träglich eingetretener Gesellschafter haftet auch für "Altschulden", sofern er mit dem Bestehen solcher Schulden rechnen muss, was bei einer Immobilienfondsgesellschaft immer der Fall ist. (Rn.42) 2. Ein Gesellschafter bürgerlichen Rechts unterliegt der
haftung analog §§ 159, 160 HGB. Da die
haftungsfrist den Regeln der Verjährung unterliegt, hemmt bereits die Anmeldung zur Insolvenztabelle den Ablauf der
haftungsfrist. Unterliegt eine Fondsgesellschaft keiner Registerpublizität, beginnt die Enthaftungsfrist erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die Gläubiger positive Kenntnis von dem Ausscheiden des Gesellschafters erlangen (vgl. BGH, Urteil vom
dem bis zur Insolvenzeröffnung die darlehensgewährende Bank auf Klägerseite stand - als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts „Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 1 GdbR“ die beklagte Partei als Gesellschafter auf anteilige Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch. Randnummer 2 Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Ludwigshafen am Rhein vom 12.03.2014 (Az.: 3 b IN 447/13 LU) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fondsgesellschaft bestellt. Bei der Insolvenzschuldnerin handelt es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds, dessen Gründungsgesellschafterinnen die Firma A GmbH mit Sitz in Ludwigshafen am Rhein und die Firma B GmbH mit Sitz in Ludwigshafen am Rhein waren. Der Gesellschaftsvertrag wurde in notarieller Urkunde vom 29.03.1993 (Urkunde des Notars K, UR-Nr. 545/93K) geschlossen. Randnummer 3
1 des Gesellschaftsvertrages war Zweck der Gesellschaft der Erwerb und die Verwaltung bebauten oder noch zu bebauenden Immobiliengrundvermögens.
H zur Geschäftsführung und Vertretung eines jeden Gesellschafters bestellt. Der alleinvertretungsbefugte Geschäftsführer der A GmbH war der Kaufmann C. Randnummer 4 In § 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages war bestimmt: Randnummer 5 „…Darüber hinaus wird sich die Gesellschaft selbst die Mittel beschaffen durch Darlehen in Höhe von 14.400.000,00 DM zuzüglich Disagio, für die die einzelnen Gesellschafter jeweils teilschuldnerisch im Verhältnis ihrer Zeichnungssumme zum gesamten Gesellschaftskapital haften.“ Randnummer 6 Ferner regelte § 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages: Randnummer 7 „Mit dem Erwerb einer Gesellschaftsbeteiligung von 17.428 DM ist verbunden ein weiterer Aufwand von 572 DM und ergibt sich eine anteilige Darlehensrückzahlungsverpflichtung gemäß Absatz 1 Satz 2 dieses Paragraphen von 12.000 DM zzgl. Disagio auf 12.000 DM 1.333 DM.“ Randnummer 8 Die Kapitalbeteiligung je Anteil von 17.428,00 DM repräsentiert einen Betrag von 30.000,00 DM am Gesellschaftsvermögen. Randnummer 9
H unter Ausschluss der übrigen Mitgesellschafter zur Geschäftsführung berufen. Diese firmierte 2001 um in D mbH, deren Geschäftsführer der Kaufmann C war. Randnummer 10 Am 15.12.1993 unterzeichnete der alleinvertretungsberechtigte Kaufmann C als Geschäftsführer für die Firma A GmbH Darlehensurkunden über die Aufnahme eines Darlehens in Höhe von 3.720.000,00 DM und eines Darlehens in Höhe von 2.180.000,00 DM bei der Rechtsvorgängerin der Landesbank Baden-Württemberg, der Südwestdeutschen Landesbank. Die Darlehen dienten der Finanzierung der Fondsimmobilie „S“. Der Fonds kam den ihm aus den Darlehensverträgen nebst
trägen vom 19.12.2003 obliegenden Zahlungsverpflichtungen wiederholt nicht
und geriet mit mehr als zwei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug.
