Regionen organisiert ist. Randnummer 3 Der Kläger und sein - wie er - in T. wohnhafter Bruder bewarben sich Anfang 2012 bei der Beklagten, vertreten durch die Region S., auf einen Arbeitsplatz als Triebfahrzeugführer und wurden von der Beklagten am Standort M. als Bereitstellungslokführer ausgebildet.
Abschluss der Ausbildung setzte die Beklagte den Kläger und seinen Bruder in K. als Bereitstellungslokführer ein. Ob zwischen den Parteien vereinbart war, dass der Kläger und sein Bruder im Hinblick auf die anfallende Schichtarbeit
K. umziehen, ist zwischen den Parteien umstritten. Randnummer 4
einem im Einzelnen inhaltlich zwischen den Parteien streitigen Personalgespräch Anfang Mai 2013, das u.a. einen nicht erfolgten Umzug der Brüder von T.
K. zum Gegenstand hatte, schlossen die Parteien aus umstrittenen Gründen einen Aufhebungsvertrag zum
der Entgeltgruppe LF 5 in Höhe von 2.488,00 Euro. § 2 Abs. 1 AV lautet wie folgt: Randnummer 6 „ §2 Randnummer 7 Auf das Arbeitsverhältnis werden die jeweils für den Betrieb oder Betriebsteil des Arbeitgebers betrieblich/fachlich einschlägigen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweiligen Fassung angewendet.“ Randnummer 8 Der Kläger wurde - ebenso wie sein Bruder - von der Beklagten im etwa 90 km vom gemeinsamen Wohnort T. entfernten G. eingesetzt. Randnummer 9 Im Herbst 2013 erkundigte sich der Kläger beim stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden des Betriebs T. B., ob in T. Bedarf an Triebfahrzeugführern bestehe. Die von den Brüdern in Absprache danach initiativ abgegebenen Bewerbungsunterlagen leitete der Zeuge B. an den potentiellen Vorgesetzten in T. Z. weiter, welcher sich aufgrund eines engen Kontakts zwischen den Betriebsmanagements K. und T. in K.
ihnen erkundigte. Mit E-Mail vom
T. eingeladen. Der Zeuge Z. vermerkte im elektronischen Kalendersystem der Beklagten intern zur Kenntnis und als Einladung an die auf Seiten der Beklagten beteiligten Personen - u.a. auch an den Zeugen B. - unter dem Titel „U.“ für den
Vm. § 10 Abs. 2 Anhang zu Abschnitt C Kapitel 5 der Grundsatzregelung zur gemeinsamen Gestaltung der Personal-, Sozial- und Tarifpolitik in den Unternehmen des D.-Konzerns vom
dem Aufhebungsvertrag erwiesen.
dieser Wiedereinstellung könne die Beklagte sich nicht ernsthaft auf angebliche - bestrittene - Störungen aus dem früheren Arbeitsverhältnis berufen. Ungeachtet dessen sei ein Umzug
