Dynamische Verweisung auf Tarifverträge im Arbeitsvertrag: Auswirkungen beim Betriebsübergang Orientierungssatz 1. Wird in einem Arbeitsvertrag eine dynamische Bezugnahmeklausel vereinbart, nach der jeweils geltende Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden sollen, gehen die Ansprüche aus dieser Vereinbarung bei einem Betriebsübergang regelmäßig auf das nach dem Betriebsübergang bestehende Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB unter Aufrechterhaltung der Dynamik über. (Rn.45) (Rn.46) 2. Die Bindung des Betriebserwerbers an die von dem Veräußerer mit dem Arbeitnehmer individualrechtlich vereinbarte dynamische Bezugnahme auf einen Tarifvertrag verstößt nicht gegen Regelungen der Europäischen Union, da das deutsche Recht sowohl einvernehmliche als auch einseitige Anpassungsmöglichkeiten für den Erwerber vorsieht, vergleiche BAG, Urteil vom 30. August 2017 - 4 AZR 95/14 -. (Rn.47) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 11. Dezember 2014, 3 Ca 950/14, Urteil Tenor I. Auf die die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11. Dezember 2014 - 3 Ca 950/14 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, die Klägerin rückwirkend ab 01. Mai 2014 nach den Regelungen des Entgelttarifvertrages vom 17. Dezember 2013 für den Einzelhandel X. zu vergüten. Insoweit wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin zu 77 %, die Beklagte zu 23 %. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über einen Anspruch der klagenden Partei auf eine Tariflohnerhöhung. Randnummer 2 Die Klägerin, die Mitglied der Gewerkschaft ver.di ist, wurde kraft schriftlichen Arbeitsvertrages vom 07. Oktober 2004 (Bl. 9 f. d. A.; im Folgenden: AV) ab 15. September 2004 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Kassiererin eingestellt. Ziff. 3 und 5 AV lauten: Randnummer 3 „3. Auf das Arbeitsverhältnis finden die jeweils geltenden Tarifverträge des Einzelhandels und die Gesamtbetriebsvereinbarungen bzw. die Betriebsvereinbarungen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Randnummer 4 … Randnummer 5 5. Der Mitarbeiter erhält ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von EUR 1.164,67 Euro. Randnummer 6 Tarifentgelt: EUR 1.164,67 Tarifgruppe G3 im 1. Berufs-/ Tätigkeitsjahr, Stufungsdatum 01.10.2005. Randnummer 7 Der über das Tarifentgelt hinausgehende und nicht ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnete Betrag ist eine freiwillige Leistung von Z.,- und kann auf Erhöhungen des Tarifentgelts angerechnet werden. …“ Randnummer 8 Zum 01. Juli 2008 erfolgte ein Betriebsübergang auf die Beklagte. Zuvor hatte die tarifgebundene Rechtsvorgängerin der Beklagten ihre Mitarbeiter mit Schreiben vom 08. Mai 2008 nach § 613a Abs. 5 BGB über den bevorstehenden Betriebsübergang informiert und dabei ua. mitgeteilt, die Beklagte sei tarifgebunden. Randnummer 9 Die Beklagte, die nicht tarifgebunden ist, vergütete die klägerische Partei auch nach dem Betriebsübergang zunächst nach den Gehaltssätzen der Gehaltsgruppe G3 (zuletzt: G3/ Stufe 5) des jeweiligen Gehaltstarifvertrags für die Angestellten im Einzelhandel X., geschlossen vom Landesverband Einzelhandel X. eV. und der Gewerkschaft ver.di. Randnummer 10 Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 (Bl. 08 d. A.), wegen dessen weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, teilte die Beklagte der klagenden Partei mit, ein im August 2009 angesichts ihrer fehlenden Tarifgebundenheit mit dem Betriebsrat geschlossenes Betriebliches Bündnis, in dem ua. die Anwendung des x-Einzelhandelstarifvertrages vereinbart worden sei, ende am 30. Juni 2011 und obgleich bislang weder mit ver.di, noch mit dem Betriebsrat eine gemeinsame Lösung zu finden gewesen sei, gebe sie freiwillig folgende Zusicherung: Randnummer 11 „1. Wir werden Sie auch nach dem 30. Juni 2011 entsprechend den Regelungen des gültigen x-Einzelhandelstarifvertrages vergüten. Randnummer 12 2. Sobald in 2011 ein neuer Gehalts- und Lohntarifvertrag für den x-Einzelhandel abgeschlossen sei, werde auch dieser neue Tarifvertrag mit den darin enthaltenen Regelungen - insbesondere den Lohn- und Gehaltserhöhungen - Anwendung auf Ihr Arbeitsverhältnis finden.