Verhaltensbedingte Kündigung - Arbeitsvertragliche Leistungspflicht Orientierungssatz Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt, sind auch sogenannte Schlecht- und Minderleistungen geeignet eine verhaltensbedingte Kündigung sozial zu rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer in der Regel nach vorheriger Abmahnung seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mit der geschuldeten Qualität und Quantität erfüllt. (Rn.43) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 27. September 2017, 12 Ca 536/17, Teilurteil Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.09.2017, Az.: 12 Ca 536/17 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten, soweit für das vorliegende Berufungsverfahren von Relevanz, um die Wirksamkeit von zwei ordentlichen verhaltensbedingten Kündigungen der Beklagten. Randnummer 2 Der am 29.01.1965 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 04.04.2011 aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 31.03.2011 (Bl. 5 ff. d.A.) als technischer Angestellter beschäftigt. Sein Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 3.810,00 EUR. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer. Randnummer 3 Im März / Mai 2016 erteilte der Vorgesetzte des Klägers, Herr Z, dem Kläger den Auftrag, Gesprächstermine für einen Rahmenvertrag zum Staplerersatz durch die Lieferanten W (L), V, U und T zu organisieren und eine tabellarische Übersicht der Flurförderfahrzeuge im Wechselzeitraum von 5 Jahren zu erstellen. Die Angebote sollten jeweils für ein sog. Fullleasing und für einen Direktkauf eingeholt werden. In der Folgezeit fanden Gesprächstermine und erste Rahmenvertragsverhandlungen mit den Lieferanten und dem Kläger statt. Randnummer 4 Die Beklagte stellte den Kläger am 28.06.2016 nach einem Termin mit Vertretern der Firma T von der Arbeit frei. Randnummer 5 Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 06.07.2016 eine 1. Abmahnung (Bl. 103 d.A.) wegen nicht fristgerechter und nicht vollständiger Ausführung eines Arbeitsauftrages bezüglich zu behebender Anfahrschäden. In einer 2. Abmahnung vom 06.07.2016 (s. Bl. 112 d. A.) wirft sie ihm vor, Gesprächstermine für den besagten Rahmenvertrag des Staplerersatzes verzögert zu haben. Mit einer 3. Abmahnung vom 08.07.2016 (s. Bl. 119-122 d. A.) hält sie ihm insbesondere vor, keine bzw. unzureichende Rückmeldungen zum Sachstand in der Thematik „Umbauregale, Änderung der Sprinkleranlage etc.“ im Distributionszentrum K gegeben zu haben, was Verzögerungen und zusätzliche Kosten verursacht hätte. Mit einer weiteren Abmahnung vom 10.07.2016 wirft sie ihm vor, ein bestimmtes Vergleichsangebot nicht eingeholt zu haben. Gegenstand der 5. Abmahnung vom 20.07.2016 (s. Bl. 139 f. d. A.) ist die fehlende Umsetzung einer Anweisung seiner Vorgesetzten, die Dosierung für die Wasseraufbereitung in den Befeuchtungsanlagen mit dem Biozid LB 300 unverändert im Betrieb zu lassen. Randnummer 6 Infolge einer Operation an der rechten Hand am 18.07.2016 war der Kläger bis zum 29.08.2016 arbeitsunfähig erkrankt. Im Anschluss daran hatte der Kläger noch bis zum 04.09.2016 Urlaub. Randnummer 7 An seinem ersten Arbeitstag seit dem 28.06.2016 erhielt der Kläger sodann eine Arbeitsanweisung vom 05.09.2016 (s. Bl. 144 d. A.), wonach er u.a. nicht mehr entscheidungs- und weisungsbefugt ist und Tagesberichte zu erstellen hat. In einem Gespräch am 14.09.2016 mit seinem Vorgesetzten erhielt der Kläger den Auftrag, die abgestimmte Tabelle und damit den Vergleich der 4 verschiedenen Lieferanten für die Staplerflotte bis zum 09.11.2016 fertig zu stellen. Die Firma W schloss die Beklagte von dem Angebotsvergleichsverfahren aus, nachdem sich diese geweigert hatte, zu den ausgeschriebenen Rahmenbedingungen ein Angebot zu erstellen. Randnummer 8 Der Kläger hatte in der Zeit vom 10.10. - 23.10.2016 