V – durch eine Fahrleistung von 20.000 km wiedererlangen können. Außerdem habe er im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern schwere Traktoren und Zugmaschinen geführt sowie als Fachkraft für Lagerlogistik auf dem abgeschlossenen Firmengelände seines Arbeitgebers große Dieselstapler und Lkw gesteuert. Seine Fahrpraxis habe er dadurch nie verloren. Randnummer 5 Der Beklagte verwies demgegenüber auf die Empfehlungen des Landesbetriebs Mobilität vom
V lediglich die Prüfung, keine erneute Ausbildung gefordert. Zweifel daran, dass er die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten noch besitze, entstünden aus der langjährig fehlenden Fahrberechtigung für die beantragte Fahrerlaubnisklasse. Randnummer 9 Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am
GO – ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der Fahrerlaubnis Klasse C1, der ablehnende Bescheid des Beklagten vom
V gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht die Vorschriften für die Ersterteilung. Die Vorschrift des § 15 FeV über die Fahrerlaubnisprüfung findet dabei vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung.
V ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Randnummer 21 Auf dieser Grundlage hat der Beklagte zu Recht vor der Wiedererteilung der Fahrerlaubnisklasse C 1 eine Fahrerlaubnisprüfung vom Kläger gefordert. Randnummer 22 Dieser kann zunächst keinen Anspruch auf eine prüfungsfreie Erteilung der Fahrerlaubnis Klasse C1 aus dem Schreiben des Beklagten vom
V sind hier erfüllt. Die darin geforderten Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die nach §§ 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt, sieht auch das Gericht darin, dass der Kläger über lange Jahre keine Berechtigung mehr besaß, Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklasse C1 zu führen. Nach – schon im Zeitpunkt der Anordnung der Fahrprüfung – rund 17 Jahren ohne einschlägige Fahrpraxis mit Fahrzeugen dieser Fahrerlaubnisklasse im öffentlichen Straßenverkehr ist auch nach Überzeugung des Gerichts die Annahme gerechtfertigt, dass der Bewerber die hierfür erforderlichen spezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Dazu hat der Beklagte bereits im angefochtenen Widerspruchsbescheid zutreffende und detaillierte Ausführungen gemacht, in Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und den Einwänden des Klägers, er habe durch die Fahrpraxis auf dem Betriebsgelände seines Arbeitgebers und die Steuerung schwerer landwirtschaftlicher Maschinen im Betrieb seiner Eltern die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten nie verloren und damit nachgewiesen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist die Kammer auf diese Begründungen des Widerspruchsbescheids, die sie sich gem. § 117 Abs. 5 VwGO zu eigen macht. Randnummer 24 Hierzu ist lediglich zusammenzufassen und im Hinblick auf das Klagevorbringen zu ergänzen: Randnummer 25 Nach der vorliegend anwendbaren Neufassung des § 20 FeV muss die Fahrerlaubnisbehörde nicht mehr wie früher zwingend nach zwei Jahren seit dem Verlust der Fahrerlaubnis eine Fahrprüfung verlangen. Dennoch kann der Zeitablauf seit der Fahrerlaubnisentziehung eine Tatsache sein, die i.S.d. § 20 Abs. 2 FeV die Annahme rechtfertigt, dass die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr nicht mehr vorhanden ist. Dafür sind die Gesamtumstände des Einzelfalls maßgeblich, die durch die Fahrerlaubnisbehörde und nachfolgend durch das Gericht zu bewerten sind. Randnummer 26 Dass die sehr große Zeitspanne seit Verlust der Fahrberechtigung für Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklasse C1 hier Befähigungszweifel rechtfertigt, wurde bereits unter Bezugnahme auf die Darlegungen im Widerspruchsbescheid ausgeführt. Entgegen der Auffassung des Klägers durfte der Beklagte auch zwischen der – prüfungsfrei wiedererteilten – Fahrerlaubnis der Klassen A und BE (samt Einschlussklassen) und der vorliegend streitgegenständlichen Erweiterung auf die Fahrerlaubnis Klasse C1 differenzieren. Denn die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
