Krankheitsbedingte Kündigung - Negative Prognose Leitsatz 1. Bei häufigen (Kurz-) Erkrankungen ist, damit sie eine Kündigung sozial rechtfertigen können, im Rahmen der dreistufigen Prüfung unter anderem zunächst eine negative Gesundheitsprognose erforderlich. Es müssen im Kündigungszeitpunkt objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang befürchten lassen. (Rn.34) 2. Treten während der letzten Jahre jährlich mehrere (Kurz-)Erkrankungen auf, spricht dies für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes, es sei denn es besteht keine Wiederholungsgefahr. Der Arbeitgeber darf sich deshalb auf der ersten Prüfungsstufe zunächst darauf beschränken, die Fehlzeiten der Vergangenheit darzustellen und zu behaupten, in Zukunft seien Krankheitszeiten in entsprechendem Umfang zu erwarten. Alsdann ist es Sache des Arbeitnehmers die Indizwirkung zu erschüttern und gemäß § 138 Abs. 2 ZPO darzulegen, weshalb im Kündigungszeitpunkt mit einer hinreichenden Reduzierung der Fehlzeiten zu rechnen ist. (Rn.35) 3. Je nach Erheblichkeit des Vortrags ist es dann Sache des Arbeitgebers, den Beweis für die Berechtigung einer negativen Gesundheitsprognose zu führen. Der Arbeitnehmer muss über die Erschütterung der Indizwirkung hinaus nicht den Gegenbeweis führen, dass mit weiteren künftigen Erkrankungen nicht zu rechnen ist. (Rn.44) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz, 16. Februar 2017, 9 Ca 596/15, Urteil Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.02.2017, Az.: 9 Ca 596/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung. Randnummer 2 Der 1978 geborene Kläger (verheiratet, drei Kinder) ist seit 29.11.1999 bei der Beklagten, die mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, in der Produktion als Monteur von Reise-/Wohnmobilen tätig. Er erhält eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.300,00 EUR. Randnummer 3 Der Kläger fehlte seit dem Jahr 2009 in Folge von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wie folgt: Randnummer 4 2009 2010 2011 2012 26.01. - 20.02. 12.04. - 16.04. 27.01. - 25.02. 15.02. - 17.02. 15.07. - 31.07. 19.07. - 30.07. 02.05. - 27.05. 19.03. - 05.04. 26.10. - 11.11. 30.08. - 10.09. 12.09. - 26.09. 30.07. - 03.08. 15.11. - 26.11. 08.10. - 12.10. 27.11. - 07.12. Randnummer 5 2013 2014 2015 04.02. - 21.02. 01.01. - 17.01. * 30.01. - 06.02. 13.05. - 15.05. 13.05. - 16.05. 10.03. - 13.03. 10.06. - 14.06. 23.06. - 27.06. 01.07. - 26.07. 01.07. - 16.07. 21.10. - 07.11. 18.07. - 08.08. 29.11. - 06.12. 03.11. - 14.11. 11.12. - 31.12. Randnummer 6 ( * davon 4 Tage ohne Lohnfortzahlung) Randnummer 7 Wegen der den Fehlzeiten zugrunde liegenden Diagnosen wird die vom Kläger mit Schriftsatz vom 04.11.2015 als Anlage 1 zur Akte gereichte Übersicht der X. Krankenkasse (Bl. 89 ff. d. A.) Bezug genommen. Im Dezember 2013 wurde am linken Fuß ein Morton-Neurom operativ entfernt. Im Sommer 2014 (14.07-08.08.) wurden dem Kläger sodann stationär Gallensteine entfernt. Randnummer 8 Zwischen den Parteien im Beisein eines Mitglieds des Betriebsrats fanden am 07.01.2014, 11.09.2014 sowie am 26.11.2014 betriebliche Eingliederungsmanagementgespräche statt. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 16.03.2015 (Bl. 39 ff. d.A.) hörte die Beklagte den Betriebsrat schließlich zur beabsichtigten Kündigung des Klägers an, der dem widersprach. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 19.03.2015 das Arbeitsverhältnis der Parteien ordentlich zum 30.09.2015. Randnummer 10 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 07.04.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 15.04.2015 zugestellten Kündigungsschutzklage. Die Parteien vereinbarten eine Prozessbeschäftigung. Randnummer 11 Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, Randnummer 12 er habe an einer Fußerkrankung gelitten. Durch eine Operation im Krankenhaus St. M. sei diese behoben. Mit weiteren Fehlzeiten aufgrund der Fußerkrankung sei nicht mehr zu rechnen. Nach der Entfernung der Gallensteine im Sommer 2014 sei er schmerzfrei. Durch die Fußerkrankung habe sich auch ein Rückenproblem eingestellt. Dies sei verursacht worden durch die Fehlhaltung des geschädigten Fußes. Nachdem das Fußproblem operativ beseitigt worden sei, habe sich auch eine Besserung des Rückenleidens eingestellt. Randnummer 13 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 14 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 19.03.2015 nicht zum 30.09.2015 endet. Randnummer 15 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Die Beklagte hat vorgetragen, Randnummer 18 die Fehlzeiten seit 2009 ließen auf eine schlechte gesundheitliche Entwicklung in der Zukunft schließen. Die eindeutigen Anzeichen für eine auffällige Krankheitsanfälligkeit und die Tatsache, dass die Krankheitszeiten in den Jahren 2013 und 2014 noch einmal erheblich gestiegen seien, lasse nur den Schluss auf eine negative Entwicklung in der Zukunft zu. Das Vorbringen des Klägers sei insofern widersprüchlich, als er einerseits behauptet, mit Fehlzeiten aufgrund seiner Fußerkrankung sei nicht mehr zu rechnen, anderseits aber angebe, dass die von ihm zu verrichtende Arbeit für Füße und Gelenke belastend sei. Nachdem auch bis zum Zeitpunkt vor Ausspruch der Kündigung es immer wieder zu Erkrankungen im Rückenbereich, insbesondere im Bereich der Lendenwirbelsäule, gekommen sei, sei davon auszugehen, dass der Kläger gesundheitlich im Rückenbereich schwer geschädigt sei, so dass es auch weiter zu Arbeitsunfähigkeitszeiten in erheblichem Umfang kommen