← Deutschland

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat 2 A 11723/17 Beschluss Feststellung des Verlustes der Bezüge wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst

Feststellung des Verlustes der Bezüge wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst Leitsatz 1. Auch ohne eine gesonderte Aufforderung durch den Dienstherrn besteht eine gesetzliche Pflicht des Beamten zu

§ 9BBes

G Nr. 26; und vom

  1. Oktober 2006 – 1 D 10.05 –, Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 30 Rn. 34; Beschluss vom
  2. September 2014 – 2 B 92.13 –, juris). Randnummer 52 Die hiernach beim Kläger seit seiner Ernennung zum Beamten des Landes Rheinland-Pfalz allgemein bestehende Pflicht, zur vorgegebenen Zeit an seinem Dienstort zu erscheinen, um seine Arbeitskraft dem Dienstherrn anzubieten, hat der Beklagte jedenfalls für den Zeitraum ab dem
  3. Februar 2016 in eindeutiger Weise sowohl in zeitlicher als auch in örtlicher Hinsicht konkretisiert. Mit Bescheid vom
  4. Februar 2016 wurde der Kläger mit Wirkung vom
  5. Februar 2016 an das Ministerium der Justiz in Mainz abgeordnet. Zusätzlich wurde er mit separatem Schreiben vom gleichen Tag aufgefordert, seinen Dienst am
  6. Februar 2016 dort anzutreten und sich bei dem damaligen Personalreferenten des Ministeriums zu melden. Der damit zeitlich und örtlich klar und unmissverständlich umgrenzten Dienstleistungsverpflichtung ist der Kläger unstreitig nicht nachgekommen. Er erschien weder an diesem noch an einem anderen Tag seit dem
  7. Februar 2016 im Ministerium der Justiz in Mainz, um seine Arbeitskraft anzubieten. Randnummer 53 Darüber hinaus bot der Kläger seine Arbeitskraft auch weder am
  8. Februar 2016 noch an einem anderen Tag seit der Rechtskraft der Entscheidung des Senats vom
  9. Juli 2015 (2 A 10321/14.OVG) am
  10. September 2015, in der die Dienstfähigkeit des Klägers festgestellt worden war, in der JVA B an. Allein dieser Umstand rechtfertigt die Einbehaltung seiner Dienstbezüge, wenn nicht sogar schon ab der Rechtskraft der vorgenannten Entscheidung, so doch jedenfalls ab dem
  11. Februar
  12. Der Kläger hatte bereits am
  13. September 2015 dem Ministerium der Justiz mitgeteilt, dass er sich auch weiterhin – ohne zuvor einen Urlaubsantrag gestellt zu haben – im Ausland aufhalten werde. Sein Fernbleiben vom Dienst ist auch unter diesem Blickwinkel schon für frühere Zeiträume so offensichtlich, dass selbst dies schon einen Verlust der Dienstbezüge gerechtfertigt hätte. Randnummer 54 Hinzu kommt ein Weiteres: Gegen die Abordnungsverfügung legte der Kläger nicht nur Widerspruch ein. Er teilte dem Beklagten mit gleichem Fax-Schreiben vom
  14. Februar 2016 (erneut ohne Angabe des Absendeortes) zusätzlich mit, dass er sich ab dem darauf folgenden Tag an einem „weit entfernten Ort“ befinden werde. Aus diesen Äußerungen des Klägers ergibt sich, dass er – unabhängig von der Frage, ob er aus gesundheitlichen Gründen in der Lage gewesen ist, seinen Dienst im Ministerium anzutreten – auch in der JVA B seinen Dienst nicht antreten werde (was er im Übrigen auch zuvor auch an keinem einzigen Tag seit dem
  15. September 2015 gemacht hat). Damit steht schon durch seine eigenen Angaben fest, dass er durch seine Ortsabwesenheiten, zumindest ab dem
  16. Februar 2016, dem Dienst fernblieb. Denn entsprechende Urlaubsanträge hatte der Kläger unstreitig nicht gestellt. Ebenso wenig hat er für diesen Zeitraum Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Randnummer 55 bb) Die damit zumindest ab dem
  17. Februar 2016 offenkundig vorliegende Abwesenheit des Klägers vom Dienst, die als „Fernbleiben“ im Sinne von § 81 Abs. 1 LBG und § 15 Abs. 1 Satz 1 LBesG zu bewerten ist, erfolgte des Weiteren ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten. Auch dies ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten und auch nach der Aktenlage offenkundig. Entgegen der Ansicht des Klägers ist sein Fernbleiben vom Dienst aber auch nicht in sonstiger Weise gerechtfertigt. Randnummer 56

(1)Keinen Rechtfertigungsgrund für den unterlassenen Dienstantritt stellt der vom Kläger am
  1. Februar 2016 per Telefax von „einem weit entfernten Ort“ eingelegte Widerspruch gegen die Abordnungsverfügung des Beklagten, die gegenüber dem Kläger mit dem Tag ihrer Zustellung am
  2. Februar 2016 rechtswirksam geworden ist, dar. Da diese Verfügung gemäß § 54 Abs. 4 BeamtStG sofort vollziehbar war, hatte sein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Der Kläger hätte also der Abordnung unbeschadet seines – ohnehin erst am
  3. März 2016 anhängig gemachten – Eilverfahrens ohne weiteres Zuwarten in zeitlicher Hinsicht unmittelbar Folge leisten müssen. Dies gilt unabhängig von dem von ihm geltend gemachten Rechtfertigungsgrund der angeblichen Dienstunfähigkeit für den neuen Dienstort. Auch für diesen Zeitraum hat er im Übrigen keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Randnummer 57 Aus diesen, in tatsächlicher Hinsicht unstreitigen bzw. offenkundigen Umständen folgt, dass – unabhängig von den anschließend noch darzustellenden Gesichtspunkten – jedenfalls vom