“ Randnummer 13 Eine von der Gewerkschaft ver.di unter dem 17. Dezember 2013 vereinbarte Tariflohnerhöhung zum 01. August 2013 in Höhe von 3 % und die zum 01. Mai 2014 vereinbarte Tariflohnerhöhung um 2,1% hat die Beklagte nicht an die Klägerin weitergeben. Randnummer 14 Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 (Bl. 4 d. A.) hat die Klägerin unter der Überschrift „Geltendmachung des aktuellen Tarifvertrages Einzelhandel X. - Tariferhöhung rückwirkend zum 01.08.2013 von 3 %, sowie die zu erwartende Erhöhung von 2,1 % ab 01.05.2014“ um Auszahlung der Tariflohnerhöhung gebeten. Wegen der Einzelheiten des Geltendmachungsschreibens wird auf den Akteninhalt verwiesen. Randnummer 15 Nachdem die außergerichtliche Geltendmachung erfolglos blieb, hat die klagende Partei am 01. August 2014 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern Zahlungsklage erhoben, mit der sie die Vergütungsdifferenzen zwischen von ihr bezogener Vergütung und den tariflichen Lohnsätzen in zuletzt rechnerisch unstreitiger Höhe von 412,24 Euro brutto für die Monate August 2013 bis Februar 2014 geltend gemacht hat. Zugleich hat sie die Verurteilung der Beklagten begehrt, sie ab 01. Mai 2014 nach den Regelungen des Entgelttarifvertrages für den Einzelhandel in X. zu vergüten. Randnummer 16 Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, ihr stehe auch die von der Gewerkschaft ver.di unter dem 17. Dezember 2013 vereinbarte Tariflohnerhöhung zum 01. August 2013 in Höhe von 3 % und die zum 01. Mai 2014 um 2,1% zu. Die arbeitsvertragliche dynamische Verweisung auf die jeweils gültigen Tarifverträge des Einzelhandels gelte auch nach dem Betriebsübergang weiterhin, ohne dass eine Statischstellung erfolgt sei. Unabhängig vom Informationsschreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten zum Betriebsübergang habe auch die Beklagte im Vorfeld des Betriebsübergangs ihre Tarifbindung betont. Vor diesem Hintergrund erkläre sich auch das Schreiben vom 16. Juni 2011 und ein Schreiben vom 12. September 2011 in Bezug auf den Manteltarifvertrag. Ihr stünden daher die geltend gemachten Beträge aus im Einzelnen in der Klageschrift nebst Anlage dargelegter Höhe zu, wegen deren Berechnung auf den Akteninhalt verwiesen wird. Randnummer 17 Die Klägerin hat erstinstanzlich - nach geringfügiger Reduzierung der Klageforderung - zuletzt beantragt, Randnummer 18 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 412,24 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 28. Februar 2014 zu zahlen. Randnummer 19 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin rückwirkend ab dem 01. Mai 2014 nach den Regelungen des Entgelttarifvertrages vom 17.12.2013 für den Einzelhandel in X. zu vergüten. Randnummer 20 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 21 die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, es bestehe keine Rechtsgrundlage für den klägerischen Anspruch. Sie sei auch im August und Dezember 2013 nicht tarifgebunden gewesen, als nach klägerischem Vortrag die Tariflohnerhöhung zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem Landesverband Einzelhandel X. eV. vereinbart worden sei. Aus dem Arbeitsvertrag ergebe sich der Anspruch wegen Statischstellung der Bezugnahmeklausel durch den Betriebsübergang ebenfalls nicht, da die dynamische Bindung eines nicht tarifgebundenen Erwerbers gegen Europarecht verstoße. Ebenso wenig könne der Anspruch aus dem Informationsschreiben ihrer Rechtsvorgängerin zum Betriebsübergang hergeleitet werden, das nur Wissens-, jedoch nicht Willenserklärung sei. Auch die bisherige Weitergabe von Tariflohnerhöhungen und die Schreiben vom 16. Juni 2011 oder 12. September 2011 begründeten keinen Anspruch auf Weitergabe künftiger Tariflohnerhöhungen für die Zukunft kraft betrieblicher Übung oder Zusage. Randnummer 23 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 11. Dezember 2014 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, die