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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer 2 Sa 255/17 Urteil Tarifliche Regelung zum Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags – Ausleg

Tarifliche Regelung zum Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags – Auslegung Orientierungssatz Gemäß § 12 Ziff. 2 Alt. 2 des Tarifvertrags zum flexiblen Übergang in die Rente für die Beschä

§ 12: Randnummer 16 "Regelmäßig" im Sinne dieses Tarifvertrages meint grundsätzlich "dauerhaft", wobei kurzfristiges Aussetzen unschädlich ist. Randnummer 17

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§ 12

: Randnummer 18 Nachtschicht im Sinne dieses Tarifvertrages liegt vor, wenn die Schicht nach der Uhrzeit beginnt, ab der nach der jeweiligen tariflichen Regelung Nachtzuschläge zu zahlen sind. Randnummer 19

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§ 12

: Randnummer 20 Wechselschichtarbeit im Sinne dieser Vereinbarung liegt vor, wenn in zwei Schichten (z. B. Früh- und Spätschicht) oder in drei oder mehr Schichten (Früh-, Spät- und Nachtschicht) im regelmäßigen Wechsel oder nur in Nachtschicht gearbeitet wurde." Randnummer 21 In der Zeit vom

  1. Dezember 2004 bis
  2. November 2016 hat der Kläger gemäß der von der Beklagten als Anlage zu ihrem Schriftsatz vom
  3. März 2017 (Bl. 38 d. A.) sowie im Termin vom
  4. Januar 2018 nochmals vorgelegten "Übersicht Schichtarbeit" entsprechend den jeweiligen Eintragungen in den betreffenden Kalenderwochen in Früh-, Spät- und Nachtschicht gearbeitet. Danach hat der Kläger im vorgenannten Zeitraum ohne Berücksichtigung der in der vorgenannten Übersicht ausgewiesenen Urlaubswochen (53 Wochen Urlaub bis zur
  5. Kalenderwoche 2013) tatsächlich 438 Wochen in zwei oder drei Schichten im regelmäßigen Wechsel gearbeitet. Randnummer 22 Der Kläger hat ab dem
  6. Dezember 2020 Anspruch auf eine ungeminderte Altersrente. Er beantragte mit Schreiben vom
  7. Juni 2016 den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages beginnend ab dem
  8. Dezember 2016 bis zum
  9. November
  10. Diesen Antrag des Klägers lehnte die Beklagte mit Schreiben vom
  11. September 2016 unter Verweis darauf ab, dass er während der letzten zwölf Jahre nicht mindestens neun Jahre in Wechselschicht gearbeitet habe. Randnummer 23 Mit seiner am
  12. Dezember 2016 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages gegenüber der Beklagten weiter. Randnummer 24 Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom
  13. März 2017 - 11 Ca 3765/16 - Bezug genommen. Randnummer 25 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt , Randnummer 26 die Beklagte zu verurteilen, seinem Antrag vom
  14. Juni 2016 auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nach Maßgabe der Bestimmungen des Tarifvertrages zum flexiblen Übergang in die Rente für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz vom
  15. Februar 2015 (TV FlexÜ) anzunehmen mit der Maßgabe, dass das Altersteilzeitverhältnis im Blockmodell am
  16. Dezember 2016 beginnt, vier Jahre dauert und mit dem
  17. November 2020 endet. Randnummer 27 Die Beklagte hat beantragt , Randnummer 28 die Klage abzuweisen. Randnummer 29 Mit Urteil vom
  18. März 2017 - 11 Ca 3765/16 - hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Randnummer 30 Gegen das ihr am
  19. April 2017 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom
  20. Mai 2017, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
  21. Juli 2017 mit Schriftsatz vom
  22. Juli 2017, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Randnummer 31 Sie trägt vor, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass für die nach § 12 Ziff. 2 Alt. 2 TV FlexÜ in Wechselschicht zu leistende Arbeit nicht nur tatsächlich geleistete Arbeitszeiten zu berücksichtigen seien. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts seien bei der Ermittlung des maßgeblichen Zeitraums von neun Jahren Urlaubs- und Krankheitszeiten des Klägers nicht im Wege der Auslegung als Zeiten der Arbeit in Wechselschicht zu berücksichtigen. Bereits aus dem Wortlaut der Regelung ergebe sich, dass mit der Formulierung "gearbeitet haben" nicht nur die Durchführung und erst recht nicht nur der schlichte Bestand des Arbeitsverhältnisses, sondern vielmehr das tatsächliche Arbeiten in Wechselschicht gemeint sein könne. Allein die Wortwahl "gearbeitet haben" drücke schon für sich gesehen aus, dass es hierbei um die tatsächliche Erbringung von Arbeitsleistung gehe. Eine zusätzliche Ergänzung mit der entsprechenden Formulierung "tatsächlich gearbeitet haben" möge zur Klarstellung nützlich sein, sei aber weder erforderlich noch erfolge sie regelmäßig, um das Erfordernis der tatsächlichen Arbeitsleistung zu kennzeichnen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts würden darüber hinaus auch Sinn und Zweck der Regelung nicht dafür sprechen, dass Urlaubs- und Krankheitszeiten des Klägers bei der Ermittlung der erforderlichen neun Jahre tatsächlicher Arbeit in Wechselschicht zu berücksichtigen wären. Ziel der Regelung sei es, den Beschäftigten, die in der Vergangenheit in dem tariflich festgelegten Umfang durch die Arbeit in Schichtsystemen mit regelmäßigen Schichtwechseln besonders beansprucht gewesen seien, einen vorzeitigen Eintritt in die Altersteilzeit zu ermöglichen. Entscheidend für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen sei also, dass die betreffenden Beschäftigten der genannten Beanspruchung auch tatsächlich im erforderlichen Ausmaß ausgesetzt gewesen seien. Dies sei jedoch in Zeiten, in denen die Beschäftigten aus welchen Gründen auch immer tatsächlich nicht gearbeitet hätten, nicht der Fall, so dass derartige Zeiten generell bei der Ermittlung der erforderlichen neunjährigen Wechselschichtarbeit keine Berücksichtigung finden würden. Dass die Beschäftigten gegenüber ihr einen Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hätten, habe mit der Ermittlung des für die Erfüllung des besonderen Anspruchs erforderlichen Umfangs der in der Vergangenheit geleisteten Wechselschichtarbeit nichts zu tun. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei nicht davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien bei der Festlegung der im erforderlichen Umfang in Wechselschicht tätigen und damit besonders beanspruchten Beschäftigen die in Urlaubszeiten mögliche Erholung ebenso wie die Krankheitszeiten berücksichtigt hätten. Für eine derartige Berücksichtigung im Vorfeld gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wäre dies bei Krankheitszeiten nicht nur äußerst unwahrscheinlich, sondern darüber hinaus schlicht unmöglich, weil diese höchst individuell auftreten würden. Hätten die Tarifvertragsparteien gewollt, dass Zeiten des Urlaubs oder der Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise als Zeiten der Erbringung von Arbeitsleistung gelten sollten, hätten sie diese als entsprechende Ausnahmefälle ausdrücklich geregelt, was jedoch nicht erfolgt sei. Auch die tarifliche Regelung zur Vergütung von Urlaubs- und Krankheitszeiten würden keineswegs dafür sprechen, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Modalitäten des Arbeitsverhältnisses in diesen Zeiten grundsätzlich fortgeschrieben werden sollten. Die Regelungen zur Vergütung von Urlaubs- und Krankheitszeiten gemäß § 18 Ziff. 3 des Manteltarifvertrags für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz (MTV) würden keinerlei Rückschlüsse auf einen vermeintlichen Willen der Tarifvertragsparteien zulassen, Urlaubs- und Krankheitszeiten bei der Ermittlung der erforderlichen neunjährigen Wechselschichtarbeit so zu berücksichtigen, als hätte der Beschäftigte tatsächlich in Wechselschicht gearbeitet. Anders als bei der in der Argumentation des Arbeitsgerichts anklingenden Entgeltermittlung nach dem sog. Ausfallprinzip werde hier gerade nicht darauf abgestellt, was der Beschäftigte verdient bzw. getan hätte, wenn er gearbeitet hätte. Vielmehr erhalte er unabhängig davon pro Ausfalltag sein diesbezüglich nach dem Referenzprinzip ermitteltes Referenzentgelt, wobei für jeden Krankheits- bzw. Urlaubstag 1/65,25 des tatsächlichen Bruttomonatsentgelts der letzten drei abgerechneten Monate zugrunde zu legen sei. Beim Kläger seien innerhalb der zwölfjährigen Rahmenfrist Unterbrechungen sowohl durch