Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung Orientierungssatz 1. Spielt ein Arbeitnehmer in einem privaten WhatsApp-Chat wiederholt auf das attraktive Aussehen einer Kollegin an und bringt zum Ausdruck, dass ihn dieses auf eine Weise anspricht, die ihn in die Gefahr eines Seitensprungs bringen könnte, so belegt dies, bei objektiver Betrachtung, ein sexuelles Interesse des Arbeitnehmers an der Kollegin und überdies die Sexualbezogenheit eines vorangegangenen spontanen Wangenkusses, der im Rahmen einer Verabschiedung unter guten Bekannten als sozialadäquat angesehen werden könnte. (Rn.68) 2. Versucht ein Arbeitnehmer durch Vertuschung weitere Aufklärungsbemühungen seines Arbeitgebers zu einem Vorfall sexueller Belästigung, in den der Arbeitnehmer involviert ist, zu unterlaufen, so verletzt er damit seine Nebenpflicht aus § 241 Abs 2 BGB, den Arbeitgeber über solche Umstände zu informieren, die erkennbar dessen berechtigte Interessen berühren. (Rn.70) 3. Eine Abmahnung ist nicht etwa deshalb entbehrlich, weil ein Arbeitnehmer zuvor an einem Seminar zur Prävention von sexuellem Missbrauch und Gewalt teilgenommen und in diesem Zusammenhang wie andere Mitarbeiter auch eine Selbstverpflichtungserklärung abgegeben hat, wenn sich weder aus der Selbstverpflichtungserklärung noch aus den Seminarunterlagen ergibt, dass der Arbeitgeber jeden Fall sexueller Belästigung unabhängig von Art und Schwere als so gravierend betrachtet, dass dies in jedem Fall eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach sich zöge, sondern lediglich von arbeitsrechtlichen Konsequenzen die Rede ist. (Rn.79) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 27. September 2017, 4 Ca 491/17, Urteil Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.09.2017, Az.: 4 Ca 491/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung und um Weiterbeschäftigung des Klägers. Randnummer 2 Der 1956 geborene, verheiratete Kläger war auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 22. Januar 2001 seit dem 1. April 2001 bei der Beklagten am Standort Brüderkrankenhaus M. als Anästhesiepfleger bei einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 5.451,88 Euro beschäftigt. In § 2 des Arbeitsvertrags wird auf die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Bezug genommen, nach deren § 14 Abs. 5 bei einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren und ab einem Lebensalter von 40 Jahren eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber regelmäßig ausgeschlossen ist. Randnummer 3 Die Beklagte betreibt ein k. Klinikum und beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer. Auf der Grundlage der Mitarbeitervertretungsordnung für das Bistum L. wurde bei der Beklagten eine Mitarbeitervertretung gebildet. Randnummer 4 Im Januar 2016 nahm der Kläger an einer Schulung zur „Prävention von sexuellem Missbrauch und Gewalt“ am Arbeitsplatz teil (Schulungsinhalte: Bl. 36-119 d.A) und unterschrieb wie auch die anderen Teilnehmer eine sog. Selbstverpflichtungserklärung (Bl. 125 d.A.). Randnummer 5 Ab dem 1. August 2016 war die seinerzeit 17-jährige P. P. im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahrs bei der Beklagten beschäftigt. Sie wurde dem Bereich Anästhesie, in dem der Kläger tätig war, zugeteilt. Die Tätigkeit der Frau P. entwickelte sich aus Sicht des verantwortlichen leitenden Anästhesiepflegers, Herr M., zunächst nicht zur Zufriedenheit der Beklagten. Dies teilte Herr M. dem Kläger mit. Der Kläger bot daraufhin an, sich um Frau P. zu kümmern und deren Betreuung zu übernehmen, womit Herr M. einverstanden war. Randnummer 6 In diesem Zusammenhang bat sodann Frau P. den Kläger um dessen Telefonnummer, um sich etwa im Fall einer unvorhergesehenen Verspätung bei der Beklagten melden zu können. Zwischen dem Kläger und Frau P. entwickelte sich in der Zeit vom 18. November 2016 bis zum 21 November 2016 ein WhatsApp-Chat, in dem es auszugsweise heißt (Bl. 21-31 d.A): Randnummer 7 „[18. November 2016] Randnummer 