werde. Entsprechendes gelte hinsichtlich der sich aus der Übersicht der Krankenkasse ergebenden Erkrankungen im Magen-Darm-Bereich. Bei Gallensteinen handele es sich nicht um ein einmaliges Ereignis. Gallensteine könnten auch nach ihrer Entfernung jederzeit erneut auftreten. Randnummer 19 Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Inhalts dieses Gutachtens wird auf Blatt 120 ff. d. A. sowie hinsichtlich der Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen auf das Protokoll der Sitzung vom 16.02.2017 (Bl. 245 ff. d.A.) verwiesen. Randnummer 20 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.02.2017 der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die seitens der Beklagten ausgesprochene Kündigung nicht nach § 1 KSchG aus personenbedingten Gründen sozial gerechtfertigt sei. Es lasse sich nach dem gesamten Inhalt der mündlichen Verhandlung und der durchgeführten Beweisaufnahme (§ 286 ZPO) nicht prognostizieren, dass der Kläger auch zukünftig in einem für die Beklagte nicht mehr zumutbaren Umfang wegen Arbeitsunfähigkeit fehlen und entsprechende Lohnfortzahlungskosten verursachen werde. Randnummer 21 Das Urteil ist der Beklagten am 18.04.2017 zugestellt worden. Die Beklagte hat hiergegen mit einem am 20.04.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom Vortag Berufung eingelegt und diese mit einem am 19.06.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz gleichen Datums begründet. Randnummer 22 Die Beklagte macht geltend, Randnummer 23 das Arbeitsgericht habe verkannt, dass sehr wohl eine negative Prognose im Hinblick auf während der letzten Jahre jährlich auftretenden verschiedenen Erkrankungen gegeben sei. Dies habe auch die gutachterliche Stellungnahme ergeben, wie bereits die zusammenfassende Aussage des Gutachtens belege. Es sei davon auszugehen sei, dass beim Kläger auch zukünftig fortlaufend Ausfallzeiten wegen Wirbelsäulenleiden auftreten werden, so dass abschließend keine positive Gesundheitsprognose gegeben werden könne. Zumal der Gutachter mutmaßt, dass insoweit eine psychische Überlagerung gegeben sein könnte. Randnummer 24 Die Beklagte beantragt, Randnummer 25 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.02.2017, Az.: 9 Ca 596/15 wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Randnummer 26 Der Kläger beantragt, Randnummer 27 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 28 Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend und verweist insbesondere darauf, dass der Sachverständige bei seiner mündlichen Erläuterung im erstinstanzlichen Kammertermin eingeräumt habe, dass seine Einschätzung zur negativen Zukunftsprognose viel Spekulation beinhalte. Randnummer 29 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 30 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. II. Randnummer 31 In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung der Beklagten vom 19.03.2015 nicht mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 30.09.2015 aufgelöst worden. Randnummer 32 1. Die Kündigung ist rechtsunwirksam, da sie nicht aus krankheitsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 1, 2 KSchG). Das KSchG findet auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung (§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG). Der Kläger hat innerhalb der Frist der §§ 4, 7 KSchG Kündigungsschutzklage erhoben. Randnummer 33 2. Das Arbeitsgericht ist zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen, die das Bundesarbeitsgericht zur Kündigung wegen häufiger (Kurz-)Erkrankungen entwickelt hat. Randnummer 34 Danach ist die Wirksamkeit in 3 Stufen zu prüfen: Sie setzt auf der 1. Stufe zunächst eine negative Gesundheitsprognose voraus. Im Kündigungszeitpunkt müssen objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang befürchten lassen. Häufige Kurzerkrankungen in der Vergangenheit können indiziell für eine entsprechende künftige Entwicklung sprechen - erste Stufe. Die prognostizierten Fehlzeiten sind nur dann geeignet, eine krankheitsbedingte Kündigung zu rechtfertigen, wenn sie auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. Dabei können neben Betriebsablaufstörungen auch wirtschaftliche Belastungen, etwa durch zu erwartende, einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen pro Jahr übersteigende Entgeltfortzahlungskosten, zu einer solchen Beeinträchtigung führen - zweite Stufe. Ist dies der Fall, ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zu prüfen, ob diese Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden müssen - dritte Stufe (BAG 16.07.2015 - 2 AZR 15/15 - Rn. 29 mwN; BAG 20.11.2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 15-17 mwN). Randnummer 35 3. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahmen erster Instanz auch zur Überzeugung der Berufungskammer nicht fest, dass zum Zeitpunkt der Kündigung vom 19.03.2015 anzunehmen war, der Kläger könne seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen künftig nicht mehr ohne noch erträgliche Belastungen für die Beklagte genügen. Der beklagten Arbeitgeberin ist der von ihr gemäß § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG zu führende Beweis nicht gelungen. Aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens ist nicht bewiesen, dass der Kläger – abgestellt auf den 19.03.2015 –zukünftig wiederholt jährlich 6 Wochen oder länger arbeitsunfähig krank sein werde. Im Einzelnen sind aufgrund der Berufung die folgenden Ausführungen hierzu veranlasst: Randnummer 36
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