Kündigungsandrohung und Fristsetzung von zwei Wochen kündigte die Landesbank Baden-Württemberg beide Darlehen mit Schreiben vom 01.07.2010 zum Ablauf des 09.07.2010. Randnummer 11 Die Beklagten hatten sich im Jahre 1993 als Gesellschafter mit 3 Anteilen, also einer Anlage-/Zeichnungssumme von (3 x 17.428,-- DM =) 52.284,-- DM an der Fondsgesellschaft beteiligt. Sie waren dabei vertreten durch einen Treuhänder, dem sie zu notarieller Urkunde Treuhandauftrag und Vollmacht erteilt hatten. Diese Beteiligung haben sie mit Anwaltsschreiben vom 05.11.2004 außerordentlich, hilfsweise ordentlich gekündigt. Mit Schreiben vom 30.12.2011 haben sie die Kündigung nochmals wiederholt. Randnummer 12 Der Kläger vertritt die Auffassung, Randnummer 13 der Beitritt der Beklagten zur Fondsgesellschaft sei wirksam erfolgt, da die notarielle Vollmachtsurkunde zum Zeitpunkt der Beitrittsbeurkundung vorgelegen habe. Die Beklagten hafteten quotal für die Gesellschaftsschuld. Dabei legt er den Nominalbetrag der Darlehen von 5.900.000,00 DM (entsprechend 3.016.622,10 €) zugrunde. Zur Insolvenztabelle festgestellt wurden Forderungen der Bank in Höhe von 2.792.061,22 €. Der Haftungsquote zugrunde legt der Kläger zunächst die aus der Gesellschafterliste per 31.12.1998 ersichtliche Anteilszahl von 1.636 und hieraus folgend bei drei Anteilen eine Haftungsquote von 0,18337 %. Selbst wenn sich die Anteilszahl jedoch auf 1.712 belaufen sollte, wie sich aus einem Bericht einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Jahre 1993 und 1994 ergibt, und sich hieraus eine Haftungsquote von 3/1.712 errechne, ergebe sich kein anderes Ergebnis. Hierzu stellt der Kläger
Maßgabe seines Schriftsatzes vom 24.11.2015 hilfsweise weitere Berechnungen an. Verwertbares Fondvermögen ist nicht vorhanden. Die letzte aus dem ursprünglich drei Objekte umfassenden Immobilienbesitz des Fonds bei Insolvenzeröffnung noch verbliebene Immobilie in Sangerhausen ist
Eröffnung des Insolvenzverfahrens im März 2015 zu einem Kaufpreis von 50.000,00 € veräußert worden. Der daraus an die Landesbank Baden-Württemberg geflossene Betrag deckt nicht deren Ansprüche auf
Insolvenzeröffnung aus den offenen Beträgen entstandene Zinsen und Kosten, auf die er verrechnet wurde. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 zu erkennen wie erkannt. Randnummer 16 Die beklagte Partei beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 und trägt vor, Randnummer 19 sie sei der Gesellschaft nicht wirksam beigetreten, da die den Treuhändern erteilte Vollmacht aufgrund Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetzes nichtig gewesen sei. Selbst wenn man die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anwenden würde, stünde dies der Möglichkeit einer Kündigung nicht entgegen, so dass man die Beteiligung jedenfalls wirksam gekündigt habe. Die
haftungsfrist sei abgelaufen. Auch die Forderungsberechnung sei zu bestreiten. Randnummer 20 Die Beklagten haben zudem mit Schriftsatz vom 24.01.2014 eine (isolierte) Drittwiderklage gegen die E GmbH (Straße, Ort) erhoben (zugestellt am 31.01.2014). Mit Beschluss vom 27.01.2015 hat das Amtsgericht Leipzig das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Drittwiderbeklagten eröffnet. Die Kammer hat sodann mit Beschluss vom 23.12.2015 das Verfahren über die (isolierte) Drittwiderklage gemäß § 145 Absatz 1 ZPO abgetrennt. Randnummer 21 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die zulässige Klage erweist sich als begründet. I. Randnummer 23 Die Klage ist zulässig. Randnummer 24 1. Das angerufene Gericht ist örtlich und sachlich zuständig. Die beklagte Partei kann im Gerichtsstand des Erfüllungsortes