Urlaub, anschließend war er in der Zeit vom 24.10. - 27.10.2016 arbeitsunfähig erkrankt. Randnummer 9 Aufgrund der Aufforderung zur Erstellung eines Statusberichts vom 25.10.2016 informierte der Kläger seinen Vorgesetzten Z mit E-Mail vom 26.10.2016 (Bl. 362 f. d.A.) über den Sachstand und wies auf Probleme mit dem Anbieter U hin. Hierauf erhielt der Kläger umgehend die Rückmeldung von seinem Vorgesetzten, dass er dies selbst direkt mit seinem Kollegen Herrn Y und gegebenenfalls mit der Firma U klären solle. Mit E-Mail vom 27.10.2016 teilte schließlich Herr Y Herrn Z mit, dass die Firma U ihr Angebot erst ab der 46. Kalenderwoche 2016 abgeben könne. Anfang November 2016 lag ein Vergleich der Angebote in tabellarischer Form noch nicht vor. Randnummer 10 Der Kläger war sodann erneut vom 07.11. - 23.12.2016 arbeitsunfähig erkrankt und hatte anschließend zwischen den Jahren Urlaub. Randnummer 11 Der Kläger erhielt schließlich von seinem Vorgesetzten mit E-Mail vom 02.01.2017 die Anweisung, den Angebotsvergleich bis zum Abend des 04.01.2017 vorzulegen. Daraufhin erklärte ihm der Kläger am 03.01.2017, dass dies frühestens am 05.01.2017 möglich sei. Am späten Abend des 03.01.2017 übersandte die Firma U ihr Angebot an den Vorgesetzten Herrn Z. Randnummer 12 Mit Schreiben vom 20.01.2017 (vgl. Bl. 157 ff. d. A.) hörte die Beklagte den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung an und sprach nach erfolgter Stellungnahme des Betriebsrates mit Schreiben vom 30.01.2017 gegenüber dem Kläger eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung zum 30.04.2017 aus. Randnummer 13 Ende März 2017 holte der Kläger ohne Abstimmung mit Herrn Z beim Unternehmen W ein Austauschangebot für ein gemietetes Flurförderfahrzeug im Bereich der Materiallogistik G8 ein. In einer E-Mail vom 30.03.2017 (s. Bl. 188 d. A.) fragte der Kläger zudem zwei Kollegen, welche Mittel zur Anhebung des PH-Wertes im Kesselhaus eingesetzt würden. Diese beiden Vorfälle nahm die Beklagte zum Anlass, nach Anhörung des Betriebsrats hilfsweise eine weitere verhaltensbedingte ordentliche Kündigung mit Schreiben vom 21.06.2017 (Bl. 165 f. d.A.) auszusprechen. Randnummer 14 Mit seiner am 16.02.2017 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen und der Beklagten am 23.02.2017 zugestellten Klage wendet sich der Kläger gegen die erste Kündigung und mit Klageerweiterung vom 27.06.2016, der Beklagtenseite am 03.07.2017 zugegangen, gegen die zweite Kündigung. Randnummer 15 Der Kläger hat vorgetragen, Randnummer 16 es lägen keine Pflichtverletzungen vor, die den Ausspruch einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung rechtfertigen könnten, zudem seien alle erteilten Abmahnungen unbegründet. In Bezug auf die erste Kündigung führt er unter anderem an, dass die Beklagte nicht berücksichtige, dass die angebliche Verzögerung nicht auf Umständen beruhe, die von ihm zu vertreten seien. Zudem verkenne sie, dass er die Erbringung seiner Arbeitsleistung, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg schulde. Er bestreitet, dass es aufgrund seiner mangelnden Rückmeldung an den Lieferanten U zum Ausbleiben von Angeboten gekommen sei. Es hätten am 16.09.2016 wie auch am 19.09. 2016 zwei Gesprächstermine mit Vertretern der Firma U stattgefunden. Hinsichtlich der 2. Kündigung behauptet der Kläger, dass Herr X ihn gebeten habe, bei der Firma W in seinem Namen anzurufen, um ein Austauschangebot für das gemietete Flurförderfahrzeug einzuholen. Dies habe er sodann auch damit dokumentiert, dass die entsprechenden Angebote zu Händen des Herrn X bzw. des Herrn Z übersendet werden sollten und nicht zu seinen Händen. In seiner E-Mail vom 30.03.2017 habe er nur nach dem Sachstand über das Problem „Zusätze im Speisewasser“ gefragt. Dies sei legitim, da auch er im Rahmen seiner Tätigkeit diesen Stoffen ausgesetzt werden könne. Es handele