2500 Euro schaffte und umsetzte. Allein schon der Umstand, dass Ausbuchungsbetrag und Barabhebungsbetrag genau 2500 Euro ausmachen, hat hier schon eine stark indizielle Bedeutung. Beide vom Angeklagten am 19.03.2007 getätigten Vorgänge sind nicht zufällig. Ohne die im Kassenbuch II zu DR 482/06 erfolgte Ausbuchung hätte sich der Gesamtstand der Gerichtsvollzieherkasse im Vergleich des Kassen–Iststandes und des Kassen–Sollstandes aus den bereits angeführten Erwägungen im Minus von 500 - 600 Euro befunden. Erst recht hätte keinerlei Spielraum für eine Barabhebung als Privatentnahme bestanden. Randnummer 97 Was der Angeklagte mit den bar abgehobenen 2.500 Euro genau machte und wie er den Betrag verwendet hat, ließ sich im Rahmen der Hauptverhandlung nicht abklären. Es steht aber fest, dass der Angeklagte bewusst und in manipulative Art und Weise vorging und damit vorsätzlich gegen seine Verpflichtungen zum Umgang mit Fremdgeldern (hier: des Vollstreckungsvorschusses der Gläubiger ... i.H.v. 2.500 Euro) verstieß. V. Randnummer 98 Das Tatverhalten des Angeklagten erfüllt den Straftatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB …“ Randnummer 99 An die zitierten tatsächlichen Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand des in Rede stehenden Straftatbestandes und zwar einschließlich derjenigen zur Schuldfähigkeit, zur Schuldform, zum Ursachenzusammenhang sowie zu den Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist das Disziplinargericht
G, Urteil vom
1 S. 2 LDG nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss liegen nicht vor. Die tatsächlichen Urteilsfeststellungen des Strafurteils sind weder offensichtlich unrichtig noch als unzutreffend erkannt. Die bloße Möglichkeit eines anderen Geschehens reicht für einen Lösungsbeschluss nicht aus (BVerwG, Urteil vom 29. November 1989, a.a.O.). Ausweislich des Urteils wurden die vom Beklagten im Rahmen des Strafverfahrens geltend gemachten Einwände einer umfassenden Beweisaufnahme und
folgenden überzeugenden Beweiswürdigung unterzogen. Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen bestehen nicht, zumal der Beklagte im Disziplinarverfahren keine konkreten Einwände gegen deren Richtigkeit erhoben hat. Randnummer 101 Mit dem strafrechtlich abgeurteilten Verhalten der vorsätzlichen Untreue hat der Beklagte in disziplinarrechtlicher Hinsicht in gravierender Weise gegen seine Pflicht zur achtungs– und vertrauenswürdigem Verhalten, wozu insbesondere die Pflicht gehört, bei der Amtsführung nicht gegen Strafgesetze zu verstoßen, seine Pflicht zur uneigennützigen und gewissenhaften Amtsführung und gegen die Pflicht zu vollem persönlichem Einsatz (§ 64 Abs. 1 LBG alt bzw. § 34 BeamtStG) verstoßen. 2. Randnummer 102 Weitere schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen hat der Beklagte dadurch begangen, dass er nicht nur in verschiedenen Vollstreckungsverfahren, sondern auch noch
seiner Versetzung in den Innendienst gegen seine dienstlichen Obliegenheiten als Gerichtsvollzieher verstoßen hat. Dabei geht das Gericht von folgendem Sachverhalt aus: 2.1 Randnummer 103 In dem Vollstreckungsverfahren DR II 586/05 (Räumung ...) hat der Beklagte bereits am
den Ermittlungen im behördlichen Disziplinarverfahren folgendes fest: Randnummer 104 Am 09. Juni 2005 erfolgte eine Buchung im Kassenbuch I (im Folgenden: KB I)unter Nr. 66/2005 über einen Betrag von 2.500 Euro. Die Einzahlung des Betrages auf dem Gerichtsvollzieher- Dienstkonto kann nicht
gewiesen werden, da die Kontoauszüge des ersten, zweiten und dritten Quartals 2005 nicht vorliegen. Dieser Betrag wurde unter Nr. 19 in das Kassenbuch für das Jahr 2006 übertragen. Für das Jahr 2007 wurde der Betrag unter der Nr. 11 vorgetragen (s. Vermerk unter KB I 19/06). Randnummer 105 Unter der KB I Nr. 11/07 wurden die 2.500,- Euro allerdings nicht mehr mit dem Aktenzeichen DR II 586/05, sondern unter dem Aktenzeichen DR II 849/05 vermerkt. Es ist dort weiter im vierten Quartal vermerkt, dass ein Betrag von 2.500,- Euro unter der Kassenbuch II (im Folgenden: KB II) Nr. 1868/07 verwendet worden ist. Diese Buchung wurde in dem Verfahren DR II 849/05 ... getätigt. Randnummer 106 Im Verfahren DR II 586/05 war Räumungstermin auf den