Dieser befindet sich im Bezirk des angerufenen Landgerichts; denn er ist mit dem Erfüllungsort der Gesellschaft, die ihren Sitz in Ludwigshafen am Rhein hat, identisch (vgl. BayObLG, Beschluss vom 09.09.2002, 1 Z AR 116/02, juris). Randnummer 25 2. Der Kläger ist als Insolvenzverwalter zur Geltendmachung der Ansprüche befugt
O. Er konnte das durch die Insolvenzeröffnung analog § 17 I 1 AnfG unterbrochene Verfahren analog § 17 I 2 AnfG aufnehmen (vgl. Uhlenbruck/Hirte, InsO,
O. II. Randnummer 30 Die Klage ist begründet. Randnummer 31 Der Kläger kann als Insolvenzverwalter über das Vermögen der „Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 1 GdbR“ gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 93 InsO, §§ 128 S. 1, 130 HGB analog iVm mit dem Darlehensvertrag die beklagte Partei für die Darlehensverbindlichkeit der Fondsgesellschaft gegenüber der Insolvenzgläubigerin Landesbank Baden-Württemberg in Anspruch nehmen. Randnummer 32 1. Die Fondsgesellschaft ist Darlehensnehmerin des der Klageforderung zu Grunde liegenden Darlehens. Sie schloss mit der Südwestdeutschen Landesbank als Rechtsvorgängerin der Landesbank Baden-Württemberg zur Finanzierung des Erwerbs einer Geschäftsimmobilie die beiden streitgegenständlichen Darlehensverträge über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 5.900.000,00 DM. Die Darlehen wurden an die Fondsgesellschaft ausgezahlt. Randnummer 33 Die Darlehen wurden wirksam
der in beiden Verträgen identisch gefassten Ziffer 6 Abs. 2 der Darlehensverträge gekündigt und sind zur Rückzahlung fällig. Randnummer 34 2. Die Fondsgesellschaft wurde bei Abschluss der Darlehensverträge von der A GmbH als Gesellschafter-Geschäftsführerin wirksam vertreten. Die Gründungsgesellschafter haben die A GmbH durch den Gesellschaftsvertrag wirksam bevollmächtigt. Die Berufung der A GmbH zur Geschäftsführerin und Vertreterin der Fondsgesellschaft gemäß § 6 Abs.1 des Gesellschaftsvertrages verstößt nicht gegen das RBerG und ist damit nicht gemäß § 134 BGB i. V. m. Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nichtig. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der A GmbH als geschäftsführende Person des Fonds gemäß § 6 des Gesellschaftsvertrages und der ihr als solcher im Außenverhältnis eingeräumten Vollmacht liegt nicht auf rechtlichem, sondern auf wirtschaftlichem Gebiet. Verträge, durch die ein in der Form einer GdbR betriebener Immobilienfonds die Führung seiner Geschäfte umfassend einer Gesellschaft überträgt, die keine Erlaubnis
dem RBerG besitzt und die dem Geschäftsbesorger umfassend besorgte Vollmacht fallen - anders als Geschäftsbesorgungsverträge, die ein Anlagegesellschafter mit einer Anlagegesellschaft nicht angehörendem Treuhänder schließt - grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 1 § 1 RBerG (Nobbe, WM 2007, Sonderbeilage Nr. 1, Seite 9, rechte Spalte; BGH, Urt. v. 18.07.2006 - XI ZR 143/05, Rn 20 f. m. w. N., juris). Randnummer 35 Bei der Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgungen von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Maßgeblich ist, ob mit der Tätigkeit überwiegend die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt ist oder ob es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht. In dem Zusammenhang ist von wesentlicher Bedeutung, ob der Auftraggeber eine besondere rechtliche Prüfung von Geschäftsinhalten oder Geschäftsrisiken ausdrücklich wünscht oder zumindest erkennbar erwartet (BGH a. a. O., Rn. 22). Gemessen an diesen Kriterien ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit der A GmbH in ihrer Eigenschaft als geschäftsführende und vertretungsberechtigte Person der Fondsgesellschaft in der Prüfung und Besorgung von Rechtsangelegenheiten liegt. Die A GmbH ist durch den Gesellschaftsvertrag im Wesentlichen mit der Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange beauftragt worden.
