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VG Trier 3. Kammer 3 K 286/16.TR Urteil Disziplinarverfahren; Entfernung eines Gerichtsvollziehers aus dem Dienst wegen verschiedener Straftaten, u.a.

Obsah (15)§ 73§ 154§ 815§ 12§ 13§§ 43§ 61§ 69§ 64§ 65§ 16§ 39§ 46§ 266§§ 753

Disziplinarverfahren; Entfernung eines Gerichtsvollziehers aus dem Dienst wegen verschiedener Straftaten, u.a. Untreue; Anforderung an Klarheit der Klageschrift Leitsatz 1. Die Klageschrift leidet an

Beendigung seiner Tätigkeit als Gerichtsvollzieher weiterhin auf das Gerichtsvollzieher-Dienstkonto Zugriff nimmt sowie gegen die Regeln der Arbeitszeiterfassung verstößt, ist aus dem Dienst zu entfernen. (Rn.81) (Rn.167) (Rn.175) Tenor Der Beklagte wird aus dem Dienst entfernt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wird

gelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger betreibt die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst. Randnummer 2 Der am ... geborene Beklagte steht als Justizhauptsekretär im Dienst des klagenden Landes.

dem Besuch von Grund–, Haupt- und Berufsfachschule in der Zeit von 1974 bis 1985 wurde der Beklagte am

  1. August 1985 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Justizassistentenanwärter ernannt. Am
  2. September 1988 bestand er die Prüfung für den ehemaligen mittleren Justizdienst mit der Note „befriedigend (8,9 Punkte)“. Zum
  3. September 1988 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Justizassistenten zur Anstellung, zum
  4. August 1990 zum Justizassistenten und zum
  5. Dezember 1993 zum Justizsekretär ernannt. Beförderungen zum Justizobersekretär und zum Regierungshauptsekretär erfolgten zum
  6. Dezember 1994 und zum
  7. Dezember
  8. Randnummer 3 Die Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit erfolgte am
  9. April
  10. Randnummer 4 Im Rahmen seiner Tätigkeit im mittleren Justizdienst (jetzt: Justizfachwirtedienst) war der Beklagte in den Jahren 1988 bis 1990 zunächst bei den Staatsanwaltschaften ... (...) und ... in der ... eingesetzt. Er wechselte zum
  11. Juli 1991 bis
  12. Juni 1992 in den Justizdienst des Landes ... (Abordnung an die Staatsanwaltschaft ...), war vom
  13. Juli 1992 bis
  14. Januar 1994 wieder bei der Staatsanwaltschaft ... und vom
  15. Februar 1994 bis
  16. April 1999 bei dem Ministerium der Justiz in ... (jeweils als Beamter des mittleren Justizdienstes) tätig. Randnummer 5

erfolgreicher Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst vom

  1. Mai 1999 bis
  2. Dezember 2000, die der Beklagte mit dem Prüfungsergebnis „befriedigend (7,1 Punkte)“ bestanden hat, wurde er mit Wirkung vom
  3. August 2001 zum Gerichtsvollzieher ernannt. In der Folge war er im Gerichtsvollzieherdienst bei den Amtsgerichten ... am ... und ... eingesetzt, ehe er zum
  4. November 2001 in den Gerichtsvollzieherdienst bei dem Amtsgericht ... wechselte, wo er bis zum
  5. Juli 2008 tätig war. Randnummer 6 Ab dem
  6. August 2008 wurde der Beklagte aus dienstlichen Gründen in das Amt eines Justizhauptsekretärs im früheren mittleren Justizdienst (Innendienst) bei dem Amtsgericht ... versetzt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 Bundesbesoldungsgesetz für Justizhauptsekretäre eingewiesen. Im Zuge seiner Versetzung in den Innendienst wurde der Beamte vom
  7. August 2008 bis
  8. Januar 2009 zunächst aus dienstlichen Gründen an das Amtsgericht ... abgeordnet. Randnummer 7 In der Folge wurde der Beamte aus dienstlichen Gründen vom
  9. Februar 2009 bis
  10. Juli 2009 an die Staatsanwaltschaft ... abgeordnet und ab dem
  11. August 2009 an die Staatsanwaltschaft ... versetzt, der er bis heute angehört. Vom
  12. Februar 2014 bis
  13. Juli 2016 ist dem Beklagten antragsgemäß eine Teilzeitbeschäftigung mit 90 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt. Seit dem
  14. April 2014 ist der Beamte ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Randnummer 8 Der Beklagte ist seit dem ... verheiratet, lebt aber seit geraumer Zeit getrennt von seiner Ehefrau. Aus der Ehe ist eine am ... geborene Tochter hervorgegangen, die überwiegend im Haushalt der Mutter lebt. Wegen Überschuldung hat der Beklagte das Privatinsolvenzverfahren für sich beantragt. Randnummer 9 Der Beamte leidet bereits über mehrere Jahre an einer chronischen Erkrankung mit ungeklärter Auslösungsursache. Er ist daher seit dem
  15. September 2011 auf unbestimmte Zeit als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50 Prozent anerkannt. Randnummer 10 Mit Verfügung vom
  16. November 2015 wurde der Beklagte

vorheriger Anhörung und Beteiligung des Bezirkspersonalrats bei der Generalstaatsanwaltschaft ... und der Bezirksvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen für den nichtrichterlichen Dienst vorläufig des Dienstes enthoben. Von einer Einbehaltung eines Teils der monatlichen Dienstbezüge wurde unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Beklagten abgesehen. Randnummer 11 Strafrechtlich ist der Beamte bis auf die hier angeschuldigten Verfehlungen nicht in Erscheinung getreten. Randnummer 12 Disziplinarrechtlich ist der Beklagte insoweit vorbelastet, als gegen ihn mit Verfügung vom 5. Juli 2007 durch den Direktor des Amtsgerichts ... eine Geldbuße i.H.v. 600 Euro verhängt wurde. Gegenstand des Disziplinarverfahrens war vor allem die verzögerte oder unrichtige Bearbeitung von Zwangsvollstreckungsaufträgen. Zudem hatte der Beklagte im Rahmen von Dienstaufsichtsbeschwerden vom Direktor des Amtsgerichts ... gesetzte Erledigungsfristen mehrfach überschritten und erbetene dienstliche Stellungnahmen nicht oder erst verspätet abgegeben. Ferner waren angeforderte Zwangsvollstreckungsakten gar nicht oder erst

nochmaliger Aufforderung vorgelegt worden. Darüber hinaus lag ein Vorfall im Rahmen der ordentlichen Geschäftsprüfung am

  1. September 2006 zu Grunde. Bei der Kassenprüfung war ein Fehlbetrag festgestellt worden, weshalb am
  2. Oktober 2006 eine weitere außerordentliche Geschäftsprüfung angesetzt worden war. Diese verhinderte der Beklagte, indem er unter Missachtung dienstlicher Anordnungen die Ermittlung des Bargeldbestandes nicht abschließend ermöglichte und sich der außerordentlichen Prüfung entzog. Zu einem späteren Zeitpunkt war der festgestellte Kassenfehlbestand dann wieder ausgeglichen. Randnummer 13 Am
  3. September 2009 wurde aufgrund des begründeten Verdachts neuerlicher Dienstpflichtverletzungen und vor dem Hintergrund einer Strafanzeige des Direktors des Amtsgerichts ... vom
  4. September 2009 ein weiteres Disziplinarverfahren eingeleitet. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, dass der Verdacht der Untreue bestehe, da er

seiner Versetzung in den Innendienst zulasten des von ihm bei der ... Bank ... eG mit Sitz in ... eingerichteten Gerichtsvollzieher–Dienstkontos in unberechtigter Weise Verfügungen in Gestalt einer Barabhebung i.H.v. 1300 Euro und in Gestalt von Online-Banking-Überweisungen i.H.v. 1200 Euro und 1000 Euro auf sein Privatkonto vorgenommen habe.

§ 73Nr.

6 GVO a.F. hätten diese Verfügungen nur durch den früheren Dienstvorgesetzten im Gerichtsvollzieherdienst erfolgen dürfen. Der Beklagte wurde über seine Rechte belehrt und ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Randnummer 14 Mit Verfügung vom 9. November 2009 wurde das Disziplinarverfahren mit Blick auf das sachgleiche Ermittlungsverfahren mit dem Az.: ... bei der Staatsanwaltschaft ... ausgesetzt. Randnummer 15 Ein weiteres gegen den Beklagten unter dem Az. ... wegen des Verdachts des Betruges in seiner Funktion als Gerichtsvollzieher zulasten der Firma Umzüge ... GmbH anhängig gewordenes Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft ... wurde wegen Sachzusammenhangs mit dem zuvor genannten Ermittlungsverfahren verbunden. Gegenstand waren drei Rechnungen für Umzüge, die nur teilweise und zwei weitere Rechnungen, die überhaupt nicht beglichen worden waren. Bezüglich zweier Rechnungen aus den Jahren 2003 und 2004 war bereits zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung Strafverfolgungsverjährung eingetreten, in einem Fall konnte anhand der Aktenlage

vollzogen werden, dass am 27. Juni 2006 2500 Euro von den Gläubigern auf das Dienstkonto des Beamten als Kostenvorschuss für eine vom Umzugsunternehmen ... durchzuführende Räumung eingezahlt worden waren. Die Rechnungen wurden jedoch nicht beglichen. In einem weiteren Fall ging es um eine Rechnung für einen Privatumzug, die hinsichtlich eines Restbetrages i.H.v. 362,12 € nicht beglichen worden war. Bezüglich des letzten Falls (Rechnung in Höhe von insgesamt 2497,10 €) sollte noch ermittelt werden, ob anhand der Bewegungen auf dem Dienstkonto eine unberechtigte Entnahme

vollzogen werden konnte. Randnummer 16 Mit Verfügung vom

  1. März 2011 wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt und auf den Verdacht einer Arbeitszeitmanipulation in der Zeit vom
  2. Januar 2011 bis
  3. Februar 2011 ausgedehnt. Dem Beklagten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Unter dem
  4. Mai 2011 wurde das Disziplinarverfahren erneut ausgesetzt. Randnummer 17 Das wegen des Vorwurfs der Arbeitszeitmanipulation zeitgleich gegen den Beklagten eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren mit dem Az.: ... wurde mit Verfügung vom
  5. August 2011

§ 154Strafprozessordnung im Hinblick auf die in dem Verfahren mit dem Az.: ...

zu erwartende Strafe eingestellt. Randnummer 18 Im letztgenannten Verfahren stellte die Staatsanwaltschaft ... am 18. Juli 2011 einen Strafbefehlsantrag einerseits wegen der unterbliebenen Weiterleitung eines Räumungskostenvorschusses und andererseits wegen der Verfügungen über das Dienstkonto

Versetzung in den Innendienst. Der Strafbefehlsantrag wurde mit Verfügung vom

  1. November 2011 auf den Betrugsvorwurf wegen der unterbliebenen Weiterleitung eines Räumungskostenvorschusses beschränkt. Der beantragte Strafbefehl wurde vom Amtsgericht ... am
  2. Dezember 2011 erlassen. Hiergegen legte der Beklagte fristgemäß Einspruch ein. Durch das Amtsgericht ... wurde der Beklagte sodann am
  3. September 2012 zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 60 Euro verurteilt. Auf die sowohl vom Beklagten als auch von der Staatsanwaltschaft eingelegte Berufung wurde das Urteil des Amtsgerichts ... unter Verwerfung der Berufung des Beklagten mit Urteil des Landgerichts – dritte kleine Strafkammer – ... vom
  4. Juli 2013 (....) im Straffolgenausspruch dahingehend geändert, dass der Beklagte zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt wurde. Die weitergehende Berufung der Staatsanwaltschaft wurde zurückgewiesen. Die hiergegen vom Beklagten eingelegte Revision wurde mit Beschluss des ... vom
  5. Dezember 2013 (...) als unbegründet verworfen. Ein beantragter Gnadenerweis wurde mit Entscheidung der Staatsanwaltschaft ... vom
  6. Februar 2015 abgelehnt. Randnummer 19 Bereits mit Verfügung vom
  7. Januar 2013 wurde das Disziplinarverfahren zwischenzeitlich fortgesetzt und auf die dem Urteil des Amtsgerichts ... vom
  8. September 2012 zugrunde gelegten Untreue– und Betrugshandlungen ausgedehnt. Dem Beklagten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Das Disziplinarverfahren wurde sodann mit Verfügung vom
  9. März 2013 abermals ausgesetzt. Randnummer 20

rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 10. April 2014 fortgesetzt. Gleichzeitig wurde das Verfahren ausgedehnt auf die Handlungen, bezüglich der die Firma Umzüge ... GmbH bei der Staatsanwaltschaft ... im Ermittlungsverfahren mit dem Az.: ... (später verbunden zu dem Ermittlungsverfahren mit dem Az.: ...) ebenfalls Strafanzeige wegen Betruges erstattet hatte, deren strafrechtliche Überprüfung jedoch aus verschiedenen Gründen (Strafverfolgungsverjährung etc.) eingestellt worden war, sowie auf etwaige gleich gelagerte Fälle während der früheren Tätigkeit des Justizhauptsekretärs im Gerichtsvollzieherdienst. Der Beklagte erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Randnummer 21

folgend wurde Justizinspektor ... beim Amtsgericht ... mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Bewertung der vorgehaltenen Fälle (außerhalb des Strafverfahrens) und des Vorwurfs in der Einleitungsverfügung beauftragt. Vom Sachverständigen wurden ca. 100 Dienstakten aus den Jahren 2004 bis 2008 begutachtet. Randnummer 22 Mit Verfügung vom 12. August 2014 wurde das Disziplinarverfahren auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens vom 5. August 2014 ausgedehnt. Randnummer 23

Übermittlung des Sachverständigengutachtens an den Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten erhob dieser wegen der neuerlichen Ausdehnung des Disziplinarverfahrens die Einrede der Verjährung. Randnummer 24 Mit Verfügung vom

  1. Dezember 2014 wurde das Disziplinarverfahren letztlich auf „weitere Pflichtverletzungen im Justizfachwirtedienst bei der Staatsanwaltschaft ...“ ausgedehnt. Dem Beklagten wurde zum Vorwurf gemacht, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsstellenverwalter bei der Staatsanwaltschaft ... Akten und eingegangene Poststücke in Fächern abgelegt habe, in denen ansonsten dienstlich zur Verfügung gestellte Weisungen, Anordnungen und Vorschriftensammlungen aufbewahrt würden. Der Beklagte erhielt abermals Gelegenheit zur Stellungnahme. Randnummer 25 Der vorläufige Abschlussbericht wurde am
  2. April 2015 erstellt. Dieser wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten mit Schreiben vom
  3. April 2015 zur abschließenden Anhörung übermittelt. Dem Beklagten wurde Gelegenheit gegeben, weitere Ermittlungen zu beantragen und sich abschließend zu äußern. Darüber hinaus wurde er über die Möglichkeit der Beantragung der Mitbestimmung des Personalrates belehrt. Mit Schreiben vom
  4. April 2015 nahm der Verfahrensbevollmächtigte des Beklagten Stellung und beantragte weitere Ermittlungen. Randnummer 26 Unter dem
  5. August 2015 wurde ein ergänzender Schlussbericht erstellt, der dem Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten am
  6. August 2015 zur Kenntnis gegeben wurde. Ihm wurde erneut Gelegenheit gegeben, sich abschließend schriftlich zu äußern. Hiervon machte der Beklagte mit Schreiben vom
  7. September 2015 Gebrauch. Randnummer 27

Abgabe des Disziplinarverfahrens an den Generalstaatsanwalt ... wurde der Beklagte mit Verfügung vom 26. November 2015

vorheriger Anhörung und Mitbestimmung des Bezirkspersonalrates vorläufig des Dienstes enthoben. Von der Einbehaltung eines Teils der monatlichen Dienstbezüge wurde unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Beklagten abgesehen. Randnummer 28 Auf Antrag stimmte der Bezirkspersonalrat der Erhebung der Disziplinarklage am

  1. Januar 2016 zu. Auch der Bezirksvertrauensmann der Schwerbehinderten Menschen im nichtrichterlichen Dienst im Oberlandesgerichtsbezirk ... erklärte am
  2. Januar 2016, dass keine Einwände gegen die Erhebung der Disziplinarklage bestünden. Am
  3. Januar 2016 hat der Kläger die vorliegende Disziplinarklage erhoben, mit der er die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst betreibt. Dem Beklagten werden folgende Pflichtverletzungen vorgehalten:
  4. Verstoß gegen die Vermögensbetreuungspflicht im Gerichtsvollzieherdienst 1.
  5. Untreue Randnummer 29 Der Beklagte habe sich in einem Fall einer Untreue zulasten der Firma ... GmbH mit einem Schaden i.H.v. 2500 Euro schuldig gemacht. Insoweit werde auf die Feststellungen des Landgerichts – dritte kleine Strafkammer – ... in dem Verfahren mit dem Az.: ... verwiesen. Der Beklagte sei zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt worden. Auf die bindenden Feststellungen im Urteil werde verwiesen. 1.
  6. Weitere Pflichtverstöße während der Gerichtsvollziehertätigkeit Randnummer 30 Wegen der Bewertung der Fälle, die ursprünglich Gegenstand des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens mit dem Az.: ... gewesen seien, deren strafrechtliche Verfolgung aus verschiedenen Gründen jedoch eingestellt worden sei, und etwaig gleich gelagerter Fälle während der früheren Tätigkeit des Beklagten im Gerichtsvollzieherdienst, habe der Sachverständige ... beim Amtsgericht ... festgestellt, dass eine Vielzahl der angeforderten Akten nicht auffindbar gewesen seien. Die Unterlagen, die sich beim Amtsgericht ... befunden hätten, seien nicht vollständig gewesen. Es fehlten Kontoauszüge und Überweisungslisten.

