G Nr. 98 = NZA 2016, 1461). Randnummer 83 § 307 Abs. 3 BGB normiert die Schranken der Inhaltskontrolle. §§ 307 Abs. 1, 2, 308, 309 BGB gelten danach nur für Bestimmungen in AGB, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzende Regelungen enthalten. Deklaratorische Klauseln, die nur den Gesetzeswortlaut wiederholen, unterliegen nicht der Inhaltskontrolle (s. BGH 24.09.1998 NJW 1999, 864). Denn an die Stelle der unwirksamen Klausel träte ohnehin die gesetzliche Regelung. Berechtigt z. B. eine Klausel den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer im Betrieb andere gleichwertige Arbeit zuzuweisen, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht, unterliegt sie keiner Inhaltskontrolle, da sie den Inhalt des § 106 GewO fast wörtlich wiedergibt (ErfK/Preis §§ 305 - 310 BGB Rn. 34 f; s.a.BAG 11.04.2006 EzA § 307 BGB 2002 Nr. 15). Nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB sind also u.a. Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Haupt- und Gegenleistung von der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB ausgenommen (BAG 15.12.
79). Insoweit findet nur eine Transparenzkontrolle statt. Im Hinblick auf die Vertragsfreiheit überlässt das AGB-Recht diesen Bereich der freien Gestaltung der Parteien. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die im Arbeitsverhältnis getroffenen Hauptabreden zu einem angemessenen und marktgerechten Leistungsaustausch führen. Es ist daher grds. nicht Aufgabe der Gerichte, über §§ 305 ff. BGB den "gerechten Preis" der Arbeitsleistung zu ermitteln. Soweit es dabei zu Marktstörungen kommt, soll dies über die Tarifautonomie, den gesetzlichen Mindestlohn und ggf. nach § 138 BGB kompensiert werden, nicht jedoch durch eine Inhaltskontrolle von AGB (BAG 26.01.2017 - 6 AZR 671/15, EzA-SD 8/2017, S. 9 = NZA-RR 2017, 325). Weicht der Verwender von AGB dagegen von der sich aus rechtlichen Vorgaben ergebenden Vertragstypik ab, unterliegt, diese Abweichung einer uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach dem Recht der AGB (BAG 21.02.2017 EzA § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung Nr. 19 - NZA 2017, 723). Randnummer 84 Hinreichende Abschlusstransparenz ist jedoch die Grundvoraussetzung für die vom Gesetzgeber angeordnete Freiheit der Hauptabreden von einer Inhaltskontrolle. Der Arbeitnehmer kann seine Verhandlungsmöglichkeiten und Marktchancen nur dann interessengerecht wahrnehmen, wenn er genügend informiert ist. Das setzt voraus, dass die vom Arbeitgeber als wirtschaftlich Stärkerem gestellten AGB dem Arbeitnehmer seine hinsichtlich der Hauptleistungspflicht bestehenden Rechte und Pflichten möglichst klar und durchschaubar machen (BAG 15.12.