des Gesellschaftsvertrages gehört zu den Aufgaben der geschäftsführenden Person im Kern die laufende Geschäftsführung aller Geschäfte der Gesellschaft mit Bezug auf den in § 2 des Gesellschaftsvertrages niedergelegten Gesellschaftszweck, nämlich den Erwerb und die Verwaltung bebauten oder noch zu bebauenden Immobilienvermögens. Die laufende Geschäftsführung umfasst den Abschluss sämtlicher Verträge, die für den Erwerb und die Finanzierung dieses Vermögens erforderlich sind. In diesem Zusammenhang ist der Geschäftsführung gemäß § 6 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages ein Mittelverwendungsplan vorgegeben worden. Bereits daraus lässt sich der wirtschaftliche Schwerpunkt der Tätigkeit der A GmbH ableiten. Randnummer 36 Darüber hinaus ist in § 6 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages bestimmt, dass die laufende Geschäftsführung der A GmbH auch den Abschluss von Verträgen umfasst, die auf die steuerliche Beratung (
den Grundsätzen zur sog. „fehlerhaften Gesellschaft“ Gesellschafter der Fondsgesellschaft geworden (vgl. eingehend OLG Zweibrücken, Urt. vom 25.06.2012, Az. 7 U 20/11 , Rn. 66 , juris). Randnummer 39 a)
der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten die Regeln der fehlerhaften Gesellschaft sowohl dann, wenn der Beitritt über einen Treuhänder als Vertreter erfolgte, dessen Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist (vgl. BGH, Urt. vom 17.06.2008, Az.: XI ZR 112/07, Rn. 22 m.w.N, juris.), als auch dann, wenn der Anleger durch eine arglistige Täuschung zum Beitritt bewegt wurde (vgl. BGH, Urt. vom 7.12.2010, Az.: XI ZR 53/08, Rn. 22 m.w.N., juris). Wenn es auf die Wirksamkeit der Vollmacht somit nicht ankommt, kann es auch auf das – streitige – körperliche Vorliegen der Vollmachtsurkunde bei Eingehung der Beteiligung nicht ankommen. Randnummer 40 Gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder bestimmter schutzwürdiger Personen stehen der Anwendung der Grundsätze zur fehlerhaften Gesellschaft nicht entgegen. Allein der Umstand, dass die vom Gesellschafter der Treuhänderin erteilte Vollmacht unwirksam ist, genügt nicht (BGH in NJW 2005, 1784; OLG Zweibrücken, Urt. vom 27.05.2013, Az. 7 U 19/12 ; juris). Solange der Gesellschaftsvertrag nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und keine sittenwidrige Zwecke verfolgt, kann dahinstehen, ob die beitretenden Gesellschafter durch Täuschung oder mangelhafte Aufklärung zum Beitritt veranlasst wurden. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft kommen selbst dann zur Anwendung, wenn tatsächlich eine arglistige Täuschung vorliegt (BGH Urt. vom 21.11.2006, XI ZR 347/05, Rn. 18, juris). Randnummer 41 b) Die Gesellschaft ist auch in Vollzug gesetzt worden. Sie nahm am Rechtsleben teil, indem sie Fondsimmobilien erworben hat und als Vermieterin in Mietverträge eingetreten ist. Sie hat Gesellschafterversammlungen abgehalten, Zahlungen auf die Darlehen geleistet, Ausschüttungen und steuerliche Verlustzuweisungen an die Gesellschafter vorgenommen und damit auch in der Außendarstellung alle Funktionen einer Gesellschaft in der von den Initiatoren geplanten Form erfüllt. Randnummer 42 c) Für eine Haftung der beklagten Partei ist nicht entscheidend, ob zum Zeitpunkt ihres Beitritts die Darlehen durch die Fondsgesellschaft schon aufgenommen waren oder erst danach aufgenommen wurden. Ein
