Vertragsauslegung - Weihnachtsgeld - Lohnerhöhung Orientierungssatz 1. Eine einzelvertragliche Regelung über die Zahlung eines Weihnachtsgeldes kann nicht durch eine gegenläufige betriebliche Übung beseitigt werden. (Rn.50) 2. Eine einzelvertragliche Lohnerhöhungsregelung (hier aus dem Jahr 1999) ist nicht dahingehend auszulegen, dass die ab dem 16. Jahr der Betriebszugehörigkeit zu gewährende vierprozentige Steigerung nicht auf den im Lohnsystem bezifferten Grundstundenlohn (hier 12, 41 DM/ 6,70 Euro) zu gewähren ist, sondern auch auf eine etwaige höhere Grundvergütung (hier 11,50 Euro). (Rn.56) Verfahrensgang vorgehend ArbG Trier, 16. März 2017, 2 Ca 1445/16, Urteil Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 16.3.2017 - 2 Ca 1445/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 357,90 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2017. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat 87 % und die Beklagte 13 % der erstinstanzlichen Kosten zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 86 % dem Kläger und zu 14 % der Beklagten auferlegt. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Gewährung einer Lohnerhöhung sowie auf Zahlung von Weihnachtsgeld. Randnummer 2 Der Kläger ist seit dem 02.08.1999 bei der Beklagten als Kraftfahrer im Güternah- und Fernverkehr beschäftigt. Der zwischen den Parteien unter dem 28.07.1999 geschlossene Arbeitsvertrag enthält u. a. folgende Bestimmung: Randnummer 3 " § 4 Vergütung Randnummer 4 1. Der Arbeitnehmer erhält für seine vertragliche Tätigkeit einen Bruttostundenlohn gemäß dem jeweils gültigen betrieblichen Lohnsystem. Dieses ist als Anlage Bestandteil des Arbeitsvertrages. Randnummer 5 …" Randnummer 6 Dem Arbeitsvertrag war als Anlage ein "Lohnsystem ab dem 01.08.1994" beigefügt, welches u. a. folgende Regelungen enthält: Randnummer 7 " Stundenlöhne Randnummer 8 Grundstundenlohn (G) Randnummer 9 für Fernverkehr DM 12,41/Std. Randnummer 10 … Randnummer 11 Weihnachtsgeld Randnummer 12 im ersten Beschäftigungsjahr DM 100,00 für jedes weitere Jahr Betriebszugehörigkeit zzgl. DM 70,00 bis maximal DM 700,00 Randnummer 13 … Randnummer 14 Lohnerhöhung Randnummer 15 ab dem 1. Monat des 11. Jahres der Betriebszugehörigkeit zzgl. zum Grundstundenlohn DM 0,20/Std. zzgl. zum Niedrigstundenlohn DM 0,10/Std. ab dem 1. Monat des 16. Jahres der Betriebszugehörigkeit zzgl. zum Grundstundenlohn 4 % ab dem 1. Monat des 21. Jahres der Betriebszugehörigkeit zzgl. zum Grundstundenlohn 6 % Randnummer 16 …" Randnummer 17 Bereits im Januar 1996 hatten die Beklagte und der bei ihr gebildete Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, die - soweit vorliegend von Interesse - folgende Bestimmungen enthält: Randnummer 18 "… Randnummer 19 1. Für diejenigen Arbeitnehmer, die bisher auf der Grundlage der Fernverkehrs-Entlohnung im Stundenlohnbereich bezahlt wurden, wird das Lohnsystem zum 1. Januar 1996 auf Bruttomonatspauschallohn umgestellt. Randnummer 20 Diese Umstellung erfolgt nur für Arbeitnehmer mit einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis. Der Bruttomonatspauschallohn ermittelt sich für das erste und zweite Beschäftigungsjahr wie folgt: Randnummer 21 Bruttomonatspauschallohn DM 3.754,52 Randnummer 22 … Randnummer 23 2. Der Bruttomonatspauschallohn ermittelt sich für das dritte und weitere Beschäftigungsjahr wie folgt: Randnummer 24 Bruttomonatspauschallohn DM 3.891,82 Randnummer 25 … Randnummer 26 4. Der Samstagsdienst (Hofdienst), die vermögenswirksamen Leistungen, sowie die Auszahlung des Weihnachtsgeldes werden in der bisher praktizierten Weise ausgezahlt. Randnummer 27 …" Randnummer 28 Ab seiner Einstellung erhielt der Kläger den in der Betriebsvereinbarung von 1996 genannten monatlichen Pauschallohn von 3.754,52 DM brutto, der in der Folgezeit auf 1.990,00 € brutto erhöht wurde. Randnummer 29 Mit seiner am 24.11.2016 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Gewährung einer vierprozentigen Erhöhung seiner zuletzt bezogenen Arbeitsvergütung von monatlich 1.990,00 € in Anspruch genommen und dementsprechend eine Nachzahlung für die Monate August 2014 bis einschließlich Oktober 2016 in Höhe von insgesamt 2.149,20 € brutto (27 Monate x 79,60 Euro) begehrt. Mit klageerweiternden Schriftsatz vom 22.02.2017 hat er die sich aus der begehrten Lohnerhöhung ergebenden Nachzahlungen auch für die Monate November 2016 bis Januar 2017 in Höhe von insgesamt 238,80 € brutto sowie die Zahlung von Weihnachtsgeld für das Jahr 2016 in Höhe von 357,90 € brutto geltend gemacht. Randnummer 30 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 16.03.2017 (Bl. 42-44 d. A.). Randnummer 31 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 32 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.149,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.11.2016 zu zahlen, Randnummer 33 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 596,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2017 zu zahlen. Randnummer 34 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 35 die Klage abzuweisen. Randnummer 36 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16.03.2017 insgesamt abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten vier bis sechs dieses Urteils (= Bl. 44-46 d. A.) verwiesen. Randnummer 37 Gegen das ihm am 05.04.