A-SD 8/2017, S. 9 = NZA-RR 2017, 325). Darum müssen die bei Begründung des Arbeitsverhältnisses gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen die tatbestandlichen Voraussetzungen und den Umfang der Hauptleistungspflichten des Arbeitsverhältnisses so genau beschreiben, dass der Arbeitnehmer die konkret geschuldete Arbeit, den Arbeitszeitumfang und die Höhe der dafür vom Arbeitgeber nach Vertragsschluss zu zahlenden Vergütung entnehmen kann. Sonst kann er bei Vertragsschluss nicht erkennen, "was auf ihn zukommt". Von der hinreichenden Information über diese Bestandteile der Hauptleistungspflicht macht der durchschnittliche Arbeitnehmer, auf dessen Willensbildung abzustellen ist, seine Abschlussentscheidung abhängig (BAG 26.01.2017 - 6 AZR 671/15, EzA-SD 8/2017, S. 9 - NZA-RR 2017, 325 (vgl. DLW/Dörner, a.a.O., Kap. 1 Rdnr. 679 ff.). Randnummer 85 Allerdings dürfen die an die Transparenz von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestellten Anforderungen den Verwender nicht überfordern. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt möglichst klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren (BAG 26.01.2017 - 6 AZR 671/15, EzA-SD 8/2017, S. 9 = NZA-RR 2017, 325). Der Klauselverwender muss nicht jede Allgemeine Geschäftsbedingung gleichsam mit einem Kommentar versehen. Er darf vielmehr Rechtsbegriffe aus der Gesetzessprache ebenso wie unbestimmte und auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe verwenden. Auch müssen notwendig generalisierende Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht einen solchen Grad an Konkretisierung erreichen, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können. Das Transparenzgebot erfordert auch keine Klauselgestaltung, die eine einzelfallbezogene Subsumtion von vornherein entbehrlich macht. Welche Anforderungen an die Wahrung des Transparenzgebots konkret zu stellen sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab (BAG 26.01.2017 - 6 AZR 671/15, EzA-SD 8/2017, S. 9 = NZA-RR 2017, 325). Randnummer 86 In Anwendung dieser Grundsätze ist wiederum unter Hinweis auf die vom Arbeitsgericht zutreffend herausgestellten Einzelumstände festzustellen, dass aufgrund der vorliegend gegebenen Unklarheiten in der arbeitsvertraglichen Regelung auch ein Verstoß gegen das Gebot der Abschlusstransparenz vorliegt, mit der vom Arbeitsgericht letztlich zutreffend angenommenen Rechtsfolge. Insoweit wird § 4 Abs. 1 a nach dem schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag ausdrücklich unmittelbar im Anschluss an die monatliche Vergütung benannt. Ein textlicher Bezug zu § 4 Ziff. 3 fehlt. Ein ausdrücklicher Freiwilligkeitsvorbehalt ist in § 4 Ziff. 1 a und der Anlage nicht enthalten. Auch wird in der Anlage der Begriff Weihnachtsgratifikation nicht erwähnt; vielmehr ist dort von Jahresprämie die Rede. Eine inhaltliche Abgrenzung dieser Begriffe folgt nicht. Zeitliche Modalitäten, wann jeweils im Kalenderjahr über das Ob und die Höhe einer Jahresprämie entschieden wird, fehlen vollständig. Gleichermaßen fehlen jegliche Angaben über die Person(en) der jeweils zur Entscheidung Befugten. Inhaltliche Kriterien, wonach sich die Höhe des Prämiensatzes bestimmt, fehlen, ebenso dafür, ob ein Prozentsatz des Bruttomonatsgehalts, oder aber ein für alle Arbeitnehmer gleich hoher Pauschalbetrag gewährt wird, ob die Höhe nur vom Geschäftsergebnis oder auf vom Leistungsverhalten der Arbeitnehmer (Zahlen? Maßstäbe?, Kriterien?) abhängig ist Die Summe all dieser Unklarheiten lässt ein anderes als das vom Arbeitsgericht gefundene Ergebnis nicht zu. Randnummer 87 Soweit die Beklagte des Weiteren auf die unterschiedlichen Prämiensätze in den Jahren 2005 ff. hingewiesen hat, erscheint dies unbehelflich im hier maßgeblichen Sachzusammenhang. Denn dass diese unterschiedlichen Sätze bzw. Beträge in irgendeiner Form Vertragsinhalt für das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis geworden sein könnten, erschließt sich nach dem Vorbringen der Beklagten in beiden Rechtszügen nicht; im Übrigen folgt aus dem Vorbringen der Beklagten jedenfalls im Berufungsverfahren, dass dem Kläger auch nach Auffassung der Beklagten ein Prämiensatz in Höhe von 50 Prozent für das Kalenderjahr 2016 zuzubilligen wäre. Bei der Auslegung können zudem Begleitumstände, wie hier die von der Beklagten behaupteten unterschiedlichen Zahlungen in den Vorjahren, nur berücksichtigt werden, wenn sie nicht ausschließlich die konkrete Vertragschlusssituation betreffen, sondern den Abschluss einer jeden vergleichbaren Abrede begleiten (BAG 15.11.
80; vgl. DLW/Dörner a.a.O, Kap. 1 Rdrn. 668). Anhaltspunkte dafür lassen sich aber dem Vorbringen der Beklagten in beiden Rechtszügen auch nicht im Ansatz entnehmen. Randnummer 88 Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 89 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 90 Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.