K. damals nicht vereinbart gewesen, er sei wie tausende Arbeitnehmer auch ohne nennenswerte Verspätungen von T.
K. gependelt, die dortige schlechte Stimmung habe nicht an ihm, sondern daran gelegen, dass etliche Kollegen fremdenfeindliche Bemerkungen gemacht hätten. Auch im Personalgespräch Anfang Mai 2013 sei er nicht ausfallend oder beleidigend geworden oder habe gänzlich negativ über den Betrieb gesprochen. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Beklagte die verhaltensbedingte Kündigung geplant habe, vielmehr habe er die Auflösung angestrebt, weil er keine Perspektive mehr in K. gesehen habe,
dem man ihm in Aussicht gestellt habe, noch zwei bis drei Jahre als Bereitsteller arbeiten zu müssen und nicht wie vorgesehen nur für etwa sechs Monate mit anschließendem Einsatz als Triebfahrzeugführer auf der Strecke. Der Zeuge Y., auf den sich der Zeuge Z. in seiner Email vom
seiner Kenntnis würden zwei externe Triebfahrzeugführer (ehemalige Q-Mitarbeiter), sechs weitere externe, zu Triebfahrzeugführern qualifizierte Personen und 14 Mitarbeiter der E.gesellschaft mbH in T. eingesetzt. Hilfsweise sei die Beklagte aufgrund der kollektivrechtlichen Regelungen zu einer erneuten Entscheidung verpflichtet, wenn man nicht von einer Verdichtung des Entscheidungsspielraums der Beklagten auf ihn ausgehe. Die Beklagte sei ihm darüber hinaus zur Zahlung einer Entschädigung von wenigstens drei Monatsgehältern verpflichtet,
dem seine ethnische Herkunft gleich von zwei Vorgesetzten der Beklagten im Gespräch vom
K. umgezogen seien, sondern vielmehr mit Arbeitsantritt in K. begonnen hätten, bei den dortigen Kollegen zu intrigieren, sich über ihren Einsatzort zu beschweren und zu versuchen,
T. versetzt zu werden. Mit Beginn der Tätigkeit habe der Kläger einen Teil der vertraglich geschuldeten Leistung - die des Schichtleiters - verweigert. Während des Personalgesprächs Anfang Mai 2013 sei der Kläger ausfallend und beleidigend geworden und habe gänzlich negativ über den Betrieb K. gesprochen, weshalb eine weitere Zusammenarbeit
Auffassung der Vorgesetzten
diesem Gespräch nicht mehr möglich gewesen sei.Vor diesem Hintergrund sei es zum Aufhebungsvertrag zum
dem AGG bestehe nicht,
dem die Entscheidung, den Kläger nicht einzustellen, bereits im November 2013 und damit lange vor der Einladung zum Gespräch vom 27. Oktober 2014 gefallen sei, das im Übrigen auch kein - stets mit nur einem Bewerber geführtes - Vorstellungsgespräch, sondern ein „Runder Tisch“ gewesen sei, in dem dem Kläger und seinem Bruder, die immer wieder bei den Zeugen B. und Z. angerufen hätten, habe vermittelt werden sollen, dass sich aus einer Vielzahl von Anrufen keine andere Entscheidung ergeben werde. Der vom Kläger geschilderte Inhalt werde bestritten. In dem Gespräch hätten sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, die für eine Wiedereinstellung des Klägers gesprochen hätten. Die Frage einer Diskriminierung aufgrund der Herkunft habe sich daher nicht gestellt, zumal die Beklagte sehr viele Mitarbeiter mit Migrationshintergrund beschäftige und diskriminierungsfrei
der Bestenauswahl einstelle. Randnummer 29 Das Arbeitsgericht hat die Beklagte auf die mündliche Verhandlung vom
T. aus den genannten Kollektivnormen, da der darlegungs- und beweisbelastete Kläger auf den Vortrag der Beklagten, es gebe derzeit keinen Personalbedarf, nicht substantiiert vorgetragen habe, wer sich noch beworben habe, so dass nicht ersichtlich gewesen sei, dass sich der Kläger durchgesetzt hätte. Allerdings sei der Hilfsantrag begründet, weil der Kläger