sich damit um eine legitime Sachstandsanfrage in Bezug auf eine mögliche Gefährdung seines Arbeitsplatzes. Randnummer 17 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 18 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 30.01.2017 nicht aufgelöst wurde; Randnummer 19 2. die Beklagte zu verurteilen den Kläger für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1 zu den im Arbeitsvertrag vom 28. März 2011 geregelten Arbeitsbedingungen als technischer Sachbearbeiter Maschinenbau bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen; Randnummer 20 3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 21. Juni 2017 nicht aufgelöst wurde; Randnummer 21 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.708 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2017 für den Monat Mai zu zahlen; Randnummer 22 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.708 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.7.2017 für den Monat Juni zu zahlen; Randnummer 23 6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 700 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2017 als Urlaubsgeld zu zahlen; Randnummer 24 7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.400 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2017 als Bonuszahlung für das Jahr 2016 zu zahlen; Randnummer 25 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 26 die Klage abzuweisen. Randnummer 27 Sie hat ausgeführt, Randnummer 28 die Abmahnungen seien allesamt zu Recht erfolgt. Dennoch habe der Kläger es aus einzig von ihm zu vertretenden Gründen nicht geschafft, innerhalb von 10 Monaten seine Aufgabe, einen Angebotsvergleich zu erstellen, zu erledigen, und zwar trotz Freistellung, Arbeitsunfähigkeit und Urlaub. Die Verzögerung beruhe einzig allein auf den persönlichen Pflichtverletzungen des Klägers. Er sei mithin nicht bereit, seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag einzuhalten. Ferner habe der Kläger ohne Abstimmung eigenmächtig unter Verstoß gegen Ziffer 4 und 5 der Arbeitsanweisung vom 05.09.2016 ein Austauschangebot für ein Flurfördererfahrzeug eingeholt. Herr X habe Herrn Z am 24.03.2017 über ein Austauschangebot der Firma W informiert, was er zuvor gar nicht angefordert habe. Zudem belege die E-Mail des Klägers vom 30.03.2017, dass sich dieser eigenmächtig mit Themen im Unternehmen ohne entsprechenden Arbeitsauftrag beschäftige statt seiner eigentlichen Arbeit nachzugehen. Randnummer 29 Das Arbeitsgericht hat mit Teilurteil vom 27.09.2017 den Kündigungsschutzanträgen sowie dem Weiterbeschäftigungsantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es zusammengefasst ausgeführt, dass sowohl die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30.01.2017 als auch die der Beklagten vom 21.06.2017 als verhaltensbedingte Kündigung unwirksam seien, da sie sozial nicht gerechtfertigt gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG wären. Eine Schlechtleistung des Klägers könne nach den Beurteilungsmaßstäben der Rechtsprechung nicht festgestellt werden, da nicht zu erkennen sei, inwieweit der Kläger nicht unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit gearbeitet habe. Die für die sodann hilfsweise ausgesprochene weitere Kündigung herangezogenen Sachverhalte reichten mangels einer Pflichtverletzung von einigem Gewicht nicht zum Ausspruch einer ordentlichen Kündigung aus. Die Begründetheit des Weiterbeschäftigungsantrags folge aus der Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen. Randnummer 30 Das Urteil des Arbeitsgerichts ist der Beklagten am 02.10.2017 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 05.10.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz gleichen Datums Berufung eingelegt und diese mit einem am 30.11.