Einziehung von Taterträgen: Stichtagsregelung; Verschlechterungsverbot im Berufungsverfahren Orientierungssatz
(5)161 Ss 148/17 (69/17)) gehindert. Der Senat würde bei der beabsichtigten Entscheidung von einer dort tragend gewordenen Rechtsansicht des Kammergerichts abweichen, weshalb die Sache gem. § 121 Abs. 2 Ziff. 1, Abs. 1 Ziff. 1 lit. b GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist. 1. Randnummer 3 Mit dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I 872) hat der Gesetzgeber das Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung einer umfassenden Neuregelung zugeführt. Die Vorschriften sind zum 1. Juli 2017 in Kraft getreten. Mit dem – erst durch den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachten, vgl. BT-Drs. 18/11640, S. 21 – Art. 316h EGStGB hat der Gesetzgeber eine Stichtagsregelung geschaffen. Danach sind abweichend von § 2 Abs. 5 StGB grundsätzlich die §§ 73 bis 73c, 75 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Abs. 1 S. 2 StGB n.F. auch dann anzuwenden, wenn die Tat vor dem Inkrafttreten der Neuregelung begangen worden ist (Art. 316h S. 1 EGStGB). Eine Ausnahme hiervon gilt lediglich für Verfahren, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen war (Art. 316h S. 2 EGStGB). War danach in einem vor dem Stichtag ergangenen erstinstanzlichen Urteil eine Anordnung über den Verfall oder den Verfall von Wertersatz getroffen, ist auch im Rechtsmittelverfahren das zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung geltend gewesene Recht anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 05.09.2017 – 1 StR 677/16, NStZ-RR 2017, 342, 343). Randnummer 4 Fraglich ist aber, ob Art. 316h S. 2 EGStGB auch dann Anwendung findet, wenn das vor dem 1. Juli 2017 ergangenen Urteil – wie hier - keine Ausführungen zur Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz enthält. Randnummer 5
- a)Das Kammergericht hat in der oben genannten Entscheidung die Auffassung vertreten, dass § 316h S. 1 StGB auch dann Anwendung findet, wenn das Rechtsmittelverfahren ein vor dem 1. Juli 2017 ergangenes Urteil betrifft, in dem der Verfall oder der Verfall von Wertersatz nicht angeordnet worden waren. Einem solchen Verständnis der Übergangsvorschrift stehe nach Auffassung des Kammergerichts insbesondere das Rückwirkungsverbot nicht entgegen, weil der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung weder Strafcharakter noch strafähnliche Wirkungen zukämen. Randnummer 6 Diese Rechtsansicht ist auch tragend geworden. Denn wären vom Berufungsgericht in dem vom Kammergericht entschiedenen Fall die §§ 73 ff. StGB a.F. anzuwenden gewesen, wäre die Revision des dortigen Beschwerdeführers schon mit Blick auf das dann zu beachtende Verschlechterungsverbot (vgl. betreffend die Revision: BGH, Beschluss vom 17.09.2013 – 5 StR 258/13, NStZ 2014, 32, 33) insoweit begründet gewesen. Wie das Kammergericht am Ende seiner Entscheidung selbst feststellt, lagen die Voraussetzungen einer strafrechtlichen Vermögensabschöpfung nach den §§ 73 ff. StGB a.F. zudem auch gar nicht vor. Das Kammergericht wäre daher an einer umfänglichen Verwerfung des Rechtsmittels gehindert gewesen. Randnummer 7
- b)Der Senat will sich diesem Verständnis von Art. 316h S. 2 EGStGB nicht anschließen. Soweit er in seinem Beschluss vom 6. November 2017 (1 OLG 2 Ss 65/17) die Anwendung des neuen Rechts auf die hier gegeben Fallgestaltung angenommen hat, hält er an dieser Rechtsansicht nicht länger fest. Nach Auffassung des Senats kommt es für die Anwendung von Art. 316h S. 2 EGStGB nur darauf an, ob vor dem Stichtag eine Entscheidung ergangen ist, welche die Anordnung von Verfall oder Verfall von Wertersatz erlaubt hätte. Ob die angegriffene Entscheidung einen Ausspruch über den Verfall tatsächlich enthält, ist dagegen unerheblich (so auch LG Kaiserslautern, Urteil vom 20.09.2017 – 7 KLs 6052 Js 8343/16