Abzug von 48,- Euro Gerichtsvollzieherkosten wurden 2.452,- Euro als auszuzahlender Betrag festgestellt. Der auszuzahlende Betrag wurde unter Auszahlungsliste Nr. 67 ausgezahlt (s. Kto.-Auszug Nr. 89/2008). Empfänger der Auszahlung sind die Rechtsanwälte ..., die den Gläubiger im Verfahren DR II 586/05 vertreten haben. Randnummer 109 Diesem Sachverhalt ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Die verspätete Auszahlung hat er nicht bestritten sondern lediglich eingeräumt, dass eine versehentliche Fehlbuchung vorgelegen habe. Randnummer 110 Damit steht fest, dass der Beklagte den Restüberschuss von 2.452,- Euro mit einer Verspätung von zwei Jahren und 3 Monaten an den Gläubigervertreter zurückerstattet und die eingezahlte Summe von 2500,- Euro zwischenzeitlich für eine andere Sache verwendet hat. Dadurch wurde das Treuhandvermögen geschädigt. Es liegt ein Verstoß gegen § 106 Nr. 6 S. 1 GVGA a.F. vor, wonach der Gerichtsvollzieher eine vom Schuldner empfangene Leistung
Abzug der Kosten der Zwangsvollstreckung unverzüglich an den Gläubiger abzuliefern hat, sofern dieser nichts anderes bestimmt hat. Randnummer 111 Hinsichtlich dieses Fehlverhaltens ist dem Beklagten Vorsatz vorzuhalten. Die für ihn maßgeblichen Vorschriften waren ihm hinlänglich bekannt. Da der Beklagte auf den Erhalt des Betrages nicht unverzüglich eine Rechnungsbegleichung vorgenommen hat, sondern diesen Betrag zunächst in das Jahr 2006 und dann sogar in das Jahr 2007 übertragen hat, ist davon auszugehen, dass er eine anderweitige Verwendung der Gelder von vorneherein beabsichtigte. Es ist zudem davon auszugehen, dass der Beklagte die von ihm gefertigte Quittung vom
Zahlungseingang. Dabei wurden 5,- Euro Wegegelder zu viel berechnet, da die Zahlung im Gerichtsvollzieherbüro erfolgte. Für die persönliche Zustellung der Terminladung fällt auch kein weiteres Wegegeld an. Randnummer 120 - Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am
Amtsermittlungsgrundsätzen keiner weitergehenden Recherche, ob möglicherweise ein Vergleichsvorschlag durch den damaligen Sachbearbeiter der Kanzlei ..., angenommen worden war. Den Vorhalt hinsichtlich der unberechtigten Erhebung von Wegegeldern konnte der Beklagte ebenso nicht entkräften, da der Tatbestand der Gebührenziffer 711 KV-GVKostG durch eine behauptete Zustellung offensichtlich nicht erfüllt ist. Zudem räumte der Beklagte selbst ein Versehen im Verfahren ein. Randnummer 128 Damit steht fest, dass in dem Verfahren DR II 849/05 ein Betrag von 2.500,- Euro aus dem Treuhandvermögen des Verfahrens DR II 586/05 missbräuchlich verwendet und eine evtl. Zahlung nicht vermerkt wurde. Randnummer 129 Darüber hinaus hat der Beklagte gegen die Anforderungen der GVO a.F. (vom 7. März 1980, JMBl. S. 43) sowie der GVGA a.F. verstoßen. Wird der Anspruch des Gläubigers aus dem Schuldtitel einschließlich aller Nebenforderungen und Kosten durch freiwillige oder zwangsweise Leistungen an den Gerichtsvollzieher vollständig gedeckt, so übergibt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner gegen den Empfang der Leistung den Schuldtitel nebst einer Quittung (§ 757 ZPO § 106 Nr. 3 S. 1 GVGA a.F.). Die Urschrift der Quittung ist dem Einzahler auszuhändigen, die erste Durchschrift ist zu den Akten oder sonstigen Vorgängen zu nehmen, die weitere Durchschrift verbleibt im Quittungsblock. Auf den Durchschriften ist die laufende Nummer des Kassenbuchs zu vermerken, unter der die Einzahlung gebucht ist (§ 74 Nr. 1 und 2 GVO a.F.). In das KB I sind alle Einnahmen einzutragen, die nicht binnen drei Tagen verwendet werden können, z.B. Vorschüsse, Versteigerungserlöse, die nicht sofort abgerechnet werden können und Zahlungen, die sich infolge fehlerhafter oder unvollständiger Angaben nicht sofort verwenden lassen. In das KB II sind unverzüglich
Eingang der Zahlung alle Einnahmen einzutragen, die binnen drei Tagen verwendet werden können (§ 69 Nr. 2 GVOa.F.). Randnummer 130
§ 57 GVO a.F. muss sich zudem aus den Akten der Stand der Angelegenheit jederzeit vollständig ergeben. Über die im einzelnen vorgeschriebenen Protokolle oder Aktenvermerke hinaus ist alles festzuhalten, was zum Verständnis und zur rechtlichen Wertung der Amtshandlungen des Gerichtsvollziehers, zur Begründung des Kostenansatzes, zur Überprüfung der Dauer der einzelnen Verrichtungen und zum