Beendigung der Gerichtsvollziehertätigkeit seien Dienstakten in größerem Umfang nicht abgeliefert oder aus einem anderen Grund nicht zum Amtsgericht ... gelangt. Ca. 100 Dienstakten aus den Jahren 2004 bis 2008 seien begutachtet worden. Schon hieraus habe sich ergeben, dass der Beklagte mit dem ihm anvertrauten Treuhandvermögen nicht sachgemäß entsprechend seiner Funktion als Gerichtsvollzieher umgegangen sei. Auf das umfassende, sich bei den Disziplinarakten 2030 E – 4/09 befindliche Gutachten sowie die ebenfalls bei den Disziplinarakten befindlichen geprüften Zwangsvollstreckungsvorgänge werde Bezug genommen. Im Einzelnen seien exemplarisch folgende Fallüberprüfungen zu nennen:

  1. a)DR II 586/05 Räumung ..., Auftrag eingegangen am 28. April 2005
  2. b)DR II 849/05 Zwangsvollstreckung ..., Auftrag eingegangen am 30. Juni 2005
  3. c)DR 111130/05 ... vom 24. August 2005
  4. d)DR II 231/04 Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ... vom 28. Januar 2004
  5. e)DR II 100/05 Zwangsvollstreckungsauftrag ... vom 18. Januar 2005 Randnummer 31 Hieraus ergebe sich, dass die strafrechtlich abgeurteilte Untreuehandlung kein einmaliges Fehlverhalten gewesen sei. Insgesamt gesehen habe der Beklagte während seiner früheren Tätigkeit als Gerichtsvollzieher in einer Vielzahl von Verfahren Vollstreckungsvorschüsse und Zahlungsüberschüsse, die an sich unverzüglich abzurechnen und an den jeweiligen Berechtigten weiterzuleiten gewesen seien, über längere Zeiträume, teilweise über Jahre, im Kassenbuch I gebucht und zweckentfremdet – vereinzelt auch in anderen Zwangsvollstreckungsverfahren – verwendet. Durch dieses Verhalten habe der Beklagte gegen § 106 Nr. 3 S. 1, 6 S. 1 GVGA a.F., § 757 ZPO und § 74 Nr. 1 und 2 GVO a.F. verstoßen, wonach der Gerichtsvollzieher u.a. eine vom Schuldner empfangene Leistung

Abzug der Kosten der Zwangsvollstreckung unverzüglich an den Gläubiger abzuliefern und zudem genaue Formvorschriften einzuhalten habe, damit die Kassenbücher den

weis des Eingangs und der Verwendung aller Einnahmen, die bei der Erledigung der in den Dienstregistern verzeichneten Aufträge erwachsen seien, führen könnten. Zudem habe der Sachverständige ... festgestellt, dass in einigen Fällen Wegegelder in den Gebührenberechnungen aufgenommen und vor Weiterleitung von den Schuldnergeldern an die Gläubiger in Abzug gebracht worden seien, ohne dass die entsprechenden Auslagentatbestände

dem KV–GVKostG vorgelegen hätten. Hierdurch habe der Beklagte bei den jeweiligen Gläubigern einen Vermögensnachteil in Höhe des negativen Saldo des Auskehrbetrages bewirkt. Randnummer 32 Es handle sich bei den Verfehlungen auch nicht nur um ein fahrlässiges Außerachtlassen von Dienstvorschriften, sondern um die systematische, wissentlich und willentlich begangene und damit vorsätzliche Verletzung von Dienstvorschriften und Beamtenpflichten über Jahre hinweg, mit dem Ziel, unberechtigte Privatentnahmen aus den Dienstgeldern vorzunehmen und diese gegenüber dem Dienstvorgesetzten und dem Prüfungsbeamten zu verschleiern. Es liege zudem der Verdacht nahe, dass der Beklagte Unterlagen bewusst dem Zugriffsbereich der unmittelbaren Dienstvorgesetzten entzogen habe, um den

weis von Dienstpflichtverletzungen zu erschweren bzw. unmöglich zu machen. Randnummer 33 Mit dem strafrechtlich abgeurteilten Verhalten der Untreue und dem weiteren Fehlverhalten im Gerichtsvollzieherdienst habe der Beklagte in disziplinarrechtlicher Hinsicht in gravierender Weise gegen seine Pflicht zu achtungs– und vertrauenswürdigem Verhalten, wozu insbesondere die Pflicht gehöre, bei der Amtsführung nicht gegen Strafgesetze zu verstoßen, seine Pflicht zur uneigennützigen und gewissenhaften Amtsführung und gegen die Pflicht zu vollem persönlichem Einsatz verstoßen. Schließlich liege ein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht vor, da der Beklagte verbindliche Geschäftsanweisungen missachtet habe. 2. Pflichtverletzungen

Versetzung in den Innendienst Randnummer 34 Der Beklagte habe

seiner Versetzung in den Innendienst am

  1. August 2009 einen Betrag i.H.v. 1300 Euro bar abgehoben. Darüber hinaus habe er bereits am
  2. September 2008 und am
  3. September 2008 Beträge i.H.v. 1200 Euro bzw. 1000 Euro im Wege des Online-Banking auf sein Privatkonto bei der ... überwiesen. Randnummer 35 Diese drei Abhebungen vom früheren Gerichtsvollzieher– Dienstkonto

Versetzung des Beklagten in den Innendienst seien ohne vorherige Abrechnung bzw. Festsetzung der Dienstbehörde erfolgt und damit unberechtigterweise unter Verstoß gegen § 73 Nr. 6 S. 1 GVO a.F bzw. § 56 Abs. 1 S. 1 GVO n.F.. Dem Beklagten sei aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Gerichtsvollzieher die Vorschriftenlage auch bekannt gewesen. Damit habe er abermals gegen die oben genannten Dienstpflichten verstoßen.

  1. Arbeitszeitmanipulation Randnummer 36 Der Beklagte habe am
  2. Januar 2011,
  3. Februar 2011, 9 Februar 2011,
  4. Februar 2011 und
  5. Februar 2011 bei Beendigung des Dienstes und Verlassen des Dienstgebäudes das Zeiterfassungsgerät absichtlich nicht wie vorgeschrieben bedient und den fehlenden

weis für die Beendigung der Arbeitszeit am nächsten Tag

geholt. In einem gewissen zeitlichen Abstand hierzu habe er sodann für den jeweiligen Tag die „Kommt“–Buchung vorgenommen. Randnummer 37 Vermutlich habe der Beklagte durch Zufall oder eigene Recherche entdeckt, dass man durch dieses Verhalten die Arbeitszeiterfassung „überlisten“ könne. Die Auswertung der manipulierten Tage habe ergeben, dass der darauf folgende Arbeitstag immer mit der Erfassung des fehlenden Dienstendes beginne. In diesem Fall werde dem Beamten durch das zum fraglichen Zeitpunkt eingesetzte Zeiterfassungssystem eine berechnete und damit vergütete Anwesenheit

dem voreingestellten Arbeitszeitrahmen bis 18:30 Uhr bescheinigt, auch wenn er am Vortag zu einem (nicht mehr

vollziehbaren) früheren Zeitpunkt gegangen sei. Randnummer 38 Durch dieses Verhalten habe der Beklagte wiederum vorsätzlich in schwerwiegender Weise gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, zur Wahrhaftigkeit und Aufrichtigkeit sowie zur Befolgung der für ihn maßgeblichen Arbeitszeitverordnung bzw. Dienstvereinbarung verstoßen. Randnummer 39 Sofern der Beklagte sich auf ein Versehen berufe, sei dies bereits deswegen auszuschließen, da er in einem Gespräch mit dem damaligen Geschäftsstellenleiter am 4. März 2011 eingeräumt habe, er habe festgestellt, dass am nächsten Arbeitstag im Arbeitszeiterfassungsprogramm der Eintrag für die Beendigung des Dienstes

geholt werden könne und dass in diesem Fall das Arbeitszeitende des Vortages mit 18:30 Uhr angenommen werde. Diesen Gesprächsinhalt habe Justizrechtsrat a.D. ... im Rahmen seiner Zeugenvernehmung am 9. Juli 2015 bestätigt, ohne dass der anwesende Beklagte dem entgegengetreten sei. Auch die Häufigkeit der Fälle lasse kein einmaliges Versehen oder Versagen als Entschuldigungsgrund zu, zumal

Erkennen eines Erfassungsfehlers seitens des Beamten wegen einmaligen Versagens auch eine Buchungskorrektur sanktionslos möglich gewesen wäre. Es sei zu sehen, dass zwischen der “Geht“-Buchung und der „Kommt“-Buchung jeweils ein gewisser zeitlicher Abstand gelegen habe. Der Beklagte habe seine Buchungen bewusst vorgenommen.

  1. „Weitere Pflichtverletzungen im Justizfachwirtedienst“ Randnummer 40 Neben den Pflichtverletzungen während der Tätigkeit als Gerichtsvollzieher habe der Beklagte im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsstellenverwalter bei der Staatsanwaltschaft ... Akten und eingegangene Poststücke in Fächern abgelegt, in denen ansonsten dienstlich zur Verfügung gestellte Weisungen, Anordnungen und Vorschriftensammlungen aufbewahrt würden. Die in einzelnen Mappen und Umschlägen aufgefundenen dienstlichen Posteingänge (Akten Einsichtsgesuche, polizeiliche Ermittlungsberichte, Vernehmungsprotokolle, Personalbögen, Gefangenenpost u.ä.) stammten überwiegend aus der Zeit von September 2011 bis Dezember 2012 und seien aufgrund des Verhaltens des Beklagten über Jahre nicht bearbeitet und den Verfahrensakten zugeführt worden. Die Schriftstücke seien im Einzelnen verzeichnet und in Kopie hinterlegt im Sonderband „Poststücke“. Randnummer 41 Die Pflicht zur gewissenhaften Behandlung der Posteingänge entsprechend den Bestimmungen der Aktenordnung (§ 5 AktO) und der Nr. 9 der Geschäftsordnung für die Geschäftsstellen der Gerichte und der Staatsanwaltschaften vom
  2. April 2005 (1463 – 1- 7; JBl. 2005, S. 145) gehöre zu den wesentlichen Pflichten eines Beamten des Justizfachwirtedienstes. Ein reibungsloser Geschäftsablauf innerhalb der Gerichte und Staatsanwaltschaften sei nur gewährleistet, wenn die den Mitarbeitern der Serviceeinheiten anvertrauten Poststücke unverzüglich zu den entsprechenden Verfahrensakten gelangten und den zuständigen Sachbearbeitern vorgelegt oder zumindest griffbereit aufbewahrt würden. Hiergegen habe der Beklagte verstoßen. Randnummer 42 Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei maßgeblich, dass der Beklagte bereits durch die Untreuehandlung und die feststehende Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht die Höchstmaßnahme verwirkt habe. Die uneigennützige, nicht auf einen privaten Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte stelle eine wesentliche Grundlage des Berufsbeamtentums dar. Im Hinblick darauf sei die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis dann Richtschnur für die Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme, wenn erhebliche Geldzahlungen geflossen seien. Dies gelte erst recht für einen Beamten, der im Gerichtsvollzieherdienst tätig sei. Es sei die zentrale Aufgabe des Gerichtsvollziehers, im Auftrag der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Schuldner vorzunehmen. Gepfändetes Geld habe er

§ 815Abs.

1 ZPO an den Gläubiger abzuliefern. Verstoße ein Gerichtsvollzieher gegen diese Kernpflichten, zerstöre er in der Regel die für die geordnete Vollstreckung unabdingbare Vertrauensgrundlage, weshalb er im Regelfall nicht mehr Beamter bleiben könne. Dies gelte umso mehr, wenn eine unwiederbringliche Beseitigung oder Unterdrückung von Sonderakten, die für die Gläubiger und Schuldner von herausragender Bedeutung seien und sensible Daten des Zwangsvollstreckungsverfahrens enthielten, mit der Verfehlung einhergingen. Randnummer 43 Milderungsgründe, die zu Gunsten des Beklagten in die Maßnahmebemessung einzustellen seien, seien nicht ersichtlich. Der Beklagte könne sich nicht auf eine dienstliche Überlastung berufen. Er habe sich bis zuletzt vehement gegen seine Versetzung in den Justizfachwirtedienst zum 1. August 2008 gewehrt,

dem sein Gerichtsvollzieherreferat ohne

haltigen Erfolg zuvor bereits mehrfach verkleinert und eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden sei. Im Übrigen habe die vorgebrachte Überlastung nicht nur zu Mängeln in der strukturellen Arbeitsorganisation und Fehlern in der Arbeitsweise geführt, sondern zu einer mehr oder weniger systematisch praktizierten Zweckentfremdung dienstlich vereinnahmter Gelder. Dies widerlege den Vortrag der Überlastung und belege ein zielgerichtetes Handeln. Randnummer 44 Infolgedessen könne er sich auch nicht auf eine mangelnde Dienstaufsicht berufen. Eine erkennbare Überforderung des Beklagten habe nicht vorgelegen, vielmehr habe er die eingeschränkte Kontrolle zu seinem Fehlverhalten ausgenutzt und habe sich in einem Fall sogar durch Flucht vor der Prüfungsbeamtin einer Kontrolle entzogen. Randnummer 45 Die gesundheitliche Situation vermöge ihn nicht zu entlasten. Der Hinweis auf eine Erkrankung aus dem Jahr 2007 sei nicht

vollziehbar. Es handle sich insoweit um eine neurologische Erkrankung einer oder beider Hände des Beamten. Ein unmittelbarer Bezug zur Tätigkeit als Gerichtsvollzieher sei nicht erkennbar. Dies habe im Übrigen eine gutachterliche Stellungnahme des zuständigen Amtsarztes vom 28. August 2007 bestätigt, aus der sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit für den Gerichtsvollzieherdienst ergeben hätten. Im Übrigen könnten selbst Diagnosen wie Burn-out-Syndrom oder depressive Verstimmungen für sich genommen keine eingeschränkte Schuldfähigkeit belegen. Randnummer 46 Ein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs liege nicht vor, da die

§ 12

Landesdisziplinargesetz gesetzten Fristen durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens am 30. September 2009 gehemmt worden seien. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das Disziplinarverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens mehr als fünf Jahre ausgesetzt gewesen sei. Im Übrigen gelte diese Vorschrift nicht für die Verhängung der Höchstmaßnahme. Randnummer 47 Auch der Hinweis auf ein Disziplinarmaßnahmeverbot infolge der bereits erfolgten strafrechtlichen Sanktionierung

§ 13Landesdisziplinargesetz verfange nicht.

