VG setzt voraus, dass es um die Behandlung von Angelegenheiten geht, die das gesamte Unternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. (Rn.60) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern,
GG. Randnummer 2 Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin ist ein Unternehmen des Textileinzelhandels, das in Deutschland ca. 450 Filialen betreibt, die jeweils als eigenständige Betriebe im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes organisiert sind. Der zu 1) beteiligte Antragsteller ist der in der in A-Stadt gewählte fünfköpfige Betriebsrat. Neben den in zahlreichen Filialen gebildeten lokalen Betriebsräten ist bei der Arbeitgeberin ein Gesamtbetriebsrat gebildet. Randnummer 3 Die Arbeitgeberin schloss mit dem Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die Einführung und Anwendung des Work Force Management Systems Argos vom 1./
folgend als Mitarbeiter bezeichnet. 1.
dem insofern keine Einigung zustande kam, erklärte der Betriebsrat mit Schreiben vom
VG. Eine mitbestimmte Regelung sei hierzu in der Filiale nicht vereinbart. Seine Mitbestimmungsrechte gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6 BetrVG seien hinsichtlich der von ihm begehrten Regelungsgegenstände jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen, so dass seinem Antrag zu entsprechen und die beantragte Einigungsstelle zu errichten sei. Randnummer 36 Der Betriebsrat hat erstinstanzlich beantragt , Randnummer 37
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könnten bei einheitlichen Lebenssachverhalten die Zuständigkeiten nicht gesplittet werden. Die Mitbestimmung
VG hinsichtlich der Einführung und Anwendung des Systems Argos obliege daher insgesamt dem Gesamtbetriebsrat und nicht teilweise dem Gesamtbetriebsrat und teilweise dem lokalen Betriebsrat. Auch soweit sich der Gesamtbetriebsrat entschieden habe, hierzu keine spezifischen Regelungen in die Betriebsvereinbarung aufzunehmen, bringe er zum Ausdruck, dass hier kein Regelungsbedarf bestehe. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats handele es sich bei dem Zeiterfassungsterminal und dem Softwareprogramm um ein zusammenhängendes System und nicht um zwei unterschiedliche technische Einrichtungen i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die Hard- und Software seien zwei Komponenten des Work Force Management Systems, die nur gemeinsam zu einer Qualifikation des Systems als technische Einrichtung i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG führen würden. Ziel der Einführung von Argos sei die einheitliche, filialübergreifende und unternehmensweite Nutzung der Daten ohne zusätzlichen Aufwand. Die Einführung von Argos ohne Nutzung der Zeiterfassungsterminals würde diesem Ziel nicht gerecht und jeder Logik entbehren. Nur die einheitliche Nutzung gleicher Terminals garantiere die reibungslose Funktionalität von Argos. Nicht nur das Softwaresystem und das Zeiterfassungssystem als Hardwarekomponente fielen in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtbetriebsrats. Auch die Aufstellung bzw. der Ort sei Sache des Gesamtbetriebsrats, da nur bei gleichen Maßstäben für den Dateninput auch eine gleichmäßige Datenerhebung und -nutzung derselben ohne zusätzlichen Aufwand sichergestellt werden könne. Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ergebe sich aus der Gesamtbetriebsvereinbarung Argos. Diese nehme in mehreren Punkten Bezug auf die Erfassung und Erhebung der Daten. Die Erhebung erfolge durch die Erfassung der auf den Transpondern gespeicherten Mitarbeiterdaten und deren Registrierung an den Zeiterfassungsterminals. Auch die Zeiterfassung sei
der in § 2 enthaltenen Zweckbestimmung Bestandteil der Gesamtbetriebsvereinbarung Argos. Aus den als Anlage zum Schriftsatz vom 14. Februar 2018 vorgelegten Dokumenten, die im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens zwischen dem Gesamtbetriebsrat und ihr ausgetauscht worden seien, ergebe sich, dass beide Parteien von der Nutzung der entsprechenden Zeiterfassungsterminals als Bestandteil von Argos, mithin einer technischen Einrichtung, ausgegangen seien. Die Mitbestimmung