zulässige Klage sei begründet. Die unter Ziff. 3 AV vereinbarte dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Tarifverträge des Einzelhandels hätten auch bei der Beklagten weiter Geltung. Aus der Konzeption von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ergebe sich, dass der Betriebserwerber bei einer dynamischen Bezugnahmeklausel künftig auch alle nach dem Betriebsübergang abgeschlossenen Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden habe. Unionsrechtliche Bedenken hiergegen ergäben sich weder aus der Entscheidung des EuGH vom 09. März 2006 (C-499/04, „Werhof“), noch aus der Entscheidung des EuGH vom 08. Juli 2013 (C-426/11, „Alemo-Herron“). Die Beklagte sei daher gemäß § 611 BGB iVm. dem Entgelttarifvertrag für den Einzelhandel in X. vom 17. Dezember 2013 verpflichtet, der Klägerin die im Tenor zu 1) zugesprochenen und der Höhe nach unstreitigen Lohndifferenzen für den Zeitraum August 2013 bis Februar 2014 zu zahlen. Auch sei sie verpflichtet, die weitere in diesem Entgelttarifvertrag vorgesehene zweite Stufe der Lohnerhöhung ab dem 01. Mai 2014 an die Klägerin weiterzugeben, weswegen auch dem Antrag zu 2) stattzugeben gewesen sei. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 108 ff. d. A. verwiesen. Randnummer 24 Die Beklagte hat gegen das am 19. Dezember 2014 zugestellte Urteil mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 08. Januar 2015 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit Beschluss vom 12. Januar 2015 bis 18. März 2015 mit Schriftsatz vom 18. März 2015, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am gleichen Tag, begründet. Randnummer 25 Sie trägt zweitinstanzlich nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 18. März 2015 und ihres Schriftsatzes vom 26. Februar 2018, hinsichtlich deren weiteren Inhaltes auf Bl. 147 ff. d. A. und Bl. 224 ff. d. A. ergänzend Bezug genommen wird, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen vor, Randnummer 26 das Arbeitsgericht habe der Klägerin rechtsfehlerhaft eine dynamische Tarifanwendung aus der arbeitsvertraglichen Klausel zugesprochen und verkannt, dass unter Berücksichtigung der Entscheidungen des EuGH Werhof und Alemo-Herron die bis dahin gültige Rechtsprechung des BAG zu einer Weitergeltung einer dynamischen Bezugnahmeklausel nach Betriebsübergang aus im Einzelnen genannten Gründen nicht aufrecht erhalten werden könne. Das Urteil sei auch nicht aus anderen Gründen richtig. Aus dem Informationsschreiben zu § 613a BGB ihrer Rechtsvorgängerin ergebe sich ebenso wenig ein Anspruch auf die Tariflohnerhöhung wie aus den bisher weitergebenen Tariferhöhungen oder den Schreiben vom 16. Juni und 12. September 2011. Rechtsfehlerhaft sei auch der Ausspruch im Tenor zu Ziff. 2., mit dem sie zu einer Leistung verurteilt worden sei, die mangels Bestimmtheit in keiner Weise vollstreckbar sei. Ein entsprechender Feststellungsantrag sei weder gestellt, noch tenoriert worden und im Übrigen wegen Vorrangs der Leistungsklage zurückzuweisen gewesen. Schließlich habe die darlegungs- und beweispflichtige Klagepartei entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts weder ausreichend dargelegt, welcher Tarifvertrag bei Arbeitsvertragsschluss bzw. Entstehung der Bezugnahmeklausel von den Arbeitsvertragsparteien in Bezug genommen worden sei, noch welcher Tarifvertrag konkret als Rechtsgrundlage dienen solle oder warum dies der Nachfolgetarifvertrag des damals in Bezug genommenen Tarifwerks sein solle. Dies gelte umso mehr, als auch in X. mehrere Akteure auf Verbands- und Gewerkschaftsseite Tarifverträge im Bereich Einzelhandel abgeschlossen hätten. Randnummer 27 Die Beklagte beantragt, Randnummer 28 unter Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11. Dezember 2014 - 3 Ca 950/14 - die Klage bezüglich des Antrages zu 2) als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen die Klage abzuweisen, Randnummer 29 hilfsweise, Randnummer 30 unter Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11. Dezember 2014 - 3 Ca 950/14 - die Klage abzuweisen. Randnummer 31 Die Klägerin