Randnummer 48 Die Entfernung aus dem Dienst sei auch aufgrund des dem Beklagten zurechenbaren Verhaltens verhältnismäßig. Dies gelte auch mit Blick auf die bereits erfolgte Versetzung in den Justizfachwirtedienst (Innendienst), da der Beklagte auch noch

diesem Zeitpunkt über sein früheres Dienstkonto verfügt, Arbeitszeitmanipulationen vorgenommen und Posteingänge nicht ordnungsgemäß bearbeitet habe. Randnummer 49 Der Kläger beantragt, Randnummer 50 den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen. Randnummer 51 Der Beklagte beantragt, Randnummer 52 die Klage abzuweisen. Randnummer 53 Hinsichtlich der vorgehaltenen Verfügungen vom 12. August 2009, 4. September 2008 und 30. September 2008 über das Gerichtsvollzieherkonto trägt der Beklagte vor, die Barabhebung am 12. August 2009 i.H.v. 1300 Euro sei erfolgt, weil bis zum Erhalt der Kontoauszüge

seiner Versetzung in den Innendienst keine Abrechnung seiner letzten Tätigkeiten als Gerichtsvollzieher erfolgt sei. Hierüber habe er den Amtsgerichtsdirektor

träglich unterrichtet.

dem er schriftlich zur Rückzahlung aufgefordert worden sei, habe er den Betrag unverzüglich wieder zurücküberwiesen. Randnummer 54

den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ... (..., Bl. 53) habe ihm aus dem weiterhin entnommenen Betrag i.H.v. 3500,00 Euro ein Guthabensbetrag i.H.v. 1502,84 Euro zugestanden. Zum Zeitpunkt der Entnahme sei er davon ausgegangen, dass er hierzu berechtigt sei. Randnummer 55 Im Hinblick auf die beinahe sechsjährige Aussetzung des Disziplinarverfahrens bestehe hinsichtlich dieser Verfehlungen ein Disziplinarmaßnahmeverbot

§ 12Landesdisziplinargesetz.

Abzustellen sei auf die letzte disziplinarrechtlich relevante Handlung in diesem Kontext am

  1. August
  2. Randnummer 56 Soweit ihm die unterbliebene Weiterleitung eines Räumungskostenvorschusses vorgehalten werde, werde die Einrede der Verjährung erhoben. Die Rechnungen datierten aus den Jahren 2003 und
  3. Das Verfahren sei durch die rechtskräftige Verurteilung des Landgerichts ... abgeschlossen worden. Diese Verfehlung könne nicht im Wege einer Doppelbestrafung zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens gemacht werden. Randnummer 57 Ein Verstoß bei der Arbeitszeiterfassung werde bestritten. Er habe die automatische Doppelbuchung im Arbeitszeitkonto gegenüber dem damaligen Geschäftsleiter ... selbst offengelegt. Der Sachverhalt wäre voraussichtlich überhaupt nicht aufgefallen. Bei der Mitteilung an den Geschäftsleiter ... habe er nicht mehr gewusst, wann er an den betreffenden Tagen die Arbeitszeit beendet habe. Er habe dem Geschäftsleiter angeboten, dass für die entsprechenden Tage das Arbeitszeitende pauschal mit 15:30 Uhr angenommen werden solle. Im Übrigen müsse zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass er an den Tagen jeweils bis 18:30 Uhr gearbeitet habe. Es werde bestritten, dass er im Gespräch am
  4. März 2011 eingeräumt habe, das Arbeitszeitkonto „manipuliert“ zu haben. Er habe in diesem Zeitraum infolge einer Vielzahl von Ermittlungsverfahren, der Versetzung in den Innendienst und der familiären Trennung unter einer erheblichen Belastung gestanden. Er habe infolgedessen an den einzelnen Tagen schlicht vergessen, beim Gehen die Arbeitszeiterfassung zu betätigen. Üblicherweise würden Mitarbeiter der Behörde zeitnah von den für die Zeiterfassung zuständigen Mitarbeitern aufgefordert, „falsch gestochene“ Arbeitszeiten berichtigen zu lassen. In seinem Fall sei dies nicht erfolgt. Wenn der Zeuge ... angebe, dass er bereits vor dem Gespräch von dem falschen Stechen gewusst habe, stelle sich die Frage, weshalb er dies nicht unverzüglich geklärt habe. Randnummer 58 Zum behaupteten Verstoß während der Gerichtsvollziehertätigkeit in den Verfahren DR II 586/05 und DR II 849/05 räume er ein, dass es möglich sei, dass die Buchung eines Zahlungseingangs von 2500 Euro in dem Verfahren DR II 586/05 versehentlich in das Verfahren DR II 849/05 gelangt sei. Bekanntlich sei er im August 2008 in den Innendienst versetzt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch möglichst viele Akten abzuschließen gehabt. Ein Schaden sei bei dem Vollstreckungsgläubiger nicht entstanden. Randnummer 59 Im Übrigen bestehe ein Verwertungsverbot, da diese Akten zum Zeitpunkt der Erstellung des Sachverständigengutachtens am
  5. August 2014

§§ 43, 46 GVO hätten bereits vernichtet sein müssen.

Dies verstoße gegen Art. 6 EMRK. Randnummer 60 In dem Verfahren DR II 849/05 sei ihm zu Unrecht vorgeworfen worden, dass er dieses über einen Zeitraum von drei Jahren betrieben habe. Immerhin sei eine Vollzahlung erreicht worden. Theoretisch sollten die Verfahren

6 bis 8 Monaten abgeschlossen sein. In der Praxis dauerten die Vollstreckungsverfahren jedoch deutlich länger. Wegegelder seien entstanden, da die Zustellungen persönlich erfolgt seien. Die Gläubigerseite habe mehrfach um Terminverlegung gebeten. Des Weiteren habe

dem Schreiben der Gläubigerseite vom

  1. Juni 2007 gerade kein Haftbefehl beantragt werden sollen. Ein Protokoll des Termins am
  2. November 2005 befinde sich vermutlich nicht in den Akten, weil durch Zahlung des Schuldners am
  3. November 2005 und Fax des Herrn ... vom gleichen Tag Ratenzahlung vereinbart worden sei. Es bestehe die Möglichkeit, dass der Vergleichsvorschlag durch den Sachbearbeiter der Kanzlei ..., angenommen und dies auch telefonisch mitgeteilt worden sei. Randnummer 61 Sollten tatsächlich Wegegelder i.H.v. 15 € zu hoch angesetzt worden sein, so könne dies auch ein Versehen darstellen.

über zehn Jahren könne er sich nicht mehr erklären, wieso die beiden Vorgänge 586/05 und 849/05 vermischt worden seien. Randnummer 62 Im Verfahren DR II 1130/05 sei der Sachverhalt vom

  1. September 2005 bis zum
  2. Mai 2008 offensichtlich liegen geblieben, da kein Dolmetscher für die Sprache „Tamil“ habe gefunden werden können.

Sachstandsanfrage der Gläubigervertreter habe das Verfahren seinen Fortgang genommen. Jedenfalls habe ein Vollstreckungsversuch stattgefunden, da ansonsten die Feststellung, dass der Schuldner unbekannt verzogen sei, nicht hätte getroffen werden können. Ein Wegegeld von 2,50 Euro sei bei der Abrechnung des Kostenvorschusses am

  1. Juli 2008 nicht in Abzug gebracht worden. Der Aktenvermerk „
  2. August 2008 EMA“ stamme nicht von ihm. Zu diesem Zeitpunkt sei er kein Gerichtsvollzieher mehr gewesen. Randnummer 63 In dem Verfahren DR II 231/04 habe keine Notwendigkeit bestanden, ein Protokoll zur Entgegennahme einer Zahlung zu erstellen. Die Zahlung sei unmittelbar auf das Dienstkonto erfolgt. Ein Vollstreckungstitel habe nicht vorgelegen. Deswegen sei der Betrag nicht zur Auszahlung gelangt und der Übertrag aus dem Kassenbuch I 72/05 in das Kassenbuch I 23/06 sei durch das Gerichtsvollzieherprogramm automatisch erfolgt.

Eingang des Titels kurz vor dem

  1. Februar 2007 sei eine Auszahlung an den Gläubigervertreter erfolgt. Ihm könne kein Vorwurf gemacht werden, dass der Betrag nicht ausgezahlt worden sei. Randnummer 64 In dem Verfahren DR II 100/05 sei mit Schreiben vom
  2. Juni 2006 der Gläubigerin die neue Anschrift des Schuldners mitgeteilt worden und nicht lediglich „unbekannt verzogen“. Mangels Vorliegens des Kassenbuchs könne nicht überprüft werden, ob eine Buchung von 200 Euro des Auszugs vom
  3. Oktober 2005 erfolgt sei. Möglicherweise sei die Zahlung auf dem Kontoauszug einfach übersehen worden oder es sei vergessen worden, dort die KB I/KB II Nummer zu notieren. Auch der Umstand, dass auf dem Kontoauszug vom
  4. Oktober 2005 Nr. 190/2005 für eine Gutschrift von 200 Euro keine Buchungsnummer vermerkt sei, könne auf einem Versehen beruhen. Randnummer 65 Insgesamt bestreite er, dass ein planmäßiges Unterlassen der Weiterleitung von Fremdgeldern vorliege. Die aufgeführten fünf Fälle bestätigten diesen Vorwurf nicht. Er habe auch nicht vorsätzlich Vollstreckungsakten beseitigt. Es sei zu berücksichtigen, dass er in den Jahren 2006 und 2007 bereits für mehr als die Hälfte der Arbeitszeit erkrankt gewesen sei. Es werde bestritten, dass ein Fehlverhalten in einer „Vielzahl von Fällen“ bestanden habe. Die Prüfung des Sachverständigen ... sei nicht

vollziehbar. Es fehlten Vollstreckungsaufträge, Kontoauszüge, Kassenbücher und Abrechnungsschreiben. Angesichts der Schwere des Verstoßes könne ein pauschaler Verweis auf die vom Sachverständigen festgestellten Unregelmäßigkeiten nicht ausreichen. Eine Sanktionierung verstoße im Übrigen gegen Art. 6 EMRK. Randnummer 66 Soweit ihm die aufgefundenen Aktenbestandteile vorgeworfen würden, bestreite er, dass die Dokumente in dem privaten Bereich seines Arbeitsplatzes aufbewahrt worden seien. Er habe keinen privaten Bereich besessen. Zum Zeitpunkt der Einbeziehung dieses Vorwurfs in das Disziplinarverfahren sei er bereits mehrere Monate arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Sämtliche in der Ablage verbliebenen Dokumente seien von geringer Relevanz und hätten lediglich in das Archiv zu den bereits abgelegten Akten weitergeleitet werden müssen. Randnummer 67 Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes macht der Beklagte geltend, dass er an einer chronisch, entzündlich–rheumatischen Erkrankung leide. Sie führe zu einer allmählichen Verknöcherung der Weichteile zwischen den Wirbelkörpern. Stress, wie Arbeitsbelastung und psychischer Stress seien potentielle Auslöser der Krankheitssymptome. Die Einnahme von Methotrexat habe bereits 2006/2007 Depressionen bei ihm hervorgerufen. Die behandelnde Neurologin habe im April 2014 die Diagnose „gesichert mittelgradige depressive Episode“ gestellt. Sein Fehlverhalten während der Tätigkeit als Gerichtsvollzieher sei krankheitsbedingt erfolgt. Randnummer 68

seiner Versetzung in den Innendienst würden ihm lediglich die Manipulation der Arbeitszeiterfassung sowie eine nicht ordnungsgemäße Ablage von Poststücken vorgeworfen. Der Schweregrad dieses Fehlverhaltens sei als gering einzustufen. Auch relativiere der Zeitraum der Verfehlung von 2004 bis 2013 die Schwere der Verfehlung. Die geforderte Sanktion sei unverhältnismäßig. Durch die Versetzung in den Innendienst sei den Verstößen im Umgang mit Vermögenswerten bereits ausreichend Rechnung getragen. Eine Entfernung aus dem Dienst habe für ihn zur Konsequenz, dass er keiner Bürotätigkeit mehr

gehen könne. Wegen seiner gesundheitlichen Situation sei ihm eine körperliche Tätigkeit nicht mehr möglich. Randnummer 69 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Personal– und Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese lagen dem Gericht ebenso wie die Akte der Staatsanwaltschaft ... mit dem Az.: ... vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 70 Der Beklagte hat sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht, das unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Umfangs, in dem er seine Pflichten verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit beeinträchtigt hat, sowie unter angemessener Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes die Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht (§§ 11, 3 Nr. 5, 8 Landesdisziplinargesetz vom 2. März 1998 (GVBl S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz (Artikel 7) vom 15. Juni 2015 (GVBl. S. 93) – LDG –. Randnummer 71 Das der Disziplinarklage vorangegangene förmliche Disziplinarverfahren weist keinen wesentlichen Mangel auf. Randnummer 72 Sofern der Beklagte geltend macht, dass das Disziplinarverfahren in einer für ihn unzumutbaren Form betrieben worden sei, da es immer wieder auf neue Vorwürfe ausgedehnt worden sei, ist er darauf zu verweisen, dass der Dienstherr

dem Legalitätsgrundsatz verpflichtet ist, bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die ein Dienstvergehen begründen könnten, ein Disziplinarverfahren einzuleiten ( § 22 LDG ) und dass er dieses bis zu einer Abschlussentscheidung jederzeit auf neue Handlungen ausdehnen kann, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen ( § 24 Abs. 1 LDG ). Randnummer 73 Demgegenüber leidet die Klageschrift hinsichtlich einzelner Anschuldigungspunkte an einem Verfahrensmangel ( §§ 61 Abs. 2, 64 LDG ), den das erkennende Gericht jedoch

pflichtgemäßem Ermessen unberücksichtigt lässt, da er sich

den gegebenen Umständen nicht als wesentlich erweist. Randnummer 74

§ 61Abs.

2 LDG muss die Klageschrift die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, müssen aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben sowie die Geschehensabläufe

vollziehbar beschrieben werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich der Beamte gegen die disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann. Auch tragen die gesetzlichen Anforderungen an die Klageschrift dem Umstand Rechnung, dass sie Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis festlegen. Denn

§ 69Abs.

2 LDG dürfen nur Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beklagten in der Klage oder der

tragsklage als Dienstvergehen zur Last gelegt worden sind. Aus der Klageschrift muss bei verständiger Lektüre deshalb eindeutig hervorgehen, welche konkreten Handlungen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden (BVerwG, Urteil vom

  1. Januar 2007 – 2 A 3.05 – und Beschluss vom
  2. Dezember 2011 – 2 B 59.11 -, juris). Randnummer 75 Diesen Anforderungen entspricht die Klageschrift hinsichtlich des Anschuldigungskomplexes „Disziplinarverstöße während der Gerichtsvollziehertätigkeit“ (1.2.) nur teilweise und hinsichtlich des Anschuldigungskomplexes „Weitere Pflichtverletzungen im Justizfachwirtedienst“

(4)gänzlich nicht. Randnummer 76 Unter dem erstgenannten Anschuldigungskomplex wird dem Beklagten eine „Vielzahl“ von Pflichtverletzungen vorgehalten, wie sich aus dem Sachverständigengutachten ... vom
  1. August 2014 ergebe. Hierbei zeigt die Klageschrift exemplarisch fünf Fallüberprüfungen mit den näheren Umständen der Einzelverfehlungen aus dem Gutachten auf. Dies hat zur Folge, dass nur hinsichtlich dieser fünf Beispielsfälle die dem Beklagten vorgehaltene Handlung im Sinne des § 61 Abs. 2 LDG hinreichend konkretisiert ist, so dass auch nur diese zur Begründung des vom Kläger angenommenen Dienstvergehens herangezogen werden können. Die bloße Verweisung auf das Sachverständigengutachten im Übrigen lässt die Klageschrift nicht mehr aus sich heraus verständlich erscheinen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als dem Beklagten offenkundig verschiedenartige Begehungsweisen von Pflichtverletzungen in unterschiedlichen Fällen der Sachbearbeitung vorgehalten werden sollen, was erfordert hätte, eine Individualisierung der tatsächlichen Umstände hinsichtlich jedes Einzelfalls vorzunehmen, insbesondere um dem Beklagten eine einzelfallbezogene sachgerechte Einlassung zu ermöglichen. Dass dem Beklagten Akteneinsicht gewährt und ihm das Sachverständigengutachten zur Verfügung gestellt wurde, macht eine Einzeldarstellung der vorgehaltenen Verfehlungen nicht entbehrlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  2. Juli 2013 – 2B 27/12 –, juris). Randnummer 77 Hinsichtlich des Anschuldigungskomplexes „Weitere Pflichtverletzungen im Justizfachwirtedienst“ gilt entsprechendes. Diesbezüglich ist in der Klageschrift lediglich ausgeführt, dass der Beklagte im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsstellenverwalter bei der Staatsanwaltschaft ... Akten und eingegangene Poststücke in Fächern abgelegt habe, in denen ansonsten dienstlich zur Verfügung gestellte Weisungen, Anordnungen und Vorschriftensammlungen aufbewahrt würden. Näher konkretisiert wurden die widerrechtlich abgelegten Vorgänge lediglich insoweit, als sie in Klammern mit „Akteneinsichtsgesuche, polizeiliche Ermittlungsberichte, Vernehmungsprotokolle, Personalbögen, Gefangenenpost u.ä“ bezeichnet wurden. Im Übrigen wurde auf den Sonderband „Poststücke“ verwiesen. Weiterhin wird ausgeführt, dass diese überwiegend aus der Zeit von September 2011 bis Dezember 2012 stammten. Hieraus ergibt sich nicht eindeutig, welche konkreten Handlungen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Es hätte vielmehr einer Einzeldarstellung der zu Unrecht abgelegten Vorgänge mit Darstellung der jeweils gebotenen aber unterlassenen Handlung bedurft. Randnummer 78 Eine wirksame Anschuldigung dieser Verfehlungen liegt mithin nicht vor, mit der Folge, dass diese der Entscheidungsfindung nicht zugrunde gelegt werden können. Randnummer 79 Einer Fristsetzung zur Beseitigung dieses Mangels

Maßgabe des § 64 Abs. 3 LDG bedurfte es vorliegend nicht, da sich die aufgezeigten Mängel aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht als wesentlich

§ 64Abs.