der kollektivrechtlichen Reihenfolge gemäß § 7 Abs. 4 KBVKA iVm. § 10 Abs. 2 Anhang zu Abschnitt C Kapitel 5 DemokrafieTV einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ähnlich Art. 33 Abs. 2 GG habe. Der Anspruch sei auch nicht untergegangen, weil die Beklagte nicht substantiiert dargelegt habe, dass das Besetzungsverfahren abgeschlossen sei. Die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger eine Entschädigung wegen Diskriminierung
2 AGG in Höhe eines Bruttogehaltes zu zahlen, da die unstreitige Befragung des Klägers
seiner asiatischen Herkunft diese indiziere und die Beklagte die Indizien nicht ausgeräumt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 199 ff. d. A. verwiesen. Randnummer 30 Der Kläger hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 17. Mai 2017 zugestellte Urteil mit am 19. Juni 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis
Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom
Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 04. Oktober 2017, auf die Bezug genommen wird (Bl. 255 ff. d. A.), zweitinstanzlich geltend, Randnummer 43 der Kläger habe mangels Rechtsgrundlage keinen konkreten Anspruch
TV iVm. § 7 Abs. 4 KBV KA auf Übertragung eines Arbeitsplatzes in T.. Jedenfalls sei der Kläger wegen der dargestellten Vorfälle im Rahmen seiner Vorbeschäftigung und des zur Vermeidung einer verhaltensbedingten Kündigung geschlossenen Aufhebungsvertrags nicht gleich geeignet. Der Kläger habe auch verlangt, seinen Dienstbeginn in K. auf 7.30 Uhr zu verlegen und für die Ablehnung dieses Ansinnens kein Verständnis gehabt. Es habe bereits mit Abschluss des Aufhebungsvertrages festgestanden, dass der Kläger für eine Tätigkeit als Lokführer aufgrund der gezeigten charakterlichen Mängel nicht geeignet sei. Ihm fehle die persönliche Eignung für eine Beschäftigung in der Region S.. Leiharbeitnehmer würden in T. ausschließlich befristet zum Abbau von Überstunden und nicht zur Abdeckung eines Regelbedarfs eingesetzt. Der Einsatz ende zum Jahresende. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung. Die ausgeschriebenen Stellen seien seinerzeit besetzt worden, Leiharbeitnehmer würden dort nicht eingesetzt. Mit der Stellenbesetzung sei der Anspruch jedenfalls untergegangen. Die Entscheidung könne auch mangels Unterlagen nicht mehr
geholt werden. Die Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes sei ihr nicht zuzumuten. Auch habe der Kläger keinen Anspruch auf Entschädigung, weil das Arbeitsgericht vollkommen unberücksichtigt gelassen habe, dass der Kläger bei der Bewerbung bereits in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten gestanden habe, was eine Diskriminierung ausschließe. Wie bereits dargelegt, fehle es auch an der Kausalität, da bereits vor dem informellen Gespräch am 27. Oktober 2014 festgestanden habe, dass dieser nicht geeignet sei. Die Herkunft des bereits zweimal eingestellten Klägers habe bei der Personalentscheidung keine Rolle gespielt. Ein auch nur grob fahrlässiger Verstoß gegen kollektivrechtliche Regelungen iSd. § 15 Abs. 3 AGG könne ihr nicht vorgeworfen werden. Hilfsweise sei die ausgeurteilte Entschädigung zu hoch,
dem der Kläger keinerlei Gehaltseinbußen gehabt habe. Fahrtkosten könnten nicht berücksichtigt werden,