träglich eingetretener Gesellschafter haftet nämlich auch für "Altschulden", wenn er mit dem Bestehen solcher Schulden rechnen musste. Letzteres ist bei dem Beitritt zu einer Immobilienfondsgesellschaft immer der Fall. Der durchschnittliche Anleger muss hier grundsätzlich damit rechnen, dass die Fondsgesellschaft bereits Kredite zum Erwerb der Grundstücke aufgenommen hat und insoweit entsprechende Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft bestehen (vgl. BGH Urteil vom 17.10.2006, Az.: XI ZR 195/05, Rn. 19, juris). Randnummer 43 Aus dem Fondsprospekt ergibt sich ferner, dass erhebliche Kredite benötigt wurden. § 3 des Gesellschaftsvertrages weist beispielsweise darauf hin, dass die Gesellschaft sich Mittel durch Darlehen beschaffen wird (vgl. auch OLG Zweibrücken, Urt. vom 25.06.2012, Az. 7 U 20/11 , juris). Dabei steht einer Haftung nicht entgegen, dass der Gesellschaftsvertrag keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthält, dass diese Haftungsübernahme nicht nur für neue Darlehensverbindlichkeiten, sondern auch für die vor dem Beitritt eingegangenen Verbindlichkeiten greifen sollte. Die allgemeinen Verkehrserwartungen, die insoweit offenen Regelungen im Gesellschaftsvertrag, der Umstand, dass die neu eintretenden Gesellschafter auch von der Vermögenssituation der Gesellschaft aufgrund bereits aufgenommener Fremdkredite partizipierten und die Tatsache, dass das Haftungsrisiko ganz generell einzugehen war, um die mit der Beteiligung erstrebten Vorteile zu erlangen, lassen dies zu (BGH, Urt. vom 19.07.2011, Az. II ZR 300/08, Rn.42, juris). In der Übernahmevereinbarung der Beklagten war in § 1 Abs. 2 am Ende die Übernahme der teilschuldnerischen Haftung aus der Inanspruchnahme von Darlehen durch die Gesellschaft sogar eigens erwähnt . Randnummer 44 4. Auch kann sich die beklagte Partei vorliegend nicht mit Erfolg auf die mit Schreiben vom 05.11.2004 erklärte Kündigung berufen. Als ordentliche Kündigung war die Erklärung in jedem Falle unwirksam, da eine solche ausweislich § 13 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages frühestens zum 31.12.2014 möglich gewesen wäre. Aber auch ein eventuelles Ausscheiden der Gesellschafter aus der Fondsgesellschaft durch außerordentliche Kündigung führt im Ergebnis nicht zu einer Enthaftung der beklagten Partei. Grundsätzlich ist der Gesellschafter zur außerordentlichen Kündigung seiner Beteiligung gemäß § 13 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Hierdurch wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern im Sinne des § 736 Abs. 1 BGB fortgeführt, wie aus der Fortsetzungsklausel des § 13 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages folgt. Ob die außerordentliche Kündigung wirksam war, mag vorliegend jedoch dahinstehen. Eine außerordentliche Kündigung führt nämlich nicht zu einer sofortigen, generellen Enthaftung des kündigenden Gesellschafters. Vielmehr unterliegt ein Gesellschafter bürgerlichen Rechts der
haftung analog §§ 159, 160 HGB (vgl. § 736 Abs. 2 BGB). Die Gläubiger vertrauen beim Abschluss eines Geschäfts mit einer Gesellschaft darauf, auf das Privatvermögen der Gesellschafter zurückgreifen zu können. Diese Möglichkeit muss ihnen erhalten bleiben, wenn ein Gesellschafter ausscheidet. Für die
haftung kommt es maßgeblich auf die Entstehung der (primären) Gesellschaftsverbindlichkeit an. Altverbindlichkeiten sind alle Verbindlichkeiten, deren Rechtsgrundlage bis zum Ausscheiden gelegt war; auf den Zeitpunkt der (möglicherweise erst später liegenden) Fälligkeit kommt es hingegen nicht an. Bei Forderungen gegen die Gesellschaft auf Rückzahlung eines gekündigten Darlehens ist maßgeblich damit der Zeitpunkt der Darlehensgewährung (vgl. BGH, Urt. vom 17.01.2012, Az. II ZR 197/10, Rn. 14, juris). Die Darlehensgewährung war jedoch lange vor der in Rede stehenden Kündigung. Durch § 160 Abs. 1 HGB wird die