VG sei nicht berührt. Bei der An- und Abmeldung an dem Zeiterfassungsterminal handele es sich um eine allein das Arbeitsverhalten und nicht das Ordnungsverhalten betreffende Maßnahme. Im Vordergrund gehe es
dem objektiven Regelungszweck darum, die Arbeits- und Anwesenheitszeiten zu erfassen und festzustellen, ob die Arbeitnehmer die vorgegebenen Arbeitszeiten hinsichtlich des Beginns und des Endes erfüllten. Die sich aus dem An- und Abmelden an dem Terminal ergebenden Angaben würden in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung stehen. Darüber hinaus habe der Standort des Terminals keinen Einfluss auf Beginn und Ende der Arbeitszeit der Mitarbeiter (§ 87 Abs.1 Nr. 2 BetrVG). Vielmehr hänge es von den arbeitgeberseitigen Anweisungen ab, zu welchem Zeitpunkt der Arbeitsbeginn sei und welche Tätigkeiten als Arbeitszeit zu bewerten seien. Durch die Einführung der Terminals und Transponder werde die Arbeitszeit der Mitarbeiter nicht festgelegt, sondern nur
gewiesen. Im Übrigen setze die Gesamtbetriebsvereinbarung Argos bereits zwingend voraus, dass das System und damit auch das Zeiterfassungsterminal unternehmensweit einheitlich von den Mitarbeitern genutzt werde. Insofern regele die Gesamtbetriebsvereinbarung Argos bereits die von den Mitarbeitern vorzunehmende Zeiterfassung. Welche Fallgestaltungen darüber hinaus bei der Nutzung durch die Beschäftigten verbleiben sollten, ergebe sich aus dem Vortrag des Betriebsrats nicht. Randnummer 48 Die Arbeitgeberin beantragt , Randnummer 49 den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21. November 2017 - 1 BV 27/17 - aufzuheben und die Anträge des Betriebsrats umfassend zurückzuweisen. Randnummer 50 Der Betriebsrat beantragt , Randnummer 51 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 52 Er erwidert, die Schlussfolgerungen der Arbeitgeberin aus der Feststellung, dass für die Einführung von Argos der Gesamtbetriebsrat zuständig gewesen sei, führten nicht zur Unzuständigkeit der Einigungsstelle im tenorierten Umfang. Die vom Arbeitsgericht errichtete Einigungsstelle sei nicht offensichtlich unzuständig i.S.v. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Offensichtlich unzuständig sei die Einigungsstelle nur dann, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar sei, dass ein Mitbestimmungsrecht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage komme, wenn das in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht also offensichtlich nicht bestehe. Das sei bei einer Mehrzahl von Regelungsgegenständen nur dann der Fall, wenn sich unter den zur Regelung eingeforderten Fragen überhaupt keine Thematik finde, die einem Mitbestimmungsrecht unterfalle. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesamtbetriebsrat für die räumliche Verortung der Zeiterfassungsterminals in der Filiale anhand der Besonderheiten der Filiale zuständig sein solle. Die Arbeitgeberin erfasse über die Zeiterfassungsterminals den Zeitpunkt, zu welchem die Arbeitnehmer die ihnen persönlich zugewiesenen Transponder an das Terminal führten und speichere sowie übermittele diesen Zeitpunkt an das System Argos. Nicht das System Argos, sondern die Terminals ermöglichten, dass die Zeitpunkte des An- und Abmeldens der Beschäftigten der Arbeitgeberin bekannt werden könnten. Entgegen dem Vorbringen der Arbeitgeberin habe der Gesamtbetriebsrat ersichtlich deshalb keine Regelungen zu den Terminals in die Gesamtbetriebsvereinbarung Argos aufgenommen, weil er hierfür seine Zuständigkeit nicht als begründet angesehen habe, sondern die räumliche Lage und Verortung der Filiale der Kompetenz des Betriebsrats zuschreibe. Dementsprechend habe der Gesamtbetriebsrat eine Regelung mangels Zuständigkeit abgelehnt. Die Arbeitgeberin verkenne, dass es durchaus bedeutend sei, ob das Erfassungsgerät im Personaleingang oder bei den Sozialräumen angebracht sei. Im Hinblick darauf, dass über das Terminal neben den Komm- und Gehzeiten bei Beginn und Ende der Arbeitszeit auch Beginn und Ende der Pausen und mithin die Pausendauer erfasst werde, beeinflusse der Aufstellungsort auch die Dauer der ungestörten Pausennahme zur Erholung und könne dazu führen, dass der Pausenanspruch der Beschäftigten durch die Verortung der Terminals beschnitten