Urlaubszeiten als auch teilweise außerhalb des Entgeltfortzahlungsanspruchs liegende Arbeitsunfähigkeitszeiten und auch durch Zeiten mit Arbeit ausschließlich in Frühschicht aufgetreten. Soweit der Kläger behaupte, dass er während seiner Urlaubs- und Krankheitszeiten tatsächlich in Wechselschicht gearbeitet hätte, wenn er nicht krank oder in Urlaub gewesen wäre, sei dies rechtlich unerheblich, weil er für derartige Zeiten nicht so zu behandeln sei, als hätte er in Wechselschicht gearbeitet. Bei - aus welchen Gründen auch immer - tatsächlich nicht erbrachter Arbeitsleistung als solcher spiele es keinerlei Rolle, wie der Kläger theoretisch im Falle der Anwesenheit eingesetzt worden wäre. Die Behauptung des Klägers sei rein hypothetischer Natur und werde dementsprechend höchst vorsorglich mit Nichtwissen bestritten. Es wäre ebenso gut möglich, dass der Kläger während seiner Abwesenheitszeiten im Falle der Anwesenheit nicht in Wechselschicht, sondern z.B. aus betrieblichen Gründen oder zur Vertretung eines anderen Beschäftigten aus der Wechselschicht herausgenommen worden wäre. Diesbezüglich sei der Kläger selbst der Auffassung, dass derartige Zeiten bezüglich der Wechselschichtarbeit nicht anrechenbar wären. Randnummer 32 Die Beklagte beantragt , Randnummer 33 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom
  23. März 2017 - 11 Ca 3765/16 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 34 Der Kläger beantragt , Randnummer 35 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 36 Er erwidert, er habe während der letzten zwölf Jahre mindestens neun Jahre bei der Beklagten in Wechselschicht gearbeitet. Er habe bis zum Jahr 2013 stets und ohne Ausnahme in Wechselschicht, konkret im Dreischichtsystem, gearbeitet. Aufgrund von gesundheitlichen Problemen im Bereich der Handgelenke habe er von 2013 bis zur Antragstellung und darüber hinaus im Zweischichtsystem gearbeitet. Hier hätten sich Früh- und Spätschicht regelmäßig abgewechselt. Unterbrechungen seien nur bei seinen Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitszeiten aufgetreten. Die Auffassung der Beklagten, dass die krankheits- bzw. urlaubsbedingten Unterbrechungen der Wechselschichtarbeit nicht anrechnungsfähige Zeiten darstellen würden, sei unzutreffend. Dem Wortlaut des § 12 Ziff. 2 Alt. 2 TV FlexÜ lasse sich nicht entnehmen, dass ausschließlich Zeiten tatsächlicher Arbeitsleistung Berücksichtigung finden würden. Vielmehr bringe die gewählte Formulierung "gearbeitet haben" zum Ausdruck, dass die Durchführung des Arbeitsverhältnisses unter Beachtung nebenvertraglicher Pflichten wie auch der Urlaubsgewährung gemeint sei. Auch der Sinn und Zweck der Regelung spreche für eine Berücksichtigung von Urlaubs- und Krankheitszeiten im Neunjahreszeitraum. Sinn und Zweck der Regelung sei es, den besonders beanspruchten Arbeitnehmern durch einen vorzeitigen Eintritt in die Altersteilzeit eine Entlastung zu verschaffen. Diese besondere Belastung der in Wechselschicht tätigen Arbeitnehmer entfalle nicht dadurch, dass sie den ihnen zustehenden Urlaub in Anspruch nehmen bzw. arbeitsunfähig würden. Dies habe zu Folge, dass auch für den Zeitraum von der
  24. KW 2004 bis zur
  25. KW 2013 seine Urlaubs- und Krankheitszeiten so zu behandeln seien, als hätte er wie zuvor in Wechselschicht gearbeitet. Wäre er nicht krank gewesen oder hätte er den ihm gesetzlich zustehenden Urlaub nicht genommen, hätte er weiterhin tatsächlich in Wechselschicht gearbeitet. Hiervon zu unterscheiden seien die Zeiten, in denen er aus betrieblichen Gründen, z. B. als Urlaubsvertretung eines anderen Arbeitnehmers, aus der Wechselschicht herausgenommen werde. Die Beklagte behaupte nicht, dass er nicht tatsächlich weiterhin in Wechselschicht gearbeitet hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig oder im Urlaub gewesen wäre. Falls die Tarifvertragsparteien einen Ausschluss von Urlaubs- und Krankheitszeiten gewollt hätten, hätten sie dies auch formuliert. Dementsprechend seien die im Zeitraum von der
  26. KW 2004 bis zur