haftung grundsätzlich auf einen Zeitraum von 5 Jahren
dem Zeitpunkt des Ausscheidens begrenzt, um den Ausgeschiedenen gegen eine zeitlich unbegrenzte Inanspruchnahme insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen zu schützen. Bis zu diesem Fristablauf nicht fällig gewordene oder nicht in bestimmter Weise geltend gemachte oder anerkannte Ansprüche erlöschen. Da die
haftungsfrist kraft gesetzlicher Anordnung zudem den Regeln der Verjährung unterliegt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 HGB), hemmt bereits die Anmeldung zur Insolvenztabelle den Ablauf der
haftungsfrist (§ 204 Nr. 10 BGB). Die Forderungsanmeldung erfolgte zum 05.05.2014, so dass alle
dem 04.05.2009 erklärten und der Fondsgesellschaft zugegangenen Kündigungen für die
haftung ohne Relevanz bleiben. Aber auch die in vorliegendem Falle vor dem 04.05.2009 erklärte Kündigung führt nicht zur Beseitigung der
haftung. Da die Fondsgesellschaft – anders als die Personenhandelsgesellschaften – keiner Registerpublizität unterliegt, beginnt die Enthaftungsfrist erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die Gläubiger – hier die Landesbank Baden-Württemberg – positive Kenntnis von dem Ausscheiden des Gesellschafters erlangen (BGH, Urt. vom 24.09.2007, Az. II ZR 284/05, Rn. 17, juris). Von einem Zugang der Kündigung bei Fondsverwaltung ist ausweislich des Schreibens der Fondsverwaltung vom 06.12.2014 (Bl. 182 d. A.) zwar auszugehen. Dass aber – und allein dies ist vorliegend relevant – die Mitarbeiter oder Bevollmächtigten der darlehensgewährenden Bank vor dem 04.05.2009 von der Kündigung der beklagten Partei und dem Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft positive Kenntnis erlangt haben, wurde beklagtenseits – trotz ausdrücklichen Hinweises der Klägerin auf diesen Punkt – weder behauptet, noch unter Beweis gestellt. Randnummer 45 5. Die beklagte Partei haftet dem Kläger der Höhe
in dem ausgeurteilten Umfang. Randnummer 46 a) Als Bemessungsgrundlage für die Haftung der beklagten Partei bei ausgereichten Darlehen ist
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Nominalbeträge der Darlehensverbindlichkeiten abzustellen (BGH in GWR 2012, 269). Grundsätzlich sind hierbei auch Zinsen und Kosten zu berücksichtigen (vgl. BGH II ZR 300/08, Rn.44, juris), auch wenn der Kläger vorliegend seiner Anspruchsbegründung in der vorrangigen Berechnung als Bemessungsgrundlage der Haftung – lediglich – den ursprünglichen Nominalbetrag in Höhe von 5.900.000,00 DM zugrunde legt (anders als in seinen hilfsweisen Berechnungswegen). Randnummer 47 Für den persönlichen Haftungsbetrag der beklagten Partei sind die Anzahl ihrer Gesellschaftsanteile in das Verhältnis zu den ursprünglich insgesamt ausgegebenen gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen des Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 1 GdbR von 1.712 Anteilen zu setzen. Randnummer 48 Die persönliche Haftung der Gesellschafter entspricht dem Wesen einer Personengesellschaft und stellt die wesentliche Grundlage für die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft dar, weil die Gesellschaft kein eigenes Haftkapital zugunsten ihrer Gläubiger besitzt. Jeder Kreditgeber weiß, dass er neben einem Gesellschaftsvermögen die einzelnen Gesellschafter mit ihrem privaten Vermögen für Forderungen