2 LDG erweisen. Ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens ist dann wesentlich, wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass er sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann. Hingegen kommt es für die Frage der Wesentlichkeit eines Mangels weder darauf an, ob er behebbar ist noch darauf, ob und gegebenenfalls wie intensiv schutzwürdige – insbesondere grundrechtsbewehrte – Rechtspositionen Betroffener durch den Mangel berührt worden sind. Maßgeblich ist wegen der Funktion des Disziplinarverfahrensrechts, bei der Prüfung und Ahndung von Dienstvergehen gesetzmäßige Ergebnisse zu erzielen, vielmehr die Ergebnisrelevanz. Nur solche Mängel sind wesentlich und bedürfen einer Korrektur oder führen zur Einstellung des Verfahrens

§ 64Abs.

3 S. 5 LDG , bei denen nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, dass sie sich auf das Ergebnis des Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben können. Wann ein Mangel in diesem Sinne wesentlich ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Eine inhaltlich nicht ausreichend bestimmte Klageschrift weist grundsätzlich einen wesentlichen Mangel auf, weil sie die sachgerechte Verteidigung des Beamten gegen die disziplinaren Vorwürfe erschwert (vgl. BVerwG, Beschluss vom

  1. Juli 2013, a.a.O.). Randnummer 80 Trotz der grundsätzlichen Bedeutung einer gesetzmäßigen Klageschrift entfällt vorliegend die Ergebnisrelevanz der aufgezeigten Mängel, weil sie nur einen Teil des dem Beklagten vorgehaltenen Dienstvergehens betreffen und die mangelbehafteten Anschuldigungspunkte sich angesichts der Schwere der verbleibenden Anschuldigungspunkte ohnehin nicht auf das Ergebnis des Disziplinarverfahrens und die verhängte Disziplinarmaßnahme ausgewirkt hätten, wie noch auszuführen sein wird. Randnummer 81 In der Sache steht fest, dass der Beklagte sich eines schweren Dienstvergehens (für Verfehlungen, die vor dem
  2. April 2009 begangen wurden: § 85 Abs. 1 Landesbeamtengesetz in der Fassung vom
  3. Juli 1970 (GVBl. S. 241), im Folgenden: – LBG alt – bzw. für Verfehlungen

diesem Zeitpunkt: § 47 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern vom

  1. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), in Kraft getreten am
  2. April 2009 – BeamtStG –) schuldig gemacht hat. Durch die strafrechtlich abgeurteilte Untreue, das Zurückhalten von Schuldnergeldern, deren zweckwidrige Verwendung, die mangelhafte Sachbearbeitung, den unbefugten Zugriff auf das Gerichtsvollzieherkonto

seiner Versetzung in den Innendienst sowie die Arbeitszeitverstöße hat der Beklagte schuldhaft die ihm

§ 64Abs. 1 LBG alt bzw. § 34 Beamt

StG obliegenden Dienstpflichten verletzt. Danach ist der Beamte verpflichtet, sich mit vollem persönlichen Einsatz/voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig

bestem Gewissen wahrzunehmen und sein Verhalten so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert, d.h. dass er insbesondere nicht gegen Strafgesetze verstößt.

§ 65S. 2 LBG alt bzw. § 35 S. 2 Beamt

StG sind Beamte zudem verpflichtet, dienstliche Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen (I.). Gegen diese Dienstpflichten hat der Beklagte in einem solchen Maß verstoßen, dass seine Entfernung aus dem Dienst unausweichlich ist (II.). I.

  1. Randnummer 82 Die dieser Würdigung zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen ergeben sich zunächst aus dem Urteil der Dritten kleinen Strafkammer des Landgerichts ... vom
  2. Juli 2013 (....), mit dem der Beklagte wegen Untreue in einem Fall zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt wurde. Hierzu hat das Landgericht im Einzelnen ausgeführt: „… Randnummer 83 Durch die Gläubigerin ... GbR wurde dem Angeklagten im Frühjahr 2006 ein Räumungsauftrag bezüglich der Wohnung des Schuldners ..., Anwesen ..., ..., erteilt, der unter dem Aktenzeichen DR II 482/06 vom Angeklagten angelegt und geführt wurde. Zur Durchführung der Räumung leistete die Gläubigerin am 27.06.2006 auf Anforderung einen Kostenvorschuss i.H.v. 2.500 Euro, der am gleichen Tag auf dem Gerichtsvollzieherdienstkonto des Angeklagten bei der ...–Bank ..., betragsmäßig erfasst wurde. Zudem verbuchte der Angeklagte den eingezahlten Betrag am 27.06.2006 im Kassenbuch I unter der Nr. DR II 482/06 und der laufenden Buchungs-Nr.
  3. Randnummer 84 In der weiteren Abfolge erteilte der Angeklagte der Firma ... Umzüge GmbH in ... den Auftrag, die Räumung am 06.09.2006 um 8:00 Uhr durchzuführen, was auch umgesetzt wurde. Mit Rechnung vom 16.09.2006 stellte die Firma ... Umzüge GmbH Kosten i.H.v. 3291,15 € in Rechnung und fügte dieser Rechnung einen Arbeitsschein vom 06.09.2006 bei, wobei weder Rechnung noch Arbeitsschein vom Angeklagten sachlich und rechnerisch infrage gestellt wurden. Randnummer 85 Die vom Angeklagten vom Vollstreckungsgläubiger angeforderten Räumungskosten i.H.v. 2.500 Euro, die im Kassenbuch I am 27.06.2006 verbucht worden waren, wurden wegen nicht erfolgter Auskehrung dieses Betrages oder eines Teils davon im Kassenbuch I für das Folgejahr 2007 unter laufende Nummer Nr. 0017 und dem Aktenzeichen DR II 482/06 umgebucht. Randnummer 86 Am 19.03.2007 wurde dieser im Kassenbuch I erfasste Räumungsvorschuss von 2.500 Euro unter laufender Nr. 0210 in Kassenbuch II als auszuzahlende Betrag mit dem Vermerk „s. KB I Nr. 17“ ausgebucht. Hierbei sind im Kassenbuch II in den dafür vorgesehenen Spalten weder Gebühren und Wegegelder noch sonstige Pauschalen buchungsmäßig in Ansatz gebracht worden. Randnummer 87 Die Ausbuchung der 2.500 Euro aus dem Kassenbuch I führte weder dazu, dass der ausgebuchte Betrag an den Vollstreckungsgläubiger zurücküberwiesen, noch dazu, dass dieser Betrag an das beauftragte Speditionsunternehmen auf dessen Rechnung vom 16.09.2006 als Teilzahlung ausgekehrt wurde. Randnummer 88 Festzustellen ist anhand des Kontoauszugs für das Gerichtsvollzieherdienstkonto, Kto.Nr. ... bei der ...-Bank ... (BLZ ...), dass seitens des Angeklagten am 19.03.2007 eine Barabhebung i.H.v. 2.500 Euro vom Dienstkonto erfolgte, ohne dass hierfür ein Verwendungsbeleg vorliegt oder auf dem Kontoauszug handschriftlich ein Verwendungszweck angebracht ist. Randnummer 89 Was mit dem erfolgten Auszahlungsbetrag von 2.500 Euro konkret geschehen ist, konnte und wollte der Angeklagte nicht erklären. Die Gerichtsvollzieherakte DR II 482/06, aus der sich bei ordnungsgemäßer Aktenführung die Verwendung des vom Angeklagten ausgebuchten Vollstreckungsvorschusses ergeben müsste, ist vom Angeklagten

Beendigung seiner Gerichtsvollziehertätigkeit zum 31.07.2008 nicht übergeben worden. Diese Akte wurde auch im weiteren Verlauf trotz Aufforderung dem Direktor des Amtsgerichts ... nicht vorgelegt. Anhand der Historie des vom Angeklagten genutzten EDV–Gerichtsvollzieherprogramms konnte nicht geklärt werden, welche Verwendung die bar abgehobenen 2.500 Euro gefunden haben. Die vom Angeklagten 2006/2007 benutzten Überweisungslisten für das erste Quartal 2007 waren bei den von ihm bei Beendigung seiner Gerichtsvollziehertätigkeit an den Direktor des Amtsgerichts ... übergebenen Aktenunterlagen nicht mitenthalten. Überlassen wurden allerdings die abgehefteten Kontoauszüge des Gerichtsvollzieher–Dienstkontos des Angeklagten bei der ... Bank .... Randnummer 90 Ausweislich der eingesehenen Auszüge des Gerichtsvollzieher–Dienstkontos mit der Kto.Nr. bei der ... Bank ... sind im

  1. Quartal 2007 Entnahmen durch den Angeklagten für Wegegelder und Gebührenanteile regelmäßig so gehandhabt worden, dass der entsprechende Betrag vom Dienstkonto auf das Privatkonto überwiesen und dieser Vorgang auch transparent in den Kontoauszügen als solcher gekennzeichnet wurde. So ist aus den Kontoauszügen zu entnehmen, dass der Angeklagte am 27.03.2007 einen Betrag von 1.000 Euro an Wegegeldern und Gebührenanteilen auf sein privates Konto überwies. Zuvor hatte er am 14.03.2007 in gleicher Weise einen Betrag von 800 Euro auf sein Privatkonto überwiesen und dies als Entnahme gekennzeichnet. Randnummer 91 Bei dem Barabhebungsvorgang vom 19.03.2007 über 2.500 Euro handelt es sich um die einzige Barabhebung im ersten Quartal
  2. Hierbei ist auf dem Kontoauszug vom 22.03.2007, der die Barabhebung vom 19.03.2007 aufführt, kein handschriftlicher Vermerk angebracht, der erklären würde, was es mit der Barabhebung seinerzeit auf sich hatte. Dabei hat der Angeklagte zwar nicht durchgängig aber doch häufig auf den eingesehenen Kontoauszügen des
  3. Quartals 2007 ansonsten zur Kennzeichnung dessen, auf was sich der Vorgang bezog, teils die Nummer aus dem Dienstregister II angebracht oder handschriftlich zum einzelnen Buchungsvorgang eine Zuordnungsnummer zum Buchungsvorgang ergänzt. Aus einem Kontoauszug vom 06.03.2007 ergibt sich, dass der Angeklagte an die Firma ... Umzüge im Zusammenhang eines anderen Auftrags einen Geldbetrag überwies, was die Aussage des Zeugen ... bestätigt, dass die von ihm in Rechnung gestellten Umzug–/Räumungskosten regelmäßig im Wege der Überweisung bezahlt worden seien. Randnummer 92 Am 21.03.2007, also zwei Tage

der Barabhebung, nahm die Prüfungsbeamtin des Landgerichts ... in den Geschäftsräumen des Angeklagten eine ordentliche und angekündigte Prüfung vor. Bei der Prüfung ergab sich ein Bargeldbestand von 9.330,00 Euro. Der Stand des Dienstkontos des Angeklagten bei der ... Bank ..., Kto.Nr. ... wurde im Prüfungsbericht anhand des Kontoauszugs vom 19.03.2007 mit 21.707,19 Euro festgehalten. Unter Absetzung noch nicht abgebuchter Aufträge ergab sich ein Kassen–Istbestand von 30.651,58 Euro. Diesem stand ein Kassen–Sollbestand – festgestellt

§ 69Nr.

7 GVO - von 28.689,57 Euro gegenüber. Rechnerisch ergab sich ein Überschuss von 1.962,01 Euro. Hierzu erklärte der Angeklagte ausweislich des von der Prüfungsbeamtin gefertigten Prüfungsprotokolls, dass es sich hierbei um noch nicht entnommene Gebührenanteile und Auslagen handle. Dass der Kassen–Istbestand am Prüfungstag wegen der Barabhebung von 2.500 Euro am 19.03.2007, der erst im Kontoauszug vom 22.03.2007 ausgeführt wurde, tatsächlich niedriger war, als dies von der Prüfungsbeamtin zugrunde gelegt wurde, darüber erklärte der Angeklagte die Prüfungsbeamtin nicht auf. Ebenso wenig klärte er von sich aus darüber auf, was es mit dem im Kassenbuch II am 19.03.2007 ausgebuchten Betrag von 2.500 Euro (s.KB I Nr. 17) für ein Bewenden hat. Da die ausgebuchten 2.500 Euro weder an die Vollstreckungsgläubigerin zurückgezahlt wurden noch hiermit auf die Rechnung des Umzugsunternehmens zumindest teilweise gezahlt wurde, hätte sich am 21.03.2007 bei der ordentlichen Prüfung einer Erhöhung des Kassen–Sollbestandes um 2.500 Euro ergeben müssen, so dass dieser nicht 28.689,57 Euro sondern 31.189,57 Euro (28.689,57 plus 2500 Euro) betragen hätte. Hieraus hätte sich eine Unterdeckung von 537,99 Euro (31.189,57 – 30.651,58 Euro) ergeben. Dabei ist zu Gunsten des Angeklagten unterstellt, dass sich der bar abgehobene Betrag von 2.500 Euro zum Zeitpunkt der ordentlichen Geschäftsprüfung im Bargeldbestand des Gerichtsvollziehers befand. Denn ansonsten würde sich der Unterdeckungsbetrag noch entsprechend vergrößern, da die Barabhebung von 2500 Euro am 19.03.2007, die erst auf dem Kontoauszug vom 22..03.2007 ausgewiesen wurde, bei der Bestimmung des Ist–Kassenbestandes am 21.03.2007 nicht als Rechnungsposten von der Prüfungsbeamtin berücksichtigt wurde. IV. Randnummer 93 … Randnummer 94 Der Angeklagte bestreitet das Ergebnis, sich betrügerisch oder im Sinne einer Untreue strafbar gemacht zu haben. Eine Täuschungsabsicht habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Er führe es nur auf ein Versehen zurück, dass das Umzugsunternehmen ... bis zum heutigen Tage die in Rechnung gestellten Umzugskosten nicht erhalten habe. Grund hierfür sei möglicherweise der Umstand, dass er zahlreiche Krankheitstage in den Jahren 2006/2007 zu verzeichnen gehabt habe, die auch der Grund seien für die vielen Dienstaufsichtsbeschwerden, die gegen ihn erhoben worden seien (die eingesehene Urlaubskartei des Angeklagten 2007 weist 104 Krankheitstage auf). Was es mit der Barabhebung von 2500 Euro für ein Bewenden habe, das könne er aus der Erinnerung nicht sagen. Der Angeklagte verweist insoweit auf die Akte DR II 482/06 aus der dies sicherlich zu ersehen sein müsste. Zum Verbleib dieser Akte äußerte er die Vermutung, dass sich diese bei den übrigen von ihm bei Beendigung seiner Tätigkeit als Gerichtsvollzieher überlassenen Akten, die im Amtsgericht .../Zweigstelle ... gelagert seien, befinden müsste. Möglicherweise habe er vorgehabt, die 2500 Euro bar an das Umzugsunternehmen ... zu zahlen. Möglich sei auch, dass die bar abgehobenen 2500 Euro auf eine ihm zustehende Privatentnahme zurückzuführen sei, die er