weis des Verbleibs von Urkunden und sonstigen Schriftstücken erforderlich ist. Gegen diese Obliegenheit hat der Beklagte mehrfach verstoßen. Randnummer 131 Schließlich wurden zweimal Wegegelder angesetzt und entnommen, die nicht entstanden waren (Nr. 711 KV–GVKostG). Randnummer 132 Auch hinsichtlich dieser Verfehlungen ist dem Beklagten ein vorsätzliches und absichtlich manipulatives Verhalten vorzuwerfen. Bewusst hat der Beklagte Gelder zweckwidrig verwendet, Gebühren zu Unrecht erhoben und die
weisfunktion der zu führenden Akten durch eine nicht ordnungsgemäße Verwaltung der Akten und der Kassenbücher zu umgehen versucht. 2.3 Randnummer 133 Im Zwangsvollstreckungsverfahren Fa. ..., vertr. d. ..., eingegangen am
dem Eingang am
Abzug von 18 Euro Gerichtsvollzieherkosten ein an den Gläubigervertreter zurückzuüberweisender Betrag von 482,- Euro festgestellt. Die Überweisung des Betrages erfolgte mit Überweisungsliste Nr. 64 am
vollziehbar. Ob dem Beklagten darüber hinaus aufgrund der Nichtvorlage des Titels vorgehalten werden kann, dass vom Eingang der Zahlung am
Abzug von 3,60 Euro Gerichtsvollzieherkosten stehen der Gläubigerin noch 196,40 Euro zu, sofern die Forderung noch besteht. Ansonsten wäre der Betrag dem Schuldner zurückzuerstatten. Randnummer 148 Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Ermittlungen des Sachverständigen .... Randnummer 149 Die hierzu vom Beklagten vorgetragenen Einwände sind angesichts der vorliegenden Vollstreckungsakten im Ergebnis nicht belastbar. Dem Beklagten ist darin beizupflichten, dass er mit Schreiben vom 8. Juni 2006 der Gläubigerin mitgeteilt hat, dass der Schuldner verzogen ist. Auch die neue Anschrift wurde mitgeteilt. Letztlich bleibt es jedoch bei dem Vorwurf, dass ihm die neue Anschrift vor Mitteilung derselben an die Gläubigerin bereits seit einem Jahr bekannt war, und dass er eine Zahlung i.H.v. 200,- Euro in diesem Verfahren nicht entsprechend den für ihn maßgeblichen Vorschriften (§ 69 GVO a.F.) behandelt hat. Es ist daher auch davon auszugehen, dass eine Weiterleitung des Betrages an die Gläubigerin entgegen § 106 Nr. 6 S. 1 GVGA a.F. nicht erfolgt ist. Der Beklagte beschränkt sich diesbezüglich auf die Darstellung hypothetischer Kausalverläufe und die Berufung auf eine versehentliche Handhabung, was als Schutzbehauptung zu werten ist. Randnummer 150 Damit steht fest, dass der Beklagte abermals vorsätzlich die von ihm zu betreuenden Vollstreckungsaufträge nicht mit der gebotenen Sorgfalt bearbeitet hat. Randnummer 151 2.6 Randnummer 152
seiner Versetzung in den Innendienst hat der Beklagte vom Gerichtsvollzieher– Dienstkonto am
seiner Versetzung in den Innendienst ein Zugriff auf das Gerichtsvollzieher–Dienstkonto untersagt war. Randnummer 155 Dieser Verstoß erfolgte vorsätzlich, da dem Beklagten die entsprechenden Vorschriften hinlänglich bekannt waren. Soweit er sich auch noch im Klageverfahren darauf beruft, dass er der Meinung gewesen sei, ihm stünden diese Beträge als Abrechnung aus seiner Tätigkeit als Gerichtsvollzieher zu, ändert dies nichts am Schuldvorwurf. Insbesondere kann er sich nicht auf einen irgendwie gearteten Verbotsirrtum berufen, da er sich zumindest mit seinem Dienstherrn hätte in Verbindung setzen können und müssen, bevor er eigenmächtig auf das Konto zugreift. Insofern vermag ihn auch der Umstand nicht zu entlasten, dass er
dem letzten Zugriff auf das Konto Rücksprache mit dem Amtsgerichtsdirektor gehalten und sodann
Aufforderung zur Zurückzahlung den Betrag unverzüglich wieder zurücküberwiesen hat. Denn der unberechtigte Zugriff war beendet. Randnummer 156 Durch die dargestellten schuldhaften Verstöße gegen die für den Beklagten zum Zeitpunkt der Verfehlung maßgeblichen Vorschriften der Gerichtsvollzieherordnung sowie der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher hat der Beklagte vorrangig gegen seine Dienstpflichten verstoßen, die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig
bestem Gewissen wahrzunehmen, sein Verhalten so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert(§ 64 Abs. 1 LBG alt bzw. § 34 BeamtStG), sowie seine Pflicht, dienstliche Anordnungen der Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen (§ 65 S. 2 LBG alt bzw. § 35 S. 2 BeamtStG). Darüber hinaus hat er auch in eklatanter Weise gegen seine Pflicht zur vollen Hingabe bzw. zu vollem persönlichem Einsatz (§ 64 Abs. 1 S. 1 LBG alt bzw. § 34 S. 1 BeamtStG) verstoßen. Aus der Hingabepflicht des Beamten folgt die Pflicht, sich mit allen Fähigkeiten und Kräften voll für die übertragenen dienstlichen Aufgaben einzusetzen. Auch ohne ständige Kontrollen und Anweisungen ist der Beamte verpflichtet, aus eigenem Antrieb und eigener Verantwortung das Amtserforderliche zu tun. Obwohl der Beamte grundsätzlich nur eine im Großen und Ganzen durchschnittliche Leistung schuldet, ist das gesamte Verhalten jedenfalls dann pflichtwidrig, wenn – wie hier – eine Vielzahl gewichtiger und bewusst herbeigeführter Mängel der Arbeitsweise vorliegt. Randnummer 157 Die Vorwerfbarkeit der dahingehenden Pflichtverletzungen entfällt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht vor dem Hintergrund eines Beweisverwertungsverbotes. Die in Bezug genommenen Vorschriften §§ 43, 46 GVO (§ 64 Nr. 4 a.F.) sind Schutzvorschriften zu Gunsten der Personen, deren personenbezogene Daten beim Gerichtsvollzieher aktenkundig sind.
4 GVO sind abgeschlossene Geschäftsbücher
fünfjähriger Aufbewahrung, jedoch nicht vor der Vernichtung sämtlicher in den Büchern behandelter Akten, zu vernichten. Der Beklagte kann sich zu seinem Schutz in einem gegen ihn geführten Disziplinarverfahren wegen schuldhafter Pflichtverletzung nicht auf datenschutzrechtliche Vorschriften berufen, die ausschließlich den Schutz Dritter betreffen. Der Dienstherr ist im Interesse der Wahrung der Funktionsfähigkeit befugt, in laufenden Disziplinarverfahren umfassend Beweis zu erheben und Urkunden und Akten beizuziehen ( § 29 Abs. 1 Nr. 3 LDG ). Eine Grenze der Ermittlungspflicht kann sich allenfalls aus datenschutzrechtlichen Vorschriften zu Gunsten des Beamten ergeben, wobei auch dort im Rahmen einer Abwägung zu ermitteln wäre, inwiefern dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Vorrang vor dem Interesse an der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung einzuräumen ist. 3. Randnummer 158 Der Beklagte hat an fünf Tagen nicht
vollziehbare Einträge für das Dienstzeitende erfasst: Randnummer 159
sich ziehen. Mit diesem Verstoß geht unabhängig von der Bezeichnung als „Arbeitszeitmanipulation“ ein Gehorsamspflichtverstoß
StG einher. Randnummer 166 Den Verstoß hat der Beklagte schuldhaft, nämlich vorsätzlich begangen. Dem Beklagten waren die Arbeitszeitvorschriften hinlänglich bekannt. Die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Neufassung der Dienstvereinbarung wurde in das behördeneigene Netzwerk „Information“ eingestellt. Sofern der Beklagte sich auf eine versehentliche Buchung beruft, ist er darauf zu verweisen, dass er an den vorgehaltenen fünf Tagen jeweils zunächst die „Geht“-Buchung für den Vortag vorgenommen hat, um sodann mit einer wenige Minuten dauernden Verzögerung die „Kommt“-Buchung zu tätigen. Dies belegt, dass dem Beklagten bewusst war, dass eine zweifache Buchung am Folgetag erforderlich ist. Ob der Beklagte sich dem Zeugen ... vor Tatentdeckung bereits offenbart hat oder nicht, lässt den Pflichtvorwurf nicht entfallen, sondern kann allenfalls im Rahmen der Maßnahmebemessung im Sinne eines Milderungsgrundes Berücksichtigung finden, wie noch auszuführen sein wird. II. Randnummer 167 Welche Disziplinarmaßnahme für das einheitlich zu würdigende Dienstvergehen angemessen ist, richtet sich
der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung ( § 11 Abs. 1 S. 2 LDG ). Eine Entfernung aus dem Dienst setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat ( § 11 Abs. 2 S. 1 LDG ). Randnummer 168 Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der disziplinaren Maßnahme ist demnach die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen
Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale). Zum anderen
Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie
den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere
der Höhe des entstandenen Schadens. Randnummer 169 Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild“ des Beamten umfasst dessen persönlichen Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor und
der Tat. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Einen Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt auch tätige Reue dar, wie sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder der Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt. Randnummer 170 Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Randnummer 171 Aus den gesetzlichen Vorgaben des § 11 Abs. 1 LDG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu befinden, ob der Beamte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird, oder ob die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Beeinträchtigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen ist. Ergibt die prognostische Gesamtwürdigung, dass ein endgültiger Vertrauensverlust noch nicht eingetreten ist, haben die Verwaltungsgerichte diejenige Disziplinarmaßnahme zu verhängen, die erforderlich ist, um den Beamten zur Beachtung der Dienstpflichten anzuhalten und der Ansehensbeeinträchtigung entgegenzuwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom
vollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung des Dienstvergehens. Mit der Anknüpfung an die Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind (BVerwG Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 –, juris). Randnummer 174 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung, dass der Beklagte sich einer Untreue
GB strafbar gemacht hat. Für die Untreue sieht das Gesetz einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vg. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 –, juris). Randnummer 175 Unter Berücksichtigung der Einzelumstände des dem Beklagten vorzuhaltenden Dienstvergehens, welches sich vorliegend nicht nur in der strafrechtlich abgeurteilten Veruntreuung erschöpft, wiegt dieses derart schwer, dass der Orientierungsrahmen in vollem Umfang auszuschöpfen ist. Randnummer 176 Grundsätzlich zerstört ein Beamter, der sich bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an seinem Gewahrsam unterliegenden Vermögenswerten vergreift, in aller Regel das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit. Denn die Verwaltung ist auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit solchen Geldern und Gütern in hohem Maße angewiesen. Eine ständige lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters ist unmöglich und muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muss grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen. Randnummer 177 Ein solches Fehlverhalten fällt dem Beklagten zur Last, wobei ihn wesentlich zusätzlich belastet, dass er in seiner Amtsfunktion als Gerichtsvollzieher in einem Vollstreckungsverfahren einen Betrag i.H.v. 2500,- Euro erhalten hat, den er zeitnah an den Gläubiger hätte weiterleiten müssen. Dies hat der Beklagte nicht getan. Stattdessen hat er das Geld vom Gerichtsvollzieher– Dienstkonto in bar abgehoben und für sich verwendet. Bei der Verpflichtung zur Weiterleitung von eingezogenen Schuldnergeldern handelt es sich um eine Kernpflicht eines Gerichtsvollziehers. Randnummer 178 Einem Gerichtsvollzieher ist als hoheitlich handelndem Organ der Zwangsvollstreckung eine besonders verantwortungsvolle Aufgabe übertragen, die er im weiten Umfang eigenverantwortlich und selbstständig ausübt, mit der Folge, dass dem Dienstherrn nur eine vergleichsweise eingeschränkte Kontrolle seiner Tätigkeit möglich ist. Dem Gerichtsvollzieher obliegt es
1, 754 ZPO im Auftrag, d.h. auf Antrag der Gläubiger, die Zwangsvollstreckung durchzuführen, soweit diese nicht den Gerichten zugewiesen ist. Entsprechend der Art der ihm übertragenen Aufgaben, die im Interesse einer zweckmäßigen und effektiven Erledigung der Vollstreckungsaufträge eine gewisse Flexibilität erfordern, ermöglichen die Vorschriften der GVO und der GVGA dem Gerichtsvollzieher, seine Tätigkeit weitgehend eigenverantwortlich und selbstständig auszuüben (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 – 2 C 33/80 -; BayVGH, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 3 ZB 08.818 -; OVG Berlin–Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2009 – 4 B 52.08 –, juris). Der Gerichtsvollzieher regelt seinen Geschäftsbetrieb