werde. Mit den Zeiterfassungsterminals sei eine vom System Argos unabhängige zweite technische Einrichtung eingeführt worden. In der Gesamtbetriebsvereinbarung sei nur die Nutzung von personenbezogenen Daten geregelt, die im System bereits angekommen seien, also nicht deren Erfassung und auch nicht die Übermittlung. Es liege auch kein einheitlicher Lebenssachverhalt vor, weil das System Argos auf die Übermittlung von Daten über das Zeiterfassungsgerät nicht zwingend angewiesen sei und die technischen Einrichtungen (System und Zeiterfassungsterminal) trennbar und getrennt seien. Der Gesamtbetriebsrat könne eine bestimmte Regelung, wo die Zeiterfassungsgeräte anzubringen oder aufzustellen seien, gar nicht treffen, weil der Gesamtbetriebsrat nicht für über 400 Stores die räumlichen Voraussetzungen einer einheitlichen Regelung zuführen könnte. Wäre der Gesamtbetriebsrat zuständig, hätte die Einigungsstelle ihren Regelungsauftrag nur erfüllt, wenn für alle Stores eine Regelung zum Aufstellungs- und Anbringungsort der Terminals vereinbart worden wäre, was subjektiv unmöglich sei. Die Auffassung der Arbeitgeberin, wonach er sein Mitbestimmungsrecht auch hinsichtlich der örtlichen Lage von Stempeluhren abschließend ausgeübt habe, hätte zur Folge, dass der Ersatz von Stempelkarten durch Zeiterfassungsterminals gegen Ziff. 13 der Betriebsvereinbarung "Arbeitszeit" verstoße, weil darin abschließend geregelt sei, dass die Arbeitszeit durch Stempelkarten erfasst werde, zu welchen der Betriebsrat jederzeit Zugang habe. Im Übrigen enthalte die Betriebsvereinbarung "Arbeitszeit" zur Lage der Stempeluhren keine Regelung. In der Betriebsvereinbarung "Arbeitszeit" hätten die Betriebsparteien nicht vereinbart, dass die dortigen Regelungen für jede andere technische Einrichtung, die die Stempeluhr ersetze, Geltung hätten. Die Umstellung von Stanzgeräten auf elektronische Erfassung sei eine erhebliche Änderung der Erfassungsintensität. Der Gesamtbetriebsrat sei für die Frage der Art der technischen Einrichtung und Verortung von Zeiterfassungsterminals nicht zuständig, weil es um eine getrennte Einrichtung gehe und das System Argos auch ohne Zeiterfassungsterminals, die Arbeitszeiten elektronisch registrierten und übermittelten, unternehmensweit eingesetzt werden könne, z. B. durch händische Eingabe der Komm- und Gehzeiten an einem PC. Die Frage, welche Wege die Beschäftigten zu den Sozialräumen oder Umkleideräumen zurückzulegen hätten, betreffe nicht das Arbeitsverhalten, sondern die Frage der Anwesenheit im Betrieb und damit Fragen des Ordnungsverhaltens i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Auch die Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG sei berührt. Es sei offenkundig, dass bei Erfassung von Beginn und Ende der Pausen an einem Personaleingang oder am Sozialtrakt-Zugang die Dauer der ungestörten Pause und der Anspruch der Beschäftigten zur Wahl des Ortes der Pausennahme durch die Verortung der Geräte in der Filiale beeinflusse und ggf. sogar die Dauer der Pause verkürzt werde. Ferner habe die Arbeitgeberin verkannt, dass die Einigungsstelle nicht für die Thematik der Transponder als Ersatz der Stempelkarten, sondern zu den Terminals angerufen und durch das Arbeitsgericht eingesetzt worden sei. Randnummer 53 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Randnummer 54 II. Die
GG statthafte Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 100 Abs. 2 Satz 2 und 3, 89 Abs. 2 ArbGG). Randnummer 55 Die Beschwerde der Arbeitgeberin hat auch in der Sache Erfolg. Die Einigungsstelle ist für die im Tenor des angefochtenen Beschlusses bezeichneten Regelungsgegenstände "Zeiterfassungsterminals (räumliche Lage und technische Voraussetzung)" und "Nutzung durch die Beschäftigten (ausschließlich der Nutzung von Transpondern)" offensichtlich unzuständig i.S.v. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Soweit das Arbeitsgericht den Antrag in Bezug auf den Regelungsgegenstand "Arbeitszeitkontenbildung einschließlich Erfassung und Kontenführung mittels technischer Einrichtung" zurückgewiesen hat, ist der Beschluss rechtskräftig, weil der Betriebsrat keine Beschwerde eingelegt hat. Randnummer 56 1.