einem Kassensturz und einer erfolgten Überschussrechnung hätte vornehmen können. Ein solcher Kassensturz vor der Entnahme von Gebühren/Auslagen/Wegegeldern diene nur der Selbstkontrolle und werde nicht weiter dokumentiert. Ein Zusammenhang zwischen der Barabhebung von 2500 Euro und den am gleichen Tag im Vorgang DR II 482/06 in KB II ausgebuchten 2500 Euro bestehe nicht. Randnummer 95 Die Einlassung des Angeklagten wertet die Kammer auf dem Hintergrund der durchgeführten Beweisaufnahme im Ergebnis als reine Schutzbehauptung. Hierbei ergab die Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmungen folgendes Bild: … Randnummer 96 Es verbleibt damit im Ergebnis allein die Möglichkeit, dass der Angeklagte in manipulativer Handhabung der Buchung im Kassenbuch II betreffend Vollstreckungsvorgang DR 482/06 die Möglichkeit einer Barabhebung von 2500 Euro schaffte und umsetzte. Allein schon der Umstand, dass Ausbuchungsbetrag und Barabhebungsbetrag genau 2500 Euro ausmachen, hat hier schon eine stark indizielle Bedeutung. Beide vom Angeklagten am 19.03.2007 getätigten Vorgänge sind nicht zufällig. Ohne die im Kassenbuch II zu DR 482/06 erfolgte Ausbuchung hätte sich der Gesamtstand der Gerichtsvollzieherkasse im Vergleich des Kassen–Iststandes und des Kassen–Sollstandes aus den bereits angeführten Erwägungen im Minus von 500 - 600 Euro befunden. Erst recht hätte keinerlei Spielraum für eine Barabhebung als Privatentnahme bestanden. Randnummer 97 Was der Angeklagte mit den bar abgehobenen 2.500 Euro genau machte und wie er den Betrag verwendet hat, ließ sich im Rahmen der Hauptverhandlung nicht abklären. Es steht aber fest, dass der Angeklagte bewusst und in manipulative Art und Weise vorging und damit vorsätzlich gegen seine Verpflichtungen zum Umgang mit Fremdgeldern (hier: des Vollstreckungsvorschusses der Gläubiger ... i.H.v. 2.500 Euro) verstieß. V. Randnummer 98 Das Tatverhalten des Angeklagten erfüllt den Straftatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB …“ Randnummer 99 An die zitierten tatsächlichen Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand des in Rede stehenden Straftatbestandes und zwar einschließlich derjenigen zur Schuldfähigkeit, zur Schuldform, zum Ursachenzusammenhang sowie zu den Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist das Disziplinargericht

§ 16Abs. 1 LDG gebunden (BVerw

G, Urteil vom

  1. November 1989 – 1 D 71/88 –,
  2. September 1990 – 1D 78/89 –, juris). Die in einem rechtskräftigen Strafurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen haben regelmäßig eine erhebliche Indizwirkung. Randnummer 100 Eine Lösung von den Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils kommt

§ 16Abs.

1 S. 2 LDG nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss liegen nicht vor. Die tatsächlichen Urteilsfeststellungen des Strafurteils sind weder offensichtlich unrichtig noch als unzutreffend erkannt. Die bloße Möglichkeit eines anderen Geschehens reicht für einen Lösungsbeschluss nicht aus (BVerwG, Urteil vom 29. November 1989, a.a.O.). Ausweislich des Urteils wurden die vom Beklagten im Rahmen des Strafverfahrens geltend gemachten Einwände einer umfassenden Beweisaufnahme und

folgenden überzeugenden Beweiswürdigung unterzogen. Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen bestehen nicht, zumal der Beklagte im Disziplinarverfahren keine konkreten Einwände gegen deren Richtigkeit erhoben hat. Randnummer 101 Mit dem strafrechtlich abgeurteilten Verhalten der vorsätzlichen Untreue hat der Beklagte in disziplinarrechtlicher Hinsicht in gravierender Weise gegen seine Pflicht zur achtungs– und vertrauenswürdigem Verhalten, wozu insbesondere die Pflicht gehört, bei der Amtsführung nicht gegen Strafgesetze zu verstoßen, seine Pflicht zur uneigennützigen und gewissenhaften Amtsführung und gegen die Pflicht zu vollem persönlichem Einsatz (§ 64 Abs. 1 LBG alt bzw. § 34 BeamtStG) verstoßen. 2. Randnummer 102 Weitere schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen hat der Beklagte dadurch begangen, dass er nicht nur in verschiedenen Vollstreckungsverfahren, sondern auch noch

seiner Versetzung in den Innendienst gegen seine dienstlichen Obliegenheiten als Gerichtsvollzieher verstoßen hat. Dabei geht das Gericht von folgendem Sachverhalt aus: 2.1 Randnummer 103 In dem Vollstreckungsverfahren DR II 586/05 (Räumung ...) hat der Beklagte bereits am

  1. Juni 2005 vereinnahmte 2500,- Euro Schuldnergelder erst am
  2. Juli 2008 unter Abzug von 48,- Euro Gerichtsvollzieherkosten an den Gläubigervertreter ausgezahlt und diesen Betrag zwischenzeitlich missbräuchlich in einem anderen Vollstreckungsverfahren (DR II 849/05) verwendet. Insoweit steht

den Ermittlungen im behördlichen Disziplinarverfahren folgendes fest: Randnummer 104 Am 09. Juni 2005 erfolgte eine Buchung im Kassenbuch I (im Folgenden: KB I)unter Nr. 66/2005 über einen Betrag von 2.500 Euro. Die Einzahlung des Betrages auf dem Gerichtsvollzieher- Dienstkonto kann nicht

gewiesen werden, da die Kontoauszüge des ersten, zweiten und dritten Quartals 2005 nicht vorliegen. Dieser Betrag wurde unter Nr. 19 in das Kassenbuch für das Jahr 2006 übertragen. Für das Jahr 2007 wurde der Betrag unter der Nr. 11 vorgetragen (s. Vermerk unter KB I 19/06). Randnummer 105 Unter der KB I Nr. 11/07 wurden die 2.500,- Euro allerdings nicht mehr mit dem Aktenzeichen DR II 586/05, sondern unter dem Aktenzeichen DR II 849/05 vermerkt. Es ist dort weiter im vierten Quartal vermerkt, dass ein Betrag von 2.500,- Euro unter der Kassenbuch II (im Folgenden: KB II) Nr. 1868/07 verwendet worden ist. Diese Buchung wurde in dem Verfahren DR II 849/05 ... getätigt. Randnummer 106 Im Verfahren DR II 586/05 war Räumungstermin auf den

  1. November 2005 terminiert und es wurde am
  2. März 2006 als erledigt ausgetragen. Es ist nicht ersichtlich, dass das Verfahren zu diesem Zeitpunkt im Hinblick auf den Vorschuss abgerechnet war. Randnummer 107 Am
  3. Juli 2008 (= letzter Arbeitstag vor Versetzung in den Innendienst) er stellte der Beklagte eine Quittung über einen Betrag von 2.500,- Euro in dem Verfahren ..., Az. DR II 586/
  4. Als Einzahler wurde ... angegeben (Partei in dem Verfahren DR II 849/05). Randnummer 108 Der Betrag wurde am
  5. Juli 2008 unter dem Az. DR II 586/05 verbucht. Die Buchung erfolgte im KB II unter Nr. 1201/08.

Abzug von 48,- Euro Gerichtsvollzieherkosten wurden 2.452,- Euro als auszuzahlender Betrag festgestellt. Der auszuzahlende Betrag wurde unter Auszahlungsliste Nr. 67 ausgezahlt (s. Kto.-Auszug Nr. 89/2008). Empfänger der Auszahlung sind die Rechtsanwälte ..., die den Gläubiger im Verfahren DR II 586/05 vertreten haben. Randnummer 109 Diesem Sachverhalt ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Die verspätete Auszahlung hat er nicht bestritten sondern lediglich eingeräumt, dass eine versehentliche Fehlbuchung vorgelegen habe. Randnummer 110 Damit steht fest, dass der Beklagte den Restüberschuss von 2.452,- Euro mit einer Verspätung von zwei Jahren und 3 Monaten an den Gläubigervertreter zurückerstattet und die eingezahlte Summe von 2500,- Euro zwischenzeitlich für eine andere Sache verwendet hat. Dadurch wurde das Treuhandvermögen geschädigt. Es liegt ein Verstoß gegen § 106 Nr. 6 S. 1 GVGA a.F. vor, wonach der Gerichtsvollzieher eine vom Schuldner empfangene Leistung

Abzug der Kosten der Zwangsvollstreckung unverzüglich an den Gläubiger abzuliefern hat, sofern dieser nichts anderes bestimmt hat. Randnummer 111 Hinsichtlich dieses Fehlverhaltens ist dem Beklagten Vorsatz vorzuhalten. Die für ihn maßgeblichen Vorschriften waren ihm hinlänglich bekannt. Da der Beklagte auf den Erhalt des Betrages nicht unverzüglich eine Rechnungsbegleichung vorgenommen hat, sondern diesen Betrag zunächst in das Jahr 2006 und dann sogar in das Jahr 2007 übertragen hat, ist davon auszugehen, dass er eine anderweitige Verwendung der Gelder von vorneherein beabsichtigte. Es ist zudem davon auszugehen, dass der Beklagte die von ihm gefertigte Quittung vom

  1. Juli 2008 nur erstellt hat, um den obigen Sachverhalt zu verschleiern und die Sache vor dem Antritt des Innendienstes in Ordnung zu bringen. Zu diesem Zeitpunkt war ihm allein aufgrund der Parteiangaben klar, dass er Gelder zweckwidrig verwendete. Dass der Beklagte sich in Anbetracht der Handlungsmodalitäten auf ein Versehen beruft, ist als Schutzbehauptung zu werten. Hierfür spricht auch der Umstand, dass der Beklagte kurz vor Ende seiner Dienstzeit am
  2. Juli 2008 das Dienstkonto mit zwei Bareinzahlungen i.H.v. 6000,- Euro und 1397,30 Euro aufgestockt hat. 2.2 Randnummer 112 In der Zwangsvollstreckungssache ... (Auftrag eingegangen am 30.06.2005) wurden am
  3. November 2005 die Voraussetzungen für das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geschaffen und die Schuldner mit persönlicher Zustellung vom
  4. November 2005 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am
  5. November 2005 geladen. Ein Protokoll über den Termin vom
  6. November 2005 befindet sich nicht in den Akten. Ausweislich der Akten folgen sodann: Randnummer 113 - Zahlungsprotokoll vom
  7. Februar 2006 über eine Barzahlung von 5000,- Euro am
  8. Januar 2006; Randnummer 114 - Zahlungsprotokoll vom
  9. Februar 2006 über eine Einzahlung auf das Dienstkonto über 5.000,- Euro; Randnummer 115 - Zahlungsprotokoll vom
  10. April 2006 über eine Barzahlung von 5.000,- Euro am
  11. April 2006 - Quittungsdurchschrift (gelb) fehlt. Quittung wurde im Quittungsblock gefunden; Randnummer 116 - Zahlungsprotokoll vom
  12. Juni 2006 über eine Barzahlung von 5.000,- Euro am
  13. April 2006; Randnummer 117 - neuer Zahlungstermin am
  14. August 2006 ohne Ergebnis; Randnummer 118 - Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am
  15. Dezember 2006; ein Protokoll über den Termin befindet sich nicht in den Akten; Randnummer 119 - Zahlungsprotokoll vom
  16. Dezember 2006 über eine Barzahlung von 3.000,- Euro im Gerichtsvollzieherbüro. Der Betrag wurde dem Gläubiger erst am
  17. Februar 2007 überwiesen, also fünf Wochen

Zahlungseingang. Dabei wurden 5,- Euro Wegegelder zu viel berechnet, da die Zahlung im Gerichtsvollzieherbüro erfolgte. Für die persönliche Zustellung der Terminladung fällt auch kein weiteres Wegegeld an. Randnummer 120 - Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am

  1. Juni 2007; ein Protokoll über den Termin befindet sich nicht in den Akten. Randnummer 121 - Zahlungsprotokoll vom
  2. Juni 2007 über eine Barzahlung von 5.000,- Euro im Gerichtsvollzieherbüro; Hier wurden 10,- Euro Wegegeld zu viel berechnet. Die Zahlung erfolgte im Gerichtsvollzieherbüro. Für die persönliche Zustellung der Terminladung fällt auch kein weiteres Wegegeld an. Randnummer 122 - Zahlungsprotokoll vom
  3. August 2007 über eine Barzahlung von 500,- Euro im Gerichtsvollzieherbüro; Randnummer 123 - Zahlungsprotokoll vom
  4. August 2008 über eine Barzahlung von 1.000,- Euro im Gerichtsvollzieherbüro; Randnummer 124 - Sachstandsanfrage des Gläubigervertreters am
  5. Oktober 2007; der Beklagte sichert dem Gläubigervertreter mit Schreiben vom
  6. Oktober 2007 eine weitere Zahlung der Schuldner bis zum
  7. November 2007 zu. Randnummer 125 Es konnte festgestellt werden, dass am 27.November 2007 im KB II unter Nr. 1868 ein Betrag von 2.500,- Euro unter dem Aktenzeichen DR II 849/05 gebucht und am
  8. November 2007 mit Überweisungsliste Nr. 70 ein Betrag von 2.496,40 Euro an die Gläubigervertreter überwiesen wurde. Über eine Zahlung der Schuldner von 2.500,- Euro existiert weder ein Zahlungsprotokoll noch eine Quittung. Im vorbezeichneten Räumungsverfahren DR II 586/05 konnte jedoch festgestellt werden, dass es sich bei diesem Betrag um den dort noch nicht abgerechneten Räumungsvorschuss aus dem KB I handelt. Ob die Schuldner ... im Verfahren DR II 849/05 im November 2007 eine Zahlung in dieser Höhe an den Gerichtsvollzieher geleistet haben, ist offen. Randnummer 126 Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Ermittlungen des Klägers und der Auswertung des Verfahrensverlaufs durch den Sachverständigen .... Der Beklagte ist diesen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. Randnummer 127 Sein Einwand hinsichtlich der Dauer des Verfahrens verfängt nicht, da ihm in diesem Verfahren keine überlange Verfahrensdauer vorgehalten wird. Zu dem eigentlichen Vorhalt vermochte der Beklagte sich nicht zu entlasten. Sofern er das Fehlen des Protokolls vom
  9. November 2005 zu erklären versucht, so bewegt er sich lediglich in Mutmaßungen zum Verfahrensgeschehen, die entgegen seinem Ansinnen nicht dem Beweis zugänglich sind. Von daher bedurfte es auch

Amtsermittlungsgrundsätzen keiner weitergehenden Recherche, ob möglicherweise ein Vergleichsvorschlag durch den damaligen Sachbearbeiter der Kanzlei ..., angenommen worden war. Den Vorhalt hinsichtlich der unberechtigten Erhebung von Wegegeldern konnte der Beklagte ebenso nicht entkräften, da der Tatbestand der Gebührenziffer 711 KV-GVKostG durch eine behauptete Zustellung offensichtlich nicht erfüllt ist. Zudem räumte der Beklagte selbst ein Versehen im Verfahren ein. Randnummer 128 Damit steht fest, dass in dem Verfahren DR II 849/05 ein Betrag von 2.500,- Euro aus dem Treuhandvermögen des Verfahrens DR II 586/05 missbräuchlich verwendet und eine evtl. Zahlung nicht vermerkt wurde. Randnummer 129 Darüber hinaus hat der Beklagte gegen die Anforderungen der GVO a.F. (vom 7. März 1980, JMBl. S. 43) sowie der GVGA a.F. verstoßen. Wird der Anspruch des Gläubigers aus dem Schuldtitel einschließlich aller Nebenforderungen und Kosten durch freiwillige oder zwangsweise Leistungen an den Gerichtsvollzieher vollständig gedeckt, so übergibt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner gegen den Empfang der Leistung den Schuldtitel nebst einer Quittung (§ 757 ZPO § 106 Nr. 3 S. 1 GVGA a.F.). Die Urschrift der Quittung ist dem Einzahler auszuhändigen, die erste Durchschrift ist zu den Akten oder sonstigen Vorgängen zu nehmen, die weitere Durchschrift verbleibt im Quittungsblock. Auf den Durchschriften ist die laufende Nummer des Kassenbuchs zu vermerken, unter der die Einzahlung gebucht ist (§ 74 Nr. 1 und 2 GVO a.F.). In das KB I sind alle Einnahmen einzutragen, die nicht binnen drei Tagen verwendet werden können, z.B. Vorschüsse, Versteigerungserlöse, die nicht sofort abgerechnet werden können und Zahlungen, die sich infolge fehlerhafter oder unvollständiger Angaben nicht sofort verwenden lassen. In das KB II sind unverzüglich

Eingang der Zahlung alle Einnahmen einzutragen, die binnen drei Tagen verwendet werden können (§ 69 Nr. 2 GVOa.F.). Randnummer 130

§ 39GVO, bzw.

