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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer 1 Sa 365/17 Urteil Schadensersatz wegen Mobbing - Rechtskraft einer abgewiesenen Feststellungsklage § 3

Schadensersatz wegen Mobbing - Rechtskraft einer abgewiesenen Feststellungsklage Orientierungssatz Rechtskraft einer abgewiesenen Feststellungsklage - Einzelfallentscheidung. (Rn.30) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz,

  1. April 2017, 11 Ca 1041/16, Urteil Tenor
  2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 21.04.2017, Az.: 11 Ca 1041/16, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
  3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten in der Berufung noch über Schadensersatzansprüche wegen Mobbings sowie über Ansprüche auf Zahlung einer Invalidenrente. Randnummer 2 Der 1961 geborene Kläger ist seit dem 02.01.1992 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Systemadministrator in der IT-Abteilung. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers betrug zuletzt 4.084,35 EUR. Randnummer 3 Der Kläger ist seit dem 27.04.2012 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Im Zeitraum 28.04.2012 bis 06.09.2013 bezog der Kläger ein Krankengeld in Höhe von 75,75 EUR brutto je Kalendertag. Ab dem 07.09.2013 bezog der Kläger Arbeitslosengeld I in Höhe von 56,62 EUR netto je Kalendertag. Seit dem 01.11.2012 bezieht der Kläger eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 1.281,91 EUR brutto. Randnummer 4 Unter dem 20.12.1995 schlossen die Beklagte und der Betriebsrat der Beklagten die Betriebsvereinbarung „Ruhegeldordnung für die Mitarbeiter der C. GmbH mit Dienstbeginn vor dem 01.01.1995 (Ruhegeldordnung)“ (im Folgenden: Ruhegeldordnung). § 8 Ruhegeldordnung lautet auszugsweise: Randnummer 5 „
  4. Invalidenrente erhält nach dem Ausscheiden aus der Firma der Mitarbeiter, der erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 44 SGB VI) ist (vgl. Anlage zur Ruhegeldordnung).“ Randnummer 6 Zwischen den Parteien und weiteren Beteiligten sind bzw. waren mehrere Gerichtsverfahren anhängig. Unter anderem machte der Kläger gegenüber der Beklagten Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche wegen Mobbings (Arbeitsgericht Mainz – Auswärtige Kammer Bad Kreuznach, AZ: 5 Ca 82/12 bzw. LAG Rheinland-Pfalz, AZ:1 Sa 189/15 ) geltend. Hier trug der Kläger vor, dass ihm seit dem 01.05.2014 ein Ruhegeld in Höhe von 343,09 EUR zustehe. Der Kläger beantragte unter anderem, die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum Mai bis September Zahlungen in Höhe von insgesamt monatlich etwa 4.000,00 EUR brutto abzüglich erhaltener Erwerbsminderungsrente zu leisten (Anträge zu
  5. und
  6. im Verfahren 1 Sa 189/15 ). Darüber hinaus beantragte der Kläger unter anderem festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die durch im einzelnen benannte Erkrankungen entstanden sind oder noch entstehen werden (Antrag zu
  7. im Verfahren 1 Sa 189/15 ). Randnummer 7 Das Arbeitsgericht Mainz – Auswärtige Kammer Bad Kreuznach – hat die Klage im genannten Verfahren mit Urteil vom 05.02.2015 (Az: 5 Ca 82/12) abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers mit Urteil vom 06.06.2016 (Az: 1 Sa 189/15 ) zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die durch den Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 29.11.2016 verworfen (Az: 8 AZN 603/16). Daraufhin hat der Kläger Verfassungsbeschwerde eingelegt. Randnummer 8 Im vorliegenden Verfahren begehrte der Kläger mit am 22.12.2016 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage die Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld für die Jahre 2015 und 2016 (Anträge zu
