Zwangsvollstreckung bei Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses: Verantwortung des Erben für Vollständigkeit der Auskunftserteilung Leitsatz
(2015), BGB, § 2314 Rn. 28). bb. Randnummer 18 Soweit der Kläger in Frage stellt, ob das derzeit vorliegende notarielle Nachlassverzeichnis überhaupt eine formal ordnungsgemäße Auskunftserteilung darstellt, da der beauftragte Notar die geforderten eigenständigen Ermittlungen, wie z.B. Einsichtnahme in die Kontoauszüge und Bankunterlagen für einen Zeitraum von 10 Jahren (vgl. hierzu OLG Koblenz a.a.O. Rn. 25, 26), nicht getätigt habe, erscheint dies angesichts des Umstandes, dass das Nachlassverzeichnis sich in weiten Teilen, unter anderem hinsichtlich der unentgeltlichen Verfügungen, ausschließlich in der Wiedergabe der Angaben des Beklagten erschöpft, nicht von vornherein unbegründet. Ein weitgehend auf die Wiedergabe der Bekundungen des Erben beschränktes notarielles Nachlassverzeichnis bringt dem Gläubiger nicht denjenigen Vorteil gegenüber der Privatauskunft, den das Gesetz bezweckt (OLG Koblenz a.a.O. Rn. 20). Letztlich bedarf die Frage, ob hier eine formal ordnungsgemäße Auskunft vorliegt, keiner Entscheidung, da bereits aus den unter Ziffer 2.b.aa. ausgeführten Gründen die Auskunftspflicht nicht erfüllt ist. c. Randnummer 19 Der Anordnung des Zwangsgeldes steht auch nicht entgegen, dass der Kläger von dem Beklagten gemäß Teilurteil vom 6.10.2016 die eidesstattliche Versicherung über die Vollständigkeit Randnummer 20 der Auskunft verlangen könnte, da es im derzeitigen Verfahrensstand noch um die Erfüllung des Auskunftsanspruchs geht.
- Randnummer 21 Die sofortige Beschwerde kann gleichwohl nicht vollständig Erfolg haben, da der Urteilstenor infolge textlicher Unzulänglichkeit nicht in Gänze vollstreckbar ist. Neben kleineren textlichen, und im Wege der Auslegung sich erschließender Unschärfen, die im Tenor jeweils durch einen Klammerzusatz in Gestalt der Zeichen [ ] entsprechend korrigiert wurden, entbehrt die titulierte Verpflichtung, Auskunft u.a. zu dem Punkt zu erteilen: Randnummer 22 "alle unter Abkömmlingen entsprechend §§ 2050 ff., 2057 und 2316 BGB grundsätzlich aus Bestellscheinen Zuwendungen, die die Erblasserin zu Lebzeiten an ihre Abkömmlinge getätigt hat" Randnummer 23 jeglichen Sinns und enthält keinen vollstreckbaren Inhalt.
- Randnummer 24 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.
- Randnummer 25 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt. Randnummer 26 Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich nach dem Interesse des Beschwerdeführers an der Auskunft. Dieses ist regelmäßig nur mit einem Bruchteil des angesetzten Streitwertes der Stufenklage zu veranschlagen und wird hier mit 1/5 des Streitwertes der Stufenklage (50.000 €) bemessen.