GG kann der Antrag auf Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und auf Festsetzung der Zahl der Beisitzer (§ 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrVG) nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt ( LAG Rheinland-Pfalz
VG bestehende originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats umfasst bei der mit dem System Argos verbundenen Zeiterfassung auch nähere Regelungen zu den hierfür eingesetzten "Zeiterfassungsterminals (räumliche Lage und technische Voraussetzungen)" und deren konkrete "Nutzung durch die Beschäftigten (ausschließlich der Nutzung von Transpondern)". Daneben besteht innerhalb des insgesamt in die Kompetenz des Gesamtbetriebsrats fallenden Mitbestimmungstatbestands des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG keine Zuständigkeit des Betriebsrats. Andere Mitbestimmungstatbestände
VG kommen vorliegend nicht in Betracht. Randnummer 59 a) Für das bei der Einführung und Anwendung des Work Force Managements Systems Argos bestehende Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat
VG originär zuständig. Entgegen der Ansicht des Betriebsrats handelt es sich um eine einheitliche mitbestimmungspflichtige Angelegenheit, die der zuständige Gesamtbetriebsrat insgesamt mit dem Arbeitgeber zu regeln hat. Eine Aufspaltung der Zuständigkeiten
Regelungsinhalten hinsichtlich der dafür eingesetzten Soft- und Hardware auf mehrere betriebsverfassungsrechtliche Organe ist nicht möglich. Randnummer 60 aa) Zwar ist für die Ausübung der Mitbestimmungsrechte
dem Betriebsverfassungsgesetz grundsätzlich der von den Arbeitnehmern unmittelbar gewählte Betriebsrat zuständig.
VG ist aber der Gesamtbetriebsrat zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das gesamte Unternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Erforderlich ist, dass es sich zum einen um eine mehrere Betriebe betreffende Angelegenheit handelt und zum anderen objektiv ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung besteht. Dieses Erfordernis kann sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben. Eine technische Notwendigkeit zu einer betriebsübergreifenden Regelung kann u.a. dann bestehen, wenn im Wege der elektronischen Datenverarbeitung in mehreren Betrieben Daten erhoben und verarbeitet werden, die auch zur Weiterverwendung in anderen Betrieben bestimmt sind ( BAG 14. November 2006 - 1 ABR 4/06 - Rn. 30, NZA 2007, 399 ). Randnummer 61 Die der Mitbestimmung
VG unterliegende Einführung und Anwendung des Work Force Management Systems Argos erfordert technisch notwendig eine betriebsübergreifende Regelung. Mit dem Work Force Management System Argos will die Arbeitgeberin unternehmensweit ein einheitliches, filialübergreifendes elektronisches Datenverarbeitungssystem zum effizienten Personaleinsatz einführen und damit unter Berücksichtigung der Umsatzentwicklungen und -prognosen einen hieran angepassten Personaleinsatz auch filialübergreifend vornehmen, der etwaige Über- und Unterdeckungen des Personalbedarfs in der Filiale verhindert. Das Programm wird nicht jeweils lokal, sondern zentral auf einem Server installiert und unterhalten. Die in den Filialen erhobenen Daten werden einheitlich bei der zentralen Personalabteilung der Arbeitgeberin in D-Stadt verwaltet.
