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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer 3 Sa 273/17 Urteil Betriebsübergang im Wege der Funktionsnachfolge: Reinigungsauftrag § 613a BGB, § 613

Betriebsübergang im Wege der Funktionsnachfolge: Reinigungsauftrag Orientierungssatz Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung von deren Ide

§ 613aBGB 2002 Nr.

23) hat insoweit ausgeführt: Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung von deren Identität fortführt. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit (Betrieb) bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falles. Zu den maßgeblichen Tatsachen hierfür zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, in betriebsmittelarmen Betrieben, die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen und die Dauer einer evtl. Unterbrechung der Betriebstätigkeit. Randnummer 42 Bei der Überprüfung ist vorliegend tatsächlich zu berücksichtigen, dass nicht die Klägerin bzw. die Insolvenzschuldnerin die zuvor von ihr wahrgenommenen Aufgaben an die Beklagte ganz oder teilweise übertragen hat, sondern eine dritte Rechtspersönlichkeit. Diese hat die Beklagte mit den Aufgaben betraut, die zuvor von der Gemeinschuldnerin durchgeführt worden sind. Vor diesem Hintergrund kommt vorliegend ein Betriebsübergang i. S. d. § 613a BGB überhaupt nur dann in Betracht, wenn dem Gesichtspunkt "Funktionsnachfolge" bei der Beauftragung durch einen Dritten an einen anderen - neuen Auftragnehmer - die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs vorgelegen haben. Randnummer 43 Insoweit gelten folgende Grundsätze: Randnummer 44 Eine reine Funktionsnachfolge bzw. Aufgabenübertragung begründet keinen Betriebsübergang. Neben der Aufgabe muss stets auch die zugrundeliegende Organisation bzw. wirtschaftliche Einheit übertragen - wobei die Beibehaltung der organisatorischen Selbständigkeit nicht unbedingt notwendig ist - und fortgesetzt werden (BAG 13.11.1997,

§ 613aBGB Nr.

154; Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 14. Auflage 2018, S. 904 ff.). Denn der Schutz der betroffenen Arbeitnehmer ist nur da geboten, wo die betriebliche Einheit fortbesteht. Die Neuvergabe eines Auftrags (Funktionsnachfolge) ist zunächst nur die Folge des Wettbewerbs auf einem freien Dienstleistungsmarkt (BAG 28.05.2009, AP BGB § 613a BGB Nr. 370; 22.01.2009

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107). Dies gilt auch dann, wenn der Dienstleistungsauftrag der einzige Auftrag eines Betriebes ist (BAG 28.05.2009 und 22.01.2009, jeweils a. a. O.). Der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit setzt also neben einer etwaigen Auftragsnachfolge die Feststellung zusätzlicher Umstände voraus, die in der Gesamtwürdigung die Annahme des Fortbestandes der wirtschaftlichen Einheit rechtfertigen. Eine Tätigkeit allein ist noch keine wirtschaftliche Einheit (BAG 14.08.2007,

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74). Zwar kann der Wegfall des einzigen Auftraggebers für ein Unternehmen und seine Arbeitsplätze existenzvernichtend sein. Der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit setzt gleichwohl den Fortbestand der organisatorischen Zusammenfassung und ihrer funktionellen Verknüpfung voraus. Eine bloße Auftragsnachfolge erfüllt diese Voraussetzung nicht (BAG 28.05.2009 und 22.01.2009 a. a. O.). Randnummer 45 Für die Beurteilung der Frage, ob die bloße Funktionsnachfolge den Anforderungen an einen Betriebsübergang nach § 613a BGB genügt, können deshalb die insoweit entwickelten allgemeinen Kriterien unter Berücksichtigung des oben skizzierten abweichenden Prüfungsmaßstabes angewendet werden. Ein Betriebsübergang liegt folglich dann vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung von deren Identität fortführt. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit "Betrieb" bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles. Zu den maßgeblichen Tatsachen zählen insoweit insbesondere die Art des betreffenden Betriebes, der Übergang der materiellen Betriebsmittel, die Gebäude und beweglichen Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, in betriebsmittelarmen Betrieben die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft, die vorhandenen Beziehungen und die Dauer einer evtl. Unterbrechung des Betriebstätigkeit (EuGH 11.03.1997,