dem der Kläger ja umziehen könne; maximal 500,00 Euro seien angemessen. Randnummer 44 Im Übrigen wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe A Randnummer 45 Die zulässige Berufung des Klägers ist auch in der Sache erfolgreich. Die Anschlussberufung der Beklagten ist zulässig, jedoch nicht begründet. Randnummer 46 I. Berufung und Anschlussberufung sind zulässig. Randnummer 47 1. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde
Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am
gelassener Frist mit Schriftsatz vom
Zustellung der Berufungsbegründungsschrift des Klägers am
Obsiegen des Klägers mit seinem auf Beschäftigung gerichteten Hauptantrag ist sein diesbezüglicher Hilfsantrag, dem das Arbeitsgericht - von der Beklagten im Wege der Anschlussberufung angegriffen - stattgegeben hat, nicht mehr zur Entscheidung angefallen. Da das Arbeitsgericht dem Kläger zu Recht eine Entschädigung
2 AGG in Höhe eines Bruttomonatsgehalts zuerkannt hat, blieb die Anschlussberufung der Beklagten auch im Übrigen ohne Erfolg. Die erstinstanzliche Entscheidung war im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern. Randnummer 50
1 AV werden die jeweils für den Betrieb oder Betriebsteil des Arbeitgebers betrieblich/ fachlich anwendbaren Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung angewendet. Auch wenn der Kläger nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) ist und der LfTV nicht ausdrücklich in § 2 AV benannt wird, lässt sich den arbeitsvertraglichen Regelungen - etwa der Vereinbarung der Vergütung des Klägers
Entgeltgruppe LF 5 der Anlage 2 BuRa-LfTV gemäß § 1 AV - mit ausreichender Bestimmtheit entnehmen, dass hierunter auch der LfTV fällt. Dass der LfTV gemäß § 2 AV Anwendung findet, haben die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer ausdrücklich unstreitig gestellt. Randnummer 52 1.2. § 8 Abs. 2 LfTV lautet: Randnummer 53 „ § 8 Ausschreibung und Besetzung freier Arbeitsplätze Randnummer 54 … Randnummer 55
der fachlichen und persönlichen Qualifikation. Treffen externe und interne Bewerbungen zusammen, hat bei gleicher Qualifikation der interne Bewerber den Vorrang. Bei gleicher Qualifikation sind Frauen in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, bevorzugt zu berücksichtigen. Randnummer 56 …“ Randnummer 57 1.3. Gemäß § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung
billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. § 8 Abs. 2 Satz 2 LfTV sieht vor, dass bei der Besetzung freier Arbeitsplätze interne Bewerber bei gleicher Qualifikation vor externen Bewerbern Vorrang haben. Da im Hinblick auf die Besetzung der von der Beklagten ausgeschriebenen Arbeitsplätze von Streckenlokomotivführern am Standort T. die tariflichen Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf eine Versetzung
T. erfüllt waren, war das der Beklagten
O in Bezug auf die Zuweisung eines Arbeitsortes an den Kläger grundsätzlich zustehende Direktionsrecht durch die Tarifnorm abschließend festgelegt. Die Beklagte war gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 LfTV gehalten, eine der am 22. August 2014 für Streckenlokomotivführer in T. ausgeschriebenen Stellen mit dem Kläger zu besetzen. Randnummer 58 1.3.1. Die Beklagte war
TV verpflichtet, den Kläger als gleich geeigneten internen Bewerber bei der Besetzung freier Arbeitsplätze in T. externen Bewerbern vorzuziehen. Dem ist sie nicht
gekommen. Entgegen der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung ist der Kläger der ihm hinsichtlich der Erfüllung der tariflichen Anspruchsvoraussetzungen obliegenden Darlegungslast