§ 57 GVO a.F. muss sich zudem aus den Akten der Stand der Angelegenheit jederzeit vollständig ergeben. Über die im einzelnen vorgeschriebenen Protokolle oder Aktenvermerke hinaus ist alles festzuhalten, was zum Verständnis und zur rechtlichen Wertung der Amtshandlungen des Gerichtsvollziehers, zur Begründung des Kostenansatzes, zur Überprüfung der Dauer der einzelnen Verrichtungen und zum

weis des Verbleibs von Urkunden und sonstigen Schriftstücken erforderlich ist. Gegen diese Obliegenheit hat der Beklagte mehrfach verstoßen. Randnummer 131 Schließlich wurden zweimal Wegegelder angesetzt und entnommen, die nicht entstanden waren (Nr. 711 KV–GVKostG). Randnummer 132 Auch hinsichtlich dieser Verfehlungen ist dem Beklagten ein vorsätzliches und absichtlich manipulatives Verhalten vorzuwerfen. Bewusst hat der Beklagte Gelder zweckwidrig verwendet, Gebühren zu Unrecht erhoben und die

weisfunktion der zu führenden Akten durch eine nicht ordnungsgemäße Verwaltung der Akten und der Kassenbücher zu umgehen versucht. 2.3 Randnummer 133 Im Zwangsvollstreckungsverfahren Fa. ..., vertr. d. ..., eingegangen am

  1. August 2005, erfolgte die Anforderung eines Vorschusses in Höhe von 500,- Euro zur Beauftragung eines Dolmetschers am
  2. September
  3. Eine Sachstandsanfrage durch den Gläubigervertreter erfolgte am
  4. Mai
  5. An den Gläubigervertreter erfolgte am
  6. Juli 2008 die Mitteilung, dass der Schuldner unbekannt verzogen sei. Beigefügt war eine Kostenrechnung über 18 Euro (u. a. 2,50 Euro Wegegeld), die mit dem Vorschuss verrechnet werden sollte. Randnummer 134 Aus der gesamten Dienstakte des Beklagten geht nicht hervor, dass dieser versucht hat, den Schuldner in seiner Wohnung anzutreffen. Damit ist davon auszugehen, dass das in Ansatz gebrachte Wegegeld in Höhe von 2,50 Euro nicht entstanden ist. In der Akte befindet sich zudem kein ordnungsgemäßer Vermerk über den Eingang des Vorschusses. Auf dem Schreiben vom
  7. September 2005 (Vorschussanforderung) befinden sich zwar Vermerke "KB I 69 und KB I 27/06", aber kein Hinweis über den Eingang des Betrages. Anhand der Kontoauszüge konnte jedoch festgestellt werden, dass der Vorschuss in Höhe von 500,- Euro am
  8. September 2005 auf dem Dienstkonto des Gerichtsvollziehers eingegangen ist (Kto.-Auszug Nr. 171105 3 von 3). Randnummer 135

dem Eingang am

  1. September 2005 auf dem Gerichtsvollzieher-Dienstkonto wurde der Vorschuss in Höhe von 500 Euro erst im Jahr 2006 unter der KB I Nr. 27 gebucht. Danach wurde der Vorschuss in das Jahr 2007 unter der KB I Nr. 14 übertragen und sodann in das Jahr 2008 unter der KB I Nr.
  2. Erst am
  3. Juli 2008 (zwei Tage vor Ende der Dienstzeit als Gerichtsvollzieher) erfolgte eine Verbuchung des Vorschusses über das KB II unter der Nr.
  4. Es wurde

Abzug von 18 Euro Gerichtsvollzieherkosten ein an den Gläubigervertreter zurückzuüberweisender Betrag von 482,- Euro festgestellt. Die Überweisung des Betrages erfolgte mit Überweisungsliste Nr. 64 am

  1. Juli 2008 (Kto.-Auszug Nr. 87/08 1 von 4). Zwischen Eingang des Vorschusses am
  2. September 2005 und dem Schreiben des Gerichtsvollziehers an den Gläubigervertreter vom
  3. Juli 2008 lässt sich aus der Dienstakte des Gerichtsvollziehers keinerlei Tätigkeit erkennen. Weder wurde ein Vollstreckungsversuch unternommen noch ein Protokoll gefertigt. Randnummer 136 Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Ermittlungen des Sachverständigen ... und wird der vom Beklagten nicht substantiiert in Abrede gestellt. Randnummer 137 Sofern der Beklagte einwendet, dass sehr wohl ein Vollstreckungsversuch stattgefunden habe, muss der Beklagte sich entgegenhalten lassen, dass sich ein solcher nicht aus den Vollstreckungsakten ergibt. Demgegenüber belegen die dem Gericht vorliegenden Akten, dass entgegen dem Einwand des Beklagten tatsächlich ein Wegegeld i.H.v. 2,50 € in Abzug gebracht wurde. Der Umstand, dass möglicherweise ein Dolmetscher für die Sprache „Tamil“ nicht habe gefunden werden können, stellt keine Rechtfertigung dafür dar, ein Verfahren drei Jahre lang unbearbeitet liegen zu lassen und erst in Ansehung der Versetzung in den Innendienst ab dem
  4. August 2008 wieder aufzugreifen. Es gibt keine andere vernünftige Erklärung als dass das Schreiben vom
  5. Juli 2008 nur erstellt wurde, um die Sache irgendwie zu erledigen. Randnummer 138 Damit bleibt festzustellen, dass der Beklagte über den Betrag von 500,- Euro unberechtigterweise über einen Zeitraum von fast drei Jahren verfügte, ohne dass er dem Verfahren erkennbar Fortgang gegeben hätte. Zudem wurde der Betrag verspätet gebucht und die erforderlichen Formalien wurden nicht eingehalten. Der Beklagte hat hierdurch abermals gegen die für ihn verbindlichen und bereits genannten Vorgaben bewusst verstoßen. 2.
  6. Randnummer 139 In dem Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ... (DR II 231/04) vom
  7. Januar 2004 erfolgte eine Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit Schreiben vom
  8. Februar 2004 zum Termin am
  9. Februar
  10. Die Ladung wurde am
  11. Februar 2004 persönlich zugestellt. Am
  12. August: 2004 erfolgte Sachstandsanfrage durch den Gläubigervertreter. Hierauf teilte der Beklagte mit Schreiben vom
  13. Februar 2005 mit, dass für die Ladung zum Termin am
  14. Februar 2004 die Ladungsfrist nicht eingehalten worden sei. Mit Schreiben des Gläubigervertreters vom 02.03.2005 teilte dieser wiederum mit, dass bisher keine Teilzahlungen geleistet worden seien. Randnummer 140 Es erfolgte sodann eine Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit Schreiben vom
  15. September 2005 zum Termin am
  16. Oktober 2005 - Ladung durch persönliche Zustellung am
  17. September
  18. Ausweislich des vorliegenden EV-Protokolls vom
  19. Oktober 2005 war die Schuldnerin nicht zum Termin erschienen. Aktenkundig sollte ein Haftbefehl beantragt werden. Die Dienstakte ging an das Vollstreckungsgericht zum Erlass eines Haftbefehls. Unter dem
  20. November 2005 bat der Beklagte schriftlich um Vorlage des Vollstreckungstitels. Auf diesem Schreiben befindet sich ein Vermerk des Beklagten "KB I 72105 und KB I 23106 - Titel heute telefonisch erneut angefordert -
  21. November 2006". Randnummer 141 Am 31.Oktober 2005 ging auf dem Dienstkonto des Gerichtsvollziehers ein Betrag von 200,- Euro ein (Kto.-Auszug Nr. 205/05 3 von 4). Der Beklagte buchte diesen Betrag am
  22. November 2005 unter der Nr. 72/05 in das KB I. Der Betrag wurde für das Jahr 2006 unter Nr. 23, für das Jahr 2007 unter Nr. 12 übertragen. Randnummer 142 Am
  23. Februar 2007 buchte der Beklagte den Betrag aus dem KB I in das KB II, und zwar wie folgt: Eingang 200,- Euro, abzüglich 3,- Euro Gebühren, 0,60 Euro Auslagenpauschale, zu überweisender Betrag 196,40 Euro - KB I 12-. Die Überweisung erfolgte mit Überweisungsliste Nr. 7, Kto-Auszug Nr. 7/07 an den Gläubigervertreter. Randnummer 143 Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Ermittlungen des Sachverständigen .... Randnummer 144 Damit steht gleichzeitig fest, dass der Beklagte abermals entgegen den für ihn maßgeblichen Vorschriften (39 GVO, § 57 Nr. 2 GVO a.F) kein Protokoll über die Entgegennahme der Zahlungsleistung gefertigt hat. In der Akte befindet sich auch ansonsten kein Vermerk über den Eingang eines Betrages i.H.v. 200,- Euro und seine Verbuchung. Darüber hinaus wurde der Eingang des angeforderten Titels ebenso wenig aktenkundig gemacht. Weshalb von den Anforderungen an die Vollständigkeit der zu führenden Akten eine Ausnahme zu machen ist, wenn die Zahlung unmittelbar auf das Dienstkonto erfolgt – wie vom Beklagten geltend gemacht – ist nicht

vollziehbar. Ob dem Beklagten darüber hinaus aufgrund der Nichtvorlage des Titels vorgehalten werden kann, dass vom Eingang der Zahlung am

  1. Januar 2005 bis zur Auszahlung an den Gläubigervertreter zwei Jahre und ein Monat vergangen sind, kann angesichts der zu beanstandenden Verfahrensweise im Übrigen dahingestellt bleiben. Randnummer 145 Hinsichtlich der fehlenden Transparenz der von ihm geführten Akten ist dem Beklagten Vorsatz vorzuwerfen. 2.5 Randnummer 146 In der Zwangsvollstreckungssache ..../. ... vom
  2. Januar 2005 (DR II 100/05) wurde am
  3. August 2005 ein Leistungsprotokoll über eine Barzahlung in der Schuldnerwohnung über 250,- Euro erstellt. Der Betrag wurde vom Gerichtsvollzieher unter der KB II Nr. 1500/05 am
  4. August 2005 gebucht und mit Überweisungsliste Nr.
  5. wurden 220,30 Euro an die Gläubigerin überwiesen. Neuer Zahlungstermin wurde auf den
  6. September 2005 vereinbart (gemäß Schreiben des Gerichtsvollziehers an die Gläubigerin vom
  7. September 2005). Ein Monierungsschreiben der Gläubigerin liegt vom
  8. Mai 2006 vor. Mit Schreiben des Beklagten vom
  9. Juni 2006 teilte dieser der Gläubigerin mit, der Schuldner sei verzogen, weitere Teilleistungen seien nicht erfolgt. Die auf dem Schreiben vermerkte „neue" Adresse war dem Gerichtsvollzieher seit der Ladung des Schuldners zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit Postzustellungsurkunde (
  10. August 2005) bekannt. Randnummer 147 Ausweislich der Kontoauszüge des Gerichtsvollzieher-Dienstkontos ist beim Kontoauszug vom
  11. Oktober 2005 Nr. 190/2005 (3 von 3) eine Überweisungsgutschrift über 200,- Euro ohne Buchungsnummer vermerkt. Eine Überprüfung hat ergeben, dass Einzahler ... zum Aktenzeichen DR II 100/05 ist. Der Betrag ist dem Dienstkonto gutgeschrieben worden, wurde aber vom Beklagten weder im KB I noch im KB II verbucht. Auch erfolgte keine Überweisung an den Gläubiger.

Abzug von 3,60 Euro Gerichtsvollzieherkosten stehen der Gläubigerin noch 196,40 Euro zu, sofern die Forderung noch besteht. Ansonsten wäre der Betrag dem Schuldner zurückzuerstatten. Randnummer 148 Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Ermittlungen des Sachverständigen .... Randnummer 149 Die hierzu vom Beklagten vorgetragenen Einwände sind angesichts der vorliegenden Vollstreckungsakten im Ergebnis nicht belastbar. Dem Beklagten ist darin beizupflichten, dass er mit Schreiben vom 8. Juni 2006 der Gläubigerin mitgeteilt hat, dass der Schuldner verzogen ist. Auch die neue Anschrift wurde mitgeteilt. Letztlich bleibt es jedoch bei dem Vorwurf, dass ihm die neue Anschrift vor Mitteilung derselben an die Gläubigerin bereits seit einem Jahr bekannt war, und dass er eine Zahlung i.H.v. 200,- Euro in diesem Verfahren nicht entsprechend den für ihn maßgeblichen Vorschriften (§ 69 GVO a.F.) behandelt hat. Es ist daher auch davon auszugehen, dass eine Weiterleitung des Betrages an die Gläubigerin entgegen § 106 Nr. 6 S. 1 GVGA a.F. nicht erfolgt ist. Der Beklagte beschränkt sich diesbezüglich auf die Darstellung hypothetischer Kausalverläufe und die Berufung auf eine versehentliche Handhabung, was als Schutzbehauptung zu werten ist. Randnummer 150 Damit steht fest, dass der Beklagte abermals vorsätzlich die von ihm zu betreuenden Vollstreckungsaufträge nicht mit der gebotenen Sorgfalt bearbeitet hat. Randnummer 151 2.6 Randnummer 152

seiner Versetzung in den Innendienst hat der Beklagte vom Gerichtsvollzieher– Dienstkonto am

  1. August 2009 einen Betrag i.H.v. 1300,- Euro in bar und am
  2. September 2008 einen Betrag i.H.v. 1200,- Euro sowie am
  3. September 2008 einen Betrag i.H.v. 1000,- Euro im Wege des Online–Banking auf sein Privatkonto bei der ... überwiesen. Randnummer 153 Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Ermittlungen im behördlichen Disziplinarverfahren und wird vom Beklagten nicht in Abrede gestellt. Randnummer 154 Mit diesem Verhalten hat der Beklagte gegen § 73 Nr. 6 S. 1 GVO a.F. bzw. § 56 Abs. 1 S. 1 GVO verstoßen, wonach ihm

seiner Versetzung in den Innendienst ein Zugriff auf das Gerichtsvollzieher–Dienstkonto untersagt war. Randnummer 155 Dieser Verstoß erfolgte vorsätzlich, da dem Beklagten die entsprechenden Vorschriften hinlänglich bekannt waren. Soweit er sich auch noch im Klageverfahren darauf beruft, dass er der Meinung gewesen sei, ihm stünden diese Beträge als Abrechnung aus seiner Tätigkeit als Gerichtsvollzieher zu, ändert dies nichts am Schuldvorwurf. Insbesondere kann er sich nicht auf einen irgendwie gearteten Verbotsirrtum berufen, da er sich zumindest mit seinem Dienstherrn hätte in Verbindung setzen können und müssen, bevor er eigenmächtig auf das Konto zugreift. Insofern vermag ihn auch der Umstand nicht zu entlasten, dass er

dem letzten Zugriff auf das Konto Rücksprache mit dem Amtsgerichtsdirektor gehalten und sodann

Aufforderung zur Zurückzahlung den Betrag unverzüglich wieder zurücküberwiesen hat. Denn der unberechtigte Zugriff war beendet. Randnummer 156 Durch die dargestellten schuldhaften Verstöße gegen die für den Beklagten zum Zeitpunkt der Verfehlung maßgeblichen Vorschriften der Gerichtsvollzieherordnung sowie der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher hat der Beklagte vorrangig gegen seine Dienstpflichten verstoßen, die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig

bestem Gewissen wahrzunehmen, sein Verhalten so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert(§ 64 Abs. 1 LBG alt bzw. § 34 BeamtStG), sowie seine Pflicht, dienstliche Anordnungen der Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen (§ 65 S. 2 LBG alt bzw. § 35 S. 2 BeamtStG). Darüber hinaus hat er auch in eklatanter Weise gegen seine Pflicht zur vollen Hingabe bzw. zu vollem persönlichem Einsatz (§ 64 Abs. 1 S. 1 LBG alt bzw. § 34 S. 1 BeamtStG) verstoßen. Aus der Hingabepflicht des Beamten folgt die Pflicht, sich mit allen Fähigkeiten und Kräften voll für die übertragenen dienstlichen Aufgaben einzusetzen. Auch ohne ständige Kontrollen und Anweisungen ist der Beamte verpflichtet, aus eigenem Antrieb und eigener Verantwortung das Amtserforderliche zu tun. Obwohl der Beamte grundsätzlich nur eine im Großen und Ganzen durchschnittliche Leistung schuldet, ist das gesamte Verhalten jedenfalls dann pflichtwidrig, wenn – wie hier – eine Vielzahl gewichtiger und bewusst herbeigeführter Mängel der Arbeitsweise vorliegt. Randnummer 157 Die Vorwerfbarkeit der dahingehenden Pflichtverletzungen entfällt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht vor dem Hintergrund eines Beweisverwertungsverbotes. Die in Bezug genommenen Vorschriften §§ 43, 46 GVO (§ 64 Nr. 4 a.F.) sind Schutzvorschriften zu Gunsten der Personen, deren personenbezogene Daten beim Gerichtsvollzieher aktenkundig sind.