beantragt, Randnummer 32 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 33 Sie verteidigt das von der Beklagten angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 08. Mai 2015, hinsichtlich deren Inhaltes auf Bl. 185 ff. d. A. Bezug genommen wird, unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrages zweitinstanzlich im Wesentlichen wie folgt, Randnummer 34 erklärter Willen der Arbeitsvertragsparteien sei nach dem eindeutigen Wortlaut der arbeitsvertraglichen Vereinbarung, dass sie an der Tarifentwicklung habe partizipieren sollen. Diese Vereinbarung sei nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte als Betriebserwerberin übergegangen, ohne dass dem Europarecht oder die Rechtsprechung des EuGH entgegenstehe. Zudem könne die Erklärung der Beklagten im Schreiben vom 16. Juni 2011 nur dahingehend verstanden werden, dass sie künftig dauerhaft an der Tarifentwicklung teilnehmen solle. Gleiches gelte für die Zusage zur Anwendung des Manteltarifvertrages vom 12. September 2011; zu berücksichtigen sei auch, dass die Beklagte im Zusammenhang mit den Verhandlungen über Betriebsübergang permanent suggeriert habe, tarifgebunden zu sein und dies auch später nicht korrigiert habe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer hat die Klägerseite ausdrücklich klargestellt, dass sie Ansprüche auf die zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem Landesverband Einzelhandel X. eV, zuletzt firmierend unter Handelsverband M. eV, vereinbarte Tariflohnerhöhung geltend mache und dass es sich beim zugrundeliegenden Tarifvertrag um einen Folgetarifvertrag zu den in der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel in Bezug genommenen Tarifverträgen handele. Weiter hat die Klägerin nach Hinweis des Gerichts erklärt, sie berufe sich ausdrücklich nicht auf eine Umdeutung des unzulässigen Leistungsantrages zu 2) in einen Feststellungsantrag. Randnummer 35 Das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23. Juli 2015 im Einvernehmen mit den Parteien bis zur Entscheidung des EuGH in Sachen BAG 4 AZR 61/14 ua. ausgesetzt. Randnummer 36 Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe A Randnummer 37 Die zulässige Berufung ist in der Sache teilweise erfolgreich. Randnummer 38 I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 19. Dezember 2014 mit am 08. Januar 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 Abs. 1 und 2 ZPO) und von der Beklagten innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 18. März 2015, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO). Randnummer 39 II. Die Berufung ist teilweise begründet. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte auf den Klageantrag zu 1) zu Recht zur Zahlung von Differenzvergütung in Höhe von 412,24 Euro brutto für die Monate August 2013 bis Februar 2014 verurteilt. Da sich der von der Klägerin weiter zur Entscheidung gestellte Klageantrag zu 2) indes mangels Bestimmtheit als unzulässig erweist, hätte das Arbeitsgericht ihm nicht stattgegeben dürfen. Die erstinstanzliche Entscheidung unterlag insoweit der Abänderung und die Klage der Abweisung. Die weitergehende Berufung war zurückzuweisen. Randnummer 40 1. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 611 Abs. 1 BGB iVm. Ziff. 3, 5 AV die Nachzahlung von Arbeitsvergütung verlangen in Höhe des zuletzt rechnerisch unstreitigen Differenzbetrages von insgesamt 412,24 Euro brutto (August 2013 bis Februar 2014) zwischen der tariflichen Vergütung nach Gehaltsgruppe III/Stufe 5 des im streitigen Zeitraum gültigen Gehaltstarifvertrages für die Angestellten im Einzelhandel X. vom 17. Dezember 2013, geschlossen vom Landesverband Einzelhandel X. eV. und der Gewerkschaft ver.di (im Folgenden: GehaltsTV) und des der Klägerin von der Beklagten tatsächlich ausgezahlten Gehalts. Randnummer 41 1.1. Die Parteien des im Oktober 2004 geschlossenen Arbeitsvertrags haben in den Ziff. 3 und 5 AV eine zeit- und inhaltsdynamische Bezugnahme von tariflichen Entgeltbestimmungen vereinbart. Randnummer 42
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