Bestehen eines rechtlichen Interesses an der Zustandsbegutachtung von Sachen Orientierungssatz Die Vorschrift des § 485 Abs. 2 ZPO setzt ein rechtliches Interesse an der Zustandsbegutachtung von Sachen voraus, wobei dieses Interesse auch in der Vermeidung eines Rechtsstreits bestehen kann. Es ist danach kein Rechtsschutzinteresse an der weiteren Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens gegeben, wenn die Beweisfrage zum Zustand der Sache erschöpfend beantwortet worden ist. (Rn.33) (Rn.34) Tenor
- Der Beschwerde der Antragstellerin vom gegen den Beschluss vom 06.06.2017 (Bl. 1908 d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.
- Der Beschwerde der Antragsgegnervertreter gegen den Beschluss vom 06.06.2017 wird dahingehend abgeholfen, dass der Gegenstandswert des selbständigen Beweisverfahrens auf 2.084.887,50 € festgesetzt wird. Der weitergehenden Beschwerde wird nicht abgeholfen.
- Die Gegenvorstellung der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
- Die Akten werden dem für die Entscheidung über die Beschwerden zuständigen Oberlandesgericht Zweibrücken vorgelegt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin hat mit Antrag vom Antrag v. 26.07.05, Bl. 1 d.A. die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt. Nach Durchführung zweier Beschwerdeverfahren zu dem PfOLG Zweibrücken ist der zunächst gefasste, dann wieder aufgehobene Beweisbeschluss am 20.02.2006 abgeändert und völlig neu gefasst worden, Bl. 571-648 d.A. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge ist zurückgewiesen worden, Bl. 664 d.A.. Am 06.06.2006 ist ein ergänzender Beschluss gefasst worden, Bl. 740 d.A. Randnummer 2 Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist mit Beschluss des PfOLG Zweibrücken vom 04.08.2006, Bl. 766 d.A. zurückgewiesen worden. Mit abänderndem Beschluss vom 28.03.2007, Bl. 832 d.A., sind verschiedene Sachverständige bestellt worden, nämlich der D (Schwimmbad), der E (Fancoils), der F (Notstromaggregat) und der G (Aufzüge). Mit Beschluss vom 14.05.2007 ist die Auswechslung des F gegen H, erfolgt, Bl. 852 d.A.. Mit Beschluss vom 11.07.2007, Bl. 886 d.A. ist der Austausch des G (Aufzug) durch I erfolgt. Randnummer 3 Mit Beschluss vom 01.10.2007 ist der Austausch des I (Aufzug) durch J erfolgt, Bl. 906 d.A. Randnummer 4 Das
- Gutachten des D datiert vom 20.06.2008, Bl. 1094-1141 d.A. Randnummer 5 Am 26.09.2008 ist hinsichtlich des D ein Ergänzungsbeschluss ergangen, Bl. 1187 d.A.. Randnummer 6 Das
- Gutachten des E datiert vom 20.10.2008, Bl. 1110- 1145 d.A. (fehlerhaft paginiert). Randnummer 7 Am 29.01.2009, ist hinsichtlich des E ein Ergänzungsbeschluss ergangen, Bl. 1212 d.A.. Randnummer 8 Das
- Ergänzungsgutachten des D datiert vom 14.07.2009, Bl. 1225- 1241 d.A.. Randnummer 9 Das
- Ergänzungsgutachten des E datiert vom 20.10.2008, Bl. 1253 d.A.. Randnummer 10 Hinsichtlich des E ist ein Ergänzungsbeschluss vom 30.11.2009, Bl. 1330 d.A. ergangen. Randnummer 11 Das
- Ergänzungsgutachten des E datiert vom 08.02.2010, Bl. 1335 d.A.. Randnummer 12 Ein
- Ergänzungsbeschluss hinsichtlich des E datiert vom 05.05.2010, Bl. 1403 d.A.. Randnummer 13 Das Gutachten K datiert vom 23.07.2010, mit Anlage, Bl. 1452- 1503 d.A. Randnummer 14 Mit Beschluss vom 02.08.2010 ist die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin gegen den Beschluss vom 05.05.2010 zurückgewiesen worden, Bl. 1510 d.A.. Randnummer 15 Der
- Ergänzungsbeschluss hinsichtlich des J datiert vom 06.10.2010, Bl. 1524 d.A.. Randnummer 16 Mit Beschluss vom 21.12.2011 ist die Zurückweisung des Ablehnungsantrages der Antragstellerin hinsichtlich des L erfolgt, Bl. 1755 d.A.. Randnummer 17 Das