  4. Februar 2016 bis zum
  5. März 2016, dem Tag vor dem Eingang des vom Kläger bei dem Verwaltungsgericht Koblenz gestellten Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, in jedem Fall ein ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst vorliegt. Randnummer 58
(2)Aber auch für den Zeitraum ab dem
  1. März 2016 rechtfertigte der gegen die Abordnungsverfügung des Beklagten eingelegte Widerspruch des Klägers nicht sein Fernbleiben vom Dienst. Insofern blieb sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs sowohl beim Verwaltungsgericht Koblenz (Beschluss vom
  2. März 2016 – 5 L 274/16.KO) als auch beim erkennenden Senat (Beschluss vom
  3. Juni 2016 – 2 B 10348/16.OVG –) erfolglos. Auch das gleichzeitig betriebene Hauptsacheverfahren führte nicht zur Aufhebung des Abordnungsbescheides. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies seine Klage mit Urteil vom
  4. Januar 2017 – 5 K 379/16.KO – ab; der hiergegen vom Kläger gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung blieb ebenfalls ohne Erfolg (Beschluss vom
  5. Dezember 2017 – 2 A 10756/17.OVG –). Beide Verfahren sind zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossen. Randnummer 59 Die sich in diesem Zusammenhang stellende Frage, ob der Kläger dem Dienst (jedenfalls) während des von ihm angestrengten Eilverfahrens gegen die Aufforderung zur Dienstaufnahme habe fernbleiben dürfen, lässt sich gleichfalls auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts so eindeutig beantworten, dass es hierfür keines Berufungsverfahrens bedarf: Auch ohne eine gesonderte Aufforderung besteht eine gesetzliche Pflicht des Beamten zur Dienstaufnahme und -leistung; einer gesonderten Weisung des Dienstherrn bedarf es hierfür, wie bereits dargelegt, nicht. Dem Kläger hätte es deshalb oblegen, zusätzlich zu seinem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Abordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 1
  6. Alt. VwGO auch einen Antrag auf Außervollzugsetzung der – mit separatem Schreiben vom
  7. Februar 2012 erfolgten – Dienstantrittsaufforderung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu stellen. Da die Aufforderung zur Dienstaufnahme ein bloßer Hinweis auf die gesetzliche Pflicht des Beamten zur Dienstleistung im Sinne einer innerdienstlichen Weisung ist, handelt es sich insoweit nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. BVerwG, Urteil vom
  8. Juli 1999 – 1 D 81.97 –, Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 13). Da der Kläger die Beantragung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ebenso unterließ wie die Einlegung eines Widerspruchs gegen die Dienstantrittsaufforderung, hätte er dieser Weisung zumindest bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts und des Senats in den Verwaltungsstreitverfahren gegen die Abordnung unverzüglich nachkommen müssen. Eine derartige Befolgungspflicht bis zum Ergehen der gerichtlichen Eilentscheidung gilt nach der Rechtsprechung sogar in den Fällen, in denen der Beamte zuvor einen Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gestellt hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom
  9. Juli 1999 – 1 D 81.97 –, a.a.O. und juris, dort Rn. 14; Beschluss vom
  10. Januar 1995 – 2 VR 5.94 –, Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 60; sowie vom
  11. September 2014 – 2 B 92.13 –,

§ 9BBes

G Nr. 30 und juris, dort Rn. 11). Erst recht gilt dies dann für den hier vorliegenden Fall, in dem die Dienstantrittsaufforderung schon nicht angefochten worden ist. Randnummer 60

(3)Dem Kläger steht des Weiteren auch nicht der – als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal in § 15 Abs. 1 Satz 1 LBG enthaltene – Rechtfertigungsgrund einer seine Dienstunfähigkeit begründenden Erkrankung zur Seite. Randnummer 61 Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 LBG setzt nach allgemeiner Auffassung voraus, dass der Beamte aktuell dienstfähig ist. Das Erfordernis der Dienstfähigkeit stellt ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal dieser Vorschrift dar (vgl. zu der inhaltsgleichen Regelung in § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F.: BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2003 – 1 DB 1.03 –,

§ 9BBes

G Nr. 25). Dies folgt aus dem Normzweck: Regelungsgegenstand von § 15 Abs. 1 Satz 1 LBesG , § 81 Abs. 1 LBG ist – wie vorstehend dargelegt – die formale Dienstleistungspflicht des Beamten. Diese beamtenrechtliche Grundpflicht fordert von diesem vor allem, sich während der vorgeschriebenen Zeit an dem vorgeschriebenen Ort aufzuhalten, um die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen (BVerwG, Urteil vom 25. September 2003 – 2 C 49.02 –,

§ 9BBes