gegen die Gesellschaft in Anspruch nehmen kann, wobei die gesamtschuldnerische Haftung jedes einzelnen Gesellschafters den in § 128 HGB vorgesehenen gesetzlichen Regelfall darstellt. Wenn sich der Kreditgeber jedoch abweichend mit einer teilschuldnerischen Haftung der Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen begnügt, wie in der gleichlautenden Ziffer 14 der beiden Darlehensverträge geschehen, kann dies allein nicht die Annahme rechtfertigen, dass er in weiterem Umfang auf seine Sicherung verzichten will und Zahlungen und Erlöse aus dem Gesellschaftsvermögen die vom ursprünglichen Darlehen berechneten Haftungsbeträge der Gesellschafter vermindern sollen. Damit müsste der Kreditgeber auch in weitem Umfang das Insolvenzrisiko der Gesellschaft tragen, so dass eine eindeutige Vereinbarung zur Herabsetzung der teilschuldnerischen Haftung der Gesellschafter erforderlich ist (vgl. auch OLG Koblenz NZI 2014, 509 , 511). In jedem Einzelfall muss anhand der Vereinbarungen mit dem Kreditgeber geprüft werden, ob Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen auch die Verpflichtungen der quotal mithaftenden Gesellschafter reduzieren sollen. Wenn sich eine Anrechnungsvereinbarung nicht feststellen lässt, bemisst sich die quotale Haftung des Gesellschafters nicht
dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme der noch offenen Darlehensschuld, sondern weiterhin
dem Nominalbetrag des ausgereichten Darlehens nebst Zinsen und Kosten. Die
der Verwertung des Gesellschaftsvermögens verbleibende Darlehensschuld bildet dann lediglich die Obergrenze der Haftung des Gesellschafters. Randnummer 49 Vorliegend sind aus den streitgegenständlichen Darlehensverträgen keine Vereinbarungen dahingehend zu entnehmen, dass Leistungen auf Forderungen auch die Verpflichtungen der quotal mithaftenden Gesellschafter reduzieren sollen. Randnummer 50 Eine abweichende Beurteilung der quotalen Haftung der beklagten Partei ergibt sich ferner weder aus dem Fondsprospekt noch aus dem Gesellschaftsvertrag. Randnummer 51 Die Frage, ob und in welchem Umfang die Haftung der Gesellschafter gegenüber der gesetzlichen Haftung
HGB beschränkt wurde, richtet sich zwar grundsätzlich ausschließlich
den darlehensvertraglichen Vereinbarungen. Gesellschafter, die der Fondsgesellschaft vor Änderung der Rechtsprechung zur Haftungsverfassung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beigetreten sind, könnten ihrer Inanspruchnahme durch den Kläger für die vor diesem Zeitpunkt begründete Darlehensverbindlichkeit der Fondsgesellschaft jedenfalls aus Gründen des Vertrauensschutzes jedoch eine im Gesellschaftsvertrag oder im Fondsprospekt vorgesehene Haftungsbeschränkung entgegenhalten, sofern diese für die Bank mindestens erkennbar war (vgl. BGH II ZR 2/00, Urt. vom
– wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern (§ 178 Abs. 3 InsO). Einwendungen die (nur) in Person der Insolvenzschuldnerin bestanden und die nunmehr zu deren Lasten ausgeschlossen sind, können grundsätzlich nicht mehr in Person der verklagten Gesellschafter geltend gemacht werden (§ 129 Abs. 1 HGB analog; vgl. auch BGH, Urteil vom 19.07.2011 - II ZR 300/08, Rn. 31, juris). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die beklagte Partei aus dem von der Insolvenzgläubigerin gegen sie geführten Klageverfahren und dessen Unterbrechung durch die Insolvenzeröffnung Kenntnis vom laufenden Insolvenzverfahren hatte und für eine eigene Beteiligung am Insolvenzverfahren hätte sorgen können. Randnummer 56 c)Es ergibt sich auch kein Anhaltspunkt für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers. Zwar müssen sich die Gesellschafter nicht darauf verweisen lassen, dass der Kläger
