Gemeinschaftsbetrieb und Arbeitnehmerüberlassung – Rechtsmissbrauch Orientierungssatz 1. Gemäß § 1 Abs. 2 AÜG wird vermutet, der der Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt, wenn er Dritten Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen hat, jedoch die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko nicht übernimmt. Diese Vermutung führt jedoch nicht zum Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Inhaber des Betriebes, in welchem er eingesetzt wird, vergleiche BAG, Urteil vom 15. Mai 2013 - 7 AZR 494/11 -. (Rn.46) 2. Vertragsgestaltungen sind lediglich für den Fall als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB anzusehen, wenn sie gravierend von den Gestaltungsmöglichkeiten abweichen, die nach der Konzeption des Gesetzes noch gebilligt sind. (Rn.48) Verfahrensgang vorgehend ArbG Trier, 26. Januar 2017, 3 Ca 922/16, Urteil Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 26.1.2017, Az.: 3 Ca 922/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis über den 30.06.2016 hinaus fortbesteht sowie über einen von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs. Randnummer 2 Die Beklagte ist ein Unternehmen innerhalb einer Beschlagtechnik produzierenden Konzerngruppe, die in Deutschland insgesamt etwa 1.350 Arbeitnehmer an verschiedenen Standorten beschäftigt. Im Werk P., welches die Standorte R. und A-Stadt umfasst und wo der Klägerin arbeitet, sind ca. 330 Arbeitnehmer tätig. Randnummer 3 Die Beklagte schloss mit der A. Verwaltungs-GmbH eine "Vereinbarung zur Führung eines Gemeinschaftsbetriebes nach § 1 Abs. 2 BetrVG", die u.a. folgende Regelungen enthält: " § 1 Randnummer 4 Die Parteien führen den Betrieb der KG, das Werk P., mit den beiden Standorten A-Stadt und R., und den zukünftigen Betrieb der GmbH ab dem 1. April 2016 als gemeinsamen Betrieb beider Unternehmen, in dem die vorhandenen Betriebsmittel und Arbeitnehmer von den Parteien gemeinsam eingesetzt werden. § 2 Randnummer 5 Die gemeinsame Leitung des Gemeinschaftsbetriebes übernimmt die derzeitige Werksleitung des Werks P. (mit den Standorten H. und R.) der KG. Die Werksleitung ist für alle im Gemeinschaftsbetrieb der Parteien beschäftigten Arbeitnehmer zuständig. Der Ansprechpartner des Betriebsrats ist der für das Werk P. zuständige Personalleiter. Zur Veranschaulichung der Führungsstruktur wird auf das dieser Vereinbarung als Anlage 1 beigefügte Organigramm verwiesen. Bezüglich der Kostenerstattung für die Leitungsaufgaben treffen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung. Die Kosten der Personalabrechnung trägt jede Partei für die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer. § 3 Randnummer 6 1. Die gemeinsame Leitung ist für alle personellen Angelegenheiten im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) aller Arbeitnehmer der am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Parteien zuständig. Der gemeinsame Betrieb der Parteien ist ein Betrieb im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Die Parteien sind sich einig, dass deshalb Kündigungen nur nach vorheriger Verständigung der Parteien untereinander ausgesprochen werden. Randnummer 7 2. Die Zuständigkeit der gemeinsamen Leitung erstreckt sich auch auf alle sozialen Angelegenheiten im Sinne des BetrVG mit Ausnahme der betrieblichen Vergütungsordnung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 11 BetrVG. " Randnummer 8 Die Klägerin bestreitet, dass diese Vereinbarung, wie in der Vertragsurkunde vermerkt, am 19.05.2016 geschlossen wurde. Randnummer 9 Die im Gegensatz zur Beklagten nicht tarifgebundene A. Verwaltungs-GmbH fungierte zuvor lediglich als konzerninterne, nicht operativ tätige Gesellschaft ohne eigene Arbeitnehmer. Ihr ursprünglich ins Handelsregister eingetragener Gesellschaftszweck bestand in der Verwaltung eigenen Vermögens sowie auch insbesondere in der Beteiligung an der Beklagten. Am 14.07.2016 beschloss die Gesellschafterversammlung der A. Verwaltungs-GmbH eine Änderung des Gesellschaftszwecks dahingehend, dass dieser nunmehr auch die Entwicklung, Produktion und den Vertrieb von Beschlägen und Produkten aller Art umfasst. Diese Änderung wurde am 03.08.2016 ins Handelsregister eingetragen. Randnummer 10 Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 07.07.2014 auf der Grundlage eines zunächst bis zum 30.11.2014 und danach infolge dreimaliger