V sind keineswegs deckungsgleich. Das zeigt schon der Blick in Anlage 7 zur FeV, die den Prüfungsstoff in Theorie und Praxis regelt:
Ziff. 1.1 der Anlage 7 erstreckt sich der Prüfungsstoff der theoretischen Prüfung neben Grundkenntnissen der Gefahrenlehre (lfd. Nr. 1) und des allgemeinen Verhaltens im Straßenverkehr (lfd. Nr. 2) auch auf den Anhängerbetrieb, die Abmessungen und Gewichte, den Fahrbetrieb, die Fahrphysik und die Fahrtechnik sowie die Entgegennahme, den Transport und die Ablieferung von Gütern (lfd. Nrn. 6.3, 6.6, 7.1 und 7.9). Diese Kenntnisse sind bei den einzelnen Fahrerlaubnisklassen in unterschiedlicher Weise betroffen. Nachfolgend differenziert die Anlage 7 im Hinblick auf Form und Umfang der Prüfung ausdrücklich zwischen den Fahrerlaubnisklassen, insbesondere auch zwischen den Fahrerlaubnisklassen B und C1 (Ziff. 1.2.2 der Anlage 7 zur FeV). Auch der Prüfungsstoff der praktischen Prüfung enthält im Hinblick auf die Fahrerlaubnis Klasse C1 deutliche Unterschiede zur Fahrerlaubnisklasse B (vgl. Ziff. 2.1.2, 2.1.4.2 und 2.1.4.3 sowie Ziff. 2.2.4 und 2.2.8 der Anlage 7 zur FeV). Schließlich wird die Prüfungsdauer und Mindestfahrtzeit beider Fahrerlaubnisklassen unterschiedlich festgesetzt (vgl. Ziff. 2.3 der Anlage 7 zur FeV). Randnummer 27 Dementsprechend ist kein Widerspruch darin zu sehen, dass der Beklagte dem Kläger im Jahr 2014 die Fahrerlaubnis u.a. der Klasse BE prüfungsfrei erteilt hat, für die Erweiterung auf die Klasse C1 aber eine Fahrerlaubnisprüfung verlangt. Der Beklagte durfte vielmehr nachvollziehbar davon ausgehen, dass allgemeine Kenntnisse und Fahrbefähigungen auch über Jahre zuverlässiger erhalten bleiben als die darüber hinaus gehenden speziellen Fähigkeiten für den sicheren Betrieb eines Lkw im öffentlichen Straßenraum. Aus diesen Unterschieden ergibt sich aber auch, dass die Fahrpraxis des Klägers seit Wiedererteilung u.a. der Fahrerlaubnisse Klasse BE für den Nachweis seiner Fähigkeiten, Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklasse C1 noch sicher zu führen, nicht genügen kann (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom
V wird nämlich vorbehaltlich u.a. der Bestimmungen des Satzes 4 - dazu weiter unten - auch Personen, denen eine Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei Neuerteilung nach § 20 FeV die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt.
Anlage 3 Nr. 18 umfasst die vor dem
V erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Gegen diese Begrenzung des Besitzstandes bestehen keine rechtlichen Bedenken. Soweit hier vom Bestandschutz der früheren Fahrerlaubnis überhaupt die Rede sein kann, ist ein solcher nämlich mit der rechtmäßigen Entziehung der Fahrerlaubnis erloschen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2002 – 3 C 18.02 –, juris). Randnummer 29 Schließlich kann der Kläger sich im vorliegenden Zusammenhang nicht auf das uneingeschränkt positive Ergebnis der medizinisch-psychologischen Begutachtung durch die ...-GmbH stützen. Denn das Gutachten betraf lediglich Fragen einer früheren Alkoholproblematik und Straffälligkeit des Klägers, die
V erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten waren nicht Gegenstand der Untersuchung. Randnummer 30 Nach alledem kann der Kläger die Fahrerlaubnis der Klasse C1 – nach nunmehr fast 20 Jahren ohne einschlägige Fahrberechtigung und -praxis - nur wiedererlangen, wenn er die vom Beklagten geforderte Fahrerlaubnisprüfung erfolgreich ablegt. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 32 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO. Beschluss Randnummer 33 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 46 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichte, LKRZ 2014, 169).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.