8 Frau P.: Hallo, ich bin's P Randnummer 9 Hab deine Nummer jetzt direkt eingespeichert, bevor ich sie ein zweites mal verliere Randnummer 10 Kläger: [diverse Emojis] Randnummer 11 Kläger: wow auf deinem kontaktbild siehst du super aus Randnummer 12 Frau P.: Dankeschön [Emoji] Randnummer 13 und das neben mir ist mein Freund [Emoji] Randnummer 14 [21. November 2016] Randnummer 15 Frau P.: [...] Randnummer 16 Also ich kann Freitag nicht nach W. kommen …. Randnummer 17 Kläger: [diverse Emojis] Randnummer 18 Frau P.: das ist schade, wäre gerne dabei gewesen [diverse Emojis] Randnummer 19 Kläger: ist vielleicht besser so, irgendwie bin ich fasziniert von dir und finde dich halt auch lieb und hübsch [Emoji] Randnummer 20 Frau P. Dankeschön das ist lieb [Emoji] Randnummer 21 Frau P.: wieso ist das vllt besser deswegen? [diverse Emojis] Randnummer 22 Kläger: ich weiß nicht ob ich vergessen würde dass ich verheiratet bin und dass du ein Freund hast [Emoji] Randnummer 23 Frau P.: Ach [Emoji] aber du bist schon 25 Jahre verheiratet [Emoji] Randnummer 24 Kläger: ich bin aber trotzdem an Mann [diverse Emojis] Randnummer 25 [...] Randnummer 26 Frau P.: So jetzt habe ich Zeit zum Schreiben. Ich hatte mir mal gedanken gemacht über das was du mir geschrieben hast. Dann ist mir aufgefallen das es doch sehr eindeutige Nachrichten waren. Und wir haben 43 Jahre altersunterschied und ich denke, dass man so etwas einer 17 jährigen nicht schreiben sollte. Randnummer 27 Ob es spaß oder ernst war sei mal dahingestellt. Fakt ist das man sowas sowohl unter Arbeitskollegen noch allgemein nicht schreiben sollte und nicht wenn man verheiratet ist. Ich möchte das auch nicht an die große Glocke hängen, sondern das einfach klären. Randnummer 28 Wir können wegen mir morgen auch drüber sprechen oder das hier drüber klären aber es muss jedenfalls geklärt werden. Randnummer 29 Nur ich denke wir sollten ab jetzt nur über die Arbeit schreiben und sonst nicht. Randnummer 30 Nur du musst doch verstehen, dass wenn man so etwas einer minderjährigen schreibt, nicht so gut ankommt Randnummer 31 Kläger: sorry ich wusste nicht dass du 17 bist und damit hast du völlig recht mit allem was du geschrieben hast. Ich war der Meinung dass du 20 bist. Somit entschuldige ich mich für dieses Missverständnis. Randnummer 32 Und meinem Verhalten. Von meiner Seite her, hoffe ich dass du meine Entschuldigung an nimmst. Randnummer 33 Es tut mir leid. Randnummer 34 Das Missverständnis lag wohl darin, als du meine Handynr.haben wolltest. Eine völlige Fehlinterpretation meiner Seite. Ich hoffe das es zur Klärung beiträgt. Wenn nicht dann kannst du mich morgen gerne ansprechen. Sorry noch mal [diverse Emojis] Randnummer 35 Frau P.: aber wo ist der Unterschied zwischen 17 und 20 Jahren bei dir? Und ich möchte auch dass man jetzt ehrlich ist. Was hast du dir bei dem Nummernaustausch gedacht? Randnummer 36 Kläger: einer 17-jährigen hätte ich nicht meine Nummer gegeben und sprachlich nicht Rumgeschäckert. Randnummer 37 Okay wie geht es jetzt weiter, was möchtest du? Randnummer 38 Frau P.: ich bin etwas sprachlos. Wieso hättest du mir mit 17 nicht deine Nummer gegeben? Ich hatte dir gesagt, dass ich die Nummer möchte um dir zu schreiben wenn ich mal zu spät komme oder so etwas. Randnummer 39 Aber ich bin ernsthaft am überlegen auf was du da hinaus wolltest mit deinen Aussagen. Randnummer 40 Inwiefern wad ich möchte? Randnummer 41 [...]