- Ergänzungsgutachten des E datiert vom 20.10.2008, Bl. 1766ff d.A. Randnummer 18 Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen Beschluss vom 21.12.2011 ist mit Beschluss des PfOLG Zweibrücken vom 10.02.2012 zurückgewiesen worden, Bl. 1819 d.A.. Randnummer 19 Der
- Ergänzungsbeschluss hinsichtlich des E datiert vom 02.04.2013, Bl. 1869 d.A. Randnummer 20 Mit Urteil des PfOLG Zweibrücken vom 30.03.2017 ist in einem der zahlreichen zwischen den Parteien geführten Verfahren die Berufung zurückgewiesen worden. Die ausscheidbaren Kosten des Beweissicherungsverfahrens LG FT, Az.: 6 OH 10/05 , soweit sie das Schwimmbad betreffen, sind der dortigen Klägerin = hiesige Antragstellerin auferlegt worden, Bl. 1896ff d.A.. Randnummer 21 Mit Antrag vom 06.04.2017 hat die Antragsgegnerin beantragt, den Streitwert für den Komplex Mängel Schwimmbad festzusetzen. Randnummer 22 Mit Beschluss vom 06.06.2017 hat das Landgericht die Beendigung des Verfahrens deklaratorisch festgestellt und den Gegenstandswert in die Gebührenstufe bis 1.600.000 € festgesetzt, Bl. 1908 d.A.. Randnummer 23 Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden der beiden Verfahrensbeteiligten. Randnummer 24 Die Antragstellerin trägt vor, Randnummer 25 das selbständige Beweisverfahren sei nicht beendet, da der Beschluss vom 02.04.2013 hinsichtlich eines weiteren Ergänzungsgutachtens noch nicht ausgeführt sei. Der Sachverständige benötige bestimmte Witterungsverhältnisse, die es in den letzten zwei Jahren in Ludwigshafen nicht gegeben habe. Der Gegenstandswert des Beweisverfahrens betrage im Übrigen höchsten 500.000 €. Randnummer 26 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 27 das selbständige Beweisverfahren fortzuführen und den letzten Beschluss der Kammer durchzuführen sowie den Streitwert auf höchstens 500.000 € festzusetzen. Randnummer 28 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 29 festzustellen, wann das selbständige Beweisverfahren pro unterschiedlichem Mängelbereich jeweils beendet sei und den Gegenstandswert des selbstständigen Beweisverfahrens auf 3.500.00 € festzusetzen. Randnummer 30 Die Antragsgegnerin trägt vor, Randnummer 31 es sei festzustellen, wann das selbständige Beweisverfahren pro unterschiedlichem Mängelbereich jeweils beendet sei, da dies für die Verjährungsfrage wichtig sei. Der Gegenstandswert des selbstständigen Beweisverfahrens sei auf 3.500.00 € festzusetzen entsprechend den Angaben in der Antragsschrift. Randnummer 32 Die Kammer hat einen Termin anberaumt und die Parteivertreter angehört. Auf das Protokoll vom 20.09.2017 wird Bezug genommen. II. Randnummer 33
- Der Beschwerde/ Gegenvorstellung der Antragstellerin war nicht abzuhelfen. Das Verfahren ist beendet. Der Ergänzungsbeschluss vom 02.04.2013 ist nicht mehr auszuführen. Ein Rechtschutzinteresse an der weiteren Durchführung ist nicht dargelegt. Die Beweisfrage zu den Fancoils ist erschöpfend beantwortet. Ein Rechtschutzinteresse an den Zusatzfragen konnte auch im Termin nicht plausibel gemacht werden, zumal der Beschluss auch seit nunmehr viereinhalb Jahren nicht mehr beendet wurde. Randnummer 34 § 485 Abs.2 ZPO setzt ein rechtliches Interesse an der Zustandsbegutachtung von Sachen voraus. Dieses Interesse kann auch der in der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen. Die Kammer verkennt nicht, dass dieses Interesse weit auszulegen ist. Nachdem die Parteien hier über Jahre etliche Rechtsstreitigkeiten geführt haben sind