  8. bis 4.), Zahlung der Differenz zwischen vereinbarter Vergütung und bezogener Erwerbsminderungsrente für den Zeitraum 01.06.2015 bis 31.12.2016 unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Mobbings (Antrag zu 5.) sowie Zahlung von Invalidenrente für den Zeitraum 01.05.2014 bis 01.04.2017 (Antrag zu 6.). Randnummer 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – 21.04.2017 – Az: 11 Ca 1041/17 - (Blatt 95 ff. der Akten). Randnummer 10 Durch dieses, dem Kläger am 21.07.2017 zugestellte Urteil hat das Arbeitsgericht unter Abweisung im Übrigen der Klage hinsichtlich der auf Zahlung von Weihnachtsgeld gerichteten Anträge stattgegeben. Randnummer 11 Zur Begründung hat das Arbeitsgericht zusammengefasst und soweit für die Berufung von Relevanz angeführt: Randnummer 12 Den mit der Klage verfolgten Schadensersatzansprüchen wegen Mobbings stünde die rechtskräftige Abweisung des Feststellungsantrags im Verfahren 1 Sa 189/15 entgegen. Durch diese Abweisung der positiven Feststellungsklage werde das umstrittene Recht schlechthin verneint. Eine Entscheidung über Zahlungsansprüche, die auf dieses Rechtsverhältnis gestützt würden, sei nicht mehr möglich. Randnummer 13 Auch ein Anspruch auf Zahlung einer Invalidenrente sei nicht gegeben. Im Anschluss an die Begründung des Landesarbeitsgerichts im Urteil vom 06.06.2016 im Verfahren 1 Sa 189/15 sei § 8 Ruhegeldordnung dahingehend auszulegen, dass die rechtliche, nicht aber die tatsächliche Beendigung Voraussetzung für den Bezug von Invalidenrente sei. Randnummer 14 Der Kläger hat gegen das benannte Urteil mit am 17.08.2017 eingegangenen Schriftsatz vom 16.08.2017 Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 19.09.2017 bis zum 23.10.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 19.10.2017 eingegangenen Schriftsatz vom 18.10.2017 begründet. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und des Invalidenrente (Anträge zu
  9. und 6.) weiter und macht im Wesentlichen geltend: Randnummer 15 Die Rechtskraft des Urteils des LAG Rheinland-Pfalz im Verfahren 1 Sa 189/15 stehe dem geltend gemachten Schadensersatz nicht entgegen. Die Verfassungsbeschwerde sei als außerordentlicher Rechtsbehelf geeignet, die Rechtskraft zu durchbrechen. Randnummer 16 Auch ein Anspruch auf Invalidenrente bestehe. Das Arbeitsgericht habe § 8 Ruhegeldordnung rechtsfehlerhaft ausgelegt. Das „Ausscheiden“ im Sinne der Vorschrift sei als „actus contrarius“ zur Einstellung zu sehen. Diese beinhalte die Eingliederung in den betrieblichen Organisationsablauf. Folgerichtig sei ein Ausscheiden anzunehmen, wenn eine solche Eingliederung nicht mehr gegeben sei. Einer Regelung hinsichtlich der Rückkehr eines nur vorübergehend ausgeschiedenen Arbeitnehmers bedürfe es aufgrund der bestehenden gesetzlichen Regelungen nicht. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 das Urteil des Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 21.04.2017 - 11 Ca 1041/16 – wird teilweise abgeändert und Randnummer 19
  10. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 53.208,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus jeweils 2.800,44 EUR ab dem 01.07.2015, 01.08.2015, 01.09.2015, 01.10.2015, 01.11.2015, 01.12.2015, 01.01.2016, 01.02.2016, 01.03.2016, 01.04.2016, 01.05.2016, 01.06.2016, 01.07.2016, 01.08.2016, 01.09.2016, 01.10.2016, 01.11.2016, 01.12.2016, 01.01.2017 sowie zu jedem weiteren
  11. der jeweiligen Folgemonate zu zahlen; Randnummer 20
  12. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 12.008,15 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus jeweils 343,09 EUR seit dem 01.06.2014, 01.07.2014, 01.08.2014, 01.09.2014, 01.10.2014, 01.11.2014, 01.12.2014, 01.01.2015, 01.02.2016, 01.03.2016, 01.04.2016, 01.05.2016, 01.06.2016, 01.07.2016, 01.08.2016, 01.09.2016, 01.10.2016, 01.11.2016, 01.12.2016, 01.01.2017, 01.02.2017, 01.03.2017 und 01.04.2017 sowie seit jedem jeweiligen