den in der Gesamtbetriebsvereinbarung getroffenen Regelungen erfolgt die mit der Einführung und Anwendung des Work Force Management Systems Argos verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten mit den dafür angewandten Modulen, darunter die Arbeitszeiterfassung mittels eines Transponders an den dafür vorgesehenen Terminals (§ 1 Ziffer 1.2, § 2, § 3 Ziffer 3.1 und § 3 Ziffer 3.4 der Gesamtbetriebsvereinbarung). Ziel der Einführung des Systems Argos ist die einheitliche, filialübergreifende und unternehmensweite Nutzung der in den Filialen erhobenen Daten, um mit dem zentral gesteuerten System den Personaleinsatz filialübergreifend zu optimieren und Über- und Unterdeckungen des Personalbedarfs in den Filialen zu vermeiden. Dieser Zweck lässt sich nur durch eine betriebsübergreifende einheitliche Regelung erreichen. Eine unterschiedliche Ausgestaltung des elektronischen Datenverarbeitungssystems in den einzelnen Betrieben wäre mit dessen einheitlicher Funktion nicht vereinbar. Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG obliegt daher dem Gesamtbetriebsrat die Mitbestimmung
VG bei der Einführung und Anwendung des Work Force Management Systems Argos ( LAG Rheinland-Pfalz 17. November 2016 - 7 TaBV 24/16 - juris; LAG Berlin-Brandenburg 20 April 2016 - 15 TaBV 52/16 - juris). Randnummer 62 bb) Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts kommt keine verbleibende Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats
VG in Betracht, soweit in der Gesamtbetriebsvereinbarung Fragen/Komplexe bei der Einführung und Anwendung des neuen Systems nicht geregelt worden sind. Randnummer 63 Die
VG begründete originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zur Regelung einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit ist nicht auf eine Rahmenkompetenz beschränkt. Sofern der Gesamtbetriebsrat - wie hier - für die Behandlung einer Angelegenheit i.S.v. § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG originär zuständig ist, hat er diese Angelegenheit insgesamt mit dem Arbeitgeber zu regeln. Auch wenn es bei betriebsübergreifenden Angelegenheiten häufig Detailfragen geben wird, die für mehrere Betriebe unterschiedlich geregelt werden könnten, kann gleichwohl in derartigen Fällen eine einheitliche mitbestimmungspflichtige Angelegenheit nicht
Regelungsinhalten aufgespalten werden in Teile, die in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats fallen und solche, für die die örtlichen Betriebsräte zuständig sind. Gerechtfertigt und geboten ist eine Differenzierung der Zuständigkeiten nur dann, wenn es sich um unterschiedliche Mitbestimmungstatbestände handelt. Innerhalb eines Mitbestimmungstatbestands ist dagegen eine Aufspaltung der Zuständigkeiten auf mehrere betriebsverfassungsrechtliche Organe nicht möglich. Sie wäre mit den Erfordernissen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht vereinbar. Insbesondere wäre innerhalb eines Mitbestimmungstatbestands häufig eine Abgrenzung der Regelungen mit unterschiedlichen Zuständigkeiten kaum zuverlässig möglich. Auch stehen bei der Regelung einer mitbestimmten Angelegenheit die Detailregelungen regelmäßig in einem wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis und sind in einer Weise verzahnt, die eine gleichzeitige Regelung der betriebsübergreifenden allgemeinen und der auf einzelne Betriebe bezogenen Detailfragen erforderlich macht. Selbst wenn der Gesamtbetriebsrat mit dem Arbeitgeber im Bereich seiner originären Zuständigkeit noch keine abschließende Regelung getroffen hat, verbleibt die Regelungskompetenz bei ihm. Er kann diese grundsätzlich auch nicht auf die örtlichen Betriebsräte delegieren ( BAG 14. November 2006 - 1 ABR 4/06 - Rn. 35, NZA 2007, 399 ). Randnummer 64 Danach hat der originär zuständige Gesamtbetriebsrat die Einführung und Anwendung des Work Force Management Systems Argos insgesamt mit der Arbeitgeberin zu vereinbaren. Bei dem zu regelnden Gegenstand handelt es sich um eine Angelegenheit i.S.v. § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Die Regelungen über die Einführung sowie Anwendung des Work Force Management Systems Argos und seine nähere Ausgestaltung fallen alle unter den einheitlichen Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Darunter fallen auch Regelungen zu den hierfür eingesetzten Zeiterfassungsterminals (räumliche Lage und technische Voraussetzungen) und deren konkrete Nutzung durch die Beschäftigten. Randnummer 65
Ziffer 1.2 regelt die Gesamtbetriebsvereinbarung die mit der Einführung und Anwendung des Work Force Management Systems Argos verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten mit den Modulen gemäß § 3 Ziffer 3.1. Die Zweckbestimmung des Systems beinhaltet
der Gesamtbetriebsvereinbarung die Zeiterfassung und das Erstellen von Arbeitszeitnachweisen für die Mitarbeiter. Die Zeiterfassung ist als eines der angewendeten Module in § 3 Ziffer 3.1 genannt.