§ 46Abs.

4 GVO sind abgeschlossene Geschäftsbücher

fünfjähriger Aufbewahrung, jedoch nicht vor der Vernichtung sämtlicher in den Büchern behandelter Akten, zu vernichten. Der Beklagte kann sich zu seinem Schutz in einem gegen ihn geführten Disziplinarverfahren wegen schuldhafter Pflichtverletzung nicht auf datenschutzrechtliche Vorschriften berufen, die ausschließlich den Schutz Dritter betreffen. Der Dienstherr ist im Interesse der Wahrung der Funktionsfähigkeit befugt, in laufenden Disziplinarverfahren umfassend Beweis zu erheben und Urkunden und Akten beizuziehen ( § 29 Abs. 1 Nr. 3 LDG ). Eine Grenze der Ermittlungspflicht kann sich allenfalls aus datenschutzrechtlichen Vorschriften zu Gunsten des Beamten ergeben, wobei auch dort im Rahmen einer Abwägung zu ermitteln wäre, inwiefern dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Vorrang vor dem Interesse an der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung einzuräumen ist. 3. Randnummer 158 Der Beklagte hat an fünf Tagen nicht

vollziehbare Einträge für das Dienstzeitende erfasst: Randnummer 159

  1. Januar 2011: „Geht“-Buchung am
  2. Januar 2011 um 9:00 Uhr, „Kommen“- Buchung um 9:18 Uhr, Randnummer 160
  3. Februar 2011: „Geht“-Buchung am
  4. Februar 2011 7:37 Uhr, „Kommen“- Buchung 7:44 Uhr, Randnummer 161
  5. Februar 2011: „Geht“-Buchung am
  6. Februar 2011 um 6:59 Uhr, „Kommen“- Buchung um 7:00 Uhr, Randnummer 162
  7. Februar 2011: „Geht“-Buchung am
  8. Februar 2011 um 7:21 Uhr, „Kommen“- Buchung 7:24 Uhr, Randnummer 163
  9. Februar 2011: „Geht“-Buchung am
  10. Februar 2011 um 7:33 Uhr, „Kommen“- Buchung um 7:34 Uhr. Randnummer 164 Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Auswertung der im Arbeitszeitprogramm erfassten Bewegungen im behördlichen Disziplinarverfahren. Randnummer 165 Mit diesem Verhalten hat der Beklagte gegen die Arbeitszeitverordnung vom
  11. Mai 2006 – ArbZVO – (GVBl. S. 200) i.V.m. der Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit bei der Staatsanwaltschaft ... in der ... (Stand
  12. Januar 2011) verstoßen. In § 12 Abs. 7 S. 1 und § 14 Abs. 1 Nr. 5 ArbZVO i.V.m. Nr. 9.1 und Nr. 9.2 der Dienstvereinbarung ist ausdrücklich geregelt, dass die gleitende Arbeitszeit eine genaue Erfassung des Arbeitsbeginns, des Beginns und Endes der Mittagspause sowie des Arbeitsendes durch ein Zeiterfassungsgerät (Gleitzeituhr) erforderlich macht. In Nr. 19 enthält die Dienstvereinbarung auch den Hinweis, dass die Vortäuschung einer in Wirklichkeit nicht geleisteten Arbeitszeit sowie sonstige Manipulationen strafrechtliche sowie dienstrechtliche Konsequenzen

sich ziehen. Mit diesem Verstoß geht unabhängig von der Bezeichnung als „Arbeitszeitmanipulation“ ein Gehorsamspflichtverstoß

§ 65S. 3 LBG bzw. § 35 S. 3 Beamt

StG einher. Randnummer 166 Den Verstoß hat der Beklagte schuldhaft, nämlich vorsätzlich begangen. Dem Beklagten waren die Arbeitszeitvorschriften hinlänglich bekannt. Die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Neufassung der Dienstvereinbarung wurde in das behördeneigene Netzwerk „Information“ eingestellt. Sofern der Beklagte sich auf eine versehentliche Buchung beruft, ist er darauf zu verweisen, dass er an den vorgehaltenen fünf Tagen jeweils zunächst die „Geht“-Buchung für den Vortag vorgenommen hat, um sodann mit einer wenige Minuten dauernden Verzögerung die „Kommt“-Buchung zu tätigen. Dies belegt, dass dem Beklagten bewusst war, dass eine zweifache Buchung am Folgetag erforderlich ist. Ob der Beklagte sich dem Zeugen ... vor Tatentdeckung bereits offenbart hat oder nicht, lässt den Pflichtvorwurf nicht entfallen, sondern kann allenfalls im Rahmen der Maßnahmebemessung im Sinne eines Milderungsgrundes Berücksichtigung finden, wie noch auszuführen sein wird. II. Randnummer 167 Welche Disziplinarmaßnahme für das einheitlich zu würdigende Dienstvergehen angemessen ist, richtet sich

der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung ( § 11 Abs. 1 S. 2 LDG ). Eine Entfernung aus dem Dienst setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat ( § 11 Abs. 2 S. 1 LDG ). Randnummer 168 Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der disziplinaren Maßnahme ist demnach die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen

Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale). Zum anderen

Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie

den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere

der Höhe des entstandenen Schadens. Randnummer 169 Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild“ des Beamten umfasst dessen persönlichen Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor und

der Tat. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Einen Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt auch tätige Reue dar, wie sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder der Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt. Randnummer 170 Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Randnummer 171 Aus den gesetzlichen Vorgaben des § 11 Abs. 1 LDG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu befinden, ob der Beamte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird, oder ob die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Beeinträchtigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen ist. Ergibt die prognostische Gesamtwürdigung, dass ein endgültiger Vertrauensverlust noch nicht eingetreten ist, haben die Verwaltungsgerichte diejenige Disziplinarmaßnahme zu verhängen, die erforderlich ist, um den Beamten zur Beachtung der Dienstpflichten anzuhalten und der Ansehensbeeinträchtigung entgegenzuwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Mai 2007, Az.: 2 C 9/06 – juris -). Randnummer 172 Unter Zugrundelegung der Schwere des Dienstvergehens ist vorliegend die Verhängung der Höchstmaßnahme unausweichlich. Dabei wird vorliegend das Gewicht der Verfehlung maßgeblich durch die strafrechtlich abgeurteilte Untreuehandlung des Beklagten determiniert. Für die Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens hatte die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts generelle Maßstäbe für einzelne Fallgruppen entwickelt, denen aufgrund ihrer Schwere jeweils eine der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen im Sinne einer Regeleinstufung zuzuordnen war. Für die Fallgruppe der Zugriffsdelikte, d.h. für die Veruntreuung dienstlich anvertraute Gelder und Güter, war die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzliche Richtschnur für die Maßnahmebemessung (BVerwG, Urteil vom
  2. Juli 2013 – 2C 63.11 –, Beschluss vom
  3. Dezember 2011 – 2 B 64.11 –, juris). Randnummer 173 Hiervon ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung abgerückt. Auch bei diesen und anderen innerdienstlich begangenen Straftaten hat sich die Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von § 3 Abs. 1 LDG am gesetzlich bestimmten Strafrahmen zu orientieren. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine

vollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung des Dienstvergehens. Mit der Anknüpfung an die Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind (BVerwG Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 –, juris). Randnummer 174 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung, dass der Beklagte sich einer Untreue

§ 266St

GB strafbar gemacht hat. Für die Untreue sieht das Gesetz einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vg. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 –, juris). Randnummer 175 Unter Berücksichtigung der Einzelumstände des dem Beklagten vorzuhaltenden Dienstvergehens, welches sich vorliegend nicht nur in der strafrechtlich abgeurteilten Veruntreuung erschöpft, wiegt dieses derart schwer, dass der Orientierungsrahmen in vollem Umfang auszuschöpfen ist. Randnummer 176 Grundsätzlich zerstört ein Beamter, der sich bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an seinem Gewahrsam unterliegenden Vermögenswerten vergreift, in aller Regel das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit. Denn die Verwaltung ist auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit solchen Geldern und Gütern in hohem Maße angewiesen. Eine ständige lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters ist unmöglich und muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muss grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen. Randnummer 177 Ein solches Fehlverhalten fällt dem Beklagten zur Last, wobei ihn wesentlich zusätzlich belastet, dass er in seiner Amtsfunktion als Gerichtsvollzieher in einem Vollstreckungsverfahren einen Betrag i.H.v. 2500,- Euro erhalten hat, den er zeitnah an den Gläubiger hätte weiterleiten müssen. Dies hat der Beklagte nicht getan. Stattdessen hat er das Geld vom Gerichtsvollzieher– Dienstkonto in bar abgehoben und für sich verwendet. Bei der Verpflichtung zur Weiterleitung von eingezogenen Schuldnergeldern handelt es sich um eine Kernpflicht eines Gerichtsvollziehers. Randnummer 178 Einem Gerichtsvollzieher ist als hoheitlich handelndem Organ der Zwangsvollstreckung eine besonders verantwortungsvolle Aufgabe übertragen, die er im weiten Umfang eigenverantwortlich und selbstständig ausübt, mit der Folge, dass dem Dienstherrn nur eine vergleichsweise eingeschränkte Kontrolle seiner Tätigkeit möglich ist. Dem Gerichtsvollzieher obliegt es

§§ 753Abs.

1, 754 ZPO im Auftrag, d.h. auf Antrag der Gläubiger, die Zwangsvollstreckung durchzuführen, soweit diese nicht den Gerichten zugewiesen ist. Entsprechend der Art der ihm übertragenen Aufgaben, die im Interesse einer zweckmäßigen und effektiven Erledigung der Vollstreckungsaufträge eine gewisse Flexibilität erfordern, ermöglichen die Vorschriften der GVO und der GVGA dem Gerichtsvollzieher, seine Tätigkeit weitgehend eigenverantwortlich und selbstständig auszuüben (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 – 2 C 33/80 -; BayVGH, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 3 ZB 08.818 -; OVG Berlin–Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2009 – 4 B 52.08 –, juris). Der Gerichtsvollzieher regelt seinen Geschäftsbetrieb

eigenem pflichtgemäßen Ermessen, soweit hierüber keine besonderen Bestimmungen bestehen, muss grundsätzlich an seinem Amtssitz ein Geschäftszimmer auf eigene Kosten halten, ist verpflichtet, Büro– und Schreibhilfen auf eigene Kosten zu beschäftigen, soweit es der Geschäftsbetrieb erfordert, kann grundsätzlich Zeitpunkt und Reihenfolge der Erledigung der Vollstreckungsaufträge bestimmen und führt den Schriftverkehr unter eigenem Namen mit Amtsbezeichnung. Er handelt bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung selbstständig, wobei er zwar der Aufsicht, aber nicht der unmittelbaren Leitung des Gerichts unterliegt. Es ist die zentrale Aufgabe des Gerichtsvollziehers, im Auftrag der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Schuldner vorzunehmen (§ 808 Abs. 1 ZPO). Gepfändetes Geld hat er

§ 815Abs.

1 ZPO an die Gläubiger abzuliefern. Der Gerichtsvollzieher hat bezüglich des Vollstreckungsauftrags gegenüber den Gläubigern die ihm kraft Gesetzes obliegende Pflicht, deren Vermögensinteressen wahrzunehmen. Wenn ein Gerichtsvollzieher gegen diese Kernpflicht verstößt, zerstört er in der Regel die für die geordnete Vollstreckung unabdingbare Vertrauensgrundlage. Randnummer 179 Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Beklagte in weiteren Zwangsvollstreckungsverfahren in schwerwiegender Weise gegen die für ihn maßgeblichen Bestimmungen verstoßen hat. Hierbei wiegt insbesondere das Fehlverhalten in den Verfahren DR II 586/05 und DR II 849/05 schwer, wobei der Beklagte sich im Verfahren DR II 586/05 dazu hat hinreißen lassen, gezahltes Geld erst

Ablauf von zwei Jahren und drei Monaten an den Gläubigervertreter zu erstatten und diese Gelder zwischenzeitlich zweckwidrig in einem anderen Verfahren zu verwenden. Auch hierdurch hat der Beklagte massiv gegen seine Vermögensbetreuungspflicht verstoßen. Neben diesem gravierenden Fehlverhalten ist dem Beklagten zudem vorzuhalten, dass er Wegegelder zu Unrecht berechnet, Protokolle und Quittungen nicht erstellt, Zahlungen nicht vermerkt hat oder in Verfahren schlicht untätig geblieben ist. Hierdurch hat der Beklagte nicht nur die Interessen der Gläubiger bewusst gefährdet, sondern die Beweisfunktion der von ihm zu führenden Akten vereitelt. Darüber hinaus hat der Beklagte auch noch

seiner Versetzung in den Innendienst aus allein eigennützigen Motiven Zugriff auf sein vormaliges Gerichtsvollzieher- Dienstkonto genommen. Randnummer 180 Die Schwere des Dienstvergehens wird im Weiteren dadurch untermauert, dass der Beklagte

seiner Versetzung in den Innendienst Arbeitszeitverstöße begangen und hierdurch bewusst eine Täuschung seines Dienstherrn über die von ihm geleistete Arbeitszeit in Kauf genommen hat. Randnummer 181 Das gravierende Gewicht der Verfehlungen wird vorliegend nicht dadurch in Frage gestellt, dass gegen den Beklagten ausweislich des Urteils des Landgerichts ... in der ... vom