G Nr. 26). Solange ein Beamter dienstunfähig ist, ist er von dieser Dienstleistungspflicht indes befreit, weil er sie nicht erfüllen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 – 1 D 2.05 –, juris Rn. 32). Randnummer 62 In diesem Punkt ist der Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach der Beklagte sämtliche Tatbestandsmerkmale von § 81 LBG darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen habe, nicht zu folgen. Dies führt jedoch nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags des Klägers. Denn die angefochtene Entscheidung ist insoweit zwar nicht in der Begründung, jedoch im Ergebnis richtig. Randnummer 63 Abgesehen von einer vorherigen Genehmigung durch den Dienstvorgesetzten (etwa bei bewilligtem Urlaub oder einer Freistellung vom Dienst) oder einer anderweitigen gesetzlichen Verpflichtung (z.B. zur Wahrnehmung eines Ehrenamtes oder als Zeugen oder Schöffe in einem Gerichtsverfahren) ist der Beamte von seiner Dienstleistungspflicht nur dann freigestellt, wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, seinen Dienstpflichten nachzukommen. Ein Beamter, der seinem Dienst fernbleibt, verliert insofern nur dann nicht seine Bezüge, wenn er – abweichend vom Regelfall der Dienstfähigkeit – wegen seines körperlichen Zustands oder aus sonstigen krankheitsbedingten Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht in der Lage ist. Randnummer 64 Aufgrund dieses Regel-Ausnahme-Verhältnisses liegt es jedoch an ihm, den zu einer Befreiung von seiner Dienstleistungspflicht und damit ihn begünstigenden Umstand seiner aktuellen Erkrankung als „rechtsvernichtende Tatsache“ durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Es geht nicht an, vom Dienstherrn den Nachweis dafür zu fordern, dass er die von dem Beamten geschuldete Dienstleistung (für eine bestimmte Zeit) nicht verlangen kann. Der Beamte muss vielmehr, ohne dass dies einer ausdrücklichen Regelung bedarf, nachweisen, dass und für welche Dauer Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit vorgelegen hat, weil er aus diesem Sachverhalt eine ihm günstige Rechtsfolge – die zeitweise Befreiung von der Dienstleistungspflicht – herleitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1965 – 2 C 6.62 –, BVerwGE 21, 15 [16]; OVG RP, Urteil vom 9. Januar 1985 – 2 A 104/84 –, ZBR 1985, 153). Die Mitteilung und der Nachweis einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit sind darüber hinaus grundsätzlich auch nicht der Interessenssphäre des Dienstherrn, sondern derjenigen des Beamten zuzuordnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 1983 – 2 B 198.82 –, juris Rn. 6). Da die Tatsache seiner Dienstunfähigkeit für den Kläger also günstig ist und der Nachweis allein in seiner Interessenssphäre liegt, hat er diese darzulegen und, da sie vom Beklagten bestritten ist, auch zu beweisen, wobei maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, der Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2016 am 29. Juli 2016, abzustellen ist. Diesen Nachweis hat der Kläger nicht geführt. Randnummer 65 In der täglichen Verwaltungspraxis bereitet die Feststellung, ob ein Beamter wegen des Vorliegens einer Erkrankung entschuldigt oder unentschuldigt fehlt, regelmäßig keine Schwierigkeiten. Das Gesetz unterscheidet insofern kurzfristige Krankheiten und längerfristige Erkrankungen. Nach der Systematik von § 81 Abs. 2 LBG darf der Beamte dem Dienst bis zu zwei Tagen fernbleiben, ohne eine ärztliche Bescheinigung vorlegen zu müssen. Nur anzeigen muss er seine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit nach Satz 1 der Vorschrift unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Randnummer 66 Ab dem dritten Fehltag trifft den Beamten jedoch – wiederum ohne gesonderte behördliche Aufforderung – die bereits gesetzlich eindeutig umschriebene Pflicht, seine Dienstunfähigkeit, die auf einer Krankheit beruht, durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen (§ 81 Abs. 2 Satz 2 LBG). Eine derartige Bescheinigung hat der Kläger jedoch bis zum heutigen Tag nicht vorgelegt. Randnummer 67 Der von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegte „Wiedereingliederungsplan“ des ihn behandelnden Arztes Dr. E ist für den Nachweis seiner Dienstunfähigkeit aus mehreren Gründen untauglich. Zum Nachweis ihrer Dienstunfähigkeit haben Beamte – wie andere Arbeitnehmer auch – ab dem dritten Tag ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst eine privatärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus welcher der Zeitraum der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit hervorgeht (sog. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung). Hierfür haben die niedergelassenen Ärzte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Sozialgesetzbuch 5. Buch (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie) in der Fassung vom 14. November 2013, veröffentlicht im Bundesanzeiger AT vom 27. Januar 2014 (B4), zuletzt geändert am 20. Oktober 2016, Bundesanzeiger AT vom 23. Dezember 2016 (B5) das hierfür verbindlich eingeführte Muster Nr. 1b zu verwenden. Randnummer 68 Die vom Arzt auszufüllende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und für den Arbeitgeber (bei Beamten: für den Dienstherrn) vorgesehene Durchschrift dieser Bescheinigung enthält zwar keine Diagnosen, sie muss aber – zwingend – die Aussagen enthalten, dass und ab wann der Beamte aus gesundheitlichen Gründen aktuell nicht in der Lage ist, seinen Dienst zu verrichten und wie lange dieser Zustand andauert (§ 5 Abs. 4 Satz 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie). Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nach § 5 Abs. 3 Satz 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung durch den Arzt und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig. Die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit soll nicht für einen mehr als zwei Wochen im Voraus liegenden Zeitraum bescheinigt werden (§ 5 Abs. 4 Satz 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie). Randnummer 69 Der Wiedereingliederungsplan vom 10. März 2016 erfüllt diese Anforderungen an den Nachweis einer Dienstunfähigkeit in gleich mehrfacher Hinsicht nicht. Abgesehen davon, dass dieser Wiedereingliederungsplan den Zeitraum vom 25. September 2015 (dem Tag des festgelegten Dienstantritts in Form eines Dienstgespräches im Ministerium) bis zum 10. März 2016 (dem letzten Tag vor Beginn der „Wiedereingliederung“) unberücksichtigt lässt, kommt eine Wiedereingliederungsmaßnahme schon begrifflich nur bei dem Beamten in Betracht, der zuvor auch dienstunfähig war. Dies ergibt sich nicht nur aus der Formulierung „Wiedereingliederung“. Auch die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie selbst geht bei einer Wiedereingliederungsmaßnahme von einer vorher bestandenen Arbeitsunfähigkeit aus. Die Vorgaben dieser Richtlinie sehen nämlich vor, dass diese – also die Arbeitsunfähigkeit – während einer stufenweisen Wiederaufnahme der Arbeit „fortbesteht“ (vgl. § 2 Abs. 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie). Auch die Richtlinie setzt also eine vorherige Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit für eine stufenweise Wiederaufnahme des Dienstes voraus. Randnummer 70 Diesen Begrifflichkeiten entsprechend wird auch in der Anlage zur Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie für die Behandlung der Wiedereingliederung ausdrücklich vorausgesetzt, dass eine Rückkehr an den Arbeitsplatz im Wege der stufenweisen Wiedereingliederung nur „je nach Krankheit und bisheriger Arbeitsunfähigkeitsdauer“ erforderlich werden könne (Ziffer 1 der „Empfehlungen zur Umsetzung der stufenweisen Wiedereingliederung). Eine Wiedereingliederung ohne vorherige Arbeitsunfähigkeit ist damit nach der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie ausgeschlossen. Randnummer 71 Bei dem Kläger bestand bis zur Dienstantrittsaufforderung zum 22. Februar 2016 keine zur Dienstunfähigkeit führende Erkrankung. Dies ergibt sich nicht nur aus den zuvor gegen seine vorzeitige Versetzung in Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit betriebenen Verwaltungsstreitverfahren, in denen er selbst sowie mehrere Amtsärzte und nicht zuletzt auch sein ihn behandelnder Arzt Dr. E über mehrere Jahre wiederholt vorgetragen haben, er sei „uneingeschränkt dienstfähig“. Randnummer 72 Die Anfang 2016 gegebene Dienstfähigkeit folgt auch aus dem Wiedereingliederungsplan selbst, in dem der den Kläger behandelnde Arzt die in dem Formular vorgesehene Formulierung „Zeitpunkt der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit absehbar“ durchstrich und stattdessen handschriftlich einfügte „Ende der Wiedereingliederungsmaßnahme“. Randnummer 73 Dem Arzt war offensichtlich bewusst, dass er eine „Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit“ nicht eintragen konnte, hätte dies doch bedeutet, dass zuvor bei beim Kläger – entgegen über viele Jahre anderslautender Aussagen – doch eine Dienstunfähigkeit vorgelegen hat. Derartiges konnte Dr. E daher nicht attestieren, ohne sich in Widerspruch zu sämtlichen vorangegangenen Bekundungen des Klägers, der Amtsärzte und auch sich selbst zu setzen. Die Brisanz, nach der gerichtlichen „Reaktivierung“ des Klägers durch Urteil des Senats vom 21. Juli 2015 nun das Gegenteil zu bescheinigen, war Dr. E offensichtlich derart bewusst, dass er es sowohl in dem Formular zum „Wiedereingliederungsplan“ als auch in späteren Bescheinigungen konstant vermied, diesem eine vor der Wiedereingliederung gegebene „Dienstunfähigkeit“ zu bescheinigen. Nur so ist es im Übrigen zu erklären, dass Dr. E dem Kläger nicht schon ab dem 25. September 2015 die bei einer Dienstunfähigkeit übliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entsprechend dem oben genannten Muster Nr. 1b zu § 5 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie ausstellte. Randnummer 74 In dieses Bild fügt sich das vom Kläger vorgelegten Schreiben des Dr. E vom 15. Juli 2016, in der dieser ausführt, dass der Kläger zwar früher (zu einem vom Arzt nicht näher umschriebenen Zeitpunkt) an einer „depressiven Verstimmung“ gelitten habe, diese jedoch nunmehr „weitgehend abgeklungen“ sei. Eine Angabe dazu, ob die „depressive Verstimmung“ zu einer (vorübergehenden oder dauernden) Dienstunfähigkeit geführt habe, enthält auch diese ärztliche Stellungnahme nicht. Auch