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145; BAG 05,.02.2004,

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23). Randnummer 46 Damit wird für die notwendige Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalles die Prüfung folgender Kriterien gefordert: Randnummer 47

  1. Art des betreffenden Betriebes oder Unternehmens; Randnummer 48
  2. Übergang der materiellen Betriebsmittel; Randnummer 49
  3. Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation; Randnummer 50
  4. Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft durch den Erwerber; Randnummer 51
  5. Übernahme der Kundschaft und Lieferantenbeziehungen; Randnummer 52
  6. Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten; Randnummer 53
  7. Dauer einer evtl. Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Randnummer 54 Diese Kriterien sind lediglich Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung. Beim Vorliegen eines Betriebsüberganges kommt es nicht darauf an, ob alle Merkmale gleichzeitig gegeben sind. Vielmehr können je nach Sachlage einzelne Merkmale besonderes Gewicht besitzen (Müller-Glöge, NZA 1999, 449; vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2011 - 5 Sa 558/10 -). Randnummer 55 Das Arbeitsgericht hat im Hinblick auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug das Vorliegen dieser Voraussetzungen in Anwendung dieser Grundsätze wie folgt verneint: Randnummer 56 "Daneben hat die Klägerseite das Vorliegen des Betriebsübergangs auf die jetzige Beklagte auch nicht ausreichend dargelegt. Die Auffassung des Gewerkschaftssekretärs ersetzt keinen Sachvortrag. Bei der Übernahme eines Reinigungsauftrages kommt es zu einem Betriebsübergang nur dann, wenn nach Zahl und Sachkunde ein wesentlicher Teil des im betreffenden Objekt eingesetzten Personals - also die Hauptbelegschaft der Reinigungskräfte übernommen wurde (LAG Rheinland-Pfalz 23.03.2015 - 2 AZR 532/14). Wenn die Klägerin behauptet, dass sämtliche Mitarbeiter übernommen wurden, woraus das Gericht schließt, dass alle die in der Liste Bl. 8 ff. d. A. aufgeführt wurden, damit gemeint sind, so wurde für die bestrittene Tatsache kein tauglicher Beweis angeboten. Einzelne Arbeitnehmer können bei der Vielzahl der Beschäftigten nicht den Überblick haben, ob alle anderen Arbeitnehmer übernommen wurden oder nicht. Die Beklagtenseite hat zusätzlich unwidersprochen vorgetragen, dass Führungspersonal wie Vorarbeiter oder Objektbetreuer von ihr nicht übernommen worden seien. Falls das nicht zutrifft, so hätte die Klägerseite als beweisbelastet für den Betriebsübergang (vgl. LAG Rheinland-Pfalz a. a. O.) darlegen müssen, wer die entsprechenden Führungskräfte sind und dass diese auch von der Beklagten übernommen wurden." Randnummer 57 Diesen Ausführungen folgt die Kammer voll inhaltlich und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Randnummer 58 Auch das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht vielmehr lediglich - wenn auch aus der Sicht der Klägerin heraus verständlich - dass die Klägerin die tatsächliche und rechtliche Würdigung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht, der die Kammer voll inhaltlich folgt, nicht teilt. Soweit die Klägerin (S. 3-17 der Berufungsbegründungsschrift) vom 27.07.2017 (Bl. 96-109 d. A.) Angaben zu einzelnen Arbeitnehmerinnen macht, beschränkt sie sich darauf, die Höhe des angeblich bezahlten Insolvenzgeldes zu beziffern und darauf, dass die Arbeitnehmerin angegeben habe, von der Beklagten im Rahmen eines Betriebsübergangs übernommen worden zu sein. Damit wird zum einen den hier zu stellenden Anforderungen im Hinblick auf die Darlegung, dass die Voraussetzungen für die Zahlung von Insolvenzgeld durch die Klägerin bezüglich dieser Arbeitnehmer überhaupt vorlagen, ersichtlich ebenso wenig genügt, wie im erstinstanzlichen Rechtszug. Zum anderen ersetzt die Auffassung einer Arbeitnehmerin ebenso wenig wie die eines Gewerkschaftssekretärs den zu fordernden Tatsachenvortrag. Bei der Übernahme eines Reinigungsauftrages durch einen Auftragsnachfolger kommt ein Betriebsübergang aber nur dann in Betracht, wenn die Beklagte einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des dem betreffenden Objekt eingesetzten Personals, d. h. die Hauptbelegschaft der Reinigungskräfte, übernommen hätte. Bei den Reinigungskräften kommt es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an. Betriebsmittel gehen im Bereich dieser Branche im Falle eines Auftragswechsels regelmäßig nicht über (BAG 24.05.2005, NZA 2006, 31). Die Klägerin hat insoweit auch keinen Übergang wesentlicher Betriebsmittel behauptet, von einem nicht näher substantiierten Hinweis auf Elektrostaubsauger einmal abgesehen, hinsichtlich derer sich die Kammer nicht in der Lage sieht, darin ein wesentliches Betriebsmittel zu sehen. Im Übrigen hat die Klägerin im Wesentlichen lediglich behauptet, dass die nunmehr eingesetzten Beschäftigten durch die Beklagte auf fraglichen Betriebsort bzw. der fraglichen Betriebsstätte ehemalige Beschäftigte der Gemeinschuldnerin seien. Dieser Vortrag ist aber nicht geeignet, eine Übernahme der organisierten Hauptbelegschaft zu begründen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 23.03.2015 - 2 Sa 532/14 ). Haben die Arbeitnehmer - wie hier - aber einen geringen Qualifikationsgrad, muss eine hohe Zahl von ihnen weiterbeschäftigt werden, um auf einen Fortbestand der vom Konkurrenten geschaffenen Arbeitsorganisation schließen zu können (BAG 24.01.2013,