gekommen, ohne dass die Beklagte dem ausreichend entgegengetreten wäre. Randnummer 59 a) Die Beklagte hat bei der Besetzung der am 22. August 2014 ausgeschriebenen freien acht Arbeitsplätze für Streckenlokomotivführer in T. vor dem Kläger als internem Bewerber externe Bewerber berücksichtigt. Der zum Zeitpunkt der Ausschreibung bereits bei der Beklagten beschäftigte Kläger, der im Bewerbungsverfahren unstreitig nicht erfolgreich war, hat u.a. vorgetragen, die Beklagte beschäftige auf den ausgeschriebenen Stellen - neben eines erfolgenden Einsatzes zahlreicher Leiharbeitnehmer - externe Triebfahrzeugführer in T.. Dem ist die Beklagte, die lediglich pauschal geltend gemacht hat, es bestehe kein Personalbedarf in T. und die Stellen seien seinerzeit besetzt worden,
den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast nicht substantiiert entgegengetreten. Kann die darlegungspflichtige Partei, obwohl sie alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, ihrer primären Darlegungslast nicht
kommen, weil sie außerhalb des für ihren Anspruch erheblichen Geschehensablaufs steht, genügt
den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast das einfache Bestreiten des Gegners der primär darlegungspflichtigen Partei nicht, wenn er die wesentlichen Tatsachen kennt und ihm nähere Angaben zuzumuten sind. Hier kann von ihm das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (vgl. BAG 27. Juli 2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 31; 25. Februar 2010 - 6 AZR 911/08 - Rn. 53; 18. September 2014 - 6 AZR 145/13 - Rn. 29, jeweils zitiert
juris). Der Kläger, dem anders als der Beklagten Einblicke in die Bewerbersituation hinsichtlich der bundesweit auf Veranlassung der Beklagten ausgeschriebenen Arbeitsplätze in T. und der Stellenbesetzung nicht zugänglich sind, hat - wie mit der Berufung zutreffend geltend gemacht - die ihm möglichen Angaben gemacht, ohne dass die Beklagte dem konkrete Tatsachen entgegengesetzt hätte. Selbst wenn man ihren Vortrag, Leiharbeitnehmer würden nicht zur Abdeckung des - ausgeschriebenen - regulären Bedarfs, sondern lediglich zur Abdeckung von Arbeitsspitzen eingesetzt, als zutreffend unterstellt, hat sie nicht vorgetragen, die streitigen Stellen nicht oder ausschließlich mit internen Mitarbeitern besetzt zu haben. Damit gilt der Vortrag des Klägers, dass die Beklagte auf die im August 2014 ausgeschriebenen Stellen externe Mitarbeiter eingestellt hat, gemäß §§ 138 Abs. 2, 3 ZPO als zugestanden. Randnummer 60 b) Die dem Kläger als internem Bewerber bei der Besetzung der Arbeitsplätze vorgezogenen externen Bewerber waren dem Kläger gleich geeignet im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 LfTV, auch wenn es hierbei entgegen seiner Auffassung
dem ausdrücklichen Wortlaut von § 8 Abs. 2 Satz 1 LfTV neben der fachlichen Qualifikation auch auf die persönliche Qualifikation des Bewerbers ankommt. Randnummer 61
BGB rechtsmissbräuchlich.
dem die Beklagte im Rahmen der ihr auch insoweit
den bereits dargestellten Grundsätzen obliegenden sekundären Behauptungslast zum Zug gekommene persönlich besser geeignete Bewerber nicht benannt hat, gilt der Vortrag des Klägers, mit den eingestellten externen Bewerbern auch persönlich gleich geeignet zu sein, als zugestanden (§ 138 Abs. 2, 3 ZPO). Randnummer 63
seinem Belieben mit seinen früheren Erklärungen und seinem früheren Verhalten derart in Widerspruch zu setzen. Insbesondere ist das Vertrauen des anderen am Rechtsverhältnis beteiligten Teils, dass eine bestimmte Rechtslage gegeben sei, vor allem dann schutzwürdig, wenn er von dem anderen Teil in diesem Glauben bestärkt worden ist (BAG 23. Februar 2005 - 4 AZR 139/04 - Rn. 39, mwN) . Randnummer 64