eigenem pflichtgemäßen Ermessen, soweit hierüber keine besonderen Bestimmungen bestehen, muss grundsätzlich an seinem Amtssitz ein Geschäftszimmer auf eigene Kosten halten, ist verpflichtet, Büro– und Schreibhilfen auf eigene Kosten zu beschäftigen, soweit es der Geschäftsbetrieb erfordert, kann grundsätzlich Zeitpunkt und Reihenfolge der Erledigung der Vollstreckungsaufträge bestimmen und führt den Schriftverkehr unter eigenem Namen mit Amtsbezeichnung. Er handelt bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung selbstständig, wobei er zwar der Aufsicht, aber nicht der unmittelbaren Leitung des Gerichts unterliegt. Es ist die zentrale Aufgabe des Gerichtsvollziehers, im Auftrag der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Schuldner vorzunehmen (§ 808 Abs. 1 ZPO). Gepfändetes Geld hat er
1 ZPO an die Gläubiger abzuliefern. Der Gerichtsvollzieher hat bezüglich des Vollstreckungsauftrags gegenüber den Gläubigern die ihm kraft Gesetzes obliegende Pflicht, deren Vermögensinteressen wahrzunehmen. Wenn ein Gerichtsvollzieher gegen diese Kernpflicht verstößt, zerstört er in der Regel die für die geordnete Vollstreckung unabdingbare Vertrauensgrundlage. Randnummer 179 Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Beklagte in weiteren Zwangsvollstreckungsverfahren in schwerwiegender Weise gegen die für ihn maßgeblichen Bestimmungen verstoßen hat. Hierbei wiegt insbesondere das Fehlverhalten in den Verfahren DR II 586/05 und DR II 849/05 schwer, wobei der Beklagte sich im Verfahren DR II 586/05 dazu hat hinreißen lassen, gezahltes Geld erst
Ablauf von zwei Jahren und drei Monaten an den Gläubigervertreter zu erstatten und diese Gelder zwischenzeitlich zweckwidrig in einem anderen Verfahren zu verwenden. Auch hierdurch hat der Beklagte massiv gegen seine Vermögensbetreuungspflicht verstoßen. Neben diesem gravierenden Fehlverhalten ist dem Beklagten zudem vorzuhalten, dass er Wegegelder zu Unrecht berechnet, Protokolle und Quittungen nicht erstellt, Zahlungen nicht vermerkt hat oder in Verfahren schlicht untätig geblieben ist. Hierdurch hat der Beklagte nicht nur die Interessen der Gläubiger bewusst gefährdet, sondern die Beweisfunktion der von ihm zu führenden Akten vereitelt. Darüber hinaus hat der Beklagte auch noch
seiner Versetzung in den Innendienst aus allein eigennützigen Motiven Zugriff auf sein vormaliges Gerichtsvollzieher- Dienstkonto genommen. Randnummer 180 Die Schwere des Dienstvergehens wird im Weiteren dadurch untermauert, dass der Beklagte
seiner Versetzung in den Innendienst Arbeitszeitverstöße begangen und hierdurch bewusst eine Täuschung seines Dienstherrn über die von ihm geleistete Arbeitszeit in Kauf genommen hat. Randnummer 181 Das gravierende Gewicht der Verfehlungen wird vorliegend nicht dadurch in Frage gestellt, dass gegen den Beklagten ausweislich des Urteils des Landgerichts ... in der ... vom
vollziehbar erläutert, dass der Beklagte mit stetigem Druck auf die Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit hingewiesen werden musste. Diesem aktenkundig belegten Umstand ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere setzt er sich in keiner Weise mit dem Aktenvermerk auseinander. Einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung zur Frage der freiwilligen Offenbarung vor Tatentdeckung im Wege des Zeugenbeweises – wie vom Beklagten angeregt - bedurfte es von daher auch
Amtsermittlungsgrundsätzen nicht. Randnummer 186 Ebenso wenig ist ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Handeln in einer besonderen Versuchungssituation, eine schockartig ausgelöste psychische Ausnahmesituation, eine unverschuldete ausweglose wirtschaftliche Notlage oder eine schwierige, zwischenzeitlich überwundene „negative Lebensphase“, die den Beklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung aus der Bahn geworfen hat, festzustellen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Beklagte sich offenkundig bereits seit mehreren Jahren in einer schwierigen angespannten finanziellen Situation befindet. Anhaltspunkte dafür, dass diese unverschuldet herbeigeführt wurde und zudem zum Zeitpunkt der Verfehlung zu einer existenzbedrohenden Situation der Familie geführt hat, sind jedoch weder vom Beklagten vorgetragen noch
