Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot; Kausalzusammenhang zwischen einem Nachteil und einem Merkmal nach AGG § 1; Absenkung des Maßstabes der Kausalität Leitsatz
(3). 1. Randnummer 30 Die Klägerin wird im Hinblick auf zwei Merkmale durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetzes geschützt. Sie war in dem hier interessierenden Zeitraum ihrer Erprobung schwerbehindert und damit behindert im Sinne des § 1 AGG (vgl. Bauer/Krieger, 4. Aufl. 2015, AGG, § 1 Rn. 38; Däubler, in: Däubler/Bertzbach [Hrsg.], AGG, 2. Aufl. 2008, § 1 Rn. 72; Adomeit/Mohr, AGG, 2. Aufl. 2011, § 1 Rn. 116). Die Klägerin ist außerdem transident und diesbezüglich in ihrer sexuellen Identität im Sinne des § 1 AGG geschützt (vgl. Adomeit/Mohr, AGG, 2. Aufl. 2011, § 1 Rn. 165; Bauer/Krieger, 4. Aufl. 2015, § 1 Rn. 49; z.T. wird Transidentität auch als Merkmal des Geschlechts erfasst, vgl. hierzu Thüsing, in: Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg [Hrsg.], MüKo-BGB [AGG], 7. Aufl. 2015, § 1 Rn. 58 f.; siehe auch EuGH, Urteil vom 30. April 1996 – C-13/94 –, NJW 1996, 2421 Rn. 13 und EuGH, Urteil vom 7. Januar 2004 – C-117/01 –, NJW 2004, 1440). 2. Randnummer 31 Die Klägerin hat durch die Stellungnahme des Schulleiters vom 1. Juli 2013 sowie den darauf fußenden Bescheid vom 24. Juli 2013 auch unstreitig eine objektiv nachteilige Behandlung erfahren. Mit diesem Bescheid wird die Nichtbewährung der Klägerin festgestellt, so dass eine Beförderung in das angestrebte Amt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz – LBG – in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Schullaufbahnverordnung – SchulLbVO –§ 12 Laufbahnverordnung – LbVO – nicht mehr in Betracht kommt. 3. Randnummer 32 Es lässt sich aber nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass auch ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG vorliegt. Ein solcher setzt voraus, dass ein Kausalzusammenhang zwischen einem Nachteil und einem Merkmal im Sinne des § 1 AGG vorliegt, dass der Beamte also „wegen“ des geschützten Merkmals eine weniger günstige Behandlung erfahren hat als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfahren hätte, § 3 Abs. 1 AGG. Randnummer 33 In Bezug auf den Nachweis dieser Kausalität kommt dem durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Geschützten die Beweiserleichterung des § 22 AGG zu Gute. Einerseits gibt es zwar keinen Erfahrungssatz, wonach jeder Nachteil auf diskriminierenden Motiven beruht. Der Nachweis alleine, einer geschützten Gruppe anzugehören und von einem Nachteil betroffen zu sein, vermag für sich genommen noch nicht die Vermutung der Kausalität zu begründen (Schlachter, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 18. Aufl. 2018, AGG § 22 Rn. 4 m.w.N.). Andererseits hat der Betroffene regelmäßig keinen Einblick in interne Entscheidungsprozesse. Außerdem wird bei einer Entscheidung häufig ein Motivbündel Entscheidungsgrundlage sein, dessen einzelne Bestandteile nicht offen zu Tage liegen (Adomeit/Mohr, AGG, 2. Aufl. 2011, § 22 Rn. 4; Bertzbach, in: Däubler/Bertzbach [Hrsg.], AGG, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 6). Nach § 22 AGG genügt es deshalb zum Nachweis der Kausalität, wenn derjenige, der einen Nachteil erfahren hat, im Streitfall Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen. Gelingt dies, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Randnummer 34 § 22 AGG senkt den Maßstab dabei in doppelter Hinsicht ab. Zunächst genügt es, dass die Indizien glaubhaft gemacht werden, also nach der Überzeugung des Gerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Diese Erleichterung ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 22 AGG, folgt aber aus dem Umstand, dass gegenüber der Vorgängerregelung des § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung nach dem Willen des Gesetzgebers keine Rechtsänderung eintreten sollte. Nach dieser Regelung trat die Beweislastumkehr nämlich ein, wenn der Arbeitnehmer „Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen“ (vgl. BT-Drucks. 