Ziffer 3.4 erfolgt die Arbeitszeiterfassung mittels eines Transponders an den dafür vorgesehenen Terminals. Bei der Einführung und Anwendung eines solchen unternehmenseinheitlichen elektronischen Datenverarbeitungssystems, das die Zeiterfassung mit umfasst, ist die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats auch für die nähere Ausgestaltung der von der Zweckbestimmung des Systems Argos beinhalteten Zeiterfassung an den dafür vorgesehenen Terminals sowie deren konkrete Nutzung gegeben. Die durch das System eröffneten Überwachungsmöglichkeiten, die das Mitbestimmungsrecht
VG begründen, folgen aus Art und Beschaffenheit der verwendeten Geräte und Programme (Software/Hardware). Im Hinblick darauf, dass der Gesamtbetriebsrat diese Angelegenheit insgesamt mit dem Arbeitgeber zu regeln hat, besteht keine Regelungskompetenz der örtlichen Betriebsräte, auch wenn Detailfragen wie der Standort und die technischen Voraussetzungen der Zeiterfassungsterminals sowie deren konkrete Nutzung für mehrere Betriebe unterschiedlich ausgestaltet werden könnten. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats ist unerheblich, dass das System Argos auch ohne Zeiterfassungsterminals, die Arbeitszeiten elektronisch registrieren und übermitteln, unternehmensweit eingesetzt werden könnte, wie etwa durch händische Eingabe der Komm- und Gehzeiten an einem PC. Die Arbeitgeberin hat zu Recht darauf verwiesen, dass die Verwendung derselben Hardwarekomponenten zusammen mit den entsprechenden Programmen auf einem zentralem Server gerade dafür sorgt, dass die in den Betrieben erhobenen verarbeiteten Daten filialübergreifend ohne zusätzlichen Aufwand genutzt werden können. Eine unterschiedliche Ausgestaltung des Systems in den einzelnen Betrieben wäre mit dessen einheitlicher Funktion nicht vereinbar. Dies gilt neben dem Programm selbst auch für die damit verbundenen Geräte, d. h. Zeiterfassungsterminals und Transponder. Dementsprechend ist die von der Zweckbestimmung des Systems umfasste Zeiterfassung auch in der Gesamtbetriebsvereinbarung geregelt und erfolgt danach mittels eines Transponders an den dafür vorgesehenen Terminals. Soweit der Betriebsrat für die Art der technischen Einrichtung selbst die Einschränkung in seinen Antrag aufgenommen hat, dass die Nutzung der Transponder zur Anwesenheitserfassung technisch möglich sein müsse, und er daher die Nutzung von Transpondern vom Regelungsgegenstand auch ausgenommen habe, wird ebenfalls verdeutlicht, dass bei der Regelung einer mitbestimmten Angelegenheit die Detailregelungen regelmäßig in einem wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehen und miteinander verzahnt sind, so dass innerhalb eines Mitbestimmungstatbestandes eine Differenzierung bzw. Aufspaltung der Zuständigkeiten
einzelnen Regelungsinhalten auf mehrere betriebsverfassungsrechtliche Organe nicht möglich ist. Randnummer 66 cc) Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ist eine originäre Zuständigkeit, die mit der Einführung und Anwendung des Systems Argos nunmehr erstmals gegeben ist und insbesondere nicht davon abhängen kann, dass in der Vergangenheit örtliche Betriebsvereinbarungen mit Regelungen über eine Zeiterfassung mittels Stechuhr abgeschlossen worden sind. Vielmehr verlieren bisher bestehende Einzelbetriebsvereinbarungen insoweit mangels Zuständigkeit des Einzelbetriebsrats ihre Gültigkeit ( vgl. hierzu LAG Nürnberg 03. Mai 2002 - 8 TaBV 38/01 - juris; Fitting BetrVG 28. Aufl. § 50 Rn. 74 ). Soweit Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat über denselben Gegenstand eine Betriebsvereinbarung schließen, richtet sich deren Konkurrenz