den gegebenen Umständen ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass angesichts des Gewichts der Verfehlungen eine andere Ahndung möglich wäre. Randnummer 187 Auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte das Dienstvergehen im Zustand einer im Sinne des § 21 Strafgesetzbuch – StGB - erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen hat (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2016 – 2 B 84.14 -, juris). Im Jahr 2007 wurde bei ihm eine rheumatische Erkrankung diagnostiziert. Es bestehen insbesondere
den dem Gericht vorliegenden tatzeitnahen Bescheinigungen des Rheumazentrums ... vom
Amtsermittlungsgrundsätzen nicht
zugehen, da für die Richtigkeit dieser Behauptung keine - auch nur geringe - Wahrscheinlichkeit spricht. Zudem hat der Kläger in diesem Zusammenhang zutreffend auf das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung des Beklagten vom
diesen Maßstäben kein wesentlich entlastender Gesichtspunkte zu Gunsten des Beklagten vor. Randnummer 191 Allein der durch die Veruntreuung bewirkte Schaden i.H.v. 2500,- Euro beträgt, wenn auch nur eine einmalige Zugriffshandlung vorzuhalten ist, ein Vielfaches des Betrages von 200,- Euro. Darüber hinaus hat der Beklagte sich nicht nur einer Veruntreuung strafbar gemacht, sondern er hat gegen weitere ihm obliegende Pflichten verstoßen, wie bereits oben ausgeführt. Randnummer 192 Damit verbleiben zugunsten des Beklagten allenfalls seine – eher zum Selbstverständnis gehörende - lange Dienstzeit, die bis zu den im ersten Disziplinarverfahren vorgehaltenen Verfehlungen unbeanstandet geblieben ist, seine zunächst strafrechtliche Unbescholtenheit sowie seine bis dahin gezeigten Leistungen zu berücksichtigen. Entlastend wirkt weiterhin, dass der Beklagte seit dem Jahr 2007 an einer seine Lebensführung beeinträchtigenden Erkrankung leidet, die jedoch in dienstlicher Hinsicht durch entsprechende Reduzierung seines Dezernats Beachtung gefunden hat. Diese Gesichtspunkte sind jedoch
Maßgabe der ausgeführten Grundsätze nicht geeignet, die Schwere der Tat aufzuwiegen. Es bleibt lediglich ergänzend anzumerken, dass der Beklagte sich auf eine
bewährung nicht berufen kann, da er auch noch
seiner Versetzung in den Innendienst gefehlt hat. Randnummer 193 Demgegenüber muss der Beklagte sich vielmehr wiederum vorhalten lassen, dass er selbst
Einleitung des ersten Disziplinarverfahrens am
dessen Abschluss mit Disziplinarverfügung vom 5. Juli 2007 nicht zur Mahnung gereichen lassen, sondern auch in diesem Verfahren die Auszahlung eines Betrages i.H.v. 2452,- Euro an die Gläubiger mit einer Verspätung von zwei Jahren und drei Monaten getätigt, wobei er
weislich den erhaltenen Betrag i.H.v. 2500,- Euro im November 2007 zweckwidrig in dem Verfahren DR II 849/05 verwendet hat. Bewusst hat er in diesem Zusammenhang seine Akten so geführt, dass sie ihrer
weisfunktion nicht ohne weiteres gerecht werden konnten. Die festgestellten Verstöße gegen die Modalitäten bei der Abrechnung von Wegegeldern spielen dabei nur eine untergeordnete Rolle. Randnummer 195 Darüber hinaus hat er die vorgehaltenen Barabhebungen vom Gerichtsvollzieher- Dienstkonto
seiner Versetzung in den Innendienst zum 1. August 2008 getätigt ohne sich seiner Pflichten zwischenzeitlich besonnen zu haben. Auch diese belegen genauso wie die Arbeitszeitverstöße im Jahr 2011, dass es sich bei den Verfehlungen nicht um persönlichkeitsfremde Entgleisungen, sondern gerade um persönlichkeitsimmanente Verhaltensweisen handelt, die auf einem eklatanten Fehlverständnis seiner Dienstpflichten beruhen. Dabei ist insbesondere in den Blick zu nehmen, dass seine Einlassungen im Strafverfahren vor dem Amtsgericht ... in der ... sowie diejenigen im vorliegenden Disziplinarverfahren bezüglich der weitergehenden Pflichtverletzungen im Gerichtsvollzieherdienst eine Parallelität dahingehend erkennen lassen, dass der Beklagte sich trotz