“ Randnummer 42 Zwischen dem 5. und 9. Dezember 2016 wandte sich Frau P. sodann wegen des WhatsApp Chats mit dem Kläger an Herrn W. aus der Abteilung für soziale Dienste bei der Beklagten und berichtete von den Annäherungsversuchen des Klägers. Herr W. empfahl Frau P., sich mit Frau N. von der Mitarbeitervertretung in Verbindung zu setzen. Randnummer 43 Am 19. Dezember 2016 besprach Frau P. sodann den Sachverhalt mit Frau N.. Diese wandte sich ihrerseits noch am selben Tag an den Kläger sowie an den leitenden Anästhesiepfleger, Herrn M., und teilte mit, dass aus ihrer Sicht ein Gespräch zwischen dem Kläger und Frau P. stattfinden solle in Anwesenheit weiterer Personen, nämlich Frau Dr. S. („Ombudsperson“ in der Prävention gegen sexuelle Gewalt) und Herrn G. (Pflegedirektor). Randnummer 44 Am 2. Januar 2017 kam es sodann zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und Frau P. - allerdings unter vier Augen ohne Beteiligung weiterer Personen. Zwischen den Parteien ist streitig, wie es genau zu dem Gespräch gekommen ist und welchen Inhalt das Gespräch hatte. Die erstinstanzlich als Zeugin vernommene Frau P. hat in ihrer Vernehmung vom 6.9.2017 den Gesprächsinhalt wie folgt geschildert: Randnummer 45 „Ich weiß nicht genau, welcher Raum es war, es war das Zimmer einer Ärztin und dort haben wir dann unter 4 Augen das Gespräch geführt und das erste, was er gesagt hat war: "P., ich habe Krebs, das wissen nur wenige Leute hier" und er hat mich gefragt, warum ich ihm das antue. Aber das hatte meiner Meinung nach alles eigentlich nichts mit dem Fall zu tun, was er da erzählt hat. Danach hat er gesagt, dass ich ohne ihn gar nicht da arbeiten würde, weil ich zu schlecht wäre und dass er mir geholfen hat und dass er sich für mich eingesetzt hat. Ich habe dann gesagt, dass das alles kein Grund wäre, solche Nachrichten zu schreiben. Er hat daraufhin gefragt, warum ich denn andere einbinde und das nicht mir ihm kläre. Ich war damals aber schon so eingeschüchtert, er hat mir dann klargemacht, dass er mir seine Nummer nicht gegeben hätte, wenn er gewusst hätte, dass ich 17 bin statt 20. Ich habe ihm dann gesagt, dass das doch keinen Unterschied macht diese 3 Jahre. Er hat dann gesagt, er wird keinem was von dem Gespräch erzählen und zwar zu meinem Schutz, weil ich dann weg wäre aus der Anästhesie, er dagegen wäre schon lange da und würde nur eine Abmahnung bekommen." Randnummer 46 Nach Anhörung des Klägers und der bestehenden Mitarbeitervertretung, derentwegen ebenso wie bezüglich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien erster Instanz Bezug genommen wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.09.2017, 4 Ca 491/17, Bl. 189 ff. d.A.), kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 2. Februar 2017 das Dienstverhältnis „aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung fristlos“ sowie hilfsweise „aus wichtigem Grund mit sozialer Auslauffrist zum nächst zulässigen Termin“. Randnummer 47 Nach Vernehmung der Zeugen F. und P. (erstinstanzliche Sitzungsniederschrift vom 6.9.2017, Bl. 169 ff. d.A.) hat das Arbeitsgericht durch das genannte Urteil der Kündigungsschutzklage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens gemäß dem Arbeitsvertrag vom 22. Januar 2001 als Anästhesiepfleger weiter zu beschäftigen. Randnummer 48 Zur Begründung hat das Arbeitsgericht –zusammengefasst- ausgeführt, ein an sich zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Grund läge in Form einer sexuellen Belästigung aufgrund eines unvermittelten Kusses des Klägers auf die Wange der vernommenen Zeugin P. sowie des Inhals des WhatsApp-Chats vor. Die Kündigung erweise sich aber ohne Ausspruch einer Abmahnung als unverhältnismäßig, so dass die Interessenabwägung im Einzelfall zu Gunsten des Klägers ausfalle. Soweit die Zeugin den Inhalt des Gesprächs am 2. Januar 2017 geschildert habe, sei die Zeugin nicht glaubwürdig, da sie lediglich von Notizen abgelesen habe. Die Zeugin habe aber auch inhaltlich nicht bestätigt, dass der Kläger sie in diesem Gespräch psychisch unter Druck gesetzt habe. Zu Gunsten des Klägers sei dessen langjährige beanstandungsfreie Beschäftigung zu berücksichtigen. Randnummer 49 Die hilfsweise ausgesprochene außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist scheitere bereits daran, dass hierzu die Mitarbeitervertretung nicht angehört worden sei. Randnummer 50 Infolge der obsiegenden Entscheidung im Kündigungsschutzverfahren überwiege auch das Interesse des Klägers an einer tatsächlichen Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens. Randnummer 51 Gegen dieses ihr am 14.11.2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 11.12.