Verlängerung bis zum 30.06.2016 befristeten Arbeitsvertrages als Produktionsmitarbeiterin beschäftigt. Die letzte Verlängerung datiert vom 02.11.2015. Randnummer 11 Im Mai 2016 teilte der Personalleiter der Beklagten der Klägerin mit, dass das Arbeitsverhältnis nicht über den 30.06.2016 hinaus fortgesetzt werde und bot ihr zugleich den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der A. Verwaltungs-GmbH ab dem 01.07.2016 betreffend die von der Klägerin bisher ausgeübte Tätigkeit auf deren bisherigen Arbeitsplatz an. Randnummer 12 Am 31.05.2016 schloss die Klägerin sodann mit der A. Verwaltungs-GmbH einen für die Zeit vom 01.07.2016 bis 31.12.2016 befristeten Arbeitsvertrag. Mit Schreiben vom 22.06.2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihr befristetes Arbeitsverhältnis zum 30.06.2016 ende. Ab dem 01.07.2016 wurde die Klägerin auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz zu den Bedingungen des mit der A. Verwaltungs-GmbH geschlossenen Arbeitsvertrages (weiter)-beschäftigt. Randnummer 13 Die A. Verwaltungs-GmbH stellte zum 01.07.2016 insgesamt 9 Arbeitnehmer ein, die zuvor - befristet bis zum 30.06.2016 - bei der Beklagten beschäftigt waren. Derzeit beschäftigt die A. Verwaltungs-GmbH insgesamt 56 Arbeitnehmer. Randnummer 14 Mit ihrer am 21.07.2016 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin sowohl die Unwirksamkeit der mit der Beklagten getroffenen Befristungsabrede gerügt als auch geltend gemacht, ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bestehe auch aus sonstigen Gründen weiter fort. Diesbezüglich hat sie im Wesentlichen vorgetragen, zwischen ihr und der Beklagten sei gemäß § 15 Abs. 5 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen, da sie über den vereinbarten Beendigungszeitpunkt hinaus auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz mit unveränderter Tätigkeit weiterbeschäftigt worden sei. Dem stehe der mit der A. Verwaltungs-GmbH geschlossene Arbeitsvertrag vom 31.05.2016 nicht entgegen, da es sich hierbei um ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB handele. Die GmbH sei ihr gegenüber nur zum Schein, als sogenannter "Strohmann" der Beklagten aufgetreten. Sowohl die Vereinbarung zwischen der Beklagten und der GmbH über die Führung eines Gemeinschaftsbetriebs als auch der zwischen ihr und der GmbH abgeschlossene Arbeitsvertrag seien wegen Verstoßes gegen § 242 BGB als unzulässige Umgehungsgeschäfte unwirksam. Denn die Konstruktion sei ausschließlich darauf gerichtet, das Vergütungsniveau bei der Beklagten durch Aufhebung der Tarifbindung zu unterschreiten und die von der Beklagten befristet beschäftigten Arbeitnehmer weiterhin ohne Sachgrund befristet weiterbeschäftigen zu können. Für den Fall, dass ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten geendet habe, sei diese nach § 113 Abs. 3 i. V. m. § 113 Abs. 2 BetrVG zur Zahlung eines Nachteilsausgleichs verpflichtet. Denn bei der Bildung des Gemeinschaftsbetriebes durch die Beklagte und A. Verwaltungs-GmbH handele es sich um eine Betriebsänderung, bezüglich derer der bei der Beklagten gebildete Betriebsrat nicht nach § 111 BetrVG beteiligt worden sei. Randnummer 15 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 26.01.2017 (Bl. 155 - 161 d. A.). Randnummer 16 Die Klägerin hat (zuletzt) beantragt, Randnummer 17 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten und ihr nicht aufgrund der am 02.11.2015 vereinbarten Befristung am 30.06.2016 beendet worden ist; Randnummer 18 2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Produktionsmitarbeiterin weiterzubeschäftigen; Randnummer 19 3. hilfsweise für den Fall des Unterliegens, Randnummer 20 die Beklagte zu verurteilen, an sie gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG einen Nachteilsausgleich zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 12.000,00 Euro brutto nicht unterschreiten sollte. Randnummer 21 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 22 die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26.01.2017 insgesamt abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 9 - 18 dieses Urteils (= Bl. 162 - 171 d. A.) verwiesen. Randnummer 24 Gegen das ihr am 08.03.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 03.04.2017 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 09.05.