teilig herangezogen, sondern ihm gegenüber zu erkennen gegeben, dass sie den Kläger, der zuvor lediglich als Bereitstellungslokführer eingesetzt war, trotz des behaupteten Verhaltens während der Vorbeschäftigung an einem anderen Ort als Triebfahrzeugführer (Strecke) beschäftigen will. Dass der Kläger im sich anschließenden Arbeitsverhältnis seine Tätigkeit als Streckenlokomotivführer auch im Verhalten beanstandungsfrei verrichtet hat, hat sie ihm durch das noch unter dem
O: BAG
juris). Anders als vom Arbeitsgericht im Rahmen der Ausführungen zum Hilfsantrag angedacht, entfällt der Anspruch des Klägers auch nicht deshalb durch eine Stellenbesetzung, weil der Anspruch des Bewerbers
2 GG auf Übertragung einer Stelle im Öffentlichen Dienst dem Grundsatz
voraussetzt, dass diese noch nicht besetzt ist. Für eine Neubescheidung ist im öffentlichen Dienst dann kein Raum, wenn die begehrte Stelle dem erfolgreichen Konkurrenten rechtswirksam auf Dauer übertragen worden ist; da Art. 33 Abs. 2 GG den öffentlichen Arbeitgeber nicht verpflichtet, ein Amt mehrfach zu vergeben, lässt sich der Eingriff in das Recht des unterlegenen Bewerbers auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nicht mehr korrigieren (vgl. BAG 12. Oktober 2010 - 9 AZR 554/09 - Rn. 35, mwN, zitiert
juris). Diese Grundsätze lassen sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Der Kläger hat sich nicht auf eine Stelle im öffentlichen Dienst beworben. Randnummer 66 2. Dem Kläger steht
2 AGG eine Entschädigung wegen Benachteiligung wegen seiner ethnischen Herkunft in Höhe von 2.488,00 Euro nebst Verzugszinsen
1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB zu. Hiervon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen. Die Angriffe der Anschlussberufung der Beklagten rechtfertigen eine andere Betrachtung nicht. Randnummer 67 2.
einen Anspruch auf die geltend gemachte Entschädigung. Randnummer 69 2.2.1. Der Anspruch auf Entschädigung
2 AGG setzt einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot voraus. Randnummer 70 a) § 7 Abs. 1 AGG verbietet sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen.
1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde (vgl. BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 402/15 - Rn. 42, zitiert
juris). Randnummer 71
juris). Randnummer 73
dem er - anders als die zum Zuge gekommenen Mitbewerber - im Bewerbungsverfahren eine Stelle als Triebfahrzeugführer in T. nicht erhalten hat. Randnummer 76 b) Der Kläger hat auch hinreichende Indizien iSv. § 22 AGG vorgetragen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass zwischen der benachteiligenden Behandlung und der ethnischen Herkunft der
1 AGG erforderliche Kausalzusammenhang bestand. Randnummer 77 aa)
Benachteiligungen wegen der ethnischen Herkunft zu verhindern oder zu beseitigen. Der Begriff der ethnischen Herkunft ist kein enger Begriff. Er beruht auf dem Gedanken, dass gesellschaftliche Gruppen insbesondere durch eine Gemeinsamkeit der Staatsangehörigkeit, Religion, Sprache, der kulturellen und traditionellen Herkunft und Lebensumgebung gekennzeichnet sind (vgl. BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 402/15 - Rn. 53, mwN, zitiert
juris). Randnummer 78 bb) Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass der Kläger, dessen Mutter aus Japan stammt, im Gespräch vom 27. Oktober 2014 von den für die Beklagte auftretenden Zeugen Z. und I.
