Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen eines einheitlichen Vertragswerks i.S.d. Grunderwerbsteuerrechts Leitsatz Auf der Veräußererseite können mehrere Personen als Vertragspartner auftreten, so dass sich die Ansprüche des Erwerbers auf Übereignung des Grundstücks und auf Errichtung des Gebäudes zivilrechtlich gegen verschiedene Personen richten können. Für die Annahme eines einheitlichen Vertragswerks bedarf es hierbei aber zumindest auf Seiten der handelnden Personen Absprachen, die auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch des Architekten- und Bauvertrages ausgerichtet sind (Rn.26) (Rn.27) . Die Beweisaufnahme ergab hierfür keine Anhaltspunkte (Rn.28) (Rn.29) (Rn.31) . Orientierungssatz 1. Ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren zur Annahme eines einheitlichen Erwerbsgegenstands führenden Vereinbarungen liegt u.a. vor, wenn der Erwerber beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags gegenüber der Veräußererseite in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Baumaßnahme nicht mehr frei war und deshalb feststand, dass er das Grundstück nur in einem bestimmten (bebauten) Zustand erhalten werde (Rn.24) (Rn.25) . 2. Anhaltspunkte für Abreden der Veräußererseite können z.B. ein gemeinsamer Vermarktungsprospekt oder ein gemeinsamer Internetauftritt des Grundstücksveräußerers und des Bauunternehmens bzw. der für sie handelnden Personen sein. Eine Abrede kann auch anzunehmen sein, wenn der Grundstücksveräußerer dem Erwerber Bauunternehmen benennt, die bereits Interesse an der Bebauung des zu veräußernden Grundstücks oder bei einem größeren Baugebiet der zu veräußernden Grundstücke bekundet haben und/oder den baurechtlichen Vorschriften entsprechende Haustypen für das Grundstück anbieten können. Nicht ausreichend ist insoweit der allgemeine Hinweis auf in der näheren Umgebung tätige Bauunternehmen, die noch nicht mit der möglichen Bebauung der zur Veräußerung bestimmten Grundstücke befasst waren. Eine Abrede auf der Veräußererseite muss für den Erwerber nicht erkennbar sein. Es ist vielmehr ausreichend, wenn sie anhand äußerer Merkmale objektiv festgestellt werden kann (Rn.27) . Verfahrensgang vorgehend BFH, 6. Juli 2016, II R 5/15, Urteil vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz 4. Senat, 9. Dezember 2014, 4 K 1323/12, Urteil Tenor I. Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 22. Juli 2009 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2012 werden dahingehend geändert, dass die Grunderwerbsteuer auf 2.887,00 € herabgesetzt wird. II. Der Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Sache befindet sich im 2. Rechtsgang. Randnummer 2 Streitig ist, ob der Grundstückskaufvertrag vom 20. Mai 2009 im Zusammenhang mit dem der Errichtung eines Gebäudes zu Grunde liegenden Werkvertrag vom 22. Juni 2009 als einheitlicher Erwerbsvorgang (einheitliches Vertragswerk) im Sinne der Grunderwerbsteuer zu beurteilen ist. Randnummer 3 Mit notariellem Kaufvertrag vom 20. Mai 2009 (Urkundenrolle Nummer …/2009 B) hat der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau den im Grundbuch von G Blatt …5 eingetragenen, im Rahmen der Baulandumlegung „…" neu entstandenen Grundbesitz Gemarkung G, Flur …, Flurstück Nr. …7, Bauplatz, 413 qm, zu je ½ Anteil erworben. Der Gesamtkaufpreis betrug 165.000,00 €. Randnummer 4 In dem Kaufvertrag ist u.a. ausgeführt: „§ 9 Bauverpflichtung 1. Das Kaufobjekt befindet sich im Gebiet des Bebauungsplans „Wohngebiet …". Dieser Bebauungsplan zeichnet sich durch eine geringe Regelungsdichte und große Gestaltungsspielräume aus, um so auf unterschiedliche Wohnwünsche flexibel reagieren zu können. Um dennoch weitere gestalterische Aspekte zur Geltung zu bringen und langfristig trotz der geringen Regelungsdichte des Bebauungsplans die herausragende städtebauliche Qualität des Wohngebietes zu sichern, wurde parallel zu dem Bebauungsplan das „Gestaltungshandbuch … (Name des Wohngebiets) geschaffen, das neben den öffentlich-rechtlichen Vorgaben des Bebauungsplanes verpflichtende Grundlage für die planerischen Überlegungen des Käufers sein soll. Das Gestaltungshandbuch nennt dem Bauherren „Leitlinien", die verpflichtend umzusetzen sind, und Anregungen, die lediglich „Empfehlungscharakter" haben. .... 