  13. der jeweiligen Folgemonate zu zahlen. Randnummer 21 Die Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil mit ihrer Berufungserwiderung vom 23.11.2017, auf die ergänzend Bezug genommen wird, als zutreffend und macht im Wesentlichen geltend: Randnummer 24 Eine von der klageabweisenden abweichenden Entscheidung sei hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs wegen Mobbings ausgeschlossen. Insofern liege mit dem Urteil im Verfahren 1 Sa 189/15 eine anderweitige, materiell rechtskräftige Entscheidung vor. Die Erhebung der Verfassungsbeschwerde stehe dem nicht entgegen. Im Übrigen habe der Kläger zu den Mobbingvorwürfen nicht substantiiert vorgetragen. Randnummer 25 Zutreffend sei das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass ein Anspruch des Klägers auf Invalidenrente nicht bestehe. Dies ergebe die Auslegung des maßgeblichen § 8 Ruhegeldordnung. Wortlaut, Systematik und wirklicher Wille der Betriebsparteien stehe dem seitens des Klägers zugrunde gelegten Verständnis entgegen. Insofern würde ein Abstellen auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung zu Unwägbarkeiten hinsichtlich des Bezugsbeginns führen, die die Betriebsparteien nicht gewollt haben könnten. Nur ein Abstellen auf den Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung schaffe hinreichende Klarheit. Randnummer 26 Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. I. Randnummer 28 Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. II. Randnummer 29 In der Sache hat die auf die Klageabweisung der erstinstanzlichen Anträge zu
  14. und
  15. beschränkte Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Berufungskammer folgt zunächst der Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies hiermit fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Parteien ist ergänzend auszuführen: Randnummer 30 Der Antrag zu
  16. ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den auf Ersatz von Heilbehandlungskosten und Verdienstausfall gerichteten Schadensersatzanspruch zurecht abgelehnt. Der Geltendmachung steht bereits die in Rechtskraft erwachsene Abweisung des im Verfahren 1 Sa 189/15 verfolgten Feststellungsantrags entgegensteht. Randnummer 31
  17. Das Urteil vom 06.06.2016 im Verfahren 1 Sa 189/15 ist rechtskräftig geworden, nachdem die Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 29.11.2016 (AZ: 8 AZN 603/16) verworfen worden ist. Dem steht die durch den Kläger erhobene Verfassungsbeschwerde nicht entgegen. Als außerordentlichem Rechtsbehelf kommt ihr kein Suspensiveffekt zu. Sie hemmt den Eintritt der formellen und materiellen Rechtskraft nicht. Die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung ist in der Regel gerade eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Verfassungsbeschwerde (vgl. BAG, Urteil vom
  18. Januar 2003 – 2 AZR 735/00 –, Rn. 50, juris; Urteil vom
  19. November 2002 – 2 AZR 297/01 –, BAGE 103, 290-303, Rn. 73, juris, jeweils m. w. N.). Dementsprechend sieht auch § 95 Abs. 2 BVerfGG für den Fall einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung vor, dass das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung aufhebt oder zurückverweist. Einer solchen Regelung bedürfte es nicht, wenn schon die Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Eintritt der Rechtskraft ausschließen würde. Randnummer 32
  20. Die für den Antrag zu
  21. streitgegenständliche Frage ist durch die rechtskräftige Abweisung des auf Ersatz sämtlicher aus den dort benannten Erkrankungen folgenden, materieller und immaterieller Schäden gerichteten Feststellungsantrags (Antrag zu
