Einziehung von Taterträgen: Verschlechterungsverbot bei Berufung des Angeklagten Orientierungssatz
(5)161 Ss 148/17 (69/17)), ist jene Entscheidung durch die danach ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die auch die hier gegebene Konstellation erfasst, überholt. Im Hinblick hierauf ist eine Vorlage gem. § 121 GVG entbehrlich geworden; der Senat nimmt daher seinen Vorlagebeschluss vom
- Februar 2018 zurück.
- Randnummer 5 Der auf das alleinige Rechtsmittel des Angeklagten im Berufungsrechtszug erstmalig erfolgten Anordnung des Verfalls (von Wertersatz) i.S.v. §§ 73 ff StGB a.F. steht das Verschlechterungsverbot (§ 331 StPO) entgegen (vgl. BGH Beschluss vom 17.09.2013 – 5 StR 25/13, NStZ 2014, 32, 33; Beschluss vom 28.04.2015 – 3 StR 101/15, juris Rn. 2; OLG Hamm, Beschlüsse vom 08.10.2007, 3 Ws 560/07 juris Rn. 17, und vom 28.02.2012 – III-3 RVs 7/12, NStZ-RR 2012, 272, 273; Quentin in MK-StGB,
- Aufl. § 331, Rn. 56). Einer Zurückverweisung an das Landgericht bedurfte es nicht; vielmehr kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 StPO den Entfall der Einziehungsanordnung selbst anordnen (Senat, Beschluss vom 06.11.2017 – 1 OLG 2 Ss 65/17, juris Rn. 6). Randnummer 6 Ob, wie das Kammergericht in der vorgenannten Entscheidung vertreten hat, das Verschlechterungsverbot hinsichtlich von Entscheidungen nach den §§ 73 ff. StGB n.F. nur eingeschränkt bzw. überhaupt nicht gilt (a.A.: Senat, Beschluss vom 06.11.2017 – 1 OLG 2 Ss 65/17, juris Rn. 5; Wiedner in BeckOK-StPO,
- Ed. 01.01.2018, StPO § 358 Rn. 36; differenzierend: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61 Aufl. § 331 Rn. 21; vgl. a.: BGH, Beschluss vom 10.04.2018 – 5 StR 101/18, juris Rn. 1 zu § 358 StPO) bedarf keiner Entscheidung.
- Randnummer 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Auch unter Berücksichtigung des Teilerfolgs des unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).