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.05.2017 Berufung eingelegt und diese am 31.05.2017 begründet. Randnummer 38 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, soweit das Arbeitsgericht die ursprünglich getroffene Vergütungsvereinbarung dahingehend ausgelegt habe, dass die vierprozentige Lohnerhöhung nach 16 Jahren auf der Basis des Grundstundenlohns aus dem Jahr 1994 zu erfolgen habe, so sei dies, gemessen an den §§ 133, 157 BGB, abwegig. Die Parteien hätten schon im Hinblick auf die Inflationsrate und den allgemeinen Lohnanstieg nicht ernsthaft davon ausgehen können, dass sich der im Lohnsystem von 1994 angegebene Grundstundenlohn nicht ohnehin innerhalb der nächsten 16 Jahre um nicht mehr als vier Prozent erhöhen werde. Wenn eine Erhöhung des Grundlohns an eine lange Betriebszugehörigkeit anknüpfe, dann solle dadurch die Betriebstreue gesondert vergütet werden und der langjährig beschäftigte Mitarbeiter solle mehr Lohn erhalten, als ein mit denselben Tätigkeiten beschäftigter Mitarbeiter, der nicht diese lange Betriebszugehörigkeit aufweise. Eine viele Jahre in die Zukunft vereinbarte Lohnerhöhung für die lange Betriebszugehörigkeit sei also nur dann sinnvoll, wenn sie sich auch nach dem langen Zeitablauf auf den dann geltenden Grundlohn beziehe und nicht auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Grundlohn. In diesem Sinne sei die Lohnerhöhungsklausel auszulegen und so sei sie auch gemeint gewesen. Bezugsgröße für die vierprozentige Lohnerhöhung nach 16 Jahren Betriebszugehörigkeit sei daher nicht der ursprüngliche Stundenlohn von 12,41 DM, sondern der im Jahr 2016 geltende Stundengrundlohn von 11,50 €. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei das im Arbeitsvertrag vereinbarte Lohnsystem auch nicht durch die Betriebsvereinbarung von 1996 ersetzt worden. Abgesehen davon, dass der Tarifvorrang der betreffenden Betriebsvereinbarung entgegenstehe, habe diese die Regelung über die von der Betriebszugehörigkeit abhängige Lohnerhöhung nicht abgelöst. Hierüber finde sich nämlich in der Betriebsvereinbarung von 1996 kein einziges Wort. Zutreffend habe das Arbeitsgericht allerdings in seiner Entscheidung ausgeführt, dass er - der Kläger - bei der Berechnung seiner Nachzahlungsansprüche nicht berücksichtigt habe, dass er für einen bestimmten Zeitraum wegen einer die Dauer des gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraums überschreitenden Ausfallzeit keinen Lohnanspruch habe. Daher mache er nunmehr im Berufungsverfahren für die Monate März 2016 bis Juni 2016 die Lohnerhöhung von 79,60 € pro Monat nicht mehr geltend. Für Februar 2016 begehre er sie nur noch anteilig für 13 Tage, für Juli 2016 nur noch anteilig für 14 Tage. Damit verbleibe für den Zeitraum von August 2014 bis Januar 2017 insgesamt noch ein Nachzahlungsanspruch von 1.982,04 €. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts stehe dem geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes für das Jahr 2016 nicht der Umstand entgegen, dass die Beklagte schon seit dem Jahr 2003 kein Weihnachtsgeld mehr ausgezahlt habe. Da es sich insoweit um einen vertraglich vereinbarten Anspruch handele, könne dieser nicht durch eine gegenläufige betriebliche Übung beseitigt werden. Auch der Verwirkungseinwand gehe fehl. Weder das erforderliche Zeitmoment, noch das Umstandsmoment für eine Verwirkung seien erfüllt. Der Weihnachtsgeldanspruch entstehe jedes Jahr neu und der generelle vertragliche Anspruch, also das "Stammrecht", könne nicht verwirken. Randnummer 39 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 31.05.2017 (Bl. 64-67 d. A.) sowie auf den Schriftsatz des Klägers vom 11.07.2017 (Bl. 86 f. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 40 Der Kläger beantragt, Randnummer 41 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 42 1. an den Kläger 1.982,04 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. November 2016 zu zahlen, Randnummer 43 2. an den Kläger 596,70 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2017 zu zahlen. Randnummer 44 Die Beklagte beantragt, Randnummer 45 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 46 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 28.06.2017 (Bl. 82-84 d. A.), auf die Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe I. Randnummer 47 Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache zum Teil Erfolg. II. 1. Randnummer 48 Die Klage auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes für das Jahr 2016 in Höhe von 357,90 € brutto ist begründet.
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