  22. im Verfahren 1 Sa 189/15 ) entschieden. Randnummer 33 a. Die materielle Rechtskraft eines Urteils hat zur Folge, dass erneute, abweichende Entscheidungen desselben oder eines anderen Gerichts innerhalb bestimmter objektiver, subjektiver und zeitlicher Grenzen ausgeschlossen sind. Eine erneute Sachentscheidung liegt nicht nur vor, wenn der Streitgegenstand des zweiten Rechtsstreits mit dem des ersten identisch ist, sondern auch in den Fällen der Präjudizialität, nämlich dann, wenn die im Vorprozess entschiedene Rechtsfolge Vorfrage für die Entscheidung eines nachfolgenden Rechtsstreits ist (BAG, Urteil vom
  23. April 2007 - 10 AZR 586/06 -, Rn. 16, juris m. w. N.). Hat das Gericht im Zweitprozess den Streitgegenstand des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses als Vorfrage erneut zu prüfen, so hat es den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung seinem Urteil zugrunde zu legen. Die Rechtskraft der Erstentscheidung hindert den Richter, die Vorfrage neu zu beurteilen. Damit ist jede selbständige Verhandlung, Beweisaufnahme oder Entscheidung über das festgestellte Tatbestandsmerkmal unzulässig (vgl. BAG, Urteil vom
  24. April 2007 - 10 AZR 586/06 -, Rn. 16, juris; Zöller/Vollkommer,
  25. Aufl. 2017, § 322 ZPO, Rn. 12). Wird eine positive Feststellungsklage rechtskräftig abgewiesen, ist damit das Nichtbestehen des geltend gemachten Anspruchs rechtskräftig festgestellt (BGH Urteil vom 23.11.1988 -VI ZR 341/87- sowie vom 1.12.1993 -VIII ZR 41/93-, Rn. 27, juris). Randnummer 34 b. Die rechtskräftige Abweisung der auf Feststellung aus den dort benannten Erkrankungen resultierender, materieller und immaterieller Schäden gerichteten Klage stellt die fehlende Haftung der Beklagten insofern rechtskräftig fest. Diese Sachentscheidung ist für die weitere Beurteilung auch der Leistungsansprüche zugrunde zu legen und einer abweichenden Beurteilung entzogen. Dies gilt auch für die vorliegend geltend gemachten Ansprüche, die sich auf den Zeitraum ab dem 27.04.2012 beziehen. Der Feststellungsantrag im Verfahren 1 Sa 189/15 erfasst auch eine seit dem 10.05.2012 bestehende Erkrankung und war ausdrücklich auf den Ersatz bereits entstandener und noch entstehender Schäden gerichtet. Dass die im vorliegenden Verfahren gegenständliche Erkrankung von den im Feststellungsantrag benannten Erkrankungen verschieden wäre, ist nicht ersichtlich. Vielmehr stützt sich der Kläger ausdrücklich auf den Lebenssachverhalt, der auch im vorbenannten Verfahren streitgegenständlich war, namentlich die – behaupteten – Mobbinghandlungen seit
  26. III. Randnummer 35 Auch der Antrag zu
  27. ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Invalidenrente abgelehnt. Randnummer 36
  28. Die Klage ist auch hinsichtlich des Antrags zu
  29. aufgrund entgegenstehender, rechtskräftiger Entscheidung bereits teilweise unzulässig. Randnummer 37 a. Im Verfahren 1 Sa 189/15 (erstinstanzlich 5 Ca 82/12) hat der Kläger mit den Anträgen zu
  30. und
  31. Zahlungen für den Zeitraum Mai bis September 2014 geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 19.12.2014 hat der Kläger erstinstanzlich geltend gemacht, dass ihm gemäß § 8 der Ruhegeldordnung seit dem 01.05.2014 ein Ruhegeld in Höhe von 343,09 EUR brutto monatlich als Betriebsrente zustehe (vergleiche die Ausführungen im Tatbestand der Entscheidung LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  32. Juni 2016 – 1 Sa 189/15 –, Rn. 57 , juris). Randnummer 38 b. Damit ist hinsichtlich der Ansprüche auf Invalidenrente für den vorbenannten Zeitraum Mai bis September 2014 bereits ein klageabweisendes Urteil ergangen. Die Klage war zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung am 21.04.2017 unzulässig, soweit sie sich auf den vorbenannten Zeitraum bezog. Hinsichtlich der Rechtskraft des Urteils wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer II. Bezug genommen. Randnummer 39