  1. Juli 2013 i.V.m. dem Urteil des Amtsgerichts ... vom
  2. September 2013 (...) lediglich auf eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20 € erkannt wurde. Dabei ist grundsätzlich zu sehen, dass Straf- und Disziplinarrecht unterschiedliche Zwecke verfolgen. Von daher kann bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Dienstvergehens ohnehin lediglich indiziell an die von den Strafgerichten ausgesprochene Sanktion angeknüpft werden (BVerwG, Urteil vom
  3. Dezember 2015 – 2C6.14 –, juris). Unabhängig von den zahlreichen Gründen, die ausweislich des Strafurteils zur Verhängung dieser vergleichsweise niedrigen Strafe geführt haben, wird die disziplinarrechtlich zu würdigende Schwere durch das Versagen im Kernbereich der dienstlichen Pflichten eines Gerichtsvollziehers und die zusätzlich begangenen und nicht leicht zu nehmenden Begleitverfehlungen aufgewogen. Der disziplinarrechtliche Unwertgehalt erfordert im Interesse des Erhalts der Funktionsfähigkeit der Verwaltung die Lösung des Dienstherrn vom Beklagten. Randnummer 182 Ist demzufolge die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung, kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
  4. Juli 2013 – 2 C 63.11 -, juris). Randnummer 183 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Einer der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Milderungsgründe, der das Verhalten des Beklagten in einem milderen Licht erscheinen ließe, ist nicht zu erkennen. Randnummer 184 Der veruntreute Betrag beläuft sich auf 2500,- Euro. Der Wert übersteigt deutlich die Schwelle der Geringwertigkeit, die bei der früheren Bewertung von Zugriffsdelikten schon für sich genommen der Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme entgegenstand. Diese nahm das Bundesverwaltungsgericht bei einer Bagatellgrenze von rund 50,- Euro an (BVerwG, Urteil vom
  5. Dezember 2015 – 2 C 6.14 –, juris). Randnummer 185 Eine Offenbarung des Fehlverhaltens oder Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung ist nicht gegeben. Sofern der Beklagte für sich eine Offenbarung seiner Arbeitszeitverstöße beansprucht, ist aktenkundig belegt, dass diese bereits zwei Tage vor dem vom Beklagten angeführten Gespräch am
  6. März 2011 festgestellt worden waren. Mit Vermerk vom
  7. März 2011 hat der vom Beklagten benannte Zeuge ... umfassend nicht nur über die festgestellten Ungereimtheiten an den vorgehaltenen fünf Tagen im Januar und Februar 2011, sondern auch über die bisherige Problematik um die Auswertung des Arbeitszeitkontos des Beklagten berichtet. Hier ist

vollziehbar erläutert, dass der Beklagte mit stetigem Druck auf die Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit hingewiesen werden musste. Diesem aktenkundig belegten Umstand ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere setzt er sich in keiner Weise mit dem Aktenvermerk auseinander. Einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung zur Frage der freiwilligen Offenbarung vor Tatentdeckung im Wege des Zeugenbeweises – wie vom Beklagten angeregt - bedurfte es von daher auch

Amtsermittlungsgrundsätzen nicht. Randnummer 186 Ebenso wenig ist ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Handeln in einer besonderen Versuchungssituation, eine schockartig ausgelöste psychische Ausnahmesituation, eine unverschuldete ausweglose wirtschaftliche Notlage oder eine schwierige, zwischenzeitlich überwundene „negative Lebensphase“, die den Beklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung aus der Bahn geworfen hat, festzustellen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Beklagte sich offenkundig bereits seit mehreren Jahren in einer schwierigen angespannten finanziellen Situation befindet. Anhaltspunkte dafür, dass diese unverschuldet herbeigeführt wurde und zudem zum Zeitpunkt der Verfehlung zu einer existenzbedrohenden Situation der Familie geführt hat, sind jedoch weder vom Beklagten vorgetragen noch

den gegebenen Umständen ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass angesichts des Gewichts der Verfehlungen eine andere Ahndung möglich wäre. Randnummer 187 Auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte das Dienstvergehen im Zustand einer im Sinne des § 21 Strafgesetzbuch – StGB - erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen hat (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2016 – 2 B 84.14 -, juris). Im Jahr 2007 wurde bei ihm eine rheumatische Erkrankung diagnostiziert. Es bestehen insbesondere

den dem Gericht vorliegenden tatzeitnahen Bescheinigungen des Rheumazentrums ... vom

  1. März 2007 und
  2. April 2007 (Strafakte Bl. 271 bis 274) keine belastbaren Anzeichen dafür, dass die Schuldfähigkeit des Beklagten im Zeitpunkt seiner Verfehlung infolge dieser Erkrankung beeinträchtigt gewesen ist. Sofern der Beklagte im Klageverfahren darauf verweist, dass die ihn behandelnde Neurologin im April 2014 die Diagnose „gesichert mittelgradige depressive Episode“ gestellt hat, besagt diese nichts über den Tatzeitraum. Dem Ansinnen des Beklagten, zur Frage der krankheitsbedingten Kausalität seines Fehlverhaltens ein Sachverständigengutachten einzuholen, ist daher auch

Amtsermittlungsgrundsätzen nicht

zugehen, da für die Richtigkeit dieser Behauptung keine - auch nur geringe - Wahrscheinlichkeit spricht. Zudem hat der Kläger in diesem Zusammenhang zutreffend auf das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung des Beklagten vom

  1. August 2007 verwiesen, welches dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt eine uneingeschränkte Dienstfähigkeit bescheinigte. Randnummer 188 Das Fehlen anerkannter Milderungsgründe besagt allerdings nicht zwangsläufig, dass der Beamte wegen des ihm zur Last fallenden Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden muss. Unter Geltung der Bemessungsvorgaben des § 11 LDG kann mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht zukommen, wenn sie zur Erfüllung eines sogenannten anerkannten Milderungsgrundes nicht ausreichen. Sie dürfen deshalb nicht außer Betracht bleiben (BVerwG, Urteil vom
  2. Juli 2013 – 2 C 63.11 –, Beschluss vom
  3. Dezember 2013 – 2 B 35.13, Beschluss vom
  4. Februar 2012 – 2 B 143.11 –, juris). Randnummer 189 Die anerkannten Milderungsgründe bieten jedoch ein Vergleichsmaßstab für die Bewertung, welches Gewicht entlastende Gesichtspunkte in der Summe haben müssen, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Tathandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt (BVerwG, Urteil vom
  5. Juli 2013 – 2 C 63.11 –, juris). Liegt ein einmaliges Fehlverhalten ohne belastende Begleitumstände mit einem begrenzten Schaden bis zu einer Höhe von 200,- Euro vor, kann von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden (BVerwG, Urteil vom
  6. Februar 2012 – 2 C 38.10 –, juris). Randnummer 190 Dies vorausgeschickt liegt auch

diesen Maßstäben kein wesentlich entlastender Gesichtspunkte zu Gunsten des Beklagten vor. Randnummer 191 Allein der durch die Veruntreuung bewirkte Schaden i.H.v. 2500,- Euro beträgt, wenn auch nur eine einmalige Zugriffshandlung vorzuhalten ist, ein Vielfaches des Betrages von 200,- Euro. Darüber hinaus hat der Beklagte sich nicht nur einer Veruntreuung strafbar gemacht, sondern er hat gegen weitere ihm obliegende Pflichten verstoßen, wie bereits oben ausgeführt. Randnummer 192 Damit verbleiben zugunsten des Beklagten allenfalls seine – eher zum Selbstverständnis gehörende - lange Dienstzeit, die bis zu den im ersten Disziplinarverfahren vorgehaltenen Verfehlungen unbeanstandet geblieben ist, seine zunächst strafrechtliche Unbescholtenheit sowie seine bis dahin gezeigten Leistungen zu berücksichtigen. Entlastend wirkt weiterhin, dass der Beklagte seit dem Jahr 2007 an einer seine Lebensführung beeinträchtigenden Erkrankung leidet, die jedoch in dienstlicher Hinsicht durch entsprechende Reduzierung seines Dezernats Beachtung gefunden hat. Diese Gesichtspunkte sind jedoch

Maßgabe der ausgeführten Grundsätze nicht geeignet, die Schwere der Tat aufzuwiegen. Es bleibt lediglich ergänzend anzumerken, dass der Beklagte sich auf eine

bewährung nicht berufen kann, da er auch noch

seiner Versetzung in den Innendienst gefehlt hat. Randnummer 193 Demgegenüber muss der Beklagte sich vielmehr wiederum vorhalten lassen, dass er selbst

Einleitung des ersten Disziplinarverfahrens am

  1. Februar 2007 und damit in Ansehung der drohenden Disziplinierung aufgedeckten Fehlverhaltens in anderen Fällen, am
  2. März 2007 die im Rahmen der strafrechtlich abgeurteilten Untreue in Rede stehenden 2500,- Euro in bar von seinem Gerichtsvollzieher-Dienstkonto abgehoben hat und diese für sich verwendete. Randnummer 194 Auch in dem Verfahren DR II 586/05 hat er sich das vorangegangene Disziplinarverfahren selbst

dessen Abschluss mit Disziplinarverfügung vom 5. Juli 2007 nicht zur Mahnung gereichen lassen, sondern auch in diesem Verfahren die Auszahlung eines Betrages i.H.v. 2452,- Euro an die Gläubiger mit einer Verspätung von zwei Jahren und drei Monaten getätigt, wobei er

weislich den erhaltenen Betrag i.H.v. 2500,- Euro im November 2007 zweckwidrig in dem Verfahren DR II 849/05 verwendet hat. Bewusst hat er in diesem Zusammenhang seine Akten so geführt, dass sie ihrer

weisfunktion nicht ohne weiteres gerecht werden konnten. Die festgestellten Verstöße gegen die Modalitäten bei der Abrechnung von Wegegeldern spielen dabei nur eine untergeordnete Rolle. Randnummer 195 Darüber hinaus hat er die vorgehaltenen Barabhebungen vom Gerichtsvollzieher- Dienstkonto

seiner Versetzung in den Innendienst zum 1. August 2008 getätigt ohne sich seiner Pflichten zwischenzeitlich besonnen zu haben. Auch diese belegen genauso wie die Arbeitszeitverstöße im Jahr 2011, dass es sich bei den Verfehlungen nicht um persönlichkeitsfremde Entgleisungen, sondern gerade um persönlichkeitsimmanente Verhaltensweisen handelt, die auf einem eklatanten Fehlverständnis seiner Dienstpflichten beruhen. Dabei ist insbesondere in den Blick zu nehmen, dass seine Einlassungen im Strafverfahren vor dem Amtsgericht ... in der ... sowie diejenigen im vorliegenden Disziplinarverfahren bezüglich der weitergehenden Pflichtverletzungen im Gerichtsvollzieherdienst eine Parallelität dahingehend erkennen lassen, dass der Beklagte sich trotz

weislich wissen- und willentlichen Vorgehens mit einer stoischen Beharrlichkeit auf „versehentliches“ Verhalten beruft und dabei die Unvollständigkeit der Akten jeweils zu seinen Gunsten für sich beansprucht. Dies legt die Vermutung einer systematischen mangelhaften Sachbearbeitung nahe, um sich einer effektiven Kontrolle entziehen zu können. Der Beklagte hat seine Dienstgeschäfte allein

eigenem Gutdünken und ohne Rücksicht auf die für ihn maßgeblichen Gläubigerinteressen und erst recht ohne Rücksicht auf das zum Dienstherrn bestehende besondere Vertrauensverhältnis und auch die diesem gegenüber bestehende Vermögensbetreuungspflicht eigennützig geführt. Er hat sich von seinen Dienstpflichten als Gerichtsvollzieher bereits seit mehreren Jahren distanziert. Randnummer 196 Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte demgegenüber auf eine mangelnde Dienstaufsicht durch den Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 15. März 2012 - 2 WD 9/11 –, juris). Ein Beamter, der sich dienstlich überlastet oder überfordert fühlt, ist aufgrund seiner Beratungs- und Unterstützungspflicht (§ 65 S. 1 LBG a.F. bzw. § 35 S. 1 BeamtStG) gehalten, diesen Umstand möglichst zeitnah seinem Dienstvorgesetzten anzuzeigen, damit die Möglichkeit besteht, hierauf entsprechend zu reagieren. Vorliegend hat der Dienstherr von sich aus auf eine Vielzahl von Dienstaufsichtsbeschwerden zunächst dahingehend reagiert, dass das Gerichtsvollzieherreferat – jedoch ohne

haltigen Erfolg – mehrfach verkleinert wurde und zum Zwecke der Pflichtenmahnung eine Disziplinarmaßnahme gegen den Beklagten ausgesprochen wurde. Vehement hat der Beklagte sich bis zum

  1. August 2008 gegen seine Versetzung in den Justizfachwirtedienst gewehrt. Eine unzureichende Kontrolle seitens des Dienstherrn kann der Beklagte von daher nicht für sich beanspruchen. Vielmehr hat er die regelmäßige Kontrolle noch dadurch zu umgehen gewusst, dass er bei der Prüfung am
  2. März 2007 die kurz zuvor erfolgte Barabhebung i.H.v. 2500,- Euro verschwiegen hat. Randnummer 197 Zudem widerlegt sein bewusstes und in manipulativer Art und Weise an den Tag gelegtes Vorgehen allein schon bei der strafrechtlich abgeurteilten Untreue, aber auch sein systematisches Verhalten beispielsweise in den Verfahren DR II 586/05 und DR II 849/05 die von ihm weiterhin geltend gemachte Überlastung. Eine solche hätte denklogisch zu Mängeln in der strukturellen Arbeitsorganisation oder Fehlern in der Arbeitsweise führen müssen, nicht jedoch zu einem zielgerichteten Zurückhalten oder zweckwidrigen Verwendung von Gläubigergeldern. Randnummer 198 Unter Abwägung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte ist damit der gesicherte Schluss gerechtfertigt, dass der Beklagte durch das von ihm begangene Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und auch der Allgemeinheit in seine Integrität endgültig verloren hat. Im Termin zur mündlichen Verhandlung zeigte der Beklagte sich - auch unter Anerkennung eines Verteidigungsverhaltens im Disziplinarverfahren - weder reuig noch einsichtig. Eine schlüssige Erklärung für sein Verhalten vermochte er ebenso darzulegen. Die Verhängung der Höchstmaßnahme erweist sich

Lage der Dinge als unausweichlich. Randnummer 199 Dem steht entgegen der Auffassung des Beklagten kein Disziplinarmaßnahmeverbot entgegen. Sowohl das Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs

§ 12

LDG sowie auch das wegen einer bereits erfolgten Bestrafung in einem Strafverfahren

§ 13

LDG greifen nicht, sofern – wie hier – die Entfernung des Beamten aus dem Dienst in Rede steht. Randnummer 200 Dabei vermag der Beklagte sich auch nicht auf eine Verjährung einzelner Dienstpflichtverletzungen zu berufen, da die Verjährungsfrist der einzelnen Disziplinarmaßnahmen jeweils mit der Vollendung des Dienstvergehens eintritt. Bei der Bestimmung des Zeitpunkts der Vollendung eines Dienstvergehens, welches – wie hier - aus mehreren Dienstpflichtverletzungen besteht, kommt dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens eine tragende Bedeutung zu. Die Vollendung des Dienstvergehens tritt erst mit der Vollendung der letzten Dienstpflichtverletzung ein, es sei denn,

allgemeinen Regeln wäre eine Durchbrechung des Einheitsgrundsatzes geboten, weil eine Dienstpflichtverletzung des Beamten mit einer anderen in keinem inneren oder äußeren Zusammenhang steht und deshalb eine gewisse Selbstständigkeit aufweist (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand April 2016, Rn. 6 zu § 15 BDG). Randnummer 201 Da die dem Beklagten vorgehaltenen Pflichtverstöße, die

Auswertung seiner Gerichtsvollzieherakten festgestellt wurden, denklogisch miteinander verbunden sind, ein innerer und äußerer Zusammenhang darüber hinaus auch zu den unbefugten Barabhebungen

dessen Versetzung in den Innendienst besteht und ebenso die Arbeitszeitverstöße Ausdruck der in den Verfehlungen zutage getretenen Gesamtpersönlichkeit des Beamten sind, bestand vorliegend keine Veranlassung, den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens ausnahmsweise zu durchbrechen. Randnummer 202 Schließlich steht der Verhängung der Höchstmaßnahme Art. 6 Abs. 1 S. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2002 (BGBl. II S. 1055) – EMRK – mit Blick auf eine unangemessene Dauer des Disziplinarverfahrens nicht entgegen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob vorliegend angesichts des konkreten Verfahrensablaufs, der

weislich eine wiederholte Aussetzung des behördlichen Disziplinarverfahrens erforderlich gemacht hat, von einer „unangemessen“ langen Verfahrensdauer gesprochen werden kann. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass selbst eine unangemessene Dauer des Disziplinarverfahrens kein Absehen von der Entfernung aus dem

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