dieses Attest bleibt mithin die Antwort auf die – entscheidende – Frage schuldig, ob der Kläger vom 25. September 2015 bis 10. März 2016 – also vor der angeblichen „Wiedereingliederung“ – dienstunfähig war oder nicht. Randnummer 75 Da der Kläger nach alledem zum – maßgeblichen – Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung den ihm obliegenden Nachweis einer Dienstunfähigkeit nicht geführt hat, entfällt schon begrifflich die Voraussetzung für eine Wiedereingliederung. Denn ein Beamter, der unmittelbar vor einer betrieblichen Wiedereingliederung überhaupt nicht dienstunfähig war, bedarf keiner solchen Maßnahme. Randnummer 76 Dem Wiedereingliederungsplan kann auch nicht, wie der Kläger meint, eine Beschränkung auf eine Tätigkeit in der JVA B entnommen werden. Die Formulierung „wie bisher“ ist hierfür schon für sich besehen nicht ausreichend, lässt sie doch außer Acht, dass der Kläger „bisher“ (das heißt vor dem Verfahren zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand) einen Telearbeitsplatz eingerichtet bekommen hatte. Diesen sollte er nach den – mangels Mitwirkung des Klägers nicht realisierbaren – Plänen des Ministeriums auch wieder erhalten. Damit wäre der von Dr. E ohne jede nähere Darlegung geforderte Einsatz „wie bisher“ erfüllt worden. Die näheren Modalitäten sollten danach in einem Gespräch im Ministeriums besprochen und geklärt werden. Selbst diesem Gespräch verweigerte sich der Kläger jedoch mit – erneutem – Hinweis auf eine bevorstehende Urlaubsreise (und nicht etwa wegen angeblicher Dienstunfähigkeit). Einen Urlaubsantrag hierfür hatte er auch für diese Abwesenheit nicht gestellt. Randnummer 77 Der Wiedereingliederungsplan ist schließlich auch bereits deshalb unbrauchbar, weil er nicht zuvor mit dem Beklagten abgestimmt worden ist. Die Notwendigkeit hierfür bestand umso mehr, als der den Plan aufstellende Arzt schlechterdings keine Kenntnisse von den konkreten Anforderungen und näheren Umständen des Dienstbetriebes im Ministerium und des konkret ins Auge gefassten Arbeitsplatzes für den Kläger haben konnte. Seine späteren Ausführungen im Schreiben vom 15. Juli 2016 belegen dies eindrucksvoll. Randnummer 78 Die vom Kläger in seinem Schreiben vom 21. September 2016 ins Feld geführte angebliche Notwendigkeit einer Wiedereingliederung als anerkannter Schwerbehinderter ist gleichfalls nicht gegeben. Abgesehen davon, dass dies selbst sein eigener Arzt Dr. E nicht als Wiedereingliederungsgrund angegeben hat, ist der Kläger nach Aktenlage nicht als Schwerbehinderter anerkannt, sondern nur einem Schwerbehinderten gleichgestellt. Randnummer 79 Aus diesen Gründen steht fest, dass der Kläger seinem Dienst in tatsächlicher Hinsicht ferngeblieben ist, seine Abwesenheit vom Dienst weder von seinem Dienstvorgesetzen genehmigt war und der Kläger den ihm obliegenden Nachweis seiner Dienstunfähigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht geführt hatte. Damit ist der objektive Tatbestand für den Verlust seiner Dienstbezüge nach § 15 Abs. 1 Satz 1 LBesG erfüllt. Randnummer 80

  1. cc)Der Kläger ist dem Dienst auch schuldhaft ferngeblieben. Für den Grad des ihm vorzuwerfenden Verschuldens genügt jede Form von Fahrlässigkeit; es reicht insbesondere auch eine leichte Fahrlässigkeit aus. Der Kläger hat zumindest grob fahrlässig, wenn nicht sogar mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Randnummer 81 Ein dienstfähiger Beamter, der ungenehmigt keinen Dienst leistet, handelt hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Dienstfähigkeit“ mit bedingtem Vorsatz, wenn er ernsthaft für möglich hält, dienstfähig zu sein, und im Hinblick darauf billigend in Kauf nimmt, die Dienstleistungspflicht zu verletzen. Dagegen fällt ihm nur Fahrlässigkeit zur Last, wenn er die Dienstfähigkeit zwar aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten erkennen musste, aber darauf vertraute, dienstunfähig zu sein und demzufolge nicht gegen die Dienstleistungspflicht zu verstoßen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2002 – 1 D 17.01 –, Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 25; Urteil vom 12. Oktober 2006 – 1 D 2.05 –, juris Rn. 41). Beim Kläger liegt zumindest der letztgenannte Fall vor. Randnummer 82 Für die Feststellung einer solcherart fahrlässigen Handlung sind zunächst die objektiven Umstände maßgeblich. Fahrlässig handelt nach allgemeiner Definition derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet; grob fahrlässig derjenige, der dabei auch naheliegende Überlegungen nicht anstellt, der mit anderen Worten das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 – VI ZR 49/00 –, NJW 2001, 2092; BVerwG, Urteile vom 17. September 1964 – 2 C 147.61 –, BVerwGE 19, 243 [248]; und vom 29. April 2004 – 2 C 2.03 –, BVerwGE 120, 370 [374]; stRspr.). Randnummer 83 In objektiver Hinsicht hat der Kläger die Voraussetzungen des Fahrlässigkeitsvorwurfs erfüllt. Wie oben bereits dargestellt, gehört die Verpflichtung, zum Dienst zu erscheinen, zu den Grundpflichten eines jeden Beamten. Diese elementaren Pflichten