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142). So kann bei Reinigungskräften, an deren Sachkunde keine besonderen Anforderungen zu stellen sind, bei der Übernahme von 85 % der Belegschaft ohne sächliche Betriebsmittel die Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils der Arbeitnehmer angenommen werden; dagegen ist die Übernahme von 75 % nicht als Übernahme der Hauptbelegschaft anzusehen (BAG 24.05.2005 NZA 2006, 31). Danach hat die Klägerin vorliegend eine Übernahme der organisierten Hauptbelegschaft nicht hinreichend zu begründen vermocht. Auf das substantiierte Vorbringen der Beklagten bezogen auf eine Vielzahl von Arbeitnehmern, die von ihr weder übernommen noch eingestellt worden sind (Bl. 140 ff. d. A.), hat die Klägerin zudem nicht erwidert. Die Erklärungspflicht des Gegners gemäß § 138 Abs. 2 ZPO setzt, wie dargelegt, ohnehin voraus, dass die andere Partei ihrer Darlegungslast genügt hat, d. h. die zur Rechtfertigung ihres Antrags erforderlichen Tatsachen schlüssig vorgetragen hat. Folglich ist die Klägerin auch im Berufungsverfahren der ihr obliegenden Darlegungslast nicht nachgekommen. Dem steht auch nicht entgegen, dass schon von Verfassungs wegen einer Partei im Rahmen der ihr obliegenden Darlegungslast keine Ausführungen auferlegt werden dürfen, die sie gar nicht machen kann; Unmögliches darf insoweit nicht verlangt werden (vgl. BAG 26.06.2008, 23.10.2008

§ 23KSch

G Nr. 32,33). Denn vorliegend waren der Klägerin entsprechende Darlegungen ohne weiteres schon deshalb möglich, weil sie entsprechende Auskünfte bei den Arbeitnehmern, an die sie Insolvenzgeld bezahlt haben will, hätte einholen können. Im Übrigen hätte sie substantiiert zu dem Vorbringen der Beklagten in der Berufungserwiderungsschrift vom 08.09.2017 unter Substantiierung ihres Vorbringens erwidern können. Randnummer 59 Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 60 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 61 Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien zu § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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