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz gleichen Datums begründet. Randnummer 31 Nach Maßgabe des genannten und des Schriftsatzes vom 09.02.2018, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 522 ff., 604 ff. d. A.), macht die Beklagte zur Begründung ihres Rechtsmittels im Wesentlichen geltend: Randnummer 32 Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe bereits die ordentliche Kündigung vom 30.01.2017, jedenfalls aber die weitere hilfsweise erklärte Kündigung vom 21.06.2017, das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien beendet. Insoweit habe das Arbeitsgericht hinsichtlich der erteilten Abmahnungen vom 06.07.2016 und vom 10.07.2016 bereits verkannt, dass es dem Kläger bei Ausschöpfung seiner Leistungsfähigkeit möglich gewesen wäre, die Aufträge ordnungsgemäß zu erfüllen. Nachvollziehbare Gründe wie Überlastung gebe es nicht, der Kläger habe schlicht nicht gewollt. Die Arbeitsaufgabe des Klägers zur Erstellung der Vergleichstabelle habe schließlich ein externer Mitarbeiter innerhalb von zwei Wochen erledigt. Das Arbeitsgericht habe die persönliche Leistungsfähigkeit des Klägers verkannt. Dies zeige sich umso mehr daran, dass er stattdessen überobligationsmäßige Tätigkeiten erfülle, wie die beiden Sachverhalte der zweiten Kündigung belegten. Der Kläger verwende vielmehr eigenmächtig ohne Anweisung einen Teil seiner Arbeitszeit für ihm nicht zugewiesene Themen. Die Wiederholungsgefahr sei groß, eine Weiterbeschäftigung der Beklagten daher unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht mehr zumutbar. Randnummer 33 Die Beklagte beantragt, Randnummer 34 das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.09.2017 Az.: 12 Ca 536/17 abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen. Randnummer 35 Der Kläger beantragt, Randnummer 36 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 37 Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 26.01.2018, auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. Randnummer 38 Im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 39 Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO). II. Randnummer 40 Im Ergebnis hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Kündigungsschutzanträgen sowie dem Weiterbeschäftigungsantrag zu Recht stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist weder durch die ordentliche Kündigung vom 30.01.2017 noch durch die hilfsweise weitere ordentliche Kündigung vom 21.06.2017 beendet worden. Beide Kündigungen, die der Kläger jeweils fristgerecht nach § 4 Satz 1 KSchG binnen drei Wochen nach ihrem jeweiligen Zugang mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen hat, sind mangels sozialer Rechtfertigung nach § 1 Abs. 1 KSchG unwirksam. Die zwei ordentlichen Kündigungen der Beklagten vom 30.01.2017 zum 30.04.2017, hilfsweise vom 21.06.2017 zum 30.09.2017, sind nicht aus verhaltensbedingten Gründen i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Randnummer 41 1. Für eine verhaltensbedingte Kündigung genügen solche, im Verhalten des Arbeitnehmers liegenden Umstände, die bei verständiger Würdigung in Abwägung der Interessen der Vertragsparteien die Kündigung als billigenswert und angemessen erscheinen lassen. Als verhaltensbedingter Grund ist insbesondere eine rechts- oder (vertrags-)widrige Pflichtverletzung aus dem Arbeitsverhältnis geeignet, wobei regelmäßig Verschulden erforderlich ist; die Leistungsstörung muss dem Arbeitnehmer vorwerfbar sein. Insofern genügt ein Umstand, der einen ruhig und verständig urteilenden Arbeitgeber zur Kündigung bestimmen kann. Randnummer 42 2. Die Beklagte stützt die Kündigung vom 30.01.2017 darauf, dass der Kläger seinem am 14.09.2016 erhalten Auftrag zur Erstellung einer abgestimmten Tabelle zum Vergleich der 4 verschiedenen Lieferanten für die Staplerflotte nicht fristgerecht weder zum 09.11.2015 noch zum 04.01.2017 erstellt hat. Randnummer 43
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