2. Die Umsetzung des Gestaltungshandbuchs wird durch eine Lenkungsgruppe gesteuert, die sich aus Vertretern des Entwicklungsträgers (der G GmbH) und der Stadt M, Stadtplanungsamt, zusammensetzt. Dem Käufer ist bekannt, dass die Vorgaben des Gestaltungshandbuchs nicht öffentlich-rechtlich verbindlich sind. Um den Anliegen des Verkäufers gemäß Nr. 1 Rechnung zu tragen, hat der Käufer der Lenkungsgruppe vor dem Abschluss des gegenwärtigen Kaufvertrages Pläne nebst Flächenberechnungen, die von der Lenkungsgruppe geprüft und durch Erteilung eines Prüfvermerks freigegeben worden sind, eingereicht. 3. Der Käufer verpflichtet sich, unverzüglich nach Besitzübergang und Erteilung der Baugenehmigung bzw. Freigabe des Bauvorhabens im Freistellungsverfahren nach § 67 Landesbauordnung auf dem Kaufobjekt mit der Errichtung der Bauwerke und Nebenanlagen entsprechend den dieser Urkunde als Anlage 2 beigefügten und von der Lenkungsgruppe genehmigten und mit Prüfvermerk versehenen Plänen nebst Flächenberechnungen zu beginnen und diese innerhalb von 24 Monaten in einem Zuge bezugsfertig zu erstellen. ..." Randnummer 5 Die dem Kaufvertrag als Anlage 2 beigefügten und von der Lenkungsgruppe am 23. April 2009 genehmigten und mit Prüfvermerken versehenen Pläne und Flächenberechnungen waren von dem Ingenieurbüro K mit Datum 20. April 2009 erstellt worden. Herr K ist zugleich Mitgesellschafter der den Bau ausführenden Firma S Immobilien GmbH. Im Übrigen wird auf den Inhalt des notariellen Kaufvertrages vom 20. Mai 2009 (Urkundenrolle Nummer …/2009 B) Bezug genommen (Bl. 2 ff. Verwaltungsakten). Randnummer 6 In dem dem Kläger zugesandten Fragebogen gab dieser an, dass im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb mit einem Bauunternehmen ein Bauvertrag geschlossen worden sei. Eine Kopie des Bauerrichtungsvertrages mit der Firma S Immobilien GmbH war beigefügt. Der Festpreis für das Bauvorhaben war mit 298.075,- € vereinbart. Der Vertrag war von dem Bauunternehmen am 30. April 2009 ausgefertigt und unterschrieben worden und wurde von dem Kläger am 22. Juni 2009 gegengezeichnet. Randnummer 7 Mit Bescheid vom 22. Juli 2009 setzte der Beklagte daraufhin die Grunderwerbsteuer für den auf den Kläger entfallenden Anteil - ausgehend von dem Kaufpreis für den Grund und Boden in Höhe von 165.000,- € und der vereinbarten Werkleistung in Höhe von 298.075,- € - auf 8.103,- € fest. Randnummer 8 Mit seinem Einspruch hiergegen machte der Kläger geltend, nur der Kaufpreis für das Grundstück in Höhe von 165.000,- € hätte der Besteuerung zu Grunde gelegt werden dürfen, da die Voraussetzungen für die Annahme eines einheitlichen Vertragswerkes nicht vorlägen, da keinerlei gesellschaftsrechtliche, personelle oder wirtschaftliche Verbindung zwischen der Veräußerin (Stadtwerke M AG) und der Firma S Immobilien GmbH bestehe und auch keinerlei Verpflichtung bestanden habe, mit der S GmbH zu bauen. Randnummer 9 Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 24. Februar 2012 als unbegründet zurück. Auch die Klage hiergegen blieb erfolglos. Randnummer 10 Auf die Revision des Klägers hob der Bundesfinanzhof –BFH- das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Dezember 2014 (Az.: 4 K 1323/12 ) auf und verwies die Sache zurück (BFH, Az.: II R 5/15). Der BFH hob hervor, die Verpflichtung des Erwerbers, das im Zeitpunkt des Erwerbs noch unbebaute Grundstück alsbald nach den gestalterischen Vorgaben der Veräußererseite zu bebauen, reiche für sich allein nicht aus, um annehmen zu können, der Käufer erwerbe das Grundstück in bebautem Zustand. Hinzukommen müsse, dass das vom Erwerber mit der Bebauung beauftragte Bauunternehmen in diesem Zeitpunkt zur Veräußererseite gehört habe. Dies sei regelmäßig anzunehmen, wenn die auf der Veräußererseite auftretenden Personen entweder personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden seien oder aufgrund von (nicht notwendigerweise vertraglichen) Abreden auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienten, hinwirkten. Anhaltspunkte für Abreden der Veräußererseite könnten z.B. ein gemeinsamer Vermarktungsprospekt oder ein gemeinsamer Internetauftritt des Grundstücksveräußerers und des Bauunternehmens bzw. der für sie handelnden Personen sein. Eine Abrede könne auch anzunehmen sein, wenn der Grundstücksveräußerer dem Erwerber Bauunternehmen benenne, die bereits Interesse an der Bebauung des zu veräußernden Grundstücks oder bei einem größeren Baugebiet der zu veräußernden Grundstücke bekundet hätten und/oder den baurechtlichen Vorschriften entsprechende Haustypen für das Grundstück anbieten könnten. Nicht ausreichend sei insoweit der allgemeine Hinweis auf in der näheren Umgebung tätige Bauunternehmer, die noch nicht mit der möglichen Bebauung der zur Veräußerung bestimmten Grundstücke befasst gewesen seien. Eine Abrede auf der