lediglich noch die Fancoils offen, über die bereits seit 10 Jahren Beweis erhoben wird. Der Antragsgegnervertreter hat insoweit im Termin eine gütliche Einigung ausgeschlossen, zumal hierüber in einem parallel gelagerten Fall zwischen den Parteien ein Urteil eines anderen Oberlandesgerichts ergangen ist, Bl. 1978ff d.A.. Randnummer 35 Die Fragen sind im Übrigen bereits beantwortet oder stellen juristische Fragen dar, die um die Auslegung des Pachtvertrages kreisen. Dies ist im Beweisverfahren nicht zu klären. Randnummer 36 Der Sachverständige W hat die Fancolis mehrmals mit Gutachten und Ergänzungsfragen begutachtet. Randnummer 37 Er hat sich zu Hygiene, Gehäuse, Schalldruck und Heiz/Kühlleistung, Alter, Abnutzung und rechnerischem Wert/ Abschreibung geäußert. Er hat ausgeführt, dass die Gehäuse nach ihrer rechnerischen Nutzungsdauer abgewirtschaftet sind und einen Anachronismus darstellen. Er hat die Kosten des Austausches der Gehäuse mit 37.800 € festgesetzt für die Anpassung an den seit den 90-er Jahren üblichen Komfort hat er 922.200 € angesetzt, Bl. 33 des Erstgutachtens. Zur Geräuschentwicklung hat er ebenfalls Feststellungen getroffen. Randnummer 38 Im
- Ergänzungsgutachten hat er weitere Fragen beantwortet, jedoch wiederum darauf hingewiesen, dass es sich größtenteils um juristische Fragestellungen handelt. Randnummer 39 Im
- Ergänzungsgutachten stellt der Sachverständige fest, dass die Fancoils zum Zeitpunkt der Errichtung des Hotels einen unzulässig hohen Schalldruckpegel aufgewiesen haben. Er verweist wiederum mehrmals darauf, dass es sich bei dem Streit der Parteien letztlich um ein juristisches Problem handelt. Randnummer 40 Im
- Ergänzungsgutachten stellt er fest, dass eine unzureichende Beheizbarkeit der Hotelzimmer mit den Fancolis gegeben ist. Randnummer 41 Er hat mehrmals ausgeführt, dass die Frage der Sanierung und Instandhaltung der Fancoils eine juristische Frage ist, die mit der Auslegung des Pachtvertrages zusammenhängt. Auf die Ausführungen Bl. 33 des Erstgutachtens, der Ergänzungsgutachten und zuletzt Bl. 10 und 14 seines
- Ergänzungsgutachtens wird Bezug genommen. Randnummer 42 Der Beschluss vom 02.04.2013 muss daher nicht mehr durchgeführt werden. Die Fragen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 08.03.2012 sind bereits beantwortet bzw. zielen auf eine juristische Wertung ab, was von dem Sachverständigen nicht gefordert werden kann. Da der Sachverständige eine Beheizbarkeit der Hotelzimmer mit den Fancoils aufgrund Heizleistung und unzulässigem Schall bereits eindeutig verneint hat, ist auch keine Untersuchung zu bestimmten Witterungsverhältnissen, die im Übrigen seit mehreren Jahren nicht mehr aufgetreten sind, mehr erforderlich. Der Antragstellervertreter konnte im Termin auch nicht darlegen, weshalb er noch weitere Feststellungen begehrt. Randnummer 43
- Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin ist der Gegenstandswert des Beweisverfahrens zu erhöhen auf 2.084.887,50 €. Die hierzu gehörte Antragsgegnerin hat der Erhöhung nicht widersprochen. Randnummer 44 Eine Feststellung im Beweisverfahren, zu welchem Zeitpunkt das Beweisverfahren zu welchem Komplex abgeschlossen ist, ist nicht zu treffen. Hierbei handelt es sich um eine Frage der Verjährung, also um eine materiell-rechtliche Einwendung, die inzident im Hauptsacheverfahren zu entscheiden ist. Randnummer 45 Der Streitwert ist wie folgt festzusetzen: Randnummer 46 Feststellungen Schwimmbad 613.504,50 € Randnummer 47 Feststellungen Fancoils 1.142.400 € Randnummer 48 Feststellungen sonstige 328.982,55 €.