weislich wissen- und willentlichen Vorgehens mit einer stoischen Beharrlichkeit auf „versehentliches“ Verhalten beruft und dabei die Unvollständigkeit der Akten jeweils zu seinen Gunsten für sich beansprucht. Dies legt die Vermutung einer systematischen mangelhaften Sachbearbeitung nahe, um sich einer effektiven Kontrolle entziehen zu können. Der Beklagte hat seine Dienstgeschäfte allein
eigenem Gutdünken und ohne Rücksicht auf die für ihn maßgeblichen Gläubigerinteressen und erst recht ohne Rücksicht auf das zum Dienstherrn bestehende besondere Vertrauensverhältnis und auch die diesem gegenüber bestehende Vermögensbetreuungspflicht eigennützig geführt. Er hat sich von seinen Dienstpflichten als Gerichtsvollzieher bereits seit mehreren Jahren distanziert. Randnummer 196 Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte demgegenüber auf eine mangelnde Dienstaufsicht durch den Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 15. März 2012 - 2 WD 9/11 –, juris). Ein Beamter, der sich dienstlich überlastet oder überfordert fühlt, ist aufgrund seiner Beratungs- und Unterstützungspflicht (§ 65 S. 1 LBG a.F. bzw. § 35 S. 1 BeamtStG) gehalten, diesen Umstand möglichst zeitnah seinem Dienstvorgesetzten anzuzeigen, damit die Möglichkeit besteht, hierauf entsprechend zu reagieren. Vorliegend hat der Dienstherr von sich aus auf eine Vielzahl von Dienstaufsichtsbeschwerden zunächst dahingehend reagiert, dass das Gerichtsvollzieherreferat – jedoch ohne
haltigen Erfolg – mehrfach verkleinert wurde und zum Zwecke der Pflichtenmahnung eine Disziplinarmaßnahme gegen den Beklagten ausgesprochen wurde. Vehement hat der Beklagte sich bis zum
Lage der Dinge als unausweichlich. Randnummer 199 Dem steht entgegen der Auffassung des Beklagten kein Disziplinarmaßnahmeverbot entgegen. Sowohl das Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs
LDG sowie auch das wegen einer bereits erfolgten Bestrafung in einem Strafverfahren
LDG greifen nicht, sofern – wie hier – die Entfernung des Beamten aus dem Dienst in Rede steht. Randnummer 200 Dabei vermag der Beklagte sich auch nicht auf eine Verjährung einzelner Dienstpflichtverletzungen zu berufen, da die Verjährungsfrist der einzelnen Disziplinarmaßnahmen jeweils mit der Vollendung des Dienstvergehens eintritt. Bei der Bestimmung des Zeitpunkts der Vollendung eines Dienstvergehens, welches – wie hier - aus mehreren Dienstpflichtverletzungen besteht, kommt dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens eine tragende Bedeutung zu. Die Vollendung des Dienstvergehens tritt erst mit der Vollendung der letzten Dienstpflichtverletzung ein, es sei denn,
allgemeinen Regeln wäre eine Durchbrechung des Einheitsgrundsatzes geboten, weil eine Dienstpflichtverletzung des Beamten mit einer anderen in keinem inneren oder äußeren Zusammenhang steht und deshalb eine gewisse Selbstständigkeit aufweist (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand April 2016, Rn. 6 zu § 15 BDG). Randnummer 201 Da die dem Beklagten vorgehaltenen Pflichtverstöße, die
Auswertung seiner Gerichtsvollzieherakten festgestellt wurden, denklogisch miteinander verbunden sind, ein innerer und äußerer Zusammenhang darüber hinaus auch zu den unbefugten Barabhebungen
dessen Versetzung in den Innendienst besteht und ebenso die Arbeitszeitverstöße Ausdruck der in den Verfehlungen zutage getretenen Gesamtpersönlichkeit des Beamten sind, bestand vorliegend keine Veranlassung, den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens ausnahmsweise zu durchbrechen. Randnummer 202 Schließlich steht der Verhängung der Höchstmaßnahme Art. 6 Abs. 1 S. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2002 (BGBl. II S. 1055) – EMRK – mit Blick auf eine unangemessene Dauer des Disziplinarverfahrens nicht entgegen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob vorliegend angesichts des konkreten Verfahrensablaufs, der
weislich eine wiederholte Aussetzung des behördlichen Disziplinarverfahrens erforderlich gemacht hat, von einer „unangemessen“ langen Verfahrensdauer gesprochen werden kann. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass selbst eine unangemessene Dauer des Disziplinarverfahrens kein Absehen von der Entfernung aus dem
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.