16/1780, S. 47; ausführlich hierzu Schlachter, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 18. Aufl. 2018, § 22 AGG, Rn. 1; Thüsing, in: Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg [Hrsg.], MüKo-BGB [AGG], § 1 Rn. 656; ArbG Berlin, Urteil vom 12. November 2007 – 86 Ca 4035/07 –, NZA 2008, 492 und juris Rn. 45 ff.; enger offenbar BAG, Urteil vom 23. Juli 2015 – 6 AZR 457/14 –, juris Rn. 25; siehe auch Stein, NZA 2016, 849). Abgesehen davon genügt auch nur diese Auslegung den unionsrechtlichen Vorgaben, nach denen die „Glaubhaftmachung von Tatsachen“ genügt (vgl. Art. 8 der RL 2000/43/EG vom 29. Juni 2000, ABl. L 180, S. 22; Art. 10 RL 2000/78/EG, ABl. L 303, S. 16; Art. 10 RL 2004/113/EG, ABl. L 373, S. 37). Randnummer 35 Sind Indizien in diesem Sinne glaubhaft gemacht, ist die für die Beweislastumkehr erforderliche Vermutungsgrundlage erreicht, sobald das Gericht die Kausalität zwischen einem Diskriminierungsmerkmal und dem Nachteil für wahrscheinlicher hält als deren Nichtvorliegen. Werden Indizien vorgetragen, die jeweils für sich alleine betrachtet nicht ausreichen, um die Vermutungswirkung herbeizuführen, ist vom Tatsachengericht eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Gegebenenfalls sind verschiedene Indizien im Zusammenhang geeignet, die Vermutungswirkung zu begründen. Besteht die Vermutung, so trägt die andere Partei die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegt (BAG, Urteil vom 23. Juli 2015 – 6 AZR 457/14 –, BAGE 152, 134 und juris Rn. 25; BAG, Urteil vom 19. Mai 2016 – 8 AZR 470/14 –, NZA 2016, 1394 und juris Rn. 54; Schlachter, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 18. Aufl. 2018, § 22 AGG, Rn. 2 ff.; Roloff, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching [Hrsg.], BeckOK Arbeitsrecht, 47. Edition mit Stand März 2018, Rn. 4 ff.). Randnummer 36 Gemessen daran lassen die meisten der von der Klägerin dargelegten Indizien für sich genommen und auch im Wege der Gesamtbetrachtung eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes schon nicht vermuten (a). Bezüglich des Indizes, das geeignet wäre, die Vermutung einer Benachteiligung zu begründen, nämlich die unter Zeugenbeweis gestellten Aussagen des Schulleiters im Sekretariat der Schule, ist der Klägerin die Glaubhaftmachung nicht gelungen (b). Randnummer 37
- a)Aus den von der Klägerin angeführten Teilen der Stellungnahme des Schulleiters ergibt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin wegen ihrer Transidentität oder Schwerbehinderung benachteiligt wurde. Zur Begründung kann zunächst gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die insofern zutreffenden und ausführlichen Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts verwiesen werden. Ergänzend gilt Folgendes: Randnummer 38
- aa)Die Textpassage „Die Funktion des Koordinators verlangt demnach eine ausgeprägte Publikumswirksamkeit in Bezug auf persönliche Stärken und in der Sache - nach außen wie nach innen“ Randnummer 39 fasst lediglich die zuvor erfolgte abstrakte Beschreibung der Funktion des FOS-Koordinators wertend zusammen („demnach“). Dabei nimmt der Begriff der „ausgeprägten Publikumswirksamkeit“ Bezug auf die beschriebenen vielfältigen Beziehungen zu Dritten (praktikumsbetreuende Betriebe, neue Schüler, andere Dienststellen, außerschulische Institutionen, Ausbildungspartner) und soll erkennbar die hohen Anforderungen an die Stelle, aber auch die herausgehobene Bedeutung einer optimalen Aufgabenerfüllung für die Schule betonen. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass die Anforderungen des Dienstpostens unzutreffend oder sachfremd beschrieben worden sind. Ebenso wenig lässt sich der Aussage entnehmen, der Schulleiter halte die Klägerin wegen ihrer Transidentität oder Behinderung für ungeeignet, publikumswirksame Funktionen wahrzunehmen. Randnummer 40 Die Textpassagen „Herr L ließ dabei immer wieder und zunehmend die persönliche und kooperative Sensibilität und Fähigkeit, sich auf unterschiedlichste Personen und Situationen angemessen einzustellen, bis zuletzt vermissen. Er handelt nicht mit der nötigen professionellen Distanz zu sich selbst und lässt die erforderliche Fähigkeit zur Selbstkritik und Führungsfähigkeit vermissen. Seine häufigen Ursachenzuweisungen auf äußere Gegebenheiten hin sind nicht zutreffend“. Randnummer 41 sowie „Herr L zeigt sich zunehmend konfliktbeladen als jemand, dessen eigene Attitüden überwiegen und der die gebotene professionelle Sensibilität mitunter vermissen lässt“ Randnummer 42 beinhalten zwar eine negative Einschätzung der Klägerin. Es besteht aber keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Bewertungen ihre Ursache in der Transidentität oder Schwerbehinderung haben. Beurteilt werden vielmehr für die Funktion ersichtlich relevante Kompetenzfelder wie Selbstkritik und Selbsteinschätzung, Sensibilität, Empathie und Führungsfähigkeit. Hinzu kommt, dass ausweislich der Verwaltungsakten das Kommunikationsverhalten und der Führungsstil der Klägerin durch die Fachkolleginnen und -kollegen mehrfach als problematisch kritisiert wurde, so dass die negativen Bewertungen zumindest nachvollziehbar erscheinen, ohne dass vorliegend entschieden werden muss, ob sie auch gerechtfertigt sind. Randnummer 43 Ähnliches gilt für die folgende Aussage: „Eine durchsetzungsstarke Kooperation ist mit Herrn L inzwischen auf breiter Basis nicht mehr möglich, unmittelbare dienstliche Gespräche mit dem vorgesetzten Schulleiter über Handlungserfordernisse verweigert Herr L inzwischen und macht die Durchführung dienstlicher Gespräche von der Teilnahme des Schwerbehindertenvertreters und des Bezirkspersonalrates abhängig. Randnummer 44 Herr L blockiert zuletzt angewiesene Arbeitsdispositionen, im verständlichen Bemühen zwar, die Rechtmäßigkeit meiner dienstlichen Anweisung zu prüfen, jedoch mit einer in der Sache nicht sachverständigen Anwendung des Mittels der Remonstration“ Randnummer 45 Der Text trifft eine Aussage dazu, wie sich das Arbeitsverhältnis nach einer fortgeschrittenen Konflikthistorie darstellt („inzwischen“) und bewertet das Kooperationsverhalten unter schwierigen Bedingungen. Dass sich das Arbeitsverhältnis tatsächlich als zunehmend konfliktbeladen dargestellt hat ist ebenso unstreitig wie der Umstand, dass die Klägerin die Hinzuziehung des Schwerbehindertenvertreters und des Personalrats zu Gesprächen verlangt hat. Eine Beurteilung des Kooperations- und Kommunikationsverhaltens in Konfliktsituationen ist in Anbetracht der in Rede stehenden Funktion und vor dem Hintergrund der beamtenrechtlichen Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit, zur Beratung und Unterstützung des Dienstherrn sowie der Gehorsamspflicht aber nicht zu beanstanden (vgl. § 34 Sätze 1 bis 3, § 35 Satz 1 und Satz 2 BeamtStG). Dabei hat der Senat auch insofern nicht zu beurteilen, ob die Bewertungen inhaltlich zutreffen, sondern nur, ob Indizien vorliegen, die für eine Benachteiligung der Klägerin im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sprechen. Randnummer 46 Ein solches Indiz könnte sich allerdings dann ergeben, wenn der Dienstherr die Wahrnehmung von Rechten, die vor einer Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmals schützen sollen, negativ bewertet beziehungsweise mit Strafmaßnahmen belegt. Dies ist vorliegend aber nicht geschehen. Zunächst kann eine Beamtin oder ein Beamter nicht verlangen, rein dienstliche Gespräche über Handlungserfordernisse von der Teilnahme des Personalrates oder der Schwerbehindertenvertretung abhängig zu machen. Andernfalls wäre eine Zusammenarbeit gerade dann, wenn die Beratung und Unterstützung der Schulleitung zum Aufgabenbereich gehört und gegebenenfalls schnelle Entscheidungen getroffen werden müssen, schon aus praktischen Gründen kaum möglich. Daher sieht § 95 Abs. 2 SGB IX ein Unterrichtungs- und Anhörungsrecht der Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten vor, die einen schwerbehinderten Menschen betreffen. Zu solchen Angelegenheiten gehören zwar statusverändernde Maßnahmen wie eine Versetzung, Umgruppierung oder Kündigung, nicht aber die Absprache von Handlungserfordernissen und auch nicht eine neue Aufgabenverteilung (Rolfs, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching [Hrsg.], Online-Kommentar Sozialrecht, 48. Edition Stand 01.12.2017, SGB IX § 95 Rn. 5). Ebenso wenig besteht ein Recht einer Beamtin oder eines Beamten, andere Gespräche als Vorstellungs-, Auswahl- und Beurteilungsgespräche von der Anwesenheit der Personalvertretung abhängig zu machen (vgl. hierzu § 69 Abs. 3 und Abs. 8 LPersVG ). Sodann hat über das grundlegende und statusrelevante Thema der sich abzeichnenden Nichtbewährung am 27. Mai 2013 ein Gespräch mit der Klägerin, dem Schulleiter, Vertretern des Örtlichen Personalrats und des Bezirkspersonalrats, dem Schwerbehindertenvertreter und Vertretern des Fachreferats für Berufsbildende Schulen sowie des Fachreferats für Realschulen plus stattgefunden, so dass auch insofern kein Anhaltspunkt für ein Bestreben des Dienstherrn besteht, die der Klägerin zustehenden Rechte zu unterlaufen. Randnummer 47 Auch in Bezug auf weitere Passagen der Stellungnahme spricht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Benachteiligung der Klägerin. Sofern die Anzahl der Besuche von Praktikumsbetrieben als zu gering gerügt wird, gibt die Klägerin an, bis Ende April ihren Verpflichtungen auf andere Weise als nur durch persönliche Besuche nachgekommen zu sein. Dies spricht dafür, dass zwischen dem Schulleiter und der Klägerin schlicht unterschiedliche Vorstellungen davon vorlagen, wie dieser Teil der Funktionsstelle zu erfüllen sei. Ähnlich liegt es in Bezug auf die Planung der Räume. Wenn die Klägerin betont, sie habe die Schaffung der Räumlichkeiten, in denen der FOS-Unterricht stattfinde, im Alleingang gemanagt und die Modernisierung des Computerraums durchgeführt, passt dies letztlich zu dem Inhalt der schriftlichen Stellungnahme des Zweiten Konrektors vom 27. Juni 2013. In dieser Stellungnahme wird gerade die falsche Prioritätensetzung in Bezug auf den Computerraum sowie die fehlende Einbindung der Schulleitung bemängelt. Auch insofern ist überwiegend wahrscheinlich, dass sachlich unterschiedliche Vorstellungen von der optimalen Aufgabenerledigung Ursache für die negative Bewertung sind und nicht etwa die Transidentität oder Schwerbehinderung der Klägerin. Randnummer 48 Schließlich wird der Klägerin entgegen ihrer Darstellung auch nicht vorgeworfen, dass sie trotz Krankheit zum Dienst erschienen ist, sondern dass sie dies ohne Absprache und Offenlegung getan hat, wodurch es zu doppelten Besuchen und Irritationen bei den Praktikumsbetrieben kam. So wie nach § 81 Abs. 2 Landesbeamtengesetz – LBG – auf Krankheit beruhende Dienstunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen ist, ist auch das Entfallen dieser Voraussetzung und die Rückkehr in den Dienst anzuzeigen, um es dem Dienstherrn zu ermöglichen, die zur Vertretung des erkrankten Beamten getroffenen Dispositionen wieder rückgängig zu machen. In diesem Punkt dürfte schlicht ein Versäumnis der Klägerin vorliegen. Randnummer 49
- bb)Der Umstand, dass der Schulleiter wiederholt versucht hat, die Klägerin zu einer einvernehmlichen Versetzung zu bewegen, begründet ebenso wenig die Vermutung eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot wie der Umstand, dass er sich eindeutig gegen eine Verlängerung der Erprobungszeit und gegen einen Verbleib der Klägerin an der Realschule plus in G ausgesprochen hat. Erweist sich eine Lehrerin oder ein Lehrer nach Auffassung des Dienstherrn auf dem eingesetzten Dienstposten als nicht geeignet, ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten, aber auch der Pflicht gegenüber den Schülerinnen und Schülern sogar gehalten, eine Verwendung zu finden, die der Befähigung der Beamtin oder des Beamten besser