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am (Montag, den) 15.1.2018 eingegangenem Schriftsatz gleichen Datums begründet. Randnummer 52 Zur Begründung der Berufung macht die Beklagte mit ihrer Berufungsbegründung, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 245 ff. d.A.), im Wesentlichen geltend: Randnummer 53 Die vernommene Zeugin P. sei glaubwürdig. Die vom Arbeitsgericht zur Begründung der Unglaubwürdigkeit herangezogenen Umstände rechtfertigten die Annahme der Unglaubwürdigkeit nicht. Die Schilderung des Gesprächs am 2.1.2017 durch die Zeugin belege glaubhaft, dass der Kläger mit den subtilen Mitteln des Mitleids, der Umkehrung der Täter-Opfer-Rolle, der eingeforderten Dankbarkeit und der Abhängigkeit die Zeugin davon habe abhalten wollen, die von ihm begangenen sexuellen Belästigungshandlungen weiter zu verfolgen. Es gehe fehl, das Vorgehen des Klägers zu seinen Gunsten zu werten, weil es sich unterhalb der Schwelle physischer Gewalt befinde, da sexuell übergriffige Täter insbesondere jugendliche Opfer oftmals durch Bewirken von Geheimhaltung, durch Drohungen und Manipulieren gefügig machten, worauf in der Schulung im Januar 2016 deutlich hingewiesen worden sei. Der Kläger habe sich aber entsprechend des in der Schulung aufgezeigten Vorgehens des „Groomings“ verhalten. Dem Kläger sei aufgrund der Schulung und der Selbstverpflichtungserklärung klar gewesen, dass die Beklagte sein Verhalten nicht dulden würde. Der langjährige Bestand des Arbeitsverhältnisses stehe der Wirksamkeit der Kündigung angesichts dessen, dass eine sexuelle Belästigung gravierende Folgen für einen Jugendlichen nach sich ziehen könne, nicht entgegen. Randnummer 54 Die Beklagte beantragt, Randnummer 55 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.9.2017, Az. 4 Ca 491/17, abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 56 Der Kläger beantragt, Randnummer 57 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 58 Er verteidigt das angefochtene Urteil mit seiner Berufungserwiderung gemäß Schriftsatz vom 5.3.2018, auf den Bezug genommen wird (Bl. 262 ff. d.A.), als zutreffend. Insbesondere sei das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Zeugin nicht voll umfänglich Glauben zu geschenkt werden könne. Randnummer 59 Im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 60 Die Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet. II. Randnummer 61 In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 2. Februar 2017 weder mit ihrem Zugang, noch unter Wahrung einer sozialen Auslauffrist aufgelöst worden ist. Demgemäß besteht auch ein Anspruch des Klägers auf tatsächliche Beschäftigung. 1. Randnummer 62 Ebenso wie das Arbeitsgericht geht auch die Berufungskammer davon aus, dass ein an sich zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigender Grund gegeben ist. Randnummer 63 Die Pflichtverletzung des Klägers wiegt aber nicht so schwer, dass der Beklagten eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar wäre. Randnummer 64 Hierbei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugin glaubhaft und die Zeugin selbst glaubwürdig ist. Randnummer 65 Hiervon ausgehend wäre dem Kläger vorzuwerfen, dass er Frau P. am Tag des Austausches der Telefonnummern einen Kuss auf die Wange gegeben hat und dabei sagte, wie schön es wäre, mit Frau P. zusammenzuarbeiten, die im Tatbestand wiedergegebenen Äußerungen im Zuge des WhatsApp-Chats tätigte und versuchte, Frau P. in einem Gespräch am 2. Januar 2017 dazu zu bewegen, keine weiteren Maßnahmen zu veranlassen. 2. Randnummer 66 Sowohl der (streitige) Kuss auf die Wange als auch der Inhalt des (unstreitigen) WhatsApp-Chats erfüllen den Tatbestand einer sexuellen Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 4 AGG und damit einer Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten.
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