  27. KW 2013 enthaltenen Urlaubs- und Krankheitszeiten so zu behandeln, als hätte er wie zuvor in Wechselschicht gearbeitet, so dass er die Voraussetzungen gemäß § 12 Ziff. 2 Alt. 2 TV FlexÜ erfülle und Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages entsprechend dieser Regelung habe. Randnummer 37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 38 Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Randnummer 39 Die Berufung der Beklagten hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gemäß § 12 Ziff. 2 Alt. 2 TV FlexÜ einen Anspruch gegen die Beklagte auf den von ihm begehrten Abschluss eines Altersteilzeitvertrages zu den im Antrag bezeichneten Bedingungen. Randnummer 40 Nach § 12 Ziff. 2 Alt. 2 TV FlexÜ haben Beschäftigte, die während der letzten zwölf Jahre mindestens neun Jahre beim derzeitigen Arbeitgeber in Wechselschicht gearbeitet haben, einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages zu den genannten Bedingungen. Diese Anspruchsvoraussetzungen sind hier erfüllt. Randnummer 41 Nach der Protokollnotiz Nr. 8 zu § 12 TV FlexÜ liegt Wechselschichtarbeit im Sinne dieser Vereinbarung vor, wenn in zwei Schichten (z. B. Früh- und Spätschicht) oder in drei oder mehr Schichten (Früh-, Spät- und Nachtschicht) im regelmäßigen Wechsel oder nur in Nachtschicht gearbeitet wurde. Der Kläger hat vor dem beantragten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses während der maßgeblichen zwölfjährigen Rahmenfrist (
  28. Dezember 2004 bis
  29. November 2016) unstreitig 438 Wochen in zwei oder in drei Schichten im regelmäßigen Wechsel tatsächlich gearbeitet, woraus sich zumindest gemäß der Berechnung der Beklagten 8,39 Jahre (438 Wochen geteilt durch 52,18 Wochen/Jahr entsprechend § 18 MTV) ergeben. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind darüber hinaus jedenfalls die von der
  30. Kalenderwoche 2004 bis zur
  31. Kalenderwoche 2013 ausweislich der vorgelegten Übersicht angefallenen 53 Wochen Urlaub (= etwas mehr als ein Jahr), die in der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung der vom Kläger geleisteten Wechselschichtarbeit von 8,39 Jahren nicht berücksichtigt worden sind, ebenfalls mit einzubeziehen. Im Falle der Gewährung von Urlaub genügt es, wenn der Beschäftigte ohne die Urlaubsfreistellung in Wechselschicht gearbeitet hätte, wovon im Streitfall auszugehen ist. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Regelung. Unter Einbeziehung des in der Zeit von der
  32. Kalenderwoche 2004 bis zur
  33. Kalenderwoche 2013 genommenen Urlaubs hat der Kläger während der letzten zwölf Jahre vor dem beantragten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses in dem danach maßgeblichen Zeitraum vom
  34. Dezember 2004 bis
  35. November 2016 mehr als neun Jahre bei der Beklagten in Wechselschicht gearbeitet und damit die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Randnummer 42
  36. Aus dem Wortlaut der tariflichen Regelung ("gearbeitet haben") geht nicht hervor, dass für den festgelegten Neunjahreszeitraum nur die tatsächlich geleistete Arbeit in Wechselschicht unter Ausschluss von Urlaubszeiten zu berücksichtigen sein soll. Anders als in § 9 des Manteltarifvertrags für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz (MTV), wonach nur die "tatsächlich geleistete" Arbeitszeit bezahlt wird, soweit in diesem Manteltarifvertrag oder in einem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, haben die Tarifvertragsparteien für die in § 12 Ziff. 2 Alt. 2 TV-FlexÜ normierte Anspruchsvoraussetzung nicht geregelt, dass nur tatsächlich geleistete Arbeit in Wechselschicht gemeint sein soll. Den Tarifvertragsparteien war bewusst, dass während der festgelegten Rahmenfrist von zwölf Jahren jeder Beschäftigte in jedem Jahr Anspruch auf bezahlten Urlaub nach Maßgabe der im einschlägigen Manteltarifvertrag enthaltenen Regelungen (§§ 15 ff. MTV) hat. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien hierzu eine Regelung getroffen hätten, falls der jedem Beschäftigten in jedem Jahr nach §§ 15, 16 MTV ohnehin zustehende Anspruch auf einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen während der festgelegten Rahmenfrist bei der Ermittlung der erforderlichen Anzahl von neun Jahren Arbeit in Wechselschicht keine Berücksichtigung hätte finden sollen. Auch die Länge der festgelegten Rahmenfrist von zwölf Jahren und des erforderlichen Zeitraums der Arbeit in Wechselschicht von neun Jahren spricht dafür, dass die geforderte Arbeit in Wechselschicht durch den tariflich geregelten Anspruch auf einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen, der jedem Beschäftigten unabhängig von einer zusätzlichen Belastung durch Wechselschichtarbeit in jedem Jahr zusteht, nicht unterbrochen wird. Randnummer 43 Nach dem Sinn und Zweck der Regelung sind die in der Rahmenfrist angefallenen Urlaubszeiten zu berücksichtigen, wenn der Beschäftigte ohne die Urlaubsfreistellung in Wechselschicht gearbeitet hätte. § 12 Ziff. 2 Alt. 2 TV FlexÜ räumt den durch die Arbeit in Wechselschicht besonderes belasteten Beschäftigten einen privilegierten Anspruch auf Altersteilzeit ein. Damit soll den Beschäftigten, die in der Vergangenheit während der festgelegten Rahmenfrist in dem tarifvertraglich festgelegten Umfang durch die Arbeit in Schichtsystemen mit regelmäßigem Schichtwechsel besonders beansprucht waren, ein vorzeitiger Eintritt in die Altersteilzeit ermöglicht werden. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, resultiert die besondere Beanspruchung dieser Arbeitnehmer aus einem Vergleich mit den anderen Arbeitnehmern, die nicht den mit der Wechselschichtarbeit verbundenen Belastungen ausgesetzt sind. Im Hinblick darauf, dass allen Beschäftigten der tariflich festgelegte Jahresurlaub unabhängig von der besonderen Belastung durch Wechselschichtarbeit ohnehin zusteht, ist nach dem Zweck der Regelung eine Herausrechnung von Urlaubszeiten bei einem in Wechselschicht arbeitenden Arbeitnehmer nicht vorzunehmen. Vielmehr liegen die besonderen Erschwernisse bei den Arbeitnehmern, die während des geforderten Zeitraums die ihnen zugewiesene Arbeit in zwei oder mehr Schichten in regelmäßigem Wechsel erbringen, auch dann vor, wenn sie allein aufgrund der Gewährung des ihnen tariflich zustehenden Erholungsurlaubs ihre tatsächliche Arbeitsleistung vorübergehend nicht erbringen ( vgl. hierzu auch BAG
  37. März 2010 - 10 AZR 58/09 - Rn. 32, NZA 2010, 958 ). Randnummer 44
  38. Im Falle des Klägers ist davon auszugehen, dass er in der Zeit von der
  39. Kalenderwoche 2004 bis zur
  40. Kalenderwoche 2013 ohne die Freistellung während der in Anspruch genommenen Urlaubszeiten in Wechselschicht gearbeitet hätte. Randnummer 45 Aus der vorgelegten Übersicht geht hervor, dass der Kläger in diesem Zeitraum jeweils vor und nach den jeweiligen Urlaubszeiten in drei Schichten im regelmäßigen Wechsel gearbeitet hat. Das lässt den Schluss darauf zu, dass er in diesem Zeitraum ohne die urlaubsbedingte Freistellung in Wechselschicht gearbeitet hätte. Soweit die Beklagte die Behauptung des Klägers, dass er ohne Inanspruchnahme des ihm zustehenden Urlaubs in der Zeit von der
  41. Kalenderwoche 2004 bis zur
  42. Kalenderwoche 2013 weiterhin tatsächlich in Wechselschicht gearbeitet hätte, mit Nichtwissen bestritten und angeführt hat, dass es ebenso gut möglich wäre, dass der Kläger während seiner Abwesenheitszeiten im Falle der Anwesenheit nicht in Wechselschicht, sondern beispielsweise aus betrieblichen Gründen oder zur Vertretung eines anderen Beschäftigten aus der Wechselschicht herausgenommen wäre, gibt es hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Ausweislich der von der Beklagten erstellten Übersicht hat der Kläger im vorgenannten Zeitraum in drei Schichten im regelmäßigen Wechsel gearbeitet. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger während eines bestimmten Urlaubszeitraums anders eingesetzt worden wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr ist nach der vorgelegten Übersicht davon auszugehen, dass der Kläger ohne die Freistellung während der 53 Urlaubswochen in der Zeit von der
  43. Kalenderwoche 2004 bis zur
  44. Kalenderwoche 2013 in Wechselschicht gearbeitet hätte, so dass diese Urlaubszeiten mit einzubeziehen sind. Mithin liegen die Anspruchsvoraussetzungen für den Klageanspruch vor. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 47 Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.