sind für Beamte derart leicht einsehbar, dass ihre Kenntnis von allen Angehörigen jeder Laufbahn und jedes Einstiegsamtes vorausgesetzt werden darf. Unter Anlegung eines derart objektiven Maßstabs handelte der Kläger zumindest grob fahrlässig, wenn nicht sogar (bedingt) vorsätzlich, als er am 25. September 2015 (dem Tag für den Dienstantritt zum Gespräch im Ministerium der Justiz), zumindest aber nach dem 22. Februar 2016 (dem Tag der Aufforderung zum Dienstantritt im Ministerium) seine Dienstleistung dem Beklagten nicht anbot, sondern sich stattdessen nach Ankara, Tirana bzw. „an einen weit entfernten Ort“ begab. Randnummer 84 Neben diesen objektiven Merkmalen sind für den Verschuldensvorwurf auch die subjektiven Umstände heranzuziehen. Dazu gehört unter anderem, ob der Beamte aufgrund seiner Aus- und Vorbildung, seiner Dienststellung und/oder nach seinen speziellen Kenntnissen in der Lage war, die Rechtswidrigkeit seines Handelns zu erkennen. Beim Kläger liegt ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst insofern nicht nur aufgrund der objektiven Gegebenheiten, sondern auch in subjektiver Hinsicht vor. Dies sogar in einem Maße, dass bedingter Vorsatz nicht auszuschließen ist. Randnummer 85 Der Kläger wusste als Angehöriger des vierten Einstiegsamtes (früher: Höherer Dienst) mit der von ihm erworbenen Befähigung zum Richteramt und – vor allem – als ehemaliger Leiter einer Strafvollzugsanstalt, in der er selbst Dienstvorgesetzter war und deshalb derartige Tatbestände dienstrechtlich zu bewerten hatte, dass er ab dem dritten Tag des Fernbleibens vom Dienst, also spätestens ab dem 29. September 2015, ärztliche Bescheinigungen vorzulegen hatte, die seine Dienstunfähigkeit belegten. Dass er dies wissentlich und absichtlich unterließ, ist ihm im Sinne schuldhaften Handelns vorzuhalten. Randnummer 86 Die ihm womöglich gegebenen Auskünfte seines Arztes sind demgegenüber nicht geeignet, ihn vom Verschuldensvorwurf freizusprechen. Denn die Frage, ob ein Wiedereingliederungsplan ausreicht, eine Dienstunfähigkeit nachzuweisen, ist eine rechtliche, keine medizinische Frage. Hinzu kommt, dass der Kläger während das gesamten Zeitraums, wenn auch im Zusammenhang mit einem anderen seinerzeit geführten Verfahren, anwaltlich vertreten war. Randnummer 87 Schließlich ist als subjektiver Kenntnisstand zu berücksichtigen, dass der Kläger in dem hier relevanten Zeitraum Ende 2015/Anfang 2016 bereits mehr als zehn Jahre mehrere Verwaltungsstreitverfahren mit dem beklagten Land geführt hat, bei denen die Frage seiner Dienstfähigkeit stets eine zentrale Rolle spielte. Hierbei waren und sind ihm, wie er selbst mehrfach betont hat, die rechtlichen Anforderungen, die im Zusammenhang mit aktueller wie dauernder Dienstunfähigkeit zu beachten sind, bestens bekannt. Bei alledem ist es zumindest als fahrlässig zu werten, wenn der Kläger meinte, er sei nach seinen erfolgreich geführten verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren jetzt berechtigt, auch ohne Vorlage von aktuellen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dem Dienst nach Belieben fernzubleiben. Sein hierzu eigenhändig verfasstes Schreiben vom 17. September 2016 spricht dabei in Wortwahl und Tonfall eine derart deutliche Sprache, dass es für die Bestimmung des Verschuldensgrades hier wörtlich (mit allen Schreibfehlern) wiedergegeben werden soll. Das per Telefax und ohne Angabe des Absendeortes vom Kläger verfasste und unterzeichnete Schreiben hat, soweit hier von Bedeutung, folgenden Wortlaut: Randnummer 88 „Sehr geehrter Herr [...], Randnummer 89 danke, dass Sie sich an mich gewandt haben! Leider durfte ich Ihren Anruf wegen eines Auslandsaufenthalts nicht persönlich entgegennehmen. Ich bin natürlich tief beeindruckt, dass ich im Ministerium ein so gefragter Gesprächsgast bin. Ob das so bleibt, wird sich erweisen. Randnummer 90 Ich bitte Herrn F [der seinerzeit für das Personal des Strafvollzugs zuständige Abteilungsleiter im Ministerium der Justiz] darauf hinweisen zu wollen, dass er nicht mein direkter Dienstvorgesetzter ist, sodass er den Dienstweg einzuhalten und die Gründe für seinen angeblichen Gesprächswunsch anzugeben hat. So viel Zeit muss sein! Dann bin ich natürlich gern zu einem Telefonat bereit, soweit er nicht wieder ausrastet und nur halb so dumm sein will wie ich. Randnummer 91 Auf dem Weg zu Herrn F wollen Sie bitte Frau G [die seinerzeit für das Personal des Strafvollzugs zuständige Referentin im Ministerium der Justiz] mitteilen, dass ich am 25.09.15 leider in Ankara bin und deshalb an ihrem Gespräch mit Herrn H nicht teilnehmen kann. Ich bin aber sicher, dass sich die Beiden auch ohne mich glänzend unterhalten werden. Randnummer 92 Außerdem geben Sie ihr bitte die beigefügte Aufstellung, damit sie sich besser „entsprechend des Prozessverlauf s “ vorbereiten kann. Randnummer 93 Entsprechend des grammatikalischen Kathastrophes ist auch der Inhalt ihres Schreibens: Es ist sicher glaubhaft ist, dass in der Abteilung 5 keine sachgerechte oder gar rechtmäßige Personalplanung