seiner Herkunft befragt wurde und die anatomische Form seiner Augen, sowie die Frage möglicher längerer Urlaubsabwesenheiten für Reisen
Japan zur Verwandtschaft des Klägers thematisiert worden ist. Diese Tatsachen sind unzweifelhaft geeignet, als Indizien für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit zwischen Benachteiligung des Klägers und seiner ethnischen Herkunft zu dienen. Randnummer 79 cc) Die Beklagte hat bereits keine ausreichenden Tatsachen vortragen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere Gründe als die ethnische Herkunft des Klägers zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben. Soweit sie behauptet hat, bereits vor dem Gespräch vom 27. Oktober 2014, welches kein Vorstellungsgespräch gewesen sei, habe festgestanden, dass der Kläger keinesfalls geeignet sei für die ausgeschriebenen Stellen und es sei nur darum gegangen, ihm und seinem Bruder vor Augen zu führen, dass häufige
fragen zu einer Versetzung
T. nicht zielführend seien, spricht bereits der tatsächliche Verlauf im Vorfeld und während des Gesprächs gegen diese Behauptung. Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die interne Kalendernotiz im Hinblick auf das Gespräch vom 27. Oktober 2014 hinsichtlich der Versetzung des Klägers an den Standort T. („STR“) mit der Formulierung: „STR Ja/Nein!?!?!?!“ zu erkennen gibt, dass eine abschließende Entscheidung gerade noch nicht getroffen war. Gleiches ergibt sich aus der abschließenden Bemerkung „Wir werden sehen, was das Treffen uns bringt“, der sich jedenfalls nicht entnehmen lässt, dass das Gespräch - unabhängig davon, ob es ein Vorstellungsgespräch im bei der Beklagten üblichen Sinne war - ausschließlich zum Ziel haben sollte, dem Kläger und seinem Bruder klar zu machen, dass eine Versetzung
T. ausgeschlossen ist. Zudem lässt gerade die Tatsache, dass die Beklagtenvertreter u.a. die Frage möglicher längerer Urlaube im Zusammenhang mit der asiatischen Herkunft des Klägers zum Gegenstand der Unterredung gemacht haben, keinen Rückschluss darauf zu, dass die unterbliebene Versetzung
T. ausschließlich im Zusammenhang mit sonstigen Gründen stand und nicht ein Motivbündel Grundlage der Entscheidung war, die dem Kläger im Übrigen erst
dem Termin vom
juris). Randnummer 80 2.
2 AGG sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Zu diesen zählen etwa die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns, der Grad der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers, etwa geleistete Wiedergutmachung oder erhaltene Genugtuung und das Vorliegen eines Wiederholungsfalles. Ferner ist der Sanktionszweck der Norm zu berücksichtigen, so dass die Höhe auch danach zu bemessen ist, was zur Erzielung einer abschreckenden Wirkung erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Entschädigung geeignet sein muss, eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber zu entfalten und in jedem Fall in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss (BAG 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 65; 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - Rn. 82; jeweils zitiert
juris). Randnummer 82 2.3.2. Gemessen daran ist die Festsetzung der Entschädigung in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes nicht zu beanstanden. Hierbei hat die Berufungskammer berücksichtigt, dass das zu beanstandende Verhalten der Beklagten nicht lediglich in einer allgemein formulierten und nicht persönlich an den Kläger gerichteten Stellenanzeige bestand, sondern dass der Kläger im direkten Gespräch auf seine asiatische Herkunft einschließlich damit im Zusammenhang stehender körperlicher Besonderheiten in Bezug auf seine Augenform angesprochen worden ist. Auch die Tatsache, dass gegenüber dem Kläger der Eindruck erweckt worden ist, dass es
teilig sein könnte, dass er Verwandtschaft in Japan hat, deren Besuch mit längeren Urlaubszeiten verbunden ist, bezieht sich unmittelbar auf das persönliche Umfeld des Klägers im Zusammenhang mit seiner ethnischen Herkunft. Angesichts der abschreckenden Funktion einer Entschädigung
2 AGG geht auch die Berufungskammer davon aus, dass die Festsetzung einer Entschädigung unterhalb eines Bruttomonatsgehalts nicht angemessen ist, auch wenn sie zugunsten der Beklagten unterstellt, dass die handelnden Vertreter der Beklagten eine Diskriminierung des Klägers wegen seiner Herkunft nicht beabsichtigt haben und vor diesem Hintergrund eine höhere Entschädigung nicht in Betracht kommt. Darauf, ob der Kläger finanzielle Einbußen durch die Personalentscheidung der Beklagten erlitten hat oder inwieweit er sich durch einen Umzug Fahrtkosten ersparen könnte, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Materielle Schäden können nicht in die Entschädigung wegen des erlittenen immateriellen Schadens einfließen (BAG 18. März 2010 - 8 AZR 1044/08 - Rn. 43, zitiert
juris). B Randnummer 83 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 84 Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.