Ende der Schlussverteilung einen verbleibenden Überschuss
O an sie auskehren muss („dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“). Vielmehr beschränkt sich die Forderung des Klägers auf den Betrag, der für die Befriedigung der Gläubigerin als erforderlich angesehen werden kann (vgl. Brandes/Gehrlein in Münchener Kommentar zur InsO, § 93 Rn. 25). Jedoch ist vorliegend unstreitig, dass kein Fondsvermögen für die Befriedigung der Forderung zur Verfügung steht. Randnummer 57 d)Ob der Kläger parallel weitere Gesellschafter in Anspruch nimmt, kann dahinstehen. Selbst wenn die Summe der Haftbeträge aller in Anspruch genommenen Gesellschafter die Darlehenssumme überschreiten würde, stünde dies dem Erfolg der einzelnen Klage nicht entgegen. Sobald die Restforderung durch Zahlung auf einzelne Haftungsanteile unter den Betrag des Haftungsanteils eines Gesellschafters sinkt oder ganz erlischt, kann dies analog § 129 HGB der weiteren Vollstreckung entgegengehalten werden (BGH, Urteil vom 17.04.2012 zum Aktenzeichen II ZR 95/10, zitiert
Juris). Randnummer 58 e)Aus dem Darlehensbetrag von 3.016.622,10 Euro (entsprechend 5.900.000,00 DM) ergibt sich danach ein Haftungsanteil von 3/1.712, mithin 5.286,14 Euro. Der zum Klagebetrag fehlende Betrag füllt sich
der Hilfsberechnung des Klägers auf aus der Haftung für die zum Kündigungszeitpunkt bereits aufgelaufene Zinsrückstände in Höhe von 227.332,41 Euro, die einen weiteren Haftbetrag von 398,36 Euro begründen. Randnummer 59 Soweit die beklagte Partei den Vortrag des Klägers zur Darlehensforderung (ohne nähere Substantiierung und damit faktisch mit Nichtwissen) bestreiten möchte, ist dies unzulässig und damit unerheblich.
4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Hierbei stellt die Rechtsprechung Vorgänge im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich einer Partei den „eigenen” Handlungen oder Wahrnehmungen“ i.S. von § 138 Abs. 4 ZPO gleich. Die Partei hat eine Erkundigungspflicht, sofern die maßgebenden Tatsachen zumindest auch den Personen bekannt sind, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind. Dies hat zur Folge, dass eine Erklärung mit Nichtwissen unzulässig ist, wenn und soweit diese Informationspflicht besteht (BGH, Urteil vom 19.04. 2001 - I ZR 238/98, m.w.N., juris). Randnummer 60 Vorliegend hätte die beklagte Partei bei der Fondsgesellschaft Erkundigungen über die bestrittenen Tatsachen einholen können. Dass dies erfolgt wäre, hat sie nicht behauptet. Die beklagte Partei wird von dem Kläger im Wege der Gesellschafterhaftung
Die Darlegungs- und Beweislast ist in diesem Verhältnis dieselbe wie im Verhältnis der Insolvenzgläubigerin zur Gesellschaft. Dies ergibt sich insbesondere aus der Bestimmung des § 129 HGB,
der der Gesellschafter solche Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur geltend machen kann, als sie auch von der Gesellschaft erhoben werden können. Da die Gesellschaft aber die von der beklagten Partei behauptete Tatsache nicht in zulässiger Weise „mit Nichtwissen“ bestreiten kann, ist das Bestreiten vorliegend unerheblich (OLG Zweibrücken, Urteil vom 17.01.2011 - 7 U 17/10, juris). Randnummer 61 6.Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB. Randnummer 62 7.Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 100 Abs. 4 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.