der gesetzlich vorgeschriebenen Zuständigkeit. Die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats
VG umfasst die mit der Einführung und Anwendung des Work Force Management Systems Argos verbundene Zeiterfassung gemäß dessen Zweckbestimmung, wonach die Arbeitszeiterfassung mittels eines Transponders an den dafür vorgesehenen Terminals erfolgt. Randnummer 67 b) Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
VG kommt hier nicht in Betracht. Randnummer 68 Die Kontrolle der Arbeitsverpflichtung durch die Arbeitszeiterfassung betrifft nicht das Ordnungs-, sondern das Arbeitsverhalten und unterliegt nur unter den Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG der Mitbestimmung. Bei der für das Mitbestimmungsrecht
VG maßgeblichen Differenzierung zwischen Ordnungs- und Arbeitsverhalten
dem objektiven Regelungszweck unterliegt die Kontrolle der Arbeitspflichterfüllung durch den Arbeitgeber durch Zeiterfassung nicht
VG, sondern nur gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unter den darin geregelten Voraussetzungen (Kontrolle durch technische Vorrichtung) der Mitbestimmung ( LAG Berlin-Brandenburg 22. März 2017 - 23 TaBVGa 292/17 - Rn. 45, juris ). Randnummer 69 Ob die in der Gesamtbetriebsvereinbarung vorgesehene Nutzung von Transpondern zur Arbeitszeiterfassung das Mitbestimmungsrecht
VG berührt, kann dahingestellt bleiben, weil der Betriebsrat in seinem Antrag die Nutzung von Transpondern vom Regelungsgegenstand der begehrten Errichtung einer Einigungsstelle ausdrücklich ausgenommen hat. Randnummer 70 c) Der Ort des Zeiterfassungsterminals beinhaltet auch keine Regelung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Randnummer 71 Von dem im Antrag bezeichneten Regelungsgegenstand der räumlichen Lage der Zeiterfassungsterminals, die vom Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrates
VG umfasst ist, ist die die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen zu unterscheiden, die zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberin bereits in der ungekündigten Betriebsvereinbarung Arbeitszeit vom 25. April 2014 geregelt ist. Allein der Umstand, dass die Zeiterfassung aufgrund der Gesamtbetriebsvereinbarung über die Einführung und Anwendung des Work Force Management Systems Argos nicht mehr über Stempelkarten, sondern an dem dafür vorgesehenen Zeiterfassungsterminal erfolgt, das sich am selben Standort wie bisher die Stechuhr befindet, vermag jedenfalls kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
VG zu begründen, das nicht bereits durch den Abschluss der ungekündigten Betriebsvereinbarung "Arbeitszeit" ausgeübt worden ist. Randnummer 72 Mithin kommt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates auf die im Antrag bezeichneten Regelungsgegenstände unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht, so dass der Antrag des Betriebsrats wegen offensichtlicher Unzuständigkeit der Einigungsstelle i.S.v. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zurückzuweisen ist. Randnummer 73 Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 100 Abs. 2 Satz 4 ArbGG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.