entspricht. Randnummer 50 Aus diesem Grund musste der Senat auch dem in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellten Beweisantrag nicht nachgehen, mit dem die Klägerin die Vernehmung des mit ihr befreundeten Photographen sowie die Vernehmung des Schulleiters zu dem am 16. Mai 2013 geführten Gespräch erreichen wollte. Die Beweiserhebung wäre unerheblich, weil sich selbst dann, wenn man den geschilderten Gesprächsinhalt als wahr unterstellt, kein Indiz für einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG ergibt. Der Gesprächsinhalt würde allenfalls belegen, dass der Schulleiter von der Nichteignung der Klägerin bereits zu einem frühen Zeitpunkt überzeugt war und sie zu einer Versetzung auf eigenen Antrag bewegen wollte. Hierauf weist auch das am 27. Mai 2013, also nur wenige Tage später geführte Gespräch zwischen der Klägerin, der Schulleitung, dem Personal- und Bezirkspersonalrat, der Schwerbehindertenvertretung und Vertretern des Fachreferats hin, in dem zunächst eine ähnliche Lösung vereinbart worden war. Eine frühe Festlegung in Bezug auf die Nichtbewährung rechtfertigt aber keinen Schluss auf die Ursachen der negativen Bewertung. Randnummer 51
- cc)Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass sie vor der kommissarischen Übertragung der Funktion der FOS-Koordinatorin an ihrer vormaligen Schule - und damit auch vor Bekanntwerden ihrer Transidentität - dienstlich überdurchschnittlich beurteilt wurde, zuletzt im Juli 2012 mit der Note A (13 Punkte). Auch dies lässt aber weder für sich genommen noch in der Gesamtschau der Indizien eine Benachteiligung vermuten. Frühere Beurteilungen konnten die erhöhten und speziellen Anforderungen der Funktionsstelle nämlich nicht berücksichtigen. Es ist gerade Sinn der nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 LBG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 SchulLbVO und § 12 LbVO vorgesehenen Erprobung, vor einer Beförderung in bestimmte Funktionsstellen die Eignung und Befähigung eines Beamten in dieser besonderen Situation beurteilen zu können, so dass von einer guten Vorbeurteilung nicht auf eine aus sachwidrigen Motiven verweigerte Feststellung der erfolgreichen Erprobung geschlossen werden kann. Randnummer 52
- b)Die Klägerin hat das Vorliegen eines Indizes unter Beweis gestellt, das schon für sich genommen geeignet wäre, die Vermutung einer Benachteiligung wegen ihrer sexuellen Identität zu begründen. Es ist ihr aber nicht gelungen, dessen Vorliegen glaubhaft zu machen. Randnummer 53 Die Klägerin hat schriftsätzlich behauptet und unter Zeugenbeweis gestellt, der Schulleiter A habe ihr „sinngemäß“ gesagt, sie solle sich weniger schminken und männlichere Kleidung tragen. In der mündlichen Verhandlung hat sie diese Angaben dahingehend präzisiert, der Schulleiter habe in Anwesenheit der Sekretärin Frau B, einer weiteren Sekretärin sowie einer Mutter mit Kind zu ihr gesagt hat: „Herr L, bitte kurze Haare, kein Schminken und männliche Kleidung, das andere passt hier nicht.“ Randnummer 54 Eine solche Äußerung, hätte sie stattgefunden, würde nach der Überzeugung des Senats die Vermutung einer Benachteiligung begründen. Sie würde nämlich deutlich machen, dass der Schulleiter die Transidentität der Klägerin missbilligt, von der Klägerin erwartet, sich gemäß ihrem ursprünglichen Geschlecht zu kleiden und auf eine Transition zu verzichten. Dann wäre es aber auch überwiegend wahrscheinlich, dass das feminine Auftreten der Klägerin maßgeblichen Einfluss auf die negative Bewährungsentscheidung genommen hätte. Randnummer 55 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht indes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Schulleiter die von der Klägerin angegebene oder eine ähnliche Aussage getätigt hat. Der Senat stützt sich dabei zunächst auf die Aussage des Zeugen A selbst. Dieser hat bei seiner Befragung überzeugend dargestellt, dass die Kleidung und Schminke der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt für ihn kein Thema war, weil die Klägerin aus seiner Sicht immer angemessen gekleidet zum Dienst erschienen sei. Es habe deshalb auch keinerlei Beschwerden von Seiten der Kollegen, Schüler oder Eltern gegeben. Dass der Zeuge A zunächst angab, die Klägerin sei seiner Erinnerung nach gar nicht geschminkt gewesen, auf Vorhalt seiner im September 2013, also zeitnah zu den Vorfällen abgegebenen Stellungnahme (Bl. 78 der GA) aber einräumen musste, damals offenbar doch Schminke wahrgenommen zu haben, erschüttert die Glaubhaftigkeit seiner Aussage nicht. Der Tenor der Stellungnahme entspricht nämlich der in der mündlichen Verhandlung gemachten Aussage, wonach der Schulleiter die Kleidung und Schminke der Klägerin jedenfalls nicht als problematisch wahrgenommen habe. Dies erscheint vor dem Hintergrund der Angaben der Klägerin, zum damaligen Zeitpunkt nicht auffälliger geschminkt gewesen zu sein als in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, auch nachvollziehbar. Randnummer 56 Gestützt wird die Aussage des Zeugen A durch die Aussage der Sekretärin B, die ebenfalls schilderte, die Klägerin sei zum damaligen Zeitpunkt aus ihrer Sicht immer in Männerkleidung erschienen, ihr sei auch kein Kleidungswechsel aufgefallen und sie habe von der Transition erst später erfahren. Überzeugend war die konkrete Schilderung des Vorgangs der Schlüsselabgabe nach der Erprobung, bei der der Zeugin erstmals aufgefallen sei, dass die Klägerin mit weiblichem Vornamen unterschreibe. Nachvollziehbar war auch die Angabe der Zeugin, ihr sei zwar in Erinnerung, dass Gespräche zwischen dem Zeugen A und der Klägerin stattgefunden hätten, worüber gesprochen worden sei, wisse sie aber nicht, weil der Schulleiter wichtige dienstliche Gespräche in seinem Büro und nicht im Sekretariat geführt habe. Randnummer 57 Bei einer Gesamtwürdigung der genannten Umstände ist es der Klägerin nicht gelungen, das von ihr behauptete Indiz glaubhaft zu machen. III. Randnummer 58 Ein Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG folgt schließlich auch nicht aus von der Bewährungsentscheidung unabhängigen Gesichtspunkten. Randnummer 59 Sofern die Klägerin im Laufe des Klageverfahrens den Vorwurf des Mobbings erhoben hat, fehlt es schon an der substantiierten Darlegung entsprechender Umstände. Dem rechtlich unscharfen Begriff des „Mobbing“ entspricht im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz der Begriff der Belästigung. Nach § 3 Abs. 3 AGG stellen Belästigungen eine Benachteiligung dar, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 AGG genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Ein Umfeld wird aber grundsätzlich nicht durch ein einmaliges, sondern durch ein fortdauerndes Verhalten geschaffen. Wesensmerkmal der als “Mobbing” bezeichneten Form der Rechtsverletzung des Beamten ist damit die systematische, sich aus vielen einzelnen Handlungen und Verhaltensweisen zusammensetzende Verletzung, die insgesamt die durch § 3 Abs. 3 AGG vorgegebene Erheblichkeitsschwelle erreicht (vgl. BAG, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 8 AZR 593/06 –, BAGE 124, 295 und juris Rn. 57 m.w.N.; Adomeit/Mohr, AGG, 2. Aufl. 2011, § 3 Rn. 217 ff). Randnummer 60 Die Klägerin hat zur Begründung ihres Vorwurfs indes auch in der Berufungsinstanz lediglich auf ihren Vortrag in der ersten Instanz verwiesen, wonach sie während der ganzen Zeit ihrer Bewährung schwerem Mobbing ausgesetzt gewesen sei. Dies genügt nicht, um die Voraussetzungen einer Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 3 AGG darzulegen. IV. Randnummer 61 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 Zivilprozessordung. Randnummer 62 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine in § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz bezeichneten Gründe vorliegen. Beschluss Randnummer 63 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz auf ein Monatsgehalt der Besoldungsgruppe A 14 mit Zuschlägen, mithin auf 5.422,60 Euro, festgesetzt.