stattfindet. Dennoch kann ich darin keinen hinreichenden Grund sehen, vom Grundsatz der Naturalrestitution abzuweichen. Dass „entsprechend des bisherigen Prozessverlaufs seit Januar 2010“ davon ausgegangen wurde, dass ich in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werde“ ist nicht nur eine grausame Verballhornung der deutschen Sprache, sondern auch mit der Realität des Verfahrens nicht in Übereinstimmung zu bringen: Da war zunächst das Rechtsgutachten der Abteilung 1 vom 09.07.08, das nachhaltig vor dem offensichtlich rechtswidrigen Verfahren warnte. Und das handwerklich sehr gute Urteil vom 16.02.11, in dem das VG KO klarstellte, dass die Gutachtenlage nichts enthält, was etwas zu meiner angeblichen Dienstunfähigkeit hergeben könnte und dass die „F’sche Fach-Diagnose“ im diametralen und unüberbrückbaren Gegensatz zu 5 (!) amtsärztlichen Gesundheitszeugnissen steht. Randnummer 94 Wie fern der Welt muss man sein, um genau aus diesen beiden Eckpunkten irgendwelche Hoffnungen auf den großen Prozesssieg zu schöpfen. Selbst wenn es darauf ankäme. Randnummer 95 I/F haben über 11 Jahre durch 10 Rechtszüge die Gerichte mit einer anmaßenden wie inhaltsleeren „Fach-Diagnose“ belästigt, bis sogar das hauseigene OVG nicht mehr umhin konnte, festzustellen, dass es sich dabei um eine reine Luftnummer handelt, und nichts, aber auch rein gar nichts in der über mich geführten Personalakte etwas dafür hergeben könnte, dass ich dienstunfähig wäre. Randnummer 96 Und selbst wenn die beiden Fehlentscheidungen des OVG’s zu irgendwelchen – unrealistischen – Hoffnungen Anlass gegeben haben sollten, befreit dies weder von der Verpflichtung zu einer sachgerechten Personalplanung noch vom Grundsatz der (vorrangigen) Naturalrestitution! Das Land RLP hat sich mit seinem 11 jährigen Inquisitionsprozess mit all seinen Schmähungen und Beleidigungen (sogar gegen unbeteiligte Dritte!) schadensersatzpflichtig gemacht und steht insoweit in meiner Schuld. Randnummer 97 Daher stehen weder mein Einsatzort noch meine Funktion zur Debatte, sondern die Nachzahlung der Bezüge, die Erstattung der Kosten und – last but not least – die Höhe des Schadensersatzes. Da ich „nicht nur zu diesem Zeitpunkt, sondern auch schon seit längerem, nicht aktiv im Dienst war“ (= über 10 Jahre) und ich überdies entsprechend des Akteninhalts als „Schwerbehinderter“ anerkannt bin, ist der Amtsarzt bei der beruflichen Wiedereingliederung zu beteiligen. Randnummer 98 Dass Herr F überall – wahrheitswidrig – herumerzählt hat, dass sich meine Personalie durch seine geniale Prozessführung längst erledigt habe und dass ich in meiner eigenen Dienststelle als Pensionär geführt (und angeschrieben) wurde, ändert daran gar nichts. Randnummer 99 Man könnte natürlich die JVA B auflösen und ihre Aufgaben der JVA J übertragen ... Aber ich will nicht zu viel verraten. Randnummer 100 Abschließend bitte ich um Mitteilung, in welcher Funktion Herr H an dem „Gespräch“ beteiligt wird: Als Verbindungsoffizier zum OVG für den 11. und 12. Rechtszug? In diesem Fall wäre seine Teilnahme entbehrlich. Oder als Fachrichter für Beamtenrecht? Dann wäre die Teilnahme von Frau G entbehrlich. Oder als Vertreter der Duden-Redaktion, damit ich wenigstens sprachlich korrekt behandelt werde? Randnummer 101 Ich wünsche Ihnen alles Gute auf ihrem Botengang. Boten wurden in der Geschichte bisweilen schändlich behandelt. Gott gebe Ihnen das Vertrauen, dass es in Ministerien keine Schändlichkeiten gibt. Randnummer 102 PERSONALMASSNAHMEN MINISTERIUM ./. Z Bisherige „Verfahrens“ dauer: 24.05.04 – dato davon Beamter rechtswidrig nicht beschäftigt: 17.03.05 – dato Amtsärztliche Gesundheitszeugnisse: 5 Davon Votum: „Dienstunfähig“: 0 Davon Votum: „Dienstfähig“: 5 [...] Randnummer 103 Medizinisch ist besonders beachtlich, dass ein angeblich stark depressiver Beamter, der praktisch handlungsunfähig ist, zu einer derart erfolgreichen Prozessführung gegen Gericht und Ministerium bis hin zur Verfassungsbeschwerde und Revision in der Lage ist. In der Medizin werden solche (selten) Phänomene als unechte Wahn-Dienstunfähige bezeichnet, wobei der Wahn nicht beim angeblich Erkrankten, sondern beim ministerialen Betrachter auftritt. Randnummer 104 Im Gegenzug bietet die Sachbearbeitung seitens des Ministeriums das klinische Vollbild pathologischer Querulanten.“ Randnummer 105 Die Annahme, der Kläger habe es ernsthaft für möglich gehalten, dienstfähig zu sein, und im Hinblick darauf billigend in Kauf genommen, seine Dienstleistungspflicht zu verletzen, als er – ohne Urlaubsanträge zu stellen – sich in Ankara, Tirana und weiteren „weit entfernten Orten“ aufhielt (und so schon räumlich seinen Dienst weder in der JVA B noch im Ministerium der Justiz antreten konnte), drängt sich hiernach geradezu auf. Randnummer 106 Hinzu kommt ein weiteres: der Kläger hat sich seinerzeit zunächst überhaupt nicht auf eine Dienstunfähigkeit infolge einer Erkrankung berufen. So hat er in einem weiteren Schreiben vom 8. März 2016 ausgeführt, er habe „anderweitige dienstliche Verpflichtungen“. In weiteren Schreiben führte er jeweils aus, er könne nicht nach Mainz reisen, weil er schon eine Urlaubsreise gebucht habe. Erst mehrere Monate später machte der Kläger geltend, ihm sei eine Dienstaufnahme im Justizministerium auch aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten. Dies zeigt, dass ihm die rechtliche Notwendigkeit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bewusst war. Wenn er unter Angabe anderer Gründe gleichwohl dem Dienst fernblieb, so ist es auch danach naheliegend, dass er ein unberechtigtes Fernbleiben vom Dienst sogar billigend in Kauf nahm. Randnummer 107