Veräußererseite müsse für den Erwerber nicht erkennbar sein. Es sei ausreichend, wenn sie anhand äußerer Merkmale objektiv festgestellt werden könne. Ob eine Abrede auf der Veräußererseite vorliege, sei nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln. Die Feststellungslast (objektive Beweislast) für die Tatsachen, die die Einbeziehung der Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer rechtfertigten, trage das Finanzamt. Randnummer 11 Der Kläger führte im weiteren Verfahren vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz aus, ein konkretes Zusammenwirken zwischen dem bisherigen Grundstückseigentümer und dem tatsächlich beauftragen Bauunternehmer liege hier nicht vor. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 22. Juli 2009 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2012 dahingehend zu ändern, dass die Grunderwerbsteuer auf 2.887,- € herabgesetzt wird. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Er verweist auf eine Veröffentlichung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit dem Titel „Kommunale Kompetenz Baukultur - Werkzeugkasten der Qualitätssicherung" (Stand November 2012), in der auf den Seiten 44 und 45 zum Baugebiet G Folgendes ausgeführt werde: Randnummer 15 „Die Umsetzung des Gestaltungshandbuchs wird durch eine Lenkungsgruppe (Vorhabenträger und Stadt M) begleitet, die jedem Bauvorhaben vor Abgabe der Bauunterlagen zustimmen muss. Dies ist auch Voraussetzung für den Grunderwerb bzw. den Abschluss eines Erbpachtvertrags. Als Anlage zum Kaufvertrag nennt das Gestaltungshandbuch dem Bauherrn „Leitlinien" und „Anregungen…. In den Vermarktungsunterlagen werden zum einen vorbildliche Bauvorhaben vorgestellt, die dem Gestaltungshandbuch entsprechen, zum anderen Hausangebote von Bauträgern, die von der Lenkungsgruppe zertifiziert worden sind (Quelle: www.g....de)". Randnummer 16 Sollte die S Immobilien GmbH, die im vorliegenden Fall ausführender Bauunternehmer gewesen sei, in den in dieser Veröffentlichung erwähnten Vermarktungsunterlagen als von der Lenkungsgruppe zertifizierter Bauträger genannt sein, wäre damit die erforderliche Verbindung zwischen Veräußerer und Bauunternehmen ausreichend dargetan. Entsprechendes würde gelten, falls der vom Kläger beauftragte Architekt K, der den Auftrag an die S Immobilien GmbH, deren Gesellschafter er sei, vermittelt habe, in den Unterlagen erwähnt wäre. Randnummer 17 Darüber hinaus gebe es weitere Indizien dafür, dass dem Kläger von Veräußererseite bestimmte Bauunternehmer bzw. Architekten zur Durchführung des Bauvorhabens nach den Vorgaben des Veräußerers benannt worden seien. Der Beklagte bezieht sich dabei auf die Chronologie des konkreten Geschehensablaufs und auf diverse Berichterstattungen in der „… Zeitung“, aus denen geschlossen werden könne, dass zu Informationsveranstaltungen der Vermarktungsgesellschaft G GmbH u.a. Bauunternehmen und Architekten geladen worden seien, so also von Veräußererseite die Kontakte zwischen Erwerbern und Bauunternehmen und Architekten vermittelt worden seien. Randnummer 18 Das Gericht hat Beweis erhoben, ob der von dem Kläger beauftragte Architekt bzw. das ausführende Bauunternehmen beim Abschluss des Grundstückskaufvertrages vom 20. Mai 2009 mit der Stadtwerke M AG über einen im Bereich der sog. „…“ gelegenes Grundstück – etwa durch Zusammenwirken bei der Grundstücksvermarktung – der Veräußererseite zuzurechnen waren und somit die Bauerrichtungskosten nach den Grundsätzen zum Vorliegen eines einheitlichen Erwerbsgegenstandes in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer miteinzubeziehen sind. Randnummer 19 Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die Beweisaufnahme durch den beauftragten Richter des 4. Senats des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. März 2018 und auf das Sitzungsprotokoll über die mündliche Verhandlung vom 10. April 2018 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Klage ist begründet. Randnummer 21 Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid vom 22. Juli 2009 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2012 sind teilweise rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO-). Randnummer 22 I. Denn der Beklagte hat die Baukosten für den Hausanteil des Klägers zu Unrecht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen. Das von den Erwerbern gekaufte Grundstück war nämlich nicht als einheitlicher Erwerbsgegenstand in bebautem Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs. Randnummer 23
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