  33. Auch hinsichtlich der weiteren Zeiträume ist die Berufung nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die maßgebliche Bestimmung in § 8 Ruhegeldordnung zutreffend im Anschluss an die Erwägungen in der Entscheidung 1 Sa 189/15 dahingehend ausgelegt, dass ein Anspruch auf Invalidenrente die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzt. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers ist ergänzend lediglich auszuführen: Randnummer 40 a. Bereits der Wortlaut des § 8 Ruhegeldordnung spricht für das Erfordernis einer rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Beendigung. Das Arbeitsgericht hat insofern zutreffend im Anschluss an die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Verfahren 1 Sa 189/15 (dort Rn. 183 , zitiert nach juris) ausgeführt, nach allgemeinem Sprachverständnis bedeute "Ausscheiden" die Aufgabe einer Tätigkeit bzw. das Verlassen einer Gemeinschaft bzw. Gruppe. Dies trete regelmäßig erst mit der rechtssicheren, rechtlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ein. Randnummer 41 Dieses Auslegungsergebnis vermag der Kläger auch mit seinem Berufungsvorbringen nicht entkräften, wenn er anführt, das Ausscheiden sei „quasi als actus contrarius zu der Einstellung“ zu betrachten und gegeben, wenn der Arbeitnehmer faktisch nicht mehr in den Betriebsablauf eingegliedert wäre. Randnummer 42 Im Wortlaut der Bestimmung findet dies keine Stütze. Auch wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses für das Verständnis des § 8 Ruhegeldordnung einheitlich zu bestimmen sind, ist hierdurch für die Auslegung nichts gewonnen. Denn für den Beginn kann sich analog zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Frage stellen, ob insofern auf die rechtliche oder tatsächliche Arbeitsaufnahme abzustellen ist. Die Annahme des Klägers, für den Zeitpunkt der Einstellung sei die Eingliederung in den „betrieblichen Organisationsablauf“ maßgeblich, ist ebenso wenig eindeutig, wie die, dass es hinsichtlich des Ausscheidens im Sinne der Ruhegeldordnung auf die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses ankomme. Randnummer 43 b. Entscheidend gegen das Verständnis des Klägers spricht der Gesamtzusammenhang der Regelung. Randnummer 44 In der Ruhegeldordnung fehlt jede Regelung darüber, welche Konsequenzen für einen Anspruch auf Invalidenrente die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit haben soll. Eine solche Regelung wäre aber erforderlich, wenn für ein Ausscheiden im Sinne des § 8 Abs. 1 Ruhegeldordnung und damit zur Begründung des Anspruchs bereits die tatsächliche (gegebenenfalls nur vorübergehende) Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausreichen würde. Vor allem aber spricht dafür, dass nach dem erkennbaren Willen der Betriebsparteien nur die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem „Ausscheiden“ im Sinne der Ruhegeldordnung gemeint sein kann, da es an einer Regelung dazu fehlt, ab welchem Zeitpunkt die Anspruchsberechtigung des Arbeitnehmers bestehen soll. Würde man mit dem Kläger die tatsächliche Beendigung für maßgeblich halten, so hätte sich eine Regelung aufgedrängt, ab welcher Unterbrechungsdauer bzw. ab welcher Zeitperiode ab tatsächlichem Ausscheiden bei der Beklagten ein Anspruch auf Invalidenrente begründet sein soll. Hinsichtlich der entscheidenden Frage des Beginns der Bezugsberechtigung würde das Abstellen auf eine nicht näher definierte tatsächliche Beendigung zu Unsicherheiten führen, die erkennbar nicht dem Willen der Betriebsparteien entsprechen würden. IV. Randnummer 45 Die Berufung des Klägers war mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 ArbGG ist nicht gegeben.

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