  2. b)Der Zulassungsantrag des Klägers dringt auch insoweit nicht durch, als dieser gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend macht, die Rechtssache weise besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Besondere Schwierigkeiten in diesem Sinne liegen nur dann vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Fragen von solcher Komplexität betreffen, dass sie nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren zu beantworten sind, sondern der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Dies trifft hier jedoch nicht zu. Vielmehr sind die aufgeworfenen Rechtsfragen allesamt, wie aufgezeigt, im Zulassungsverfahren zu beantworten. Randnummer 108
  3. c)Das Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab und beruht auch nicht auf dieser Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Erforderlich ist insofern die Darlegung eines inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, deren Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Notwendig ist dabei die Darlegung eines Widerspruchs im abstrakten Rechtssatz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 B 85.14 –, juris Rn. 8; Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 215 f. m.w.N.). Daran fehlt es hier. Randnummer 109
  4. d)Schließlich ist die Berufung auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Entgegen der Annahme des Klägers hat das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nicht durch die Ablehnung des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags verletzt. Abgesehen davon, dass es nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz – auf die es für die Beurteilung des Vorliegens eines Verfahrensfehlers entscheiden ankommt – auf die Beweiserhebung nicht ankam, ist dieser Beweisantrag von vorneherein untauglich gewesen. Die ZMU ist – was dem Kläger aufgrund der vorstehend dargestellten besondere Umstände bekannt war – für die Beurteilung der aktuellen Dienstfähigkeit nicht zuständig. Die ZMU entscheidet ausschließlich über die Frage einer dauernden Dienstfähigkeit (vgl. § 61a Abs. 1 LBG). Dies war dem Kläger aufgrund der langjährigen Rechtsstreitigkeiten mit dem Beklagten auch bekannt. Randnummer 110 Unabhängig hiervon beruht das angefochtene Urteil – den Verfahrensfehler insoweit unterstellt – jedenfalls nicht hierauf. Denn die Feststellungen zur aktuellen Dienstfähigkeit sind nach § 81 Abs. 2 LBG spätestens nach drei Arbeitstagen zu treffen. Der Beweisantrag vom 12. September 2017 wäre also in jedem Fall für die Frage des Verlustes der Dienstbezüge nicht erforderlich. Eine nachträgliche Feststellung, ob der Kläger ab dem 22. Februar 2016 nicht in der Lage gewesen war, seinen Dienstpflichten – jedenfalls in der Form eines die gesundheitlichen Anforderungen klärendes Dienstgespräches – zu erfüllen, lässt sich kaum treffen. Davon abgesehen ist bei der vorliegenden Anfechtungsklage, wie bereits dargelegt, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich. Spätere ärztliche oder amtsärztliche Bescheinigungen lassen den Verschuldensvorwurf deshalb nicht nachträglich entfallen. Randnummer 111 2. Auf den Zulassungsantrag des Beklagten ist die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 12. September 2017 zuzulassen, soweit in dieser Entscheidung der Bescheid des Beklagten vom 26. April 2016 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2016 für den Abwesenheitszeitraum des Klägers ab dem 22. August 2016 aufgehoben worden sind. In diesem Umfang bestehen die vom Beklagten geltend gemacht ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die ärztliche Bescheinigung von Herrn Dr. E ist, wie vorstehend dargelegt, schon aus sich hieraus zum Nachweis der Dienstunfähigkeit ungeeignet. Darüber hinaus wurde sie erst nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung verfasst. Hierauf konnte der Kläger mit dem bei ihm vorhandenem besonderen Kenntnissen nicht vertrauen. Randnummer 112 Nur ergänzend sei in diesem Zusammenhang bemerkt, dass der vom Kläger für sein Klagebegehren herangezogene „Wiedereingliederungsplan“ des Dr. E in seinem handschriftlichen Zusatz zeitlich auf den 1. Oktober 2016 beschränkt worden war. Der Kläger ist indes auch seit dem 2. Oktober 2016 nicht zum Dienst erschienen, weder in der JVA B noch im Ministerium der Justiz. Auch für diese Dienstabwesenheiten hat er ab dem dritten Arbeitstag (§ 81 Abs. 2 Satz 2 LBG) keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.