Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats - Einstellung - gewillkürter Gemeinschaftsbetrieb Orientierungssatz 1. Die Unterrichtung über die Bildung eines Gemeinschaftsbetriebs gehört - unabhängig davon
§ 3AÜG, m.
w. N.). Auf § 242 BGB kann sich der Betriebsrat in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht mit Erfolg berufen, da diese Stimmung keine Verbotsnorm i.S.v. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG darstellt (BAG v. 21.07.2009, a. a. O.).
- e)Randnummer 51 Die Einstellung des Arbeitnehmers S. verstößt auch nicht gegen § 81 Abs. 1 SGB IX. Die Antragstellerinnen haben bereits erstinstanzlich im Schriftsatz vom 06.01.2017 (dort Seite 6 = Bl. 60 d. A.) vorgetragen, dass das Prüf- und Konsultationsverfahren gemäß § 81 Abs. 1 SGB IX ordnungsgemäß durchgeführt und die Bewerbungen von Schwerbehinderten berücksichtigt worden seien. Dies hat der Betriebsrat nicht bestritten. Die vom Betriebsrat in seinem Zustimmungsverweigerungsschreiben erhobene Rüge eines Verstoßes gegen § 82 SGB IX geht ins Leere, da diese Vorschrift nur öffentliche Arbeitgeber betrifft.
- f)Randnummer 52 Der Umstand, dass der Betriebsrat - wie von ihm in seinem Schreiben vom 01.12.2016 geltend gemacht - nicht bei der Einführung des Entlohnungssystems der Antragstellerin zu 2. beteiligt wurde, stellt zwar u. U. einen Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG dar, bildet jedoch keinen Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Wie bereits ausgeführt, kann der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer personellen Maßnahme nach dieser Vorschrift nur dann verweigern, wenn die Maßnahme selbst gegen ein Gesetz, einen Tarifvertrag oder eine sonstige Norm verstößt. Der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist bei Einstellungen daher lediglich dann gegeben, wenn der Zweck der Verbotsnorm nur dadurch erreicht werden kann, dass die Einstellung insgesamt unterbleibt (BAG v. 25.01.2005 - 1 ABR 61/03 -, AP Nr. 48 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung). Der Zweck des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gebietet nicht die Unterlassung von Einstellungen. Es handelt sich daher nicht um eine Verbotsnorm, auf die der Betriebsrat seine Zustimmungsverweigerung stützen könnte. Entsprechendes gilt insoweit als der Betriebsrat pauschal die Nichteinhaltung zwingender tariflicher Bestimmungen gerügt hat. Eine Tarifnorm, die der Einstellung selbst entgegenstehen könnte, ist nicht ersichtlich. Überdies ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einstellungen kein Instrument zur umfassenden Vertragsinhaltskontrolle (BAG v. 21.07.2009 - 1 ABR 35/08 - AP Nr.
§ 3AÜG).
g) Randnummer 53 Letztlich kann der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung auch nicht wirksam mit der Begründung verweigern, für die Mitarbeiter der Antragstellerin zu
- entstünden finanzielle Nachteile, da die Mitarbeiter der Antragstellerin zu
- zwar in prämienrelevanten Systemen mitarbeiteten, jedoch selbst keine Prämien erzielen könnten und daher keinen Anreiz zur Steigerung der Produktivität hätten. Dieser Einwand des Betriebsrats bezieht sich erkennbar auf § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG. Diese Vorschrift erfordert eine durch Tatsachen begründete Besorgnis, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. Konkrete Tatsachen, dass für die bei der Antragstellerin zu
- beschäftigten Arbeitnehmer durch die Einstellung des Mitarbeiters S. deshalb finanzielle Nachteile entstehen, weil dieser keinen Anreiz zur Erzielung einer Prämie hat, sind nicht ersichtlich. Es handelt sich insoweit um eine bloße, auf keine konkreten Fakten gestützte Befürchtung des Betriebsrats. Der Status quo der bei der Antragstellerin zu
- beschäftigten Arbeitnehmer, d. h. deren Prämienanspruch bleibt von der beabsichtigten Einstellung gänzlich unberührt.
- Randnummer 54 Der Antrag auf Feststellung, dass die vorläufige Durchführung der Personalmaßnahme (Einstellung) aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, ist ebenfalls begründet. Randnummer 55 Die Antragstellerinnen haben das Verfahren nach § 100 BetrVG mit Schreiben vom 02.12.2016 unverzüglich i. S. v. § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG eingeleitet, nämlich bereits einen Tag nach der Verweigerung der Zustimmung durch den Betriebsrat und darüber hinaus auch schon vor Beginn der Maßnahme. Die Antragstellerinnen haben in dem betreffenden Schreiben den Betriebsrat nachvollziehbar darüber informiert, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich sei, um den Auftragseingang abzudecken. Der Betriebsrat hat die Dringlichkeit der vorläufigen Maßnahme mit Schreiben vom 05.12.2016 rechtzeitig gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 BetrVG bestritten. Hierauf haben die Antragstellerinnen ihrerseits rechtzeitig innerhalb der Frist des § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG sowohl den Zustimmungsersetzungsantrag als auch den Antrag auf Feststellung gestellt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Randnummer 56 Die Maßnahme war aus sachlichen Gründen dringend erforderlich. Randnummer 57 Hält das Arbeitsgericht die Verweigerung der Zustimmung durch den Betriebsrat nicht für gerechtfertigt, ist ein Feststellungsantrag nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG nur dann unbegründet, wenn die Maßnahme offensichtlich aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war. Das Merkmal "offensichtlich" erfordert eine grobe, ohne weiteres ersichtliche Verkennung der sachlich-betrieblichen Notwendigkeit der vorläufigen Durchführung der Personalmaßnahme seitens des Arbeitgebers. Nur wenn dem Arbeitgeber insoweit ein grober Vorwurf zu machen ist, muss der Feststellungsantrag wegen offensichtlicher Verkennung der Dringlichkeit zurückgewiesen werden mit der Folge, dass die personelle Maßnahme keinen Bestand hat. Zeitpunkt für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Arbeitgebers (BAG v. 07.11.1977 - 1 ABR 55/75 -, AP Nr. 1 zu § 100 BetrVG 1972; BAG v. 18.10.1988 - 1 ABR 36/87 -, AP Nr.
§ 100Betr
VG 1972). Randnummer 58 Im vorliegenden Verfahren ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerinnen die sachlich-betriebliche Notwendigkeit der vorläufigen Durchführung der Einstellung des Mitarbeiters S. grob verkannt haben könnten. Es ist nachvollziehbar, dass es im Hinblick auf die im Schreiben vom 02.12.2016 genannten Umstände (Auftragseingang, Krankenstand) notwendig war, den Arbeitnehmer S. über den 31.12.2016 hinaus zu beschäftigen. III. Randnummer 59 Nach alledem war die Beschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen. Randnummer 60 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 92 a ArbGG), wird hingewiesen.