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 27.06.2017 begründet. Randnummer 25 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, zwischen ihr und der Beklagten bestehe gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 9 Nr. 1 AÜG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Zu Unrecht sei das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass sich Gemeinschaftsbetrieb und Arbeitnehmerüberlassung auch im vorliegenden Fall gegenseitig ausschlössen. Der Gemeinschaftsbetrieb sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts allein deshalb gegründet worden, um die Vorschriften des AÜG rechtsmissbräuchlich zu umgehen. Dabei habe das Arbeitsgericht verkannt, dass vorliegend eine Strohmannkonstellation gegeben sei. Die GmbH fungiere nämlich lediglich als Strohmann für die Beklagte. Die GmbH sei lediglich zum Schein operativ tätig geworden. Die Gründung des Gemeinschaftsbetriebes habe lediglich dem Zweck gedient, dass die GmbH der Beklagten Arbeitnehmer überlassen könne, obwohl sie nicht im Besitz der notwendigen Erlaubnis sei. Es liege also eine illegale Arbeitsvermittlung vor, was zu einer Haftung des Einsatzunternehmens, also der Beklagten führe. Jedenfalls hätte das Arbeitsgericht dem Hilfsantrag stattgeben müssen. Sie erleide finanzielle Nachteile u. a. dadurch, dass sie bei der GmbH - im Gegensatz zu ihrer früheren Beschäftigung bei der Beklagten - keine Zulagen mehr erhalte. Darüber hinaus zahle die GmbH im Gegensatz zur Beklagten ein untertarifliches Urlaubsgeld sowie auch eine lediglich untertarifliche Sonderzahlung (Weihnachtsgeld). Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts bestehe zwischen dem wirtschaftlichen Nachteil und der Betriebsänderung, d. h. der Bildung des Gemeinschaftsbetriebs auch die erforderliche Kausalität. Wäre der Gemeinschaftsbetrieb nicht gegründet worden, so wäre sie bei der Beklagten weiterbeschäftigt worden. Dies zeige bereits der Umstand, dass auch ihre Arbeitskollegen, deren Arbeitsverträge zum 30.06.2016 bei der Beklagten ausgelaufen seien, im selben Betrieb nunmehr von der GmbH weiterbeschäftigt worden seien. Randnummer 26 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 26.06.2017 (Bl. 206 - 210 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 27 Die Klägerin beantragt, Randnummer 28 das erstinstanzliche Urteil wie folgt abzuändern: Randnummer 29 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin nicht aufgrund der am 02.11.2015 vereinbarten Befristung am 30.06.2016 beendet worden ist. Randnummer 30 2. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. wird die Beklagte verurteilt, die Klä gerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Produktionsmitarbeiterin weiter zu beschäftigen. Randnummer 31 3. Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG einen Nachteilsausgleich zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 12.000 Euro brutto nicht unterschreiten sollte. Randnummer 32 Die Beklagte beantragt, Randnummer 33 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 34 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 01.09.2017 (Bl. 285 - 313 d. A.), auf die Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe I. Randnummer 35 Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. II. 1. Randnummer 36 Die Klage ist zulässig. Randnummer 37 Der als Befristungskontrollklage nach § 17 TzBfG formulierte Hauptantrag bedarf der Auslegung. Wie sich aus der Berufungsbegründung der Klägerin ergibt, macht diese nicht mehr - wie noch in erster Instanz - auch die Unwirksamkeit der mit der Beklagten getroffenen Befristungsabrede geltend. Das Berufungsvorbringen ist vielmehr ausschließlich auf die Feststellung gerichtet, dass ungeachtet der nach § 14 Abs. 3 TzBfG zweifellos zulässigen Befristungsabrede zwischen den Parteien über den 30.06.2016 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht. Dieses Klageziel stand bereits in erster Instanz im Vordergrund. Soweit das Arbeitsgericht ausweislich seiner Entscheidungsgründe auch die Befristungskontrollklage abgewiesen hat, greift dies die Klägerin mit ihrer Berufung nicht an. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist daher (nur noch) eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO, für die zweifellos das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben ist. 2. Randnummer 38 Die Klage ist jedoch nicht begründet.
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